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BGH zu verspätetem Vorbringen im Berufungsverfahren

Wie muss das Berufungsgericht mit Vorbringen umgehen, das bereits in erster Instanz zurückgewiesen wurde? Der Beitrag erläutert die Grenzen des Ausschlusses nach § 531 ZPO.

ca. 1 Min. Lesezeit
Inhalt
  1. 01Ausgangspunkt: § 531 Abs. 1 ZPO
  2. 02Abgrenzung zu § 296a ZPO
  3. 03Folge für das Berufungsverfahren
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Die korrekte Entscheidung über verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren hat große praktische Bedeutung, da verspätetes Vorbringen vom Berufungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.

In einem bedeutsamen Beschluss hat der BGH daran erinnert, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits vom Gericht erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, vom Berufungsgericht in vielen Fällen dennoch berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 27.2.2018 – Az. VIII ZR 90/17).

Ausgangspunkt: § 531 Abs. 1 ZPO

Ein häufig fehlinterpretierter Paragraph ist § 531 Abs. 1 ZPO:

„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“

Abgrenzung zu § 296a ZPO

Diese Regelung wird von Berufungsgerichten oft zu weit ausgelegt, insbesondere im Licht von § 296a S. 1 ZPO:

„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“

Folge für das Berufungsverfahren

  • Vorbringen, das in erster Instanz gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht allein deshalb nach § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsverfahren ausgeschlossen.
  • § 531 Abs. 1 ZPO greift nur, wenn das Vorbringen in erster Instanz auf Grundlage von § 296 Abs. 1 bis 3 ZPO zurückgewiesen wurde. Beruhte die Nichtberücksichtigung dagegen auf § 296a ZPO, ist § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar.
Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve
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ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig und war viele Jahre in internationalen Wirtschaftskanzleien tätig. Seine Arbeit ist geprägt von persönlicher Verantwortung im Mandat, klarer strategischer Führung und dem Anspruch, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur zu begleiten, sondern zu übernehmen.

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