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Die Hürden zum Individualvertrag sind hoch: Wann ist eine Regelung „ausgehandelt“ und unterliegt damit nicht den Beschränkungen des AGB-Rechts?

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Die Hürden zum Individualvertrag sind hoch: Wann ist eine Regelung „ausgehandelt“ und unterliegt damit nicht den Beschränkungen des AGB-Rechts?

Das AGB-Recht, also das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, stellt eine Beschränkung der Vertragsfreiheit dar, weil es die Möglichkeiten, Verträge inhaltlich frei und wirksam zu gestalten einschränkt. Liegt eine Regelung vor, die dem AGB-Recht unterfällt, muss sie die Vorgaben des AGB-Rechts einhalten, anderenfalls ist sie unwirksam. Um den Beschränkungen des AGB-Rechts zu entgehen, müssen die Vertragspartner die fragliche Regelung ausgehandelt haben.

Die rechtlichen Hürden zu einem solchen „Aushandeln“ sind sehr hoch:

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Ausgangspunkt: § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

305 Abs. 1 S. 3 BGB stellt ausdrücklich fest, dass eine ausgehandelte Vertragsregelung nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfällt:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“

Was ist „Aushandeln“?

Was nun Aushandeln meint“, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aufschluss gibt eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Beispielhaft sei aus einem recht aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2015 (AZ VI ZR 92/14) wie folgt zitiert:

[33] (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteile vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27; vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12, BauR 2013, 462 Rn. 10). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 – V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2601). In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12, aaO; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 321 m. w. N.). Selbst bei Änderungen des Textes verliert eine Klausel ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann, wenn die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat und die Parteien auf dieser Grundlage eine Einigung finden, mit der die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12, BauR 2013, 946 Rn. 30 = NZBau 2013, 297).

 Aus vorzitierten Ausführungen des BGH lassen sich folgende wesentliche Kriterien entnehmen:

  • Aushandeln ist mehr als verhandeln!
  • Derjenige, der eine Regelung vorschlägt, muss deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellen. Hiervon umfasst sein muss der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung. Es genügt folglich nicht, wenn die Bereitschaft besteht, irgendetwas (unbedeutendes) an der Regelung anzupassen.
  • Dem anderen Vertragspartner muss erkennbar – und nachweisbar (!) – eigene Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt werden.
  • Bleibt am Ende der ursprüngliche Inhalt bestehen, können allenfalls „besondere Umstände“ die Annahme rechtfertigen, dass ein Aushandeln dennoch erfolgt war.

Fazit

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Aushandelns sind deutlich höher als dies verbreitet angenommen wird.

Nach Möglichkeit sollte man es daher vermeiden, den ersten Entwurf eines Vertrages zu erstellen. Denn dann ist man selbst der „Verwender“ der darin enthaltenen Regelungen, was dazu führt, dass der Vertragspartner in den Genuss des AGB-Rechts kommt. Umgekehrt ist es besser: Denn dann ist man selbst die geschützte Partei.

In jedem Fall sollte auf eine gute Verhandlungsdokumentation geachtet werden, damit im Streitfall das Aushandeln auch nachgewiesen werden kann.

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

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Überblick: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Überblick: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  betreffen jedermann: Ob Wirtschaftsunternehmen, die im geschäftlichen Kontakt miteinander jeweils versuchen, ihre jeweiligen AGB zur Grundlage der Geschäftsbeziehung zu machen, oder Privatleute, die in jeder Lage des Lebens mit AGB – zum Beispiel bei Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim Einkauf über eBay oder amazon oder auch beim Betreten eines Kaufhauses – konfrontiert werden. Die Bedeutung von AGB ist mithin immens.

Vor diesem Hintergrund möchte ich in diesem Beitrag versuchen, einen kleinen Überblick zu diesem überaus bedeutsamen Thema zu vermitteln:

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten Regelungen über AGB´s:

Im Einzelnen:

Warum Allgemeine Geschäftsbedingungen?

AGB werden überwiegend aus folgenden Gründen eingesetzt:

  • Vereinfachung des Geschäftsablaufs (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim Aushandeln des Vertrages)
  • AGB schaffen einheitliche und detaillierte Regelungen der Rechtsbeziehungen bei Massenverträgen (Vereinfachung des Rechtsverkehrs)
  • ermöglichen unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen weiterzuentwickeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (z.B.: steht im Gesetz „angemessene“ Frist, kann dies in den AGB genau bestimmt werden)
  • Oft sogar unentbehrlich, soweit für den Vertragstyp keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sind
  • Stärken die eigene Rechtsposition im Verhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner

Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB müssen, um überhaupt Wirkung entfalten zu können, wirksam in eine vertragliche Beziehung einbezogen werden:

Grenzen der Zulässigkeit (Inhaltskontrolle) von AGB

In AGB kann dessen Verwender nicht grenzenlos Regelungen (zu seinen Gunsten) treffen. Das Gesetz sieht hierzu insbesondere bei Verwendung gegrenüber Verbrauchern ganz konkrete Regelungsverbote vor. Aber auch zwischen Untenehmern unterliegen AGB einer sog. Inhaltskontrolle, insbesondere gilt auch hier das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Einen Überblick gibt die folgende Grafik:

Demnach gelten für die Grenzen der Zulässigkeit von AGB insbesondere folgende Grundsätze:

§ 307 I S. 2 BGB Transparenzgebot

  = Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch daraus ergeben, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist

§ 305 c BGB überraschende Klauseln

  = AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn sie „so ungewöhnlich      sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“

§ 305 b BGB individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB

= Stets gilt, dass sog. Individidualabreden zwischen den Parteien Vorrang haben. Mit solchen individuellen Abreden kollidierende AGB entfalten keinerlei Wirkung.

 

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Kollision von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist es eher Regel als Ausnahme, dass beide Seiten versuchen,  ihre jeweiligen AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Dann stellt sich ins besondere im Falle sich widersprechender Regelungen, was dann gelten soll. Hierzu folgende Grafik für den Fall, dass keine der Parteien in ihren jeweiligen AGB den Fall einer solchen Kollision bedacht hat:

Anders liegt der Fall, wenn sog. Abwehrklauseln zum Einsatz kommen:

Abwehrklausel: „Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Einkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.“

In dem Fall, dass eine oder beide Parteien eine sog. Abwehrklausel in ihre AGB aufgenommen haben, gilt Folgendes:

Variante 1 (eine Partei hat Abwehrklausel aufgenommen)

Variante 2 (beide Parteien haben Abwehrklausel aufgenommen)

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

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Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus):

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Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus)

Ein richtungsweisendes neues Urteil des BGH (Az. VIII ZR 187/17) beseitigt einen grundlegenden Irrtum betreffend die Haftung beim Unternehmenskauf:

Das Urteil in Kürze (BGH-Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17)

Der Anteilskauf ist Rechtskauf, auf den die Regeln über die Sachmängelhaftung grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Kaufgegenstand das ganze Unternehmen ist bzw. im Falle des Anteilskaufs (fast) alle Anteile sind. Entgegen eines Jahrzehnte lang bestehenden Irrtums der Rechtsliteratur sowie der Instanzgerichte reicht es hingegen nicht aus, wenn der Erwerber in Folge der Transaktion alle bzw. fast aller Anteile eines Unternehmens hält.

Der Fall

Mit Urteil vom 26. September 2018 hat der VIII. Zivilsenat des BGH einen Jahrzehnte alten Irrtum der Rechtspraxis beerdigt. Gegenstand des Urteils ist folgender, stark verkürzt dargestellter Fall, den ich seit erster Instanz persönlich auf Seiten der Klägerin begleite:

A und B waren im Rahmen eines Joint Ventures zu gleichen Teilen Anteilseigner einer GmbH. A erwarb nach der Entscheidung über die Beendigung des Joint Ventures alle Anteile an der GmbH von B mit der Folge, dass A seit der Transaktion alle Anteile allein hält. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Nach Durchführung der Transaktion stellte sich heraus, dass die GmbH bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvent und somit nicht mehr fähig war, am Markt werbend zu agieren. Daraufhin forderte A von B unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage den gezahlten Kaufpreis zurück, weil – im Grundsatz unstreitig – beide Seiten davon ausgingen, dass die GmbH solvent ist und der Kaufpreis auf Basis einer gemeinsam abgestimmten Wertermittlung bestimmt worden sei. B wendet ein, dass wegen Vorrangigkeit der Sachmängelhaftung eine Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sei. Eine Haftung wegen eines Sachmangels sei wiederum ausgeschlossen, weil ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart sei. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden.

Der Irrtum der Instanzgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2017, Az. 13 U 44/15)

Beide Instanzgerichte haben die entsprechende Klage von A mit der Begründung abgewiesen, dass die Regeln über die Sachmängelgewährleistung Anwendung finden würden. Infolgedessen sei wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kein Anspruch gegeben. Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage hätten neben dem Sachmängelgewährleistungsrecht keinen Raum.

Die Anwendbarkeit des Sachmängelgewährleistungsrechts hatte das OLG Karlsruhe (Urteil vom 02.08.2017, Az. 13 U 44/15) in dem Glauben, sich diesbezüglich auf eine geklärte Rechtslage zu stützen, wie folgt begründet:

Nach allgemeiner Meinung (Übersicht zum Meinungsstand bei Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 7. Auflage 2016, § 4 Rn. 10) ist der Kauf von Gesellschaftsanteilen (,,share deal“) auch nach neuem Recht Rechtskauf im Sinne des § 453 Abs. 1 Var. 1 BGB und wird insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung weiterhin jedenfalls dann wie ein Unternehmenskauf im Wege eines „asset deals“ (Veräußerung eines Inbegriffs von Rechts- und Sachgesamtheiten einschließlich unkörperlicher Werte wie etwa eines „good will“, siehe dazu BGH, Urteil vom 02.03.1988  – VIII ZR 63/87, juris Rn. 16) behandelt,  wenn sich der Kaufvertrag  auf den Erwerb sämtlicher Anteile der unternehmenstragenden Gesellschaft erstreckt (Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 453 Rn. 90) oder die beim Verkäufer oder Dritten verbleibenden Anteile so geringfügig sind, dass sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend beeinträchtigen, sofern der Wille der Parteien auf den Kauf des Unternehmens  als Ganzes gerichtet ist (BeckOK  BGB/Faust BGB § 453 Rn. 32 m. z. w. N. zum Meinungsstand).

(…)

Der hier erfolgte Kauf von 50 % der Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft im Rahmen eines sogenannten share deals ist auch unzweifelhaft als Kauf des ganzen Unternehmens einzuordnen, da die Klägerin mit dem Kauf bestimmungsgemäß sämtliche Geschäftsanteile der Zielgesellschaft auf sich vereinte und als alleinige Geschäftsinhaberin nunmehr die Geschicke der Zielgesellschaft allein bestimmte. Daher ist auf diesen Unternehmenskauf auch nach neuem Schuldrecht das Sachmängelgewährleistungsrecht auf Mängel des Unternehmens anwendbar.

Der große Irrtum des OLG liegt in Folgendem:

Für die Anwendbarkeit der Regeln über die Sachmängelgewährleistung reicht es entgegen dem OLG nicht aus, dass der Erwerber mit dem Kauf bestimmungsgemäß sämtliche Geschäftsanteile der Zielgesellschaft auf sich vereint.

Die Klarstellung des BGH in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018

Die Vorsitzende des XIII. Zivilsenats des BGH erläuterte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß:

„Da sei der BGH in der Vergangenheit wohl missverstanden worden.“

Wie der Senat dann im Rahmen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung klarstellte, ist eine Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts ausschließlich dann gerechtfertigt, wenn der Kaufgegenstand selbst das Unternehmen im Ganzen – oder zumindest fast Ganzen – abbildet. Entsprechend könne von einem Sachkauf unter Geltung des Sachmängelrechts keine Rede sein, wenn Kaufgegenstand – wie im vorliegenden Fall – lediglich 50 % der Anteile an einem Unternehmen bilden. Es reiche – entgegen einem seit Jahrzehnten verbreiteten Irrtums – nicht aus, wenn der Käufer als Ergebnis der Transaktion alle Anteile an einem Unternehmen hält.

Folge für den gegenständlichen Fall sei insbesondere, dass die Regeln über den Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage nicht verdrängt seien. Hierfür habe ich von erster Instanz an gekämpft…

Der BGH hat aus den genannten Gründen die Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

 

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Urteilsgründe noch ausstehend

Ein Update dieses Beitrags wird folgen, sobald die Urteilsgründe des BGH vorliegen.

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

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Der Handlingagent in der Transportkette

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Der Handlingagent in der Transportkette

Eine immer wieder äußerst praxis-relevante Frage der Transportrechtspraxis ist die rechtliche Position sog. Handlingagenten. Diese lässt sich – wie sogleich aufgezeigt werden wird – in das klassische System der Beteiligten einer Transportkette schwer einordnen.

Was tun Handlingagenten?

Handling-Agenten kümmern sich – vereinfacht ausgedrückt – an Frachtumschlagplätzen umfassend darum, dass die Frachtgüter von Frachtführer A zum Frachtführer B gelangen.

Ihr Geschäft ist es, z.B. an Flughäfen Luftfrachtsendungen, die an Flughäfen eintreffen oder von dort verschickt werden, in Empfang zu nehmen, zu verwahren und abzuwickeln. Der Handlingagent holt die Ware unmittelbar an dem eintreffenden Flugzeug ab, nimmt diese in sein Lager und gibt diese schließlich an den jeweiligen Empfänger oder Spediteur heraus. Welche Dienste der Handlingagent dabei im Einzelnen anbietet, hängt von der Art der Sendung ab.

Üblicherweise ist es so, dass ein Absender einen Luftfrachtführer, in der Regel eine Airline, beauftragt, einen Lufttransport durchzuführen. Häufig agieren auch Speditionen, die die Gesamtdurchführung eines Transportes übernommen haben, als Absender im transportrechtlichen Sinn. Die Airline ist zur tatsächlichen Durchführung des Lufttransportes darauf angewiesen, dass die jeweilige Sendung an dem Startflughafen in Empfang genommen, in das jeweilige Flugzeug geladen und am Zielflughafen abgeladen und schließlich an den jeweiligen Empfänger herausgegeben wird. Diese Dienste erledigen die Airlines nicht selbst, sondern bedienen sich hierbei der Dienste der Klägerin.

Gerade mit Blick auf das Beispiel Flughafen ist nachvollziehbar, warum es solcher Handlingagent bedarf. Insbesondere Flughäfen unterliegen besonderer Kontroll bzw. Sicherheitsbestimmungen. Landet ein Frachtflugzeug, so kann nicht einfach der weiterbefördernde Frachtführer mit seinem LKW an das Flugzeug heranfahren, um die Ware aufzunehmen. Gleiches gilt umgekehrt, wenn ein Frachtführer Güter zum Weitertransport per Flugzeug anliefert. An dieser Stelle kommen die Handlingagenten mit ihrer Kerntätigkeit ins Spiel, die typischerweise darin besteht als Beauftragter (Erfüllungsgehilfe) der Luftfrachtgesellschaften dafür zu sorgen, dass die Frachtgüter bestimmungsgemäß in die jeweilige Richtung weitertransportiert werden, was regelmäßig auch eine Zwischenlagerung einschließt.

Einordnung des Handlingagenten in den Beförderungsvorgang

Betrachtet man die vorbeschriebene Tätigkeit, stellt sich die Frage, wie die Position des Handlingagenten in der Transportkette einzuordnen ist. Einzig klar ist, dass er regelmäßig vertraglich mit den Fracht-Airlines verbunden ist und insofern natürlich Ansprüche unterschiedlicher Art zwischen Handlingagent und Airline in Betracht kommen.

Wie steht es aber um das  Rechtsverhältnis des Handlingagenten mit den übrigen Beteiligten der Transportkette, mit denen vertragliche Beziehung regelmäßig nicht bestehen:

Bei einem Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB beauftragt der Absender einer Ware eine Spedition oder ein Transportunternehmen als Frachtführer mit der Vornahme einer Beförderung. Der Absender und der Frachtführer sind die Parteien des Frachtvertrages. Ziel des Frachtvertrages ist die Ablieferung bei dem Empfänger. Der Handlingagent hat selbst keinen Vertrag mit dem Absender, Empfänger oder Frachtführer. Vielmehr wird der Handlingagent von Fracht-Airlines bezahlt, die den Lufttransport der Ware für den Absender erbringt und hierbei auf die Dienste des Handlingagenten angewiesen ist.

Fakt ist nach allem: Der Handlingagent ist transportrechtlich nicht als Frachtführer – auch nicht als Unter-Frachtführer oder ausführender Frachtführer – anzusehen, da keinerlei vertragliche Beziehung zum Absender besteht.

Ansprüche gegen den Handlingagenten?

An einem Beispielfall seien denkbare Ansprüche eines anliefernden Frachtführers gegenüber dem Handlingagenten erläutert:

Ein Mitarbeiter des Handlingagenten nimmt Frachtgut eines anliefernden Frachtführers für den Weitertransport durch der Auftraggeber des Handlingagenten (= Luftfrachtführer) entgegen und übernimmt für dem Fahrer des Frachtführers „freundlicherweise“ das Labeling der Sendung, bei dem ihm ein Fehler unterläuft, was zur Fehlleitung des Gutes führt.

Schon stellt sich die Frage, ob der Handlingagent gegenüber dem anlieferenden Frachtführer einer Haftung unterliegt? Im Ergebnis lautet die Antwort: Nein. Denn es fehlt an einer Anspruchsgrundlage:

Für einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den  §§ 311 1, II Nr. 3, 280 1, 241 II, 278 BGB fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal eines ähnlichen geschäftlichen Kontaktes. Davon werden nämlich seitens der Rechtsprechung nur Sonderverbindungen erfasst, die gemäß § 242 BGB Schutz- und Treuepflichten begründen. Anerkannt wurden dabei sehr spezielle Fälle wie Verkauf einer gemeinsamen Sache (BGH NJW 1980, 2464), nichtige Verträge (BGH NJW 2005, 3208, 3209), Leistungserbringung durch einen Monopolverband (BGH NZG 2015, 1282). Das bloße Übergeben von Ware an das nächste Unternehmen der Transportkette begründet jedoch keinen solchen ähnlichen geschäftlichen Kontakt, dem der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm vorschwebte. Würde man dieser Fallgruppe erfassen, würde der Anwendungsbereich der Norm, der nur Ausnahmecharakter hat und spezielle Konstellationen, bei denen eine quasi-vertragliche Schadensersatzhaftung ohne Vertrag greifen soll, zu weit ausgedehnt.

Denkbare Ansprüche aus den §§ 426 1, II BGB würden voraussetzen, dass Handlingagent und der jeweils beteiligte Frachtführer zusammen von einem gemeinsamen Auftraggeber in Anspruch genommen werden.

Ein Anspruch aus den §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es liegt bereits kein fremdes oder auch-fremdes Geschäft vor. Der Handlingagent agiert im Zweifel allein im Interesse seines Auftraggebers.

Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist fernliegend, da der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung kaum vorliegen dürfte.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 437 HGB aus. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern ein Handling-Agent ausführender Frachtführer im Sinne dieser Vorschrift sein könnte. Selbst wenn der Handlingagent für einen beteiligten Frachtführer dessen Aufgabe des Labelns vornimmt, hat diese Verpflichtung nichts mit einer Ortsveränderung des Frachtguts zu tun, sondern dient der Kennzeichnung bzw. Etikettierung der Ware.

Ansprüche des Handlingagenten?

Wiederum soll dies anhand eines Beispiels erläutert werden:

Handlingagent benachrichtigt den frachtvertragsgemäß für den Weitertransport ab Flughafen beauftragten Frachtführer über die Ankunft des Gutes. Frachtführer holt das Gut erst zwei Wochen später ab und hat damit rein tatsächlich Lageleistungen des Handlingagenten beansprucht.

In Betracht kommt hier zunächst ein vertraglicher Anspruch. Handlingagenten haben regelmäßig Preislisten über die von ihnen angebotenen Leistungen, die sie Spediteuren, mit denen ein regelmäßiger Kontakt besteht, auch zur Verfügung stellen.

Wenn ein vertraglicher Anspruch im Einzelfall ausscheidet, wird man einen gesetzlichen Anspruch auf Lagergeld gemäß § 354 Abs. 1 HGB annehmen müssen: Bei beiden Seiten handelt es sich  um Kaufleute, wobei der Handlingagent in Ausübung seines Handelsgewerbes für den Frachtführer tätig wurde, § 354 Abs. 1 HGB. Durch das grundsätzlich beim Frachtführer bestehende bzw. zu unterstellende Interesse, dass sich jemand der Ware ihres Kunden annimmt, ist der Handlingagent wohl auch im Wege der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Leistung i.S.d. Vorschrift berechtigt.

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Fazit: Handlingagent ist Exot der Transportkette

Der Handlingagent ist Exot in der Transportkette. Ansprüche für/gegen Handlingagenten lassen sich in der Regel nicht über die klassischen gesetzlichen transportrechtlichen Anspruchsgrundlagen lösen.

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Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)

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Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)

Seit einiger Zeit hat sich insbesondere – und man muss sagen: mal wieder – der Wettbewerbsverein „Verband sozialer Wettbewerb“ (kurz: VSW) einen Namen gemacht. In 2017 hat er begonnen, sich das gesamte Internet – insbesondere sog. Influencer – durch massenhafte Abmahnungen vorzuknüpfen, um – wie einer seiner Geschäftsführer gemäß dem Magazin Horizont (vgl. Artikel vom 22. Juli 2018) wörtlich ausgeführt hat -,

auszuloten, was im Internet erlaubt sei“.

Vorstehendes sowie meine eigene Erfahrung mit dem VSW in einem konkreten Fall, in dem ein junges Start-up-Unternehmen zugrunde gegangen ist, weil der VSW sämtliche Partner des Start-ups mit Abmahnungen überzogen hatte, wirft die Frage auf, ob Abmahnvereinen alles erlaubt ist.

Unter anderem in dem von mir erwähnten konkreten Fall argumentiert das in erster Instanz involvierte Gericht, Abmahnvereinen würden ein sog. „Abmahnprivileg“ zustehen. Dieses würde Abmahnvereinen einen weiten Spielraum im Rahmen seiner Abmahntätigkeit einräumen.

Dem ist klar zu widersprechen:

I. Abmahnverein muss Deliktsrecht achten!

Zum einen ist die Annahme eines sog. Abmahnprivilegs bereits im Grundsatz verfehlt, zum anderen kann es nicht sein, dass Abmahnvereinen rechtsfreie Räume zugebilligt werden.

Meines Erachtens muss sich ein Wettbewerbsverband bei seinem Handeln wie jeder andere auch am allgemeinen Deliktsrechts messen lassen und muss unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haften, wenn er im Rahmen einer Abmahnung zumindest fahrlässig – damit schuldhaft – dem Abgemahnten oder zurechenbar einem Dritten Schaden zugefügt hat.

II. Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwanrung bilden Haftungsmaßstab für wettbewerbsrechtliches Handeln von Abmahnvereinen

Zur Begründung dieser Haftung bildet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sog. unberechtigten Schutzrechtsverwarnung einen geeigneten Anknüpfungspunkt.

Diese Grundsätze betreffen insbesondere den Fall, dass im Falle einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung nicht der Hersteller als vermeintlicher Verletzer, sondern dessen Abnehmer verwarnt werden.

Dem liegt zutreffend der Gedanke zugrunde, dass in solchen Fällen nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller einschneidend getroffen wird. Für den Hersteller können Verwarnungen gegenüber Abnehmern im Einzelfall existenzgefährdend sein. Vor diesem Hintergrund hat der BGH richtigerweise eine Schadensersatzpflicht angenommen, wenn der Verwarner unberechtigt gegen Abnehmer vorgeht und hierdurch den hiervon betroffenen Hersteller schädigt.

Von einer solchen spricht man, wenn der Inhaber eines angeblichen Schutzrechtes (z.B. Patentrecht) von einem anderen Unternehmen die Einstellung der Herstellung oder des Vertriebs bestimmter Produkte mit der Begründung verlangt, die Herstellung oder der Vertrieb dieser Produkte greife in seine Schutzrechte ein.

In solchen Fällen ist seit jeher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Verwarner das Risiko der fehlenden Berechtigung seines Handelns trägt. Kurz: War seine Verwarnung ungerechtfertigt und ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er.

Diese zu bejahende Haftung ist insbesondere in Fällen der sog. Abnehmerverwarnung (= Verwarner mahnt nicht den Hersteller, sondern dessen Abnehmer ab) besonders gerechtfertigt: Denn Abnehmer werden sich in der Regel nicht wehren, wodurch der Hersteller bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gegenüber seinen Abnehmern schwerwiegend geschädigt werden könnte.

Die Erwägungen, die zu der Bejahung einer Haftung in den Schutzrechtsfällen angeführt werden, gelten weitgehend auch für Abmahnsachverhalte in reinen Wettbewerbssachen, und zwar auch (meines Erachtens: gerade) in Fällen von Abmahnvereinen, die vermeintlich im Interesse von Mitbewerbern Wettbewerbsverstöße zu ahnden meinen.

Einzig das OLG Stuttgart – so meine Recherche – hat hierzu bislang begrüßenswerte Feststellungen getroffen. Zutreffend hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21. Januar 2010 (Az. 2 U 8/09) zunächst zu der Frage, ob eine Abmahnung anders als eine gerichtliche Verfahrenshandlung zu bewerten sei, festgestellt:

„Im Lichte der Ausführungen in BGHZ 164, 1 ff. ist der Abmahnende in Wettbewerbssachen gegenüber einem von der Abmahnung betroffenen Dritten nicht durch ein „Abmahnprivileg“ geschützt.“ [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser]

Zur Begründung hat das OLG Stuttgart u. a. ausgeführt:

„Privilegierte man die Abmahnung, ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers durch die unberechtigte Abmahnung gegenüber seinen Abnehmern entgegenzutreten.“

Zutreffend hat das OLG Stuttgart weiter festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sich nicht allein auf Schutzrechtsverwarnungen beschränken lassen. Das OLG Stuttgart hat ausgeführt:

„Zwar kommt demjenigen, der wie der Berufungskläger abmahnt, anders als dem Schutzrechtsverwarner schon von seinem eigenen Standpunkt aus kein Ausschließlichkeitsrecht zu, welches geeignet wäre, jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstands auszuschließen, was die Wucht seines Angriffes aus der Sicht des Abgemahnten mindert. Andererseits aber entstünde auch bei der auf Unlauterkeit gestützten Abmahnung eine Unwucht, dürfte er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Rechtes ziehen, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden einstehen zu müssen.“  [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser]

Vorzitierte Erwägungen gelten gleichsam für das Handeln von Wettbewerbsverbänden. Das OLG Stuttgart hat dazu festgestellt:

„Nichts anderes gilt, sofern nicht ein einzelner Wettbewerber abmahnt, sondern ein Verband oder ein Verein. Denn zum einen nimmt auch ein solcher die Interessen der Wettbewerber wahr, und zum anderen entstünde ansonsten eine Rechtsunsicherheit, da jeweils geprüft werden müsste, ob dem Abmahnenden auch konkurrierende Hersteller angehören bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung angehörten, was im vorliegenden Fall aber ohnehin feststeht.“

 

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III. Zusammenfassender Überblick zur Haftung von Abmahnvereinen

Nach den vorzitierten zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart lässt sich zusammenfassen:

  • Wettbewerbsvereinen steht kein Abmahnprivileg zu.
  • Unberechtigte Abmahnungen verpflichten den Abmahner zum Schadensersatz, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
  • Beim Handeln von Abmahnvereinen ist kein anderslautender Haftungsmaßstab gerechtfertigt. Auch sie müssen im Falle unrechtmäßiger Abmahnungen haften, wenn ihnen ein Verschulden zur Last zu legen ist.

Es ist zu wünschen, dass in naher Zukunft weitere Gerichte an die sehr zu begrüßenden Feststellungen des OLG Stuttgart anknüpfen werden. Zu hoffen ist, dass die eingangs erwähnte Abmahnwelle des VSW, die bereits jetzt Existenzen vernichtet hat, hierzu zum Anlass genommen würde.

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ – Wofür haftet der „TÜV“?

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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ - Wofür haftet der „TÜV“?

Eine spannende Frage, die vor allem Produkthersteller – aber natürlich auch betroffene Verbraucher – interessieren dürfte, ist, ob und ggf. wofür der „TÜV“, also die diversen über ganz Deutschland verteilten TÜV-Unternehmungen, eigentlich haftet, wenn sich trotz zugeteiltem GS-Zeichen ein Produkt als unsicher herausstellt?

Die Problematik

Besonders spannend und auch relevant ist diese Frage mit Blick auf das sog. „GS-Zeichen“, das der TÜV gegen nicht unerhebliches Entgelt Herstellern für ihre Produkte zur Nutzung zuteilt. „GS“ steht für „geprüfte Sicherheit“ und soll Kaufinteressenten die Gewissheit vermitteln, dass das fragliche Produkt „sicher“ ist.

Was aber ist, wenn sich ein Produkt als nicht sicher entpuppt? Dies Frage hat erheblich Bedeutung, weil der Produkthersteller gegenüber seinen Käufern natürlich für die Sicherheit seiner Produkte nach geltendem Produkthaftungs- und sicherheitsrecht haftet. Dann aber stellt sich die Frage, ob der TÜV, der dem Hersteller gegenüber – wie gesagt: gegen nicht unerhebliches Entgelt – die Sicherheit „bestätigt“ hat, für seine Fehleinschätzung haften muss?

Die Rechtslage

Zunächst: Wer ist der TÜV und was tut er eigentlich im Kontext des sog. „GS-Zeichens“?

Technischer Überwachungsverein (bekannt unter der Abkürzung „TÜV“) bezeichnet eingetragene Vereine, die als technische Prüforganisation Sicherheitskontrollen durchführen. Meist gehen diese Sicherheitskontrollen – wie auch das hier im Fokus stehende „GS-Zeichen“ -, auf gesetzliche Regelungen zurück, die neben dem Prüfgegenstand auch vorsehen, wer befugt ist, diese Prüfungen durchzuführen. Die bekannteste Organisation, die zu diesen Prüfungen befugt ist, sind die unter der geschützten Marke „TÜV“ agierenden Vereine (z.B. TÜV Süd, TÜV Rheinland oder TÜV Nord).

Die Rechtsgrundlage für das hier fragliche „GS-Zeichen“ sind die §§ 20 ff. des Produktsicherheitsgesetzes, kurz: ProdSG.

Der TÜV „testet“ und „prüft“ Produkte im Auftrag von Produktherstellern und lizenziert dann im Erfolgsfalle entsprechende Zertifikate oder Siegel (z.B. das „GS“ Zeichen) an die Hersteller. Die Hersteller bringen dann ihre Produkte mit dem „Segen“ des TÜV auf den Markt. Hierbei verdient der TÜV dann über Lizenzentgelte nicht wenig Geld.

Haftet der TÜV für später auftretende (konstruktive) Mängel?

Was ist aber, wenn sich später herausstellt, dass das vom TÜV „abgesegnete“ Produkt konstruktive Mängel aufweist, die der TÜV bei seiner Prüfung hätte erkennen können (oder müssen?) und infolgedessen Schäden entstehen?

Eine solche Haftung anzunehmen, erscheint nicht abwegig, wobei es interessanterweise wenig (bis keine) Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt.

Eine nähere Betrachtung dieser Frage ergibt Folgendes:

1.

Die Überprüfung eines Produkts auf die Einhaltung der Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und die Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch ein Zertifikat ist eine privatrechtliche gutachterliche Tätigkeit, auf die das Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. Urteil des OLG München vom 30.07.2009, 23 U 2005/08).

Der Hersteller dürfte meines Erachtens nicht dazu verpflichtet sein, selbst die Richtigkeit der Angaben des TÜV zu überprüfen. Auf die Vergabe des Siegels darf der Hersteller des Produkts vertrauen (vgl. Urteil des OLG München vom 30.07.2009, 23 U 2005/08).

2.

Ob der TÜV seine Pflichten verletzt hat oder daher möglicherweise schadensersatzpflichtig ist, richtet sich damit grundsätzlich nach dem Inhalt des GS-Zeichen-Vertrages.

Der Pflichtenumfang muss dabei allerdings mindestens dem Gesetz entsprechen. In § 21 Absatz 1 ProdSG heißt es:

Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn 

1.

das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,

2.

das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,

3.

bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,

4.

Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Vor herausragender Relevanz ist § 21 Absatz 1 Nr. 1 ProdSG, da demnach das GS-Zeichen nur zuerkannt werden darf, wenn die Anforderungen des § 3 ProdSG erfüllt sind. § 3 ProdSG seinerseits ist die Zentralnorm des Produktsicherheitsrechts überhaupt, weil dort bestimmt ist, dass nur ein sicheres Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden darf.

Damit steht fest:

Der TÜV muss genauso wie der Hersteller alle Anforderungen erfüllen, die für ein Bereitstellen auf dem Markt gelten, wenn er im Rahmen eines GS-Zeichen-Vertrages das gesetzlich normierte GS-Zeichen seinem Vertragspartner zur Verwendung lizenzieren will.

3.

Geht man weiter davon aus, dass der TÜV im Einzelfall seine vertraglichen Pflichten zurechenbar und schuldhaft verletzt hat, nämlich dadurch, dass er

  • die Produktprüfung nicht ordnungsgemäß durchführte,
  • erkennbare Mängel übersah oder verschwieg, oder
  • einen insofern angezeigten Hinweis unterließ und
  • daraufhin ein zu Unrecht – unter Verstoß gegen § 21 ProdSG – ein Zertifikat über die Einhaltung aller Vorschriften verliehen hat,

ist meines Erachtens eine Haftung des TÜV (oder sonstiger „GS-Stellen“) für daraus resultierende Schäden (Produkthaftungsfälle) alles andere als fernliegend.

Denn:

4.

Bei pflichtgemäßer Erfüllung des „GS-Zeichen-Werkvertrages“ hätte der TÜV die Zuteilung des GS-Zeichens unter Verweis auf die festgestellten Sicherheitsmängel verweigern müssen.

Dann aber – dies darf man meines Erachtens ohne weiteres annehmen – hätte der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebracht.

Mithin wäre der fragliche Schaden auch nicht entstanden.

5.

Weiteres Zwischenergebnis:

Eine reine Kausalitätsbetrachtung (= Ursächlichkeitsbetrachtung) legt die Annahme einer Haftung nahe.

6.

Letztlich entscheidend dürfte unter Wertungs- und Zurechenbarkeitsgesichtspunkten sein, ob der TÜV im Verhältnis zum Hersteller tatsächlich, eine haftungsrelevante Produktverantwortung übernimmt.

Meines Erachtens sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der TÜV gegenüber dem Hersteller mindestens eine Mitverantwortung für die Sicherheit des von ihm geprüften Produkts übernimmt:

So ist zu bedenken, dass die „GS-Zeichen“-Prüfung zwei Seiten hat. Hiervon bildet die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfung und ggf. Zuteilung des GS-Zeichens (§§ 20 ff. ProdSG) nur „die eine Seite der Medaille“.

Nach meiner Erfahrung ist genau diese Seite der Medaille regelmäßig die Rechtfertigung des TÜV dafür, dass er für die Sicherheit des von ihm geprüften Produkts nicht einzustehen hat. Sein Argument: Er führt „nur“ die gesetzlich vorgesehene GS-Zeichen-Prüfung durch, dies auf Basis der jeweils einschlägigen Normen (DIN, EN etc.). Macht er die Prüfung „normgemäß“ – was wohl meist der Fall sein dürfte -, sei ihm nichts vorzuwerfen.

Meines Erachtens ist diese Betrachtung schlicht zu eng. Denn der TÜV hat sich aus einem Werkvertrag verpflichtet, die Sicherheit des fraglichen Produkts zu prüfen. Qua Gesetz – damit vertraglich nicht einschränkbar – muss der TÜV diese Prüfung in gleichen Umfang durchführen – und damit meins Erachtens verantworten – , wie der Hersteller selbst. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass sich der TÜV das Gütesiegel („GS“) teuer bezahlen lässt. Meines Erachtens folgt hieraus, dass der TÜV gegenüber dem Hersteller, der ihn teuer bezahlt, auch Verantwortung dafür übernimmt, dass das fragliche Produkt tatsächlich sicher ist. Ist es dies nicht, haftet der TÜV im Schadensfall. Letzteres gilt meines Erachtens auch gegenüber geschädigten Verbrauchern, die nicht zuletzt das fragliche Produkt wegen des durch das GS-Zeichen vermittelten Vertrauen in dessen Sicherheit erworben hatten. Der Werkvertrag zwischen TÜV und Hersteller dürfte regelmäßig Schutzwirkung zugunsten der Verbraucher entfalten.

Close-up Of A Person's Hand Stamping With Approved Stamp On Text Approved

Fazit

Kommt es bei „GS“-Produkten zu einem Produkthaftungsfall, kann es sich für den Hersteller und betroffene Verbraucher lohnen, eine (Mit-)haftung des TÜV bzw. der sonstigen Zertifizierungsstelle zu en Sie hier um Ihren eigenen Text einzufügen

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

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Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!

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Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!

Sog. Abmahnvereine (Vgl. § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG) machen der Wirtschaft gehörig zu schaffen. Gerade kleinere Unternehmen oder Start-Ups können es sich oft nicht leisten, sich zu wehren. Dabei wird übersehen, dass ein Abmahnverein nur unter engen Voraussetzungen befugt ist, vermeintliche Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die folgt aus § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG:

„Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: (…)

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“

Dies bedeutet:

Ein Abmahnverein darf im Einzelfall nur dann tätig werden, wenn:

er zu seinen Mitgliedern eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern zählen darf, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Kurz: Will ein Abmahnverein beispielsweise gegen eine Werbeagentur vorgehen, muss er grundsätzlich eine erhebliche Anzahl von Werbeagenturen (o.ä. Unternehmen) zu seinen Mitgliedern zählen.

Zwar ist die Rechtsprechung bei Prüfung dieses grundsätzlich strengen Erfordernisses bedauerlicherweise recht großzügig. Dies mag aber auch daran liegen, dass die Betroffenen die Antrags- bzw. Klagebefugnis des sie „angreifenden“ Wettbewerbsverbandes nicht mit der gebotenen Hartnäckigkeit in Zweifel ziehen. Aus eigener Erfahrung kann ich von einem Fall berichten, in welchem eine Internetrecherche hinsichtlich angeblicher Mitglieder zu erstaunlichen Erkenntnissen geführt hatte:

So stellte sich heraus, dass von den angegebenen vier Mitgliedern der relevanten Branche nicht ein einziges verifiziert werden konnte. Im Gegenteil: Eine der angeblichen Werbeagenturen entpuppte sich als Schönheits-Klinik.

Die Lehre hieraus ist, dass es sich in jedem Falle lohnt, die Angaben der Mitgliederliste, aus der ein jeder Abmahnverein seine vermeintliche Befugnis zur Ahnung von Wettbewerbsverstößen ableitet, zu hinterfragen!

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

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Neuere Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine nicht ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarung

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Neuere Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine nicht ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarung

In einem recht aktuellen Urteil hat der BGH aufschlussreiche Feststellungen zu der äußerst praxisrelevanten Frage getroffen, wann im konkreten Fall bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist.

I.
Im BGH-Urteil vom 31.8.2017 (Az. VII ZR 5/17, NJW 2017, 3590) heißt es:

„ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die vom BerGer. vorgenommene Auslegung des Werkvertrags der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Auslegungsergebnis des BerGer., wonach hinsichtlich der Farbstabilität des Weißanstrichs keine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist, beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2007, 3275 = NZBau 2007, 507 = BauR 2007, 1407 [1409] Rn. 23). Der Bekl. durfte mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss und mangels besonderen Fachwissens zu dieser Problematik angesichts der beträchtlichen Kosten der Malerarbeiten die berechtigte Erwartung hegen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich – übliche Reinigung vorausgesetzt – nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilben würde. Diesen für eine beiderseits interessengerechte Vertragsauslegung bedeutsamen Gesichtspunkt hat das BerGer. nicht hinreichend gewürdigt.“

II.
Fazit:
Der BGH hat in diesem interessanten Urteil klargestellt, dass eine schlüssige Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit selbst dann vorliegend kann, wenn es an einer bestätigenden Bekundung fehlt. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Käufer im Einzelfall für den Verkäufer erkennbar eine berechtigte Erwartung hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit hat.

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Gewährleistungsausschluss: Haftung für lediglich „schlüssig“ zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit?

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Gewährleistungsausschluss: Haftung für lediglich „schlüssig“ zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit?

I.
Gewährleistungsausschlüsse sind im Vertragsrecht weit verbreitet. Käufer oder Auftraggeber sind in der Regel – selbstverständlich in unterschiedlichem Umfang – auch bereit, solche Begrenzungen der Haftung des Vertragspartners zu akzeptieren.

Doch was gilt, wenn die Parteien einerseits bestimmte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes vereinbart haben und andererseits die Gewährleistung umfassend ausgeschlossen haben?

Zu dieser äußerst praxisrelevanten Thematik am Beispiel des Kaufrecht folgende Analyse:

II.
§ 434 Absatz 1 Satz 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Wenn es nun – wie nicht selten – im ausverhandelten Kaufvertrag sinngemäß heißt: „Der Kauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ (häufiges Beispiel: Kaufverträge über gebrauchte PKW), stellt sich die Frage, ob solche Ausschlüsse auch Beschaffenheiten umfassen, welche die Parteien vereinbart hatten.

Das Gesetz gibt hierzu keine Antwort.

Wenn und soweit die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich im Vertragstext vereinbart haben, ist die Antwort der Rechtsprechung eindeutig. In ständiger Rechtsprechung nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) in solchen Fällen an, dass der Gewährleistungsausschuss bei interessengerechter Auslegung eine vereinbarte Beschaffenheit nicht umfassen kann. Der BGH führt hierzu aus (vgl. nur BGH, 29.11.2006 – VIII ZR 92/06):

„Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“

III.
Doch was gilt, wenn es an einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, der Käufer aber zurecht der Auffassung ist, er sei sich mit dem Verkäufer hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft einig gewesen?

Der Gesetzgeber hat bereits zu verstehen gegeben, dass für eine Bechaffenheitsvereinbarung eine „konkludente Übereinstimmung der Parteien“ ausreicht. In der BT-Drucksache14/ 6040 (dort S. 213) heißt es:

„(…) Ob es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt oder ob es um Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrags geht, will der Entwurf nicht entscheiden. Die Formulierung macht jedenfalls deutlich, dass eine konkludente Übereinstimmung der Parteien ausreicht. Dies dient auch der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach wird die Vertragsmäßigkeit vermutet, wenn das Verbrauchsgut sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignet, den der Verbraucher dem Käufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat. In diesen Fällen wird zwar häufig eine „vereinbarte Beschaffenheit“ der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 RE anzunehmen sein. Für die eventuell verbleibenden Fallkonstellationen, in denen von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht ausgegangen werden kann, die Parteien aber dennoch eine bestimmte Verwendung der Kaufsache bei Vertragsschluss vorausgesetzt haben, kann auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RE zurückgegriffen werden. (…). „

Im Grundsatz besteht konsequenterweise in der Rechtsprechung ebenfalls Einigkeit dahin, dass bei Zusammentreffen von konkludenter bzw. schlüssig vereinbarter Beschaffenheit und Gewährleistungsausschluss nichts anderes gelten kann als bei Zusammentreffen einer ausdrücklich in die Vertragsurkunde aufgenommene Beschaffenheit und einem Gewährleistungsausschluss.

Dem ist vollkommen zuzustimmen: Wenn sich die Parteien nach den Umständen hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit (Eigenschaft) einig waren, darf sich der Verkäufer über einen pauschalen Gewährleistungsausschluss hiervon nicht lossagen können

Bleibt dennoch folgendes in der Praxis entscheidendes Problem:

Welche Anforderungen sind an eine vom Käufer behauptete Beschaffenheitsvereinbarung zu stellen?:

Der BGH hat mit Urteil vom 20. 5. 2009 (Az. VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807) folgende aufschlussreichen Ausführungen gemacht:

„Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (BT-Dr 14/6040, S. 213). Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist.(…)“

Damit lässt sich folgende Faustformel festhalten:

Eine konkludente Übereistimmung in der Weise, dass eine Käufererwartung geäußert wurde und Verkäufer darauf zustimmend reagiert, reicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung aus.

Weiter folgt daraus, dass – anders als bei der Zusicherung nach altem Recht – ein besonderer Einstandswille des Verkäufers nicht erforderlich ist (vgl. auch Westermann in MüKo-BGB, § 434, Rn. 16, 7.A. 2016).

So ausdrücklich des OLG Köln mit Urteil vom 20. 2. 2013 – 13 U 162/09 (NJW-RR 2013, 1209):

„(…) Nicht erforderlich ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er für die Zusicherung nach § 463 BGB a. F. verlangt wurde; andererseits reicht eine einseitige Beschreibung seitens des Verkäufers nicht aus. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist es ausreichend, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Fachmann handelt, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt (BGH, NJW 2009, 2807; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1735; Westermann, in: MünchKomm-BGB, § 434 Rdnr. 16).“

Und auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.3.2015 – I-21 U 93/14 (NJW-RR 2015, 1103):
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend getroffen werden. Nicht erforderlich ist ein besonderer vom Verkäufer erklärter Einstandswille. Vielmehr genügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt (vgl. BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1074 [NJW Jahr 2013 1075] = MMR 2013, MMR Jahr 2013 Seite 294 Rn. MMR Jahr 2013 Seite 294 Randnummer 16; Staudinger/Matusche-Beckmann, § 434 Rn. STAUDINGER BGB § 434 Randnummer 64; MüKoBGB/Westermann, § 434 Rn. MUEKOBGB Randnummer 16). In Abgrenzung hierzu ist jedoch von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht bereits bei bloßen einseitigen Vorstellungen des Käufers auszugehen (vgl. BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1074 = MMR 2013, MMR Jahr 2013 Seite 294).

Signing contract in cafe

IV.
Fazit:

Erforderlich und ausreichend ist, wenn die fragliche Beschaffenheit nicht bloße einseitige Vorstellung des Käufers gewesen ist, sondern es sich hierbei um ein klar geäußerte Erwartung gehandelt hat, auf welch der Verkäufer auf zustimmende Art und Weise reagiert hat.

Da zudem nach wohl einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ein erklärter Einstandswille nicht erforderlich ist, können die Anforderungen an die erforderliche zustimmende Reaktion auf die vom Käufer geäußerte Erwartung meines Erachtens nicht darüber hinausgehen, dass der Verkäufer irgendwie zu verstehen gegeben hat, dass er die vom Käufer erwartete Beschaffenheit teilt.

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