Einträge von Daniel Meier-Greve

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

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Post vom Insolvenzverwalter: Rückforderung von Zahlungen (Insolvenzanfechtung) – Leitfaden für Unternehmen

 EINLEITUNG

Der Insolvenzverwalter fordert bereits vereinnahmte Zahlungen zurück. Grundlage ist die Insolvenzanfechtung nach §§ 129–146 InsO. Für Unternehmen geht es dann nicht um Moral, sondern um bares Geld: Lässt sich der Anspruch abwehren, reduzieren oder wirtschaftlich sauber erledigen. Dieser Beitrag ordnet die maßgeblichen Anfechtungstatbestände, erklärt deren Voraussetzungen verständlich und zeigt, wie sich ein von der Anfechtung betroffenes Unternehmen wirksam verteidigt.

RECHTLICHER AUSGANGSPUNKT

Die Anfechtung stützt sich auf §§ 129 bis 146 InsO. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die andere Gläubiger benachteiligt. Rechtshandlung ist jede willensgetragene Gestaltung mit rechtlichen Wirkungen, etwa eine Zahlung oder die Bestellung einer Sicherheit. Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Masse verringert oder der Zugriff der Gläubiger erschwert wird. Der Insolvenzverwalter muss Tatbestand und Benachteiligung substantiiert darlegen und beweisen. Das betroffene Unternehmen ist für entlastende Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig.

TATBESTÄNDE  – VERSTÄNDLICH ERKLÄRT

§ 130 InsO (kongruente Deckung)

  • Worum es geht: Erfüllung einer fälligen, geschuldeten Forderung auf dem vereinbarten Weg.
  • Warum der Verwalter angreift: behauptete Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
  • Worauf es ankommt: übliche Zahlungsziele, unveränderte Kontoverbindung, keine Eskalation. Routine senkt die Anfechtungswahrscheinlichkeit.

131 InsO (inkongruente Deckung)

  • Worum es geht: Leistung, auf die so kein Anspruch bestand (z. B. vorzeitige Zahlung ohne Grundlage, ungewöhnliche Sicherheit, Leistung unter Vollstreckungsdruck).
  • Warum der Verwalter leichter durchdringt: Atypik als Krisensignal.
  • Verteidigung: Atypik als branchenüblich oder vertraglich vereinbart erklären; Gleichwertigkeit und Kausalität belegen.

132 InsO (unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung)

  • Worum es geht: Handlungen, die ohne Zwischenschritt die Masse schmälern (z. B. nicht geschuldete Sicherheiten für Altverbindlichkeiten).
  • Verteidigung: kein Netto-Nachteil, Wertausgleich und Gegenleistung belegen.

134 InsO (unentgeltliche Leistung)

  • Worum es geht: Leistungen ohne angemessenen Gegenwert.
  • Verteidigung: Entgeltlichkeit und Gegenwert dokumentieren; echte Gegenleistung zeigen.

135 InsO (Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern)

  • Worum es geht: Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern.
  • Relevanz für Lieferanten: nur, wenn Lieferant zugleich Gesellschafter ist oder nahesteht.

133 InsO (Vorsatzanfechtung)

  • Worum es geht: Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; der Gläubiger kannte den Vorsatz.
  • Indizien: dauerhafte Zahlungsstockungen, Vollstreckungsnähe, ratenähnliche Abreden mit Krisenbezug.
  • Verteidigung: Normalität der Geschäftsbeziehung, Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

142 InsO (Bargeschäft)

  • Worum es geht: gleichwertiger, zeitnaher Austausch von Leistung und Gegenleistung.
  • Bedeutung: zentrales Gegengewicht; Streit über enge Zeitnähe und Gleichwertigkeit, beides dokumentationsintensiv.

RÜCKSCHAUFRISTEN – ÜBERBLICK

  • § 130 InsO (kongruent): grundsätzlich die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag.
  • § 131 InsO (inkongruent): besonders scharf im letzten Monat; im zweiten und dritten Monat nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (u. a. Zahlungsunfähigkeit/Kenntnis).
  • § 133 InsO (Vorsatz): bis zu zehn Jahre; für Sicherungen und Befriedigungen teils auf vier Jahre begrenzt.
  • § 134 InsO (unentgeltlich): vier Jahre.
  • § 135 InsO (Gesellschafter): Rückzahlung Gesellschafterdarlehen ein Jahr; Sicherheiten teils längere Zeiträume.
    Die genaue Einordnung richtet sich nach dem konkreten Tatbestand und dem Zeitpunkt der Handlung.

DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST – WER WAS BELEGEN MUSS

Der Insolvenzverwalter (als Vertreter der Masse) muss den geltend gemachten Anfechtungstatbestand vollständig darlegen und beweisen – einschließlich Gläubigerbenachteiligung, Art und Zeitpunkt der Rechtshandlung, (In-)Kongruenz, Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum sowie – soweit tatbestandlich gefordert – Kenntnis bzw. Kennenmüssen auf Seiten des Anfechtungsgegners.
Das von der Anfechtung betroffene Unternehmen (Anfechtungsgegner) trägt die Darlegungs- und Beweislast nur für rechtsausschließende Einwendungen, insbesondere Bargeschäft (§ 142 InsO), konkreten Wertausgleich oder Verjährung.

Tatbestandsbezogen – präzise zusammengefasst:

  • § 130 InsO (kongruent): Verwalter belegt Deckung, Zeitraum, Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis/Kennenmüssen; der Anfechtungsgegner legt Normalitätsbelege vor und – falls einschlägig – das Bargeschäft.
  • § 131 InsO (inkongruent): Verwalter belegt Atypik und Zeitraum (Monat 1 streng; Monate 2–3 mit Zusatzvoraussetzungen); der Anfechtungsgegner zeigt vertragliche/branchenübliche Grundlage und Gleichwertigkeit.
  • § 132 InsO (unmittelbar benachteiligend): Verwalter belegt die unmittelbare Benachteiligung; der Anfechtungsgegner weist wirtschaftlichen Wertausgleich nach.
  • § 134 InsO (unentgeltlich): Verwalter behauptet Unentgeltlichkeit; der Anfechtungsgegner belegt Entgeltlichkeit und Gegenleistung.
  • § 135 InsO (Gesellschafter): Verwalter belegt Gesellschaftertatbestand; der Anfechtungsgegner grenzt Rollen und etwaige Drittmittel ab.
  • § 133 InsO (Vorsatz): Verwalter trägt Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis beim Anfechtungsgegner (meist über Indizien); der Anfechtungsgegner erschüttert die Indizkette mit Routine- und Gegenwertbelegen.
  • § 142 InsO (Bargeschäft – Einwendung): liegt vollständig beim Anfechtungsgegner; Gleichwertigkeit und enge wirtschaftliche Zeitnähe sind zu belegen.

Vermutungen und Indizien – Wirkung ohne Beweislastumkehr

Indizien wie Zahlungseinstellung, dauerhafte Zahlungsstockung, Vollstreckungsnähe oder ratenähnliche Abreden erleichtern dem Verwalter den Einstieg. Sie begründen Indizwirkung, verlagern die materielle Beweislast aber nicht. Aufgabe des Anfechtungsgegners ist es, solche Indizien substantiell zu erschüttern – durch dokumentierte Routine, projekt- oder abnahmebedingte Zahlungsmodalitäten, klare Gegenleistungen, stabile Kredit-/Limitdaten und nachvollziehbare Drittmittelwege.

Sekundäre Darlegungslast

Tatsachen aus der Sphäre des Anfechtungsgegners (z. B. Gleichwertigkeit beim Bargeschäft, interne Abnahmeprozesse, Zahlungswege über Factoring/Treuhand/Konzernclearing) lösen eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmens aus: strukturierter Sachvortrag mit Belegen ist erforderlich. Die materielle Beweislast für den Anfechtungstatbestand verbleibt gleichwohl beim Insolvenzverwalter.

Typische Beleglagen

  • Für den Verwalter sprechen: geplatzte Lastschriften, Kontowechsel, Vollstreckungsnähe, nachträgliche Sicherheiten für Altverbindlichkeiten, E-Mails mit erkennbaren Liquiditätsproblemen.
  • Für die Abwehr sprechen: geschlossene Zeitlinie (Bestellung – Leistung/Abnahme – Rechnung – Zahlung), unveränderte Zahlungsziele/Konten, dokumentierte Gegenleistungen, vertraglich fixierte – leistungsbedingte – Raten, nachvollziehbare Drittmittelströme.


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VERTEIDIGUNGSANSÄTZE

§ 130 InsO (kongruent)

  • Ansatz: vertragliche Routine belegen, Kenntnisvorwürfe entkräften.
  • Erforderliche Unterlagen: Bestellung/Rahmenvertrag mit Zahlungsziel; Abnahme-/Leistungsnachweise; Rechnung; Zahlungsavis und Valuta; unveränderte Kontoverbindung; OP-Listen; ggf. Kreditversicherungs-/Limitdaten.
  • Kernargumente: fällige Forderung; vereinbarter Zahlungsweg; keine Vollstreckungsnähe; keine außergewöhnlichen Stundungen; keine Kenntnis/kein Kennenmüssen von Zahlungsunfähigkeit.

131 InsO (inkongruent)

  • Ansatz: Atypik vertraglich/branchenüblich erklären; wirtschaftliche Neutralität herausarbeiten.
  • Erforderliche Unterlagen: vertragliche Grundlagen für vorgezogene/gestaffelte Zahlungen/Sicherheiten; Prozessbeschreibungen; Leistungs-/Abnahmeprotokolle; Wertnachweise.
  • Kernargumente: leistungs- bzw. abnahmebedingte Abweichung; Gleichwertigkeit; keine Benachteiligung im Vorgang.

132 InsO (unmittelbar benachteiligend)

  • Ansatz: Wertausgleich und Gegenleistung im selben wirtschaftlichen Zusammenhang belegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Bewertungsunterlagen; Gutschriften/Verrechnungen; Leistungsbelege; Verrechnungsabreden.
  • Kernargumente: kein Nettoabfluss aus der Masse; wirtschaftliche Neutralität.

134 InsO (unentgeltlich)

  • Ansatz: Entgeltlichkeit in Tatsachen auflösen.
  • Erforderliche Unterlagen: Leistungs-/Abnahmeprotokolle; Serviceberichte; Nutzennachweise; Gegenrechnungen
  • Kernargumente: konkrete, messbare Gegenleistung; kein Gefälligkeitscharakter.

135 InsO (Gesellschafter)

  • Ansatz: Rollen säubern und Drittmittel offenlegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Gesellschafterliste/Kapitalstruktur; Darlehens- und Sicherungsverträge; Zahlungsflüsse; Drittgläubigerpositionen.
  • Kernargumente: kein Gesellschafterdarlehen bzw. externe Drittmittel; andernfalls wirtschaftliche Lösung über belastbaren Vergleich.

133 InsO (Vorsatz)

  • Ansatz: Indizkette auflösen; Geschäftsablauf als geordnet dokumentieren.
  • Erforderliche Unterlagen: Chronologie Bestellung–Leistung–Abnahme–Rechnung–Zahlung; Termin-/Projektmails; Limit-/Bonitätsunterlagen; Nachweise für Gegenleistungen; ggf. Drittmittelwege.
  • Kernargumente: keine Krisenkenntnis; projekt-/abnahmebedingte Zahlungsmodalitäten statt Liquiditätsnot; Gleichwertigkeit.

142 InsO (Bargeschäft – Einwendung)

  • Ansatz: Gleichwertigkeit und enge wirtschaftliche Zeitnähe lückenlos belegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Bestellung; Lieferschein/Leistungsnachweis; Abnahme; Rechnung; Zahlungsavis; Valuta; ggf. Preis-/Wertgutachten.
  • Kernargumente: unmittelbarer Austausch; wirtschaftliche Gleichwertigkeit; Sperrwirkung gegen Anfechtung.

BELEGTE CHRONOLOGIE DES GESCHÄFTS – ZWECK UND UMSETZUNG

Die Chronologie des Geschäfts ist das Beweisgerüst für das betroffene Unternehmen. Sie soll prüfbar belegen, dass jede Zahlung auf einer konkreten, gleichwertigen Leistung beruht und der Ablauf vertraglich normal war. Damit trägt sie die Verteidigung (Routine, Bargeschäft, Wertausgleich, keine Kenntnis).

Was die Chronologie nachweist:

  • Vertragsbasis: Bestellung/Rahmenvertrag, Zahlungsziel, ggf. Abnahmeprozesse und Sicherheiten.
  • Gegenleistung: Lieferung/Leistung und Abnahme mit Datum und Bezug zur Bestellung.
  • Zahlungszuordnung: Rechnung und Valuta, eindeutig derselben Leistung zugeordnet.
  • Zahlungsweg: Zahlung über den vereinbarten Weg/Konto, keine Sonderwege.
  • Zeitnähe/Gleichwertigkeit (falls geltend gemacht): enger wirtschaftlicher Zusammenhang und Wertäquivalenz.
  • Wertausgleich/Drittmittel (falls relevant): Gutschrift/Verrechnung bzw. Factoring/Treuhand/Konzernclearing nachvollziehbar dargestellt.

So wird die Chronologie aufgebaut:

  • Reihenfolge der Belege: Bestellung/Rahmenvertrag → Leistungs-/Abnahmenachweis → Rechnung → Kontoauszug/Valuta (ggf. Zahlungsavis) → ggf. Gutschrift/Verrechnung → ggf. Drittmittelunterlagen.
  • Zu jedem Beleg eine knappe Verknüpfung: „bezieht sich auf Bestellung X/Position Y; betrifft Rechnung Z; Valuta am …“.
  • Abweichungen (z. B. Teilabnahmen/-zahlungen wegen Abnahmefenstern) kurz begründen und belegen.

MUSTERTEXTE FÜR DEN ERSTKONTAKT MIT DEM INSOLVENZVERWALTER

Muster 1:  Erste sachliche Erwiderung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Anfechtung nach InsO – Vorgang [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

die geltend gemachte Rückgewährforderung wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der streitige Zahlungsvorgang steht in einem laufenden Leistungsaustausch. Fällige Forderungen wurden vertragsgemäß beglichen. Hinweise auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit lagen auf unserer Seite nicht vor.

Bitte übermitteln Sie die von Ihnen herangezogene Zahlungsübersicht mit Valutadaten sowie die aus Ihrer Sicht relevanten Unterlagen. Nach Eingang werden wir ergänzend Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen, Ansprechpartner, Kontaktdaten]

Muster 2: Unterlagenanforderung und Friststeuerung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Anfechtung nach InsO – Vorgang [Aktenzeichen] – Unterlagenanforderung / Frist

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur sachgerechten Prüfung benötigen wir die folgenden Unterlagen und Angaben:
– Zahlungsaufstellung mit Buchungs- und Valutadaten, Zuordnung zu Rechnungen/Leistungen,
– die von Ihnen herangezogenen Indizien zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum,
– Hinweise auf etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ratenabreden oder Sicherheitsbestellungen, auf die Sie sich stützen.

Bitte übersenden Sie die Unterlagen zeitnah. Die von Ihnen gesetzte Frist bitten wir bis auf Weiteres zu verlängern. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach Auswertung der Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen, Ansprechpartner, Kontaktdaten]

DREI BEISPIELHAFTE PRAXISFÄLLE

Kongruente Zahlung im Projektablauf

Ein Unternehmen liefert Spezialteile nach Meilensteinen. Rechnung wird nach Abnahme fällig und innerhalb des vereinbarten Zieles bezahlt. Es gab keine Mahnspirale, keine Vollstreckung, keine Kontowechsel. Der Verwalter argumentiert mit angeblicher Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Die Chronologie zeigt Routine: Bestellung, Abnahme, Rechnung, Zahlung.

Ergebnis:

Angriff scheitert oder führt zu einer sehr niedrigen Quote.

Ratenabrede aus Leistungsgründen

Großprojekt, ein hoher Einzelbetrag wird in mehreren Tranchen abgerechnet, weil Abnahmen nur in definierten Produktionsfenstern stattfinden. Das ist vertraglich dokumentiert. Keine E-Mails mit Liquiditätsklagen, sondern Termin- und Abnahmeabsprachen. Der Verwalter will eine Krisenbeziehung konstruieren. Die Unterlagen zeigen das Gegenteil.

Ergebnis:

Vertretbare Einigung oder Abwehr, je nach Nachweislage.

Bargeschäft bei Ersatzteillieferung

Expresslieferung kritischer Ersatzteile. Zahlung kurz nach Lieferung. Abnahme- und Servicenachweise lückenlos, Zahlungsavis und Valuta belegt. Gleichwertigkeit und enge zeitliche Klammer sind klar.

Ergebnis:

Anfechtung scheitert am Bargeschäft.

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Ich vertrete Unternehmen bei Insolvenzanfechtungen und führe die Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter.

Ziel ist eine belastbare Lösung: Abwehr, Reduktion, saubere Erledigung.

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Was machen sog. Mediaagenturen? – Eine Analyse der im Mediageschäft üblichen Vertragsverhältnisse.

Das Vertragsverhältnis zwischen Mediaagenturen und Werbekunden wird schon lange kontrovers diskutiert. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob Mediaagenturen auf einer eigenen Wirtschaftsstufe stehen oder aber als Geschäftsbesorger der Werbekunden zu qualifizieren sind. Prominentester Fall, der hierzu geführt hatte, ist Alexander Ruzicka, der zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden war, weil  er zu Lasten der Mediaagentur (und damit letztlich auch zu Lasten der Werbekunden), deren Geschäftsführung er damals innehatte, von den Medien erhaltene Rabatte und sonstige Vergünstigungen in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll. Spätestens dieser pressewirksame Prozess hat die Praxis der Mediaagenturen insgesamt, insbesondere Umfang und Behandlung der Vergünstigungen (“Kick backs”, Freespots etc.), die seitens der Medien gewährt wurden und werden,  zu einem großen Thema werden lassen. Diskutiert wird vor dem Hintergrund der auffälligen  Intransparenz des “Systems”  insbesondere darüber Art und Umfang der gewährten Rabatte sowie nicht zuletzt über die Frage, wem diese Rabatte zustehen.

Im Folgenden soll überblicksmäßig dargestellt werden, wie die im Mediageschäft existenten Vertragsverhältnisse zivilrechtlich zu beurteilen sind.

Vorüberlegung zur Tätigkeit von Mediaagenturen

Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses Mediaagentur/Medien ist die Platzierung der Werbung der Werbekunden. Mithin erfolgt – jedenfalls rein tatsächlich – seitens der Mediaagenturen eine “Vermittlung” von Werbung zwischen Werbungskunde und Medien. Mit Blick auf Vorstehendes, erscheint es jedenfalls denkbar, dass das Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur Einfluss hat auf das Vertragsverhältnis Mediaagentur/Medien. Es erscheint deshalb vorliegend sinnvoll, zunächst das Vertragsverhältnis zwischen den Mediaagenturen mit den Werbekunden zu betrachten:

Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur

Meinungsstand: Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB versus “Eigene Wirtschaftsstufe” (Eigenhändler)

Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB

Mit Blick auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses, nämlich Mediaeinkauf und Mediaabwicklung, Mediaplanung, Mediaberatung und Mediaanalyse, wird es herkömmlich dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 BGB) zugeordnet: Der Werbungskunde wirbt nicht selbst, sondern er lässt werben. Diese Tätigkeit entspricht der (noch) herrschenden Meinung zum Begriff der “Geschäftsbesorgung” i.S.d. ” 675 BGB, wonach der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn dazu verpflichtet ist, eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auszuführen (vgl. BGH Urteil vom 16.6.2016, Az. III ZR 282/14NJW-RR 2016, 1391; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 675, Rn. 3 ff. m.w.N).

Vorgenannter Definition entspricht bis heute die Tätigkeit der Mediaagenturen, die von den Mediaagenturen im Sinne vorgenannter Definition der herrschenden Meinung eigenständig – nämlich mangels abweichender Vereinbarung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – jedenfalls auch in Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Werbungskunden durchgeführt wird (vgl. Martinek, Mediaagenturen und Mediarabatte, 2008, S. 27; ders. jM 2015, 6, 9 f., 13f.). Diese Einordnung wird auch im Gutachten des BGH Richters a.D. Dr. Gerhard Schäfer vom 31.1.2009  bestätigt.

Diese Geschäftsbesorgungsverträge sind – je nach inhaltlicher Ausgestaltung – dem Dienst- (§ 611 BGB) oder Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) zuzuordnen. Ein Werkvertrag dürfte vorliegen, wen – erfolgsbezogen – eine Einzelmaßnahme Gegenstand des Vertrages ist, um einen Dienstvertrag dürfte es sich handeln, wenn es sich um einen rein zeitlich und/oder gegenständlich abgesteckten Vertrag handelt.

 “Eigene Wirtschaftsstufe”

Vorstehend dargestellter herrschenden Meinung steht die von den Mediaagenturen selbst vertretene und von nicht ungewichtigen Stimmen der Literatur (insb. Prof. Michael Martinek, aaO.) unterstützte Auffassung gegenüber, wonach die Vorschriften des Auftragsrechts, mithin auch das Geschäftsbesorgungsrecht, mit Blick auf die über Jahrzehnte herausgebildete Praxis des Mediaagenturgeschäfts zu einer “Entfremdung” vom Leitbild des Geschäftsbesorgers geführt habe mit der Folge, dass das Geschäftsbesorgungsrecht unanwendbar bleiben solle. Diese Auffassung wird vor allem darauf gestützt, dass die Mediaagenturen mittlerweile eine “eigene Wirtschaftsstufe” darstellen würden, mithin die Einordnung der Mediaagenturen als  “Mittler” nicht mehr passend sei.

Diese Auffassung wird im Wesentlichen auf folgende Umstände der Mediageschäftspraxis gestützt:

  • Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: Unternehmerisches RisikoDie Mediaagenturen handeln, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Das bedeutet, dass sie auch das unternehmerische Risiko aus der Schaltung von Werbemaßnahmen in den Medien tragen wie beispielsweise Zahlung der Schaltkosten auch bei Insolvenz oder Zahlungsweigerung des Kunden. Ihrem Auftraggeber gegenüber haften sie für Fehler des Mediums, etwa bei nicht rechtzeitigem oder fehlerhaftem Abdruck der Anzeige.
  • Vergütungssystem: Angewiesen sein auf außertarifliche RabatteIn der Praxis verlangen die Werbekunden von den Mediaagenturen die Herausgabe bzw. die Weiterleitung der von den Medien erhaltenen Mediaprovision (Agenturvergütung, AE-Provision). Dies geschieht praktisch in der Regel mittels eines Verrechnungsvorgangs: Der Werbekunde vereinbart mit der Mediaagentur eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mediaschaltvolumen; der Prozentsatz liegt in der Realität zwischen 0,8 und 2,0%. Den Rest der 15%igen AE-Provision verwendet der Werbekunde zu einem Teil für die Vergütung der Kreativagentur (etwa 7%) und den verbleibenden Teil behält er selbst.

    Den Mediaagenturen verbleiben also von der ihnen medienseits gewährten Agenturvergütung nur ein kleiner Bruchteil. Sie sehen sich deshalb zur Erreichung ihrer kaufmännischen Ziele für ihr Unternehmen veranlasst, von den Medien für Zusatzleistungen oder auch für die Bündelung der Budgets mehrerer Kunden zusätzliches Einkommen in Form von außertariflichen Rabatten, Boni oder Vergütungen zu generieren.

    Aus vorgenannten Umständen, die im Tatsächlichen kaum angezweifelt werden können, wird zunehmend gefolgert, dass hier jedenfalls keine typische Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB gegeben sei. So stehe die eigene Vermittlungstätigkeit in Geschäft der Mediaagenturen heute eher im Hintergrund.

Würdigung

Wenn ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag eine “Geschäftsbesorgung” zum Gegenstand hat, ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 675 Abs. 1 i.V. mit § 667 BGB). Hierin liegt die Relevanz des Meinungsstreites:

Die Auffassung, dass die Mediaagenturen als eigene Wirtschaftsstufe keine Geschäftsbesorgung mehr nach dem Leitbild des BGB betreiben, verdient Beachtung. Die Mediaagenturen betreiben zum wohl größeren Teil ein eigenes Geschäft auf eigener Wirtschaftsstufe. Das Betreiben dieses eigenen Geschäfts kann in der Tat als eine Notwendigkeit bezeichnet werden, die daraus resultiert, dass die Werbekunden regelmäßig mit Erfolg die Durchleitung der tariflichen Rabatte durchsetzen. Eigenes Einkommen können die Mediaagenturen vor diesem Hintergrund nur auf andere Weise, z.B. durch Aushandeln von kundenunabhängigen, nur ihnen gebührenden Rabatten, generieren.

Dennoch gilt gemäß dem bereits oben angeführten aktuellen Urteil des BGH vom 16.6.2016 (Az. III ZR 282/14NJW-RR 2016, 1391), dass im Zweifel eine Weiterleitungspflicht anzunehmen ist, weil nach seiner Auffassung die Mediaagentur ein „typischer Geschäftsbesorger“ sei. Die Leitsätze des BGH lauten (NJW-RR 2016, 1391, beck-online):

1.Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

2.Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666667 Alt. 2 BGB.

3.Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, NJW 1987, 1380).

 Aus Leitsatz 3 ergibt sich, dass die Herausgabepflicht anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist. Hiermit im Einklang hat das OLG München mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 7 U 3044/09) ausdrücklich festgestellt, dass die Weiterleitungspflicht (Herausgabepflicht) von Rabatten und Vergünstigungen individualvertraglich geregelt werden kann. Dies sollten die Parteien tun, um den oben beschriebenen Meinungsstreit zu umgehen.

Bis 10.000 € vor das Amtsgericht: Warum das schiefgeht

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Bis 10.000 € vor das Amtsgericht: Warum das schiefgeht

Die Bundesregierung plant, die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte von 5.000 € auf 10.000 € anzuheben – ein Vorhaben mit gegebenenfalls erheblichen Folgen für den effektiven Rechtsschutz.

Meine These

Die Reform verschlechtert Rechtsschutzqualität, produziert mehr Berufungen und verfehlt ihr eigenes Ziel, „Bürgernähe“ herzustellen. Sie spart an der falschen Stelle und kostet am Ende Zeit, Geld und Vertrauen.

Was die Bundesregierung plant – und wie es verkauft wird

Der Zuständigkeitsstreitwert für die amtsgerichtliche Eingangsinstanz soll von 5.000 € auf 10.000 € steigen. Gleichzeitig werden einzelne Materien streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen, etwa Heilbehandlung, Vergabe, Veröffentlichungen. Der Bund rechnet mit  „Einsparungen“ an Anwaltskosten in Millionhöhe.

Begründung (u.a.):

Inflation seit 1993, Erhalt von Amtsgerichtsstandorten, Bürgernähe.

Was übersehen wird

1) Komplexität hat mit 10.000 € wenig zu tun

Viele Verfahren unter 10.000 € sind fachlich anspruchsvoll: Von Fragen des internationalen Prozessrechts über komplexe Gewährleistungskonstellationen hin zu oft komplexen Transport- und CMR-Konstellationen. Das gehört an spezialisierte Kammern, nicht an „bürgernahe“ Amtsgerichte. Die Spezialisierungsbausteine des Entwurfs greifen punktuell, lassen aber zentrale handelsrechtliche Materien außen vor.

2) Mehr Selbstvertretung heißt nicht mehr Gerechtigkeit – Qualität kostet

Am Amtsgericht gilt kein Anwaltszwang. Genau darauf zielt der „Einspar“-Effekt. In der Praxis führt Selbstvertretung zu fehlerhaften Anträgen, fehlerbehafteter Verfahrensführung, Mehrbelastung der Geschäftsstellen und – vor allem – zu mehr Berufungen. Die so „gesparten“ 14,5 Mio. € wandern so in die zweite Instanz. Das BMJ selbst rechnet mit spürbaren Verlagerungen in die Rechtsmittelzüge.

3) Bürgernähe

Ortsnähe hilft vielleicht im Nachbarschaftsrecht. Im Wirtschaftsrecht hilft anwaltliche Vertretung und Qualität.

Was wirklich helfen würde

Aus meiner Sicht würde eher Folgendes helfen:

  • Abschied vom Streitwert – Spezialisierung nach Materie
    Streitwertunabhängige Konzentration bei spezialisierten Kammern: z.B. Kaufrecht B2B, Transport/CMR, internationale Handelsfälle, IT-Verträge. Das bringt Qualität dorthin, wo sie gebraucht wird. Vorbilder sind die bereits vorgesehenen Spezialisierungen bei Heilbehandlung oder Vergabe.
  • Digitale, beschleunigte Verfahren
    Echte beschleunigte Verfahren bis z. B. 5.000 €: standardisierte Klage- und Erwiderungsformulare, verpflichtende frühe richterliche Hinweise, enge Fristen, digitale Beweisaufnahme. Das spart Zeit ohne Qualitätsabstriche.
  • Anwaltszwang in Handelssachen
    Streitwertunabhängiger Anwaltszwang in Handelssachen. Wer in einem grenzüberschreitenden Lieferfall streitet, braucht professionelle Prozessführung. Das senkt die Berufungsquote und entlastet die Gerichte genau dort, wo es zählt.
  • Konzentrationsmodelle
    Wirtschaftskammern mit überörtlicher Zuständigkeit. Dies sichert mehr Know-how und Leitentscheidungen.
  • Bürgernähe digital
    Flächendeckend Videoverhandlungen, Bürgernähe entsteht so auf dem Bildschirm

Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Prozessführung – Symbolbild Urteil

Mein Fazit: Drohender Schaden für den Rechsschutz

Die Anhebung auf 10.000 € verlagert Verfahren an die Amtsgerichte – zu Lasten der Qualität.

Der Entwurf verkauft die Reform als „Bürgernähe“ und Umsetzung der UN-Agenda 2030 / Ziel 16: „Zugang zur Justiz, leistungsfähige Institutionen“. In Wahrheit wird hier ein strukturelles Problem – mangelnde Spezialisierung, schleppende Digitalisierung sachfremd kaschiert.

Wer wirklich eine leistungsfähige, bürgernahe Ziviljustiz will, setzt auf Spezialisierung und nicht zuletzt auch auf für die Gerichte verpflichtende Digitalisierung.

 


Über RA Daniel Meier-Greve

Daniel Meier-Greve ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Hamburg. Er berät und vertritt Mandanten in komplexen wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen – außergerichtlich und vor Gericht. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung und der Prozessführung.

Beides betrachtet er nicht getrennt: Wer Verträge gestaltet, muss den Streit mitdenken – und wer Prozesse führt, sollte verstehen, wie Verträge zustande kommen. Dieser Perspektivwechsel prägt seine juristische Arbeit – und ist Grundlage seiner Beratung.

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Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück für klare Vertragsgestaltung

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Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück Für klare Vertragsgestaltung

Im Vertragsrecht kann manchmal ein einziger Satz über Milliarden entscheiden. Beim Projekt Stuttgart 21 ist genau das passiert. Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand eine kurze Vertragsregelung – die sogenannte „Sprechklausel“. Sie sollte im Fall von Mehrkosten für Gesprächsbereitschaft sorgen, wurde von der Deutschen Bahn jedoch als Grundlage für zusätzliche Zahlungen verstanden. Vor Gericht hielt diese Argumentation nicht stand. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind ein Musterbeispiel dafür, wie Verträge auszulegen sind – und was geschieht, wenn sie zu vage bleiben.

Teil 1: Das Urteil zu Stuttgart 21 als Lehrbuchfall im Vertragsrecht

Mit Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 13 K 9542/16) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Deutschen Bahn auf Kostenbeteiligung der Projektpartner am Projekt Stuttgart 21 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 1. August 2025 (Az. 14 S 1737/24) den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Streit betrifft einen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvertrag mit einem Volumen im zweistelligen Milliardenbereich. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht eine einzige Klausel: die sogenannte „Sprechklausel“.

Diese lautet:

„Im Falle weiterer Kostensteigerungen nehmen die EIU und das Land Gespräche auf.“

Die Bahn hatte geltend gemacht, aus dieser Regelung lasse sich eine Pflicht zur nachträglichen Erhöhung der Finanzierungsbeiträge ableiten. Die Gerichte haben das klar verneint.

Die Entscheidung des VG Stuttgart und ihre ausdrückliche Bestätigung durch den VGH Baden-Württemberg können als exemplarischer Fall für die systematische Auslegung von Verträgen gelten. Sie zeigen, wie Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweckbestimmung zusammenspielen – und welche Konsequenzen unklare oder strategisch offen gehaltene Regelungen haben können.

1. Wortlaut der Sprechklausel

Die Klausel regelt im Fall weiterer Kostenüberschreitungen lediglich die Pflicht zur Aufnahme von Gesprächen. Aus dem bloßen Gebot, Gespräche zu führen, lässt sich kein materieller Anspruch auf Kostenbeteiligung ableiten. Der Begriff „Gespräche“ ist rechtstechnisch zu unspezifisch, um rechtliche Verpflichtungen in Form zusätzlicher Zahlungen zu begründen.

2. Systematik des Vertrags

Die Sprechklausel folgt auf eine abgestufte und bezifferte Finanzierungsregelung. Diese Struktur spricht dafür, dass mit dem letzten bezifferten Beitrag eine materielle Pflicht endet und durch eine verfahrensrechtliche Klausel ersetzt wird, die keine Rechtsfolgen außerhalb der Kommunikationspflicht entfaltet. Das Fehlen eines Verteilungsschlüssels zeigt, dass bewusst keine weitere Leistungspflicht entstehen sollte.

3. Historische Auslegung

Die Klausel entstand nach mehreren Entwurfsfassungen, in denen – teils auf Initiative der Bahn – eine ausdrückliche Abkehr von automatischen Nachschüssen vorgesehen war. Die Entwicklung zeigt: Die Parteien wollten keine verbindliche Regelung weiterer Beiträge.

4. Teleologische Auslegung

Zweck der Sprechklausel war es nicht, eine Pflicht zur Fortführung des Projekts oder zur Mitfinanzierung zu begründen, sondern allenfalls eine Gesprächsbasis für einvernehmliche Lösungen zu schaffen. Eine Pflicht zur Einigung oder zur Zahlung lässt sich daraus nicht ableiten.

5. Keine ergänzende Vertragsauslegung

Es gibt keine Vertragslücke, die durch Ergänzung zu schließen wäre. Die klar gestufte Finanzierung bis zu einem Maximalbetrag und der Verzicht auf automatische Fortschreibung waren Ausdruck bewusster Risikobegrenzung.

6. Keine Störung der Geschäftsgrundlage

Auch der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage half der Bahn nicht. Die Parteien hatten ausdrücklich vorgesehen, dass bei Mehrkosten nur gesprochen, nicht automatisch gezahlt wird.

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Teil 2: Was eine gute Klausel im Vertragsrecht leisten muss – Lehren aus der Sprechklausel

Für mich ist das Urteil ein Lehrstück für das Vertragsrecht: Verträge leben nicht von wohlklingenden Formulierungen, sondern von klaren, belastbaren Regelungen.

Ich sehe hier ein Paradebeispiel für ein zentrales Problem vieler Vertragsverhandlungen: Wenn wirtschaftliche Kompromisse in sprachliche Unverbindlichkeit übersetzt werden. Es entstehen scheinbar elegante Formulierungen, die im Streitfall keine Substanz entfalten – genau wie hier.

Wer Regelungen nur als diplomatische Formel einsetzt, sie aber nicht mit rechtlicher Verbindlichkeit unterlegt, baut auf Sand. Bei großen Projekten kann das fatal sein. Verträge müssen wie Prozesse gedacht werden: streitfest, auslegungsfest, strategisch solide. Und umgekehrt gilt: Ein Urteil ist immer auch das Ergebnis des Vertrags, auf dem der Prozess beruht.

Im Vertragsrecht entstehen gute Klauseln nicht durch Harmonie, sondern durch das Ringen um klare Lösungen. Wer in der Verhandlung ausweicht, wird im Streit verlieren. Die Sprechklausel zeigt, was passiert, wenn man statt Klarheit nur Gesprächsbereitschaft vereinbart – und damit den eigentlichen Konflikt vertagt.


Über RA Daniel Meier-Greve

Daniel Meier-Greve ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Hamburg. Er berät und vertritt Mandanten in komplexen wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen – außergerichtlich und vor Gericht. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung und der Prozessführung.

Beides betrachtet er nicht getrennt: Wer Verträge gestaltet, muss den Streit mitdenken – und wer Prozesse führt, sollte verstehen, wie Verträge zustande kommen. Dieser Perspektivwechsel prägt seine juristische Arbeit – und ist Grundlage seiner Beratung.

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

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Ratgeber Internationales Zivilprozessrecht:

Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Problembeschreibung

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

 

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

 

Der BGH ist deutschen Betroffenen in einem sehr bedeutsamen, vielen noch unbekannten Urteil „zur Seite gesprungen“ und hat zu deren Gunsten geurteilt, dass der Verstoß eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel zum Schadensersatz verpflichtet. Das Urteil betrifft einen deutsch-amerikanischen Fall, erscheint nach Auffassung des Autors jedoch auf andere Drittlandskonstellationen übertragbar.

Litigation between the countries of the USA and Israel for the gold riches of their countries

BGH-Urteil vom 17.10.2019; Az. III ZR 42/19; BGHZ 223, 269

Mit Urteil vom 17.10.2019 hat der BGH entschieden, dass ein US-Kläger, der unter Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung in den USA eine Klage erhebt, der anderen Partei zum Schadensersatz hinsichtlich der durch diese Klage entstehenden Kosten verpflichtet ist (vgl. BGH-Urteil vom 17.10.2019; Az. III ZR 42/19; BGHZ 223, 269). Die einprägsamen Leitsätze des Urteils lauten:

  1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.

  2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht („American rule of costs“) eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Die Lektüre der Entscheidungsgründe legt nahe, dass gemäß BGH in so gut wie jede internationale Gerichtsstandsvereinbarung – über die rein prozessuale Vereinbarung eines Gerichtsstandes hinaus – auch die materielle Pflicht hineinzulesen ist, sich an diese Vereinbarung auch zu halten:

Ausgangslage

Bisher wurde Gerichtsstandsvereinbarungen von Juristen nur eine prozessuale Wirkung zugeschrieben. Demnach beschränkte sich ihre Bedeutung auf die Begründung und/oder den Ausschluss einer bestimmten Gerichtszuständigkeit.

Eine darüberhinausgehende verpflichtende Wirkung wurde hingegen abgelehnt, sodass Klagen, die gegen eine solche Vereinbarung verstießen, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auslösen konnten. Besonders problematisch war dies in Fällen, in denen unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung Klagen in Ländern ohne prozessualen Kostenerstattungsanspruch erhoben wurden. So ist beispielsweise gemäß der „American Rule of Costs“ in den USA die Erstattung von Anwaltskosten der obsiegenden Partei ausgeschlossen. Mit Blick auf die in den USA bekanntermaßen besonders horrenden Anwaltshonorare ist dies für den Betroffenen besonders bitter.

Von dieser Sichtweise ist der BGH nun – sehr begrüßenswert – abgekommen.

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen materiell-rechtlichen Bestandteil

Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um einen materiell-rechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen.

Den Parteien ist es, wie der BGH zutreffend ausführt, im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich, in einem Vertrag neben rein prozessualen Verpflichtungen ergänzend auch materielle Pflichten zu vereinbaren.

Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass eine solche Annahme mit Blick auf das nationale und auch europäische Zivilprozessrecht keinen Bedenken begegnen würde, da der materiell-rechtliche Teil der Vereinbarung außerhalb des Anwendungsbereichs der Zivilprozessordnung und der EuGVVO liege.

Dies gelte in Drittlandsfällen ohne weiteres auch mit Blick auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu sog. „anti-suit-injunctions“, da dann der innerhalb der EU geltende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht berührt sei. Im Übrigen seien so oder so dann keine Wertungswidersprüche erkennbar, wenn das derogierte Gericht, also das unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht, in Kenntnis aller relevanten Umstände seine Zuständigkeit verneint hat.

In Gerichtsstandsvereinbarungen kann ein schuldrechtlich verpflichtender Inhalt hineingelesen werden

Ein schuldrechtlicher Inhalt kann gemäß der sehr überzeugenden Ausführungen des BGH in eine Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung hineingelesen werden.

Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise von einem redlichen und verständigen Vertragspartner“ dahin zu verstehen ist, dass damit die gemäß § 280 Abs. 1 BGB sanktionierte schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen worden ist, nicht an einem anderen Gerichtsstand als dem Vereinbarten zu klagen.

Zitierenswert ist folgende Passage des Urteils, in der sich der BGH mit der typischen Interessenlage der Parteien auseinandersetzt (Rn. 37 des Urteils):

„Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und – auch wirtschaftliche – Prozessrisiken berechenbar machen (Eichel aaO S. 224). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern.“

Schutzbedürftigkeit der betroffenen Partei

Diese typische und dabei schützenswerte Interessenlage beinhalt auch, unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden. Der  Schutzzweck einer solchen Vereinbarung kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.

Es bestehe nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine Partei, die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den materiell-rechtlichen Kostenfolgen zu schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt – unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens – im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht zu tragen hätte.

Die dargestellte Schutzbedürftigkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen werde auch durch Art. 31 Abs. 2 und 3 der EuGVVO bestätigt, wobei der Anwendungsbereich dieser Regelung nur begrenzt und ihr Schutz hinsichtlich der Kostenfolgen der Anrufung eines unzuständigen Gerichts auch unzureichend ist.

Fazit des BGH

Nach allem sieht der BGH in einer Klage, die vom vereinbarten internationalen Gerichtsstand abweicht, einen zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverstoß; dies jedenfalls dann, wenn es sich um einen Drittlandsfall (Nicht-EU) handelt und das Drittland keinen ausreichenden Erstattungsanspruch vorsieht.


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Bewertung

Das BGH-Urteil hat Bedeutung nicht nur bei Klagen in US-Fällen.

Zumindest bei Verträgen mit Partnern aus Nicht-EU-Staaten empfiehlt sich im Falle einer Verletzung der getroffenen, ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Prüfung des vom BGH bejahten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Kosten, die eine Rechtsverteidigung im Drittland ausgelöst hat und deren Erstattung vom dortigen Prozessrecht nicht abgedeckt ist.

Aber auch bei reinen EU-Sachverhalten erscheint nach Auffassung des Autors auf Basis des oben besprochenen BGH-Urteils ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch möglich.

Eine unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erhobene Klage zwingt die von der Gerichtsstandsvereinbarung begünstigte Partei vertragswidrig dazu, sich in einem fremden Rechtskreis zu – jedenfalls aus deutscher Sicht – oft deutlich höheren Kosten mit dem Vertragspartner auseinanderzusetzen.  Oftmals wird in diesen Fällen der Kostenerstattungsanspruch, den das vertragswidrig angerufene Gericht zuspricht, nicht ausreichen, um die für die Rechtsverteidigung „in der Fremde“ erforderlich gewordenen Kosten zu decken. Wie vom BGH selbst zutreffend bemerkt, sieht auch der EU-Gesetzgeber eine besondere Schutzbedürftigkeit der von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung begünstigten Partei.  Die hierauf zurückgehende Regelung des Art.  31 Abs. 2 der EUGVVO reicht aber allein nicht aus, da sie eine unzulässig erhobene Klage zwar „stoppen“ hilft, aber eben nicht gewährleistet, dass die betroffene Partei tatsächlich alle Kosten erstattet erhält.

Zu den Möglichkeiten im Übrigen, sich gegen Klagen, die unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erhoben werden, zu Wehr zu setzen, lesen Sie hier!

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Sachverständiger befangen – Vorhandenes Gutachten dennoch vom Gericht verwertbar?

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Sachverständiger befangen – Vorhandenes Gutachten dennoch vom Gericht verwertbar?

In einem praxisrelevanten Urteil hat sich der BGH klarstellend dazu geäußert, ob und in welchen Fällen das Gutachten eines für Befangen erklärten Sachverständigen vom Gericht verwertet werden darf.

Problembeschreibung: Neues Gutachten bei Befangenheit des Sachverständigen, § 412 Abs. 2 ZPO

In § 412 Abs. 2 ZPO heißt es:

„(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.“

Die Formulierung „kann“ in § 412 Abs. 2 ZPO legt die Annahme nahe, dass bereits erstellte Gutachten trotz Befangenheit des Gutachters nach weitgehend freiem Ermessen des Gerichts verwertet werden dürfen.

Die hohe Arbeitsbelastung in deutschen Gerichten dürfte viele Richter in Versuchung bringen, die sich – vermeintlich – aus § 412 Abs. 2 ZPO ergebenen Spielräume zu Lasten der von der Befangenheit betroffenen Partei ausnutzen.

Dem hat nun der BGH zu Recht einen Riegel vorgeschoben!

Das BGH-Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 34/22

Mit seinem Urteil vom 05.12.2023 (Az. VI ZR 34/22) hat der BGH zunächst klargestellt, dass ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO (Stichwort: „kann“) das Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht verwertet werden darf.

Ausnahmen sind gemäß den weiteren Ausführungen des BGH nur in engsten Grenzen möglich, nämlich dann, wenn

„die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist.“

Zu Recht hat der BGH zu diesem Ausnahmentatbestand weiter ausgeführt, dass es für die Annahme, bei Erstellung des Gutachtens habe eine Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit noch nicht vorgelegen, nicht ausreichen kann, dass der Anknüpfungspunkt für die Annahme der Unvoreingenommenheit erst später, also nach Gutachtenerstellung, zutage getreten war. Der BGH wörtlich:

„Daraus, dass eine (mögliche) Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit sich nicht schon früher offenbart hat, folgt nicht, dass eine solche auch nicht vorgelegen hat.“

Present your case...Serious young judge sitting in the courtroom with a stern facial expression.

Fazit – Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen praktisch nie verwertbar

Der Fall, dass das Gutachten eines wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen trotzdem verwertet werden darf, hat im Ergebnis eine rein theoretische Natur. Denn:

Sollte der Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert worden sein, dann dürfte bereits die Ablehnung des Sachverständigen aus diesem Grund scheitern.

Ist er dann aber erst einmal abgelehnt, ist regelmäßig ungeachtet der konkreten Umstände nicht auszuschließen, dass die festgestellte Besorgnis der Befangenheit bereits bei Gutachtenerstellung vorgelegen hat.


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Kurz-Überblick: Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“)

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Kurz-Überblick:
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Zum 1. September 2023 ist EU-weit das Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen („HAVÜ“) in Kraft getreten.

Überblick HAZÜ

Die Ukraine hatte das Übereinkommen im August 2022 ratifiziert. In Folge dieser Ratifikation und des vorausgegangenen Beitritts der Europäischen Union war die erforderliche Anzahl von Mitgliedsstaaten erreicht, und das Übereinkommen konnte ein Jahr später in Kraft treten.

Im EU-Raum (ausgenommen Dänemark) ergänzt das HAVÜ künftig die EUGVVO, das Luganer Übereinkommen sowie das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen.

Neben der EU und der Ukraine haben noch fünf weitere Staaten (Costa Rica, Israel, Russland, USA und Uruguay)  das HAVÜ unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die praktische Bedeutung ist somit noch auf das Verhältnis zur Ukraine beschränkt, denn unter den EU-Mitgliedstaaten hat insbesondere die EUGVVO Vorrang.

Das HAVÜ sieht vor, dass Urteile eines Vertragsstaates, die dort wirksam und vollstreckbar sind, in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Voraussetzung ist, dass das ausländische Gericht seine internationale Zuständigkeit auf einen in Art. 5 HAVÜ genannten Grund stützt.

Art. 7 Abs. 1 HAVÜ definiert sechs Fallkonstellationen, in denen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden können. Es handelt sich dabei um folgende, auch in der EUGVVO enthaltene Fälle:

  • Mangelhaft Zustellung
  • Betrügerische Erlangung des Urteilstitels
  • Verstoß gegen den odre public
  • Verstoß gegen Gerichtsstandsvereinbarung
  • Entgegenstehendes Urteil im ersuchten Staat
  • Entgegenstehende ältere Entscheidung

collection of various flags of different countries standing tall together in a row on a stand

Fazit zum HAZÜ

Innereuropäisch hat das HAZÜ wegen des Vorrangs der EUGVVO vorläufig keine Bedeutung. Über die EU-Grenzen hinaus zielt das HAZÜ vor allem auf den überaus wichtigen Wirtschaftspartner USA, der das HAZÜ aber bislang nicht ratifiziert hat. Entsprechend kommt dem HAZÜ vorläufig nur eine sehr begrenzte Bedeutung zu. Lesen Sie ergänzend auch meinen ausführlichen Beitrag zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ind Deutschland.


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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Problembeschreibung

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

Vertragsgestaltung im Vertragsrecht – klare Regelungen

Verfahren zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Artikel 31 Abs. 2 EUGVVO

Eine wenig bekannte, im europäischen Raum geltende Regelung zur Lösung dieses Problems ist in der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz: EUGVVO, enthalten. Artikel 31 Absatz 2 der EUGVVO besagt:

„Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.“

Diese Regelung, die 2015 zum Schutz ausschließlicher Gerichtsstände geschaffen wurde, erweist sich in der beschriebenen Situation als äußerst hilfreich. Der Vertragspartner, der mit einer ausländischen Klage konfrontiert ist, kann vor seinem Heimatgericht feststellen lassen, dass nur dieses Gericht zuständig ist. Gleichzeitig kann er diese Klage nutzen, um den Streitfall vor dem zuständigen deutschen Gericht klären zu lassen, insbesondere bei Zahlungsklagen, gegebenenfalls durch eine negative Feststellungsklage (weitere Informationen dazu finden Sie in meinem separaten Beitrag).

Das ausländische Gericht, das gemäß nach Artikel 31 Abs. 2 EUGVVO über diese Klage zu informieren ist, hat dann umgehend das eigene Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Damit wäre die lästige ausländische Klage zunächst einmal gestoppt.

Sobald das deutsche Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit festgestellt hat, muss sich in der Folge das ausländische Gericht für unzuständig erklären. Damit wäre der unangenehme Auslandsrechtsstreit beigelegt.


Fazit

Im Detail gibt es zu dem beschriebenen Verfahren zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen noch viele Fragen zu klären, insbesondere da die Vorschrift relativ neu ist und nur wenige gerichtliche Entscheidungen dazu vorliegen. Wer also den Weg des Artikel 31 Absatz 2 EUGVVO beschreiten möchte, betritt in weiten Teilen Neuland. Es könnte sich als lohnenswert erweisen. Lesen Sie zu den Handlungsmöglichkeiten im Falle einer ausländischen Klage auch meinen Beitrag „Klage aus dem Ausland

Übrigens:

Wussten Sie schon, dass der Bundesgerichtshof (BGH) Verstöße gegen Gerichtsstandsvereinbarungen als Pflichtverletzung ansieht? Dies führt dazu, dass dem Geschädigten ein wertvoller Schadensersatzanspruch entsteht! Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem bald veröffentlichten Beitrag.

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Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

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Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland – Ein Leitfaden

Einführung

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

Nachfolgender Beitrag verschafft einen Überblick, wie ein in der EU in Zivil- und/oder Handelssachen erlassenes Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten – hier am Beispiel Deutschland – vollstreckt werden kann.

Europe

Grundlage: EU-Verordnung 1215/2012 (EUGVVO)

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU ist in Zivil- und/oder Handelssachen in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geregelt (bekannt als: „EUGVVO“).

Automatische Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten erlassenen Urteilen nach Artikel 36 EuGVVO

Nach den Artikel 36 Abs. 1 der EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auch in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.  Artikel 36 Abs. 1 der EUGVVO lautet:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

Mögliche Einwände und Prüfung nach Artikel 45 EuGVVO

Allerdings erfolgt auf Antrag der Gegenpartei im Rahmen der Grenzen des Artikel 45 EuGVVO dennoch eine Prüfung bestimmter Anerkennungsvoraussetzungen.

Artikel 45 Abs. 1 EuGVVO lautet:

„Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn

 

  1. a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

  2. b) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleich wertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

  3. c) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

  4. d) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt, oder

  5. e) die Entscheidung unvereinbar ist

  6. i) mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, oder

  7. ii) mit Kapitel II Abschnitt 6.“

Demnach darf insbesondere die internationale Entscheidungszuständigkeit nicht überprüft werden. Dies stellt Artikel 45 Abs. 3 S. 1 der EuGVVO klar, wonach die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) gehören.

Ziel ist es, dass Entscheidungen eines Mitgliedstaates mit möglichst wenig zusätzlichem Aufwand in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können.

Die wie gesagt nur auf Antrag erfolgende Prüfung der genannten Anerkennungsvoraussetzungen ist Teil des Vollstreckungsverfahrens (dazu sogleich).

Vollstreckung ohne vorherige Vollstreckbarkeitserklärung

Die bedeutsamste, mit der Neufassung der EuGVVO geschaffene Neuerung im Rechtsverkehr innerhalb der EU ist die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

So ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nach Artikel 39 EuGVVO in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf. Ausländische EU-Entscheidungen werden im Hinblick auf ihre Vollstreckung damit im Grundsatz inländischen Entscheidungen gleichgestellt (Art. 41 Abs. 1 EuGVVO, § 794 Abs. 1 Nr. 9 ZPO).

Die Streichung des sog. Exequaturverfahrens zielt auf eine Beschleunigung der Vollstreckung, indem dem Schuldner die Möglichkeit genommen wird, Rechtsbehelfe in diesem Verfahren zur Verschleppung einzusetzen.

 

Berücksichtigungsfähige Vollstreckungsversagungsgründe

Eine Anerkennung und damit eine Vollstreckung kann in den eng auszulegenden Grenzen des Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 45 der EuGVVO versagt werden. Allerdings werden die möglichen Versagungsgründe nur auf Antrag des Schuldners nach den Artikeln 46 ff. der EuGVVO als Einwendung geltend zu machen und werden mithin nicht von Amts wegen geprüft.

Als Versagungsgründe kommen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikel 46 der EuGVVO nur die in Artikel 45 der EuGVVO genannten Gründe in Betracht. Darüberhinausgehende materiellrechtliche Einwendungen gegen den Titel bleiben nach zutreffender Auffassung außer Betracht.

Zu den möglichen Versagungsgründen im groben Überblick das Folgende:

„Offensichtlicher“ Verstoß gegen Ordre Public, Artikel 45 Abs. 1 a EUGVVO

Artikel 45 Abs. 1 a) der EUGVVO setzt einen „offensichtlichen“ Verstoß gegen den ordre public voraus.

Wie auch bei „normalen“ Drittlandsurteilen, ist dem ersuchten Gericht eine allgemeine Überprüfung des Urteils untersagt (Verbot der sog. révision au fond). Es spielt also für die Anerkennungsfähigkeit insbesondere keine Rolle, ob das Urteil Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewesen ergangen ist, und ob das Ursprungsgericht die Tatsachen zutreffend ermittelt und gewürdigt hat.

Es geht bei einem beachtlichen „offensichtlichen“ ordre public Verstoß lediglich um krasse und daher sehr seltene Fälle, in denen aus Sicht des ersuchten Staates eine Anerkennung als geradezu unerträglich erschiene.

Die Grenzen, die hierbei anzulegen sind, ergeben sich grundsätzlich aus dem anerkennungsfreundlichen Europarecht, obwohl der ordre public von Staat zu Staat unterschiedlich ist.

Beachte:

Ausdrücklich (vgl. Art. 45 Abs. 3 S. 2 EuGVVO) nicht unter den ordere public fallen die Vorschriften über die Zuständigkeit. Dies bedeutet, dass selbst ein von einem unzuständigen Gericht erlassenes EU-Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann, ohne dass dagegen die mangelnde Zuständigkeit eingewendet werden könnte. Besondere Abwehrmöglichkeiten existierten im Falle einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß der wenig bekannten Regelung in Artikel Art 31 Abs. 2 EUGVVO. Lesen Sie hierzu meinen gesonderten Beitrag.

Nicht ordnungsgemäße Verfahrenseinleitung, Artikel 45 Abs. 1 b) EUGVVO

Nicht jeder Fehler in der Verfahrenseinleitung begründet ein Anerkennungshindernis.

So führt das Fehlen einer an sich erforderlichen Übersetzung nicht ohne weiteres zur Versagung der Anerkennung. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Beklagte im Ausgangsverfahren mit einem dort eingelegten Rechtsmittel geltend gemacht hat bzw. geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in der gehörigen Form zugeleitet worden war.

Als Faustformel lässt sich festhalten, dass das maßgebliche Kriterium in der Frage liegt, ob dem Beklagten des Erstverfahrens rechtliches Gehör möglich gewesen ist. Im Detail ist zu dieser Frage vieles streitig und bedarf einer Würdigung in jedem Einzelfall.

Unvereinbarkeit mit anderer Entscheidung, Artikel 45 Abs. 1 c) und d) EUGVVO

Artikel 45 Abs. 1 c) und d) der EUGVVO betreffen Fälle, in denen die in Rede stehende Entscheidung mit einer anderen inländischen (lit c) oder mit einer ausländischen, also einer Entscheidung, die entweder in einem anderen als dem „ersuchten“ Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergangen ist, unvereinbar ist. Unvereinbar meint, dass die in den Urteilen festgestellten Rechtsfolgen einander ausschließen.

Soweit die vorbeschriebene Konfliktlage gegeben ist, hat eine im ersuchten Staat ergangene Entscheidung stets Vorrang, selbst dann, wenn sie später ergangen ist. Dies kann zur Folge haben, dass eine ausländische Entscheidung vorübergehend Wirkung entfaltet und diese Wirkung dann später ex nunc infolge einer entgegenstehenden inländischen Entscheidung entfällt.

Handelt es sich um eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittland, so wird die Konfliktlage über das Prioritätsprinzip aufgelöst. Soweit das Urteil aus dem anderen Mitgliedsstaat oder dem Drittland früher ergangen ist, hat es Vorrang.

Missachtung von Sonderzuständigkeiten, Artikel 45 Abs. 1 e) EUGVVO

Artikel 45 Abs. 1 e) der EUGVVO behandelt schließlich den Verstoß gegen besondere Zuständigkeitsregelungen der EUGVVO, z.B. im Falle von Versicherungssachen und bei Verbraucherangelegenheiten.

Verfahrensablauf

Durch die Abschaffung eines Exequaturverfahrens erfolgt die Prüfung von Vollstreckungsversagungsgründen erst im Vollstreckungsverfahren, Art. 46 ff. EuGVVO.

Das Verfahren setzt einen Antrag des für das Vorliegen von Versagungsgründen auch darlegungs- und beweisbelasteten Schuldners voraus (Art. 46 EuGVVO), der bei den von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 75 lit. a EuGVVO mitgeteilten Gerichten zu stellen ist. In Deutschland sind dies gemäß § 1115 Abs. 1 ZPO ausschließlich die Landgerichte.

Soweit ein Gericht – dies nur auf Antrag – in einem Vollstreckungsverfahren eine Vollstreckung ablehnt, weil nach Auffassung dieses Gerichts ein Grund zur Versagung der Anerkennung vorliegt, so handelt es sich hierbei um eine Inzidententscheidung und hat nur Wirkung für das jeweilige Verfahren. Es ist also möglich, dass ein anderes Gericht des ersuchten Mitgliedsstaates hinsichtlich des identischen Urteils eine andere Auffassung vertritt, was widersprüchliche Entscheidungen innerhalb eines Mitgliedstaates bedeuten würde.

Da dies unbefriedigend wäre, sieht die EUGVVO den Antrag nach Artikel 36 Abs. 2 vor:

„Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.“

Ist vom ersuchten Gericht auf Antrag nach Artikel 36 Abs. 2 EUGVVO festgestellt worden, dass der fraglichen Entscheidung kein Anerkennungshindernis entgegensteht, so ist diese Entscheidung im ersuchten Staat und zwischen den Verfahrensbeteiligten rechtskräftig und kann inter partes nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies folgt unmittelbar aus dem Unionsrecht, auch wenn die Verordnung selbst hierzu keine Aussage enthält. Gleiches gilt umgekehrt, wenn das Gericht infolge eines solchen Antrags festgestellt hat, dass ein Versagungsgrund vorliegt, Artikel 45 Abs. 4 EUGVVO.

Judge's gavel. Symbol for jurisdiction. Law concept a wooden judges gavel on table in a courtroom

FAZIT

Anders als bei Urteilen aus Drittstaaten sind die Abwehrmöglichkeiten gegenüber Urteilen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten leider gering. Dennoch lohnt es sich selbstverständlich, die dargestellten möglichen Einwendungen genau zu prüfen, um so eventuell einer Vollstreckung entgehen zu können.

 

 


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Dieser Ratgeber erklärt bündig die Urkundenklage im deutschen Zivilprozess, ihre Unterschiede zum Mahnverfahren und gibt Tipps, wann sie sinnvoll ist.

Was versteht man unter einer Urkundenklage?

Eine Urkundenklage bzw. ein Urkundenprozess bietet als beschleunigtes Verfahren die Möglichkeit, eine Klage – zunächst – nur mittels Urkunden zu führen, vgl. § 592 ZPO.  

Im sog. Urkundenprozess werden folglich keine Zeugen vernommen und keine Gutachten erstellt. Es wird nur der Anspruch aus der Urkunde geprüft. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten sind spiegelbildlich auf Urkunden beschränkt. Letzteres bedeutet: 

Selbst wenn der mittels Urkunden geltend gemachte Anspruch unbegründet ist, dies vom Beklagten jedoch nicht mittels Urkunden belegt werden kann, wird die Klagepartei den Urkundenprozess zunächst gewinnen und erhält so einen – vorläufig – vollstreckbaren Titel.  

Der Beklagte hat dann allerdings die Möglichkeit, in einem sog. Nachverfahren (§ 600 ZPO) alle ihm im Urkundenprozess verwehrt gebliebenen Einwände gegen die Klageforderung zu erheben. Im Erfolgsfalle ist der Kläger, der aufgrund des im Urkundenprozess erwirkten Titels Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, gegenüber dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet.

Urkundenklage vs. Mahnverfahren

Der vorstehend in Grundzügen dargestellte Urkundenprozess ist im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren zu sehen. Beide Verfahren stellen eine Möglichkeit dar, in im Vergleich zur regulären Klage deutlich kürzerer Zeit einen Vollstreckungstitel zu erhalten.

Während im Mahnverfahren ein unbegründeter Widerspruch des Beklagten ohne weiteres dazu führt, dass der Kläger seinen Anspruch im regulären Klageverfahren weiterverfolgen muss, bietet die Urkundenklage die Chance, über eine Urkunde, die den fraglichen Anspruch geeignet verbrieft, zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Hier reicht also ein Widerspruch des Beklagten allein nicht aus. Nur dann, wenn es dem Beklagten gelingt, die Begründetheit des Anspruchs aus der Urkunde heraus zu Fall zu bringen, muss der Kläger – wie im Falle des Mahnverfahrens – seinen Anspruch im regulären Klageverfahren weiterverfolgen.

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Bewertung: Wann ist die Urkundenklage das richtige Verfahren für Sie?

Die Urkundenklage soll der Verfahrensbeschleunigung dienen, kann jedoch ihre Vorteile nur dann voll ausspielen, wenn der Anspruch eindeutig aus der Urkunde hervorgeht und der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhebt. Andernfalls kann – eher: wird – das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren (Nachverfahren) übergehen mit der Folge, dass sich der Kläger besser von vornherein für das normale Verfahren hätte entscheiden sollen.

Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erhebung einer Urkundenklage vorliegen, ist diese daher nicht in jedem Fall die beste Wahl.

Dem Kläger ist insbesondere zu raten, den potenziellen Widerstand des Beklagten im Voraus zu antizipieren und entsprechend zu planen. Wenn ein Widerstand des Beklagten wahrscheinlich erscheint, ist es im Zweifel sinnvoller, direkt ein reguläres Klageverfahren zu wählen, um Zeit und Ressourcen zu sparen.

Jedoch sollte vor der Wahl dieses Verfahrens immer der spezifische Sachverhalt betrachtet und eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorgenommen werden.


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Offenkundige Tatsachen im Zivilprozess – gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich?

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Ratgeber ZPO: Offenkundige Tatsachen im Zivilprozess – Benötigen im Internet recherchierbare Fakten eine gerichtliche Beweisaufnahme?

In der digitalen Ära, in der Suchmaschinen wie Google eine zentrale Rolle spielen, gewinnen „offenkundige Tatsachen im Zivilprozess“ zunehmend an Bedeutung. Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt in § 291 nämlich klar, dass „offenkundige Tatsachen“, im Zivilprozess keiner Beweiserhebung bedürfen. Doch was genau unter einer „offenkundigen Tatsache“ zu verstehen ist und wie sie verwertet werden darf, wirft in der Praxis häufig Fragen auf.

Female judge on the bench in a court room

Wesentliche Klarstellungen durch das BGH-Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. III ZR 195/20)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einem sehr praxisrelevanten Urteil wichtige Punkte in Bezug auf „offenkundige Tatsachen“ klargestellt.

Er bestätigte zunächst, dass im Internet auffindbare Informationen als „offenkundige Tatsachen“ im Sinne des § 291 ZPO gelten können. Darüber hinaus gab der BGH wertvolle Hinweise für die Gerichte, wie sie mit solchen Tatsachen umzugehen hat.

Vorgaben des BGH für die Verwertung „offenkundiger Tatsachen“

Der BGH unterstrich in seinem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. III ZR 195/20) insbesondere die Notwendigkeit, dass ein Gericht den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme geben muss, bevor es eine „offenkundige Tatsache“ in seine Entscheidung einfließen lässt. Das gilt selbst dann, wenn diese Tatsache dem Internet entnommen wurde. Ein Hinweis kann lediglich dann entfallen, wenn beide Parteien bereits Kenntnis von der fraglichen Tatsache und ihrer Entscheidungsrelevanz haben.

Der BGH hat wörtlich ausgeführt:

„(…) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. Das gilt auch dann, wenn es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO handelt. Zu diesen gehören auch solche, die das Gericht dem Internet entnommen hat; will es diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis (…).“

Ausnahme: Für die Parteien ist die Offenkundigkeit und Erheblichkeit der Tatsache „ohne Weiteres gegenwärtig“.

Eines gerichtlichen Hinweises soll es allerdings ausnahmsweise dann nicht bedürfen, wenn es sich um Tatsachen bzw. Umstände handelt, die den Parteien „ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen“.


Expertenbewertung

Mit dieser Entscheidung des BGH wurde das grundrechtlich verankerte Recht beider Parteien auf rechtliches Gehör respektiert und betont. Die Gerichte müssen die betroffene Partei auf die beabsichtigte Verwertung einer „offenkundigen Tatsache“ hinweisen. Nur so erhält die Partei die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Ausnahmen sind lediglich bei allgemein bekannten Umständen und ihrer klaren Relevanz für den Fall zulässig.

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