PRAXISWISSEN
Verträge zeigen ihren Charakter meist erst im Konflikt. Was auf dem Papier ausgewogen wirkt, verschiebt sich unter Druck oft deutlich zulasten der Partei, die Risiken übersehen oder falsch eingeschätzt hat.
Die Beiträge auf dieser Seite entstehen aus der täglichen Arbeit in Vertragsgestaltung und Prozessführung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Maschinen- und Anlagenbau. Gerade dort werden rechtliche Risiken besonders sichtbar: in komplexen Projektketten, grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen und Auseinandersetzungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Die Artikel greifen die Fragen auf, die in Mandaten immer wieder entstehen: Wo liegen die rechtlichen Sollbruchstellen eines Vertrags, wann werden sie im Projektverlauf gefährlich und was lässt sich tun, bevor aus Spannung Streit wird. Jeder Beitrag verbindet rechtliche Substanz mit der Perspektive eines Anwalts, der Verträge nicht nur gestaltet oder prüft, sondern die Konflikte führt, die aus ihnen entstehen.
Eine individuelle Rechtsberatung ersetzen diese Beiträge nicht. Sie zeigen aber, worauf es in der Praxis ankommt und an welcher Stelle Verträge, Projekte und Konflikte genauer geprüft werden sollten.
AKTUELLE BEITRÄGE

Vollstreckungsbescheid rechtskräftig – Was kann noch helfen?
LEGAL+ NEWS Vollstreckungsbescheid rechtskräftig – Was kann noch helfen?

BGH beseitigt verbreitetes Fehlverständnis seiner Rechtsprechung zur Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Anteilskauf (Urteil vom 26.09.2018, Az. VIII ZR 187/17)
BGH beseitigt verbreitetes Fehlverständnis seiner Rechtsprechung zur Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Anteilskauf! Ein umfassender Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsansprüche im Anteilskaufvertrag steht einer Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) nicht grundsätzlich entgegen!

Was machen sog. Mediaagenturen? – Eine Analyse der im Mediageschäft üblichen Vertragsverhältnisse.
„Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.“ (BGH-Urteil vom 16.6.2016, Az. III ZR 282/14)
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