Einträge von Daniel Meier-Greve

Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)

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Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)

Seit einiger Zeit hat sich insbesondere – und man muss sagen: mal wieder – der Wettbewerbsverein „Verband sozialer Wettbewerb“ (kurz: VSW) einen Namen gemacht. In 2017 hat er begonnen, sich das gesamte Internet – insbesondere sog. Influencer – durch massenhafte Abmahnungen vorzuknüpfen, um – wie einer seiner Geschäftsführer gemäß dem Magazin Horizont (vgl. Artikel vom 22. Juli 2018) wörtlich ausgeführt hat -,

auszuloten, was im Internet erlaubt sei“.

Vorstehendes sowie meine eigene Erfahrung mit dem VSW in einem konkreten Fall, in dem ein junges Start-up-Unternehmen zugrunde gegangen ist, weil der VSW sämtliche Partner des Start-ups mit Abmahnungen überzogen hatte, wirft die Frage auf, ob Abmahnvereinen alles erlaubt ist.

Unter anderem in dem von mir erwähnten konkreten Fall argumentiert das in erster Instanz involvierte Gericht, Abmahnvereinen würden ein sog. „Abmahnprivileg“ zustehen. Dieses würde Abmahnvereinen einen weiten Spielraum im Rahmen seiner Abmahntätigkeit einräumen.

Dem ist klar zu widersprechen:

I. Abmahnverein muss Deliktsrecht achten!

Zum einen ist die Annahme eines sog. Abmahnprivilegs bereits im Grundsatz verfehlt, zum anderen kann es nicht sein, dass Abmahnvereinen rechtsfreie Räume zugebilligt werden.

Meines Erachtens muss sich ein Wettbewerbsverband bei seinem Handeln wie jeder andere auch am allgemeinen Deliktsrechts messen lassen und muss unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haften, wenn er im Rahmen einer Abmahnung zumindest fahrlässig – damit schuldhaft – dem Abgemahnten oder zurechenbar einem Dritten Schaden zugefügt hat.

II. Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwanrung bilden Haftungsmaßstab für wettbewerbsrechtliches Handeln von Abmahnvereinen

Zur Begründung dieser Haftung bildet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sog. unberechtigten Schutzrechtsverwarnung einen geeigneten Anknüpfungspunkt.

Diese Grundsätze betreffen insbesondere den Fall, dass im Falle einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung nicht der Hersteller als vermeintlicher Verletzer, sondern dessen Abnehmer verwarnt werden.

Dem liegt zutreffend der Gedanke zugrunde, dass in solchen Fällen nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller einschneidend getroffen wird. Für den Hersteller können Verwarnungen gegenüber Abnehmern im Einzelfall existenzgefährdend sein. Vor diesem Hintergrund hat der BGH richtigerweise eine Schadensersatzpflicht angenommen, wenn der Verwarner unberechtigt gegen Abnehmer vorgeht und hierdurch den hiervon betroffenen Hersteller schädigt.

Von einer solchen spricht man, wenn der Inhaber eines angeblichen Schutzrechtes (z.B. Patentrecht) von einem anderen Unternehmen die Einstellung der Herstellung oder des Vertriebs bestimmter Produkte mit der Begründung verlangt, die Herstellung oder der Vertrieb dieser Produkte greife in seine Schutzrechte ein.

In solchen Fällen ist seit jeher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Verwarner das Risiko der fehlenden Berechtigung seines Handelns trägt. Kurz: War seine Verwarnung ungerechtfertigt und ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er.

Diese zu bejahende Haftung ist insbesondere in Fällen der sog. Abnehmerverwarnung (= Verwarner mahnt nicht den Hersteller, sondern dessen Abnehmer ab) besonders gerechtfertigt: Denn Abnehmer werden sich in der Regel nicht wehren, wodurch der Hersteller bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gegenüber seinen Abnehmern schwerwiegend geschädigt werden könnte.

Die Erwägungen, die zu der Bejahung einer Haftung in den Schutzrechtsfällen angeführt werden, gelten weitgehend auch für Abmahnsachverhalte in reinen Wettbewerbssachen, und zwar auch (meines Erachtens: gerade) in Fällen von Abmahnvereinen, die vermeintlich im Interesse von Mitbewerbern Wettbewerbsverstöße zu ahnden meinen.

Einzig das OLG Stuttgart – so meine Recherche – hat hierzu bislang begrüßenswerte Feststellungen getroffen. Zutreffend hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21. Januar 2010 (Az. 2 U 8/09) zunächst zu der Frage, ob eine Abmahnung anders als eine gerichtliche Verfahrenshandlung zu bewerten sei, festgestellt:

„Im Lichte der Ausführungen in BGHZ 164, 1 ff. ist der Abmahnende in Wettbewerbssachen gegenüber einem von der Abmahnung betroffenen Dritten nicht durch ein „Abmahnprivileg“ geschützt.“ [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser]

Zur Begründung hat das OLG Stuttgart u. a. ausgeführt:

„Privilegierte man die Abmahnung, ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers durch die unberechtigte Abmahnung gegenüber seinen Abnehmern entgegenzutreten.“

Zutreffend hat das OLG Stuttgart weiter festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sich nicht allein auf Schutzrechtsverwarnungen beschränken lassen. Das OLG Stuttgart hat ausgeführt:

„Zwar kommt demjenigen, der wie der Berufungskläger abmahnt, anders als dem Schutzrechtsverwarner schon von seinem eigenen Standpunkt aus kein Ausschließlichkeitsrecht zu, welches geeignet wäre, jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstands auszuschließen, was die Wucht seines Angriffes aus der Sicht des Abgemahnten mindert. Andererseits aber entstünde auch bei der auf Unlauterkeit gestützten Abmahnung eine Unwucht, dürfte er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Rechtes ziehen, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden einstehen zu müssen.“  [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser]

Vorzitierte Erwägungen gelten gleichsam für das Handeln von Wettbewerbsverbänden. Das OLG Stuttgart hat dazu festgestellt:

„Nichts anderes gilt, sofern nicht ein einzelner Wettbewerber abmahnt, sondern ein Verband oder ein Verein. Denn zum einen nimmt auch ein solcher die Interessen der Wettbewerber wahr, und zum anderen entstünde ansonsten eine Rechtsunsicherheit, da jeweils geprüft werden müsste, ob dem Abmahnenden auch konkurrierende Hersteller angehören bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung angehörten, was im vorliegenden Fall aber ohnehin feststeht.“

 

Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Prozessführung – Symbolbild Urteil

III. Zusammenfassender Überblick zur Haftung von Abmahnvereinen

Nach den vorzitierten zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart lässt sich zusammenfassen:

  • Wettbewerbsvereinen steht kein Abmahnprivileg zu.
  • Unberechtigte Abmahnungen verpflichten den Abmahner zum Schadensersatz, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
  • Beim Handeln von Abmahnvereinen ist kein anderslautender Haftungsmaßstab gerechtfertigt. Auch sie müssen im Falle unrechtmäßiger Abmahnungen haften, wenn ihnen ein Verschulden zur Last zu legen ist.

Es ist zu wünschen, dass in naher Zukunft weitere Gerichte an die sehr zu begrüßenden Feststellungen des OLG Stuttgart anknüpfen werden. Zu hoffen ist, dass die eingangs erwähnte Abmahnwelle des VSW, die bereits jetzt Existenzen vernichtet hat, hierzu zum Anlass genommen würde.


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Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!


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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ – Wofür haftet der „TÜV“?

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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ - Wofür haftet der „TÜV“?

Eine spannende Frage, die vor allem Produkthersteller – aber natürlich auch betroffene Verbraucher – interessieren dürfte, ist, ob und ggf. wofür der „TÜV“, also die diversen über ganz Deutschland verteilten TÜV-Unternehmungen, eigentlich haftet, wenn sich trotz zugeteiltem GS-Zeichen ein Produkt als unsicher herausstellt?

Die Problematik

Besonders spannend und auch relevant ist diese Frage mit Blick auf das sog. „GS-Zeichen“, das der TÜV gegen nicht unerhebliches Entgelt Herstellern für ihre Produkte zur Nutzung zuteilt. „GS“ steht für „geprüfte Sicherheit“ und soll Kaufinteressenten die Gewissheit vermitteln, dass das fragliche Produkt „sicher“ ist.

Was aber ist, wenn sich ein Produkt als nicht sicher entpuppt? Dies Frage hat erheblich Bedeutung, weil der Produkthersteller gegenüber seinen Käufern natürlich für die Sicherheit seiner Produkte nach geltendem Produkthaftungs- und sicherheitsrecht haftet. Dann aber stellt sich die Frage, ob der TÜV, der dem Hersteller gegenüber – wie gesagt: gegen nicht unerhebliches Entgelt – die Sicherheit „bestätigt“ hat, für seine Fehleinschätzung haften muss?

Die Rechtslage

Zunächst: Wer ist der TÜV und was tut er eigentlich im Kontext des sog. „GS-Zeichens“?

Technischer Überwachungsverein (bekannt unter der Abkürzung „TÜV“) bezeichnet eingetragene Vereine, die als technische Prüforganisation Sicherheitskontrollen durchführen. Meist gehen diese Sicherheitskontrollen – wie auch das hier im Fokus stehende „GS-Zeichen“ -, auf gesetzliche Regelungen zurück, die neben dem Prüfgegenstand auch vorsehen, wer befugt ist, diese Prüfungen durchzuführen. Die bekannteste Organisation, die zu diesen Prüfungen befugt ist, sind die unter der geschützten Marke „TÜV“ agierenden Vereine (z.B. TÜV Süd, TÜV Rheinland oder TÜV Nord).

Die Rechtsgrundlage für das hier fragliche „GS-Zeichen“ sind die §§ 20 ff. des Produktsicherheitsgesetzes, kurz: ProdSG.

Der TÜV „testet“ und „prüft“ Produkte im Auftrag von Produktherstellern und lizenziert dann im Erfolgsfalle entsprechende Zertifikate oder Siegel (z.B. das „GS“ Zeichen) an die Hersteller. Die Hersteller bringen dann ihre Produkte mit dem „Segen“ des TÜV auf den Markt. Hierbei verdient der TÜV dann über Lizenzentgelte nicht wenig Geld.

Haftet der TÜV für später auftretende (konstruktive) Mängel?

Was ist aber, wenn sich später herausstellt, dass das vom TÜV „abgesegnete“ Produkt konstruktive Mängel aufweist, die der TÜV bei seiner Prüfung hätte erkennen können (oder müssen?) und infolgedessen Schäden entstehen?

Eine solche Haftung anzunehmen, erscheint nicht abwegig, wobei es interessanterweise wenig (bis keine) Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt.

Eine nähere Betrachtung dieser Frage ergibt Folgendes:

1.

Die Überprüfung eines Produkts auf die Einhaltung der Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und die Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch ein Zertifikat ist eine privatrechtliche gutachterliche Tätigkeit, auf die das Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. Urteil des OLG München vom 30.07.2009, 23 U 2005/08).

Der Hersteller dürfte meines Erachtens nicht dazu verpflichtet sein, selbst die Richtigkeit der Angaben des TÜV zu überprüfen. Auf die Vergabe des Siegels darf der Hersteller des Produkts vertrauen (vgl. Urteil des OLG München vom 30.07.2009, 23 U 2005/08).

2.

Ob der TÜV seine Pflichten verletzt hat oder daher möglicherweise schadensersatzpflichtig ist, richtet sich damit grundsätzlich nach dem Inhalt des GS-Zeichen-Vertrages.

Der Pflichtenumfang muss dabei allerdings mindestens dem Gesetz entsprechen. In § 21 Absatz 1 ProdSG heißt es:

Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn 

1.

das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,

2.

das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,

3.

bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,

4.

Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Vor herausragender Relevanz ist § 21 Absatz 1 Nr. 1 ProdSG, da demnach das GS-Zeichen nur zuerkannt werden darf, wenn die Anforderungen des § 3 ProdSG erfüllt sind. § 3 ProdSG seinerseits ist die Zentralnorm des Produktsicherheitsrechts überhaupt, weil dort bestimmt ist, dass nur ein sicheres Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden darf.

Damit steht fest:

Der TÜV muss genauso wie der Hersteller alle Anforderungen erfüllen, die für ein Bereitstellen auf dem Markt gelten, wenn er im Rahmen eines GS-Zeichen-Vertrages das gesetzlich normierte GS-Zeichen seinem Vertragspartner zur Verwendung lizenzieren will.

3.

Geht man weiter davon aus, dass der TÜV im Einzelfall seine vertraglichen Pflichten zurechenbar und schuldhaft verletzt hat, nämlich dadurch, dass er

  • die Produktprüfung nicht ordnungsgemäß durchführte,
  • erkennbare Mängel übersah oder verschwieg, oder
  • einen insofern angezeigten Hinweis unterließ und
  • daraufhin ein zu Unrecht – unter Verstoß gegen § 21 ProdSG – ein Zertifikat über die Einhaltung aller Vorschriften verliehen hat,

ist meines Erachtens eine Haftung des TÜV (oder sonstiger „GS-Stellen“) für daraus resultierende Schäden (Produkthaftungsfälle) alles andere als fernliegend.

Denn:

4.

Bei pflichtgemäßer Erfüllung des „GS-Zeichen-Werkvertrages“ hätte der TÜV die Zuteilung des GS-Zeichens unter Verweis auf die festgestellten Sicherheitsmängel verweigern müssen.

Dann aber – dies darf man meines Erachtens ohne weiteres annehmen – hätte der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebracht.

Mithin wäre der fragliche Schaden auch nicht entstanden.

5.

Weiteres Zwischenergebnis:

Eine reine Kausalitätsbetrachtung (= Ursächlichkeitsbetrachtung) legt die Annahme einer Haftung nahe.

6.

Letztlich entscheidend dürfte unter Wertungs- und Zurechenbarkeitsgesichtspunkten sein, ob der TÜV im Verhältnis zum Hersteller tatsächlich, eine haftungsrelevante Produktverantwortung übernimmt.

Meines Erachtens sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der TÜV gegenüber dem Hersteller mindestens eine Mitverantwortung für die Sicherheit des von ihm geprüften Produkts übernimmt:

So ist zu bedenken, dass die „GS-Zeichen“-Prüfung zwei Seiten hat. Hiervon bildet die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfung und ggf. Zuteilung des GS-Zeichens (§§ 20 ff. ProdSG) nur „die eine Seite der Medaille“.

Nach meiner Erfahrung ist genau diese Seite der Medaille regelmäßig die Rechtfertigung des TÜV dafür, dass er für die Sicherheit des von ihm geprüften Produkts nicht einzustehen hat. Sein Argument: Er führt „nur“ die gesetzlich vorgesehene GS-Zeichen-Prüfung durch, dies auf Basis der jeweils einschlägigen Normen (DIN, EN etc.). Macht er die Prüfung „normgemäß“ – was wohl meist der Fall sein dürfte -, sei ihm nichts vorzuwerfen.

Meines Erachtens ist diese Betrachtung schlicht zu eng. Denn der TÜV hat sich aus einem Werkvertrag verpflichtet, die Sicherheit des fraglichen Produkts zu prüfen. Qua Gesetz – damit vertraglich nicht einschränkbar – muss der TÜV diese Prüfung in gleichen Umfang durchführen – und damit meins Erachtens verantworten – , wie der Hersteller selbst. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass sich der TÜV das Gütesiegel („GS“) teuer bezahlen lässt. Meines Erachtens folgt hieraus, dass der TÜV gegenüber dem Hersteller, der ihn teuer bezahlt, auch Verantwortung dafür übernimmt, dass das fragliche Produkt tatsächlich sicher ist. Ist es dies nicht, haftet der TÜV im Schadensfall. Letzteres gilt meines Erachtens auch gegenüber geschädigten Verbrauchern, die nicht zuletzt das fragliche Produkt wegen des durch das GS-Zeichen vermittelten Vertrauen in dessen Sicherheit erworben hatten. Der Werkvertrag zwischen TÜV und Hersteller dürfte regelmäßig Schutzwirkung zugunsten der Verbraucher entfalten.

Close-up Of A Person's Hand Stamping With Approved Stamp On Text Approved

Fazit

Kommt es bei „GS“-Produkten zu einem Produkthaftungsfall, kann es sich für den Hersteller und betroffene Verbraucher lohnen, eine (Mit-)haftung des TÜV bzw. der sonstigen Zertifizierungsstelle zu en Sie hier um Ihren eigenen Text einzufügen


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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!


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Gerichte müssen ihrer sog. Hinweispflicht (§ 139 ZPO) grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung nachkommen! – BGH-Beschluss vom 11.4.2018 (Az. VII ZR 177/17)

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Gerichte müssen ihrer sog. Hinweispflicht (§ 139 ZPO) grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung nachkommen! - BGH-Beschluss vom 11.4.2018 (Az. VII ZR 177/17)

Es ist leider gängige Praxis im Zivilprozess, dass die Gerichte Hinweise an die Parteien erst in der mündlichen Verhandlung erteilen. Mit den Konsequenzen dieser Praxis hat sich der BGH in einem praxisrelevanten Beschluss vom 11.4.2018 (Az. VII ZR 177/17) beschäftigt.

Parteien eines Zivilprozesses und deren Rechtsvertreter erleben es als die Regel, dass sich das zur Entscheidung berufene Gericht erst in der mündlichen Verhandlung zum fraglichen Fall äußert.

Wenn – was oft der Fall ist – sich solche Hinweise auf entscheidungsrelevante Umstände beziehen, hat dies regelmäßig prozessuale Konsequenzen, die von den Beteiligten – im vorliegenden Fall gar auch vom Berufungsgericht – übersehen werden.

Dies hat der BGH in seinem eingangs genannten Beschluss klargestellt, in dem zur Hinweispflicht des Gerichts ausgeführt hat:

Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen. Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

Die Konsequenz des vom BGH vorbeschriebenen Versäumnisses des Gerichts, Hinweise bereits vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, benennt der BGH dann wie folgt:

Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit anderen Worten:

Das Gericht kann in solchen Fällen die mündliche Verhandlung nicht einfach als geschlossen betrachten und ein Urteil fällen. Es muss der betroffenen Partei vielmehr hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ausnahme ist, was allerdings selten der Fall sein dürfte, dass die Partei bei verständiger Würdigung noch in der mündlichen Verhandlung – mithin spontan – hätte hinreichend Stellung beziehen können.

Weitere – für die Praxis vielleicht wichtigste – Konsequenz ist:

Auf einen entsprechenden Antrag auf sog. Schriftsatznachlass kommt es in diesen Fällen nicht an! Auch ohne dass die betroffenen Partei einen solchen Antrag stellt – vorliegend war dies versäumt worden – muss das Gericht rechtliches Gehör gewähren. Hierzu der BGH im fraglichen Beschluss:

In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass der Beklagte keinen Antrag auf Gewährung einer Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis gestellt hat. Der Erlass des Urteils unmittelbar am Schluss der Sitzung, ohne dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, auf den Hinweis zu reagieren, stellt sich als verfahrensfehlerhaft dar.

Empty Jury Seats in Courtroom

Fazit:

In Kenntnis diese wichtigen Rechtsprechung des BGH können Parteien eines Zivilprozesses mündlichen Verhandlungen erheblich entspannter entgegensehen.


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Zur Reichweite eines sog. Schriftsatznachlasses

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Zur Reichweite eines sog. Schriftsatznachlasses

Oder: Wann ist Vorbringen in der Berufungsinstanz „neu“?

Mit Beschluss vom 27.2.2018, Az. VIII ZR 90/17, hat der BGH – sehr bedeutsam für die Praxis konkretisiert, wie umfassend der sog. Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu verstehen ist (vgl. auch den Blog-Beitrag: Berufungsgerichte weisen erstinstanzlich verspätetes Vorbringen oftmals zu Unrecht zurück).

Über den sog. Schriftsatznachlass hat das erstinstanzliche Gericht der durch spätes Vorbringen des Prozessgegners überraschten Partei rechtliches Gehör – dies ohne Vertagung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – zu gewähren, indem es dieser Partei auf deren Antrag Gelegenheit einräumt, binnen bestimmter Frist zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen.

Bezüglich des Umfangs der Gelegenheit zur Stellungnahme im vorbeschriebenen Sinne neigen die Instanzgerichte – wie der BGH jetzt einmal wieder aufgezeigt hat – zu einem zu engen Verständnis, das dahin geht, zulässigen Vortrag allein auf die Stellungnahme zur Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des fraglichen Vorbringens zu beeschränken.

Der BGH hat klargestellt, dass das Recht zur Stellungnahme nicht unerheblich weiter geht:

So ist auch gänzlich neues Vorbringen zuzulassen, wenn und soweit es „als Reaktion auf das verspätete Vorbringen des Gegners erfolgt“.

Der BGH hat ausgeführt (vgl. Beschluss vom 27.2.2018, Rn. 24):

§ 283 ZPO soll es einer Partei, die auf ein Vorbringen des Gegners nicht mehr rechtzeitig reagieren kann, ermöglichen, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu erklären, es also – gegebenenfalls auch durch substanziierte Gegenbehauptungen – zu bestreiten, zuzugestehen oder ihm schließlich durch ein selbstständiges – gegebenenfalls auf neue tatsächliche Behauptungen gestütztes – Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegenzutreten.

Dies bedeutet:

Selbst gänzlich (!) neue Behauptungen können zuzulassen sein, wenn diese als „Reaktion“ auf das späte Vorbringen des Gegners zu würdigen sind.

Wenn das erstinstanzliche Gericht dies verkennt, und die fraglichen Behauptungen in seinem Urteil unter Berufung auf § 296a ZPO unberücksichtigt lässt, so handelt es sich um in der Berufungsinstanz nicht „neuen“ Vortrag, der ohne weiteres vom Berufungsgericht zu würdigen ist.

Aus diesem Urteil ist zu lernen, dass auch Obergerichte prozessuale Regeln immer wieder falsch anwenden. Also: Aufpassen!


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Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!

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Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!

Sog. Abmahnvereine (Vgl. § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG) machen der Wirtschaft gehörig zu schaffen. Gerade kleinere Unternehmen oder Start-Ups können es sich oft nicht leisten, sich zu wehren. Dabei wird übersehen, dass ein Abmahnverein nur unter engen Voraussetzungen befugt ist, vermeintliche Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die folgt aus § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG:

„Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: (…)

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“

Dies bedeutet:

Ein Abmahnverein darf im Einzelfall nur dann tätig werden, wenn:

er zu seinen Mitgliedern eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern zählen darf, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Kurz: Will ein Abmahnverein beispielsweise gegen eine Werbeagentur vorgehen, muss er grundsätzlich eine erhebliche Anzahl von Werbeagenturen (o.ä. Unternehmen) zu seinen Mitgliedern zählen.

Zwar ist die Rechtsprechung bei Prüfung dieses grundsätzlich strengen Erfordernisses bedauerlicherweise recht großzügig. Dies mag aber auch daran liegen, dass die Betroffenen die Antrags- bzw. Klagebefugnis des sie „angreifenden“ Wettbewerbsverbandes nicht mit der gebotenen Hartnäckigkeit in Zweifel ziehen. Aus eigener Erfahrung kann ich von einem Fall berichten, in welchem eine Internetrecherche hinsichtlich angeblicher Mitglieder zu erstaunlichen Erkenntnissen geführt hatte:

So stellte sich heraus, dass von den angegebenen vier Mitgliedern der relevanten Branche nicht ein einziges verifiziert werden konnte. Im Gegenteil: Eine der angeblichen Werbeagenturen entpuppte sich als Schönheits-Klinik.

Die Lehre hieraus ist, dass es sich in jedem Falle lohnt, die Angaben der Mitgliederliste, aus der ein jeder Abmahnverein seine vermeintliche Befugnis zur Ahnung von Wettbewerbsverstößen ableitet, zu hinterfragen!


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Neuere Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine nicht ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarung

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Neuere Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine nicht ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarung

In einem recht aktuellen Urteil hat der BGH aufschlussreiche Feststellungen zu der äußerst praxisrelevanten Frage getroffen, wann im konkreten Fall bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist.

I.
Im BGH-Urteil vom 31.8.2017 (Az. VII ZR 5/17, NJW 2017, 3590) heißt es:

„ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die vom BerGer. vorgenommene Auslegung des Werkvertrags der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Auslegungsergebnis des BerGer., wonach hinsichtlich der Farbstabilität des Weißanstrichs keine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist, beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2007, 3275 = NZBau 2007, 507 = BauR 2007, 1407 [1409] Rn. 23). Der Bekl. durfte mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss und mangels besonderen Fachwissens zu dieser Problematik angesichts der beträchtlichen Kosten der Malerarbeiten die berechtigte Erwartung hegen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich – übliche Reinigung vorausgesetzt – nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilben würde. Diesen für eine beiderseits interessengerechte Vertragsauslegung bedeutsamen Gesichtspunkt hat das BerGer. nicht hinreichend gewürdigt.“

II.
Fazit:
Der BGH hat in diesem interessanten Urteil klargestellt, dass eine schlüssige Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit selbst dann vorliegend kann, wenn es an einer bestätigenden Bekundung fehlt. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Käufer im Einzelfall für den Verkäufer erkennbar eine berechtigte Erwartung hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit hat.


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Gewährleistungsausschluss: Haftung für lediglich „schlüssig“ zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit?

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Gewährleistungsausschluss: Haftung für lediglich „schlüssig“ zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit?

I.
Gewährleistungsausschlüsse sind im Vertragsrecht weit verbreitet. Käufer oder Auftraggeber sind in der Regel – selbstverständlich in unterschiedlichem Umfang – auch bereit, solche Begrenzungen der Haftung des Vertragspartners zu akzeptieren.

Doch was gilt, wenn die Parteien einerseits bestimmte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes vereinbart haben und andererseits die Gewährleistung umfassend ausgeschlossen haben?

Zu dieser äußerst praxisrelevanten Thematik am Beispiel des Kaufrecht folgende Analyse:

II.
§ 434 Absatz 1 Satz 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Wenn es nun – wie nicht selten – im ausverhandelten Kaufvertrag sinngemäß heißt: „Der Kauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ (häufiges Beispiel: Kaufverträge über gebrauchte PKW), stellt sich die Frage, ob solche Ausschlüsse auch Beschaffenheiten umfassen, welche die Parteien vereinbart hatten.

Das Gesetz gibt hierzu keine Antwort.

Wenn und soweit die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich im Vertragstext vereinbart haben, ist die Antwort der Rechtsprechung eindeutig. In ständiger Rechtsprechung nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) in solchen Fällen an, dass der Gewährleistungsausschuss bei interessengerechter Auslegung eine vereinbarte Beschaffenheit nicht umfassen kann. Der BGH führt hierzu aus (vgl. nur BGH, 29.11.2006 – VIII ZR 92/06):

„Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“

III.
Doch was gilt, wenn es an einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, der Käufer aber zurecht der Auffassung ist, er sei sich mit dem Verkäufer hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft einig gewesen?

Der Gesetzgeber hat bereits zu verstehen gegeben, dass für eine Bechaffenheitsvereinbarung eine „konkludente Übereinstimmung der Parteien“ ausreicht. In der BT-Drucksache14/ 6040 (dort S. 213) heißt es:

„(…) Ob es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt oder ob es um Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrags geht, will der Entwurf nicht entscheiden. Die Formulierung macht jedenfalls deutlich, dass eine konkludente Übereinstimmung der Parteien ausreicht. Dies dient auch der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach wird die Vertragsmäßigkeit vermutet, wenn das Verbrauchsgut sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignet, den der Verbraucher dem Käufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat. In diesen Fällen wird zwar häufig eine „vereinbarte Beschaffenheit“ der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 RE anzunehmen sein. Für die eventuell verbleibenden Fallkonstellationen, in denen von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht ausgegangen werden kann, die Parteien aber dennoch eine bestimmte Verwendung der Kaufsache bei Vertragsschluss vorausgesetzt haben, kann auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RE zurückgegriffen werden. (…). „

Im Grundsatz besteht konsequenterweise in der Rechtsprechung ebenfalls Einigkeit dahin, dass bei Zusammentreffen von konkludenter bzw. schlüssig vereinbarter Beschaffenheit und Gewährleistungsausschluss nichts anderes gelten kann als bei Zusammentreffen einer ausdrücklich in die Vertragsurkunde aufgenommene Beschaffenheit und einem Gewährleistungsausschluss.

Dem ist vollkommen zuzustimmen: Wenn sich die Parteien nach den Umständen hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit (Eigenschaft) einig waren, darf sich der Verkäufer über einen pauschalen Gewährleistungsausschluss hiervon nicht lossagen können

Bleibt dennoch folgendes in der Praxis entscheidendes Problem:

Welche Anforderungen sind an eine vom Käufer behauptete Beschaffenheitsvereinbarung zu stellen?:

Der BGH hat mit Urteil vom 20. 5. 2009 (Az. VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807) folgende aufschlussreichen Ausführungen gemacht:

„Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (BT-Dr 14/6040, S. 213). Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist.(…)“

Damit lässt sich folgende Faustformel festhalten:

Eine konkludente Übereistimmung in der Weise, dass eine Käufererwartung geäußert wurde und Verkäufer darauf zustimmend reagiert, reicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung aus.

Weiter folgt daraus, dass – anders als bei der Zusicherung nach altem Recht – ein besonderer Einstandswille des Verkäufers nicht erforderlich ist (vgl. auch Westermann in MüKo-BGB, § 434, Rn. 16, 7.A. 2016).

So ausdrücklich des OLG Köln mit Urteil vom 20. 2. 2013 – 13 U 162/09 (NJW-RR 2013, 1209):

„(…) Nicht erforderlich ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er für die Zusicherung nach § 463 BGB a. F. verlangt wurde; andererseits reicht eine einseitige Beschreibung seitens des Verkäufers nicht aus. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist es ausreichend, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Fachmann handelt, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt (BGH, NJW 2009, 2807; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1735; Westermann, in: MünchKomm-BGB, § 434 Rdnr. 16).“

Und auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.3.2015 – I-21 U 93/14 (NJW-RR 2015, 1103):
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend getroffen werden. Nicht erforderlich ist ein besonderer vom Verkäufer erklärter Einstandswille. Vielmehr genügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt (vgl. BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1074 [NJW Jahr 2013 1075] = MMR 2013, MMR Jahr 2013 Seite 294 Rn. MMR Jahr 2013 Seite 294 Randnummer 16; Staudinger/Matusche-Beckmann, § 434 Rn. STAUDINGER BGB § 434 Randnummer 64; MüKoBGB/Westermann, § 434 Rn. MUEKOBGB Randnummer 16). In Abgrenzung hierzu ist jedoch von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht bereits bei bloßen einseitigen Vorstellungen des Käufers auszugehen (vgl. BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1074 = MMR 2013, MMR Jahr 2013 Seite 294).

Signing contract in cafe

IV.
Fazit:

Erforderlich und ausreichend ist, wenn die fragliche Beschaffenheit nicht bloße einseitige Vorstellung des Käufers gewesen ist, sondern es sich hierbei um ein klar geäußerte Erwartung gehandelt hat, auf welch der Verkäufer auf zustimmende Art und Weise reagiert hat.

Da zudem nach wohl einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ein erklärter Einstandswille nicht erforderlich ist, können die Anforderungen an die erforderliche zustimmende Reaktion auf die vom Käufer geäußerte Erwartung meines Erachtens nicht darüber hinausgehen, dass der Verkäufer irgendwie zu verstehen gegeben hat, dass er die vom Käufer erwartete Beschaffenheit teilt.


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BGH zu verspätetem Vorbringen im Berufungsverfahren

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Berufungsrecht: Wann liegt im Berufungsverfahren ein verspätetes Vorbringen vor?

Die korrekte Entscheidung über verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren hat große praktische Bedeutung, da verspätetes Vorbringen vom Berufungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.

In einem bedeutsamen Beschluss hat der BGH daran erinnert, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits vom Gericht erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, vom Berufungsgericht in vielen Fällen dennoch berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 27.2.2018 – Az. VIII ZR 90/17).

Der BGH-Beschlusses zum verspäteten Vorbringen (Az. VIII ZR 90/17)

  1. Ein häufig fehlinterpretierter Paragraph ist § 531 Abs. 1 ZPO:

„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“

Diese Regelung wird von Berufungsgerichten oft zu weit ausgelegt, insbesondere im Licht von § 296a S.1 ZPO:

„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“

  1. Viele Berufungsgerichte gehen zu Unrecht davon aus, dass Vorbringen, das in der ersten Instanz gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen wurde, ebenfalls gemäß § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.
  2. Dies entspricht, wie der BGH klagestellt hat, nicht der Rechtslage gemäß der ZPO. § 531 Abs. 1 ZPO findet nur dann Anwendung findet, wenn das Vorbringen in der ersten Instanz auf Grundlage von § 296 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO zurückgewiesen wurde. Sollte es jedoch auf § 296a ZPO zurückgehen, ist § 531 Abs. ZPO nicht anwendbar – egal, ob die Entscheidung richtig oder falsch war.

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Zu der Frage, wann Vorbringen in der Berufungsinstanz „neu“ ist, lesen Sie bitte auch meinen Beitrag zur Reichweite eines sog. Schriftsatznachlasses!


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