Warum die Schiedsklausel nach unten durchgereicht wird
Der Generalunternehmer will die Streitbeilegung in der Kette einheitlich regeln. Ist er gegenüber dem Endkunden an ein Schiedsverfahren gebunden, will er seinen Subunternehmer im selben Rahmen in Regress nehmen können. Andernfalls wird er vor einem Schiedsgericht in London verklagt und muss seinen Subunternehmer vor dem Landgericht Stuttgart verklagen, mit unterschiedlichen Verfahrensregeln, unterschiedlicher Beweisaufnahme und dem Risiko widersprüchlicher Ergebnisse. Eine Streitverkündung, die das verhindern würde, gibt es zwischen einem ICC-Schiedsverfahren und einem staatlichen Verfahren nicht.
Das ist ein legitimes Anliegen, die bloße Spiegelung löst es aber nur zum Teil. Eine wortgleiche Schiedsklausel macht den Subunternehmer nicht zur Partei des Schiedsverfahrens zwischen Endkunde und Generalunternehmer. Ohne abgestimmte Klauseln und die Zustimmung der Beteiligten bleibt es bei zwei getrennten Schiedsverfahren. Für den Subunternehmer zählt ohnehin, ob die Klausel für ihn selbst tragbar ist.
Was ein Schiedsverfahren den Subunternehmer kostet
Ein Schiedsverfahren ist erheblich teurer als ein Verfahren vor staatlichen Gerichten. Zu den Anwaltskosten kommen die Gebühren der Schiedsinstitution und die Honorare der Schiedsrichter; die Richter am Landgericht bezahlt der Staat. Bei einem Streitwert von dreihunderttausend Euro greift nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung zwar automatisch das beschleunigte Verfahren, in dem in der Regel ein Einzelschiedsrichter entscheidet, auch wenn die Klausel drei Schiedsrichter vorsieht. Das gilt aber nur, wenn die Parteien es nicht ausgeschlossen haben, und auch dann liegen die Kosten deutlich über den Gerichtsgebühren eines Landgerichts. Wird auf Englisch verhandelt, kommen Übersetzungen hinzu, für den Vertrag, die Korrespondenz, die technischen Unterlagen und die Zeugenaussagen. Bei einem Anlagenbaustreit mit umfangreicher Dokumentation ist das ein eigener Kostenblock.
Kostenvorschuss und Kostenerstattung
Hinzu kommt die Vorfinanzierung. Die ICC fordert den Kostenvorschuss grundsätzlich je zur Hälfte von beiden Seiten an. Zahlt der Generalunternehmer seinen Anteil nicht, muss der Subunternehmer ihn übernehmen, sonst gilt seine Klage als zurückgenommen. Über die Kostenerstattung entscheidet am Ende das Schiedsgericht nach Ermessen, wobei es vor allem den Ausgang des Verfahrens berücksichtigt (§ 1057 Abs. 1 ZPO bei deutschem Schiedsort, Vergleichbares in den Schiedsordnungen). Wer gewinnt, bekommt seine Kosten also in der Regel erstattet, aber erst am Ende und in einem Umfang, der sich schwerer vorhersagen lässt als die Kostenfolge nach § 91 ZPO.
Kostenrisiko bei kleineren Forderungen
Für den Subunternehmer oder Komponentenhersteller, der eine Schlussrechnung im mittleren fünfstelligen oder unteren sechsstelligen Bereich einklagen will, können die Kosten des Schiedsverfahrens außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Die Schiedsklausel wirkt dann wie ein Klageverzicht, obwohl der Anspruch besteht. Der Generalunternehmer, der die Klausel durchgereicht hat, mag das nicht beabsichtigt haben.
Keine Berufung
Ein Schiedsspruch ist endgültig. Eine zweite Instanz gibt es nicht. Bei deutschem Schiedsort kann der Schiedsspruch nur nach § 1059 ZPO aufgehoben werden, etwa wegen einer unwirksamen Schiedsvereinbarung, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wesentlicher Verfahrensfehler oder eines Verstoßes gegen den ordre public. Eine falsche Rechtsanwendung oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung gehört nicht dazu. Bei Schiedsort London gilt englisches Recht, das eine inhaltliche Überprüfung ebenfalls nur in engen Grenzen zulässt.
Für den Generalunternehmer mit einem Streitwert von zwanzig Millionen Euro ist das ein kalkulierbares Risiko, er führt das Verfahren von Anfang an mit dem nötigen Aufwand. Der Subunternehmer, der seine Forderung über dreihunderttausend Euro im ersten und einzigen Anlauf verliert, hat keine Möglichkeit mehr, einen Fehler korrigieren zu lassen. Vor dem staatlichen Gericht hätte er die Berufung zum Oberlandesgericht, das die Rechtsanwendung vollständig und die Tatsachenfeststellung bei konkreten Zweifeln erneut prüft (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gerade bei technisch komplexen Streitigkeiten hat diese zweite Prüfung ihren Wert.
Vollstreckbarkeit
Das Hauptargument für Schiedsklauseln im internationalen Geschäft ist die Vollstreckbarkeit. Ein Schiedsspruch ist nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in 172 Vertragsstaaten vollstreckbar. Für Urteile staatlicher Gerichte gibt es außerhalb Europas kein vergleichbares Netz. Für den Generalunternehmer, der gegen einen Endkunden in Saudi-Arabien oder Kasachstan vollstrecken will, ist das New Yorker Übereinkommen deshalb unverzichtbar.
Der Vertragspartner des Subunternehmers ist aber der Generalunternehmer, und der hat seinen Sitz häufig in Deutschland oder jedenfalls in der EU. Ein deutsches Urteil gegen einen Generalunternehmer in München oder Hamburg ist ohne Weiteres vollstreckbar, eines gegen einen Generalunternehmer in Frankreich oder den Niederlanden nach Art. 39 Brüssel-Ia-VO, ohne dass es dort einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Das Argument, das die Schiedsklausel im Hauptvertrag trägt, greift in diesem Verhältnis nicht.
Anders liegt es, wenn der Generalunternehmer außerhalb der EU sitzt oder der Subunternehmer direkt an einen ausländischen Auftraggeber liefert. Dann kann die Schiedsklausel auch für ihn sinnvoll sein. Sie aus dem Hauptvertrag zu übernehmen, ohne diese Frage zu stellen, ist ein Fehler.
Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens wird als Vorteil angeführt. Selbstverständlich ist sie nicht: Die DIS-Schiedsgerichtsordnung verpflichtet die Parteien zur Verschwiegenheit (Art. 44 DIS-SchO), die ICC-Schiedsgerichtsordnung nur die Schiedsrichter. Die Parteien sind dort nur gebunden, wenn sie es vereinbart haben.
Soweit Vertraulichkeit besteht, nützt sie in der Zuliefererkette vor allem dem Generalunternehmer. Er will nicht, dass seine Vertragsstrukturen und Konditionen bekannt werden oder andere Subunternehmer erfahren, welche seiner Klauseln ein Schiedsgericht verworfen hat. Für den Subunternehmer kann die Öffentlichkeit des staatlichen Verfahrens dagegen ein Druckmittel sein. Ein Generalunternehmer, dessen Zahlungspraxis in einer öffentlichen Verhandlung zur Sprache kommt, verhält sich anders als einer, der unter dem Schutz der Vertraulichkeit agiert.
Was der Subunternehmer bei der Vertragsverhandlung tun sollte
Die Schiedsklausel ist verhandelbar, auch wenn der Generalunternehmer sie als Vorgabe des Hauptvertrags darstellt. Später lässt sie sich kaum noch beseitigen. Eine Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche nicht unangemessen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – III ZR 265/03). Klagt der Subunternehmer trotzdem vor dem Landgericht, wird die Klage auf die Rüge des Generalunternehmers als unzulässig abgewiesen (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
Vereinbarung eines staatlichen Gerichtsstands
Sitzt der Generalunternehmer in Deutschland oder der EU, fehlt das Vollstreckbarkeitsargument. Der Subunternehmer sollte dann eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines staatlichen Gerichts vorschlagen, mit niedrigeren Kosten, Berufungsmöglichkeit und öffentlicher Verhandlung. Dem Einwand, der Generalunternehmer brauche die Schiedsklausel für den Regress, lässt sich entgegenhalten, dass die bloße Spiegelung dieses Problem nur zum Teil löst.
Schiedsort, Verfahrenssprache und Verfahrensregeln
Muss der Subunternehmer die Schiedsklausel akzeptieren, weil der Generalunternehmer außerhalb der EU sitzt oder die Verhandlungsmacht nicht reicht, kommt es auf die Ausgestaltung an. Liegt der Schiedsort in Deutschland, gilt deutsches Schiedsverfahrensrecht, und über eine Aufhebung entscheiden deutsche Gerichte. Ein Schiedsort am Sitz des Endkunden, mit dem der Subunternehmer nichts zu tun hat, verursacht vor allem Kosten. Die Verfahrenssprache sollte der Sprache des eigenen Vertrags und der technischen Unterlagen folgen. Und das beschleunigte Verfahren darf nicht ausgeschlossen sein. Bei der ICC gilt es automatisch, solange die Klausel es nicht abbedingt, bei der DIS nur, wenn es vereinbart ist.
Mediation oder Schlichtung als Vorstufe
Sinnvoll kann auch eine gestufte Klausel sein, die dem Schiedsverfahren eine Mediation oder Schlichtung vorschaltet. Bei überschaubaren Beträgen und klaren Sachverhalten lässt sich ein Streit so schneller und günstiger erledigen. Die Vorstufe braucht allerdings eine feste Frist, nach der das Schiedsverfahren eingeleitet werden kann, sonst verzögert sie nur die Durchsetzung der Schlussrechnung.
Fazit
Im Hauptvertrag mit einem ausländischen Endkunden hat die Schiedsklausel gute Gründe. In der Kette darunter tragen sie oft nicht mehr. Sitzt der Vertragspartner in Deutschland oder der EU, bleiben für den Subunternehmer vor allem die höheren Kosten und der Verlust der zweiten Instanz, und das einheitliche Verfahren, um das es dem Generalunternehmer geht, schafft die bloße Spiegelung allein nicht. Subunternehmer und Komponentenhersteller sollten die Klausel deshalb vor der Unterschrift prüfen und, wo sie nicht passt, verhandeln. Das ist die Arbeit von LEGAL+: Verträge mit Blick auf den Konflikt zu denken und Konflikte mit Blick auf das Geschäft zu führen.

