Ausgangspunkt: § 531 Abs. 1 ZPO
Ein häufig fehlinterpretierter Paragraph ist § 531 Abs. 1 ZPO:
„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“
Abgrenzung zu § 296a ZPO
Diese Regelung wird von Berufungsgerichten oft zu weit ausgelegt, insbesondere im Licht von § 296a S. 1 ZPO:
„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“
Folge für das Berufungsverfahren
- Vorbringen, das in erster Instanz gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht allein deshalb nach § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsverfahren ausgeschlossen.
- § 531 Abs. 1 ZPO greift nur, wenn das Vorbringen in erster Instanz auf Grundlage von § 296 Abs. 1 bis 3 ZPO zurückgewiesen wurde. Beruhte die Nichtberücksichtigung dagegen auf § 296a ZPO, ist § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar.

