
PROZESSPRÄVENTION
PROZESSFÜHRUNG
KONFLIKTLÖSUNG
INTERNATIONALE KONFLIKTBERATUNG
FOKUSSIERT UND SPEZIALISIERT AUF PROZESSE
Von der Prozessprävention über Ihre Prozessvertretung bis zu Ihrer Forderungsdurchsetzung – wenn es zum Prozess kommt, ist es wichtig, dass Ihr Anwalt eine entsprechende Erfahrung und Spezialisierung mitbringt!
Erst durch die operative „Fronterfahrung“ bekommt ein Anwalt das notwendige Wissen und Gespür für die Führung, Durchsetzung und auch die Prävention von Prozessen.
Zusätzlich zu meinen Erfahrungen als langjähriger Prozessanwalt habe ich durch meine langjährige führende Praxis aus großen, internationalen Kanzleien auch das Wissen große und auch internationale Prozesse zu führen.
Diese Flexibilität für „kleinere“ Prozesse bis hin zu großen, umfangreichen Prozessen ist ein weiteres „Legal Plus“ für Sie.
LEGAL+ | SPEZIALISIERUNG
1.) Prozessprävention
„Die Feder ist mächtiger als das Schwert“, heißt es ganz richtig. Viele Prozesse lassen sich durch eine richtige Vertragsgestaltung oder einem strategischen Konfliktmanagement vermeiden.
Lesen Sie hier, wie ich Sie bei der Prozessprävention unterstützen kann:


2.) Prozessführung
„Wer nicht kämpft, hat schon verloren“ und genau darum geht es bei Prozessen. Ein Prozess ist dafür da, Klarheit und Ergebnisse zu schaffen und genau darauf muss ein Prozessanwalt hinarbeiten -fokussiert und mit entsprechender Erfahrung.
Lesen Sie hier, was ich als Prozessanwalt für Sie tun kann:
LEGAL+ | KANZLEI
Erfolg ist für LEGAL+, dass Sie Ihren Kopf frei haben und sich nicht über mögliche oder tatsächliche Prozesse Gedanken machen müssen. Und um Ihnen genau das zu ermöglichen, habe ich mich als Anwalt gezielt auf die Bereiche Prozessprävention und Prozessführung spezialisiert.
Hier erfahren Sie mehr über die Kanzlei, LEGAL+ und meine umfassenden Erfahrungen als Prozess-Anwalt:

REFERENZEN
MANDANTENSTIMMEN
AKTUELLE BEITRÄGE

Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten
Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19. Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.

EUGH-Urteil „LKW Walter“
Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.

Niedrig bieten und hoch nachschlagen – Zum Umgang mit unlauteren Angeboten im Baurecht
LEGAL+ NEWS Ratgeber Baurecht: Niedrig bieten und hoch nachschlagen –
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