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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess – Hinweiserteilung erst in der Verhandlung ist zu spät!

Am Beispiel der Hinweispflicht des Gerichts zeigt sich, dass die Gerichte ihren aus der Zivilprozessordnung (ZPO) resultierenden Pflichten den Parteien gegenüber oftmals nur unzureichend nachkommen.

So ist es zum Beispiel nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO.

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Gerichtliche Hinweise erst in der Gerichtsverhandlung sind nicht rechtzeitig!

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig und kann ein Berufungsgrund sein! Gerichte müssen – dies besagt ausdrücklich § 139 Abs. 4 ZPO – Hinweise so früh wie möglich erteilen. Anderenfalls wurde der Hinweispflicht des Gerichts nicht Genüge getan.

Es ist daher begrüßenswert, dass der BGH auf diesen Umstand in seiner Revisionsrechtsprechung immer wieder (siehe auch diesen Beitrag) deutlich hinweist. Mal wieder mit Beschluss vom 21.01.2020 (Az. VI ZR 346/18) hat der BGH diesen Hinweis an die Instanzgerichte wiederholt und ausgeführt (Anmerkung: der zugrundeliegende Fall betraf einen verspäteten Hinweis des Berufungsgerichts):

„(…) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben. Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 , NJW 2019, 1082 Rn. 6; BVerfGE 69, 141, 143 f. [BVerfG 30.01.1985 – 1 BvR 393/84] ; jeweils mwN). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts findet im Gesetz keine Stütze mehr.

 

Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 – V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 – VII ZR 177/17 , NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 – V ZR 183/15 Rn. 5, juris; vom 4. Juli 2013 – V ZR 151/12 , NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 – VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 [BGH 29.05.2018 – VI ZR 370/17] Rn. 15; jeweils mwN). Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, das sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – VII ZR 177/17 , NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 27. September 2013 – V ZR 43/12 Rn. 12 ff., juris; vom 4. Juli 2013 – VII ZR 192/11 , NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7).

Gegen diese Pflichten hat das Berufungsgericht verstoßen. (…)“

Bewertung

Nach Auffassung des Verfassers hat diese Rechtsprechung auch für die Hinweispflichten in erster Instanz Geltung. Dies folgt schon aus § 139 Abs. 4 ZPO, wonach Hinweise so früh wie möglich zu erteilen sind. Verstößt das Gericht hiergegen, indem es mit seinen Hinweisen bis zum Verhandlungstermin wartet, muss es späteren Vortrag der Partei auch ohne Beantragung eines auf die Hinweise bezogenen Schriftsatznachlasses berücksichtigen, um nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu verstoßen.

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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

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Neues zur Digitalisierung IM Zivilprozess – Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag ZULÄSSIG

Die Bezugnahme auf auf einen USB-Stick im Klageantrag ist zulässig. Dies hat der BGH in einem noch jungen Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) klargestellt.

Problembeschreibung: Digitalisierung Im Zivilprozess

Die Digitalisierung schreitet voran – auch im Zivilprozess. Schon nach dem Gesetz (vgl. § 130a Abs. 1 ZPO) dürfen Anlagen zu Klageschriften oder sonstigen Schriftsätzen unter Beachtung bestimmter Vorgaben als „elektronische Dokumente“ bei Gericht eingereicht werden. § 130a Abs. 1 ZPO lautet:

„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“

Problematisch ist, dass sich die vorstehend zitierte Erlaubnis auf die digitale Einreichung von auch in Schriftform vorhandenen bzw. produzierbaren Gegenständen beschränkt. In der Realität haben wir es aber zunehmend mit rein digitalen Gegenständen bzw. Sachverhalten zu tun. Für diese immer häufiger vorkommende Konstellation hat der BGH nun für die Praxis wertvolle Klarstellungen getroffen.

Woman plugging a USB flash drive into her laptop

Das BGH Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) – Die Digitalisierung des Zivilprozesses umfasst auch die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag

In seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) hat der BGH klargestellt, dass auch ein Klageantrag, aus dem im Erfolgsfalle vollstreckt werden soll, die Bezugnahme auf einen USB-Stick erlaubt ist. Der BGH hat ausgeführt:

„Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von
Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2021 – I ZR 201/20,
GRUR 2022, 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 – ÖKO-TEST III, mwN).
Nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1
Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 19] – Influencer I, mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15]=WRP2019,731 – Deutschland-Kombi; Beschluss vom 4. Februar 2021 – I ZR79/20,K&R 2021, 333 [juris,Rn.12]).

Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
die Bezugnahme auf den von der Klägerin als Anlage K 1 zu den Akten gereichten USB-Stick, der das beanstandete Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform unstreitig vollständig dokumentiert, zur Konkretisierung der Unterlassungsanträge der Klägerin ausreicht.“

Meine Bewertung zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag

Das Urteils stellt begrüßenswert klar, dass die Digitalisierung des Zivilprozesses nicht bei der Einreichung von Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens halt macht.   
§ 130a Abs. 1 ZPO hilft dann nicht weiter, wenn der eigentliche Streitgegenstand in einem Verfahren ein digitales Produkt ist. Dann nämlich ist es schlichtweg kaum möglich, in einem Urteilspruch auf die Bezugnahme auf eine außerhalb des Urteils liegende digitale Quelle (hier: USB-Stick) zu verzichten.

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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

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Ratgeber Baurecht: Zur Rechtskraft einer Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten ist eine Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ keine Seltenheit. Oft geht es dabei z.B. um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen kommt es dann immer wieder zu Urteilen, die eine Klage als derzeit unbegründet abweisen.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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BGH zur Rechtskraftwirkung einer Klagebweisung als derzeit unbegründet

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2022 (Az. V ZR 72/21) zur Begründung ausgeführt:

„(…)

Geklärt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei der Abweisung einer Zahlungsklage als derzeit unbegründet gemäß § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch gegen den Beklagten hatte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 – V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1898; BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12; Beschluss vom 23. Januar 2014 – VII ZB 49/13, NJW 2014, 1306 Rn. 11).

(…)

Umstritten war bisher, inwieweit einer Klageabweisung als zurzeit unbegründet neben dieser „negativen“ Rechtskraftwirkung zu Lasten des Klägers auch eine „positive“ Rechtskraftwirkung dahingehend zukommen kann, dass zu Gunsten des Klägers das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des Anspruchs feststeht.

 (…)

Diese Frage hat der III. Zivilsenat in einer nach Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts ergangenen Entscheidung in einem Fall, in dem in einem Vorprozess ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Notar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) umfassend geprüft und sodann allein wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit abgewiesen worden war, bejaht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2022 – III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff. mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines die Klage als zurzeit unbegründet abweisenden Urteils auch darauf, dass im Übrigen die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, wenn und soweit diese in den Entscheidungsgründen bejaht bzw. positiv festgestellt worden sind. Für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft seien bei klageabweisenden Urteilen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen.

(…)

Der überzeugenden Argumentation des III. Zivilsenats schließt sich der V. Zivilsenat an und hält sie auch in dieser Konstellation für einschlägig.

 

Allerdings erwächst nicht der gesamte Urteilsinhalt in Rechtskraft. Die Rechtskraft beschränkt sich vielmehr auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Bei einer klagabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Urteilsbegründung.

(…)

Bejaht das Gericht in dem Vorprozess, in dem der Beklagte die unbeschränkte Klageabweisung beantragt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit Ausnahme des Eintritts von aufschiebenden Bedingungen, handelt es sich bei der Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nicht allein um ein Element der Urteilsbegründung und eine Vorfrage, sondern gemessen an dem Rechtsschutzziel des Beklagten um einen ausschlaggebenden Abweisungsgrund. Der Beklagte, der eine unbeschränkte Klageabweisung beantragt, ist aufgrund seines weitergehenden Rechtsschutzziels beschwert, soweit (lediglich) eine Abweisung als derzeit unbegründet erfolgt.

(…)

Er kann daher – jedenfalls mit einem Rechtsmittel – erreichen, dass gerichtlich geprüft wird, inwieweit der geltend gemachte Anspruch unbeschränkt abzuweisen ist, weil er endgültig nicht besteht.

(…)

Dann ist es aber folgerichtig, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen „positiv“ zugunsten des Klägers wirkt. Dieses Ergebnis ist auch deswegen überzeugend, weil andernfalls der Kläger in einem Folgeprozess gegebenenfalls gezwungen wäre, die bereits geprüften und bejahten Anspruchsvoraussetzungen nochmals zu beweisen. Der Beklagte könnte also durch erneutes Bestreiten erreichen, dass eine umfassende Prüfung derselben Anspruchsvoraussetzungen sowohl im Vorprozess als auch im Folgeprozess stattfindet. Ein derartiges Ergebnis wäre aus prozessökonomischer Sicht unsinnig, weil es die Ergebnisse des Vorprozesses entwertete.(…)“

 

Bewertung dieser Sichtweise zur Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Das Urteil ist grundsätzlich zu begrüßen, da es in der Tat unsinnig wäre, bereits geprüfte und bejahte Anspruchsvoraussetzungen in einem Folgeprozess erneut prüfen zu müssen.

Vorsicht ist für Betroffene solcher Konstellationen aber insofern geboten, als diese Rechtsprechung auch Tücken in sich birgt – jedenfalls dann, wenn man die aufgeführten Grundsätze auf jeden erdenklichen Fall einer Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ wegen Fehlens einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung ausdehnt. Beispielhaft sei der Fall genannt, dass der Kläger gegen ein solches Urteil Berufung einlegt mit dem Ziel, dass das Berufungsgericht auch die fehlende Anspruchsvoraussetzung bejaht und damit der Klage stattgibt.  Streng genommen wäre dann die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts auf die Frage des Vorliegens dieser einzelnen Fälligkeitsvoraussetzung beschränkt. Die vom Erstgericht bejahten, übrigen Anspruchsvoraussetzungen bildet ja keine Beschwer des die Berufung einlegenden Klägers. Damit also das Berufungsgericht (zugunsten des Beklagten I. Instanz) auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen überprüft, müsste der Beklagte Anschlussberufung einlegen.

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

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Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

We would like to inform you whether and how a foreign judgment given outside the EU can be enforced in Germany.

Description of the problem

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

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Starting point: Necessity of a Recognition Procedure under Section 722 (1) of the Code of Civil Procedure (Zivilprozessordnung/ZPO).

Unless special agreements under international law provide otherwise, a foreign judgment is initially of no value in Germany. Rather, only a successfully obtained enforcement judgment (cf. section 723 ZPO) leads to the enforceability of the foreign judgment in Germany as well.

A foreign creditor wishing to enforce a foreign judgment against a German debtor in Germany must therefore first apply to the competent German court for the foreign judgment to be declared enforceable. This is standardised in Section 722(1) of the German Code of Civil Procedure (ZPO):

“(1) Compulsory enforcement may be pursued under the judgment of a foreign court if such compulsory enforcement is ruled admissible by a judgment for enforcement.“

The object of this enforcement procedure under Section 722(1) of the ZPO is no longer the facts of the case already decided by the foreign court, but only the examination of whether the conditions for recognition set out in Section 328 of the ZPO are fulfilled.

If the German court comes to the conclusion that the foreign proceedings meet these requirements and that the decision was therefore formally justified, enforcement of the foreign judgment is also permitted for the territory of the Federal Republic of Germany. Enforcement is then carried out solely on the basis of the German enforcement order, which in fact merely reproduces the decision of the foreign court.

Grounds for refusal to be examined by the German court

As mentioned above, the enforceability of a foreign judgment in Germany requires that it be recognised in Germany. The enforceability of a foreign judgment is reviewed ex officio by the German court in the enforcement proceedings referred to above under Sections 722 and 723 ZPO.

In the absence of a relevant bilateral agreement between Germany and the plaintiff state, the general rules of international law apply to recognisability.  In this general case, recognisability is to be measured against section 328(1) of the ZPO:

“(1) Recognition of a judgment handed down by a foreign court shall be ruled out if:

  1. The courts of the state to which the foreign court belongs do not have jurisdiction according to German law;

  2. The defendant, who has not entered an appearance in the proceedings and who takes recourse to this fact, has not duly been served the document by which the proceedings were initiated, or not in such time to allow him to defend himself;

  3. The judgment is incompatible with a judgment delivered in Germany, or with an earlier judgment handed down abroad that is to be recognised, or if the proceedings on which such judgment is based are incompatible with proceedings that have become pending earlier in Germany;

  4. The recognition of the judgment would lead to a result that is obviously incompatible with essential principles of German law, and in particular if the recognition is not compatible with fundamental rights;

  5. Reciprocity has not been granted.”

Accordingly, recognition of a foreign judgment is to be refused in the following cases:

Lack of jurisdiction of the foreign court

The objection of lack of jurisdiction is always the most obvious argument against recognition. This is because the international principle is that, in case of doubt, an action must be brought at the defendant’s domicile or place of business. Consequently, the jurisdiction of the foreign court for an action against a German defendant would have to be based on a special place of jurisdiction or an effective agreement on jurisdiction.

No proper service / breach of the right to be heard

It is not uncommon to raise the objection that the foreign claim has not been properly served. This presupposes, for example, that the German defendant had sufficient opportunity to defend himself properly against the action. Since case law interprets this requirement very narrowly, this objection is usually only helpful in extreme cases, e.g. if there were only a few days between service on the German defendant and the date of the foreign judgment, which is likely to be rare.

In addition, a translation of the complaint into German is usually required. In most cases, this follows from the Hague Service Convention of 15 November 1965, to which a large majority of countries in addition to Germany have adhered.

Incompatibility with other judgments

The objection that the recognition of the foreign judgment is incompatible with a domestic, German court decision is also very relevant in practice and accordingly significant.

This is particularly relevant in the case of an earlier lis pendens of domestic proceedings with the same subject-matter. „Lis pendens“ is the point in time at which a validly filed claim has been validly received by the defendant. The time of lis pendens abroad is determined by the foreign law. It is irrelevant whether the foreign court was aware of the domestic proceedings.

Please also read my separate article on this constellation „The negative declaratory action to prevent a foreign action“.  

By the way:

The priority of the domestic judgment applies even if the domestic judgment was issued despite the earlier pendency of the foreign proceedings. Domestic judgments therefore always block, even if they should not have been issued at all.

Incompatibility with the so-called ordre public

Finally, the so-called ordre public must be observed. This concerns the compatibility of the foreign judgment in question with the essential principles of German law.

If a foreign judgment is so contrary to the fundamental principles of German law that it would be almost intolerable to declare such a judgment enforceable in Germany, it must be refused recognition.

The above applies above all to violations of fundamental rights (In German: ”Grundrechte”). Other examples of judgments that violate German ordre public are those that are based on procedural fraud or judgments whose subject matter is gambling or betting debts.

Lack of guarantee of so-called reciprocity (In German: “Verbürgung der Gegenseitigkeit”)

A mandatory requirement for recognition is also the so-called „guarantee of reciprocity“ in relation to the sentencing state in question.

„Reciprocity“ means that the recognition and enforcement of a German judgment in the foreign state in question should not encounter significantly greater difficulties than, conversely, the recognition and enforcement of a comparable foreign judgment in Germany. In short: The point is that the „rules of the game“ must be reasonably consistent among themselves. It is unacceptable for Germany to recognise a judgment from a country which, on the other hand, refuses to recognise German judgments or only recognises them under considerably more difficult conditions.

Notice:

The above definition leads to the following problem: The question of so-called reciprocity can only be answered by looking at the actual judicial practice of both countries. This practice is in a constant state of flux, so the question must be examined on a case-by-case basis.

The above-mentioned requirements for the recognition of foreign judgments already have an impact on the German defendant’s decision as to whether he should defend against the foreign action at all.

In principle, the German defendant is free to decide whether to take up the „defence at a distance“ – accepting (perhaps) unnecessary and thereby high costs.

For the German defendant, however, it is important to note that objections to the merits of the claim must generally be raised in the main action, i.e. in the foreign proceedings. However, according to the case law of the German Federal Supreme Court (BGH), this does not apply without exceptions. In particular, it is still possible to raise the defence of procedural fraud in the recognition proceedings. In its judgment of 29.04.1999 (X ZR 263/97), the BGH stated that:

„In proceedings for a declaration of enforceability, supplementary factual submissions by the parties are admissible at any rate to the extent that a violation of section 328 (1) no. 4 of the Code of Civil Procedure is to be inferred from the manner in which the judgment to be recognised was reached. (….)

In contrast, both section 328 (1) no. 2 and no. 4 of the Code of Civil Procedure leave it up to the defendant domiciled in Germany to plead abroad at all. If he takes the risk of being sentenced abroad, he takes on the complication of only being allowed to assert narrowly limited defences in the recognition proceedings. In any case, the plea of fraud is not cut off.“

According to the aforementioned judgment, the German debtor who did not defend himself against the foreign claim could still claim in the subsequent German recognition proceedings that

  • he was never properly served with the claim, and/or
  • the foreign judgment is incompatible with fundamental principles of German law.

Conclusion and Recommendation

The above summaries show that there are various obstacles to the recognition and thus the enforceability of foreign judgments in Germany. It follows that competent advice and, if necessary, representation are indispensable for foreign creditors.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

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Ratgeber Berufungsrecht - Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.

Diese erstaunlicherweise verbreitete Auffassung ist falsch und – immer wieder – Grund für den BGH, diesem Versuch vieler OLGs, Akten vom Tisch zu bekommen, Einhalt zu gebieten.

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Klarstellungen des BGH zum Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts

Wenn eine Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wofür es ausreicht, dass die Berufungsbegründung eine einzige zulässige Rüge enthält, dann wird der gesamte erstinstanzliche Prozessstoff Gegenstand der Überprüfung durch das Berufungsgericht.

Mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az. VI ZR 347/19) hat der BGH – mal wieder – mit diesem verbreiteten Irrtum aufgeräumt. Anlass hierfür war ein Urteil des OLG München, dass eine eigentliche begründete (!) Berufung mit dem unzutreffenden Argument zurückgewiesen hatte, der Berufungsführer habe die fragliche begründete Rüge nicht in seiner Berufungsbegründung benannt. Eine Nachholung in einem Folgeschriftsatz sei nicht möglich gewesen. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az. VI ZR 347/19) wie folgt Stellung bezogen und die Auffassung des OLG als „offenkundig fehlerhaft“ gebrandmarkt:

„(…)

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

  1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass für die im Schriftsatz vom 26. März 2019 beantragte Vernehmung der Zeugen Z. und G., die erstinstanzlich im Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 benannt worden seien, gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum sei. Denn in der Berufungsbegründung sei die Nichteinvernahme der beiden Zeugen durch das Landgericht nicht beanstandet worden. Damit sei im jetzigen Verfahrensstadium für eine Nachholung der in erster Instanz nicht erhobenen Beweise kein Raum mehr.
  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass der Kläger durch die Zurückweisung seines in der Berufungsinstanz – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – wiederholten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Z. und G. in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 – VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Zeugenvernehmung sei gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum, offenkundig fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn.

    a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 27. September 2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16). Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8). Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist. Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 279).

Anderes ergibt sich nicht aus den im Berufungsurteil zitierten Kommentierungen zu § 520 Abs. 3 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 520 Rn. 23; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 41). Denn § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und die Kommentierungen hierzu betreffen lediglich die inhaltlichen Anforderungen, die an die Berufungsbegründung zu stellen sind. Entspricht aber auch nur eine Rüge diesen Anforderungen, ist – bezogen auf ein und denselben Streitgegenstand – die Berufung zulässig. Die Prüfungspflicht des Berufungsgerichts erstreckt sich dann nach der genannten Rechtsprechung auch auf sonstige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen.(…).

Fazit

Jeder Rechtsanwalt ist im Sinne seiner Mandanten gut beraten, diese Rechtsprechung des BGH immer griffbereit zu haben, wenn ein OLG – mal wieder – versucht, eine Berufung mit der Begründung „abzubügeln“, die Berufungsbegründung sei auf einen bestimmten, im konkreten Fall nicht durchgreifenden Angriffspunkt beschränkt gewesen. 

Lesen Sie auch meinen Beitrag zur oftmals unberechtigten Zurückweisung von Parteivortrag durch die Berufungsgerichte!

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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

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Ratgeber Prozessrecht: Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

Zivilprozesse werden vielfach im Wege eines zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleichs beendet. Häufig geschieht dies mit Hilfe des Gerichts. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Vergleichsschluss, trotz Beteiligung des Gerichts, durchaus Tücken in sich birgt. Nachfolgend möchte ich einen Überblick verschaffen:

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Überblick über die Arten des gerichtlichen Vergleichsschlusses

Die Zivilprozessordnung sieht für einen mit Hilfe des Gerichts geschlossenen Vergleich zwei Wege vor:

  • Zum einen kann ein Prozessvergleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschlossen werden. In diesem Fall wird der in der Verhandlung ausgehandelte Vergleich vom Gericht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen und muss dann von den Parteien bzw. deren Vertretern genehmigt werden. Die Genehmigung ist ebenfalls zu protokollieren.
  • Zum anderen kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.

Wirkung des Vergleichsabschlusses

Der auf eine der vorgenannten Wege wirksam geschlossene Vergleich führt grundsätzlich zur Beendigung des Rechtsstreits.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2015 (Az. VI ZR 326/14; NJW 2015, 2965) zur rechtlichen Natur und Wirkung eines Prozessvergleichs zusammenfassend ausgeführt:

„(…)

Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach  verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGHZ 164, 190 [193 f.] = NJW 2005, 3576 mwN; vgl. auch BGHZ 142, 84 [88] = NJW 1999, 2806; BGHZ 79, 71 [74] = NJW 1981, 823; BGHZ 41, 310 [311] = NJW 1964, 1524; BGHZ 28, 171 [172] = NJW 1958, 1970; BGHZ 16, 388 [390] = NJW 1955, 705; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGHZ 164, 190 [194] = NJW 2005, 3576; BGHZ 79, 71 = NJW 1981, 823). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGHZ 164, 190 = NJW 2005, 3576; vgl. auch BGHZ 16, 388 = NJW 1955, 705). Das gilt auch für den Prozessvergleich iSd § 278 VI ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4722, 82; BAGE 120, 251 = NJW 2007, 1831 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.).

(…)“

Streit über Wirksamkeit des Vergleiches

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs anzuzweifeln versucht.

Ausgangspunkt ist (siehe vorzitiertes BGH-Urteil) hier, dass der Prozessvergleich doppelter Natur ist mit der Folge, dass sich Unwirksamkeitsgründe auf zwei Ebenen ergeben können.  Es sind mithin zwei Arten von denkbaren Mängeln zu unterscheiden:

Ebene 1: Prozessuale Mängel

So ist der Prozessvergleich zum einen ein Prozessvertrag und könnte an prozessualen Mängeln leiden.

Der häufigste Mangel auf dieser Ebene liegt in einer fehlerhaften Protokollierung des Vergleichsinhalts.

Ebene 2: Materielle Mängel

Der Prozessvergleich ist zudem ein „normaler“ materiell-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, mit dem diese ihre Streitigkeit beenden bzw. regeln wollen.

Auch dieser Vertrag kann an Mängeln leiden, z.B. dergestalt, dass sich eine der Parteien bei Abgabe ihrer den Vergleich ermöglichenden Erklärungen in einem Irrtum befand. Dies würde es ihr unter Umständen ermöglichen, den Vergleich nach §119 BGB wegen Irrtums anzufechten. Auch in Betracht kommt der gesetzlich ausdrückliche geregelte Fall des § 779 BGB (Irrtum über die Vergleichsgrundlage). Ein Anpassungsrecht kann sich ferner auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ergeben (§ 313 BGB)

Prozessuale Folgen einer Vergleichsanfechtung

Macht eine Partei Mängel des Vergleichs gegenüber dem Gericht geltend, führt dies zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung der geltend gemachten Mängel durch das Gericht.

Danach ist zu unterscheiden:

  • Wenn das Gericht prozessuale Mängel bejaht, bedeutet dies, dass der Prozessvergleich unwirksam ist. Der Rechtsstreit ist weiter rechtshängig. Eine besondere Situation liegt dann in Fällen, in denen die Parteien zunächst eine materiell wirksame Einigung getroffen hatten und diese Einigung im Anschluss fehlerhaft protokolliert worden ist. Denn die lediglich fehlerhafte Protokollierung beseitigt nicht die zuvor materiell wirksam erfolgte Einigung.

    Und auch in sonstigen Fällen eines aus prozessualen Gründen unwirksamen Prozessvergleichs kann es wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn eine Partei sich auf den prozessualen Mangel beruft. Dies hat der BGH im bereits oben zitierten Urteil wie folgt angenommen:

    (…)
    Die Kl. kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der vom BerGer. nach § 278 VI 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zu Stande gekommen ist.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (…).
    Widersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein (…).

    Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (…). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (…).

  • Wenn das Gericht materielle Mängel feststellt, die eine Nichtigkeit des Vergleichs (d.h. anfängliche Unwirksamkeit) zur Folge haben, so ist die Situation so, als hätte es den Vergleich nie gegeben.

    Das Verfahren läuft normal weiter, weil der Rechtsstreit tatsächlich nie beendet worden ist.

  • In Fällen, in denen der Vergleich zunächst wirksam war und erst durch später eintretende Umstände, z.B. wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, ex nunc in Frage steht bzw. unwirksam geworden ist, ist die Situation komplexer, weil der Vergleich ja zunächst vergleichsbeendigende Wirkung hatte.

    Zutreffenderweise ist dann ein neuer Prozess zu führen, da ein Wideraufleben des alten, zwischenzeitlich wirksam beendeten Prozesses, keine rechtliche Grundlage hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es an Mängeln fehlt, stellt es die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs durch berufungsfähiges Urteil fest.

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Wer glaubt, dass durch die Beteiligung des Gerichts ein „saubere“ Vergleichsschluss sichergestellt ist, unterliegt einem Trugschluss!

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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Zur Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen, kann dies einen Befangenheitsantrag rechtfertigen!

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Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen

Im Anschluss an meinen Überblicks-Beitrag zum Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO möchte ich über ein interessantes Urteil des OLG Karlsruhe berichten. Demnach kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter die von einer Partei eingereichten Schriftsätze nicht liest. Im betreffenden Fall hatte ein Richter einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag übersehen, da er den diesen enthaltenen Schriftsatz ungelesen an die Gegenpartei zur Stellungnahme weitergeleitet hatte. Dies verstößt gegen die sog. Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ab Stellung eines Befangenheitsantrags bis zu dessen Erledigung nur „unaufschiebbare Amtshandlungen“ zulässig sind

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022  (Az. 9 W 24/22) zu Recht geurteilt, dass ein Richter Schriftsätze lesen muss! Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022 (Az. 9 W 24/22) sehr lehrreich zu den Kriterien, nach denen die Frage der Befangenheit zu beurteilen ist, ausgeführt:


Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022 (Az. 9 W 24/22) zu Recht geurteilt, dass ein Richter Schriftsätze lesen muss! Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022 (Az. 9 W 24/22) sehr lehrreich zu den Kriterien, nach denen die Frage der Befangenheit zu beurteilen ist, ausgeführt:

„(…) Es liegen Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters am Landgericht … zu rechtfertigen.

1. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und an einer objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, wobei diese jedoch aus der Perspektive der Partei zu betrachten sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. (Vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 42 ZPO Rn. 9 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen.)

2. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus dem Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Nach den Ablehnungsanträgen der Beklagten war der abgelehnte Richter zu den Verfügungen vom 22.11.2021 (I, 208) und vom 03.12.2021 (I, 319) nicht berechtigt. Die Verstöße lassen aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten einen Schluss zu auf eine evident fehlende Sorgfalt des Richters bei der Wahrnehmung und Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 ZPO Rn. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aus der Perspektive der Beklagten ergibt sich aus den Verstößen die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei einer späteren Sachentscheidung das Vorbringen der Beklagten möglicherweise nicht in angemessener Weise ernst nehmen würde.

a) Die Verstöße des abgelehnten Richters sind schwerwiegend. Die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat nicht nur einen formalen Charakter; sie ist vielmehr Ausdruck des für den Zivilprozess wesentlichen Prinzips des gesetzlichen Richters. Unaufschiebbare Amtshandlungen sind bei den Verfügungen vom 22.11.2021 und vom 03.12.2021 nicht ersichtlich und vom abgelehnten Richter auch nicht geltend gemacht. Die Ablehnungsanträge waren, soweit prozessuale Fehler des Richters in der Zeit vor der Klageerwiderung gerügt wurden, auch aus der Perspektive des abgelehnten Richters zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Verfügungen vom 22.11.2021 und vom 03.12.2021 beruhten daher nicht auf einer zwar unzutreffenden, aber vertretbaren, Rechtsauffassung des Richters (vgl. zu einem solchen Verfahrensverstoß von geringerem Gewicht BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – AnwZ (B) 13/10 -, zitiert nach Juris).

b) Das zweifache Übersehen der Befangenheitsanträge durch den abgelehnten Richter ist bei einer üblichen Bearbeitung nicht nachvollziehbar. (…)

Der Hinweis des abgelehnten Richters, er habe sich bei der Klageerwiderung lediglich das Inhaltsverzeichnis angeschaut, ändert nichts. Denn dies entspricht, unabhängig von der Länge des Schriftsatzes, nicht den berechtigten Erwartungen einer Partei. Die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO geht vielmehr – unabhängig von der Arbeitsbelastung des Richters – davon aus, dass der Richter ständig beim Eingang von Schriftsätzen eine geeignete Prozessförderung im Auge behält (vgl. dazu Zöller/Greger, a. a. O., § 139 ZPO Rn. 4 c mit Nachweisen). Dies setzt eine zeitnahe Kenntnisnahme vom Inhalt des jeweiligen Schriftsatzes voraus.

Der Hinweis des Richters auf das Inhaltsverzeichnis der Klageerwiderung reicht zudem nicht aus, um den (ersten) Verstoß gegen die Wartepflicht in der Verfügung vom 22.11.2021 zu erklären. Aus dem Inhaltsverzeichnis ergibt sich, dass die Ausführungen in der Klageerwiderung „zur Sache“ erst auf Seite 7 beginnen, so dass für den Richter zu Beginn des Schriftsatzes (vor den Ausführungen zur Sache) mit anderen prozessualen Ausführungen zu rechnen war, die aus der Perspektive des Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglicherweise eine vorrangige Bedeutung haben sollten. Auch das Inhaltsverzeichnis hat der abgelehnte Richter zudem allenfalls unvollständig zur Kenntnis genommen; denn eine Zustellung der Klageerwiderung an die Streitverkündete (vgl. I Ziffer 1 d) kk) des Inhaltsverzeichnisses) ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die Beklagte weist im Zusammenhang mit dem Befangenheitsantrag zu Recht darauf hin, dass Richterin am Landgericht … als Vertreterin des abgelehnten Richters durch die Verfügungen vom 10.01.2022 (I, 328) und vom 08.02.2022 (I, 342) das Verfahren in der Hauptsache gefördert hat, obwohl sie hierzu gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht befugt war. Wenn es sich um eine unaufschiebbare Handlung gehandelt hätte, wäre nur der abgelehnte Richter, Richter am Landgericht …, selbst für diese Maßnahmen entscheidungsbefugt gewesen. Aus der Perspektive der Beklagten stellt sich die Frage, ob der abgelehnte Richter – im Zusammenhang mit den eigenen Verstößen gegen § 47 Abs. 1 ZPO – der unzutreffenden Auffassung war, nach dem Ablehnungsantrag könne die Richterin am Landgericht … als seine Vertreterin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befangenheitsantrag das Verfahren in der Hauptsache durch geeignete Maßnahmen fördern.

c) Ein „offenkundiges Versehen“ steht der Ablehnung des Richters nicht entgegen.

a) Zwar ist nach der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 12.01.2022 davon auszugehen, dass die Verstöße gegen § 47 Abs. 1 ZPO auf einem Versehen (zweifaches Übersehen der Ablehnungsanträge) beruhten. Es bestehen jedoch gewisse Zweifel, ob dieses Versehen aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten offenkundig war (vgl. zu einem offenkundigen Versehen bei einem Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO beispielsweise OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1091), oder ob aus der Perspektive der Beklagten mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass der abgelehnte Richter seine Wartepflicht nicht ernst nahm. Diese Frage kann für die Entscheidung des Senats jedoch dahinstehen.

b) Auch wenn man von einem offenkundigen Versehen des abgelehnten Richters ausgehen sollte, bestehen aus der Perspektive der Beklagten vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters. Denn das Versehen ist nur durch evident mangelnde Sorgfalt des Richters erklärbar (siehe im Einzelnen oben). Das bedeutet: Die Fehler des abgelehnten Richters rechtfertigen aus der Perspektive der Beklagten die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei der weiteren Verfahrensführung, insbesondere bei einer späteren Entscheidung in der Sache, Vorbringen und Standpunkte der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigen und ernst nehmen könnte.“

 

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Fazit

Die Ausführungen zeigen einmal mehr, dass  die Besorgnis der Befangenheit eines Richters aus der Perspektive der betroffenen Partei zu beurteilen ist, die nicht wissen kann, was im zuständigen Richter wirklich vorgeht. Vorliegend hatte die betroffene Partei zu Recht das zweifache „Übersehen“ eines Antrags als grob nachlässig empfunden. In einem solchem Fall spielt es dann keine Rolle mehr, ob der Richter „aus Versehen“ nachlässig war.

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BGH zu den Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung

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Ratgeber Prozessrecht: Wichtige Klarstellung des BGH zu den möglichen Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung

In Rechtstreitigkeiten kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Beweisführung des Gegners durch eine Beweisvereitelung erschwert. In diesen Fällen kommt dann die praxisrelevante Frage auf, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsfolgen von einer Beweisvereitelung auszugehen ist.

Das klarstellende BGH-Urteil vom 16.11.2021 (Az. VI ZR 100/20) zu den Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung

Der BGH hat dazu in einem jüngeren Urteil wichtige Feststellungen getroffen und dabei insbesondere einen vielfach anzutreffendes Fehlverständnis beseitigt, wonach im Falle einer Beweisvereitelung der Beweis als geführt anzusehen sei. Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.11.2021 (Az. VI ZR 100/20) ausgeführt:

„(…)

Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger der Beweis seiner diesbezüglichen Behauptungen allerdings nicht deshalb abgeschnitten, weil ihm wegen der Veräußerung seines Fahrzeugs im September 2017 eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Von einer Beweisvereitelung kann nur gesprochen werden, wenn die nicht beweisbelastete Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (BGH, Urteile vom 25. Juni 1997 – VIII ZR 300/96, NJW 1997, 3311, juris Rn. 18; vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, WRP 2016, 35 Rn. 44 – Deltamethrin I mwN). Durch die Veräußerung seines Fahrzeugs hat der Kläger jedoch nicht die Beweisführung der Beklagten, sondern allenfalls die eigene erschwert. Denn er ist für die vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs entsprechend den Vorgaben des vorgerichtlichen Gutachters beweispflichtig.

Abgesehen davon führt die Annahme einer Beweisvereitelung nicht zu der von der Revision für sich in Anspruch genommenen Rechtsfolge. Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewiesen anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, aaO Rn. 48 f. – Deltamethrin I mwN).

(…).

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Bewertung

 

Dieses Urteils zu den möglichen Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung beinhaltet nach allem die folgenden, wichtigen Erkenntnisse für die Prozessführung:

  • Beweisvereitelung meint allein den Fall, dass die nicht beweisbelastete Partei der belasteten Gegenpartei die Beweisführung unmöglich macht oder erschwert.
  • Gegebenenfalls kommen als Rechtsfolge zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen und unter Umständen eine Umkehr der Beweislast in Betracht.
  • Nicht zu den möglichen Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung gehört, dass der Beweis als geführt anzusehen ist mit der Folge, dass die streitige Tatsache als bewiesen anzusehen wäre.
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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Ratgeber Prozessrecht: Erleichterter Weg zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen – Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

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Ratgeber Prozessrecht: Erleichterter Weg zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen – Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

Dieser Beitrag versucht eine Einordnung und Bewertung des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21) zum Thema Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen bei Autoherstellern.

Der Beitrag beleuchtet zunächst kurz den ins Jahr 2015 zurückgehenden Hintergrund des Dieselskandals sowie auch das erste Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020, um sich sodann mit den Auswirkungen des aktuellen EuGH-Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) zu befassen, das die Grundlagen für die geänderte, nachfolgend analysierte BGH-Rechtsprechung gelegt hat.

Rückblick ins Jahr 2015

Der Skandal um Abgasmanipulationen von Autoherstellern geht bis in das Jahr 2015 zurück.

Damals stellte sich heraus, dass VW eine spezielle Software in die Motorsteuerung eingebaut hatte, um auf dem Prüfstand bei Emissionstests niedrigere Stickoxidwerte zu erzeugen. Im normalen Fahrbetrieb waren die Abgasreinigungssysteme jedoch deaktiviert, um die Motorleistung und den Kraftstoffverbrauch zu verbessern. Dies führte dazu, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte im realen Straßenverkehr nicht einhielten.

 

Später kam heraus, dass VW nicht der einzige Hersteller war, der sich auf vorbeschriebene (oder ähnliche) Weise die vermeintliche Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzen „erschummelt“ hatten.

Folge hiervon waren Klagewellen von betroffenen Autokäufern. Die Klagen waren gerichtet auf Schadensersatz, Kaufpreisminderung und Rückabwicklung von Verträgen.

Zum ersten Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020

In seinem ersten Diesel-Urteil vom 25.5.2020 (Az. VI ZR 252/19) hatte der BGH entschieden und insoweit die Vorinstanz bestätigt, dass das durch die Abgasmanipulation erfolgte Erschleichen von Typengenehmigungen auch eine unmittelbare Täuschung der Autokäufer bedeuten und gegebenenfalls eine Recht der Käufer auf Schadensersatz, unter Umständen auch Rückabwicklung, in Betracht kommen kann.

Die Leitsätze des Urteils lauteten:

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

 

Dieses zunächst positiv klingende Urteil bedeutete für betroffene Autokäufer nicht unwesentliche Hürden auf dem Weg zu einem möglichen Schadensersatz, insbesondere:

  • Ein Anspruch sollte gemäß dem damaligen Urteil Vorsatz voraussetzen. Wenn auch mit vom BGH aufgestellten Beweiserleichterungen, mussten die Betroffenen den Unternehmensleitern – ggf. auch eine über Mitarbeiter „vermittelte“ – Kenntnis nachweisen.
  • Schwierigkeiten bereitete den betroffenen Käufern nicht zuletzt der erforderliche Schadensnachweis. So forderte der BGH (siehe obigen Leitsatz 3), dass „die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung (…) den Vertragsschluss als (…) nachteilig ansieht.“

Die „Vorgeschichte“ der neuen BGH-Rechtsprechung: Das EuGH-Urteil vom 21.3.2023 (Az. C-100/21)

Für das Verständnis der zugunsten der Verbraucher geänderten Rechtsprechung des BGH ist das übergeordnete Europarecht und damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von wesentlicher Bedeutung.

Der EUGH hat in einem ebenfalls noch sehr jungen Urteil vom 21.3.2023 (Az. C-100/21) die Grundlagen für die jetzt geltende BGH-Rechtsprechung gelegt, indem er – entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung – dem europäischen Typengenehmigungsrecht einen Individualschutz der Verbraucher zugesprochen hat. In Randnummer 85 des EuGH-Urteils heißt es dementsprechend,

„(…) dass Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO (EG) 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestattet ist.“

Damit nicht genug, leitet der EUGH aus dem europäischen Recht gar einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Autokäufers ab, wenn dem Käufer durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. In Randnummer 91 des EUGH-Urteils heißt es dazu,

„(…) dass sich aus Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO Nr. 715/2007 ergibt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (…)“

Der EUGH geht noch weiter und ermahnt die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher auch tatsächlich in den Genuss dieses „europäischen Schadensersatzanspruchs“   kommen. Hierzu gehört es laut EuGH, dass die Hürden auf den Weg zu einem solchen Schadenersatz für den Verbraucher nicht zu hoch gehängt werden dürfen. Im EUGH-Urteil heißt es dazu unter den Randnummern 92 und 93:

„92In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Ersatzes durch die betreffenden Käufer wegen des Erwerbs eines solchen Fahrzeugs ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen.

93Allerdings stünden nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 II VO Nr. 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang.“

Kurz gesagt folgt aus dem vorzitierten EUGH-Urteil die verpflichtende Anweisung an die Mitgliedstaaten, dass diese gefälligst dafür zu sorgen haben, dass ein Schadensersatzanspruch von Verbrauchern wegen Abgasmanipulationen, die gegen das europäische Typengenehmigungsrecht verstoßen, nicht bloße Theorie bleiben.

Zum neuen Diesel-Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

Das nun ergangene Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21) will die vorbeschriebenen Vorgaben des EUGH umsetzen.

Im Ergebnis hat der BGH die Hürden für Schadensersatzklagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt, wobei (siehe dazu meinen Ausblick am Ende dieses Beitrags) es fraglich erscheint, ob der BGH den Verbrauchern damit weit genug entgegengekommen ist.

Gemäß der geänderten BGH-Rechtsprechung können Fahrzeughersteller künftig auch dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie „nur“ fahrlässig gehandelt haben.

Zudem hat der BGH die weitere Vorgabe des EUGH, wonach den Autokäufern auch ein effektiver Weg zu Schadenersatz offenstehen muss, dadurch umgesetzt, dass er betroffenen Verbrauchern grundsätzlich und ohne Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens Schadensersatz in einer Spanne von bei 5 bis 15 % des Kaufpreises zubilligt.

Im Einzelnen:

EG-Typengenehmigung kann Schadensersatzanspruch nicht ausschließen

In seinem Urteil stellt der BGH zunächst erneut klar, dass weder eine erteilte EG-Typengenehmigung noch eine hinzutretende Übereinstimmungsbescheinigung geeignet sein können, einen deliktischen Anspruch des Autokäufers von vornherein auszuschließen.

Entscheidend sei, dass EG-Typengenehmigungen sowie auch ggf. hinzutretende Übereinstimmungsbescheinigungen nur Wirkung bezüglich eines bestimmten Fahrzeugtyps hätten, für einen deliktsrechtlichen Anspruch aber die Betroffenheit des konkret erworben Fahrzeugs entscheidend sei.

Rückabwicklung („Großer“ Schadensersatz) nach wie vor nur bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung

Unverändert hält der BGH daran fest, dass „großer“ Schadensersatz nur im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangt werden kann. Ein Käufer könne im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug zurücknimmt und den Kaufpreis abzüglich erlangter Vorteile erstattet.

Zwar schütze das europäische Abgasrecht auch den einzelnen Autokäufer gegenüber dem Hersteller, wenn das gekaufte Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, aber, so der BGH wörtlich (vgl. Rn. 22 des Urteils):

„Das Unionsrecht verlangt, was aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 2023 geklärt ist, gleichwohl nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen.“

Der BGH begründet dies weiterhin u.a. mit dem beschränkten Unrechtsgehalt einer „nur“ schuldhaften Schutzgesetzverletzung im Verhältnis zu einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung.

Der BGH sieht im Unionsrecht und der Rechtsprechung des EUGH keine Vorgabe dahingehend, dass das nationale Recht einen Anspruch auf Rückabwicklung vorsehen müsse. Er bezieht sich dabei darauf, dass der EUGH lediglich Sanktionen fordere, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten. Er nimmt dabei auch auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 25. April 2023 Bezug, der – für Österreich – einen Anspruch auf großen Schadensersatz bejaht hatte. Der BGH sieht diese Rechtsprechung in Modalitäten des nationalen, österreichischen Rechts begründet. Dem Urteil des Obersten Gerichtshofs entnimmt er dann auch, dass dieser selbst davon ausgehe, dass das Unionsrecht die Gewährung eines großen Schadensersatzes nicht fordere.

Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens wegen fahrlässiger Verletzung des EU-Abgasrechts

Der BGH räumt sodann ein, dass eine fahrlässige Verletzung des EU-Abgasrechts – in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung – einen Anspruch des Autokäufers auf Ersatz des sog. Differenzschadens begründen kann. 

Insoweit habe der EUGH vorgegeben, dass die sog. Übereinstimmungserklärung nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46EG einen individuellen Schutz des Fahrzeugkäufers, der auch darauf gerichtet sei, dass das erworbene Fahrzeug alle relevante Rechtsakte einhalte. Aus der Übereinstimmungserklärung leite sich gemäß EuGH insbesondere das Recht ab, das Fahrzeug ohne weitere technische Unterlagen in jedem Mitgliedstaat zulassen zu können.

Aus dieser Begründung wiederum folge nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verknüpfung der Übereinstimmungserklärung mit der individuellen Kaufentscheidung des Verbrauchers. Dies wiederum korrespondiere mit dem vom BGH aufgestellten Erfahrungssatz, dass

„ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte

(vgl. Rn. 30 des Urteils).

Als Ergebnis hat der BGH festgehalten (vgl. Rn. 32 des Urteils):

„Das demnach unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unions- rechtlichen Lesart geschützt. (…)“

Erforderlichkeit eines Verschuldens des Autoherstellers

Unverändert fordert der BGH ein Verschulden des Autoherstellers.

Der BGH räumt dabei ein, dass sich der EuGH zwar mit einem Verschuldenserfordernis nicht auseinandergesetzt habe. Der EuGH habe aber – was mir fraglich erscheint (!) – aus dem Unionsrecht einen Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtung nicht unmittelbar abgleitet, sondern einen solchen, von den Mitgliedstaaten näher auszugestalten Anspruch lediglich gefordert. Unter Verweis auf nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland hält der BGH am Verschuldenserfordernis fest und hat dazu ausgeführt (vgl. Rn. 37 des Urteils):

§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt nach seinem Wortlaut eine von einem Verschulden des Schädigers unabhängige Ersatzpflicht nicht. Vielmehr tritt nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Ver- stoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist, die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Auch unter Ausschöpfung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung kommt demnach die Ableitung einer verschuldensunabhängigen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Frage. Nichts anderes gilt mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet eine solche Auslegung des nationalen Rechts ihre Grenze in einem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17, NZA 2019, 297 Rn. 74 mwN).“

Soweit der betroffene Autokäufer das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachgewiesen hat, steht dem Fahrzeughersteller damit nach wie vor die Möglichkeit offen, darzulegen und zu beweisen, dass er weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Gelingt dem Fahrzeughersteller das, haftet er auch in Zukunft nicht! Denn deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt für eine deliktische Haftung des Schädigers stets ein Verschulden voraus. Denn die deutschen Gerichte können – so der BGH – eine verschuldensunabhängige deliktische Haftung, die auch nach den Vorgaben des EuGH im Rahmen des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden haben, nicht anordnen.

Erforderlichkeit einer Vermögensminderung – Differenzschaden stets anzunehmen

Für Fahrlässigkeitssachverhalte hält der BGH weiter an dem allgemeinen Grundsatz fest, dass ein Schadensersatzanspruch eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt.

Ausgehend von der Vorgabe des EuGH, den Verbrauchern einen „effektiven Schadensersatzanspruch“ zu gewähren, knüpft der BGH bei der erforderlichen Vermögensminderung an die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs an, der ein für sich gesehen ein Geldwert zukomme.

Mit „Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs“, genüge schon „die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist“ (vgl. Rn. 42 des Urteils), um einen Schaden zulasten es Autokäufers anzunehmen.

Entsprechend erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.

Zugunsten des Käufers greift dabei laut BGH der bereits erwähnte Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte. Entsprechend ist für den erforderlichen Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

Schadenshöhe im Bereich von 5% bis 15% des gezahlten Kaufpreises

Ausgehend von den Vorgaben des EUGH, wonach das nationale Recht eine effektive Sanktion für die Verletzung des Unionsrechts bereithalten muss, hat der BGH weiter entschieden, dass dem einzelnen Käufer stets und ohne Erforderlichkeit eines Schadensgutachtens ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren ist.

Begründet hat der BGH die Schätzung eines Schadens innerhalb dieser Spanne damit, dass einerseits ein Mindestschaden erforderlich sei, um so eine hinreichend effektive Sanktionierung sicherzustellen, anderseits aber berücksichtigt werden müsse, dass Gründe der Verhältnismäßigkeit und auch der den Hersteller treffende Kumulierungseffekt infolge mehrfacher Verkäufe eine Obergrenze gebieten.

Der BGH hat zur Begründung der Schätzungsspanne im Einzelnen ausgeführt (vgl. Rn. 72 ff. des Urteils):

„Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt. (…)

Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben. (…)

Der geschätzte Schaden kann aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität nicht geringer sein als 5% des gezahlten Kaufpreises. Anderenfalls wäre die Sanktionierung eines auch bloß fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Hinblick auf die Förderung der unionsrechtlichen Ziele wegen ihrer Geringfügigkeit nicht hinreichend wirksam. (…)

Ein allein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und nicht auch nach §§ 826, 31 BGB geschuldeter Schadensersatz kann umgekehrt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15% des gezahlten Kaufpreises. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst Fälle objektiv vergleichsweise geringfügiger Rechtsverstöße, die der Gesetzgeber lediglich als Ordnungswidrigkeit eingeordnet hat. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV den Fahrzeughersteller bezogen auf ein einzelnes Kraftfahrzeug im Falle der mehrfachen Veräußerung mehrfach trifft, so dass ein Kumulierungseffekt eintreten kann. (…)

Innerhalb dieser Bandbreite obliegt laut BGH die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen.

Ausblick

Dieses BGH-Urteil wird nicht das letzte zum Dieselskandal gewesen sein.

Das Urteil zeigt das nachvollziehbare und begrüßenswerte Bemühen des BGH, die Eingriffe des EuGH in die grundsätzlich allein den Mitgliedstaaten obliegende Regelung deliktsrechtlicher Ansprüche auf ein Minimum zu begrenzen. Besonders zeigt sich dies beim Verschuldenserfordernis, an dem der BGH mit „krampfhaft“ anmutender Begründung festhält, obwohl der EuGH von jedem Mitgliedstaat einen Schadensersatzanspruch fordert, der allein an eine unzulässige Abschalteinrichtung anknüpft.

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Ratgeber ZPO: Nachschieben von Beweisantritten nach erfolgter Beweisaufnahme

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Ratgeber ZPO: Nachschieben von Beweisantritten nach erfolgter Beweisaufnahme

Der Bundesgerichtshof stellt an das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückweisung von Parteivortrag wegen Verspätung generell strenge Anforderungen.

In einem praxisrelevanten Fall hatte ein Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt und den Parteien anschließend, wie üblich, eine bestimmte Frist eingeräumt, um Stellung zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu nehmen. Innerhalb dieser Frist berief sich die beweisführende Partei auf einen bislang nicht benannten Zeugen. Das Berufungsgericht ließ diesen Beweisantrag fälschlicherweise unberücksichtigt und entschied zu Unrecht auf Verspätung, wie der BGH in seinem Beschluss vom 23. März 2021 (Az. II ZR 80/20) feststellte. Der Grund dafür liegt darin, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme einem Schriftsatznachlass gleichkommt und dadurch der Abschluss der mündlichen Verhandlung nach hinten verlegt wird.

Das Urteil

Der BGH hat ausgeführt:

(…)

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – VII ZR 577/19, NJW-RR 2021, 58 Rn. 9 mwN).

 

Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt des Beklagten auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin nicht nach § 296a ZPO zurückweisen.

 

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Beweisantrag nicht nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Berufungsgericht hat auch dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und hierfür eine Schriftsatzfrist eingeräumt, die der Beklagte gewahrt hat. Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2015 – II ZR 255/13, NJW-RR 2015, 893 Rn. 12).

 

Die Rechtzeitigkeit des Beweisantrags kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil es sich um ein im Hinblick auf die Fristgewährung unzulässiges Vorbringen gehandelt hätte. Das Recht, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, umfasst auch das Recht, neue Beweisanträge zu stellen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Rn. 25 mwN).

 

Unerheblich sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gehalten gewesen, seinen Beweisantrag früher zu stellen. Für die Voraussetzungen des § 296a ZPO sind diese Ausführungen ohne Bedeutung. Inwieweit diese Umstände eine Zurückweisung des Beweisantritts aus anderen Präklusionsvorschriften rechtfertigen können (§ 531 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1, § 525 Satz 1 i.V.m. §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO), bedarf hier keiner Entscheidung, weil dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht versagt ist, die Zurückweisung auf eine andere als von der Vorinstanz angewandte Vorschriften zu stützen (BGH, Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 – IV ZR 56/05, NJW 2006, 1741 Rn. 12; Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 11).

(…)

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Meine Bewertung:

Dem Urteil ist zuzustimmen, da die Annahme einer Verspätung für die betroffenen Partei weitreichende Folgen hat. Vorliegend fand die Begründung des Berufungsgerichts für die angenommene Verspätung in der Zivilprozessordnung keine Stütze. Über andere Verspätungsgründe, die das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hatte, war vom BGH nicht zu entscheiden.

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Prozessführung

Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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