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Vollstreckungsbescheid rechtskräftig – Was kann noch helfen?

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Vollstreckungsbescheid rechtskräftig – Was kann noch helfen?

 

Vollstreckungsbescheide stellen genau wie ein reguläres Gerichtsurteil vollstreckbare Titel dar. Das Besondere gegen über einem Urteil ist, dass sowohl der zunächst ergehende Mahnbescheid (§ 692 Abs. 1 Nr. 2) als auch der ohne rechtszeitigen Einspruch ergehende Vollstreckungsbescheid jeweils auf einseitigen Antrag ohne jede Sachprüfung ergehen. Der Anspruchsteller muss seinen (angeblichen) Anspruch nicht begründen. Selbst eine Schlüssigkeitsprüfung des Gerichts entfällt.

Es sind viele Gründe denkbar, warum man in die extreme Situation geraten kann, dass man die Fristen, gegen Mahnbescheid und anschließendem Vollstreckungsbescheid vorzugehen, versäumt hat:

  • Längere Urlaubsabwesenheit,
  • Büroversehen
  • Nicht zuletzt: Schlichtes Nichternstnehmen der Bescheide

Nun stellt sich die Frage: Lässt sich gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid noch etwas ausrichten? Die Antwort lautet kurz gefasst: Sehr selten, insbesondere nicht in den vorgenannten Fällen (wie z.B. Urlaubsabwesenheit,). Anders ist dies unter Umständen im Falle eines betrügerischen Vorgehens, das überhaupt erst zu dem Vollstreckungsbescheid geführt hat.

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Ausgangspunkt: 2-wöchige Einspruchsfrist

Gegen einen Vollstreckungsbescheid muss binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, um dessen Rechtskraft zu vermeiden,  (§ 700 ZPO i.V.m. § 339 ZPO). Rechtsmittel hiergegen stehen dann grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.

Wenn diese Frist versäumt wurde, gibt es nur noch wenige Möglichkeiten:

Ganz selten:  Wiederaufnahme des Verfahrens

 Denkbar wäre eine sog. Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 578 ff ZPO.

Die wenigen Gründe für eine Wiederaufnahme sind z.B.:

  • fehlerhafte Besetzung des Gerichts
  • eine gefälschte Urkunde als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid.

Vollstreckungsgegenklage – Materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids?

 Jedenfalls nach Auffassung des OLG Köln kommt einem Vollstreckungsbescheid keine materielle Rechtskraft zu. Einwendungen können daher jedenfalls in besonderen Fällen mittels Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

Prominenter Hintergrund dieser Rechtsprechung waren zahlreiche Klagen, mit denen sich private Darlehensnehmer gegen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide (§ 700) von kreditgebenden Banken zur Wehr gesetzt hatten. Sie machten geltend, durch die Vollstreckung würden sie sittenwidrig geschädigt, weil die Banken die Vollstreckungsbescheide in dem Wissen erwirkt hätten, dass die zugrundeliegenden Ratenkreditverträge sittenwidrig und nichtig waren.

Das OLG Köln hat dem Vollstreckungsbescheid wegen der fehlenden richterlichen Kontrolle jede materielle Rechtskraftwirkung abgesprochen (NJW 1986, 1350):

  1. Ein Vollstreckungsbescheid erwächst trotz des Verweises in § 700 I ZPO nicht in materielle Rechtskraft.

  1. Liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Ratenkredites vor, so kann gegen die Vollstreckungsbescheide mit der Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO, hilfsweise aus § 826 BGB, vorgegangen werden und die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden. (nicht amtliche Leitsätze)

Zur Begründung hat das OLG Köln ausgeführt:

Der Eintritt der formellen (äußeren) Rechtskraft (§ 705 ZPO) des Vollstreckungsbescheides durch fruchtlosen Ablauf der Einspruchsfrist (§§ 339, 700 I ZPO) hat nicht zwangsläufig zur Folge, daß der Vollstreckungsbescheid auch in materielle Rechtskraft erwächst. Die formelle Rechtskraft ist zwar Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, nicht aber umgekehrt (vgl. Rosenberg-Schwab, § 150, 2, S. 919). Die materielle Rechtskraft ist vielmehr nach eigenständigen Kriterien zu beurteilen. Ihrer fähig sind nach § 322 I ZPO nicht nur Urteile, sondern in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung nach vorherrschender Literaturmeinung (Rosenberg-Schwab, § 153 I; Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 322 Anm. V 1; Thomas-Putzo, § 322 Anm. 2a) auch gerichtliche Beschlüsse, sofern sie der formellen Rechtskraft fähig sind und über eine Rechtsfolge entscheiden, deren Wirkung über den Prozeß hinausreicht. Diese Voraussetzungen treffen auf den Vollstreckungsbescheid nicht mehr sämtlich zu.“

Klage wegen sittenwidriger Erschleichung des Vollstreckungsbescheids gem. § 826 BGB

Ebenfalls auf den oben dargestellten prominenten Fall von Vollstreckungsbescheiden kreditgebender Banken geht weitere obergerichtliche Rechtsprechung zurück, wonach unter besonderen Umständen jedenfalls eine Klage unter Berufung auf § 826 BGB möglich ist. In der Sache müsste vorgetragen und belegt werden, dass die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Forderung unberechtigt ist und sich der Gläubiger den Bescheid ungerechtfertigter Weise erschlichen hat bzw. durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung erhalten hat.

Das OLG Stuttgart denkt ähnlich wie das OLG Köln an eine Erweichung der Rechtskraftwirkung in besonderen Fällen.  Durch bloßes „Sich verschweigen“ dürfe der Schuldner nicht endgültig mit seinen Einwendungen abgeschnitten werden. Zumindest sei ihm in Anlehnung an § 826 BGB ein Antrag auf Nachholung der Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen.  Das OLG Stuttgart hat ausgeführt(NJW 1985, 2272):

„Ob dem Rechtsstaatsgebot schon dadurch hinreichend Rechnung getragen ist, daß der Schuldner sich ja im Mahnverfahren hätte wehren können, und es dann “automatisch” auch zur Amtsprüfung gekommen wäre, darf bezweifelt werden. Ob dem Schuldner Einwendungen und Einreden (von denen das Gericht ohne Sachvortrag nichts wissen kann) endgültig abgeschnitten werden, wenn er sich nicht rechtzeitig wehrt, ist doch wohl von anderer Qualität, als wenn dem Schuldner endgültig verwehrt werden soll geltend zu machen, daß schon der eigene Sachvortrag des Kl. ergibt, daß gar kein Titel hätte ergehen dürfen, wenn das Gericht diese Prüfung nur angestellt haben würde. Das Sichverschweigen des Schuldners führt sonst nirgends – als im neuen Mahnverfahren – dazu, daß das Gericht “sehenden Auges“ unrichtig entscheidet.“

Auch der BGH hält eine Klage nach § 826 BGB gegen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide für möglich:

Ausgangspunkt des BGH ist, dass der Vollstreckungsbescheid ohne richterliche Prüfung erlassen wird.  Erste Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage nach § 826 BGB sei zunächst, dass der fragliche Vollstreckungsbescheid nach Ansicht des entscheidenden Gerichts rechtlich fehlerhaft und daher materiell unrichtig ist.

Weiterhin muss der Antragsgegner die Unrichtigkeit des Titels gekannt haben. Wann hiervon ausgegangen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Schließlich müsste sich die Vollstreckung aus dem fraglichen Vollstreckungsbescheid als sittenwidrig darstellen. Dies kann sich z.B. aus einer derart „schwerwiegenden Unrichtigkeit“ ergeben, dass jede Vollstreckung aus ihm als „unerträglich“ erscheint.

Fazit:

Es lohnt, im Falle eines vermeintlich rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides dessen Angreifbarkeit zu prüfen, wenn und soweit besondere Umstände die (beweisbare) Annahme rechtfertigen, dass „etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist“.

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BGH beseitigt verbreitetes Fehlverständnis seiner Rechtsprechung zur Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Anteilskauf (Urteil vom 26.09.2018, Az. VIII ZR 187/17)

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Judge is working in the office of the Court of Justice.
Richtungsweisendes BGH-Urteil vom 26. September 2018 (Az. VIII ZR 187/17) zu den Haftungsregeln beim Unternehmenskauf: BGH beseitigt verbreitetes Fehlverständnis seiner Rechtsprechung zur Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Anteilskauf.

Mit Beitrag vom 9. Oktober 2018 hatte ich bereits über das am 26. September 2018 verkündete Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH berichtet, das eine Weichenstellung für die Haftung beim sog. Share Deal bedeutet. Nun sind die Urteilsgründe eingetroffen, was Anlass für eine Fortsetzung meines Beitrags ist.

Im fraglichen Fall eines Anteilskaufs kämpfe ich seit 1. Instanz dafür, dass der Verkäufer für die von beiden Seiten nicht erkannte Überschuldung der Gesellschaft nicht nach den Regeln der Sachmängelgewährleistung, sondern unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage haften muss. Grund dafür, dass der Weg bis zum BGH geführt hat, ist ein grundlegendes Fehlverständnis in Rechtsprechung und Literatur betreffend den Fall, dass bei einem sog. Share Deal der Käufer am Ende der Transaktion alle Anteile an der Zielgesellschaft hält.

Das Urteil des BGH stellt nun klar, wann im Sinne seiner Rechtsprechung und alleinig im Einklang mit geltendem Recht ein Erwerb des “ganzen“ Unternehmens vorliegt mit der Folge, dass eine Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrecht gerechtfertigt ist.

Der Fall: Gesellschafter A erwirbt von Gesellschafter B dessen Anteile und hält als Ergebnis der Transaktion 100 % an der Zielgesellschaft

Der Fall, der zur Beseitigung des Missverständnisses geführt hat, sei nochmals wie folgt zusammengefasst:

A und B waren im Rahmen eines Joint Ventures zu gleichen Teilen Anteilseigner einer GmbH. A erwarb nach der Entscheidung über die Beendigung des Joint Ventures alle Anteile an der GmbH von B mit der Folge, dass A seit der Transaktion alle Anteile allein hält. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Nach Durchführung der Transaktion stellte sich heraus, dass die GmbH bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvent und somit nicht mehr fähig war, am Markt werbend zu agieren. Daraufhin forderte A von B unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage den gezahlten Kaufpreis zurück, weil – im Grundsatz unstreitig – beide Seiten davon ausgingen, dass die GmbH solvent ist und der Kaufpreis auf Basis einer gemeinsam abgestimmten Wertermittlung bestimmt worden sei. B wendet ein, dass wegen Vorrangigkeit der Sachmängelhaftung eine Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sei. Eine Haftung wegen eines Sachmangels sei wiederum ausgeschlossen, weil ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart sei. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden.

Die Leitsätze des BGH

Die wesentlichen Leitsätze des BGH lauten:

Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als  solcher  ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens  die  Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf  darstellt  (Fortführung  von  BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 – 1 ZR 103/68, WM 1970, 819  unter II; vom 12. November 1975 – VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982 – VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom  25. März  1998 – VIil ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204; vom 4. April 2001 –  VIII ZR  32/00, NJW 2001, 2163 unter 111; jeweils zu§§ 459 ff. BGB aF).

 Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.

Die rechtliche Würdigung des BGH

 Der BGH hat wie folgt begründet:

Zum Vorrang des Gewährleistungsrechts beim Anteilskauf

Ein Vorrang des Gewährleistungsrecht insbesondere gegenüber den Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass der maßgebliche Umstand – hier: Überschuldung – überhaupt geeignet ist, Mängelansprüche auszulösen.

Dies sei – so die Analyse des BGH – hier nicht der Fall. „Aufhänger“ der Begründung des BGH ist der zutreffende Hinweis, dass im Falle des Erwerbs von – wie hier – 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH Kaufgegenstand nicht ein Unternehmen ist, sondern nicht mehr und nicht weniger eine 50 %-ige Beteiligung. Im Einzelnen:

Noch zutreffend sei das OLG davon ausgegangen, dass bis Inkrafttreten der Schuldrechtreform die Rechtsprechung im Falle des GmbH-Anteilskaufs, der grundsätzlich Rechtskauf sei, bei Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Regeln zum Sachkauf dann heranzog, wenn sich

„der Erwerb dieses Rechts sowohl nach der Vorstellung  der  Parteien als auch objektiv als Kauf des Unternehmens selbst und damit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Sachkauf darstellte (…)“

Ein solcher Fall sei insbesondere dann angenommen worden, wenn Kaufgegenstand sämtliche oder nahezu sämtliche Geschäftsanteile (vgl. BGH-Urteil vom 2. Juni 1980, VIII ZR 64/79) gewesen sind.

Weiter habe das OLG zutreffend angenommen, dass auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform die vorgenannten Grundsätze zur Übertragung der Regeln zum Sachkauf auf den Anteilskauf ihre Berechtigung nicht verloren hätten. Der BGH hat dazu ausgeführt:

„Eine Haftung auch für Mängel des Unternehmens selbst ist aber weiterhin sach- und interessengerecht, wenn im Grunde das „gesamte“ Unternehmen verkauft wird, es sich bei dem betreffenden Anteilskauf also faktisch um einen Kauf des „ganzen“ Gesellschaftsvermögens und damit wirtschaftlich betrachtet um einen Sachkauf handelt (vgl. Grunewald, aaO S. 372 f.; BeckOK-BGB/ Faust, aaO). Mithin bleibt es – in Fortführung der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes dabei, dass bei einem Anteilskauf, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, im Fall von Mängeln  des Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB (nur) dann anzuwenden sind, wenn der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12. November 1975 – VIII ZR 142/74, aaO S. 248 f., 251 mwN [zu§§ 459 ff. BGB aF] (…).“

 Um ein „ganzes“ Unternehmen handele es sich aber nicht – so der Fehler in den Überlegungen des OLG -, wenn 50 % der Anteile an einem Unternehmen übertragen werden. Richtig an der Auffassung des OLG sei insoweit lediglich, dass es nicht darauf ankommen könne, ob wirklich 100% der Anteile den Kaufgegenstand bildeten. Ausreichend für die Anwendung der Regeln über den Sachkauf sei es auch, wenn

„der Käufer zwar nicht alle Geschäftsanteile erwirbt, die bei dem Verkäufer oder einem Dritten verbleibenden Anteile aber so geringfügig sind, dass sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend beeinträchtigen, sofern nur der Wille der Vertragspartner auf den Kauf des Unternehmens als Ganzes gerichtet ist (…).“

Ein solcher Fall liegt aber – wie hier – nicht vor, wenn

„der Käufer – wie hier die Klägerin – lediglich einen Anspruch auf Übertragung der Hälfte der Geschäftsanteile hat. Denn unter derartigen Umständen fehlt es nach der Parteivorstellung und der Verkehrsanschauung an einem – gemäß den dargestellten Grundsätzen für die entsprechende Anwendung der Sachmängelhaftung entscheidenden – auf den Erwerb des Unternehmens insgesamt gerichteten Ziel des Vertrags (…).“

 Dass Berufungsgericht habe – so der BGH – „aus den Augen verloren, dass allein maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Mängelgewährleistungsrechts der §§ 434 ff. BGB (…) der jeweilige Kaufgegenstand ist.“

 Der – in verschiedenen Ausprägungen – im Schrifttum seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vertretenen Ansicht, die §§ 434 ff. BGB würden auch für Sachen und sonstige Gegenstände gelten, auf die sich ein Recht beziehe, hat der BGH eine Abfuhr erteilt:

„Diese vornehmlich von wirtschaftlichen Billigkeitserwägungen getragenen Auffassungen übergehen indes, dass der von den Parteien übereinstimmend und im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit bestimmte Kaufgegenstand eben keine Sache, sondern ein Recht ist (vgl. hierzu auch Huber, AcP  202 [2002], 179, 213 f.). Den Verkäufer eines Rechts trifft kraft Gesetzes aber auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (und Entfallen der Vorschrift des § 437 Abs. 1 BGB aF) nach allgemeiner Auffassung (vgl. Staudinger/Beckmann, aaO Rn. 7 f.; BeckOK-BGB/Faust, aaO  Rn.  16  ff.; jeweils mwN) weiterhin nur eine Gewährleistung für den Bestand des Rechts (Verität), nicht aber für die Einbringlichkeit der Forderung (Bonität) und dementsprechend ebenso wenig für die Güte des Gegenstands, auf welchen sich das Recht bezieht. Eine solche Bonitätshaftung besteht vielmehr nur, wenn sie vertraglich besonders übernommen ist (Huber, aaO S. 214, 229 ff.; BeckOK­ BGB/Faust, aaO Rn. 20 ff.; MünchKommBGB/Westermann, aaO Rn. 11; jeweils mwN).“

 Mit Blick auf die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getretene Regelung des § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB, die von Stimmen der Literatur fälschlich dahin gedeutet würde, dass die Regeln über den Sachkauf nunmehr im Ergebnis eben auch im Falle des Rechtskaufs gelten würden, so hat der BGH auch dieser Auffassung eine klare Abfuhr erteilt. Ein Rechtskauf sei nach wie vor etwas anderes als ein Sachkauf. Der BGH hat ausgeführt:

„Weder dem Wort­ laut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind aber auch nur Andeutungen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 453 BGB den Unterschied zwischen dem Kauf eines Rechts und dem Kauf einer Sache, auf welche sich dieses Recht bezieht, aufzuheben beabsichtigte.“

 In diesem Zusammenhang hat der BGH auf einen gern übersehen Umstand hingewiesen, der aus § 453 Abs. 3 BGB folgt. Diese Vorschrift lautet:

§ 453 Abs. 3 BGB:
Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Zurecht folgert der BGH durch einen Umkehrschluss aus dieser Gesetzesregelung, dass die hieraus folgende Haftung für Sach- und Rechtsmängel eben nur bei einem Recht gelten soll, das zum „Besitz einer Sache“ berechtigt. Die Regelung sei überflüssig, wenn diese Haftung allgemein beim Rechtskauf gelten würde.

Nach allem sei vorliegend kein Fall gegeben, der nach den Regeln des Sachmängelgewährleistungsrechts gelöst werden könne.

Kein praktisches Bedürfnis für eine Ausweitung  der Gewährleistung beim Anteilskauf

Der BGH hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass auch keinerlei zwingendes Bedürfnis für eine Ausweitung des (Sachmängel-)Gewährleistungsrechts beim bzw. auf den Anteilskauf bestehe.

Neben der Möglichkeit, entsprechende vertragliche Abreden (z.B. Garantien) zu treffen, stünden die Regeln der culpa in contrahendo sowie der Störung der Geschäftsgrundlage zur Lösung von Anteilskauffällen zur Verfügung.

Schließlich: Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsansprüche steht einer Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) nicht grundsätzlich entgegen!

Mit Blick auf die von mir im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hat der BGH schließlich zutreffend und sehr begrüßenswert darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die Parteien einen (umfassenden) Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, einer Anwendung des § 313 BGB nicht entgegen stehe. Dies gelte  – wie hier – jedenfalls dann, wenn der gegenständliche Anteilskaufvertrag zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und damit zu der Frage, wer die diesbezüglichen Risiken tragen soll, keine Aussagen trifft.

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Meine Bewertung

Der BGH hat in seinem Urteil mit überzeugenden Ausführungen einem rein pragmatischen Ansatz, wonach für die Heranziehung des Sachmängelrechts beim Anteilskauf ausreichend sein solle, dass der Käufer als Ergebnis einer Transaktion (fast) alle Anteile hält, eine Absage erteilt und dabei nicht zuletzt drauf verwiesen, dass ein solcher Ansatz mit geltendem Recht nicht vereinbar sei. Aus meiner Sicht ist aber vor allem anderen ein Aspekt hervorzuheben, auf den die Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte:

In aller Regel passt das Sachmängelgewährleistungsrecht schlichtweg nicht in Fällen, in welchen Kaufgegenstand lediglich Gesellschaftsanteile sind. Dies zeigt beispielhaft gerade auch der vorliegende Fall: Wie soll eine „Nacherfüllung“ , die das Sachmängelrecht primär vorsieht, in Fällen wie hier aussehen? Zudem:

Fälle wie der vorliegende zeigen, dass Rechtsinstitute wie die Störung der Geschäftsgrundlage keineswegs ausgedient haben. Unstreitig und vom OLG auch verbindlich festgestellt, war Geschäftsgrundlage des gegenständlichen Anteilskaufs, dass das Unternehmen, dessen Anteile erworben wurden, solvent ist. Über einen üblichen einfachen Gewährleistungsausschluss lässt sich meines Erachtens das Risiko hinsichtlich dieser Geschäftsgrundlage nicht sach- und interessengerecht zuweisen. Dies ist Sache des § 313 BGB.

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Zivilprozesse werden vielfach im Wege eines zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleichs beendet. Häufig geschieht dies mit Hilfe des Gerichts. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Vergleichsschluss, trotz Beteiligung des Gerichts, durchaus Tücken in sich birgt. Nachfolgend möchte ich einen Überblick verschaffen.

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Im Anschluss an meinen Überblicks-Beitrag zum Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO möchte ich über ein interessantes Urteil des OLG Karlsruhe berichten. Demnach kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter die von einer Partei eingereichten Schriftsätze nicht liest. Im betreffenden Fall hatte ein Richter einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag übersehen, da er den diesen enthaltenen Schriftsatz ungelesen an die Gegenpartei zur Stellungnahme weitergeleitet hatte. Dies verstößt gegen die sog. Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ab Stellung eines Befangenheitsantrags bis zu dessen Erledigung nur „unaufschiebbare Amtshandlungen“ zulässig sind.

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Was machen sog. Mediaagenturen? – Eine Analyse der im Mediageschäft üblichen Vertragsverhältnisse.

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Was machen sog. Mediaagenturen? - Eine Analyse der im Mediageschäft üblichen Vertragsverhältnisse.

Das Vertragsverhältnis zwischen Mediaagenturen und Werbekunden wird schon lange kontrovers diskutiert. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob Mediaagenturen auf einer eigenen Wirtschaftsstufe stehen oder aber als Geschäftsbesorger der Werbekunden zu qualifizieren sind. Prominentester Fall, der hierzu geführt hatte, ist Alexander Ruzicka, der zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden war, weil  er zu Lasten der Mediaagentur (und damit letztlich auch zu Lasten der Werbekunden), deren Geschäftsführung er damals innehatte, von den Medien erhaltene Rabatte und sonstige Vergünstigungen in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll. Spätestens dieser pressewirksame Prozess hat die Praxis der Mediaagenturen insgesamt, insbesondere Umfang und Behandlung der Vergünstigungen („Kick backs“, Freespots etc.), die seitens der Medien gewährt wurden und werden,  zu einem großen Thema werden lassen. Diskutiert wird vor dem Hintergrund der auffälligen  Intransparenz des „Systems“  insbesondere darüber Art und Umfang der gewährten Rabatte sowie nicht zuletzt über die Frage, wem diese Rabatte zustehen.

Im Folgenden soll überblicksmäßig dargestellt werden, wie die im Mediageschäft existenten Vertragsverhältnisse zivilrechtlich zu beurteilen sind.

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Vorüberlegung zur Tätigkeit von Mediaagenturen

Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses Mediaagentur/Medien ist die Platzierung der Werbung der Werbekunden. Mithin erfolgt – jedenfalls rein tatsächlich – seitens der Mediaagenturen eine „Vermittlung“ von Werbung zwischen Werbungskunde und Medien. Mit Blick auf Vorstehendes, erscheint es jedenfalls denkbar, dass das Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur Einfluss hat auf das Vertragsverhältnis Mediaagentur/Medien. Es erscheint deshalb vorliegend sinnvoll, zunächst das Vertragsverhältnis zwischen den Mediaagenturen mit den Werbekunden zu betrachten:

Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur

Meinungsstand: Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB versus „Eigene Wirtschaftsstufe“ (Eigenhändler)

Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB

Mit Blick auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses, nämlich Mediaeinkauf und Mediaabwicklung, Mediaplanung, Mediaberatung und Mediaanalyse, wird es herkömmlich dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 BGB) zugeordnet: Der Werbungskunde wirbt nicht selbst, sondern er lässt werben. Diese Tätigkeit entspricht der (noch) herrschenden Meinung zum Begriff der „Geschäftsbesorgung“ i.S.d. “ 675 BGB, wonach der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn dazu verpflichtet ist, eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auszuführen (vgl. BGH Urteil vom 16.6.2016, Az. III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 675, Rn. 3 ff. m.w.N).

Vorgenannter Definition entspricht bis heute die Tätigkeit der Mediaagenturen, die von den Mediaagenturen im Sinne vorgenannter Definition der herrschenden Meinung eigenständig – nämlich mangels abweichender Vereinbarung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – jedenfalls auch in Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Werbungskunden durchgeführt wird (vgl. Martinek, Mediaagenturen und Mediarabatte, 2008, S. 27; ders. jM 2015, 6, 9 f., 13f.). Diese Einordnung wird auch im Gutachten des BGH Richters a.D. Dr. Gerhard Schäfer vom 31.1.2009  bestätigt.

Diese Geschäftsbesorgungsverträge sind – je nach inhaltlicher Ausgestaltung – dem Dienst- (§ 611 BGB) oder Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) zuzuordnen. Ein Werkvertrag dürfte vorliegen, wen – erfolgsbezogen – eine Einzelmaßnahme Gegenstand des Vertrages ist, um einen Dienstvertrag dürfte es sich handeln, wenn es sich um einen rein zeitlich und/oder gegenständlich abgesteckten Vertrag handelt.

 „Eigene Wirtschaftsstufe“

Vorstehend dargestellter herrschenden Meinung steht die von den Mediaagenturen selbst vertretene und von nicht ungewichtigen Stimmen der Literatur (insb. Prof. Michael Martinek, aaO.) unterstützte Auffassung gegenüber, wonach die Vorschriften des Auftragsrechts, mithin auch das Geschäftsbesorgungsrecht, mit Blick auf die über Jahrzehnte herausgebildete Praxis des Mediaagenturgeschäfts zu einer „Entfremdung“ vom Leitbild des Geschäftsbesorgers geführt habe mit der Folge, dass das Geschäftsbesorgungsrecht unanwendbar bleiben solle. Diese Auffassung wird vor allem darauf gestützt, dass die Mediaagenturen mittlerweile eine „eigene Wirtschaftsstufe“ darstellen würden, mithin die Einordnung der Mediaagenturen als  „Mittler“ nicht mehr passend sei.

Diese Auffassung wird im Wesentlichen auf folgende Umstände der Mediageschäftspraxis gestützt:

  • Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: Unternehmerisches RisikoDie Mediaagenturen handeln, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Das bedeutet, dass sie auch das unternehmerische Risiko aus der Schaltung von Werbemaßnahmen in den Medien tragen wie beispielsweise Zahlung der Schaltkosten auch bei Insolvenz oder Zahlungsweigerung des Kunden. Ihrem Auftraggeber gegenüber haften sie für Fehler des Mediums, etwa bei nicht rechtzeitigem oder fehlerhaftem Abdruck der Anzeige.
  • Vergütungssystem: Angewiesen sein auf außertarifliche RabatteIn der Praxis verlangen die Werbekunden von den Mediaagenturen die Herausgabe bzw. die Weiterleitung der von den Medien erhaltenen Mediaprovision (Agenturvergütung, AE-Provision). Dies geschieht praktisch in der Regel mittels eines Verrechnungsvorgangs: Der Werbekunde vereinbart mit der Mediaagentur eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mediaschaltvolumen; der Prozentsatz liegt in der Realität zwischen 0,8 und 2,0%. Den Rest der 15%igen AE-Provision verwendet der Werbekunde zu einem Teil für die Vergütung der Kreativagentur (etwa 7%) und den verbleibenden Teil behält er selbst.Den Mediaagenturen verbleiben also von der ihnen medienseits gewährten Agenturvergütung nur ein kleiner Bruchteil. Sie sehen sich deshalb zur Erreichung ihrer kaufmännischen Ziele für ihr Unternehmen veranlasst, von den Medien für Zusatzleistungen oder auch für die Bündelung der Budgets mehrerer Kunden zusätzliches Einkommen in Form von außertariflichen Rabatten, Boni oder Vergütungen zu generieren.Aus vorgenannten Umständen, die im Tatsächlichen kaum angezweifelt werden können, wird zunehmend gefolgert, dass hier jedenfalls keine typische Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB gegeben sei. So stehe die eigene Vermittlungstätigkeit in Geschäft der Mediaagenturen heute eher im Hintergrund.

Würdigung

Wenn ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag eine „Geschäftsbesorgung“ zum Gegenstand hat, ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 675 Abs. 1 i.V. mit § 667 BGB). Hierin liegt die Relevanz des Meinungsstreites:

Die Auffassung, dass die Mediaagenturen als eigene Wirtschaftsstufe keine Geschäftsbesorgung mehr nach dem Leitbild des BGB betreiben, verdient Beachtung. Die Mediaagenturen betreiben zum wohl größeren Teil ein eigenes Geschäft auf eigener Wirtschaftsstufe. Das Betreiben dieses eigenen Geschäfts kann in der Tat als eine Notwendigkeit bezeichnet werden, die daraus resultiert, dass die Werbekunden regelmäßig mit Erfolg die Durchleitung der tariflichen Rabatte durchsetzen. Eigenes Einkommen können die Mediaagenturen vor diesem Hintergrund nur auf andere Weise, z.B. durch Aushandeln von kundenunabhängigen, nur ihnen gebührenden Rabatten, generieren.

Dennoch gilt gemäß dem bereits oben angeführten aktuellen Urteil des BGH vom 16.6.2016 (Az. III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391), dass im Zweifel eine Weiterleitungspflicht anzunehmen ist, weil nach seiner Auffassung die Mediaagentur ein „typischer Geschäftsbesorger“ sei. Die Leitsätze des BGH lauten (NJW-RR 2016, 1391, beck-online):

1.Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

2.Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.

3.Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, NJW 1987, 1380).

 Aus Leitsatz 3 ergibt sich, dass die Herausgabepflicht anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist. Hiermit im Einklang hat das OLG München mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 7 U 3044/09) ausdrücklich festgestellt, dass die Weiterleitungspflicht (Herausgabepflicht) von Rabatten und Vergünstigungen individualvertraglich geregelt werden kann. Dies sollten die Parteien tun, um den oben beschriebenen Meinungsstreit zu umgehen.

Vertragsverhältnis Mediaagentur/Medien (Verlag)

Ausgangspunkt: Eigenständigkeit der Vertragsverhältnisse/Gestaltungsfreiheit

Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Vertrag zwischen Mediaagentur und Medien (Verlage, TV-Sender etc.) unabhängig ist vom Vertrag zwischen Mediaagentur und Werbekunde. Eine vertragliche Verbindung besteht – von sog. Direktgeschäften abgesehen – nicht.

Mithin unterliegt der sog. „Werbedurchführungsvertrag“ bzw. „Mediaeinkaufsvertrag“ grundsätzlich der unbeschränkten vertraglichen Gestaltungsfreiheit der Parteien.

„Werbedurchführungsvertrag“/“Mediaeinkaufsvertrag“: Werk- oder Dienstvertrag

Soweit sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt, gilt grundsätzlich Folgendes:

Früher wie heute sind „Werbedurchführungsverträge“ bzw. „Mediaeinkaufsverträge“ als Dienst- oder – wohl häufiger – Werkverträge i.S.d. §§ 611, 631 BGB ohne Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen:

Das Medium wird zur Schaltung der Werbung (= Erfolg), die Agentur zur Zahlung des Agenturnettos der Listenpreise verpflichtet.

Dass die Agenturen gegenüber den Medien diverse andere Aufgaben übernehmen (insb.: Beratungsaufgaben), gibt den Werbedurchführungsverträgen bzw. Mediaeinkaufsverträgen keinen Geschäftsbesorgungscharakter, da sich die Mediaagenturen, die stets diverse Medien einschalten, offenhalten, tätig zu werden. Mithin besteht grundsätzlich keine Tätigkeitspflicht.

Es handelt sich bei diesen Verträgen auch nicht um solche zugunsten eines Dritten i.S.d. § 328 BGB, da Ansprüche der Werbungskunden gerade nicht begründet werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese (meist) Werkverträge folgende Besonderheiten aufweisen:

  • (Traditionelle) Verpflichtung der Agenturen zur Preislistentreue über § 242 BGB
  • Pflicht der Agenturen zur Beachtung der Absatzinteressen der Medien über § 242 BGB
  • Leistung der sog. AE-Provision an die Agenturen als Entgelt für die Vermittlungsdienste (wird von Verlagen zunehmend abgelehnt)
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Gesamtwürdigung

 Wenn sich im Einzelfall aus Vertrag nichts anderes ergibt – was nach der Rechtsprechung möglich ist, sind die Mediaagenturen Geschäftsbesorger der Werbekunden, von denen sie Werbung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einkaufen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei den Medien platzieren.

Beide – voneinander unabhängige – Vertragsverhältnisse sind als Werk- oder Dienstverträge (je nach Ausgestaltung) zu qualifizieren, wobei die Mediaagentur nur gegenüber den Werbekunden als Geschäftsbesorger auftritt.

Ob es sich bei der Geschäftsbesorgung um eine „typische“ i.S.d. § 675 BGB handelt, hat vor allem mit Blick auf die Verpflichtung des typischen Geschäftsbesorgers Relevanz, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgeben zu müssen, vgl. § 667 BGB.

Wollen die Parteien, dass hinsichtlich der Herausgabepflicht etwas anderes gilt, sollte und kann dies – wie oben erläutert – individualvertraglich vereinbart werden.

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Die Hürden zum Individualvertrag sind hoch: Wann ist eine Regelung „ausgehandelt“ und unterliegt damit nicht den Beschränkungen des AGB-Rechts?

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Die Hürden zum Individualvertrag sind hoch: Wann ist eine Regelung „ausgehandelt“ und unterliegt damit nicht den Beschränkungen des AGB-Rechts?

Das AGB-Recht, also das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, stellt eine Beschränkung der Vertragsfreiheit dar, weil es die Möglichkeiten, Verträge inhaltlich frei und wirksam zu gestalten einschränkt. Liegt eine Regelung vor, die dem AGB-Recht unterfällt, muss sie die Vorgaben des AGB-Rechts einhalten, anderenfalls ist sie unwirksam. Um den Beschränkungen des AGB-Rechts zu entgehen, müssen die Vertragspartner die fragliche Regelung ausgehandelt haben.

Die rechtlichen Hürden zu einem solchen „Aushandeln“ sind sehr hoch:

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Ausgangspunkt: § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

305 Abs. 1 S. 3 BGB stellt ausdrücklich fest, dass eine ausgehandelte Vertragsregelung nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfällt:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“

Was ist „Aushandeln“?

Was nun Aushandeln meint“, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aufschluss gibt eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Beispielhaft sei aus einem recht aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2015 (AZ VI ZR 92/14) wie folgt zitiert:

[33] (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteile vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27; vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12, BauR 2013, 462 Rn. 10). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 – V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2601). In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12, aaO; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 321 m. w. N.). Selbst bei Änderungen des Textes verliert eine Klausel ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann, wenn die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat und die Parteien auf dieser Grundlage eine Einigung finden, mit der die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12, BauR 2013, 946 Rn. 30 = NZBau 2013, 297).

 Aus vorzitierten Ausführungen des BGH lassen sich folgende wesentliche Kriterien entnehmen:

  • Aushandeln ist mehr als verhandeln!
  • Derjenige, der eine Regelung vorschlägt, muss deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellen. Hiervon umfasst sein muss der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung. Es genügt folglich nicht, wenn die Bereitschaft besteht, irgendetwas (unbedeutendes) an der Regelung anzupassen.
  • Dem anderen Vertragspartner muss erkennbar – und nachweisbar (!) – eigene Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt werden.
  • Bleibt am Ende der ursprüngliche Inhalt bestehen, können allenfalls „besondere Umstände“ die Annahme rechtfertigen, dass ein Aushandeln dennoch erfolgt war.

Fazit

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Aushandelns sind deutlich höher als dies verbreitet angenommen wird.

Nach Möglichkeit sollte man es daher vermeiden, den ersten Entwurf eines Vertrages zu erstellen. Denn dann ist man selbst der „Verwender“ der darin enthaltenen Regelungen, was dazu führt, dass der Vertragspartner in den Genuss des AGB-Rechts kommt. Umgekehrt ist es besser: Denn dann ist man selbst die geschützte Partei.

In jedem Fall sollte auf eine gute Verhandlungsdokumentation geachtet werden, damit im Streitfall das Aushandeln auch nachgewiesen werden kann.

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Überblick: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Überblick: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  betreffen jedermann: Ob Wirtschaftsunternehmen, die im geschäftlichen Kontakt miteinander jeweils versuchen, ihre jeweiligen AGB zur Grundlage der Geschäftsbeziehung zu machen, oder Privatleute, die in jeder Lage des Lebens mit AGB – zum Beispiel bei Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim Einkauf über eBay oder amazon oder auch beim Betreten eines Kaufhauses – konfrontiert werden. Die Bedeutung von AGB ist mithin immens.

Vor diesem Hintergrund möchte ich in diesem Beitrag versuchen, einen kleinen Überblick zu diesem überaus bedeutsamen Thema zu vermitteln:

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten Regelungen über AGB´s:

Im Einzelnen:

Warum Allgemeine Geschäftsbedingungen?

AGB werden überwiegend aus folgenden Gründen eingesetzt:

  • Vereinfachung des Geschäftsablaufs (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim Aushandeln des Vertrages)
  • AGB schaffen einheitliche und detaillierte Regelungen der Rechtsbeziehungen bei Massenverträgen (Vereinfachung des Rechtsverkehrs)
  • ermöglichen unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen weiterzuentwickeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (z.B.: steht im Gesetz „angemessene“ Frist, kann dies in den AGB genau bestimmt werden)
  • Oft sogar unentbehrlich, soweit für den Vertragstyp keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sind
  • Stärken die eigene Rechtsposition im Verhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner

Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB müssen, um überhaupt Wirkung entfalten zu können, wirksam in eine vertragliche Beziehung einbezogen werden:

Grenzen der Zulässigkeit (Inhaltskontrolle) von AGB

In AGB kann dessen Verwender nicht grenzenlos Regelungen (zu seinen Gunsten) treffen. Das Gesetz sieht hierzu insbesondere bei Verwendung gegrenüber Verbrauchern ganz konkrete Regelungsverbote vor. Aber auch zwischen Untenehmern unterliegen AGB einer sog. Inhaltskontrolle, insbesondere gilt auch hier das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Einen Überblick gibt die folgende Grafik:

Demnach gelten für die Grenzen der Zulässigkeit von AGB insbesondere folgende Grundsätze:

§ 307 I S. 2 BGB Transparenzgebot

  = Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch daraus ergeben, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist

§ 305 c BGB überraschende Klauseln

  = AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn sie „so ungewöhnlich      sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“

§ 305 b BGB individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB

= Stets gilt, dass sog. Individidualabreden zwischen den Parteien Vorrang haben. Mit solchen individuellen Abreden kollidierende AGB entfalten keinerlei Wirkung.

 

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Kollision von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist es eher Regel als Ausnahme, dass beide Seiten versuchen,  ihre jeweiligen AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Dann stellt sich ins besondere im Falle sich widersprechender Regelungen, was dann gelten soll. Hierzu folgende Grafik für den Fall, dass keine der Parteien in ihren jeweiligen AGB den Fall einer solchen Kollision bedacht hat:

Anders liegt der Fall, wenn sog. Abwehrklauseln zum Einsatz kommen:

Abwehrklausel: „Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Einkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.“

In dem Fall, dass eine oder beide Parteien eine sog. Abwehrklausel in ihre AGB aufgenommen haben, gilt Folgendes:

Variante 1 (eine Partei hat Abwehrklausel aufgenommen)

Variante 2 (beide Parteien haben Abwehrklausel aufgenommen)

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Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus):

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Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus)

Ein richtungsweisendes neues Urteil des BGH (Az. VIII ZR 187/17) beseitigt einen grundlegenden Irrtum betreffend die Haftung beim Unternehmenskauf:

Das Urteil in Kürze (BGH-Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17)

Der Anteilskauf ist Rechtskauf, auf den die Regeln über die Sachmängelhaftung grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Kaufgegenstand das ganze Unternehmen ist bzw. im Falle des Anteilskaufs (fast) alle Anteile sind. Entgegen eines Jahrzehnte lang bestehenden Irrtums der Rechtsliteratur sowie der Instanzgerichte reicht es hingegen nicht aus, wenn der Erwerber in Folge der Transaktion alle bzw. fast aller Anteile eines Unternehmens hält.

Der Fall

Mit Urteil vom 26. September 2018 hat der VIII. Zivilsenat des BGH einen Jahrzehnte alten Irrtum der Rechtspraxis beerdigt. Gegenstand des Urteils ist folgender, stark verkürzt dargestellter Fall, den ich seit erster Instanz persönlich auf Seiten der Klägerin begleite:

A und B waren im Rahmen eines Joint Ventures zu gleichen Teilen Anteilseigner einer GmbH. A erwarb nach der Entscheidung über die Beendigung des Joint Ventures alle Anteile an der GmbH von B mit der Folge, dass A seit der Transaktion alle Anteile allein hält. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Nach Durchführung der Transaktion stellte sich heraus, dass die GmbH bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvent und somit nicht mehr fähig war, am Markt werbend zu agieren. Daraufhin forderte A von B unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage den gezahlten Kaufpreis zurück, weil – im Grundsatz unstreitig – beide Seiten davon ausgingen, dass die GmbH solvent ist und der Kaufpreis auf Basis einer gemeinsam abgestimmten Wertermittlung bestimmt worden sei. B wendet ein, dass wegen Vorrangigkeit der Sachmängelhaftung eine Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sei. Eine Haftung wegen eines Sachmangels sei wiederum ausgeschlossen, weil ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart sei. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden.

Der Irrtum der Instanzgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2017, Az. 13 U 44/15)

Beide Instanzgerichte haben die entsprechende Klage von A mit der Begründung abgewiesen, dass die Regeln über die Sachmängelgewährleistung Anwendung finden würden. Infolgedessen sei wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kein Anspruch gegeben. Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage hätten neben dem Sachmängelgewährleistungsrecht keinen Raum.

Die Anwendbarkeit des Sachmängelgewährleistungsrechts hatte das OLG Karlsruhe (Urteil vom 02.08.2017, Az. 13 U 44/15) in dem Glauben, sich diesbezüglich auf eine geklärte Rechtslage zu stützen, wie folgt begründet:

Nach allgemeiner Meinung (Übersicht zum Meinungsstand bei Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 7. Auflage 2016, § 4 Rn. 10) ist der Kauf von Gesellschaftsanteilen (,,share deal“) auch nach neuem Recht Rechtskauf im Sinne des § 453 Abs. 1 Var. 1 BGB und wird insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung weiterhin jedenfalls dann wie ein Unternehmenskauf im Wege eines „asset deals“ (Veräußerung eines Inbegriffs von Rechts- und Sachgesamtheiten einschließlich unkörperlicher Werte wie etwa eines „good will“, siehe dazu BGH, Urteil vom 02.03.1988  – VIII ZR 63/87, juris Rn. 16) behandelt,  wenn sich der Kaufvertrag  auf den Erwerb sämtlicher Anteile der unternehmenstragenden Gesellschaft erstreckt (Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 453 Rn. 90) oder die beim Verkäufer oder Dritten verbleibenden Anteile so geringfügig sind, dass sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend beeinträchtigen, sofern der Wille der Parteien auf den Kauf des Unternehmens  als Ganzes gerichtet ist (BeckOK  BGB/Faust BGB § 453 Rn. 32 m. z. w. N. zum Meinungsstand).

(…)

Der hier erfolgte Kauf von 50 % der Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft im Rahmen eines sogenannten share deals ist auch unzweifelhaft als Kauf des ganzen Unternehmens einzuordnen, da die Klägerin mit dem Kauf bestimmungsgemäß sämtliche Geschäftsanteile der Zielgesellschaft auf sich vereinte und als alleinige Geschäftsinhaberin nunmehr die Geschicke der Zielgesellschaft allein bestimmte. Daher ist auf diesen Unternehmenskauf auch nach neuem Schuldrecht das Sachmängelgewährleistungsrecht auf Mängel des Unternehmens anwendbar.

Der große Irrtum des OLG liegt in Folgendem:

Für die Anwendbarkeit der Regeln über die Sachmängelgewährleistung reicht es entgegen dem OLG nicht aus, dass der Erwerber mit dem Kauf bestimmungsgemäß sämtliche Geschäftsanteile der Zielgesellschaft auf sich vereint.

Die Klarstellung des BGH in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018

Die Vorsitzende des XIII. Zivilsenats des BGH erläuterte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß:

„Da sei der BGH in der Vergangenheit wohl missverstanden worden.“

Wie der Senat dann im Rahmen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung klarstellte, ist eine Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts ausschließlich dann gerechtfertigt, wenn der Kaufgegenstand selbst das Unternehmen im Ganzen – oder zumindest fast Ganzen – abbildet. Entsprechend könne von einem Sachkauf unter Geltung des Sachmängelrechts keine Rede sein, wenn Kaufgegenstand – wie im vorliegenden Fall – lediglich 50 % der Anteile an einem Unternehmen bilden. Es reiche – entgegen einem seit Jahrzehnten verbreiteten Irrtums – nicht aus, wenn der Käufer als Ergebnis der Transaktion alle Anteile an einem Unternehmen hält.

Folge für den gegenständlichen Fall sei insbesondere, dass die Regeln über den Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage nicht verdrängt seien. Hierfür habe ich von erster Instanz an gekämpft…

Der BGH hat aus den genannten Gründen die Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

 

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Urteilsgründe noch ausstehend

Ein Update dieses Beitrags wird folgen, sobald die Urteilsgründe des BGH vorliegen.

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Der Handlingagent in der Transportkette

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Der Handlingagent in der Transportkette

Eine immer wieder äußerst praxis-relevante Frage der Transportrechtspraxis ist die rechtliche Position sog. Handlingagenten. Diese lässt sich – wie sogleich aufgezeigt werden wird – in das klassische System der Beteiligten einer Transportkette schwer einordnen.

Was tun Handlingagenten?

Handling-Agenten kümmern sich – vereinfacht ausgedrückt – an Frachtumschlagplätzen umfassend darum, dass die Frachtgüter von Frachtführer A zum Frachtführer B gelangen.

Ihr Geschäft ist es, z.B. an Flughäfen Luftfrachtsendungen, die an Flughäfen eintreffen oder von dort verschickt werden, in Empfang zu nehmen, zu verwahren und abzuwickeln. Der Handlingagent holt die Ware unmittelbar an dem eintreffenden Flugzeug ab, nimmt diese in sein Lager und gibt diese schließlich an den jeweiligen Empfänger oder Spediteur heraus. Welche Dienste der Handlingagent dabei im Einzelnen anbietet, hängt von der Art der Sendung ab.

Üblicherweise ist es so, dass ein Absender einen Luftfrachtführer, in der Regel eine Airline, beauftragt, einen Lufttransport durchzuführen. Häufig agieren auch Speditionen, die die Gesamtdurchführung eines Transportes übernommen haben, als Absender im transportrechtlichen Sinn. Die Airline ist zur tatsächlichen Durchführung des Lufttransportes darauf angewiesen, dass die jeweilige Sendung an dem Startflughafen in Empfang genommen, in das jeweilige Flugzeug geladen und am Zielflughafen abgeladen und schließlich an den jeweiligen Empfänger herausgegeben wird. Diese Dienste erledigen die Airlines nicht selbst, sondern bedienen sich hierbei der Dienste der Klägerin.

Gerade mit Blick auf das Beispiel Flughafen ist nachvollziehbar, warum es solcher Handlingagent bedarf. Insbesondere Flughäfen unterliegen besonderer Kontroll bzw. Sicherheitsbestimmungen. Landet ein Frachtflugzeug, so kann nicht einfach der weiterbefördernde Frachtführer mit seinem LKW an das Flugzeug heranfahren, um die Ware aufzunehmen. Gleiches gilt umgekehrt, wenn ein Frachtführer Güter zum Weitertransport per Flugzeug anliefert. An dieser Stelle kommen die Handlingagenten mit ihrer Kerntätigkeit ins Spiel, die typischerweise darin besteht als Beauftragter (Erfüllungsgehilfe) der Luftfrachtgesellschaften dafür zu sorgen, dass die Frachtgüter bestimmungsgemäß in die jeweilige Richtung weitertransportiert werden, was regelmäßig auch eine Zwischenlagerung einschließt.

Einordnung des Handlingagenten in den Beförderungsvorgang

Betrachtet man die vorbeschriebene Tätigkeit, stellt sich die Frage, wie die Position des Handlingagenten in der Transportkette einzuordnen ist. Einzig klar ist, dass er regelmäßig vertraglich mit den Fracht-Airlines verbunden ist und insofern natürlich Ansprüche unterschiedlicher Art zwischen Handlingagent und Airline in Betracht kommen.

Wie steht es aber um das  Rechtsverhältnis des Handlingagenten mit den übrigen Beteiligten der Transportkette, mit denen vertragliche Beziehung regelmäßig nicht bestehen:

Bei einem Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB beauftragt der Absender einer Ware eine Spedition oder ein Transportunternehmen als Frachtführer mit der Vornahme einer Beförderung. Der Absender und der Frachtführer sind die Parteien des Frachtvertrages. Ziel des Frachtvertrages ist die Ablieferung bei dem Empfänger. Der Handlingagent hat selbst keinen Vertrag mit dem Absender, Empfänger oder Frachtführer. Vielmehr wird der Handlingagent von Fracht-Airlines bezahlt, die den Lufttransport der Ware für den Absender erbringt und hierbei auf die Dienste des Handlingagenten angewiesen ist.

Fakt ist nach allem: Der Handlingagent ist transportrechtlich nicht als Frachtführer – auch nicht als Unter-Frachtführer oder ausführender Frachtführer – anzusehen, da keinerlei vertragliche Beziehung zum Absender besteht.

Ansprüche gegen den Handlingagenten?

An einem Beispielfall seien denkbare Ansprüche eines anliefernden Frachtführers gegenüber dem Handlingagenten erläutert:

Ein Mitarbeiter des Handlingagenten nimmt Frachtgut eines anliefernden Frachtführers für den Weitertransport durch der Auftraggeber des Handlingagenten (= Luftfrachtführer) entgegen und übernimmt für dem Fahrer des Frachtführers „freundlicherweise“ das Labeling der Sendung, bei dem ihm ein Fehler unterläuft, was zur Fehlleitung des Gutes führt.

Schon stellt sich die Frage, ob der Handlingagent gegenüber dem anlieferenden Frachtführer einer Haftung unterliegt? Im Ergebnis lautet die Antwort: Nein. Denn es fehlt an einer Anspruchsgrundlage:

Für einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den  §§ 311 1, II Nr. 3, 280 1, 241 II, 278 BGB fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal eines ähnlichen geschäftlichen Kontaktes. Davon werden nämlich seitens der Rechtsprechung nur Sonderverbindungen erfasst, die gemäß § 242 BGB Schutz- und Treuepflichten begründen. Anerkannt wurden dabei sehr spezielle Fälle wie Verkauf einer gemeinsamen Sache (BGH NJW 1980, 2464), nichtige Verträge (BGH NJW 2005, 3208, 3209), Leistungserbringung durch einen Monopolverband (BGH NZG 2015, 1282). Das bloße Übergeben von Ware an das nächste Unternehmen der Transportkette begründet jedoch keinen solchen ähnlichen geschäftlichen Kontakt, dem der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm vorschwebte. Würde man dieser Fallgruppe erfassen, würde der Anwendungsbereich der Norm, der nur Ausnahmecharakter hat und spezielle Konstellationen, bei denen eine quasi-vertragliche Schadensersatzhaftung ohne Vertrag greifen soll, zu weit ausgedehnt.

Denkbare Ansprüche aus den §§ 426 1, II BGB würden voraussetzen, dass Handlingagent und der jeweils beteiligte Frachtführer zusammen von einem gemeinsamen Auftraggeber in Anspruch genommen werden.

Ein Anspruch aus den §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es liegt bereits kein fremdes oder auch-fremdes Geschäft vor. Der Handlingagent agiert im Zweifel allein im Interesse seines Auftraggebers.

Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist fernliegend, da der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung kaum vorliegen dürfte.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 437 HGB aus. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern ein Handling-Agent ausführender Frachtführer im Sinne dieser Vorschrift sein könnte. Selbst wenn der Handlingagent für einen beteiligten Frachtführer dessen Aufgabe des Labelns vornimmt, hat diese Verpflichtung nichts mit einer Ortsveränderung des Frachtguts zu tun, sondern dient der Kennzeichnung bzw. Etikettierung der Ware.

Ansprüche des Handlingagenten?

Wiederum soll dies anhand eines Beispiels erläutert werden:

Handlingagent benachrichtigt den frachtvertragsgemäß für den Weitertransport ab Flughafen beauftragten Frachtführer über die Ankunft des Gutes. Frachtführer holt das Gut erst zwei Wochen später ab und hat damit rein tatsächlich Lageleistungen des Handlingagenten beansprucht.

In Betracht kommt hier zunächst ein vertraglicher Anspruch. Handlingagenten haben regelmäßig Preislisten über die von ihnen angebotenen Leistungen, die sie Spediteuren, mit denen ein regelmäßiger Kontakt besteht, auch zur Verfügung stellen.

Wenn ein vertraglicher Anspruch im Einzelfall ausscheidet, wird man einen gesetzlichen Anspruch auf Lagergeld gemäß § 354 Abs. 1 HGB annehmen müssen: Bei beiden Seiten handelt es sich  um Kaufleute, wobei der Handlingagent in Ausübung seines Handelsgewerbes für den Frachtführer tätig wurde, § 354 Abs. 1 HGB. Durch das grundsätzlich beim Frachtführer bestehende bzw. zu unterstellende Interesse, dass sich jemand der Ware ihres Kunden annimmt, ist der Handlingagent wohl auch im Wege der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Leistung i.S.d. Vorschrift berechtigt.

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Fazit: Handlingagent ist Exot der Transportkette

Der Handlingagent ist Exot in der Transportkette. Ansprüche für/gegen Handlingagenten lassen sich in der Regel nicht über die klassischen gesetzlichen transportrechtlichen Anspruchsgrundlagen lösen.

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Zur Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen, kann dies einen Befangenheitsantrag rechtfertigen!

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Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)

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Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)

Seit einiger Zeit hat sich insbesondere – und man muss sagen: mal wieder – der Wettbewerbsverein „Verband sozialer Wettbewerb“ (kurz: VSW) einen Namen gemacht. In 2017 hat er begonnen, sich das gesamte Internet – insbesondere sog. Influencer – durch massenhafte Abmahnungen vorzuknüpfen, um – wie einer seiner Geschäftsführer gemäß dem Magazin Horizont (vgl. Artikel vom 22. Juli 2018) wörtlich ausgeführt hat -,

auszuloten, was im Internet erlaubt sei“.

Vorstehendes sowie meine eigene Erfahrung mit dem VSW in einem konkreten Fall, in dem ein junges Start-up-Unternehmen zugrunde gegangen ist, weil der VSW sämtliche Partner des Start-ups mit Abmahnungen überzogen hatte, wirft die Frage auf, ob Abmahnvereinen alles erlaubt ist.

Unter anderem in dem von mir erwähnten konkreten Fall argumentiert das in erster Instanz involvierte Gericht, Abmahnvereinen würden ein sog. „Abmahnprivileg“ zustehen. Dieses würde Abmahnvereinen einen weiten Spielraum im Rahmen seiner Abmahntätigkeit einräumen.

Dem ist klar zu widersprechen:

I. Abmahnverein muss Deliktsrecht achten!

Zum einen ist die Annahme eines sog. Abmahnprivilegs bereits im Grundsatz verfehlt, zum anderen kann es nicht sein, dass Abmahnvereinen rechtsfreie Räume zugebilligt werden.

Meines Erachtens muss sich ein Wettbewerbsverband bei seinem Handeln wie jeder andere auch am allgemeinen Deliktsrechts messen lassen und muss unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haften, wenn er im Rahmen einer Abmahnung zumindest fahrlässig – damit schuldhaft – dem Abgemahnten oder zurechenbar einem Dritten Schaden zugefügt hat.

II. Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwanrung bilden Haftungsmaßstab für wettbewerbsrechtliches Handeln von Abmahnvereinen

Zur Begründung dieser Haftung bildet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sog. unberechtigten Schutzrechtsverwarnung einen geeigneten Anknüpfungspunkt.

Diese Grundsätze betreffen insbesondere den Fall, dass im Falle einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung nicht der Hersteller als vermeintlicher Verletzer, sondern dessen Abnehmer verwarnt werden.

Dem liegt zutreffend der Gedanke zugrunde, dass in solchen Fällen nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller einschneidend getroffen wird. Für den Hersteller können Verwarnungen gegenüber Abnehmern im Einzelfall existenzgefährdend sein. Vor diesem Hintergrund hat der BGH richtigerweise eine Schadensersatzpflicht angenommen, wenn der Verwarner unberechtigt gegen Abnehmer vorgeht und hierdurch den hiervon betroffenen Hersteller schädigt.

Von einer solchen spricht man, wenn der Inhaber eines angeblichen Schutzrechtes (z.B. Patentrecht) von einem anderen Unternehmen die Einstellung der Herstellung oder des Vertriebs bestimmter Produkte mit der Begründung verlangt, die Herstellung oder der Vertrieb dieser Produkte greife in seine Schutzrechte ein.

In solchen Fällen ist seit jeher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Verwarner das Risiko der fehlenden Berechtigung seines Handelns trägt. Kurz: War seine Verwarnung ungerechtfertigt und ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er.

Diese zu bejahende Haftung ist insbesondere in Fällen der sog. Abnehmerverwarnung (= Verwarner mahnt nicht den Hersteller, sondern dessen Abnehmer ab) besonders gerechtfertigt: Denn Abnehmer werden sich in der Regel nicht wehren, wodurch der Hersteller bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gegenüber seinen Abnehmern schwerwiegend geschädigt werden könnte.

Die Erwägungen, die zu der Bejahung einer Haftung in den Schutzrechtsfällen angeführt werden, gelten weitgehend auch für Abmahnsachverhalte in reinen Wettbewerbssachen, und zwar auch (meines Erachtens: gerade) in Fällen von Abmahnvereinen, die vermeintlich im Interesse von Mitbewerbern Wettbewerbsverstöße zu ahnden meinen.

Einzig das OLG Stuttgart – so meine Recherche – hat hierzu bislang begrüßenswerte Feststellungen getroffen. Zutreffend hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21. Januar 2010 (Az. 2 U 8/09) zunächst zu der Frage, ob eine Abmahnung anders als eine gerichtliche Verfahrenshandlung zu bewerten sei, festgestellt:

„Im Lichte der Ausführungen in BGHZ 164, 1 ff. ist der Abmahnende in Wettbewerbssachen gegenüber einem von der Abmahnung betroffenen Dritten nicht durch ein „Abmahnprivileg“ geschützt.“ [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser]

Zur Begründung hat das OLG Stuttgart u. a. ausgeführt:

„Privilegierte man die Abmahnung, ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers durch die unberechtigte Abmahnung gegenüber seinen Abnehmern entgegenzutreten.“

Zutreffend hat das OLG Stuttgart weiter festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sich nicht allein auf Schutzrechtsverwarnungen beschränken lassen. Das OLG Stuttgart hat ausgeführt:

„Zwar kommt demjenigen, der wie der Berufungskläger abmahnt, anders als dem Schutzrechtsverwarner schon von seinem eigenen Standpunkt aus kein Ausschließlichkeitsrecht zu, welches geeignet wäre, jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstands auszuschließen, was die Wucht seines Angriffes aus der Sicht des Abgemahnten mindert. Andererseits aber entstünde auch bei der auf Unlauterkeit gestützten Abmahnung eine Unwucht, dürfte er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Rechtes ziehen, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden einstehen zu müssen.“  [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser]

Vorzitierte Erwägungen gelten gleichsam für das Handeln von Wettbewerbsverbänden. Das OLG Stuttgart hat dazu festgestellt:

„Nichts anderes gilt, sofern nicht ein einzelner Wettbewerber abmahnt, sondern ein Verband oder ein Verein. Denn zum einen nimmt auch ein solcher die Interessen der Wettbewerber wahr, und zum anderen entstünde ansonsten eine Rechtsunsicherheit, da jeweils geprüft werden müsste, ob dem Abmahnenden auch konkurrierende Hersteller angehören bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung angehörten, was im vorliegenden Fall aber ohnehin feststeht.“

 

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III. Zusammenfassender Überblick zur Haftung von Abmahnvereinen

Nach den vorzitierten zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart lässt sich zusammenfassen:

  • Wettbewerbsvereinen steht kein Abmahnprivileg zu.
  • Unberechtigte Abmahnungen verpflichten den Abmahner zum Schadensersatz, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
  • Beim Handeln von Abmahnvereinen ist kein anderslautender Haftungsmaßstab gerechtfertigt. Auch sie müssen im Falle unrechtmäßiger Abmahnungen haften, wenn ihnen ein Verschulden zur Last zu legen ist.

Es ist zu wünschen, dass in naher Zukunft weitere Gerichte an die sehr zu begrüßenden Feststellungen des OLG Stuttgart anknüpfen werden. Zu hoffen ist, dass die eingangs erwähnte Abmahnwelle des VSW, die bereits jetzt Existenzen vernichtet hat, hierzu zum Anlass genommen würde.

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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ – Wofür haftet der „TÜV“?

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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ - Wofür haftet der „TÜV“?

Eine spannende Frage, die vor allem Produkthersteller – aber natürlich auch betroffene Verbraucher – interessieren dürfte, ist, ob und ggf. wofür der „TÜV“, also die diversen über ganz Deutschland verteilten TÜV-Unternehmungen, eigentlich haftet, wenn sich trotz zugeteiltem GS-Zeichen ein Produkt als unsicher herausstellt?

Die Problematik

Besonders spannend und auch relevant ist diese Frage mit Blick auf das sog. „GS-Zeichen“, das der TÜV gegen nicht unerhebliches Entgelt Herstellern für ihre Produkte zur Nutzung zuteilt. „GS“ steht für „geprüfte Sicherheit“ und soll Kaufinteressenten die Gewissheit vermitteln, dass das fragliche Produkt „sicher“ ist.

Was aber ist, wenn sich ein Produkt als nicht sicher entpuppt? Dies Frage hat erheblich Bedeutung, weil der Produkthersteller gegenüber seinen Käufern natürlich für die Sicherheit seiner Produkte nach geltendem Produkthaftungs- und sicherheitsrecht haftet. Dann aber stellt sich die Frage, ob der TÜV, der dem Hersteller gegenüber – wie gesagt: gegen nicht unerhebliches Entgelt – die Sicherheit „bestätigt“ hat, für seine Fehleinschätzung haften muss?

Die Rechtslage

Zunächst: Wer ist der TÜV und was tut er eigentlich im Kontext des sog. „GS-Zeichens“?

Technischer Überwachungsverein (bekannt unter der Abkürzung „TÜV“) bezeichnet eingetragene Vereine, die als technische Prüforganisation Sicherheitskontrollen durchführen. Meist gehen diese Sicherheitskontrollen – wie auch das hier im Fokus stehende „GS-Zeichen“ -, auf gesetzliche Regelungen zurück, die neben dem Prüfgegenstand auch vorsehen, wer befugt ist, diese Prüfungen durchzuführen. Die bekannteste Organisation, die zu diesen Prüfungen befugt ist, sind die unter der geschützten Marke „TÜV“ agierenden Vereine (z.B. TÜV Süd, TÜV Rheinland oder TÜV Nord).

Die Rechtsgrundlage für das hier fragliche „GS-Zeichen“ sind die §§ 20 ff. des Produktsicherheitsgesetzes, kurz: ProdSG.

Der TÜV „testet“ und „prüft“ Produkte im Auftrag von Produktherstellern und lizenziert dann im Erfolgsfalle entsprechende Zertifikate oder Siegel (z.B. das „GS“ Zeichen) an die Hersteller. Die Hersteller bringen dann ihre Produkte mit dem „Segen“ des TÜV auf den Markt. Hierbei verdient der TÜV dann über Lizenzentgelte nicht wenig Geld.

Haftet der TÜV für später auftretende (konstruktive) Mängel?

Was ist aber, wenn sich später herausstellt, dass das vom TÜV „abgesegnete“ Produkt konstruktive Mängel aufweist, die der TÜV bei seiner Prüfung hätte erkennen können (oder müssen?) und infolgedessen Schäden entstehen?

Eine solche Haftung anzunehmen, erscheint nicht abwegig, wobei es interessanterweise wenig (bis keine) Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt.

Eine nähere Betrachtung dieser Frage ergibt Folgendes:

1.

Die Überprüfung eines Produkts auf die Einhaltung der Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und die Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch ein Zertifikat ist eine privatrechtliche gutachterliche Tätigkeit, auf die das Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. Urteil des OLG München vom 30.07.2009, 23 U 2005/08).

Der Hersteller dürfte meines Erachtens nicht dazu verpflichtet sein, selbst die Richtigkeit der Angaben des TÜV zu überprüfen. Auf die Vergabe des Siegels darf der Hersteller des Produkts vertrauen (vgl. Urteil des OLG München vom 30.07.2009, 23 U 2005/08).

2.

Ob der TÜV seine Pflichten verletzt hat oder daher möglicherweise schadensersatzpflichtig ist, richtet sich damit grundsätzlich nach dem Inhalt des GS-Zeichen-Vertrages.

Der Pflichtenumfang muss dabei allerdings mindestens dem Gesetz entsprechen. In § 21 Absatz 1 ProdSG heißt es:

Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn 

1.

das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,

2.

das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,

3.

bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,

4.

Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Vor herausragender Relevanz ist § 21 Absatz 1 Nr. 1 ProdSG, da demnach das GS-Zeichen nur zuerkannt werden darf, wenn die Anforderungen des § 3 ProdSG erfüllt sind. § 3 ProdSG seinerseits ist die Zentralnorm des Produktsicherheitsrechts überhaupt, weil dort bestimmt ist, dass nur ein sicheres Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden darf.

Damit steht fest:

Der TÜV muss genauso wie der Hersteller alle Anforderungen erfüllen, die für ein Bereitstellen auf dem Markt gelten, wenn er im Rahmen eines GS-Zeichen-Vertrages das gesetzlich normierte GS-Zeichen seinem Vertragspartner zur Verwendung lizenzieren will.

3.

Geht man weiter davon aus, dass der TÜV im Einzelfall seine vertraglichen Pflichten zurechenbar und schuldhaft verletzt hat, nämlich dadurch, dass er

  • die Produktprüfung nicht ordnungsgemäß durchführte,
  • erkennbare Mängel übersah oder verschwieg, oder
  • einen insofern angezeigten Hinweis unterließ und
  • daraufhin ein zu Unrecht – unter Verstoß gegen § 21 ProdSG – ein Zertifikat über die Einhaltung aller Vorschriften verliehen hat,

ist meines Erachtens eine Haftung des TÜV (oder sonstiger „GS-Stellen“) für daraus resultierende Schäden (Produkthaftungsfälle) alles andere als fernliegend.

Denn:

4.

Bei pflichtgemäßer Erfüllung des „GS-Zeichen-Werkvertrages“ hätte der TÜV die Zuteilung des GS-Zeichens unter Verweis auf die festgestellten Sicherheitsmängel verweigern müssen.

Dann aber – dies darf man meines Erachtens ohne weiteres annehmen – hätte der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebracht.

Mithin wäre der fragliche Schaden auch nicht entstanden.

5.

Weiteres Zwischenergebnis:

Eine reine Kausalitätsbetrachtung (= Ursächlichkeitsbetrachtung) legt die Annahme einer Haftung nahe.

6.

Letztlich entscheidend dürfte unter Wertungs- und Zurechenbarkeitsgesichtspunkten sein, ob der TÜV im Verhältnis zum Hersteller tatsächlich, eine haftungsrelevante Produktverantwortung übernimmt.

Meines Erachtens sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der TÜV gegenüber dem Hersteller mindestens eine Mitverantwortung für die Sicherheit des von ihm geprüften Produkts übernimmt:

So ist zu bedenken, dass die „GS-Zeichen“-Prüfung zwei Seiten hat. Hiervon bildet die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfung und ggf. Zuteilung des GS-Zeichens (§§ 20 ff. ProdSG) nur „die eine Seite der Medaille“.

Nach meiner Erfahrung ist genau diese Seite der Medaille regelmäßig die Rechtfertigung des TÜV dafür, dass er für die Sicherheit des von ihm geprüften Produkts nicht einzustehen hat. Sein Argument: Er führt „nur“ die gesetzlich vorgesehene GS-Zeichen-Prüfung durch, dies auf Basis der jeweils einschlägigen Normen (DIN, EN etc.). Macht er die Prüfung „normgemäß“ – was wohl meist der Fall sein dürfte -, sei ihm nichts vorzuwerfen.

Meines Erachtens ist diese Betrachtung schlicht zu eng. Denn der TÜV hat sich aus einem Werkvertrag verpflichtet, die Sicherheit des fraglichen Produkts zu prüfen. Qua Gesetz – damit vertraglich nicht einschränkbar – muss der TÜV diese Prüfung in gleichen Umfang durchführen – und damit meins Erachtens verantworten – , wie der Hersteller selbst. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass sich der TÜV das Gütesiegel („GS“) teuer bezahlen lässt. Meines Erachtens folgt hieraus, dass der TÜV gegenüber dem Hersteller, der ihn teuer bezahlt, auch Verantwortung dafür übernimmt, dass das fragliche Produkt tatsächlich sicher ist. Ist es dies nicht, haftet der TÜV im Schadensfall. Letzteres gilt meines Erachtens auch gegenüber geschädigten Verbrauchern, die nicht zuletzt das fragliche Produkt wegen des durch das GS-Zeichen vermittelten Vertrauen in dessen Sicherheit erworben hatten. Der Werkvertrag zwischen TÜV und Hersteller dürfte regelmäßig Schutzwirkung zugunsten der Verbraucher entfalten.

Close-up Of A Person's Hand Stamping With Approved Stamp On Text Approved

Fazit

Kommt es bei „GS“-Produkten zu einem Produkthaftungsfall, kann es sich für den Hersteller und betroffene Verbraucher lohnen, eine (Mit-)haftung des TÜV bzw. der sonstigen Zertifizierungsstelle zu en Sie hier um Ihren eigenen Text einzufügen

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Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!

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Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!

Sog. Abmahnvereine (Vgl. § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG) machen der Wirtschaft gehörig zu schaffen. Gerade kleinere Unternehmen oder Start-Ups können es sich oft nicht leisten, sich zu wehren. Dabei wird übersehen, dass ein Abmahnverein nur unter engen Voraussetzungen befugt ist, vermeintliche Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die folgt aus § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG:

„Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: (…)

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“

Dies bedeutet:

Ein Abmahnverein darf im Einzelfall nur dann tätig werden, wenn:

er zu seinen Mitgliedern eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern zählen darf, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Kurz: Will ein Abmahnverein beispielsweise gegen eine Werbeagentur vorgehen, muss er grundsätzlich eine erhebliche Anzahl von Werbeagenturen (o.ä. Unternehmen) zu seinen Mitgliedern zählen.

Zwar ist die Rechtsprechung bei Prüfung dieses grundsätzlich strengen Erfordernisses bedauerlicherweise recht großzügig. Dies mag aber auch daran liegen, dass die Betroffenen die Antrags- bzw. Klagebefugnis des sie „angreifenden“ Wettbewerbsverbandes nicht mit der gebotenen Hartnäckigkeit in Zweifel ziehen. Aus eigener Erfahrung kann ich von einem Fall berichten, in welchem eine Internetrecherche hinsichtlich angeblicher Mitglieder zu erstaunlichen Erkenntnissen geführt hatte:

So stellte sich heraus, dass von den angegebenen vier Mitgliedern der relevanten Branche nicht ein einziges verifiziert werden konnte. Im Gegenteil: Eine der angeblichen Werbeagenturen entpuppte sich als Schönheits-Klinik.

Die Lehre hieraus ist, dass es sich in jedem Falle lohnt, die Angaben der Mitgliederliste, aus der ein jeder Abmahnverein seine vermeintliche Befugnis zur Ahnung von Wettbewerbsverstößen ableitet, zu hinterfragen!

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Zur Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen, kann dies einen Befangenheitsantrag rechtfertigen!

Im Anschluss an meinen Überblicks-Beitrag zum Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO möchte ich über ein interessantes Urteil des OLG Karlsruhe berichten. Demnach kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter die von einer Partei eingereichten Schriftsätze nicht liest. Im betreffenden Fall hatte ein Richter einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag übersehen, da er den diesen enthaltenen Schriftsatz ungelesen an die Gegenpartei zur Stellungnahme weitergeleitet hatte. Dies verstößt gegen die sog. Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ab Stellung eines Befangenheitsantrags bis zu dessen Erledigung nur „unaufschiebbare Amtshandlungen“ zulässig sind.

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