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Zur Reichweite eines sog. Schriftsatznachlasses

Wann ist Vorbringen in der Berufungsinstanz „neu“?

ca. 2 Min. Lesezeit
Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Prozessführung – Symbolbild Urteil
Inhalt
  1. 01Funktion und Reichweite des Schriftsatznachlasses
  2. 02BGH: Auch neues Vorbringen kann zulässig sein
  3. 03Bedeutung für die Berufungsinstanz
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Mit Beschluss vom 27.2.2018, Az. VIII ZR 90/17, hat der BGH - sehr bedeutsam für die Praxis konkretisiert, wie umfassend der sog. Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu verstehen ist (vgl. auch den Blog-Beitrag: Berufungsgerichte weisen erstinstanzlich verspätetes Vorbringen oftmals zu Unrecht zurück).

Funktion und Reichweite des Schriftsatznachlasses

Über den sog. Schriftsatznachlass hat das erstinstanzliche Gericht der durch spätes Vorbringen des Prozessgegners überraschten Partei rechtliches Gehör – dies ohne Vertagung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – zu gewähren, indem es dieser Partei auf deren Antrag Gelegenheit einräumt, binnen bestimmter Frist zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen.

Bezüglich des Umfangs der Gelegenheit zur Stellungnahme im vorbeschriebenen Sinne neigen die Instanzgerichte – wie der BGH jetzt einmal wieder aufgezeigt hat – zu einem zu engen Verständnis, das dahin geht, zulässigen Vortrag allein auf die Stellungnahme zur Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des fraglichen Vorbringens zu beeschränken.

BGH: Auch neues Vorbringen kann zulässig sein

Der BGH hat klargestellt, dass das Recht zur Stellungnahme nicht unerheblich weiter geht:

So ist auch gänzlich neues Vorbringen zuzulassen, wenn und soweit es „als Reaktion auf das verspätete Vorbringen des Gegners erfolgt“.

Der BGH hat ausgeführt (vgl. Beschluss vom 27.2.2018, Rn. 24):

„§ 283 ZPO soll es einer Partei, die auf ein Vorbringen des Gegners nicht mehr rechtzeitig reagieren kann, ermöglichen, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu erklären, es also – gegebenenfalls auch durch substanziierte Gegenbehauptungen – zu bestreiten, zuzugestehen oder ihm schließlich durch ein selbstständiges – gegebenenfalls auf neue tatsächliche Behauptungen gestütztes – Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegenzutreten.

Bedeutung für die Berufungsinstanz

Selbst gänzlich neue Behauptungen können zuzulassen sein, wenn diese als „Reaktion“ auf das späte Vorbringen des Gegners zu würdigen sind.

Wenn das erstinstanzliche Gericht dies verkennt, und die fraglichen Behauptungen in seinem Urteil unter Berufung auf § 296a ZPO unberücksichtigt lässt, so handelt es sich um in der Berufungsinstanz nicht „neuen“ Vortrag, der ohne weiteres vom Berufungsgericht zu würdigen ist.

Aus diesem Urteil ist zu lernen, dass auch Obergerichte prozessuale Regeln immer wieder falsch anwenden. Also: Aufpassen!

Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve
ÜBER LEGAL+

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ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig und war viele Jahre in internationalen Wirtschaftskanzleien tätig. Seine Arbeit ist geprägt von persönlicher Verantwortung im Mandat, klarer strategischer Führung und dem Anspruch, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur zu begleiten, sondern zu übernehmen.

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