EXPERTISE
Rechtliche Kompetenz für unternehmerische Realität
Wer ein Unternehmen führt, braucht keinen Anwalt, der Rechtsgebiete aufzählt. Er braucht einen Anwalt, der seine Situation versteht — und der die Werkzeuge beherrscht, die in dieser Situation gebraucht werden. Meine Expertise ist deshalb nicht als Katalog organisiert, sondern als Zusammenspiel von Fähigkeiten, die in der Praxis zusammengehören: Prozessführung und Vertragsgestaltung als Grunddisziplinen, Vertriebsrecht, Transportrecht und Geschäftsführerhaftung als materielle Felder, in denen diese Disziplinen regelmäßig zum Einsatz kommen.
Was diese Felder verbindet, ist nicht der Zufall, sondern die Mandatsrealität. Ein Anlagenbauer, der ein schlüsselfertiges Werk nach Skandinavien liefert, braucht einen belastbaren Vertrag, der im Streitfall trägt. Wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert, braucht er einen Prozessanwalt, der das Verfahren strategisch führt. Wenn die Anlage über einen Vertriebspartner verkauft wurde, stellen sich vertriebsrechtliche Fragen. Wenn die Komponenten per Seefracht transportiert wurden und beschädigt ankommen, ist Transportrecht betroffen. Und wenn der Geschäftsführer persönlich für eine unternehmerische Entscheidung in Anspruch genommen wird, geht es um Geschäftsführerhaftung. Fünf Rechtsgebiete, ein Mandat. Genau so arbeite ich.
Prozessführung
Prozessführung ist das Fundament meiner anwaltlichen Arbeit. Alles andere baut darauf auf — nicht umgekehrt.
Das klingt wie eine Selbstverständlichkeit, ist es aber nicht. Viele Verträge werden von Anwälten gestaltet, die nie einen Gerichtssaal von innen gesehen haben. Sie schreiben Klauseln, die in der Theorie funktionieren und im Prozess versagen, weil sie nicht beweisbar, nicht durchsetzbar oder nicht vollstreckbar sind. Ich denke Verträge vom Prozess her — und führe Prozesse mit dem Wissen dessen, der weiß, wie Verträge in der Praxis gelebt und gebrochen werden.
Seit über zwei Jahrzehnten vertrete ich Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor deutschen Gerichten, bis hin zum Bundesgerichtshof in Zusammenarbeit mit dort zugelassenen Kollegen. Mein Fokus liegt auf Verfahren mit erheblichem wirtschaftlichem Gewicht: Werklohn- und Gewährleistungsstreitigkeiten im Anlagenbau, Auseinandersetzungen über Vertriebsverträge und Handelsvertreterausgleich, Haftungsfälle gegen Geschäftsführer und Gesellschafter, Transportschadensfälle mit internationalem Bezug. Und immer häufiger: grenzüberschreitende Verfahren, in denen neben der materiellen Rechtslage auch die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Vollstreckbarkeit über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
Ich führe nur Verfahren, die einen klaren Mandantenvorteil erwarten lassen. Das setzt eine nüchterne Prüfung voraus — Sach- und Rechtslage, Beweisbarkeit, Kosten, Zeitrahmen, Durchsetzbarkeit — und die Bereitschaft, an definierten Entscheidungspunkten die Strategie neu zu kalibrieren. Bietet ein Vergleich die besseren Parameter, empfehle ich ihn. Andernfalls führe ich das Verfahren konsequent weiter, bis zur letzten Instanz, wenn es sein muss.
Vertragsgestaltung
Vertragsgestaltung bei LEGAL+ ist keine eigenständige Dienstleistung neben der Prozessführung. Sie ist deren Vorstufe.
Jeder Vertrag, den ich entwerfe oder prüfe, wird an einer Frage gemessen: Was passiert mit diesem Vertrag, wenn es zum Streit kommt? Hält die Klausel vor Gericht? Kann ich die vereinbarte Leistung beweisen? Ist der Gerichtsstand durchsetzbar? Funktioniert die Haftungsbegrenzung, wenn sie wirklich gebraucht wird? Diese Fragen stellt nur, wer regelmäßig erlebt, wie Verträge im Prozess auseinandergenommen werden. Genau das ist mein tägliches Geschäft.
Für Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus bedeutet das konkret: Ich gestalte Werkverträge, Subunternehmerverträge und Lieferverträge, die nicht nur die technische Leistungsbeschreibung abbilden, sondern auch die kritischen Punkte regeln, die im Projekt erfahrungsgemäß zum Streit führen — Abnahme, Nachtragsforderungen, Spezifikationsänderungen, Vertragsstrafen, Gewährleistung. Ich prüfe die Vertragsbedingungen von Auftraggebern auf AGB-rechtliche Schwachstellen und verhandle die Klauseln, die für den Anbieter existenziell sind: Haftungsbeschränkungen, Sicherheitenregelungen, Zahlungsbedingungen.
Dabei geht es nicht um juristische Perfektion im Vakuum. Es geht darum, Verträge zu schaffen, die wirtschaftlich funktionieren und im Ernstfall tragen. Das erfordert ein Verständnis nicht nur für das Recht, sondern für das Geschäft, die Branche und die Dynamik von Projekten, in denen sich Bedingungen während der Laufzeit ändern.
Vertriebsrecht
Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus vertreiben ihre Produkte und Leistungen selten ausschließlich direkt. Handelsvertreter erschließen Märkte, Vertragshändler übernehmen den regionalen Vertrieb, Vertriebspartner im Ausland vermitteln Projekte, die ohne lokale Präsenz nicht erreichbar wären. Diese Vertriebsstrukturen schaffen Umsatz — und sie schaffen rechtliche Bindungen, die sich im Streitfall als erheblich erweisen.
Der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB ist dafür das prominenteste Beispiel, aber bei weitem nicht das einzige. Wer einen Vertragshändlervertrag kündigt, sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob analog ein Ausgleichsanspruch besteht. Wer einen Vertriebspartner im Ausland einsetzt, muss wissen, ob das dortige Recht zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Vertriebsmittlers vorsieht, die eine vertragliche Rechtswahl nicht aushebeln kann. Wer Exklusivitätsvereinbarungen trifft, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen vertraglicher Gestaltungsfreiheit und kartellrechtlichen Grenzen.
Ich berate und vertrete Unternehmen in all diesen Konstellationen — bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen, die den wirtschaftlichen Interessen des Herstellers dienen und gleichzeitig rechtlich belastbar sind, und im Streitfall, wenn Vertriebsbeziehungen enden und die Abrechnung beginnt. Die Verbindung zur Prozessführung ist hier besonders eng, denn Vertriebsstreitigkeiten werden häufig mit harten Bandagen geführt und enden regelmäßig vor Gericht.
Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen — und Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus sind ganz überwiegend mittelständisch organisiert — treffen täglich Entscheidungen unter Unsicherheit. Sie vergeben Aufträge, gehen Verpflichtungen ein, stellen Personal ein, genehmigen Investitionen. Das ist ihr Job. Aber es ist auch ihre persönliche Haftung.
Die Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG ist weit gefasst: Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für jede Pflichtverletzung mit seinem Privatvermögen, und die Beweislast für pflichtgemäßes Handeln liegt bei ihm. In der Praxis wird diese Haftung in zwei typischen Konstellationen relevant. Erstens: Ein Gesellschafter ist mit dem Geschäftsführer unzufrieden und sucht nach einem Hebel, um ihn unter Druck zu setzen oder loszuwerden. Zweitens: Das Unternehmen gerät in die Krise, ein Insolvenzverwalter wird bestellt und nimmt den früheren Geschäftsführer persönlich in Anspruch — für verspätete Insolvenzantragstellung, für Zahlungen nach Insolvenzreife, für Verletzung der Sorgfaltspflichten.
Ich berate Geschäftsführer in beiden Konstellationen: präventiv bei der Absicherung von Entscheidungen, bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen und bei der Dokumentation pflichtgemäßen Handelns, und im Streitfall, wenn Ansprüche geltend gemacht werden. Die Verbindung zum Anlagenbau liegt in der Sache selbst: Wer als Geschäftsführer eines Anlagenbauunternehmens ein Großprojekt genehmigt, das scheitert, oder eine Vertragsstrafe akzeptiert, die das Unternehmen belastet, oder eine Gewährleistungsentscheidung trifft, die sich als falsch erweist, muss wissen, wo die Grenze zwischen unternehmerischem Ermessen und haftungsauslösender Pflichtverletzung verläuft. Diese Grenze zu kennen und zu sichern, ist Teil meiner Arbeit.
Transportrecht
Maschinen und Anlagen müssen an ihren Bestimmungsort gelangen. Das klingt trivial, ist es aber nicht — jedenfalls nicht rechtlich. Der Transport einer Industrieanlage von Hamburg nach Jeddah oder einer Spezialmaschine von Stuttgart nach São Paulo berührt ein eigenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln, eigenen Haftungsregimen und eigenen Tücken.
Im nationalen Straßentransport gelten das HGB und die Vorschriften des Frachtrechts. Im internationalen Straßentransport die CMR. Im Seetransport die Haager Regeln, die Haag-Visby-Regeln oder — je nach Konstellation — andere Übereinkommen. Im Lufttransport das Montrealer Übereinkommen. Und im multimodalen Transport, der im Anlagenbau die Regel ist, stellt sich die Frage, welches Regime auf welchen Transportabschnitt anwendbar ist. Die Haftungshöchstgrenzen unterscheiden sich erheblich, die Rüge- und Anmeldefristen sind kurz, und wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch — oft unwiederbringlich.
Ich berate Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus in transportrechtlichen Fragen, die sich aus ihrem Projektgeschäft ergeben: bei der Gestaltung von Transportverträgen, bei der Prüfung von Speditions- und Frachtführer-AGB, bei der Geltendmachung und Abwehr von Transportschadensansprüchen, und bei der Frage, welche Transportversicherung das Risiko tatsächlich abdeckt, das im konkreten Projekt besteht. Die Erfahrung aus langjähriger Beratung eines der weltweit größten Logistikunternehmen bildet dabei mein Fundament — sie hat mir ein Verständnis für die operative Realität des Transports vermittelt, das über die reine Rechtskenntnis hinausgeht.
Schwerpunkte
In kaum einem Bereich wird deutlicher als im Zusammenspiel dieser Expertise-Felder, worauf LEGAL+ angelegt ist: Verträge mit Blick auf den Konflikt zu denken und Konflikte mit Blick auf das Geschäft zu führen. Wo dieses Zusammenspiel besonders zum Tragen kommt, zeigen die beiden Schwerpunkte von LEGAL+:
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