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Berufungsgerichte weisen erstinstanzlich verspätetes Vorbringen oftmals zu Unrecht zurück

In einem sehr praxisrelevanten Beschluss hat der BGH daran erinnert, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits vom Gericht erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, vom Berufungsgericht in vielen Fällen dennoch berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 27.2.2018 – Az. VIII ZR 90/17).

1. Die zentrale Vorschrift, die von Berufungsgerichten immer wieder falsch – besser: zu weitreichend – angewendet wird, ist § 531 Abs. 1 ZPO:

„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“

Hintergrund ist, dass für die erste Instanz folgende Regelung gilt (§ 296a S.1 ZPO):

„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“

Dem reinen Wortlaut nach könnte man meinen, dass Vorbringe, das in erster Instanz unter Berufung auf letztgenannte Vorschrift zurückgewiesen worden war, grundsätzlich mit Blick auf § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsgericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen werden müsste.

Diese Auffassung ist nach übrigens nicht neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes falsch.

Hieran hat der BGH nun mit Beschluss vom 27.2.2018 erinnert und nochmals die Instanzgerichte dahingehend belehrt, dass § 531 Abs. 1 ZPO ausschließlich gilt, wenn Vorbringen in erster Instanz unter Berufung auf die in § 296 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO genannten Fälle zurückgewiesen worden war.

Hingegen greift § 531 Abs. ZPO schlichtweg nicht, wenn der Ausschluss in erster Instanz auf § 296a ZPO zurückgeht – dies unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt war.

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