PRAXISWISSEN
Verträge zeigen ihren Charakter meist erst im Konflikt. Was auf dem Papier ausgewogen wirkt, verschiebt sich unter Druck oft deutlich zulasten der Partei, die Risiken übersehen oder falsch eingeschätzt hat.
Die Beiträge auf dieser Seite entstehen aus der täglichen Arbeit in Vertragsgestaltung und Prozessführung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Maschinen- und Anlagenbau. Gerade dort werden rechtliche Risiken besonders sichtbar: in komplexen Projektketten, grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen und Auseinandersetzungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Die Artikel greifen die Fragen auf, die in Mandaten immer wieder entstehen: Wo liegen die rechtlichen Sollbruchstellen eines Vertrags, wann werden sie im Projektverlauf gefährlich und was lässt sich tun, bevor aus Spannung Streit wird. Jeder Beitrag verbindet rechtliche Substanz mit der Perspektive eines Anwalts, der Verträge nicht nur gestaltet oder prüft, sondern die Konflikte führt, die aus ihnen entstehen.
Eine individuelle Rechtsberatung ersetzen diese Beiträge nicht. Sie zeigen aber, worauf es in der Praxis ankommt und an welcher Stelle Verträge, Projekte und Konflikte genauer geprüft werden sollten.
AKTUELLE BEITRÄGE

Bis 10.000 € vor das Amtsgericht: Warum das schiefgeht
Bis 10.000 € vor’s Amtsgericht – ein Fehler mit Ansage. Die geplante Streitwertreform verschiebt massenhaft Verfahren von den Landgerichten zu den Amtsgerichten. Klingt nach Entlastung – wird aber das Gegenteil bringen.

Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück für klare Vertragsgestaltung
Manchmal entscheidet ein einziger Satz über Milliarden. Beim Projekt Stuttgart 21 ist genau das passiert. Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand eine kurze Vertragsregelung – die sogenannte „Sprechklausel“.

Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)
Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.
Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.
BGH AKTUELL
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