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Berufungsrecht: Wann liegt im Berufungsverfahren ein verspätetes Vorbringen vor?

Die korrekte Entscheidung über verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren hat große praktische Bedeutung, da verspätetes Vorbringen vom Berufungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.

In einem bedeutsamen Beschluss hat der BGH daran erinnert, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits vom Gericht erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, vom Berufungsgericht in vielen Fällen dennoch berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 27.2.2018 – Az. VIII ZR 90/17).

Der BGH-Beschlusses zum verspäteten Vorbringen (Az. VIII ZR 90/17)

  1. Ein häufig fehlinterpretierter Paragraph ist § 531 Abs. 1 ZPO:

„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“

Diese Regelung wird von Berufungsgerichten oft zu weit ausgelegt, insbesondere im Licht von § 296a S.1 ZPO:

„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“

  1. Viele Berufungsgerichte gehen zu Unrecht davon aus, dass Vorbringen, das in der ersten Instanz gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen wurde, ebenfalls gemäß § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.
  2. Dies entspricht, wie der BGH klagestellt hat, nicht der Rechtslage gemäß der ZPO. § 531 Abs. 1 ZPO findet nur dann Anwendung findet, wenn das Vorbringen in der ersten Instanz auf Grundlage von § 296 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO zurückgewiesen wurde. Sollte es jedoch auf § 296a ZPO zurückgehen, ist § 531 Abs. ZPO nicht anwendbar – egal, ob die Entscheidung richtig oder falsch war.

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Zu der Frage, wann Vorbringen in der Berufungsinstanz „neu“ ist, lesen Sie bitte auch meinen Beitrag zur Reichweite eines sog. Schriftsatznachlasses!

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