Einträge von Daniel Meier-Greve

Ratgeber: Internationales Zivilprozessrecht – Zur Verjährungshemmung durch Klagerhebung nach der EU-Zustellungsverordnung (EUZVO)

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Zur Verjährungshemmung durch Klagerhebung nach der EU-Zustellungsverordnung (EUZVO)

Die EU-Zustellungsverordnung (EUZVO) regelt die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke im EU-Rechtsverkehr und hat auch erhebliche Bedeutung für die Verjährungshemmung. Obwohl die EUZVO nicht neu ist, beschäftigen sich die Gerichte fortlaufend mit Fragen im Zusammenhang mit Auslandszustellungen. Ein wichtiger Aspekt betrifft die Voraussetzungen für eine wirksame Verjährungshemmung durch Klageeinreichung. Wenn Klagen – wie häufig und grundsätzlich zulässig – in letzter Minute beim Gericht eingereicht werden, findet § 167 ZPO Anwendung. Dieser lautet:

„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

„Demnächst“ verlangt vom Kläger, dass er alles Zumutbare getan hat, damit die Zustellung schnellstmöglich erfolgen kann. Als Beispiel ist die Einzahlung des meist verlangten Kostenvorschusses zu nennen, die der Kläger umgehend zu leisten hat.

Die EUZVO hat in diesem Zusammenhang eine Frage aufgeworfen, mit der sich vor nicht langer Zeit der BGH in seinem Urteil vom 25.02.2021 (Az. IX ZR 156/19) beschäftigt hat. Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, hatte zuvor nach Auffassung des Verfassers ein klares Fehlurteil getroffen, das der BGH in einem aufschlussreichen Urteil zu diversen Fragen der EUZVO korrigiert hat.

Problembeschreibung

Es geht um Folgendes:

Die EUZVO sieht im Hinblick auf die Beifügung der Übersetzung der Klage für den Kläger Wahlmöglichkeiten vor (vgl. Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der EUZVO).

So hat der Kläger die Wahl, ob er der Klage von vornherein eine Übersetzung in die Sprache des Beklagten beifügt oder nicht. Der Empfänger kann dann den Empfang der Klage durch Rücksendung  verweigern, wenn er die Sprache des Klägers nicht versteht. War die Verweigerung der Annahme berechtigt, muss die Zustellung mit Übersetzung nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger dazu entschieden, von vornherein eine Übersetzung beizufügen. Bis zu Zustellung mit Übersetzung verging hierbei ein sehr erheblicher Zeitraum. Dies hat – klar zu Unrecht! – das OLG Frankfurt dem Kläger angelastet, der ja die Möglichkeit gehabt hätte, die Klage zunächst ohne Übersetzung und damit zügiger  an den Beklagten zu übermitteln.

Das BGH-Urteil

Der Auffassung des OLG Frankfurt hinsichtlich der wirksamen Verjährungshemmung nach der EUZVO hat der BGH überzeugend eine klare Absage erteilt.

Der BGH hat zunächst unter anderem die folgenden allgemeinen Feststellungen im Hinblick auf die EU-Auslandszustellung von Klagen sowie die Frage der Verjährungshemmung nach der EUZVO getroffen:

(…)

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(…)

Zwar ist die Klage erst am 9. Dezember 2016 und damit mehr als elf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Das ist jedoch unschädlich, weil die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

(…)

Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

(…)

Der Partei sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO). Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben.

(…)

Gemessen hieran liegt eine durch den Kläger verschuldete Verzögerung der Zustellung nicht vor.

(…)

Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuZVO hat die Übermittlungsstelle den Zustellungsveranlasser („Antragsteller“) auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 EuZVO genannten Sprachen abgefassten oder übersetzten (Art. 8 Abs. 1 EuZVO) Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 EuZVO zu tragen hat (EuGH, Urteil vom 16. September 2015 – C-519/13, Alpha Bank Cyprus, RIW 2015, 748 Rn. 35). Er hat insoweit das Wahlrecht.

(…)

Entscheidet sich der Zustellungsveranlasser für eine Zustellung ohne Übersetzung, werden die Rechte des Empfängers gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO dadurch geschützt, dass dieser die Annahme verweigern kann, wenn die Schriftstücke in einer Sprache verfasst sind, die er nicht versteht und die nicht die Amtssprache des Empfangsstaats ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 164/05, NJW 2007, 775 Rn. 16). Darüber wird der Empfänger in dem Formblatt gemäß Anhang II der EuZVO belehrt, das ihm mit der Zustellung ausgehändigt werden muss.

(…)

Als Zwischen-Fazit lässt sich zu den Anforderungen an eine Verjährungshemmung nach der EUZVO festhalten, dass

  • das Erfordernis der „Demnächst“-Zustellung vom Kläger verlangt, dass er seinen Beitrag zu einer unverzögerten Zustellung leistet. Rein gerichtliche Versäumnisse sind irrelevant.
  • die EUZVO dem Kläger bei der EU-Auslandszustellung Wahlmöglichkeiten einräumt, die Einfluss auf die (erstmalige, ggf. nicht übersetzte) Zustellung haben.

Zu der Frage, ob der Kläger zur Wahrung des „Demnächst“-Erfordernisses in seinen Wahlmöglichkeiten eingeschränkt sein könnte (so das OLG Frankfurt), hat dann der BGH folgende zutreffende Ausführungen getroffen:

(…)

Dem Zustellungsveranlasser sind Verzögerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung nach Art. 5 und Art. 8 EuZVO ergeben, nicht anzulasten. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten.

In der Literatur wird einerseits die Auffassung vertreten, der Antragsteller dürfe im Rahmen des § 167 ZPO jedenfalls keine der in der EuZVO geregelten Zustellungsvarianten auswählen, die zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung führe; es bestehe vielmehr die Obliegenheit, die Möglichkeiten der beschleunigten Zustellung in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie von der EuZVO eröffnet seien (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 1; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 8.67; Hüßtege/Mansel/Brand, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Das anwaltliche Mandat im internationalen Schuldrecht, Rn. 45; Kern/Diehm/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 167 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 2020, § 167 Rn. 4; Kuntze-Kaufhold/Beichel-Benedetti, NJW 2003, 1998, 1999; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047). Andererseits soll eine gesetzlich – wie hier durch die EuZVO – eröffnete Wahlfreiheit die Obliegenheiten des § 167 ZPO nicht verschärfen können (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 15; Niehoff, IWRZ 2019, 232; Hess, IPRax 2020, 127, 128).

Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Es stellt keine nachlässige Prozessführung dar, eine von der EuZVO eröffnete Art der Zustellung in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich hierdurch die Zustellung im Vergleich zu anderen Möglichkeiten möglicherweise verzögert. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des Zustellungsbetreibers, die Klage ohne Übersetzung zustellen zu lassen.

(…)

Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 68; Beschluss vom 28. April 2016 – C-384/14, Alta Realitat S.L, juris Rn. 58).

Hiermit ist die – auch von dem Berufungsgericht aufgegriffene – Argumentation, die Zustellung ohne Übersetzung sei für den Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO „nicht gefährlich“ (vgl. Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047), nicht vereinbar. In diesem Lichte kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, zum Zwecke der Fristwahrung einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen. Die Annahme einer solchen Obliegenheit würde diese Art der Zustellung zum Regelfall machen (vgl. Hess, IPRax 2020, 127). Das würde jedoch weder die Interessen des Empfängers noch diejenigen des Antragstellers hinreichend berücksichtigen.

Zum einen entspricht es nicht der Zielrichtung der EuZVO, dass der Antragsteller sein Wahlrecht stets ohne Rücksicht auf die Sprachkenntnisse des Empfängers ausübt.

(…)

Zum anderen berücksichtigt die Annahme einer Obliegenheit, zunächst einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen, auch nicht die berechtigten Interessen des Antragstellers. Er wäre gehalten, das Risiko einer berechtigten Annahmeverweigerung des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO auch dann einzugehen, wenn er sicher weiß, dass der Empfänger sprachunkundig ist. Macht der Empfänger tatsächlich von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch, ist dies für den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht mit Nachteilen behaftet, die sich ihrerseits aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 EuZVO ergeben. Es muss eine neue Zustellung vorgenommen werden, die für die vom Antragsteller zu wahrenden Fristen grundsätzlich ex nunc wirkt (vgl. Eichel, IPRax 2017, 352, 353 mwN). Den Antragsteller trifft im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO nunmehr ein zusätzliches Verjährungsrisiko, weil er mit der erneuten Zustellung nicht beliebig zuwarten kann und ungeklärt ist, welcher Zeitraum ihm hierfür zur Verfügung steht (vgl. Rn. 26).

Darüber hinaus tritt als Folge der Annahmeverweigerung eine Verfahrensverzögerung ein. Diese resultiert nicht nur aus der Notwendigkeit, dass nun doch eine Übersetzung angefertigt werden und die Zustellung wiederholt werden muss. Vielmehr tritt der Zeitverlust auch dadurch ein, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO die Rückwirkung auf das „Verhältnis zum Antragsteller“ beschränkt. Denn die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darf nicht zum Lauf von Verteidigungsfristen zu Lasten des Empfängers führen, solange dieser den Inhalt des Schriftstücks nicht verstehen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 67 f; s. auch Eichel, IPRax 2017, 352, 353). Daher beginnt der Lauf der Klageerwiderungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 EuZVO erst mit Zustellung der Übersetzung (vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Art. 8 Rn. 24).

Eine Einengung des in Art. 5 Abs. 1 EuZVO vorausgesetzten Wahlrechts würde letztlich auch bedeuten, den Zustellungsbetreiber daran zu hindern, den sichersten Weg zu beschreiten. Selbst wenn er positive Kenntnis von den Sprachfertigkeiten des Empfängers hat und eine Übersetzung danach entbehrlich wäre, besteht die Gefahr, dass der Empfänger die Annahme (unberechtigt) verweigert. Ein Streit über die Berechtigung der Annahmeverweigerung (vgl. hierzu Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 9 ff) kann den Verfahrensgang erheblich verzögern. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zumutbar, dem Antragsteller im Rahmen des § 167 ZPO eine Vorgehensweise abzuverlangen, die für ihn mit prozessualen Nachteilen verbunden sein kann.

(…)

Als weiteres Zwischen-Fazit ist damit festzuhalten, dass nach den zutreffenden Ausführungen des BGH zu den Anforderungen an eine wirksame Verjährungshemmung nach der EUZVO

  • der Kläger nach der EUZVO mit Grund die Wahl hat, ob er mit oder ohne Übersetzung zustellen lassen will,
  • die Zustellung mit Übersetzung für den Kläger der sicherste Weg ist,
  • die mit Blick auf die Verjährung obligatorische Zustellung ohne Übersetzung für den Kläger ihm nicht zumutbare Risiken mit sich brächte, und
  • die Zustellung zunächst ohne Übersetzung am Ende zu einer deutlich verzögerten Zustellung führen kann.

Schließlich hat der BGH „abrundend“ klargestellt, dass der Kläger auch frei in der Entscheidung ist, ob er die Übersetzung selbst oder über das Gericht anfertigen lässt. Dazu der BGH:

(…)

Es stellt auch keine nachlässige Prozessführung dar, die Übersetzung nicht selbst beizubringen, sondern durch das Gericht in Auftrag geben zu lassen.

Im Ausgangspunkt darf ein Kläger zwar einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1983 – III ZR 140/81, VersR 1983, 661, 663; vom 18. Mai 1995 – VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231). Er hat dann andererseits aber alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2019 – II ZR 281/18, WM 2020, 276 Rn. 8; jeweils mwN). Hierbei liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verantwortungsbereich eines Klägers, alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen; hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 31 f). Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagezustellung von ihm fordert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO Rn. 21; vom 1. Oktober 2019 – II ZR 169/18, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 10 AZR 711/10, juris Rn. 48).

(…)“


Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Prozessführung – Symbolbild Urteil

Fazit

Den Ausführungen des BGH zur Verjährungshemmung nach der EUZVO ist in jeder Hinsicht zuzustimmen.

Die gegengesetzten Argumente hinken vor allem daran, dass dem Kläger ohne gesetzliche Grundlage Pflichten und Risiken auferlegt werden. Es ist auch kaum ersichtlich, welche schützenswerten Interessen des Beklagten dem entgegenstehen könnten. Der Beklagte, der eine Klage nicht versteht, kann damit nichts anfangen. Die versuchte vermeintlich schnellere Zustellung geht so ins Leere. Und selbst wenn im Einzelfall die nicht übersetzte Klage „auf Verständnis“ stößt, ist der einzige Nutzen des Beklagten, einige, in den meisten Fällen kaum ins  Gewicht fallende Zeit früher von dem gegen ihn gerichteten Anspruch zu erfahren.

Lesen Sie auch meinen Beitrag zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eienr EU-Auslandszustellung!

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„Beweisführung“ allein durch Parteivortrag möglich! – Zum Beschluss des BGH vom 10.03.2021 – Az. XII ZR 54/20

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"Beweisführung“ allein durch Parteianhörung möglich! – Zum Beschluss des BGH vom 10.03.2021 – Az. XII ZR 54/20

Wohl jedermann ist bekannt, dass die Beweisführung im Zivilprozess im Wesentlichen über Urkunden, Zeugen und Sachverständige erfolgt.

Demgegenüber sind Ausführungen der beteiligten Parteien (Parteivortrag) –  so meint man weitläufig – „nur“ Sachvortrag, der erst noch durch Beweise unterlegt werden muss, wenn man mit seinem Vorbringen Erfolg haben möchte.

Mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az. XII ZR 54/20) hat der BGH – wie selbstverständlich – darauf hingewiesen, dass allein der Parteivortrag der Klagepartei ausreichend sein kann, um darauf ein Urteil zu stützen!

Der BGH hat ausgeführt:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil es versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 67/19NJW-RR 2020, 392 Rn. 8 mwN).“


„Das Oberlandesgericht hat sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der Klägerin tragend auch darauf gestützt, dass ihre Angaben zur im Hinblick auf
eine für 2016 gemeinsam beabsichtigte Eheschließung mit dem Erblasser unter-
lassenen dinglichen Absicherung der Zahlung nicht glaubhaft seien. Insoweit hat es sich anhand des Sachvortrags und der persönlichen Anhörung der Klägerin keine Überzeugung bilden können und den der Klägerin obliegenden Beweis damit als nicht geführt erachtet. Dabei hat es aber wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen.“

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-
zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll
das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.“

Vorzitierte Passagen des BGH-Beschlusses stellen zunächst allgemein den zivilprozessualen Stellenwert von Parteivortrag dar.

In nachfolgender Feststellung erinnert der BGH dann an einen grundlegenden, vielen unbekannten zivilprozessualen Grundsatz:

„Zwar musste das Landgericht den Zeugenbeweis nicht erheben, nachdem es seine Überzeugungsbildung bereits auf die Angaben der Klägerin allein gestützt hatte. Wollte jedoch das Oberlandesgericht abweichend davon den Beweis über die von der Klägerin aufgestellte Behauptung nicht bereits durch das Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung als geführt ansehen, so musste es entweder die weiter angebotenen Zeugenbeweise zusätzlich erheben und würdigen oder wenn es den über die innere Tatsache der Eheschließungsabsicht angetretenen Zeugenbeweis als nicht hinreichend mit beweiszugänglichen Indiztatsachen unterlegt ansah – die Klägerin darauf hinweisen. Indem es dies unterlassen hat, hat es das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.“

Hieraus folgt, dass ein Gericht sein Urteil allein auf Parteivortrag stützen kann! Lediglich dann, wenn es von diesem Parteivortrag abweichen möchte, ist (weiterer) Beweis zu erheben!

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Meine Bewertung:

Als selbstverständlich hat der BGH diesen Grundsatz zutreffend deshalb benannt, weil sich ein Gericht seine Überzeugung nach der Zentralnorm des § 286 Abs. 1 S.1 ZPO frei bildet:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“

Hieraus folgt in der Tat selbstverständlich, dass das Gericht frei, das heißt ohne Notwendigkeit einer Beweisaufnahme, z.B. durch Einvernahme von Zeugen, seine Überzeugung hinsichtlich der Wahrheit bildet darf. Dementsprechend, ebenfalls selbstverständlich, darf das Gericht sein Urteil auch allein auf die Ausführungen einer Partei stützen.


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Ratgeber GmbH-Recht: Zu den Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH

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Ratgeber GmbH-Recht: Geschäftsführertätigkeit in der GmbH – Zu den Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH

Aus der jahrelangen Beratung mittelständischer Unternehmen ist beim Autor dieses Beitrags die Erkenntnis gewachsen, dass deren Geschäftsführer meist juristisch unerfahren und sich der mit ihrer Tätigkeit einhergehenden Pflichten und somit Haftungsrisiken, wenn diese nicht beachtet werden, nicht hinreichend bewusst sind.

A. Einführung

Die zentrale Gesetzesnorm, die Aufschluss  über die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gibt, ist § 43 Aba. 1 GmbHG:

„Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“

Demnach haben die Geschäftsführer „in den Angelegenheiten der Gesellschaft“ mit der Sorgfalt  eines ordentlichen Kaufmanns zu agieren.

Grundsätzlich haftet den Gesellschaftsgläubigern für jedes vertragliche und außervertragliche

Verschulden ihrer Geschäftsführer (§§ 31, 278 BGB) nur die GmbH. Der Geschäftsführer muss regelmäßig die Verletzung ihm obliegender Pflichten auch lediglich der Gesellschaft gegenüber

verantworten. Gegenüber der GmbH machen sie sich schadensersatzpflichtig, wenn der Gesellschaft wegen einer sorgfaltswidrigen Pflichterfüllung ein Schaden entsteht. Dies regelt § 43 Abs. 2 GmbHG. Im Falle eines Vorsatzes kommt gar eine Strafbarkeit z.B. wegen Untreue (§ 266 StGB) in Betracht.

Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, haftet zwar grundsätzlich nur die GmbH, die sich wie dargestellt bei ihren Geschäftsführern schadlos halten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Außenhaftung der Geschäftsführer ausgeschlossen ist.

Neben der Eigenhaftung im Bereich des Steuer– und Sozialrechts  kommt eine Haftung des Geschäftsführers aus eigenen vertraglichen Verpflichtungen, aus veranlasstem Rechtsschein, wegen eines (Eigen-)Verschuldens bei Vertragsschluss sowie aus unerlaubter Handlung in Betracht.

Aus vorgenannten Gründen ist jedem Geschäftsführer einer GmbH dringend zu empfehlen, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführertätigkeit sowie die drohenden Konsequenzen im Innen- wie auch im Außenverhältnis möglichst genau zu kennen. Hierüber soll der nachfolgende Beitrag informieren.

B. Die Pflichten des Geschäftsführers

Voraussetzung für jedwede Haftung ist eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers.

Die Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag sowie auch – sofern gegeben – aus seinem Anstellungsvertrag. Aus der Geschäftsordnung folgen im Falle mehrerer Geschäftsführer oft bindende, haftungsrelevante Zuständigkeitsverteilungen.

Nachfolgend sollen in erster Linie die aus dem Gesetz resultierenden Pflichten dargestellt werden.

I. Ausgangspunkt: Business Judgement Rule

Übergeordnet ist zunächst von erheblicher Bedeutung, dass dem Geschäftsführer bei der Führung der Geschäfte der GmbH ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt wird.

Eine etwaige Schadensersatzpflicht kommt überhaupt erst dann in Betracht, wenn die Grenzen
dieses ihm eingeräumten Handlungsspielraums überschritten sind.

Als Faustformel gilt, dass eine rechtmäßige Ermessensentscheidung vorliegt, soweit der betroffene Geschäftsführer „bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (sogenannte business judgement rule). Dann ist eine Haftung wegen einer Pflichtverletzung grundsätzlich ausgeschlossen.

Hintergrund dieses weiten Handlungsspielraums ist, dass ein Handeln im Unternehmensinteresse notwendigerweise auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken beinhalten kann. Die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen ist dem immanent.

Kurz: Unternehmerisches Handeln ist stets mit Risiken verbunden. Erst ein als gänzlich verantwortungslos einzustufendes Handeln sprengt diesen Handlungsspielraum.

II. Pflicht zur sorgfältigen, ordnungsgemäßen Unternehmgensleitung

Aufgabe der Geschäftsführer ist es, die Gesellschaft zu leiten. Die Geschäftsführer haben dabei die Pflicht dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten rechtmäßig verhält. Dazu im Einzelnen:

1. Förderung des Gesellschaftszwecks

Die Geschäftsführung hat den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen.

Die Geschäftsführung hat demgemäß insbesondere das Tagesgeschäft zu leiten, die langfristige Unternehmenspolitik zu entwickeln und ggf. die von den Gesellschaftern beschlossene Unternehmenspolitik umzusetzen.

Maßstab für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Leitungspflichten ist dabei nach
§ 43 Abs. 1 GmbHG die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Konkretisiert wird dies durch die Pflicht, die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig zu ermitteln, sich ausschließlich am Unternehmenswohl zu orientieren und das Risiko nicht zu überspannen (business judgement rule!).

Wenn Vorstehendes vom Geschäftsführer beachtet wird, ist auch das Eingehen eines Risikos, das sich später verwirklicht, oder eine sonstige unternehmerische Fehlentscheidung nicht pflichtwidrig und löst deshalb auch keine Haftung aus.

2. Bindung an das Gesetz (sog. Legalitätspflicht)

Bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten führt ein Verstoß fast zwangsläufig zu einem Pflichtverstoß auch im Innenverhältnis. Gesetzliche Pflichten sind daher unbedingt zu beachten. Die Geschäftsführer können nicht davon ausgehen, dass die Gesellschafter diese Pflichten nicht erfüllen wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichten aufgrund öffentlichen Rechts (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht) oder aufgrund des Privatrechts bestehen (z. B. die Verkehrssicherungspflicht).

3. Keine zwingende Bindung an Verträge

Bei der Erfüllung privatrechtlicher Pflichten aus Verträgen sieht dies jedoch anders aus.

Es kann unternehmerisch durchaus Sinn machen, solche Pflichten nicht zu erfüllen
und stattdessen Schadensersatzansprüche abzuwarten und ggf. zu erfüllen
( sog. „nützliche“ Pflichtverletzung).

Sofern der Geschäftsführer nach pflichtgemäßer Abwägung zu diesem Ergebnis kommt, liegt ein Pflichtverstoß seinerseits im Verhältnis zur Gesellschaft in diesem Fall nicht vor.

III. Treuepflicht

Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine besondere organschaftliche Treuepflicht, aufgrund derer er in sämtlichen, das Interesse der Gesellschaft berührenden Angelegenheiten allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil Dritter zu verfolgen hat.

Bedeutsam ist die Treuepflicht als besondere Pflicht gegenüber der allgemeinen Unternehmensleitungspflicht deshalb, weil bei Erfüllung der Treuepflicht kein unternehmerischer Handlungsspielraum besteht. Ausfluss dieser Treupflicht ist insbesondere auch die oben erwähnte Pflicht zu gesetzestreuem Verhalten.

Aus der Treuepflicht folgt unter anderem:

  • Jeder Geschäftsführer muss seine Arbeitskraft voll der Gesellschaft zur Verfügung stellen, auch Überstunden können geschuldet sein.
  • Ein Geschäftsführer darf sein Amt nicht ohne Rücksicht auf die GmbH niederlegen (keine „Amtsniederlegung zur Unzeit“).
  • Jeder Geschäftsführer unterliegt einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
  • Wichtig: Der Geschäftsführer darf seine Stellung nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen. Insbesondere darf er Geschäftschancen der GmbH nicht für sich nutzen oder sich auf irgendeine Weise zu Lasten der GmbH bereichern.
  • Jeden Geschäftsführer trifft eine umfassende Verschwiegenheitspflicht.

IV. Haftungsbefreiungen und -erleichterungen

Gewissermaßen eine Haftungsbefreiung stellt es dar, wenn der Geschäftsführer eine Pflicht ohne Verschulden verletzt hat. Denn ohne Verschulden gibt es in aller Regel keine Haftung.

Liegt eine Pflichtverletzung vor, wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet. Er müsste also beweisen, dass er mangels Verschulden im Einzelall nicht haftet.

In Betracht kommt z.B., dass sich der Geschäftsführer entlastend darauf beruft, dass er nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass er eine Pflicht verletzt. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen und zu würdigen.

Im Übrigen kommen folgende den einzelnen Geschäftsführer möglicherweise entlastende Fälle in Betracht:

1. Geschäftsverteilung bei mehreren Geschäftsführern

Mehrere Geschäftsführer sind, sofern der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse
nichts anderes ergeben, gemeinsam berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu leiten.

Eine etwaige Abgrenzung der Aufgaben kann sich aus entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen ergeben. Fehlen solche, können die Geschäftsführer selbst Aufgabenbereiche untereinander verteilen und abgrenzen. Dies erfordert, dass diese Aufteilung nach außen sichtbar, möglichst schriftlich, vorgenommen wird. Hinzu kommen muss, dass die fragliche Aufteilung qualifikationsgerecht erfolgt ist. Ferner ist zu beachten, dass nicht jede Aufgabe der Geschäftsführung zuweisbar ist.

Folge einer wirksam vorgenommenen Aufteilung ist, dass den einzelnen Geschäftsführer bezüglich seiner Mitgeschäftsführer nur noch Überwachungspflichten treffen. Für die einzelnen, vom Mitgeschäftsführer getroffenen Entscheidungen ist er grundsätzlich nicht mehr verantwortlich.

2. Pflichtendelegation

Grundsätzlich darf der GmbH-Geschäftsführer ihn obliegende Aufgaben unbeschränkt delegieren. Dabei versteht sich von selbst, dass eine solche zulässige Pflichtendelegation nicht automatisch zu einer Enthaftung führt. Vielmehr trifft den Geschäftsführer als Folge der Delegation eine umfassende Kontroll- und Überwachungspflicht. Lesen hierzu meinen gesonderten Beitrag.

3. Weisungen der Gesellschafter

Die Gesellschafter der GmbH können den Geschäftsführern jederzeit Weisungen erteilen. Weisungsberechtigt ist im Normalfall die Gesellschafterversammlung, nicht aber der einzelne
Gesellschafter.

Aus dem Weisungsrecht der Gesellschafter folgt die Pflicht der Geschäftsführer, sich an Weisungen zu halten. Geschieht dies nicht, ist dies ein Pflichtverstoß und kann zur
Haftung des Geschäftsführers führen. Umgekehrt sind die Geschäftsführer von jeder Haftung frei, wenn sie aufgrund einer zulässigen Weisung der Gesellschafterversammlung handeln.

Durch den Gesellschafterbeschluss wird also die Verantwortung für die betroffene Handlung von der Geschäftsführung auf die Gesellschafter verlagert. Dies gilt sogar grundsätzlich auch dann, wenn hierdurch die Gesellschaft bewusst geschädigt wird!

Grenzen findet diese Verlagerung der Verantwortung dort, wo das Gesetz den Gesellschaftern Grenzen setzt und dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss die Wirksamkeit verweigert, diesen also für nichtig erklärt. Dies sind die Fälle des § 241 AktG, die auch auf die GmbH entsprechend anzuwenden sind.

4. Schließlich: Haftungserleichterungen im Anstellungsvertrag

Nach überwiegender Auffassung lässt sich die Haftung des Geschäftsführers über seinen Anstellungsvertrag begrenzen. Gründe des Gläubigerschutzes lassen dies allerdings fragwürdig erscheinen. Denn die Gläubiger der GmbH sind darauf angewiesen, dass die GmbH mit der notwendigen Sorgfalt geführt wird. Das Gesetz lässt aber letztlich eine Beschränkung zu. Anerkanntermaßen zulässig sind insbesondere folgende Haftungsbegrenzungen:

  • Haftungsausschluss für fahrlässige Pflichtverletzungen,
  • Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag,
  • Verkürzung der Verjährung.

C. Die Fälle einer Innenhaftung des Geschäftsführers

Die Standardhaftungsnorm bildet § 43 Abs. 2 GmbhG, die dann greift, wenn

• ein Geschäftsführer eine ihn treffende Pflicht verletzt hat (s.o.),
• ihn ein Verschulden trifft,
• auch sonst keine Haftungsbefreiung greift, sowie
• der Gesellschaft daraus ein Schaden erwachsen ist.

Darüber hinaus existieren die folgenden, spezielleren Haftungstatbestände:

I. Verschärfte Schadensersatzhaftung in Fällen des § 43 Abs. 3 GmbhG

§ 43 Abs. 3 GmbHG sieht für zwei bestimmte Sachverhalte eine verschärfte und unabdingbare Haftung der Geschäftsführer vor.

Diese Sachverhalte betreffen das Kapitalerhaltungsgebot und dienen dem Gläubigerschutz. Die verschärfte Haftung tritt ein, wenn entgegen

  • § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft vorgenommen werden, § 43 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GmbHG, oder
  • den Bestimmungen des § 33 GmbHG eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben werden, § 43 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GmbH.

Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn eigenkapitalersetzende Darlehen i. S. d. § 30 GmbHG an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Dies ergibt sich unmittelbar daraus, dass diese dem Stammkapital gleichgestellt sind und daher ebenso wenig wie dieses zurückgezahlt werden dürfen. Anders sieht dies jedoch bei eigenkapitalersetzenden Darlehen nach §§ 32a, b GmbHG aus. Hier ist die Rückzahlung zulässig, jedoch besteht ggf. ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft. Dementsprechend handeln die Geschäftsführer bei einer Rückzahlung nicht pflichtwidrig nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Ob die Rückzahlung in der konkreten Situation dennoch pflichtwidrig ist, ist hiervon unabhängig zu beurteilen. Jedenfalls ist sie nach entsprechender Weisung der Gesellschafterversammlung zulässig.

Die Haftung der Geschäftsführer ist in den genannten Fällen zwingend, wobei wie auch sonst ein Verschulden des Geschäftsführers Voraussetzung seiner Haftung ist. Gegebenenfalls scheiden auch Haftungserleichterungen, also die Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine betragsmäßige Beschränkung, aus. Ein Handeln auf Weisung der Gesellschafterversammlung entlastet den Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG nur dann, solange der Anspruch nicht zur Befriedigung der Gläubiger geltend gemacht wird.

II. Ersatzpflichten bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht, § 15a Abs. 1 InsO

Die früher in § 64 GmbHG a.F. geregelte Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftführers ist heute für alle juristischen Personen zentral in § 15a InsO geregelt.

Jeder Geschäftsführer ist bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen und so die Gesellschaft in ein Verfahren zu bringen, in dem die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich befriedigt werden.

Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen Geschäftsführer nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder deren Überschuldung keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Untersagt sind somit grundsätzlich Zahlungen ab Eintritt der Insolvenzantragspflicht. Denn der Geschäftsführer darf nicht einzelne Gläubiger durch Leistungen bevorzugen, die die verfügbaren Mittel zu Lasten der Gesamtheit der Gläubiger schmälern.

Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, § 15b Abs. 1 S.2 InsO. In diesen Fällen fehlt es gegebenenfalls von vornherein an einer Pflichtwidrigkeit der Zahlung. Beurteilungsmaßstab der zu beachtenden Sorgfaltspflicht ist dabei das objektive Gläubigerinteresse.

Die Frage, wann eine Zahlung als „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar“ gilt, wird – als Novum zu früheren Rechtslage – in § 15b Abs. 2 und Abs. 3 InsO konkretisiert:

Nach § 15b Abs. 2 gelten Zahlungen, die „im ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die „zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich“ sind, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Gemäß § 15b Abs. 2 S. 2 InsO sind die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang getätigten Zahlungen im Sinne des § 15b Abs. 2 S. 1 InsO allerdings nur privilegiert, solange die Geschäftsführer– was sie darzulegen und zu beweisen haben – „Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben“.

§ 15b Abs. 3 InsO sieht vor, dass Zahlungen nach verstrichener Insolvenzantragsfrist des § 15a Abs. 1 InsO nicht mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dies bedeutet, dass der Geschäftsleiter, der den Insolvenzantrag verspätet stellt und während der Verschleppungszeit masseschmälernde Zahlungen vorgenommen hat, regelmäßig nach § 15b Abs. 1 InsO haftet.

Folge einer verbotenen Zahlung ist dann eine entsprechende Erstattungspflicht des Geschäftsführers; § 15b Abs. 4 S.1 InsO.

D. Die Außenhaftung des Geschäftsführers

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) ist die Ausnahme, weil der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 GmbHG eine grundsätzliche Entscheidung hin zu einer Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft getroffen hat.

Folgende Fälle einer dennoch gegebenen Außenhaftung sind bedeutsam:

I. Zivilrechtliche Außenhaftung

Ein Außenhaftung des Geschäftsführers kann sich aus dem Zivilrecht wie folgt ergeben:

1. Vertragsähnliche Haftung wegen sog. culpa in contrahendo (c.i.c.), §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB

Eine Außenhaftung des Geschäftsführers kann sich auf vertraglicher Ebene aus § 311 Abs. 3 BGB ergeben.

Danach können rechtsgeschäftliche Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch für einen Dritten bestehen, der „in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst“.

Eine Haftung wird in folgenden Fällen diskutiert:

  • Wirtschaftliches Eigeninteresse

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten kommt zunächst dann in Betracht, wenn er eine so enge (wirtschaftliche) Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen hat, dass er letztlich als Vertreter in eigener Sache tätig wird.

Der Geschäftsführer haftet dann unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses. Die anzulegenden Maßstäbe für dieses Eigeninteresse sind streng. Nicht ausreichen soll es zum Beispiel, dass der verhandelnde Geschäftsführer gleichzeitig Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, oder er durch den Abschluss des Vertrages einen Provisionsanspruch erwirbt. Bejaht hat der BGH die Haftung für den Fall, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers auf die Beseitigung von Schäden abzielt, für die er andernfalls von der Gesellschaft selbst haftbar gemacht werden könnte oder in Fällen, in denen der Geschäftsführer von Anfang an die vertragliche Leistung nicht an die Gesellschaft weiterleiten sondern von ihm selbst bestimmten Zwecken zuführen wollte.

  • Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens

Eine weitere Fallgruppe bildet die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Geschäftsführer. Dies meint Fälle, in denen er zusätzliches besonders auf sich bezogenes und über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorruft und der Willensentschluss des anderen Teils darauf beruht. Gefordert wird, dass der Geschäftsführer eine garantieähnliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner abgegeben hat.

2. Haftung aus unerlaubten Handlungen, § 823 Abs.1 und Abs. 2 BGB

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten kann sich auch aus dem Deliktsrecht ergeben.

Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einen Dritten schädigt und dabei entweder ein Schutzgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB schuldhaft verletzt.

Die Gesellschaft selbst haftet gegebenenfalls neben dem Geschäftsführer gesamtschuldnerisch.

Zu unterscheiden ist zwischen aktivem Tun und Unterlassen:

Haftung wegen aktivem Tun

Verletzt eine eigene Handlung des Geschäftsführers ein in § 823 Abs. 1 BGB genanntes Rechtsgut wie insbesondere Leib, Leben oder das Eigentum eines Dritten, haftet er neben der Gesellschaft persönlich. Dies ist weitestgehend unumstritten.

Die Begehungshaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB erweitert die auf nur wenige benannte Rechtsgüter beschränkte Außenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB um eine zusätzliche
Schutzgesetzhaftung.

Während § 34 GmbHG kein Schutzgesetz ist, kommen als Schutzgesetze, deren Verletzung durch den Geschäftsführer eine Haftung auslösen kann, z.B. in Betracht: § 35a GmbHG, § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 82 GmbHG, § 85 GmbHG, sowie § 15a Abs. 1 InsO.

Diverse weitere Schutzgesetze finden sich im Strafrecht, so z.B. § 266 StGB (Untreue), § 263 StGB (Betrug), §§ 266a Abs. 1 StGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Pflicht zur Weiterleitung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung) sowie §§ 283 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 7, 283b Abs. 1 Nr. 1, 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrottdelikte).

Verletzt der Geschäftsführer ein solches vorstehendes Schutzgesetz durch sein eigenes
Tun fahrlässig oder vorsätzlich rechtwidrig und schuldhaft, trifft ihn dafür neben seiner etwaigen Strafhaftung eine zivilrechtliche Außenhaftung direkt und persönlich gegenüber dem geschädigten Dritten.

Haftung wegen Unterlassung (Garantenhaftung)

Eine zivilrechtliche Unterlassungshaftung setzt eine dem unterlassenden Geschäftsführer
obliegende Eingriffs- im Sinne von Erfolgsabwendungspflicht voraus.

Relevanz hat dies insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten gegenüber Dritten. Wie bereits dargestellt, führt eine Verletzung der aus der Organstellung des Geschäftsführers resultierender Pflichten grundsätzlich nur zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft.

Daraus leitet der BGH ab, dass der Geschäftsführer gegenüber Dritten selbst dann nicht haftet, wenn er Kenntnis z.B. von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechts- oder Kennzeichenverletzungen hatte und deren Verhinderung unterlassen hat.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Geschäftsführer eine „Garantenstellung“ zum Schutz Dritter vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Rechtsgüter einnimmt. Eine solche folgt noch nicht aus der bloßen Stellung als Geschäftsführer einer GmbH. Vielmehr muss er über seine Organstellung hinaus eine eigene Verkehrs- oder Organisationspflicht verletzt haben, was einer besonderen Rechtfertigung in Form einer deliktspezifischen Eingriffspflicht bedarf.

Anerkanntermaßen haben GmbH-Geschäftsführer eine haftungsbegründende Garantenstellung insbesondere in folgenden Fällen:

  • als sog. Beschützergarant für die Gewährsübernahme von der GmbH im weiteren Sinne anvertrauten fremden Güter
  • als sog. Überwachergarant aus „Verkehrssicherungspflicht“ kraft Übernahme der Sicherung „GmbH-eigener“ Sachgefahrenquellen wie z.B: gefahrenträchtige Betriebsgüter, Fahrzeuge, Gerätschaften etc.

Bei Wettbewerbsverstößen der GmbH reicht – anders als dies früher einmal angenommen wurde – die bloße Kenntnis und die Möglichkeit der Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes allein nicht aus. Vielmehr muss der Wettbewerbsverstoß auf einem dem Geschäftsführer zurechenbaren Verhalten beruhen, z.B. im Falle einer Maßnahme, die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Weiter kommt eine Unterlassungshaftung in Betracht, wenn der Geschäftsführer eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße beispielsweise durch einen dauerhaften Auslandsaufenthalt, geschaffen hat und er sich auf diese Weise der Möglichkeit entzieht, etwaige Wettbewerbsverstöße zur Kenntnis zu nehmen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

3. Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

Besondere Erwähnung verdient die deliktsrechtliche Außenhaftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.

§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO verpflichtet die Geschäftsführer einer GmbH dazu, spätestens innerhalb von drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) nach Eintritt eines Insolvenzgrundes Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht besteht im Interesse des gesamten Rechtsverkehrs, der vor insolventen Gesellschaften geschützt werden soll. Dem entsprechend ist § 15a Abs. 1 S. 1 InsO Schutzgesetz zugunsten aller Gläubiger der GmbH.

Durch Verletzung der Antragspflicht kann sich daher der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO persönlich schadensersatzpflichtig machen.

Voraussetzung der Haftung ist dabei lediglich, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig und
schuldhaft nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Hierzu ist auf obige Ausführungen unter C. II. zu verweisen.

Neugläubiger, deren Verbindlichkeiten nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes begründet wurden, haben einen Anspruch auf Ersatz ihres vollen Schadens, nicht nur auf den sog. Quotenschaden. Diesen können sie selbst geltend machen, nicht aber der Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer haftet dabei auf das sog. negative Interesse. Er hat den geschädigten Gläubiger daher so zu stellen, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben.

Die Altgläubiger können hingegen nur die sog. Quotenverschlechterung ersetzt verlangen. Denn für Altgläubiger, also Gläubiger, die bereits vor dem Eintritt des Insolvenzgrundes Gläubiger der GmbH waren, besteht der Schaden darin, dass ihre Forderungen noch wertloser wurden, als sie ohnehin schon waren. Bei rechtzeitiger Antragstellung wäre die Insolvenzquote entsprechend höher gewesen. Ihr Schaden besteht daher wie gesagt in der Quotenverschlechterung.

II. Deliktsrechtliche Außenhaftung wegen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten

Eine GmbH unterliegt einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Pflichten.

Dies sind Pflichten z.B. aus den Bereichen Arbeitssicherheit, Sozialversicherung, Steuerrecht, Umweltschutzrecht und natürlich produktbezogene Pflichten wie das Lebensmittelrecht oder das Arzneimittelrecht. Wie sonst ist Adressat dieser Pflichten in erster Linie die GmbH selbst. Hierbei wird jedoch häufig auch der Geschäftsführer als Organ als „Störer“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts angesehen, sodass auch der Geschäftsführer polizei- und ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Da dem Störer die Beseitigung der Störung auferlegt werden kann, kann dies zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit oder sonstiger Dritter durch die GmbH führen.

Zudem ergibt sich die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer allgemein aus § 9 Abs. 1 OWiG und § 14 Abs. 1 StGB. Danach haften Organe von Gesellschaften strafrechtlich und nach Ordnungswidrigkeitenrecht für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft, indem die Eigenschaften der Gesellschaft ihnen persönlich zugerechnet werden. Dies führt über § 823 Abs. 2 BGB auch zu einer zivilrechtlichen Haftung der Geschäftsführer, soweit es sich um drittschützende Pflichten handelt.

Die sich aus dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht ergebenen Pflichten verdienen besondere Aufmerksamkeit:

1. Steuerrechtliche Haftung

Nach § 34 Abs. 1 AO hat der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu
erfüllen.

Er hat die Bücher zu führen, die Steuererklärungen abzugeben und die Steuern aus dem Vermögen der GmbH zu zahlen. Eine Haftung für Verletzung dieser Pflichten ordnet hierzu § 69 AO an. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

Die steuerlichen Pflichten werden dabei von der Rechtsprechung so weit gefasst, dass der
Geschäftsführer de facto dafür einzustehen hat, dass die Steuern bei Fälligkeit gezahlt werden.

Geschieht dies nicht, haftet der Geschäftsführer.

Voraussetzung ist allerdings, das überhaupt Mittel vorhanden sind, aus denen die Steuern gezahlt werden können. In diesem Fall führen auch frühere Pflichtverletzungen – z.B. fehlende Abgabe einer Steuererklärung – nicht mehr zur Haftung, da sie für den Steuerausfall nicht kausal waren. Zu den verfügbaren Mitteln gehören dabei auch Kreditmittel, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen oder die beschafft werden können. Grundsätzlich ist für die Verfügbarkeit der Fälligkeitszeitpunkt der Steuern maßgeblich.

2. Haftung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei den Beiträgen für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer ist zu unterscheiden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmeranteil. Ersterer ist eine eigene Schuld der GmbH und von dieser aus eigenen Mitteln zu entrichten. Er stellt eine normale Verbindlichkeit der GmbH dar; für ihre Begleichung gelten keine Sonderregeln. Daher gibt es insoweit keine persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Anders ist dies jedoch bei den Arbeitnehmerbeiträgen. Das Vorenthalten von
Arbeitnehmerbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar. Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber, also die GmbH. Über § 14 Abs. 1 StGB haftet jedoch auch der Geschäftsführer strafrechtlich für die Erfüllung dieser Pflicht.

Da es sich bei § 266a StGB um ein Schutzgesetz handelt, haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB auch zivilrechtlich, wenn er die Arbeitnehmeranteile nicht abführt. Insbesondere in der finanziellen Krise darf sich der Geschäftsführer dabei nicht mehr darauf verlassen, dass die Angestellten, denen er diese Aufgabe übertragen hat, diese wie bisher erledigen. In dieser Situation greift vielmehr seine Überwachungspflicht ein; er hat im Ergebnis persönlich dafür zu sorgen, dass die Beiträge abgeführt werden. Sofern es mehrere Geschäftsführer gibt, trifft in der Krise der Gesellschaft auch diejenigen Geschäftsführer eine gesteigerte Überwachungspflicht, die nach der internen Aufgabenverteilung hierfür nicht zuständig sind.

Im Ergebnis ist daher die Haftung des Geschäftsführers für den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung ähnlich streng wie die steuerliche Haftung. Dies ist Ergebnis der Strafbarkeit der Nichtabführung der Beiträge nach § 266a StGB und der Erstreckung der Arbeitgebereigenschaft auf den Geschäftsführer durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

III. Schließlich: Bußgeldhaftung aus Aufsichtspflichtverletzungen

Bedeutsam und nicht zu vernachlässigen ist auch die mögliche Haftung gemäß § 130 OWIG wegen Aufsichtspflichtverletzungen. § 130 Abs. 1 OWiG lautet:

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Den eigentlichen Verstoß begeht demnach ein Mitarbeiter, der aber selbst mangels eigener Inhaberstellung nicht haften kann. Deshalb haftet die Aufsichtsperson bußgeldrechtlich selbst für bzw. an Stelle der eigentlich verpflichteten, aber ausführungsunfähigen GmbH für fehlerhafte Beaufsichtigung und Organisation der Firma.

Bei Verwirklichung einer solchen „Stellvertretertat“ trifft die GmbH daneben eine eigene Bußgeldhaftung gem. § 30 OWiG.

Grundvoraussetzung der Haftung ist der objektive Verstoß eines Mitarbeiters gegen Betriebspflichten der Inhaber-GmbH. Dieser Verstoß ist Anlass für eine (unterlassene) gebotene Aufsicht bzw. Überwachung seitens der Betriebsführung, die sich nach dessen Art, Branche, Größe, Organisation und Risikobereichen der Firma richtet: In etwa das gesamte Spektrum der Verkehrspflichten der Fahrlässigkeitsdelikte sowie die Garantenpflichten der Unterlassungsdelikte – vereinfacht gesagt „quasi alles“. In der Praxis dominieren die Unterlassungen völlig.

Zur ordentlichen Geschäftsorganisation gehören als Mindeststandard eine sachgerechte Aufgabenteilung und Organisation, sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung der Mitarbeiter, Instruktion und Aufklärung der Mitarbeiter, Überwachung und Kontrolle der innerbetrieblichen Ausführung, Berichtspflichten der Überwachungs- und Leitungsinstanzen, Einschreiten und gegebenenfalls Sanktionieren bei Verstößen sowie anlassbezogene besondere Aufsicht bei Unregelmäßigkeiten.

Lesen Sie zu den Anforderungen an eine Pflichtendelegation bitte auch meinen gesonderten Beitrag

In subjektiver Hinsicht muss der Verstoß bei gehöriger Aufsicht und Kontrolle der Überwachungsinstanz bewusst oder zumindest für diese sowohl vorhersehbar als auch durch innerbetriebliche Vorkehrungen vermeidbar gewesen sein.

E. Fazit

Anliegen des vorstehenden Beitrags ist es, Geschäftsführern und solchen, die es werden wollen, aufzuzeigen, dass die Pflichtenpallette des Geschäftsführers als Handlungsorgan der GmbH sehr umfangreich ist und dabei die persönliche Haftung auch nach außen keineswegs selten ist.

Der Geschäftsführer ist als das gesetzliche Handlungsorgan der für sich gesehen handlungsunfähigen GmbH für alles verantwortlich. Beschränkungen seiner Haftung sind in begrenztem Umfang – z.B. durch Zuständigkeitsabgrenzungen im Falle mehrerer Geschäftsführer – möglich, soweit sie auf wirksame Weise umgesetzt worden sind.

Probleme bereitet es für viele Geschäftsführer, im Einzelfall festzustellen, in welchem Handeln eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung liegt. Wie aufgezeigt, ist der Geschäftsführer einerseits dem Wohl seiner GmbH, andererseits Recht und Gesetz verpflichtet. Wie oben aufgezeigt, kann im Einzelfall das ordnungsgemäße Verhalten auch darin liegen, einen Vertrag mit einem Geschäftspartner zu brechen.

Angesichts der zahlreichen Sachverhalte, aus denen eine persönliche Haftung für den Geschäftsführer resultieren kann, ist eine rechtliche Beratung insbesondere in unklaren Konstellationen dringend anzuraten.

 

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Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten

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BGH-Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21: Kriterien für die gerichtliche Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Problemstellung

Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19.

Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.  Ausgangspunkt hierfür bildet § 287 Abs. 1 ZPO, der wie folgt lautet:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. (…)“

Ungeklärt war bisher, nach welchen Grundsätzen das Gericht den vorzitierten § 287 Abs. 1 ZPO im konkreten Fall anzuwenden hat.

In einer neueren Entscheidung vom 11. März 2022 (Az. V ZR 35/21) hat der BGH den Instanzgerichten wertvolle Kriterien an die Hand gegeben.

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Das Urteil

Seiner Entscheidung vom 11. März 2022 (Az. V ZR 35/2) lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Streitgegenstand bildete der Kaufvertrag über ein Grundstück. Die Verkäufer hatten gegenüber den Käufern verschwiegen, dass die Außenabdichtung des Kellers unvollständig ist, und verlangten entsprechend Schadensersatz in Form fiktiver Mängelbeseitigungskosten.

Das Erstgericht hatte die Beklagten in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten von 144.800 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hat diesen Betrag auf 97.556 Euro herabgesetzt und die Revision mit Blick auf die Anspruchshöhe zugelassen.

Grundlage der vom Erst- sowie auch dem Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung bildete ein Sachverständigengutachten, wonach zwei Mängelbeseitigungsvarianten in Betracht kamen. Nach der kostengünstigeren Variante A wäre die Unvollständigkeit der Abdichtung nicht vollständig zu beseitigen, nach der teureren Variante B mit Kosten von 138.920 Euro wäre Abdichtung vollständig möglich. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Kläger mit Variante A nicht zufriedengeben müssten, allerdings sei ihren zu Lasten die vom Sachverständigen genannte Schätzungenauigkeit von +/- 30% zu berücksichtigen, da den Klägern nur das zuerkannt werden könne, was an Mängelbeseitigungskosten „sicher anfallen würde“. Unsicherheiten bei der Ermittlung der Mangelbeseitigungskosten dürften nicht zulasten des Schädigers gehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass sich die Anspruchsteller nicht mit der kostengünstigsten Variante zufriedengeben müssten. Gleiches gilt für den abgelehnten Abzug „neu für alt“.

Im Übrigen aber hat er die Annahmen des Berufungsgerichts zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe als rechtlich nicht haltbar zurückgewiesen. Der BGH hat ausgeführt:

„Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann.

Mit der Begründung des Berufungsgerichts können bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs die durch den Sachverständigen ermittelten Kosten für die notwendigen Sanierungsarbeiten allerdings nicht um 30% gekürzt werden.

Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln.

(…)

Das Berufungsgericht überspannt das Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO und verkennt damit Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung.

Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus; dabei soll die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen.

Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, es dürfe nur der Betrag ausgeurteilt werden, der im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher anfalle, so dass bei einer Schätzungsbandbreite regelmäßig nur der untere Betrag als Schaden ausgeurteilt werden könne. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Zwar dürfen auch bei einer Schätzung gemäß § 287 ZPO Zweifel an der Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten im Grundsatz nicht zulasten des Schädigers gehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2003 – VII ZR 251/02NJW-RR 2003, 878, 879; OLG Celle, Urt. v. 17.01.2013 – 16 U 94/11BauR 2014, 134, 139). Es liegt aber in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Berechnung der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Sanierungskosten eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Wird der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen, hat das Gericht daher eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welcher Höhe ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Das gilt auch und gerade dann, wenn in einem Sachverständigengutachten eine Schätzungsbandbreite genannt wird. (…)“

Als Konsequenz vorzitierter Mängel hat der BGH den Fall zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen


Fazit

Mit dieser Entscheidung hat der BGH zunächst bestätigt, dass für die Ermittlung der fiktiven Schadenshöhe § 287 ZPO maßgeblich ist. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt hierbei eine

„erhebliche, auf eine gesicherte Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit.“

Ein am Ende verbleibender Rest Unsicherheit liegt in der Natur der erleichterten Schadensermittlung nach § 287 ZPO. Hieraus folgt für die Instanzgerichte, dass es gerade nicht zulässig ist, als Schaden den vom Sachverständigen benannten Minimalbetrag anzunehmen. Das Gericht hat sich richtigerweise an den höchstwahrscheinlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag heranzutasten. Für Anspruchssteller bedeutet dies, dass es ratsam sein kann, zur Bestimmung der „wahrscheinlichen Kosten“ einen eignen Sachverständigen unterstützend hinzuzuziehen.

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EUGH-Urteil „LKW Walter“

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EUGH-Urteil „LKW Walter“ zu Artikel 8 EUZVO 2007: Frist zur Annahmeverweigerung einer Zustellung aus dem europäischen Ausland und nationale Fristen

Problemstellung

Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen. So sieht Art. 8 der Europäische Zustellungsverordnung 2007 (Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten; kurz: EUZVO 2007) vor, dass jedem Schriftstück, das Gerichte innerhalb der EU zustellen wollen, ein im Anhang der Verordnung vorgegebenes Formblatt beizufügen ist, aus dem sich die wichtigen Rechte des Empfängers ergeben. Ohne dieses Formblatt ist die Zustellung unwirksam, Fristen beginnen nicht zu laufen. Weiterhin sieht Art. 8 der EUZVO vor, dass dem Empfänger das Recht zu steht, die Annahme zu verweigern oder das Schriftstück binnen einer Woche zurückzusenden, wenn er es nicht verstehen kann. Dieser Fall ist sehr praxisrelevant, weil es eher Regel als Ausnahme ist, dass die Schriftstücke ohne Übersetzung in die Sprache des Empfängers auf den Weg gebracht werden.

Mit letzterem Schutzrecht des Empfängers – der einwöchigen Überlegungsfrist – hat sich jüngst der EUGH in seinem Urteil vom 7.7.2022 (C-7/21; „LKW Walter“) mit Blick auf die bedeutsame Frage beschäftigt, wie nationale Rechtsmittelfristen und die Frist zur Annahmeverweigerung (Überlegungsfrist) zusammenspielen.

Diesem Urteil des EUGH kommt große Bedeutung zu, da darin einmal mehr deutlich gemacht wird, dass die europäischen Vorschriften zum Schutz des Empfängers bei grenzüberschreitenden Zustellungen streng auszulegen sind und nationale Vorschriften, die diesen Schutz mindern, rechtswidrig und daher unbeachtlich sind.

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Das EUGH-Urteil „LKW-Walter“

Kurz gefasst lag dem Urteil des EUGH vom 7.7.2022 (C-7/21) der Sachverhalt zugrunde, dass in einer österreichisch-slowenischen Konstellation die slowenischen Gerichte einen aus Österreich erhobenen Einspruch gegen einen slowenischen Zahlungstitel als nicht fristgerecht erachtet hatten. Hierbei hatten die slowenischen Gerichte für den Beginn der Einspruchsfrist den Tag der Zustellung in Österreich zugrunde gelegt und somit die Wochenfrist des Art. 8 EUZVO 2007 bei Berechnung der sehr kurzen 8-tägigen Einspruchsfrist außer Acht gelassen. Gerechnet ab Zustellung war dann auch der durch österreichische Anwälte eingelegte Einspruch verfristet. Durch alle Instanzen hindurch hielten die slowenischen Gerichte an ihrer Berechnungsweise fest. Erst im Rahmen eines Anwaltshaftungsverfahrens kam es zur Vorlage des Falles beim EUGH.

 

Zu der letztlich allein relevanten Vorlagefrage, ob die Wochenfrist des Art. 8 EUZVO 2007 nationale Rechtsmittelfristen hemmt, hat der EUGH insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen:

„35 Diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, stellt ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks dar (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C 21/17, EU:C:2018:675, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Empfänger kann dieses Recht bei der Zustellung des Schriftstücks oder binnen einer Woche ausüben, sofern er das Schriftstück innerhalb dieser Frist zurücksendet.“

„36 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ebenfalls, dass dieses Recht, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, es ermöglicht, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks unter Beachtung der in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen. Denn auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C 21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

„41 Die praktische Wirksamkeit des Rechts, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, setzt zum einen voraus, dass der Empfänger über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden ist, und zum anderen, dass er über die volle Frist von einer Woche verfügt, um zu beurteilen, ob er das Schriftstück annehmen oder seine Annahme verweigern soll, und um es im Fall der Verweigerung zurückzusenden.“

„45 Das mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgte Ziel, jede Diskriminierung zwischen diesen beiden Gruppen von Empfängern zu vermeiden, verlangt aber, dass die Empfänger, die das Schriftstück in einer anderen als der in dieser Bestimmung genannten Sprache erhalten, ihr Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, ausüben können, ohne einen verfahrensrechtlichen Nachteil in Anbetracht ihrer grenzüberschreitenden Situation zu erleiden.“

„46  Folglich darf, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht in einer der in dieser Bestimmung genannten Sprachen abgefasst oder in eine solche übersetzt ist, die Frist von einer Woche, die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehen ist, nicht gleichzeitig mit der Frist zu laufen beginnen, die für die Einlegung eines Rechtsmittels nach der Regelung desjenigen Mitgliedstaats gilt, zu dem die Behörde gehört, die das Schriftstück ausgestellt hat, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 47 der Charta beeinträchtigt würde. Die Rechtsmittelfrist muss vielmehr grundsätzlich nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Frist von einer Woche zu laufen beginnen.“

Fazit

Empfänger gerichtlicher Schriftstücke aus dem EU-Ausland sollten genau darauf achten, dass das ausländische Gericht die Rechte des Empfängers gemäß der EUZVO streng beachtet. Verstöße führen im Zweifel zur Unwirksamkeit der Zustellung. Fristen nach nationalem Recht des Ausgangsstaates können nicht zu laufen beginnen, bevor nicht eine wirksame Zustellung an den Empfänger erfolgt ist. Dies schließt ein, dass dem Empfänger die volle einwöchige Überlegungsrist des Art. 8 EUZVO 2007 [Anmerkung: Die neue EUZVO 2020 sieht in Art. 12 mittlerweile eine zweiwöchige Frist vor] zur Verfügung stand.

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Niedrig bieten und hoch nachschlagen – Zum Umgang mit unlauteren Angeboten im Baurecht

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Ratgeber Baurecht: Niedrig bieten und hoch nachschlagen – Zum Umgang mit unlauteren Angeboten im Baurecht

Problembeschreibung

 

Vielen Leidensgenossen wird folgende Konstellation bekannt vorkommen: Als Auftraggeber bzw. Bauherr hat man sich von den eingeholten, in der Qualität vergleichbaren Angeboten für das günstigste entschieden. Nicht selten kommt dann spätestens mit der Schlussrechnung das böse Erwachen. Die finalen Kosten übersteigen das Angebot nicht selten um ein Vielfaches.

 

Was ist schiefgelaufen? Zunächst ist bei der Frage, ob der „Nachschlag“ vom beauftragten Unternehmer gefordert werden kann, selbstverständlich von zentraler Bedeutung, was im letztlich auf Basis des Angebots abgeschlossenen Vertrag vereinbart worden ist (vgl. dazu folgenden Beitrag).

 

Was aber ist, wenn der Unternehmer ein sog. Lockangebot abgegeben hat. Gemeint ist ein Angebot, das der Unternehmer ganz bewusst, also absichtlich, besonders günstig abgegeben hat, um so den Auftrag „an Land zu ziehen“.

 

Es erstaunt, dass diese Praxis in der Rechtsprechung nur wenig beachtet wird, obwohl dieses Vorgehen keineswegs selten ist.

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Lösungsansätze

Ausgangspunkt bildet die Frage, ob es einem bietenden Unternehmer erlaubt ist, die zur Erstellung des Gewerkes, auf das er bietet, benötigten Mengen und Aufwände niedrig zu kalkulieren, um dann die mit großer Sicherheit später erforderlich werdenden Mehrmengen und Mehraufwände im Rahmen von Nachträgen zu berücksichtigen.  Regelmäßig stützen sich solche unlauter handelnden Unternehmer auf Lücken im Leistungsverzeichnis, um ihre späteren Nachschläge zu rechtfertigen.

Grundsätzlich ist dieses Vorgehen unzulässig!

Die Strategie „niedrig bieten und hoch nachschlagen“ ist rechtswidrig. Der bietende Unternehme darf sich nicht einfach auf einen besonders günstigen Kalkulationsansatz zurückziehen, um so seine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags zu verbessern mit der für den Auftraggeber nachteiligen Folge, dass sich das Risiko eines späteren Nachtrags entsprechend vergrößert.“

Dies lässt sich der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz eindeutig entnehmen.

Beispielhaft sei auf das beachtliche Urteil des BGH vom 25.2.1988 (Az. VII ZR 310/869) eingegangen, das unter dem Stichwort „Frivolität“ bekannt geworden ist. In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt (Hinweis: „Kl.“ meint den „frivol“ bietenden Unternehmer):

„Den Kl. mußte klar sein, daß die Boden- und Wasserverhältnisse in den Ausschreibungsunterlagen nur unvollständig angegeben worden waren. Da das Bodengutachten keine Wasserdurchlässigkeitswerte enthielt und Pumpversuche offensichtlich nicht durchgeführt worden waren, kamen insoweit von vornherein nur grobe Schätzungen in Betracht. Wollten sich die Kl. darauf in ihrer Kalkulation nicht einlassen, hätten sie die Bekl. auffordern müssen, die Ausschreibungsunterlagen entsprechend zu ergänzen. Deshalb spricht viel dafür, daß hier auf die Grundsätze zurückzugreifen ist, die der Senat bereits seit längerem für den Fall entwickelt hat, daß ein Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer erkennbar lückenhaft ist (z. B. MDR 1966, 317 = NJW 1966, 498; zuletzt Senatsurteil, MDR 1988, 43 = BauR 1987, 683).

Letztlich kann das aber auf sich beruhen, weil hier ein Schadensersatzanspruch bereits aus einem anderen Grund ausscheidet. Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist stets „enttäuschtes Vertrauen“ (Senatsurteil, MDR 1966, 317 = NJW 1966, 498; vgl. auch Ingenstau/Korbion, VOB 10. Aufl. A § 9, Rdn. 5). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Kl. bei ihrem Angebot nach den Feststellungen des OLG „frivol“ kalkuliert und die vorliegende Auseinandersetzung über die entstehenden Mehrkosten in Kauf genommen haben. Wie richtig diese Feststellung ist, zeigt sich vor allem daran, daß die Kl. in ihrem Angebot für die Wasserhaltungskosten zu Los 2 lediglich 2,- DM/lfdm angesetzt haben, während die Kl. zu 1 für Los 1 kurz zuvor noch 75,- DM/lfdm gefordert hat. Der Umstand, daß bei dem hier maßgeblichen Los nicht die Kl. zu 1 allein, sondern vielmehr mit der Kl. zu 2 gemeinsam das Angebot unterbreitet hat, spielt dabei keine Rolle, da beiden Bietern die Kalkulationsunterlagen aus dem früheren Angebot zu Los 1 ersichtlich zur Verfügung standen. Auch die für den unterschiedlichen Ansatz gegebene Begründung, zum einen seien die Kosten für die Wasserhaltungsarbeiten bei Los 2 teilweise auf die Baustelleneinrichtung umgelegt worden, zum anderen habe „niedriger“ kalkuliert werden können, weil durch die Wasserhaltung für Los 1 schon viel Grundwasser aus dem Baubereich abgezogen worden sei, erklärt einen so weit auseinandergehenden Kostenansatz bei den beiden Losen nicht.

Vielmehr zeigt diese unverhältnismäßig große, sachlich nicht zu rechtfertigende Differenz, daß die Kl. ohne jeden vernünftigen Bezug zur Ausschreibung letztlich mehr oder weniger „ins Blaue“ – wenn nicht sogar „spekulativ“ – kalkuliert haben (vgl. dazu Senatsurteil, MDR 1988, 43 = BauR 1987, 683, 685 = ZfBR 1987, 237, 238). Dadurch haben sie die Gefahr, daß später in ihrem Umfang unabsehbare „Nachforderungen“ gestellt werden (hier rund das Hundertfache des für die Wasserhaltung ausgewiesenen Angebotspreises), nicht nur wesentlich erhöht (vgl. Senat aaO.), sondern geradezu heraufbeschworen, um daraus Vorteil ziehen zu können, ohne ihre Aussichten auf Erteilung des Zuschlags aufs Spiel zu setzen. Wer so handelt, kann sich auf „enttäuschtes Vertrauen“ nicht berufen.

Aus dem vorzitierten Auszug lassen sich folgende Grundsätze entnehmen, die etwaigen Nachschlägen entgegenstehen:

  • Angebotslücken dürfen nicht schweigend hingenommen werden.
  • „Frivol“ kalkulieren ist verboten.
  • Auf ins „ins Blaue hinein“ abgegebene Angebote können Nachträge nicht gestützt werden.

 

 

 

 

Fazit:

Wer als Auftraggeber in eine oben beschriebene Situation gelangt, sollte neben allgemeinen vertraglichen Abreden insbesondere auch genau das urprüngliche Angebot eingehend dahin prüfen, ob es sich dabei um ein „frivoles“ Angebot gehandelt hat.

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? Pacta sunt servanda – auch in Corona Zeiten!

Der BGH hat mit Blick auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  jüngst in zwei richtungsweisenden Urteilen klargestellt, dass dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) auch unter ungewöhnlichen, von niemanden einkalkulierten Umständen wie die Corona-Krise besondere Beachtung gebührt. Richtig so!

Concept of signing to sign a contract.

Problembeschreibung: Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden (vgl. dazu auch diesen Beitrag). Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.

Die Instanzgerichte haben in den zurückliegenden rund zwei Jahren unter Verweis auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage allzu leicht der belasteten Partei – im vorgenannten Beispiel also dem Mieter – das Recht auf Kürzung oder gar Fortfall der eigenen Leistungspflicht (z.B. Mietzahlung) zugesprochen. Oft wurde dabei pauschal vorgegangen und z.B. eine Teilung ausgeurteilt.

Dieses Vorgehen ist nach nun ergangener BGH-Rechtsprechung rechtlich nicht haltbar. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen!


Die Klarstellungen des BGH zu Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  im Einzelnen 

Ausgangspunkt: pacta sunt servanda

Wie schon eingangs erwähnt, hat der BGH in zwei aktuellen, für das Recht auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) richtungsweisenden Entscheidungen in begrüßenswert deutlicher Form klargestellt, dass Verträge auch im Falle einer späteren schwerwiegenden Änderung der vertraglichen Grundlagen grundsätzlich einzuhalten sind.

Würdigung der vereinbarten und/oder im Vertrag angelegten Risikoverteilung – wer trägt das Verwendungsrisiko?

Dies gilt insbesondere und selbstverständlich dann, wenn das sich infolge der geänderten Umstände realisierte Risiko einer Vertragspartei gesetzlich und/oder vertraglich zugewiesen ist.

Am Beispiel des Gewerberaummietrechts hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, erläutert, wie streng die Verpflichtung zum Einhalten eines geschlossenen Gewerbemietvertrages zu verstehen ist.

Dazu Folgendes:

Gegenstand dieses neuen Urteils des BGH vom 12. Januar 2022 war die vollständige Schließung eines Ladengeschäfts, die durch Corona bedingte behördliche Maßnahmen erforderlich geworden war.

Für den Mieter bedeutete dies für den Schließungszeitraum einen vollständigen Wegfall der Verwendungsmöglichkeiten hinsichtlich des von ihm angemieteten Gewerberaums.

Zu diesem Sachverhalt hat der BGH festgestellt, dass

  • der komplette Fortfall der Verwendungsmöglichkeiten weder einen Mangel der Mietsache noch einen Fall der Unmöglichkeit der Überlassung der Mietsache darstellt, und
  • bei mietrechtlichen Vertragsverhältnissen das sogenannte Verwendungsrisiko qua Gesetz beim Mieter liegt.

Gegenstand des Verwendungsrisikos ist dabei laut BGH insbesondere auch die Erwartung des Mieters ist, Gewinne erwirtschaften zu können.

Noch bedeutsamer ist die weitere Feststellung des BGH, dass die Übernahme des vorgeschriebenen Verwendungsrisikos auch nachträglich eintretende Umstände, z.B. in Form behördlicher Maßnahmen, umfasst. Der BGH hat ausgeführt:

„Das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstandes nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09NJW 2011, 3151 Rn. 8 f. mwN).“

Recht auf Vertragsanpassung als große Ausnahme

Als eine Konsequenz daraus, dass das Verwendungsrisiko auch nachträglich eintretende, dabei möglicherweise schwerwiegend wirkende, Umstände umfasst, hat der BGH weiterhin klargestellt, dass ein Anspruch der betroffenen Partei auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht in Betracht kommen kann, wenn und soweit die fraglichen Umstände, auf die ein solches Anpassungsrecht gestützt wird, vom von dieser Partei übernommenen Vertragsrisiko umfasst ist.

Der BGH hat dazu in wiederum begrüßenswerter Klarheit ausgeführt:

„Für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist allerdings grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN).“

Zwischen Fazit zur Bedeutung von Corona als Störung der Geschäftsgrundlage

„Pacta sunt servanda“ bedeutet, dass übernommene Vertragspflichten grundsätzlich auch bei einer nachträglichen schwerwiegenden Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände unverändert fortgelten.

Insbesondere wenn also nach den getroffenen Vereinbarungen ein bestimmtes Vertragsrisiko, z.B. das Verwendungsrisiko, von einer Partei übernommen worden ist, so können Umstände, die dieses übernommene Risiko betreffen, nicht Basis eines Vertragsanpassungsanspruchs sein.

BEACHTE:

Selbst wenn eine Auslegung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die im fraglichen Fall eingetretenen Umstände das übernommene Risiko „sprengen“, führt dies nicht dazu, dass die vereinbarte Risikoverteilung unbeachtlich wird.

Vielmehr trägt in solchen Fällen, auch dies hat der BGH klargestellt, die nach den getroffenen Vereinbarungen risikotragende Partei das verwirklichte Risiko nicht allein. Anhand der Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, wie die Parteien an den Folgen des verwirklichten Risikos konkret zu beteiligen sind. Der BGH hat ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vertraglich das alleinige Verwendungsrisiko für den Fall einer pandemiebedingten Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts übernommen.“

Wichtig an vorzitierter Feststellung ist wie gesagt, dass der BGH selbst bei einer kompletten Schließung nur annimmt, dass in diesem Fall das Verwendungsrisiko nicht allein beim Mieter zu sehen ist.

Inhalt und Verlust des Vertragsanpassungsrechts

Für den Fall, dass der betroffenen Partei ausnahmsweise ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß den vorgeschriebenen Kriterien zuzubilligen ist, hat der BGH auf Rechtsfolgenseite, also mit Blick auf den Inhalt einer etwaigen Vertragsanpassung, wiederum dem Grundsatz des pacta sunt servanda ein hohes Gewicht beigemessen.

Mit weiterem Urteil vom 2. März 2022, Az XII. ZR 36/21 hat der BGH zunächst darauf hingewiesen, dass es für ein Recht auf Vertragsanpassung noch nicht ausreichend ist, dass die fraglichen veränderten Umstände das vertraglich übernommene Risiko übersteigen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 (Az. XII ZR 8/21) ausgeführt:

Auch wenn die mit einer pandemiebedingten Betriebsschließung verbundene

Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache nicht allein dem Verwendungsrisiko des Mieters zugeordnet werden kann, bedeutet dies aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann.“

Vielmehr muss hinzukommen, dass unter Würdigung wiederum aller Umstände des Einzelfalls das unveränderte Festhalten am Vertrag als gänzlich unzumutbar erscheint.

Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der vereinbarten Risikoverteilung besondere Bedeutung zu. Dies hat der BGH in diesem weiteren Corona-Urteil vom 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) explizit herausgestellt:

Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht muss daher nach § 313 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsfolgen wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar sind (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89) und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (BGH Urteil vom 21. September 1995 – VII ZR 80/94ZIP 1995, 1935, 1939 mwN).“

Den vorzitierten Ausführungen des BGH ist eine weitere wichtige und dabei sehr begrüßenswerte Feststellung zu entnehmen. Diese besteht darin, dass im Falle der Bejahung eines Vertragsanpassungsanspruchs inhaltlich eine Anpassung zu wählen ist, die einen möglichst geringen Eingriff in das ursprünglich Vereinbarte darstellt. Damit hat der BGH ein weiteres Mal den hohen Stellenwert des Pacta-sunt-servanda Grundsatzes herausgestellt.

Vertragsanpassungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des BGH „Millimeter Arbeit“.

Jede inhaltliche Anpassung des Vereinbarten bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die unter Beachtung der vorbeschriebenen Kriterien und unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu begründen ist.

BEACHTE:

Aus dem Dargestellten folgt, konsequenterweise, dass die unter Umständen anspruchsberechtigte Partei ihr Vertragsanpassungsrecht auch wieder – und zwar endgültig – verlieren kann!

Dies gilt nämlich dann, wenn die Partei das ihr angebotene Anpassungsrecht endgültig ablehnt. Letzteres war im vom BGH mit Urteil vom 2. März 2022 entschiedenen Fall gegeben.

In diesem Fall musste die dort streitgegenständliche Hochzeitsfeier Corona-bedingt für den geplanten Termin abgesagt werden. Vom Vermieter der Hochzeitsräumlichkeiten waren Ersatztermine genannt worden, an denen das Brautpaar allerdings kein Interesse mehr zeigte, es wollte ausschließlich die bereits gezahlte Miete erstattet bekommen.

Der BGH hat dazu entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Miete nicht besteht. Das Ehepaar hätte sich zumindest mit einer Verschiebung der Feier einverstanden erklären müssen. Da es dies abgelehnt hatte, blieb es bei der Mietzahlungspflicht. 

Der BGH hat ausgeführt (ab Rz. 41 des Urteils):

(…) Rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen hat, ob sich der Anspruch der Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier beschränkt, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. (…)  Dabei hat es jedoch nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beklagte den Klägern bereits am 26. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch für das Jahr 2021, angeboten hat, die den Klägern eine langfristige Planung auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens ermöglicht hätte. Dieses Angebot zu einer kostenlosen Umbuchung des Termins hat die Beklagte am 25. April 2020 wiederholt. Die Kläger waren jedoch zu weiteren Verhandlungen mit der Beklagten über eine angemessene Vertragsanpassung nicht bereit und haben das Angebot auf Verlegung des Termins pauschal abgelehnt. Dies zeigt, dass die Kläger an einer interessengerechten Lösung nicht interessiert waren, sondern allein eine Aufhebung des Mietvertrags erreichen und damit das Risiko der Absage der Feier einseitig auf die Beklagte verlagern wollten.

(…)

Die von den Klägern angestrebte Vertragsanpassung dahingehend, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung ganz oder teilweise befreit werden, kommt somit nicht in Betracht, weil ihnen die Annahme des Angebots der Beklagten auf Verlegung des Termins für die geplante Hochzeitsfeier unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung (§ 313 Abs. 1 BGB) zumutbar ist. (…)“

BEACHTE:

Wesentlich ist das vorzitierte Urteil vom 2. März 2022 auch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Denn der BGH hat in diesem Urteil, das im Anschluss an das erste Corona-Urteil vom 12. Januar 2022 (BGH-Urteil vom 12.02.2022, Az. XII ZR 8/21), bei dem es bekanntlich um Gewerbemietrecht ging, ergangen ist, nun auch für den  Verbraucherbereich entschieden, dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ sehr streng anzuwenden ist und eine Vertragsanpassung daher nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? – Gesamt-Fazit

Pacta sunt servanda! Auch in Corona-Zeiten.

 

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Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?

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Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?

Verklagt zu werden, ist immer unerfreulich. Hat man es allerdings mit einer Klage aus dem Ausland zu tun, ist das Ärgernis aus diversen Gründen erheblich größer, nur beispielhaft sei auf die oft erheblichen Kosten hingewiesen. Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, wenn Sie in Ihrem Briefkasten eine Klage aus dem Ausland vorfinden, lautet: Ist Zustellung der Klage überhaupt wirksam? Oftmals ist dies nämlich nicht der Fall, was Ihnen diverse Vorteile bringt (z.B. Zeitgewinn, Möglichkeit eigener prozessualer Schritte etc.).

Am Beispiel einer Klage aus dem EU-Ausland seien nachfolgend die Anforderungen an eine wirksame Zustellung sowie die ggf. zu empfehlende Reaktion dargestellt.

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zustellung einer Klage aus dem (EU-)Ausland

Für eine wirksame Zustellung bestehen gemäß der EU-Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen) zwei wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Klage muss in aller Regel in deutscher Übersetzung übermittelt werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn Sie als Beklagte nachweislich die Sprache des Klägers beherrschen.
  • Der Klage muss das Formblatt gemäß Annex II zur EU-Zustellungsverordnung in deutscher Sprache nebst Belehrung über das Recht der Annahmeverweigerung beigefügt sein.

Zudem muss der Kläger die Zustellung auch belegen können. Übermittelt das ausländische Gericht die Klage mit gewöhnlicher Post, empfiehlt es sich in jedem Falle, den Posteingang zu ignorieren.

Rechtslage, wenn es an einer der Anforderungen an eine wirksame Zustellung fehlt

Zustellmängel haben folgende Rechtsfolgen:

Fehlende Übersetzung der Klage aus dem Ausland

Fehlt es an einer Übersetzung, gilt:

Ein Recht zur Annahmeverweigerung besteht dann, wenn der Empfänger die Sprache des Originals nicht versteht. Im Bereich des Englischen ist hier einiges streitig, aber bei allen anderen Sprachen kann als eindeutig bezeichnet werden, dass der deutsche Empfänger auf eine Übersetzung bestehen kann und deshalb die Annahme verweigern darf.

Grundsätzlich müsste die Annahme gegenüber dem Überbringer (= Post) verweigert werden.

Bei einem – wie meist – Einschreiben ist dies praktisch nicht möglich, weil man dessen Inhalt bei Übergabe ja noch nicht kennt. Deshalb sieht das Gesetz eine Frist von einer Woche vor, im Rahmen derer das Schriftstück unter Verwendung des oben erwähnten Formblatts, das auch die Anschrift für die Rücksendung enthalten muss, vor.

Fehlen von Formblatt und/oder wirksamer Belehrung bei Klage aus dem Ausland

Wie oben ausgeführt, muss der übersetzen Klage auch das Formblatt in deutscher Sprache beigefügt sein. Fehlt es an dem Formblatt oder ist es nicht in deutscher Sprache, so liegt auch keine wirksame Belehrung vor.

Vor allem das Fehlen einer wirksamen Belehrung, aber auch des Fehlen des Formblatts als solchem, bedeuten einen Zustellungsmangel, der ohne Heilung die Zustellung unwirksam bleiben lässt.

Handlungsmöglichkeiten bei Zustellfehlern

Einem auf einer nicht wirksam zugestellte Klage beruhenden ausländischen Titel (Urteil) würde in Deutschland ein Vollstreckungshindernis entgegenstehen.

Sie als Beklagter könnten daher erwägen, gar nichts weiter zu unternehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an der wirksamen Belehrung fehlt. Denn gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 2.3.2017 (C-354/15) kann ein reiner Fristablauf den Mangel der fehlenden Belehrung nicht heilen. Die Belehrung muss also nachgeholt werden.

Ganz gesichert ist die vorbeschriebene Rechtslage allerdings nicht. Insbesondere dann nicht, wenn der Beklagte komplett untätig bleibt. Denn das europäische Verfahrensrecht ist bestrebt, im europäischen Raum möglichst reibungslosen Rechtsschutz zu gewähren. Letzteres bedeutet, dass der Kläger möglicherweise trotz des Zustellungsmangels gehalten ist, gegenüber dem Gericht im Ausgangsstaat zu reagieren.

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Fazit / Empfehlung

Es erscheint ratsam, auch bei festgestellten Zustellungsmängeln vorsichtig zu agieren. Dies bedeutet, dass zumindest das ausländische Gericht auf etwaige Zustellmängel hingewiesen werden sollte.


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Prozessrecht: Der untätige Sachverständige

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Prozessrecht: Der untätige Sachverständige -Verschärfungen durch Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016

Der untätige Sachverständige bedeutet für Betroffene ein großes Dilemma. Der Gesetzgeber hat dies durchaus erkannt und hat mit einer Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016 (Gesetz v. 11.10.2016, BGBl. I S. 2222) durchaus relevante Verschärfungen im Zivilprozessrecht verankert.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick hinsichtlich der Problematik um den untätigen Sachverständigen sowie der geltenden Rechtslage seit der jüngsten Reform des Sachverständigenrechts. 

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Problembeschreibung: Der untätige Sachverständige

Sachverständigengutachten haben im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine erhebliche praktische Bedeutung. Gerade in haftungsrechtlichen Streitigkeiten hängt die Frage der Berechtigung eines Anspruchs regelmäßig von Fragen ab, die das zur Entscheidung berufene Gericht mangels hinreichender eigener Sachkunde nicht selbst beantworten kann. Dann kommt es unweigerlich zur Beauftrag eines (vermeintlich) geeigneten Sachverständigen durch das Gericht.

Auf diese Weise rückt ein Sachverständiger regelmäßig in den Mittelpunkt von Zivilprozessen, in denen es nicht selten um Forderungen in Millionenhöhe geht.

Mit Blick auf diese erhebliche Bedeutung der Sachverständigen im Zivilprozess überrascht es, dass die Zivilprozessordnung wenig Handhabe bietet, wenn – was nicht selten der Fall ist – der Sachverständige seiner Pflichten zur Erstellung des beauftragten Sachverständigengutachtens nicht bzw. nur unzureichend nachkommt. Insbesondere der säumige oder gar untätige Sachverständige bedeutet faktisch den Stillstand des betroffenen Zivilprozesses und stellt daher ein großes Ärgernis für die Betroffenen dar.

Der Gesetzgeber hat Schwächen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erkannt und durchaus beachtenswerte Verschärfungen im Rahmen einer Reform des Sachverständigenrechts (Gesetz v. 11.10.2016, BGBl. I S. 2222) mit Wirkung seit 15.10.2016 eingeführt. Nach ersten Erfahrungen des Autors fehlt es bislang an einer konsequenten Anwendung dieser verschärften Vorschriften durch die Gerichte.

Rechtslage: Der untätige Sachverständige im Zivilprozess

Die Rechtslage stellst sich seit 15.10.2016 wie folgt überblicksmäßig dar:

Überblick: Sachverständigenrecht der ZPO

Versäumt es ein Sachverständiger, das beauftragte Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kommt die Frage auf, welche rechtlichen Grundlagen existieren, hierauf zu reagieren.

Die relevanten Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) stellen sich wie folgt dar:

Ausgangspunkt bildet § 407 ZPO:

§ 407 ZPO
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.“

Demnach ist der einmal bestellte Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens gesetzlich verpflichtet. Gründe zur Verweigerung des Gutachtens beschränken sich nach § 408 ZPO auf solche, die auch einen Zeugen zur Aussageverweigerung berechtigten würden. Diese Konstellation kann vorliegend außer Acht bleiben.

Die Folgen bei Ausbleiben des Gutachtens ergeben sich aus den §§ 409, 411 (Abs. 1 u. 2) ZPO:

409 ZPO
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

(1) 1Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

Vorzitierte Norm befasst sich mit dem Fall, dass der Gutachter zu verstehen gibt, dass er das Gutachten trotz übernommener Pflicht nicht erstatten will. Zwingende Rechtsfolge ist konsequenterweise die Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der aus der Verweigerung resultierenden Kosten

Von größerer praktischer Bedeutung ist § 411 ZPO, der das Procedere bei – was die Regel ist – Beauftragung eines schriftlichen Gutachtens regelt:

411 ZPO
Schriftliches Gutachten

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) 1Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. 3Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 4Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. 5§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

Wichtigste Erkenntnis dieser im Rahmen der Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.2016 verschärften Norm lautet, dass das Gericht dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens von vornherein eine Frist setzen muss (früher: „soll“).

Versäumt der „Gutachtenverweigerer“ diese zwingend zu setzende Frist, „soll“ ein Ordnungsgeld von maximal 3000 Euro festgesetzt werden. Dies gilt allerdings erst, nachdem ihm zunächst die Festsetzung eines solchen Ordnungsgeldes angedroht worden war. Im Falle einer nochmaligen Säumnis kann – dies einmalig (!) – ein Ordnungsgeld nochmals festgesetzt werden.

Wohl größte Relevanz dürfte der Möglichkeit zukommen, dem Sachverständigen seinen Vergütungsanspruch zu entziehen oder zumindest zu kürzen. Hierzu folgt aus § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG):

§ 8a JVEG
Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2.eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3.im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4.trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.“

Demnach kann dem Sachverständigen seine Vergütung entzogen oder zumindest gekürzt werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Im vorliegenden Kontext ist § 8a Abs. 2 Nr. 4 JVEG von besonderer Bedeutung:

Denn hieraus folgt für den Fall eines zweimalig fruchtlos auferlegten Ordnungsgeldes nach § 411 Abs. 2 ZPO, dass dem Sachverständigen in diesem Fall seine Vergütung entzogen werden kann. Näheres zu dieser Regelung ist der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung zu entnehmen (BT -Drucksache 17/11471; S. 259):

„Nur für den Fall, dass die gesetzlich beschriebenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld wegen Fristversäumnis und wegen wiederholter Fristversäumnis) fruchtlos bleiben, soll nach der vorgeschlagenen Nummer 4 der Vergütungsanspruch gemindert werden. In diesem Zusammenhang erscheint eine Minderung vorzugswürdig, weil im Falle von fristgerecht erbrachten und verwertbaren Teilleistungen ein vollständiger Wegfall unangemessen erscheint. Auch für die sonstigen Fälle des Absatzes 2 soll die Vergütung nicht generell vollständig entfallen, sondern (nur) für die verwertbaren Leistungen gewährt werden. Soweit jedoch verwertbare Leistungen oder Leistungsteile nicht festgestellt werden, soll der Vergütungsanspruch vollständig entfallen.“

Es lässt sich feststellen, dass im Falle des Ausbleibens verwertbarer Ergebnisse trotz zweifach festgesetzten Ordnungsgeldes der Vergütungsanspruch vollständig zu versagen ist.

Zwischenfazit zum Sachverständigenrecht der ZPO

Die existenten Regelungen zum praktisch sehr bedeutsamen Problem des untätigen Sachverständigen sind erstaunlich dünn. Erfreulich ist, dass mit der Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.2016 ein bereits mit Beauftragung des Gutachtens in Gang zu setzender Sanktionsmechanismus eingeführt worden ist:

Verweigert ein Sachverständiger trotz zweifache Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.S.d. § 4011 Abs. 2 ZPO, droht ihm der vollständige Verlust seiner Vergütung, soweit im Zeitpunkt des fruchtlosen Verstreichens der letzten Frist ein verwertbares Ergebnis nicht vorliegt.

Der untätige Sachverständige: Interessante Rechtsprechung

Wie vorstehend dargelegt, ist die Gesetzeslage betreffend den untätigen Sachverständigen äußerst dünn bzw. lückenhaft. Umso mehr Bedeutung kommt der Rechtsprechung zu, der sich (auszugsweise) folgende Erkenntnisse entnehmen lassen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.5.2019 (8 W 103/19): Gutachtenauftrag bedeutet „hoheitliche Beanspruchung“

Zur Rechtsstellung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen hat das OLG Stuttgart in einer neueren Entscheidung zurecht darauf hingewiesen, dass der Sachverständige eine hoheitliche Position innehat:

„Die Heranziehung eines Sachverständigen durch das Gericht ist eine staatlich hoheitliche Beanspruchung, die nicht den Regeln des Vertragsrechts unterliegt (OVG Berlin, JurBüro 2001, 485; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 1 JVEG, Rn. 11).“ 

Diese Feststellung des OLG Stuttgart belegt einerseits die besondere Pflichtenstellung des Sachverständigen. Kehrseite hiervon ist allerdings eine äußerst schwache Rechtsposition der Parteien, die auf das Gutachten angewiesen sind. Der Gutachtenauftrag entfaltet insbesondere keine Schutzwirkungen zugunsten der Parteien. (Schadensersatz-)Ansprüche einer Partei gegen den Sachverständigen wegen verzögerter Erstellung des Gutachtens sind deshalb nur sehr schwer auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Im Falle einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung gilt die Spezialregelung des § 839a BGB.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. 6. 2011 (1 W 30/11): Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, wenn Gericht/Sachverständiger überlange untätig bleiben – sog. „Tu-was-Beschwerde“

Unter anderem das OLG Frankfurt hat zutreffend die Möglichkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde für zulässig erklärt, wenn ein Sachverständigengutachten unangemessen lange auf sich warten lässt.Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 9. 6. 2011, Az. 1 W 30/11) hat in seinem ersten Leitsatz festgestellt:

„Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aus Verfassungsgründen ausnahmsweise statthaft, wenn das Ausgangsgericht nicht oder nicht mit gebotener Beschleunigung tätig wird (sog. „Tu-was-Beschwerde“).

Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der Sachverständige, sondern das Gericht, welches es versäumt, in geeigneter Form den Sachverständigen zum Tätigwerden zu bewegen.

BGH, Beschluss vom 27. 7. 2006 (VII ZB 16/06): Streitverkündung gegenüber Sachverständigen rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

Ungeachtet dessen, dass eine Haftung des Sachverständigen wegen aus seiner Untätigkeit resultierender Schäden (wohl) ohnehin nicht in Betracht kommt, hat der BGH bereits 2006 klargestellt, dass eine Streitverkündung gegenüber einem Sachverständigen im selben Verfahren unzulässig ist. Im entsprechenden Leitsatz heißt es (vgl. Beschluss vom 27. 7. 2006, Az. VII ZB 16/06):

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.“

Hintergrund der Entscheidung sind Fälle, in denen sich aus Sicht einer Partei abzeichnet, dass ein Sachverständiger sein Gutachten zu Lasten dieser Partei (grob) fahrlässig unrichtig erstellt. Dann nämlich kommt ggf. eine Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB in Betracht. Über eine Streitverkündung lässt gemäß dem BGH eine Haftungsklage gegen den Sachverständigen nicht vorbereiten.


Fazit zum untätigen Sachverständigen

Die Zivilprozessordnung hält für den Fall des untätigen Sachverständigen nur wenige Regelungen vor. Vor allem bedeutsam und daher nochmals hervorzuheben ist der mit der  Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.206 eingeführte Sanktionsmechanismus, an dessen Ende für den untätigen Sachverständigen der vollständige Verlust seiner Vergütung stehen kann.

Das wirkungsvollste Mittel, untätige Sachverständige zur Pflichterfüllung zu animieren, liegt damit meines Erachtens darin, dem säumigen Sachverständigen geeignet vor Augen zu führen, dass ihm bei wiederholter Fristversäumung der vollständige Verlust seiner Vergütung droht. Dies setzt freilich einiges voraus:

  1. Das Gericht muss dem Sachverständigen eine Frist gesetzt haben, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
  2. Nach Versäumung der vorgenannten Frist muss dem Sachverständigen unter Setzung einer Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Leistung ein Ordnungsgeld angedroht worden sein.
  3. Dieses Ordnungsgeld muss verhängt sein.
  4. Dem Sachverständigen muss unter Setzung einer weiteren Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Leistung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht worden sein.
  5. Das weitere Ordnungsgeld muss rechtskräftig verhängt sein.
  6. Mit der Rechtskraft des Weiteren Ordnungsgeldbeschlusses erlischt der Anspruch des Sachverständigen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich, auch keine allgemeine weitere Verschuldensprüfung.

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Beweiswert von Privatgutachten

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Zum Beweiswert von Privatgutachten

Der Beweiswert von Privatgtuachten kommt dem gerichtlicher Sachverständigengutchten sehr nahe. Die Praxis wird dem oft nicht gerecht:

So tendieren viele Gerichte dazu, Privatgutachten, d.h. außerhalb des Prozesses beauftragte Gutachten, als lästig zu empfinden. Diese zumeist als parteiisch „abgestempelten“ Gutachten werden deshalb in den meisten Fällen gegenüber gerichtlich beauftragten Gutachten als geringwertiger eingestuft und im Urteil mit floskelartiger Begründung herabgewürdigt. Dieses in der Praxis verbreitete Vorgehen ist allerdings von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt! Tatsächlich kommen von den Parteien beigebrachten Gutachten eine wichtige Bedeutung für den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz der Parteien zu. Nur so lassen sich nämlich – nicht seltene – Fehler in Gerichtsgutachten lückenlos aufdecken.

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der rechtlichen Behandlung von nicht gerichtlich beauftragten Gutachten im Rahmen bzw. in Vorbereitung eines Zivilprozesses auseinander.

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Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Um den Beweiswert von Privatgutachten richtig einordnen zu können, ist zunächst wichtig zu verstehen, wie sich das Gericht gemäß der Zivilprozessordnung seine Überzeugung hinsichtlich des ihm zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfalles bildet.

Gemäß § 286 Absatz 1 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“

Demnach bildet sich das Gericht auf Basis des gesammelten Inhalts des Verfahrens „frei“ seine Meinung. „Frei“ bedeutet“ insbesondere, dass das Gericht die einzelnen Beweisergebnisse sowie nicht zuletzt auch alle sonstigen im Rahmen des Verfahrens gesammelten Wahrnehmungen nach freier Überzeugung bewerten darf. Dies bedeutet z.B., dass dem Gericht keinerlei Gewichtung der einzelnen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisse vorgegeben ist. So darf das Gericht z.B. einem ihm vorgelegten Privatgutachten mehr Bedeutung beimessen als dem zum gleichen Beweisthema eingeholten Gerichtsgutachten. Somit folgt schon aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass der Beweiswert von Privatgutachten im Einzelfall höher ausfallen kann als der eines gerichtlich beauftragten Svhverständigengutachtens.

„Freiheit“ in der Würdigung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht Beweismittel unberücksichtigt lassen dürfte. Gegebenenfalls läge ein erheblicher Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor. Weitere Einschränkungen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gelten, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, z.B. in § 286 Absatz 2 ZPO:

„An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.“

Ein Beispiel hierfür ist die gesetzlich normierte Beweiskraft bestimmter Urkunden.

Überblick: Beweisarten

Das Privatgutachten ist mit den in der Zivilprozessordnung normierten Beweismitteln in Kontext zu setzen. Die Zivilprozessordnung kennt folgende Formen der Beweisführung:Augenscheinahme

    • Augenscheinnahme
    • Beweis durch Urkunden
    • Zeugenbeweis
    • Sachverständigenbeweis
    • Parteianhörung

 

Augenscheinnahme

„Augenschein“ meint, dass sich das Gericht mit eigenen Augen ein Bild verschafft. Klassisches Beispiel ist der sog. Ortstermin. Der Augenscheinsbeweis ist aber auch über Fotoaufnahmen möglich.

Beweis durch Urkunden

Urkunden sind das zuverlässigste Beweismittel. Ein mittels Urkunden untermauerter Tatsachenvortrag führt dazu, dass die mit der Urkunde belegte Tatsache schon überhaupt nicht streitig wird, sodass es einer Beweiserhebung im eigentlichen Sinne nicht bedarf.  Man unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Urkunden. Private Urkunden erbringen „nur“ Beweis auf die in der Urkunde dokumentierte Erklärung. Öffentliche Urkunden beweisen den gesamten, dokumentierten Vorgang.  Die Tücke dieses Beweismittels liegt darin, dass der „volle Beweis“ voraussetzt, dass eine unstreitig oder erwiesenermaßen echte Urkunde vorliegt, wobei es in der Praxis selten vorkommt, dass die Echtheit einer Urkunde in Zweifel gezogen wird.

Zeugenbeweis

Der Beweis durch Aussage von Zeugen ist auf die Bezeugung von Tatsachen gerichtet. Gegenstand sind konkrete, unmittelbare Wahrnehmungen des Zeugen.

Sachverständigenbeweis

Beweis durch Sachverständige bedeutet, dass Kenntnisse, die dem Gericht fehlen, durch Fachwissen anderer ausgeglichen werden. Der Sachverständige ist damit Gehilfe des Gerichts, weshalb die zivilprozessuale Einordung als Beweismittel missverständlich ist. Theoretisch kann die fachliche Unterstützung des Sachverständigen rein mündlich eingeholt werden, in der Praxis wird aber in aller Regel ein schriftliches Gutachten beauftragt, dass dann bei Bedarf bzw. auf Antrag einer Partei mündlich diskutiert wird.

Ob die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist, entscheidet nicht der Sachverständige, sondern der Richter. Der Sachverständige hat nur die fachlichen Grundlagen für die Beweiswürdigung des Gerichts zu liefern.

Parteianhörung

Die Anhörung der Parteien selbst ist das schwächste Beweismittel. Zwar ist dies das unmittelbarste, aber eben auch das am wenigsten objektive Mittel, um einen streitigen Sachverhalt zu klären. Dementsprechend ist dieses Beweismittel nur in seltenen Fällen überhaupt zulässig (z.B. Beweisnot).

Die Rechtlage betreffend Privatgutachten

Privatgutachten lassen sich nicht in befriedigender Form unter die oben aufgeführten Beweismittel subsumieren. Der Beweiswert von Privatgutachten ist daher nicht ohne weiteres zu bestimmen.

Unzweifelhaft handelt es sich bei einem schriftlichen Privatgutachten um eine Urkunde, die somit als Urkundenbeweis in einen Rechtsstreit eingeführt werden kann. Nur ist damit nichts gewonnen, da sich der Beweiswert als Urkunde auf die Tatsache beschränkt, dass der Gutachter das Gutachten erstattet hat. „Förmlicher“ Sachverständigenbeweis kann es nicht sein, weil der Beweis nicht vom Gericht im Rahmen der einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 402 ZPO ff.) erhoben ist. Es verbleibt die Vernehmung des privaten Sachverständigen im Wege des förmlichen Zeugenbeweises. Aber auch das führt nicht weiter, weil der Sachverständige als Zeuge lediglich über eigene Wahrnehmungen (vgl. § 396 ZPO) „Beweis bieten kann“, so also z.B. über seine im Rahmen einer Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke.

Die Rechtsprechung „löst“ das Dilemma wie folgt:

Nach der seit jeher in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung handelt es sich bei von einer Partei vorgelegten Sachverständigengutachten „nur“ um urkundlich belegten substantiierten (qualifizierten) Parteivortrag.

Im Rahmen der oben beschriebenen freien Beweiswürdigung nach 286 ZPO ist das Privatgutachten vom Gericht in seine Beurteilung einzubeziehen. Aufschlussreich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1993 (VI ZR 243/92) ausgeführt:

„(…) Der Tatrichter darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer acht lassen, daß es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO, sondern um (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag handelt (…) eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn der Tatrichter allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (…). Als Sachverständigengutachten im Sinne eines Beweismittels kann ein Privatgutachten nur mit Zustimmung beider Parteien herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 – III ZR 233/84 – NJW 1986, 3077, 3079) [BGH 05.05.1986 – III ZR 233/84]. (…)“

Vorzitierte Rechtsprechung mag den Beweiswert von Privatgutachten auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei näherem Hinsehen wir das Privatgutachten im Ergebnis aber einem gerichtlichen Sachverständigengutachten (fast) gleichgestellt. So kann das Privatgutachten sogar die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ganz entbehrlich machen, wenn das Gericht auf Grund eigener Sachkunde unter Heranziehung des Privatgutachtens in der Lage ist, zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage zu gelangen.

Beachtenswert ist hier auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2017 (Az. 29 U 169/16). Demnach kann ein Privatgutachten unter Umständen als förmlicher Sachverständigenbeweis verwertet werden, nämlich z.B. dann, wenn das Gericht den Privatgutachter ausdrücklich als Sachverständigen zur Vernehmung lädt und es der Prozessgegner unterlässt, der Verwertung als Sachverständigenbeweis zu widersprechen. Das OLG hat ausgeführt:

„(…) Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht Ausführungen des Sachverständigen Z1 als Sachverständigenbeweis gewürdigt hat, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden. Innerhalb der Vernehmung des Sachverständigen Z1 hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachverständigen Z1 nicht nur entsprechend der Ladung vom 07.07.2015 als Zeugen, sondern auch als Sachverständigen vernimmt. Zwar begründete der Umstand, dass der Sachverständige Z1 zuvor als Privatgutachter der Kl ger t tig war, einen Ablehnungsgrund im Sinne des  406 ZPO (…) eine Ablehnung hat die Beklagte indes trotz der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht geltend gemacht. Unterlässt eine Partei jedoch die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, kann dieser grundsätzlich später auch nicht mehr als Verfahrensfehler im Sinne des   § 404 ZPO geltend gemacht werden, sondern stellt lediglich einen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand dar (…).“

Aber auch sonst gilt:

Fehlt dem Gericht eigene Sachkunde und wird das Gericht mittels Privatgutachten als qualifiziertem Parteivortrag mit Fachwissen konfrontiert, darf es diesen unter keinen Umständen übergehen, sondern muss im Wege des förmlichen Sachverständigenbeweises die Ergebnisse des Privatgutachtens überprüfen.

Privatgutachten versus Gerichtsgutachten

Vorstehendes bedeutet für den Beweiswert von Privatgutachten, die einem förmlichen Gerichtsgutachten entgegengesetzt werden, Folgendes:

Einwendungen der Parteien gegen die Ergebnisse eines Gerichtsgutachters müssen vom Gericht beachtet werden. Solche Einwendungen können sich regelmäßig aus abweichenden Privatgutachten ergeben, die vom Gericht wie oben dargestellt als sog. qualifizierter Parteivortrag zu würdigen sind.

Der Gerichtsgutachter und auch das Gericht müssen sich dann mit dem Privatgutachten inhaltlich auseinandersetzen.

Das Gericht darf nicht einfach – was gerne geschieht – die Feststellungen des Gerichtsgutachters unter floskelhafter Berufung auf eine z.B. „größere Überzeugungskraft“ übernehmen. Können die Divergenzen zwischen Privatgutachten und Gerichtsgutachten nicht nachvollziehbar aufgelöst werden, ist weitere Sachaufklärung geboten.

Vorbeschriebene Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit vom Gerichtsgutachten abweichenden Privatgutachten gründet auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als höchstes deutsches Gericht. In einem Beschluss vom 15. Mai 2012 (1 BvR 1999/09) hat das Bundesverfassungsgericht – nicht zum ersten Mal – festgestellt:

„(…)Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt zwar nicht, dass sie verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366 <375 f.> m.w.N.). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).“

„(…)Im Hinblick auf die auf mehrere Privatgutachten gestützten Einwände des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht zumindest eine logisch nachvollziehbare Begründung für sein Festhalten an dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08 -, juris, Rn. 7). Eine solche Begründung fehlt. Das Landgericht verweist lediglich auf das Gutachten und macht sich dessen Schlussfolgerungen zu Eigen, ohne den sich aus den Privatgutachten ergebenden Beanstandungen nachzugehen. Die unkritische Übernahme des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die fehlende Erwähnung der Privatgutachten im angegriffenen Beschluss legen die Annahme nahe, dass das Landgericht den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 -, juris, Rn. 19). Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.(…)“

Die folglich bestehende Pflicht des Gerichts, die vom Gerichtsgutachten abweichenden Ausführungen in seinem Urteil zu würdigen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 1997 (Az. VI ZR 86/96) wie folgt konkretisierend umschrieben:

„(…) Gutachten von Sachverständigen unterliegen der freien Beweiswürdigung (§§ 287 I, 286 I ZPO). Dementsprechend darf das Gericht grundsätzlich von dem Gutachten eines Sachverständigen abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist. Es bedarf aber der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will (vgl. Senat, NJW 1988, 3016 = VersR 1988, 837 (unter II 2a)). 

Eine zulässige Abweichung des Gerichts vom Gutachten eines Sachverständigen erfordert stets die Darlegung der hierfür maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil (vgl. für den Fall widersprechender Gutachten Senat, NJW-RR 1987, 1311 = BGHR-ZPO § 412 Obergutachten 1 (unter II 2b)), die nicht darauf beruhen darf, daß das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruch nimmt. (…)“

Daraus folgt:

Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, sich zu jedem einzelnen Punkt mit der Auffassung des Privatgutachters auseinanderzusetzen. Es muss aber – dies im Ausgangspunkt gleichrangig – in allen wesentlichen Punkten neben dem Gerichtsgutachten auch die entsprechenden (widersprechenden) Ausführungen im Privatgutachten berücksichtigen und dies in seiner Urteilbegründung auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar, darlegen.

Fazit zum Beweiswert von Privatgutachten

Die mit Blick auf den Beweiswert von Privatgtuachten zugegebenermaßen etwas unübersichtliche Rechtslage geht dahin, dass Privatgutachten – fast – gleichwertig gegenüber gerichtlichen Gutachten sind.

Wie dargestellt, dienen Sachverständige dazu, dem Gericht fehlende Sachkunde zu vermitteln. Mangels eigener Sachkunde darf das Gericht nicht ohne weiteres dem Fachwissen eines gerichtlichen Gutachters dem abweichenden Fachwissen eines Privatgutachters den Vorzug geben.

Die durch den Inhalt eines gerichtlichen Gutachtens beschwerte Partei hat es daher in der Hand, durch privatgutachterliche Einwände das Gerichtsgutachten mindestens zu „neutralisieren“. Erforderlich und eben auch ausreichend ist dafür, dass der Privatgutachter seine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten abweichenden Ergebnisse unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten nachvollziehbar fachlich begründet. Ziel muss sein, Zweifel am Ergebnis des Gerichtsgutachters zu erzeugen. Gelingt dies, so muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen.

Aus obiger Rechtslage folgt übrigens auch, dass die Kosten von Privatgutachten erstattungsfähig sein können. Zwar sieht die Rechtsprechung dies nach wie vor als Ausnahme an. Wenn aber gut begründbar ist, dass die Einholung des Privatgutachtens erforderlich war, um den eigenen Sachvortrag in fachlicher Hinsicht mit der gebotenen Qualität auszustatten, dürften die Chancen gut stehen, diese Kosten später als notwendige Rechtsverfolgungskosten einfordern zu können.


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