Einträge von Daniel Meier-Greve

BGH-Urteil “Influencer II”

LEGAL+ NEWS

BGH-Urteil “Influencer II”

In seinem Urteil “Influencer II” stellt der BGH auf damit abgewiesene Klagen des VSW (“Verband sozialer Wettbewerb”) klar, dass  vom Influencer eine Werbekennzeichnung seines Beitrags nur dann zu erfolgen hat, wenn er vom betreffenden Unternehmen eine Gegenleistung erhält. In der Pressemmitteilung heißt es:

Social Media Influencer

In der Pressemitteilung heißt es:

„(…) Hinsichtlich geschäftlicher Handlungen zugunsten fremder Unternehmen scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 6 UWG aus, weil die Beklagte für die beanstandeten Beiträge keine Gegenleistung erhalten hat und diese Beiträge daher den vorrangigen Spezialvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügen (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren I ZR 125/20). Ein Verstoß gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegt danach ebenfalls nicht vor. „


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Zur Erlangung einer Güterkraftverkehrslizenz in Deutschland

LEGAL+ NEWS

Ratgeber Transportrecht: Voraussetzungen für die Erlangung einer Güterkraftverkehrslizenz in Deutschland

Das Güterkraftverkehrsgewerbe ist bei Transporten mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen erlaubnispflichtig. Die zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Güterkraftverkehrslizenz werden nachfolgend überblicksmäßig beschrieben.

close up of truck on parking

Rechtsgrundlagen der Güterkraftverkehrslizenz

Die meisten Anforderungen folgen unmittelbar aus dem EU-Recht, dort Art. 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009. In Deutschland ist Art. 3 der vorgenannten Verordnung in § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) umgesetzt worden. § 3  GüKG lautet:

„§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im

Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14. 11.2009, S. 51) genannten

Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrs-unternehmers erfüllt.

(…)“

Demnach sind folgende Voraussetzungen, die sich unmittelbar aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ergeben, zu erfüllen:

  • Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der EU
  • Zuverlässigkeit
  • Angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Die erforderliche Niederlassung muss im Inland, also in Deutschland, liegen (§ 3 Abs. 2 S. 1 GüKG). Die Anforderungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung müssen bei der in dem Unternehmen für den Güterkraftverkehr verantwortlichen Person, seit 4.12.2011 als Verkehrsleiter bezeichnet, auf Dauer vorhanden sein.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen grundsätzlich bei der Antragstellung nach § 3 GüKG durch geeignete Nachweise belegt werden. Das erforderliche Antragsformular kann bei verschiedenen zuständigen Verwaltungsbehörden von deren Homepage heruntergeladen werden.

Wie die Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind und was bei den einzelnen Erlaubnis-, Anhörungs- und Rücknahme-/Widerrufsverfahren gilt, ist in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (GüKVwV) geregelt.

Niederlassung

Es bedarf einer Niederlassung in Deutschland.

Die zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus Art. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009:

„Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat

a)

über eine Niederlassung in dem genannten Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet auch andere Unterlagen jederzeit in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung halten;

b)

nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstiges Rechts, beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet-oder Leasingvertrags, in seinem Besitz sind sowie in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden;

c)

seine Tätigkeit betreffend die unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft, mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung, an einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte ausüben.“

Die Niederlassung muss am betreffenden Ort über Räumlichkeiten zur stetigen und dauerhaften Teilnahme am Geschäftsleben und zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verfügen, eine Tätigkeit als Güterkraftverkehrsunternehmer mit Standort und Disposition von Fahrzeugen sowie angestelltem Personal ausüben, und zwar durch zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Personen.

Folgende Anforderungen muss die Niederlassung demnach erfüllen:

  • eigene Räumlichkeiten
  • dortige Aufbewahrung der wesentlichen Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über Lenk- und Ruhezeiten, zu denen die Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht Zugang haben müssen.
  • Betrieb von Fahrzeugen über diese Niederlassung. Diese können auch gemietet oder geleast sein.
  • Tatsächliche Ausübung Güterkraftverkehrstätigkeit am Ort der Niederlassung

 

Wichtig:

Büroräume für die Aktenverwahrung und gelegentliche Personalbesprechungen ohne erkennbare Hinweise auf regelmäßige Benutzung durch Mitarbeiter reichen nicht aus (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 11.2.2016 – 2 L 901/15).

Die Gerichte untersuchen im Streitfall sehr streng, ob die äußeren Umstände die Annahme, dass es sich tatsächlich um eine Niederlassung im vorbeschriebenen Sinne handelt, zulassen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 27.03.2012 – Au 3 K 11.1212) hat z.B. in einem von diesem untersuchten Fall die örtlichen/baurechtlichen Gegebenheiten genauestens untersucht und u.a. mit folgender Begründung das Bestehen einer (Zweig-)Niederlassung abgelehnt:

„(…) Ein häufigeres Anfahren des angeblichen Sitzes der Zweigniederlassung mit Lastkraftwagen verbietet sich zudem schon aus baurechtlichen Gründen. Nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern liegt das Gebäude, in dem sich die Wohnung der stellvertretenden Geschäftsführerin der Klägerin befindet, in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung. Dort sind selbst nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Wurde die Wohnung regelmäßig mit Lastkraftwagen angefahren, wäre die Nutzung als Zweigniederlassung unzulässig. (…)

Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es der Klägerin nur darum geht, formal eine Niederlassung in Deutschland zu besitzen, um Einschränkungen im Transportgeschäft zu umgehen, … wurde lediglich gewählt, weil die Geschäftsführerin der Klägerin dort eine Wohnung besitzt und so keine Geschäftsräume angemietet werden mussten.“

 Nach allem ist dringend  zu empfehlen,

  • tatsächlich Räumlichkeiten anzumieten, die nach den örtlichen Gegebenheiten rechtlich und tatsächlich einen Güterkraftverkehrsbetrieb zulassen,
  • die Räumlichkeiten technisch so auszustatten, dass dort sämtliche Verwaltungsaufgaben eines Güterkraftverkehrsbetrieb wahrgenommen werden können,
  • mindestens einen LKW über die Niederlassung anzumelden
  • zumindest in einem gewissen Umfang vom Ort der Niederlassung Transporte durchzuführen.

 

Zuverlässigkeit

Über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit gibt § 2 der GBZugV Auskunft. Dort heißt es:

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

  1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet

wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

  1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

  1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder

  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen

  4. a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

  5. b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,

  6. c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  7. d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

  8. e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

  9. f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen

  10. g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

Erforderlich ist demnach insbesondere

  • eine Berufsausübung im Einklang mit den Gesetzen sowie
  • das Fehlen rechtskräftiger Verurteilungen wegen erheblicher Verstöße gegen nationales und Gemeinschaftsrecht.

Es geht im Ergebnis darum, dass keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden (nationalen und europäischen) Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet werden.

Die Zuverlässigkeit steht z.B. bei folgenden Verstößen gegen einschlägiges Gemeinschaftsrecht in Frage (vgl. Auflistung in Anlage IV der VO (EG) 1071/2009):

  • Überschreitung der maximalen Tageslenkzeiten um 50 % und mehr, der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr,
  • fehlenden Fahrtenschreibern oder Geschwindigkeitsbegrenzern,
  • Verwendung von Vorrichtungen zur betrügerischen
  • Veränderung oder Fälschung von Schaublättern und heruntergeladener Daten,
  • Fahren von vorschriftswidrig nicht überwachten Fahrzeugen und von solchen mit schwerwiegenden Mängeln, z.B. an Bremsen und Lenkung,
  • verbotener Verwahrung oder verbotener Beförderung gefährlicher Güter mit einer solchen Gefahr für Menschenleben und Umwelt, dass die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt,
  • Beförderung von Personen und Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen ohne Gemeinschaftslizenz
  • Verwendung gefälschter Fahrerkarten

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Als finanziell leistungsfähig gilt der Unternehmer gem. § 3 GBZugV, wenn er die Voraussetzungen des Art. 7 der VO (EG) 1071/2009 erfüllt. Die nationale Bestimmung verweist unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung, die die entsprechende Definition enthält. Dort heißt es in Absatz 1:

„Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, imVerlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungennachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmenanhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe vonmindestens 9000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.“

Der Zeitwert der genutzten Fahrzeuge kann bei der Berechnung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden, da es sich um Betriebsmittel handelt (Hamburgisches OVG 16.9.2012 – 3 Bs 5/12).

Bei der ersten Antragstellung ist das erforderliche Eigenkapital durch eine entsprechende Eigenkapitalbescheinigung z.B. eines Steuerberaters nachzuweisen. Ergänzend kann wohl trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefordert werden.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung ist nach § 4 GBZugV i.V.m. Art. 8 VO (EG) 1071/2009 gegeben, wenn bei dem sog. „Verkehrsleiter“ die Kenntnisse zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens in den im Anhang I Teil 1 VO (EG) 1071/2009 aufgeführten Sachgebieten vorliegen.

Es geht um die Sachgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, kaufmännische und finanzielle Unternehmensführung, Zugang zum Markt, technische Normen, technischer Betrieb sowie Sicherheit im Straßenverkehr, jeweils bezogen auf den Güterkraftverkehr.

Der Nachweis ist grundsätzlich durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einem Prüfungsausschuss der  zuständigen Industrie- und Handelskammer abzulegen ist.

Als gleichwertig werden nach geltendem Recht Abschlussprüfungen, wie z.B. als Speditionskaufmann, als Kaufmann im Straßen- und Eisenbahnverkehr, als Verkehrsfachwirt und in verschiedenen Studiengängen als Diplom-Betriebswirt angesehen (vgl. im Einzelnen Anlage 4 zur aF der GBZugV).

Containers in international logistics center

truck on a highway through the grasslands area of eastern Washington, USA.

 

Wichtig:

Ihre fachliche Eignung können Praktiker auch durch eine mindestens zehnjährige leitende ununterbrochene Tätigkeit in Unternehmen, die Güterkraftverkehr in der EU betreiben, nachweisen (§ 8 Abs. 1 GBZugV).

 

Verkehrseiter

Die oben beschriebenen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung müssen in Person des sog. Verkehrsleiters vorliegen.

Nach Art. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ist Verkehrsleiter „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.“

Nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ist zur Erlangung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Benennung eines Verkehrsleiters i.S.d. Art. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009 zwingend erforderlich.

„Verkehrsleiter“ kann nur sein, wer

  • Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
  • in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
  • ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.

    Wichtig:

    Es besteht bei Bedarf die Möglichkeit, einen Dritten, der nicht im eigenen Unternehmen angestellt ist, als Verkehrsleiter vertraglich zu beauftragen.

    Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009. Dort sind auch die zu erfüllenden Voraussetzungen aufgeführt. Wichtig ist insbesondere, dass in dem erforderlichen Verkehrsleiter-Vertrag der Inhalt der übernommenen Pflichten als Verkehrsleiter genau geregelt ist. Zudem darf die vertraglich beauftragte Person in höchstens 4 Unternehmen als Verkehrsleiter beschäftigt sein.

Inspecting products in warehouse, management, distribution and logistics


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

EURO-Klauseln – Vorbeugung gegen Eurokrisenszenarien

LEGAL+ NEWS

EURO-Klauseln: Vorbeugung gegen Eurokrisenszenarien

EURO-Klauseln werden bis heute überwiegend mit der Einführung des Euro in Verbindung gebracht. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem unschönen Fall, dass der Euro in eine Krise gerät, verbunden z.B. mit dem Ausstieg einzelner Staaten aus der Euro-Zone. Zur Vorbeugung dieses Falles lohnt es sich, über „Nach-EURO“-Klauseln nachzudenken.

Problembeschreibung

Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist Eckfeiler eines jedes „guten“ Vertrages. Nun stelle man sich Folgendes vor: Lieferant A verpflichtet sich gegenüber Abnehmer B zur Lieferung einer komplexen industriellen Anlage zum Preis von 20 Mio. Euro. Die letzte Zahlungsrate in Höhe von 2 Millionen Euro wird erst nach Fertigstellung und Abnahme fällig. Mit der Abnahme ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Plan erst nach 2 Jahren zu rechnen. Ohne viel Fantasie führt dies zu der Frage, wie bzw. ob eigentlich sichergestellt ist, dass 2 Mio. Euro zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und 2 Mio. Euro zum Zeitpunkt der Abnahme 2 Jahre später noch (in etwa) gleichwertig sind. Die Antwort ist: Dies ist schlichtweg nicht sichergestellt! Die aktuell wegen Vorrang des Gesundheitsschutzes noch nicht so sehr im Fokus stehenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, die aus diversen Gründen wohl auch den Euro nicht unerheblich belasten werden, lassen die Frage, wie sich der Lieferant gegen Währungsrisiken und damit einem drohenden Wertverfall der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Gegenleistung vertraglich schützen kann, hoch aktuell erscheinen. Der nachfolgende Beitrag ordnet die Problematik zunächst rechtlich ein und zeigt einige vertragsrechtliche Lösungsansätze überblicksmäßig auf.

 

 

 
 

Skyline of Frankfurt / Main in Germany with the European Central Bank on the Right side.

Erforderlichkeit vertraglicher Regelungen

Die eingangs erwähnten wirtschaftlichen Folgen, die die Corona-Krise erst noch zutage bringen wird, bedrohen die Stabilität des Euro in vielerlei Hinsicht. Bliebe es bei nur bei einer wohl zu erwartenden überdurchschnittlichen Inflation wäre dies als Best Case zu bezeichnen. Nicht auszuschließen ist eine politisch motivierte schmerzhafte Geldentwertung, der Ausstieg einzelner Staaten aus der Euro-Zone oder gar ein Zerbrechen der Währungsunion. Ist ein Vertrag von diesem Szenario betroffen, stellt sich die Frage für den Lieferanten, ob er gegen eine hieraus resultierende Entwertung seiner Gegenleistung, die auf einen bestimmten Euro-Betrag gerichtet ist, rechtlich abgesichert ist.

Denken könnte man an eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Demnach kann Anpassung eines Vertrages gefordert werden, wenn

„(…) sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, (…)“

Im Falle der hier diskutierten Währungsrisiken dürfte ein Anpassungsanspruch meist an der Voraussetzung mangelnder Vorhersehbarkeit scheitern. Die Risiken rund um die Euro-Zone sind seit langer Zeit in schwankender Intensität ein Thema.

Im Falle eines Austritts einzelner Euro-Staaten oder auch einer Beendigung der Währungsunion dürfte § 313 BGB zudem entgegenstehen, dass der Gesetzgeber ggf. – wie schon bei Einführung des Euro – den Grundsatz der Vertragskontinuität festschreiben wird. So wurde damals bei Einführung des Euro über Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Folgendes geregelt:

„Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.“

Zwischenergebnis zu EURO-Klauseln

Wie eingangs schon erwähnt, ist der Lieferant als Geldgläubiger gegen das Risiko einer Geldentwertung und damit einhergehend einer Störung des Aquivalenzverhältnisses
zwischen Leistung (= Lieferung) und Gegenleistung (= Geldzahlung) nicht geschützt. Er sollte daher nach Möglichkeiten suchen, sich hiergegen vertraglich abzusichern.

 

Formen zulässiger Vertragsklauseln

Nachdem herausgearbeitet ist, dass der Lieferant als Geldgläubiger gegen die Risiken, die mit einer „echten“ Euro-Krise einhergingen, nicht ohne weiteres geschützt ist, stellt sich die Frage, in welcher Form er mit seinem Geschäftspartner vertraglich vorbeugen kann.

Preisanpassungsklauseln

Auf den ersten Blick erscheinen automatische Preisanpassungsklauseln als das Mittel der Wahl. Bei solchen Klauseln wird der Preis orientiert an einem in Bezug genommen Index (z.B. Verbrauchpreisindex) automatisch angepasst.

Zwar sind solche Klauseln zur Wertsicherung im Grundsatz höchstrichterlich anerkannt. Leider hat der Gesetzgeber dieser Lösung aber recht enge Grenzen gesetzt. Insbesondere ist eine automatische Preisanpassung verboten. Zu nennen sind das Preisklauselgesetz sowie das AGB-Recht. Gemäß Preisklauselgesetz gilt ein sog. Indexierungsverbot, das die Vereinbarung einer automatischen Preisanpassung grundsätzlich untersagt, vgl. § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz:

„Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.“

Hintergrund ist, dass ansonsten befürchtet würde, dass durch automatische Preisanpassungsklauseln unerwünschte Inflation unkontrolliert angetrieben werden könnte.

Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, die eine (nicht automatische) Preisanpassung erlauben, vgl. § 1 Abs. 2 Preisklauselgesetz:

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können

Von diesen Ausnahmen interessant sind insbesondere die Leistungsvorbehaltsklauseln sowie die Spannungsklauseln.

Zulässige Leistungsvorbehaltsklauseln sehen anstatt einer – verbotenen – automatischen Preisanpassung vor, dass der Berechtigte bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen (insb. Änderung der Bezugsgröße, Eintritt eines bestimmten Ereignisses) nach seinem Ermessen den Preis neu bestimmen darf. Es dürfte jedem einleuchten, dass ein solches einseitiges Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) rechtlich schnell auf Bedenken stößt. Hier kommt dann ggf. auch schnell das AGB-Recht ins Spiel. Der BGH hat zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Berechtigung von Leistungsvorbehaltsklauseln mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az. XII ZR 79/10) ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH stellen Preisänderungsklauseln bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (…)

Dabei ist das Interesse des Vertragspartners des Verwenders einer Preisänderungsklausel daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 94, BGHZ Band 94 Seite 355 = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2270; BGHZ 158, BGHZ Band 158 Seite 149 = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1588 [NJW Jahr 2004 1590]; jew. m. w. Nachw.).“

Erforderlich und unabdingbar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein berechtigtes Interesse des von der Klausel Begünstigten sowie eine hinreichende Konkretisierung der Voraussetzungen für das Anpassungsrecht, um die Interessen des Vertragspartners ausreichend und damit AGB-sicher zu schützen. Für den Vertragspartner muss hinreichend ersichtlich sein, was auf ihn zukommt. Der BGH hat mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. VIII ZR 360/14) ausgeführt:

„(…) Allerdings kann sich nach § 307 I 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 307 I 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (…)“

Spannungsklauseln nehmen für eine Preisanpassung einen bestimmten Index in Bezug, der sich auf mit dem Vertragsprodukt vergleichbare Güter bezieht. Um die Wirksamkeit der Klausel zu gewährleisten, muss die Regelung hinreichend bestimmt und dem Kriterium der Vergleichbarkeit genüge getan sein. „Vergleichbarkeit“ erfordert, dass das in Bezug genommene Vergleichsgut gleichartig ist oder zumindest dem Wesen nach vergleichbar ist. Das Verhältnis zwischen Geldschuld und Bezugsgröße muss „nach der Verkehrsanschauung“ gleichartig sein. Die Bezugsgröße muss dem zu sichernden Schuldverhältnis eigentümlich und wesensgemäß sein. Nach allem handelt es sich um eine Wertungsfrage, so dass bei Gestaltung einer entsprechenden Klausel besondere Vorsicht geboten ist, um das Risiko der Unwirksamkeit zu minimieren.

Nachverhandlungsklauseln

Die oben beschriebenen Unsicherheiten bei der vertraglichen Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel lassen sich durch eine reine Nachverhandlungsklausel umgehen.

Mit einer Nachverhandlungsklausel lässt sich vereinbaren, dass die Parteien bei erheblicher Veränderung der Umstände – hier also ggf. des Geldwertes – zu Nachverhandlungen verpflichtet sind. Es gibt also kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, sondern „nur“ die Verpflichtung beider Parteien, den ursprünglichen Preis nachzuverhandeln. Großer Vorteil einer solchen Regelung ist, dass deren Wirksamkeit kaum in Frage gestellt werden kann. Über eine geeignete Formulierung der Klausel lässt sich dabei weitgehend sicherstellen, dass sich der Vertragspartner einer Preisanpassung nicht gänzlich versperren kann.

Social Media Influencer

Social Media Influencer

Fazit zu (Nach) EURO-Klauseln

Das einleitend beschriebene Risiko hinsichtlich des Euro ist seiner Höhe nach schwer einzuschätzen. Durch eine „Nach-EURO“-Klausel zur Wertsicherung lässt sich dieses Risiko im beschriebenen Rahmen ausschalten. Sie als Unternehmer haben so eine Sorge weniger.


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Vereinbarung von Freihaltepflichten

LEGAL+ NEWS

Die Vereinbarung von Freihaltepflichten – ein unterschätztes Instrument des Vertragsrechts

Die vertragliche Vereinbarung von Freihaltepflichten ist ein bis heute selten angewandtes vertragliches Instrument. Dabei können solche Freihaltevereinbarungen gerade in Mehr-Parteien-Konstellationen sehr hilfreich sein. Ein besonders relevantes Beispiel liegt im Bereich des sehr komplexen und daher streitträchtigen Anlagenbaus. Hier kann sich durch Freihaltevereinbarungen die typischerweise unangenehme Position des Generalunternehmers gegenüber Auftraggeber und Subunternehmer erheblich verbessern, wenn es um die Gewerke seiner Subunternehmer geht.

Hierüber will der Autor das interessierte Publikum in nachfolgendem Beitrag informieren.

high angle view of lawyer and client discussing contract

Das Problem: Die „Sandwich-Position“ des Generalunternehmers

Bei den Gewerken seiner Subunternehmer sitzt der Generalunternehmer gewissermaßen „zwischen den Stühlen“.

Gibt es ein Problem, das auf ein Gewerk eines Subunternehmers zurückgeht, wird die Problematik leicht sichtbar:

Der Generalunternehmer hat zwei Vertragspartner, den Auftraggeber und den Subunternehmer. Nun stelle man sich folgende, nicht seltene Konstellation vor:

Der Auftraggeber konfrontiert den Generalunternehmer mit einer Mängelrüge, die ein Subunternehmer-Gewerk betrifft. Aus Sicht des Auftraggebers hat der Generalunternehmer als sein alleiniger Vertragspartner den Mangel zu verantworten. Aus Sicht des Generalunternehmers sieht dies wiederum anders aus, denn der Subunternehmer schuldet ihm gegenüber eine mangelfreie Lieferung. Folgerichtig wird der Generalunternehmer diese Mängelrüge an den betreffenden Subunternehmer weiterreichen. Im (seltenen) Idealfall herrscht Einigkeit über den Mangel und der Subunternehmer wird den Mangel zur allseitigen Zufriedenheit beheben. Doch was passiert, wenn der Subunternehmer streikt und das Vorliegen eines Mangels zurückweist? In diesen Fällen ann die Vereinbarung Freihaltepflichten zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer helfen.

Was bedeutet Freihaltung?

Der (vermeintlichen) Unschärfe des Begriffs Freihaltung ist es wohl unter anderem geschuldet, dass wie eingangs erwähnt Freihaltevereinbarungen bis heute eher selten sind.

Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der hohen praktischen Bedeutung der Übernahme von Freihaltepflichten bereits umfassend und aussagekräftig beschäftigt

Nach dieser als gefestigt zu bezeichnenden BGH-Rechtsprechung sind Freihaltepflichten sehr weitreichend (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 86/09, Rz. 12). So gehört gemäß dem vorbezeichneten Urteil des BGH zu jeder Freihaltepflicht

„(…) grundsätzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter (Senatsurteil vom 24.06.1970 – VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b; BGH, Urteile vom 19.01.1983 – IVa ZR 116/81, WM 1983, 387 unter 2 a; vom 19.04.2002 – V ZR 3/01, WM 2002, 1358 unter II 3; vom 24.10.2002 – IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255).

Zur Begründung führte der BGH aus:

„(….) Denn mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1970 – VIII ZR 268/67, aaO unter II 1 b, 2; BGH, Urteil vom 19. April 2002 – V ZR 3/01, aaO).“

Dies bedeutet:

Der zur Freistellung Verpflichtete hat den Freizustellenden grundsätzlich jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte zu entheben, und demgemäß ggf. auch die Abwehr einen solchen Inanspruchnahme zu übernehmen.

Bei uneingeschränkter Freihaltepflicht darf der Freizustellende daher erwarten, dass der zur Freistellung Verpflichtete ihn sozusagen von allen Sorgen rund um Ansprüche der betroffenen Dritten entledigt.

 

 

Folgen der Verletzung von Freihaltepflichten

Verstößt der zur Freistellung Verpflichtete gegen die von ihm übernommene Freihaltepflicht, stellt sich die wichtige Frage, welche Reaktionsmöglichkeiten daraus für den Begünstigten erwachsen.

Freistellungsansprüche sind primär nicht auf Zahlung gerichtet. Der Freizustellende kann also zunächst nicht Zahlung an sich selbst verlangen. Auch umgekehrt kann der zur Freistellung Verpflichtete nicht durch Zahlung an den Freizustellenden erfüllen.

Allerdings kann sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandeln. Hierzu bedarf es einer erfolglosen Fristsetzung zur Erfüllung der primären Freistellungspflicht. Wenn nämlich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig die geforderte Freistellung verweigert, wandelt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch.

Hat der zur Freistellung Verpflichtete seine Freistellungsverpflichtung, z.B. durch nicht rechtzeitige Erfüllung, verletzt, steht dem Freizustellenden nach den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch wird mindestens auf Ersatz dessen gerichtet sein, was der Freizustellende an den Dritten infolge der Pflichtverletzung des zur Freistellung Verpflichteten leisten musste.

Wichtig ist, dass der Freizustellende dem zur Freistellung Verpflichteten vor einer Zahlung an den Dritten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und ggf. zur Abwehr der Forderung gegeben hat. Hat er dies getan, ist der zur Freistellung Verpflichtete danach nicht mehr berechtigt, einzuwenden, der zur Freizustellende habe zu Unrecht an den Dritten geleistet. Denn er hat es wegen der Verletzung seiner Freistellungspflichten selbst zu vertreten, dass der zur Freistzustellende an den Dritten zahlen musste.

Besonders relevant: Auswirkungen des Freistellungsanspruchs auf eigene Zahlungspflichten des Freizustellenden gegenüber dem zur Freistellung Verpflichteten

Wenn der zur Freistellung Verpflichtete seine Freistellungsverpflichtung verletzt und dadurch den Freizustellenden im Ergebnis denjenigen Risiken aussetzt, vor denen er schützen soll,

stellt sich die gerade in Generalunternehmerfällen praxisrelevante Frage, welche Auswirkung diese Verletzung der Freistellungsverpflichtung auf eine etwaig offene Vergütung des Freizustellenden (= Generalunternehmer) gegenüber dem zur Freistellung Verpflichteten (= Subunternehmer) hat. Meist wird es in diesen Fällen so sein, dass der Auftraggeber (= der Dritte) seinerseits Vergütung gegenüber dem Generalunternehmer zurückhält.

Eine vertragliche Freihalteverpflichtung in baurechtlichen Generalunternehmerkonstellationen

muss in Umsetzung der oben zitierten BGH-Rechtsprechung auch das Freihalten von Einbehalten des Dritten umfassen. Denn wenn nämlich gemäß gefestigter BGH-Rechtsprechung Freihaltung bedeutet,

    • den Freizustellenden jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte zu entheben, und
    • demgemäß ggf. auch die Abwehr einer solchen Inanspruchnahme zu übernehmen,

dann muss der zur Freistellung Verpflichtete selbstverständlich auch einen entsprechenden

Einbehalt dieses Dritten verhindern bzw. geeignet abwehren.

Im Ergebnis kann der Freizustellende daher Einbehalte des Dritten, die zumindest auch auf der Verletzung der Freihaltepflichten beruhen, an den zur Freistellung Verpflichteten weitergeben.

 

Discussing contract.

 

Fazit zu Sinn und Zweck von Freihaltepflichten

Freistellungsansprüche sind ein weitreichendes und auch flexibles Instrument gerade für Generalunternehmer, um das von ihnen typischerweise umfangreich übernommene Risiko um ein wesentliches Stück auf die beteiligten Subunternehmer zu verlagern.
[/av_textblock]

The contract on desktop


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen

LEGAL+ NEWS

Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen

Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen in Deutschland hat hohe praktische Relevanz:  Wenn im Konfliktfall ein ausländischer (außereuropäischer) Geschäftspartner mit einer Klage in seinem Heimatland droht, muss entschieden werden, ob eine Verteidigung gegen eine etwaige Klage im Ausland sinnvoll erscheint oder nicht. Lesen Sie zur Frage des Umgangs mit einer ausländischen Klage auch meinen Leitfaden „Klage aus dem Ausland – Was tun?“!

Nachfolgend soll einmal untersucht werden, was ein bereits ergangenes ausländisches Urteil für den deutschen Beklagten bedeutet. Droht ein solches Urteil oder ist es gar bereits ergangen, stellt sich für den deutschen Beklagten vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil droht. Hiermit beschäftigt sich der folgende Beitrag. Wegen der sehr weit fortgeschrittenen Europäisierung des Rechts und der sich daraus ergebenen Besonderheiten im EU-Raum befasst sich der Beitrag ausschließlich mit Urteilen aus dem Nicht-EU-Ausland.

Ausgangspunkt: Erforderlichkeit eines Anerkennungsverfahrens

Soweit keine besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen anderes regeln, ist ein ausländisches Urteil in Deutschland zunächst einmal nichts wert.

Der ausländische Gläubiger, der mit seinem im Heimatland errungenen Urteil gegen seinen deutschen Schuldner in Deutschland Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen will, muss sich zunächst an das hierfür zuständige deutsche Gericht wenden, um das ausländische Urteil in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklären zu lassen. Dies ist in § 722 Abs. 1 ZPO normiert:

„Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.“

Erst ein erfolgreich erstrittenes Vollstreckungsurteil (vgl. § 723 ZPO) führt zur Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils auch in Deutschland.

Vorstehendes bedeutet:

Eine Reaktion auf eine im Ausland erhobene  Klage erscheint aus deutscher Sicht überhaupt nur dann  angezeigt, wenn ein etwaiges Urteil auch in Deutschland vollstreckt werden könnte. Anderenfalls wäre das Urteil im Ergebnis wertlos; dies jedenfalls dann, wenn der deutsche Beklagte im Land des Klägers kein Vermögen besitzt, auf das zugegriffen werden könnte.

 

Business people shake hands, international flag background

Vom deutschen Gericht zu prüfende Anerkennungshindernisse

Wie ausgeführt, setzt die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils in Deutschland  dessen Anerkennungsfähigkeit in Deutschland voraus. Die Anerkennungsfähigkeit wird im oben erwähnten Vollstreckbarkeitsverfahren nach den §§ 722, 723 ZPO vom deutschen Gericht von Amts wegen überprüft.

Mangels einschlägiger bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Klägerstaat gelten  für die Anerkennungsfähigkeit die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln.

Insbesondere ist die Anerkennungsfähigkeit  an § 328  Abs. 1 ZPO zu messen:

„(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

  1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

  2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

  3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

  4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

  5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist“

Demnach ist einem ausländischen Urteil die Anerkennung in folgenden Fällen zu versagen:

Fehlende Zuständigkeit des ausländischen Gerichts

Der Zuständigkeitseinwand ist stets der am nächstliegende Aspekt, der gegen die Anerkennungsfähigkeit sprechen könnte. Denn international gilt im Zweifel der Grundsatz, dass eine Klage am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten zu erheben ist. Folglich müsste sich die  Zuständigkeit des ausländischen Gericht für eine Klage gegen einen deutschen Beklagten aus einem besonderen Gerichtstand oder einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.

Keine ordnungsmäßige Zustellung (Verletzung des sog. rechtlichen Gehörs)

Prüfenswert ist weiter der Einwand, dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der ausländischen Klage fehlt. Hierfür ist z.B. erforderlich, dass der deutsche Beklagte genügend Gelegenheit gehabt haben muss, um sich gegen die Klage sachgerecht verteidigen zu können. Da die Rechtsprechung dieses Erfordernis sehr eng auslegt, hilft dieser Einwand meist nur in extrem gelagerten Fällen, also z.B. dann, wenn zwischen Zustellung an den deutschen Beklagten und Entscheidungstermin im Ausland nur wenige Tage liegen, was selten vorkommen dürfte.

Zudem ist in aller Regel eine Übersetzung der Klage in die deutsche Sprache erforderlich. Dies folgt in den meisten Fällen aus dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965, dem sich neben Deutschland eine große Mehrheit an Ländern angeschlossen hat.

Lesen Sie zum Thema der Wirksamkeit der Zustellung ergänzend auch meinen Beitrag „Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?“.

Unvereinbarkeit mit anderweitiger gerichtlicher Entscheidung

Sehr praxisrelevant und dementsprechend bedeutsam ist auch der Einwand, dass der Anerkennung der ausländischen Entscheidung eine inländische Gerichtsentscheidung unvereinbar entgegensteht.

Dies gilt insbesondere im Falle der früheren Rechtshängigkeit eines inländischen Verfahrens mit dem identischen Streitgegenstand. „Rechtshängigkeit“ meint den Zeitpunkt, zu dem eine wirksam erhobene Klage dem Beklagten rechtswirksam zugegangen ist. Den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland bestimmt dabei das ausländische Recht. Ob das ausländische Gericht Kenntnis vom inländischen Verfahren hatte, ist irrelevant.

Lesen Sie zu dieser Konstellation auch meinen gesonderten Beitrag „Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage“.

Übrigens:

Der Vorrang der inländischen Entscheidung gilt selbst dann, wenn die inländische Entscheidung trotz früherer Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens ergangen ist. Inländische Urteil sperren also immer, selbst dann also, wenn sie gar nicht hätten ergehen dürfen.

Unvereinbarkeit mit dem sog. ordre-public

Schließlich ist der sog. ordre public zu beachten. Hierbei geht es um die Vereinbarkeit des fraglichen ausländischen Urteils mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Wenn ein ausländisches Urteil deutschen Grundprinzipien derart zuwiderläuft, dass es schier unerträglich erschiene, ein solches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, dann ist ihm die Anerkennung  zu versagen.

Vorstehendes trifft vor allem bei Verstößen gegen die Grundrechte zu. Weitere Beispiele für gegen den deutschen ordre public verstoßende Urteile sind solche, die auf Prozessbetrug zurückgehen oder Urteile, deren Gegenstand Spiel- oder Wettschulden sind.

Fehlende Verbürgung der sog. Gegenseitigkeit

Zwingendes Anerkennungserfordernis ist zudem die sog. „Verbürgung der Gegenseitigkeit“ im Verhältnis zum fraglichen Urteilsstaat.

„Gegenseitigkeit“ meint, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem fraglichen ausländischen Staat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stoßen dürfte, als umgekehrt die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Kurz: Es geht darum, dass die „Spielregeln“ untereinander einigermaßen übereinstimmen müssen. Denn es kann nicht sein, dass Deutschland ein Urteil aus einem Land anerkennt, das umgekehrt deutschen Urteilen die Anerkennung verweigert bzw. nur unter erheblichen erschwerten Voraussetzungen gewährt.

Vorgenannte Definition führt zu folgendem Problem: Die Frage der sog. Gegenseitigkeit lässt sich nur über die tatsächliche Gerichtspraxis beider Länder beantworten. Diese Praxis ist ständig im Fluss, so dass in jedem konkreten Fall dieser Frage gesondert nachzugehen ist.

Folgen aus der Nicht-Verteidigung gegen die ausländische Klage:  Begrenzung der Verteidigungsmöglichkeiten im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

Wie schon in der Einleitung  ausgeführt, haben die zuvor dargestellten Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Urteile bereits Bedeutung bei der Entscheidung des deutschen Beklagten, ob er sich gegen die Klage überhaupt verteidigen soll.

Grundsätzlich steht es dem deutschen Beklagten frei, ob er die „Verteidigung in der Ferne“ – unter Inkaufnahme (vielleicht) unnötiger und dabei hoher Kosten – aufnehmen möchte.

Zu beachten ist dabei, dass inhaltliche Einwände gegen den Anspruch grundsätzlich im materiellen Klageverfahren vorgebracht werden müssen. Dies gilt allerdings gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht generell, insbesondere ist es auch im Anerkennungsverfahren noch möglich, den Einwand des Prozessbetrugs zu erheben. Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.1999 (Az. X ZR 263/97) ausgeführt:

„Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist ergänzender Tatsachenvortrag der Parteien jedenfalls insoweit zulässig, als aus der Art des Zustandekommens des anzuerkennenden Urteils ein Verstoß gegen § ZPO § 328 Abs. ZPO § 328 Absatz 1 Nr. 4 ZPO abgeleitet werden soll. Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass ein betrügerisches Erschleichen eines ausländischen Urteils nicht mit denselben Beweismitteln dargelegt werden kann, deren sich ein Beklagter bereits im Ausgangsverfahren bedient hat oder hätte bedienen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1977 – BGH Aktenzeichen VIIIZR12075 VIII ZR 120/75, NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 1114, NJW Jahr 1978 Seite 1115). Dieser Grundsatz greift ein, wenn sich ein Beklagter vor dem Gericht des Erststaates tatsächlich verteidigt. Dagegen stellen sowohl § 328 Absatz 1 Nr. 2 als auch Nr. 4 ZPO es dem im Inland ansässigen Beklagten frei, sich im Ausland überhaupt einzulassen. Geht er das Risiko ein, sich im Ausland verurteilen zu lassen, so nimmt er die Erschwernis auf sich, im Anerkennungsverfahren nur noch eng begrenzte Verteidigungsmittel geltend machen zu dürfen. Jedenfalls der Betrugseinwand wird ihm aber nicht abgeschnitten.“

Ausländische UrteileFazit und Empfehlung

Die vorstehenden zusammenfassenden Ausführungen zeigen, dass der Anerkennung und damit der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Deutschland diverse Hürden entgegenstehen. Hieraus folgt für deutsche Wirtschaftsbeteiligte, die sich mit einem Rechtsstreit im Ausland bedroht sehen, dass die sachgerechte Entscheidung, wie mit dem jeweiligen Konflikt umzugehen ist, nicht nur von der rein materiellen Rechtslage abhängt, sondern nicht zuletzt auch von prozessualen Fragestellungen.

Justice lawfirm or auction concept.


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

LEGAL+ meets Legal Tech: LEGAL+ startet Kooperation mit BlockAxs

 

 

LEGAL+ NEWS

LEGAL+ meets Legal Tech: LEGAL+ startet Kooperation mit BlockAxs

Legal+ setzt ab sofort auf Legal Tech im Vertragsrecht und dabei auf die intelligente, auf künstlicher Intelligenz basierende digitale Vertragsmanagementlösung ContrAxs:

ContrAxs bildet den gesamten Lebenszyklus von juristischen Dokumenten ab. Dokumente können innovativ erstellt, schnell und innovativ verhandelt, digital signiert, automatisiert analysiert und am Ende durch smarte Visualisierung verwaltet werden.

Für die Mandaten von Legal+ bedeutet dies mehr Sicherheit und Effizienz bei der Erstellung, Verhandlung, Signatur und Verwaltung von Verträgen. Durch den Einsatz der Software erwartet Legal+  schnellere Prozesse, effizientere Abläufe und eine vereinfachte Bearbeitung von Vertragsdokumenten mit den Mandanten.

Wir sind davon überzeugt, dass der Einsatz von Software aus dem Feld der künstlichen Intelligenz unsere Beratungsleistungen für unsere Mandanten weiter verbessern wird. Unsere Mandanten werden nach unserer Überzeugung eine ganz neue Art der Zusammenarbeit im Vertragsmanagement genießen können.

Circuit board and AI micro processor, Artificial intelligence of digital human. 3d render

Über die BlockAxs GmbH:

Die BlockAxs GmbH (https://blockaxs.com) mit Sitz in Berlin ist ein deutsches Legal Tech-Start-Up.

Tätigkeitsschwerpunkt ist die Entwicklung eines Vertragsmanagementsystems für die Erstellung, die Verhandlung und wirksame digitale Signatur von Verträgen. BlockAxs verbindet juristisches Know-How mit disruptiver Technologie. Das Team hinter BlockAxs besteht zum Großteil aus Juristen und Informatikern. In engster Zusammenarbeit entstehen so hochtechnologische Module, die die tägliche Arbeit von Juristen beschleunigen und vor allem qualitativ verbessern.


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Corona und Vertragsrecht: Störungen von Verträgen

LEGAL+ NEWS

Corona und Vertragsrecht: Störungen von Verträgen wegen des Corona-Virus

Das Corona-Virus zwingt weltweit Staaten dazu, mittels drastischer Maßnahmen der Ausbreitung des Virus zu begegnen. Dies hat gravierende Auswirkungen auf das Vertragsrecht. Viele dieser Maßnahmen führen nämlich dazu, dass Verträge von zumindest einer Partei nicht mehr erfüllt werden können. Die betroffenen Fälle sind zahllos. Einige Bespiele sind:

  • der Liefervertrag, der nicht bedient werden kann,
  • der Gewerbemietvertrag, der mangels Umsatzerzielung vom Mieter nicht mehr erfüllt werden kann,
  • die Urlaubsreise, die vom Veranstalter oder Leistungserbringer abgesagt werden muss,
  • der gerichtliche geschlossene Vergleich, der wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise seine Grundlage verloren hat und nicht mehr (zumutbar) erfüllt werden kann,
  • etc.

Die Kette der Beispiele ließe sich fast endlos fortführen. Jeweils stellt sich die Frage, wie die jeweilige Situation vertragsrechtlich gelöst werden kann. In aller Munde ist in diesen Tagen das Schlagwort „Höhere Gewalt“, das allerdings für sich wenig weiterhilft. So erscheint bereits fraglich, ob sich das Aufkommen des Corona-Virus überhaupt als ein Ereignis „Höherer Gewalt“ einordnen lässt.

Nachfolgender Beitrag will und kann keine Lösung für den Einzelfall bieten. Es werden vielmehr rechtliche Denkansätze aufgezeigt, deren Vertiefung im Einzelfall die Lösung bereiten kann. Die Abhandlung beschränkt sich dabei auf den Fall, dass der jeweilige Vertrag keine bzw. nur unzureichende Regelungen bereithält.

Clients come to seek advice for the law regarding privacy violations with the lawyer at the office.

Folgen des Corona-Virus für laufende Verträge – Fallgruppen

Als Folge des Corona-Virus kommen verschiedene Szenarien in Betracht. Die drei Hauptfälle sind die Folgenden:

  • Der Vertrag kann von einer Partei endgültig nicht erfüllt werden (Beispiele: Flugausfall, Konzert-Absage, Absage von Messen, etc.).
  • Vorübergehend ist die Vertragserfüllung behindert (Prominentes Beispiel hierzu: Mieter kann mangels Umsatz Gewerbemiete vorübergehend nicht mehr bezahlen.).
  • Ein Vertrag ist zwar noch erfüllbar, seine Durchführung erscheint aber für zumindest eine Partei infolge der Corona-Auswirkungen nicht mehr zumutbar.

Corona und Vertragsrecht: Relevante rechtliche Grundprinzipien

Bei der Bewertung eines jeden Einzelfalles ist zunächst die Berücksichtigung folgender rechtlicher Grundprijzipien hilfreich.

 „pacta sunt servanda“ – Grundsatz der Vertragstreue

Oberstes, zugleich das allgemeinste Grundprinzip ist die Vertragstreue. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten („pacta sunt servanda“).

Nach Vertragsschluss aufkommende, nicht bedachte bzw. einkalkulierte Erschwernisse der Leistungserbringung ändern an der übernommenen Leistungspflicht grundsätzlich nichts. Ausnahmen hiervon bedürfen daher einer besonderen Rechtfertigung.

„do ut des“-Prinzip bei gegenseitigen Verträgen  – § 326 BGB

Bei gegenseitigen Verträgen führt die Unmöglichkeit der Leistungserbringung eine Partei grundsätzlich dazu, dass diese von ihrer Leistungspflicht frei wird. Gleichzeitig verliert sie damit aber auch ihren Anspruch auf die Gegenleistung.  Dies kommt in  § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck:

„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (…)“

Ergänzende Vertragsauslegung und Störung der Geschäftsgrundlage

Enthält der betroffene Vertrag betreffend des fraglichen Umstandes eine Lücke, die durch (ergänzende) Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens (§§ 133, 157, 242 BGB) geschlossen werden kann, so hat dieser Lösungsansatz stets Vorrang vor etwaigen „Not-Instrumenten“ wie insbesondere die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.

In der Rechtsprechung wird zu Recht immer wieder hervorgehoben, eine klare Abgrenzung zwischen ergänzender Vertragsauslegung und dem Institut der Störung der Geschäftsgrundlage kaum möglich sei.

Jedenfalls ist die getroffene rechtsgeschäftliche Regelung stets vorrangig zu berücksichtigen. In der Rechtsliteratur (vgl. Flume, BGB AT II, Das Rechtsgeschäft, 4. Auflage, 1992, Seite 326 f.) wird dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auslegung eines Vertrages nicht den Sinn haben kann, aus einem

  • „ungerechten“ Vertrag einen „gerechten“ zu machen,
    oder
  • „… die Vergesslichkeit oder Unbedachtsamkeit eines Vertragspartners bei der Stipulierung eines Rechtsgeschäfts dadurch zu korrigieren, dass sie (sc. die ergänzende Auslegung) zu Gunsten dieses Vertragspartners nachträglich die Regelungen in den Vertrag einführt, die er zwar, wenn er gut beraten gewesen wäre, zum Gegenstand des Vertrages gemacht hätte, aber eben nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht hat.

Schon aus dieser zutreffenden Einsicht ergibt sich, dass ein zu ermittelnder hypothetischer Parteiwille Vorrang vor einer „allgemeinen Interessenabwägung“ auf der Grundlage eines Vorverständnisses des Richters haben muss, die eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Geschäftsgrundlage bestimmt.

Corona und Vertragsrecht – Mögliche Lösungen der oben genannten Fallgruppen

Unter Berücksichtigung der vorstehend zusammenfassend beschriebenen Grundsätze und rechtlichen Instrumente ergeben sich nachfolgende Lösungsansätze.

Corona und Vertragsrecht – Fall 1: Ein Vertrag kann von einer Partei endgültig nicht erfüllt werden

Mangels anderslautender vertraglicher Regelung dürfte die Lösung in der Fallkonstellation 1 meist eindeutig sein:

Der Vertragspartner, der wegen höherer Gewalt endgültig nicht leisten kann, ist von seiner Leistungspflicht befreit, § 275 Abs. 1 BGB. Infolgedessen verliert er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung (= in der Regel: Vergütung), § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Mangels eines Verschuldens kommen Schadensersatzansprüche des Gläubigers regelmäßig nicht in Betracht.

Corona und Vertragsrecht – Fall 2: Ein Vertrag kann vorübergehend nicht erfüllt werden

Soweit kein sog. Fixgeschäft vorliegt, und die von der Höheren Gewalt betroffene Leistung voraussichtlich später nachgeholt werden kann, ist die Situation komplexer:

Insbesondere in dieser oft anzutreffenden Konstellation zeigt sich der Vorteil der Vereinbarung von Höhere Gewalt-Klauseln, in denen regelmäßig  vereinbart ist, wie mit Situationen umgegangen werden soll.

Primärer Lösungsansatz: Ergänzende Vertragsausslegung

Fehlt es hieran, kommt wie oben beschrieben zunächst die ergänzende Vertragsauslegung zum Tragen. Oftmals finden sich in Verträgen allgemein gehaltene Vereinbarungen, denen besondere Treue- und/oder Kooperationspflichten entnommen werden können. Über diesen Umweg lassen sich oftmals Ergebnisse erzielen, wie sie in Höhere Gewalt Klauseln ausdrücklich vorgesehen sind.

Namentlich zu nennen ist Pflicht zu gemeinsamen Anstrengungen zur beidseitigen Schadensbegrenzung. Gegenseitige Schadensersatzansprüche dürften mangels Verschulden auch ohne entsprechende vertragliche Regelung regelmäßig ausgeschlossen sein.

Notfalls: Rückgriff auf die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage

Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, wann die Leistungspflicht des betroffenen Schuldners endgültig entfällt mit der Folge, dass auch die andere Partei endgültig nicht zu leisten braucht.Hier kann das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage weiterhelfen. In § 313 Abs. 1 BGB heißt es:

  • „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und
  • hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten,
  • so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

Ergänzend bietet auch das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB Hilfe bei der Lösungsfindung:

„Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.“

Im Zusammenspiel obiger gesetzlicher Regelungen dürfte sich für den betroffenen Schuldner dann, wenn ein Fortfall des Leistungshindernisses nicht absehbar ist , ein Anspruch auf einvernehmliche Vertragsaufhebung ergeben.Dies beruht darauf, dass für den Schuldner ein Festhalten an den ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten nicht zumutbar erscheint.

Schadensersatzpflicht bei Leistungsfreiheit?

Nicht beantwortet ist damit freilich die Frage, ob der Gläubiger für die „Entlassung“ des Schuldners aus seiner Leistungspflicht ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist. Dagegen spricht, dass den Schuldner kein Verschulden anzulasten ist. Dafür spricht, dass die Leistung grundsätzlich noch erbracht werden kann und das Fehlen einer vertraglichen Regelung tendenziell dafür spricht, dass der Schuldner das fragliche Risiko (Pandemie) trägt. Hierbei ist nicht zu vergessen, dass das in Rede stehende Risiko nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Nicht ohne Grund sind Höhere Gewalt-Klauseln auch eher Regel als Ausnahme im Vertragsrecht.

Nach allem dürften die jeweiligen Umstände des Einzelfalles der Ausschlag geben.

Corona und Vertragsrecht – Fall 3: Ein Vertrag ist zwar noch erfüllbar, seine Durchführung erscheint für eine Partei aber nicht mehr zumutbar.

Die Fallkonstellation, wonach sich

  • ein Vertrag trotz Corona-Behinderungen zwar als später noch erfüllbar darstellt,
  • seine (spätere) Durchführung für zumindest eine Partei aber nicht mehr zumutbar erscheint,

zeigt im Besonderen, wie wichtig auch Eventualitäten wie „Corona“ berücksichtigende Vertragsklauseln sein können. Fehlt es hieran, hilft wiederum § 275 Abs. 2 BGB weiter, der auf das Gebot von Treu und Glauben und auch darauf abstellt, ob im Falle der Leistungserbringung eines „grobes Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers“ bestünde.

Im konkreten Fall wäre also zu untersuchen, ob der betroffene Schuldner, für den die Leistungserbringung infolge der Corona-Auswirkungen zwar möglich, aber deutlich erschwert wäre, sich mit Erfolg auf das vorbeschriebene Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB berufen kann.

 

Discussing contract.

high angle view of lawyer and client discussing contract

Fazit zu Corona im Vertragsrecht: Störungen von Verträgen infolge des Corona-Virus bedürfen meist einer Einzelfall-Bewertung

Die möglichen Sachverhaltskonstellationen sind schier endlos. Musterlösungen hält das Gesetz nicht parat, wobei auch bei Vorhanden von Force Majeure Klauseln eine konkrete Lösung kaum „auf der Hand liegen“ dürfte. Meist dürfe die Lösungsfindung nur unter genauer Untersuchung aller Umstände des Einzelfalles möglich sein. Dies hat mittlerweile auch der BGH in ersten Corona-Urteilen bestätigt, vgl. dazu diesen Beitrag.


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Bundestag beschließt massive Beschränkung der Vertragsfreiheit

 

LEGAL+ NEWS

Gute Nacht, Vertragsfreiheit - Bundestag beschließt massive Beschränkung der Vertragsfreiheit 

 

Der Bundestag beschließt massive Beschränkung der Vertragsfreiheit. Das Bundesjustizministerium hat sich damit mit seinem Plan durchgesetzt, Laufzeiten von Verbraucherverträgen auf maximal ein Jahr zu begrenzen.

Lesen zu diesem nun ernst gewordenen Gesetzesvorhaben, insbesondere hinsichtlich der sich hieraus ergebenen höchst fragwürdigen Einschränkungen der Vertragsfreiheit meinen Beitrag vom 6. September 2019.

Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf können sie hier abrufen.

Der Gesetzentwurf zur Beschränkung der Vertragsfreiheit

Wie schon in meinem Beitrag vom 6. September 2019 kommentiert, bedeutet die nun beschlossene (weitere) Beschränkung der Möglichkeit, Verträge mit einer Bindungsdauer von zumindest zwei Jahren abzuschließen, eine massive Beschneidung der Vertragsfreiheit. Eine Rechtfertigung ist auch dem nun vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, er offenbart ein erhebliches Fehlverständnis der Vertragsfreiheit und ihrer positiven Bedeutung für Verbraucher und Wirtschaft. Auch setzt sich darin die Linie der Politik fort, Verbrauchern ihre Mündigkeit abzusprechen. Im Gesetzentwurf heißt es bezeichnender Weise:

„(…) In vielen Bereichen, in denen unbefristete Verträge früher üblich waren, werden heute Verbrauchern zu guten Konditionen oft nur noch Verträge mit zweijähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch verlängern, wenn der Verbraucher sie nicht rechtzeitig kündigt. Die bislang vorgesehenen Beschränkungen bei Laufzeiten sind nicht mehr sachgerecht. Die lange Vertragsbindung hemmt den Wechsel der Verbraucher zu einem anderen Anbieter und damit den Wettbewerb. Die Klauseln zur Vertragsverlängerung werden von Verbrauchern übersehen oder vergessen. Durch die Beschränkung der Laufzeit auf ein Jahr, die Verkürzung der automatischen Verlängerung und eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat soll der Verbraucher hinsichtlich der Wahlfreiheit hinsichtlich seines Vertragspartners gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden. (…)“

 

Bewertung

Das Bundejustizministerium sollte sich einmal überlegen, ob durch das nun beschlossene Gesetz nicht sogar das Gegenteil dessen bewirkt wird, was damit vermeintlich beabsichtigt ist. Denn durch das Verbot längerer Laufzeiten werden die bisherigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung massiv eingeschränkt. Konnten die Beteiligten bisher noch an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Vertragsgestaltungen vereinbaren, werden durch die geplanten Beschränkungen Wettbewerb und Wahlfreiheit in Wahrheit erheblich eingeschränkt. Verlierer des Gesetzesvorhabens sind damit fast alle Beteiligten. „Gewinner“ sind allenfalls diejenigen Verbraucher, die Kündigungsfristen „vergessen“. Die Schutzwürdigkeit dieser Gruppe erscheint höchst fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Betroffenen, die eine Kündigung nach zweijähriger Vertragslaufzeit „vergessen“ haben, zuvor von zumeist sehr attraktiven Vertragskonditionen profitiert hatten. Künftig wird es Dank dieser Gruppe der „Vergesser“ die  vorerwähnten attraktiven Vertragskonditionen für niemanden mehr geben.


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Zur Verjährung von Frachtansprüchen – Ausnahme ist beim Frachtvergütungsanspruch die Regel!

LEGAL+ NEWS

1, 2 oder 3? Zur Verjährung von Frachtansprüchen - Ausnahme ist beim Frachtvergütungsanspruch die Regel!

 

Das Frachtgeschäft ist Massengeschäft. Daher ist die Branche darauf angewiesen, einzelne Frachtaufträge zeitnah „ad acta“ legen zu können. Das internationale Frachtrecht, das die Frachtbranche schützen will, sieht aus diesem Grund für transportrechtliche Ansprüche eine gegenüber der Regelverjährung stark verkürze Verjährungsfrist vor. Nicht einfach ist die Frage zu beantworten, welche Frist für die Verjährung von Frachtansprüchen im konkreten Fall nun eigentlich gilt. 1, 2 oder 3?

Verjährung bei der Luftfracht

Beim Lufttransport ist die Frage noch relativ einfach zu beantworten. Hier gilt im Allgemeinen eine sog. Ausschlussfrist von 2 Jahren (vgl. Art. 35 MÜ). Zu beachten ist aber, dass diese Frist nur für Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer gilt. Zudem gilt diese Frist auch im Falle eines sog. qualifizierten Verschuldens, bei dem das Landfrachtrecht (dazu sogleich) eine Sonderregelung vorsieht. Für alle sonstigen Ansprüche gelten im Bereich der Luftfracht die einschlägigen allgemeinen Verjährungsregeln.

Verjährung bei Landtransporten

Im Landfrachtrecht wird es komplizierter:

Hier gilt für alle Ansprüche „aus einer Beförderung“ grundsätzlich eine kurze Frist von nur einem Jahr. Diese beginnt mit Ablieferung des Frachtguts bzw. ab dem Tag, an dem hätte abgeliefert werden müssen. Diese Rechtslage gilt – bezogen auf den Landtransport – im Wesentlichen gleichermaßen im nationalen (439 HGB) wie im internationalen Bereich (Art. 32 CMR).

3-jährige Verjährung von Frachtansprüchen bei qualifiziertem Verschulden – Beim Frachtvergütungsanspruch die Regel

Abweichend gilt – wiederum national wie international – eine 3-jährige Frist, wenn dem Anspruchsgegner ein sog. qualifiziertes Verschulden trifft.

Bezogen auf den Hauptanspruch (Primäranspruch) des Frachtführers lohnt sich dabei ein näherer Blick auf die Rechtslage:

Beim Frachtanspruch (Vergütungsanspruch des Frachtführers) ist bereits umstritten, ob die transportrechtlichen Verjährungsregeln überhaupt einschlägig sind. Legt man die transportrechtlichen Verjährungsvorschriften zugrunde, so haben  § 439 Abs. 1 S.2 HGB bzw. Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR beim Frachtvergütungsanspruch besondere Relevanz. Nach diesen Regelungen verjähren transportrechtliche Ansprüche erst in drei Jahren, wenn dem Anspruchsgegner ein sog. qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Im Falle der Verweigerung der Frachtzahlung dürfte dies oftmals der Fall ein.

Im Einzelnen:

BGH-Urteil vom 23.04.2010 (Az. I ZR 31/08) – § 439 HGB umfasst auch den Erfüllungsanspruch (Frachtanspruch)

Da die Verjährungsregeln vor allem darauf gerichtet sind, den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Versender Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verzögerung geltend machen kann, ist durchaus die Frage berechtigt, ob die kurze transportrechtliche Verjährungsfrist auch den Anspruch auf Vergütung der Transportleistung betrifft. Nahe liegt  ein Verständnis, wonach wie bei der Luftfracht (Art. 35 MÜ) nur Schadensersatzansprüche umfasst sind. Diese früher einmal „heiß“ diskutierte Frage dürfte mittlerweile durch den BGH als geklärt gelten. In seinem Urteil vom 23.04.2010  hat der BGH ausgeführt (Az. I ZR 31/08):

„(…) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beförderung grundsätzlich ein Jahr. (…)

Der Kläger verlangt der Sache nach eine Frachtvergütung für die im Februar 2004 nicht erteilten Einzelaufträge, (…) Ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf primäre Erfüllungs- und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche aus Frachtverträgen anwendbar ist, ist umstritten. (…)

Der Senat schließt sich der Ansicht an, die eine Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Primärleistungsansprüche bejaht.

Ausnahme ist beim Frachtanspruch die Regel – Frachtansprüche verjähren in der Praxis oft in der Frist des § 439 Abs. S. 2 HGB bzw. Art. 32 Abs.  S. 2 CMR

Wesentlicher Grund dafür, warum die Anwendung des § 439 Abs. 1 HGB auf Frachtansprüche umstritten war, ist die Ausnahme des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB.  Danach gilt im Falle eines qualifizierten Verschuldens auch im Transportrecht eine 3-jährige Verjährungsfrist. Dies hat nämlich in der Praxis häufig zur Folge, dass Frachtansprüche im Ergebnis erst nach 3 Jahren verjähren, weil die Verweigerung der Frachtzahlung in vielen Fällen ein eben solches qualifiziertes Verschulden begründen dürfte.  Mag der BGH dies mit der Begründung anders sehen, dass das Zivilrecht Rechtsirrtümer als Entlastungsgrund vorsieht, tatsächlich dürfte Folge der jetzt herrschenden BGH-Rechtsprechung sein, dass in vielen Fällen der Frachtanspruch erst nach 3 Jahren verjährt.

Verweigerung der Frachtzahlung regelmäßig vorsätzliche Nichterfüllung – OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2005, Az. 24 U 11/05

Das OLG Frankfurt, das aus gleichen Gründen die Anwendung des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB auf Erfüllungsansprüche abgelehnte, hat ausgeführt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2005, Az. 24 U 11/05):

„(…) Praktisch betrachtet nämlich ist jede Nichterfüllung eines vertraglichen Vergütungsanspruches und meist auch jede Nichterfüllung eines vertraglichen Aufwendungsersatzanspruches seitens der Spediteurin, der Unterspediteurin wie des Frachtführers eine vorsätzliche Nichterfüllung. Kraft fachlicher Kenntnis wie konkret getroffener Vereinbarung wie erhaltener Rechnung wissen die Beteiligten des Fracht- bzw. Speditionsvertrages immer sehr genau, dass und was sie für die vertragliche Leistung der anderen Seite zu zahlen haben, welche Leistungen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Transport- bzw. Besorgungsaufgaben erforderlich werden und geworden sind. Eine „Nichtzahlung in unverschuldeter Unkenntnis“ ist praktisch gesehen kaum denkbar.“

Dem ist zuzustimmen. Die Nichtzahlung einer Frachtrechnung dürfte im Regelfall ein qualifiziertes Verschulden des Auftraggebers bedeuten.

Beispiel: Aufrechnungsverbot

Nahezu eindeutig ist dies insbesondere dann, wenn nach dem zugrunde liegenden Vertrag ein Aufrechnungsverbot mit bestrittenen Forderungen gilt. Nach den in vielen Fällen vereinbarten ADSP ist dies die Regel (vgl. Art. 19 ADSP). Denn in diesem Fall verstößt der Auftraggeber eindeutig und vorsätzlich gegen den Frachtvertrag mit der Folge, dass ihn ein qualifiziertes Verschulden trifft.

truck on a highway through the grasslands area of eastern Washington, USA.

Fazit zur Verjährung von Frachtansprüchen und Praxis-Tipp

Wenn nach allem der Auftraggeber die Fracht nicht zahlt, obwohl es sich ihm aufdrängen muss, dass die Zahlungsverweigerung unrechtmäßig ist, liegt die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nahe.

Bei nach Ablauf eines Jahres noch offenen Frachtansprüchen sollten Sie daher stets prüfen, ob der Grund, den der Auftraggeber ihrem Anspruch entgegenhält, wirklich stichhaltig ist. Wenn nicht, lohnt sich eine nähere Prüfung, ob ihr Anspruch aus vorbeschriebenen Gründen noch unverjährt sein könnte.


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.

Gesetz zur Begrenzung von Vertragslaufzeiten – Gute Nacht, Vertragsfreiheit ?

LEGAL+ NEWS

Gesetz zur Begrenzung von Vertragslaufzeiten - Gute Nacht, Vertragsfreiheit ?

 

Das Bundesjustizministerium macht mit seinem Plan zur Begrenzung von Vertragslaufzeiten ernst. Mitte August 2019 wurde über die Presse öffentlich, dass das Gesetzesvorhaben zum „Schutz vor Kostenfallen“ weit fortgeschritten sei. Inhaltlich geht es dabei u.a. um die durchaus begrüßenswerte Beseitigung diverser Missstände (z.B. im Bereich Telefonwerbung). Weiterer, weniger begrüßenswerter Gegenstand des Vorhabens ist Begrenzung von Vertragslaufzeiten in bestimmten Branchen, z.B. in den Bereichen Mobilfunk und Energieversorgung. Der entsprechende Gesetzentwurf sei auf der Zielgeraden.

Betrachtet man das Gesetzesvorhaben näher, kommen hinsichtlich der geplanten Laufzeitenbegrenzung aus juristischer Sicht erhebliche Bedenken auf. Das geplante Gesetz schränkt die Vertragsfreiheit als elementarem Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie elementar ein. Die erforderliche Rechtfertigung dieser Beschneidung der Vertragsfreiheit ist nicht ersichtlich.

Der Plan des Bundesjustizministerium zur Begrenzung von Vertragslaufzeiten

Gemäß seinem Eckpunktepapier „Schutz vor Kostenfallen“ plant das Bundesjustizministerium folgende Änderungen:

„Das Vertragslaufzeiten und –verlängerungen betreffende Klauselverbot in § 309 Nummer 9 BGB soll dahingehend geändert werden, dass durch AGB künftig keine längere Laufzeit als ein Jahr vereinbart werden kann. Eine automatische Verlängerung des Vertrages soll nur noch um jeweils drei Monate möglich sein, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird.“

Die Rechtfertigung des Vorhabens gemäß dem Eckpunktepapier „Schutz vor Kostenfallen“

Das Bundesjustizministerium rechtfertigt das geplante Vorhaben in seinem Eckpunktepapier „Schutz vor Kostenfallen“ wie folgt:

  • „Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Wirtschaft und Verbrauchern führt häufig dazu, dass (…) Verbraucher sich auf vertragliche Regelungen einlassen müssen, die nicht interessengerecht bzw. heute nicht mehr zeitgemäß sind. Oft ist dann der Ärger groß.“

  • „Verbraucher haben bei Verträgen über Warenlieferungen, Dienst- oder Werkleistungen regelmäßig kein großes Interesse an langen vertraglichen Bindungen.“

  • „Die derzeit möglichen zweijährigen Laufzeiten von Verträgen und die automatische Verlängerung des Vertrags um jeweils ein weiteres Jahr sind nicht mehr interessengerecht. Ein besonderes verbraucherpolitisches Ärgernis stellen die Verlängerungsklauseln in AGB dar. Sie werden von vielen Verbrauchern schlicht übersehen oder geraten wieder in Vergessenheit, so dass nicht mehr gewollte Verträge sich oft gegen den Willen der Verbraucher um weitere Jahre verlängern, weil eine rechtzeitige Kündigung versäumt wurde.“

 

Rechtliche Beurteilung des Vorhabens

Meines Erachtens ist die geplante Laufzeitenbegrenzung von Verträgen mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht zu vereinbaren. Die vom Bundesjustizministerium herangezogenen Argumente vermögen die geplante Einschränkung nicht zu rechtfertigen:

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

Unter Vertragsfreiheit ist das Recht eines jeden Individuums zu verstehen, frei darüber zu entscheiden

  • einen Vertrag zu schließen (sog. Abschlussfreiheit), sowie
  • frei über den Inhalt eines Vertrages zu entscheiden (sog. Gestaltungsfreiheit).

Die Vertragsfreiheit ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sie gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Privatautonomie, wonach jedem Einzelnen das Recht eingeräumt ist, seine privaten Lebensverhältnisse frei zu gestalten.

Bestandteil hiervon ist die Freiheit, Verträge zu schließen und auch ihren Inhalt zu bestimmen. Um Letzteres geht es vorliegend.

Zulässige Einschränkungen der Vertragsfreiheit

Beide Ausprägungen der Vertragsfreiheit – also Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit – unterliegen anerkanntermaßen Beschränkungen.

So existiert in bestimmten Sachverhaltskonstellationen ein Kontrahierungszwang. Als Beispiel lässt sich die KFZ-Haftpflichtversicherung nennen. Dort besteht für die Versicherungsunternehmen nach § 5 Pflichtversicherungsgesetz ( mit dort geregelten Einschränkungen) ein Kontrahierungszwang. Die Erforderlichkeit liegt hier auf der Hand.

Auch die Gestaltungsfreiheit unterliegt zum Schutz höherwertiger Interessen gewissen Beschränkungen. So gibt es in diversen Rechtsbereichen gesetzliche Regelungen, die zwingender Natur sind und vertraglich nicht abbedungen werden können, solche Regelungen finden sich beispielsweise im AGB-Recht, das in erster Linie zum Schutze der Verbraucher bestimmte Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus gesetzlichen Formzwängen (Schriftform, notarielle Form etc.) sowie der gesetzlichen Nichtigkeitsanordnung bezüglich solcher Regelungen, die gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) verstoßen.

Keine Rechtfertigung der geplanten Beschränkung der Gestaltungsfreiheit ersichtlich

Wie eingangs ausgeführt, lässt sich meines Erachtens die geplante Begrenzung von Vertragslaufzeiten nicht ansatzweise rechtfertigen:

Gesetz betrifft alle künftigen Verträge der betroffenen Branchen

Zunächst ist vor Augen zu führen, dass das AGB-Recht nicht nur das sprichwörtlich „Kleingedruckte“ betrifft. In der Praxis – gerade in den hier betroffenen Branchen – unterfällt im Ergebnis jeder Vertrag dem AGB-Recht, da es schlicht nicht umsetzbar wäre, mit jedem Verbraucher Vertragslaufzeiten individualvertraglich zu vereinbaren. Kurz: Das Gesetzesvorhaben umfasst faktisch jeden künftigen Vertrag der betroffenen Branchen.

Vollständiger Fortfall der Option von 2-Jahres-Verträgen

Dies hat zur Folge, dass künftig die Option zum Abschluss eines Zwei-Jahres-Vertrages, der sich bei fehlender Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert, nicht mehr zur Verfügung steht.

Womit ist zu rechtfertigen, dass man den Parteien diese Option nimmt? Meines Erachtens durch nichts:

Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Parteien in den Grenzen der guten Sitten und der anerkannten allgemeinen die Vertragsfreiheit begrenzenden Gesetze selbst bestimmen können (und auch müssen), was für sie subjektiv richtig ist. Diese Entscheidung kann und darf ihnen niemand abnehmen.

Der Gesetzgeber, soweit er denn an der Privatautonomie festhalten will, muss diese Selbstbestimmung der Rechtssubjekte achten und darf sich nicht – z.B. getrieben von politischen Stimmungen – dazu verleiten lassen, durch die Vertragsfreiheit (unzulässig) begrenzende Gesetze seinerseits zu bestimmen, was richtig ist.

„Verbraucherschutz“ als nur vorgeschobenes Motiv zur Begrenzung Vertragslaufzeiten

Der Verbraucherschutz ist ein im Grundsatz nicht anzuzweifelndes Motiv für die Einschränkung der Vertragsfreiheit. Verbraucherschutz darf aber nicht missbräuchlich – wie meines Erachtens im vorliegenden Fall – vorgeschoben werden, um politisch getriebene Vorhaben zu rechtfertigen.

Das Bundesjustizministerium ist nach eigenen Angaben der Meinung, Laufzeiten von zwei Jahren seien „unfair“ und für die Verbraucher ein „Ärgernis“. Es übersieht dabei, dass den Verbrauchern in allen ins Visier genommenen Branchen (Mobilfunk, Energieversorgung etc.) unterschiedlichste Vertragsmodelle von einer Vielzahl von Anbietern zur Wahl stehen. Insbesondere haben Verbraucher stets die Möglichkeit, Verträge auch ohne jede Bindung einzugehen. Umgekehrt steht ihnen – jedenfalls bislang – zur Wahl, Bindungen einzugehen und im Gegenzug oft erhebliche Vorteile gewährt zu bekommen (z.B. deutlich günstigere Konditionen, vergünstigte Hardware etc.). Mit anderen Worten: Der Verbraucher kann heute zwischen einer Vielzahl von Vertragsmodellen wählen und selbst entscheiden, was für ihn „richtig“ ist. Hierzu gehört auch die allein von ihm – dem Verbraucher – obliegende Einschätzung der Nachteile, die mit einer Vertragsbindung einhergehen. Es kann daher aus gesetzgeberischer Sicht keine Relevanz haben, dass sich Verbraucher nach einiger Zeit über eine bestehende, vor einiger Zeit bewusst eingegangene Vertragsbindung „ärgern“ mögen.

Wettbewerbsrecht bietet bereits hinreichenden Schutz

Schutz bedarf der Verbraucher nach allem nur insoweit, dass er durch ein Vertragsangebot nicht Irre geführt wird, z.B. indem für ihn wesentliche Vertragskonditionen nicht hinreichend erkennbar sind. Hierfür ist allerdings das Wettbewerbsrecht zuständig, das dieser Aufgabe seit jeher hinreichend gerecht wird.

Fazit

Das geplante „Kostenfallen-Gesetz“ bedeutet im Hinblick auf die Begrenzung von Vertragslaufzeiten eine nicht zu rechtfertigende (weitere) Beschneidung der Vertragsfreiheit und einen weiteren Schritt in Richtung einer politisch gewollten oder zumindest billigend in Kauf genommenen Verabschiedung vom Grundsatz der Privatautonomie.

Scales


Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

Vertragsrecht


LinkedIn Pages im AGB-Check

LinkedIn Pages im AGB-Check: Eingriffe in Namen und Darstellung, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht, Kostenverlagerung und Auslandsforum. Was Unternehmen wissen müssen und wie sie sich absichern.


Weiter lesen »


KONTAKT

LEGAL+



+49 (40) 57199 74 80



+49 (170) 1203 74 0



Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg



kontakt@legal-plus.eu


Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.