Wie Verzögerungsschäden in der Projektkette entstehen
Im Anlagenbau ist die Terminverzögerung fast nie das Werk eines einzelnen Beteiligten. Sie entsteht als Kaskade: Der Auftraggeber übergibt das Baufeld zu spät, der Generalunternehmer kann die Montage nicht beginnen, der Subunternehmer muss sein Personal vorhalten, ohne arbeiten zu können, der Komponentenhersteller liefert termingerecht an, aber die Montage ist nicht bereit, seine Teile zu verbauen. Am Ende steht ein Fertigstellungstermin, der um Monate überschritten ist — und die Frage, wem welcher Anteil an der Überschreitung zuzurechnen ist, lässt sich oft nur noch mit Sachverständigengutachten beantworten.
Schadensposten auf beiden Seiten
Die Schadensposten, die bei Verzögerungen anfallen, sind auf beiden Seiten erheblich. Der Auftraggeber macht typischerweise Produktionsausfall geltend, weil die Anlage, die drei Monate früher hätte produzieren sollen, in dieser Zeit keinen Ertrag erwirtschaftet hat. Daneben stehen eigene Vorhaltekosten, Kosten für vorgehaltenes Bedienpersonal und unter Umständen Vertragsstrafen, die er seinerseits gegenüber seinen Abnehmern schuldet.
Auf der Anbieterseite fallen andere, aber nicht weniger erhebliche Posten an: Vorhaltekosten für Personal und Gerät, das auf der Baustelle steht und nicht arbeiten kann, Umplanungskosten, wenn der Terminplan revidiert werden muss, Beschleunigungskosten durch Überstunden, Sonderschichten, zusätzliches Personal und Express-Lieferungen, wenn der Zeitplan nach der Behinderung komprimiert wird, und schließlich Finanzierungskosten, weil das Projekt länger Kapital bindet und die Schlusszahlung sich nach hinten verschiebt.
Kumulierung entlang der Projektkette
Was die Projektkette besonders anfällig macht, ist die Kumulierung. Eine Verzögerung von sechs Wochen auf der ersten Stufe kann sich auf der zweiten verdoppeln, weil der Subunternehmer sein Personal inzwischen auf ein anderes Projekt disponiert hat und nicht sofort wieder verfügbar ist. Auf der dritten Stufe kann sie erneut wachsen, weil der Komponentenhersteller seine Fertigungsplanung umgestellt hat und den ursprünglichen Liefertermin nicht mehr halten kann. Der Schaden, der am Ende geltend gemacht wird, steht dann in keinem Verhältnis mehr zur ursprünglichen Störung. Real ist er trotzdem, und irgendjemand muss ihn tragen.
Verteidigung: Verzögerungsansprüche abwehren
Wenn der Auftraggeber oder der Generalunternehmer, der die Ansprüche des Endkunden weiterreicht, Verzögerungsschäden geltend macht, hat der Anbieter mehrere Verteidigungslinien. Ihre Wirksamkeit hängt wesentlich davon ab, was im Projektverlauf dokumentiert wurde.
Behinderungsanzeige als Fundament
Die Behinderungsanzeige ist im Anlagenbau das zentrale Instrument, um eine Terminüberschreitung von der eigenen Verantwortung abzugrenzen. Ihre Grundlage ist dabei fast immer der Vertrag. Eine gesetzliche Anzeigepflicht kennt das Werkvertragsrecht des BGB nicht; sie findet sich in § 6 Abs. 1 VOB/B und, im Anlagenbau, in den Terminklauseln der Verträge selbst, die die Fristverlängerung regelmäßig von einer unverzüglichen schriftlichen Anzeige abhängig machen. Wer eine Behinderung so angezeigt hat, zeitnah, mit Beschreibung der Ursache und der voraussichtlichen Auswirkung, hat die Grundlage dafür gelegt, dass sich der Fertigstellungstermin verschiebt. Verschiebt sich der Termin, gerät der Anbieter nicht in Verzug. Gerät er nicht in Verzug, schuldet er keinen Verzögerungsschaden.
So einfach ist die Logik, und so oft scheitert sie an der unterlassenen oder mangelhaften Anzeige. Ein Anbieter, der sechs Wochen auf das Baufeld gewartet hat, ohne die Behinderung anzuzeigen, wird sich schwertun, die Terminüberschreitung auf die verspätete Baufeldübergabe zu schieben, selbst wenn die Ursache offensichtlich ist. Das liegt an zwei verschiedenen Wirkungen, die man auseinanderhalten sollte. Vertraglich kann die unterbliebene Anzeige den Anspruch auf Fristverlängerung ausschließen, wenn die Klausel sie zur Voraussetzung macht. Und unabhängig davon fehlt dem Anbieter im Prozess das zeitnahe Dokument, mit dem er Ursache und Zeitpunkt der Störung belegen könnte. Der zweite Punkt wiegt in der Praxis oft schwerer als der erste, weil er sich durch nichts ersetzen lässt.
Kausalität: Die Ursache der Verzögerung zuordnen
Im Prozess muss der Auftraggeber die objektiven Voraussetzungen des Verzugs und die Kausalität des Verzugs für den geltend gemachten Schaden darlegen und beweisen. Dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, muss dagegen grundsätzlich der Anbieter darlegen und beweisen.Das klingt selbstverständlich, ist im Anlagenbau aber keineswegs trivial. Typischerweise wirken mehrere Ursachen zusammen: verspätete Baufeldübergabe, Spezifikationsänderungen, Lieferverzögerungen eines Zulieferers, wetterbedingter Stillstand, eigene Planungsfehler des Anbieters. Welchen Beitrag jede einzelne Ursache zur Gesamtverzögerung geleistet hat, lässt sich nur mit einer bauablaufbezogenen Darstellung beantworten, in der Regel einer Soll-Ist-Analyse des Terminplans.
Diese Analyse ist aufwendig und wird im Prozess regelmäßig durch einen Sachverständigen erstellt. Vorbereitet sein muss sie trotzdem. Der Anbieter, der seinen Terminplan sauber geführt, Behinderungen angezeigt und die tatsächlichen Abläufe dokumentiert hat, gibt dem Sachverständigen die Grundlage für eine Zuordnung, die zu seinen Gunsten ausfällt. Wer keinen aktuellen Terminplan und keine Anzeigen hat, kann die Ursachen im Nachhinein kaum noch auseinanderhalten, und das Gericht wird die verbleibende Unklarheit zu seinen Lasten werten.
Mitverschulden des Auftraggebers
Selbst wenn die Verzögerung teilweise auf den Anbieter zurückgeht, kann das Mitverschulden des Auftraggebers den Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB reduzieren oder ausschließen. Im Anlagenbau ist Mitverschulden in Verzögerungsfällen die Regel. Der Auftraggeber hat verspätet genehmigt, Spezifikationen geändert, die Baustellenkoordination mangelhaft organisiert oder seine eigenen Beistellungen nicht termingerecht erbracht.
Entscheidend ist, dass der Anbieter das substantiiert vortragen kann, mit Daten, mit Dokumenten und mit der Zuordnung konkreter Verzögerungstage zu konkreten Pflichtverletzungen. Pauschale Behauptungen reichen nicht. Das Gericht erwartet eine Darstellung, die den Beitrag des Auftraggebers zur Verzögerung nachvollziehbar quantifiziert.
Die Vertragsstrafe und ihre Grenzen
In vielen Anlagenbauverträgen sind Vertragsstrafen für Terminüberschreitung vereinbart. Eine solche Strafe ist ein Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung und richtet sich damit nach § 341 BGB. Der Auftraggeber kann sie nach Absatz 1 neben der Erfüllung verlangen; steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen der Verzögerung zu, gilt über Absatz 2 die Anrechnungsregel des § 340 Abs. 2 BGB, die Vertragsstrafe ist also als Mindestbetrag des Schadens anzusetzen und auf ihn anzurechnen.
Vertragsstrafe oder Schadenspauschale?
Bevor man mit § 341 BGB arbeitet, ist allerdings zu klären, ob die Klausel überhaupt eine Vertragsstrafe ist. Anlagenbauverträge kennen daneben die Schadenspauschale, und beide Instrumente sind auseinanderzuhalten. Eine Vertragsstrafe liegt vor, wenn der versprochene Betrag in erster Linie die Erfüllung sichern und auf den Vertragspartner Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten. Eine Schadenspauschale liegt vor, wenn die Abrede der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient und sich ihre Höhe am geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2017 – I-5 U 114/16).
Die Unterscheidung ist keine Begriffsspielerei, denn an ihr hängen die Rechtsfolgen. Die Vertragsstrafe wird bereits durch die Pflichtverletzung verwirkt, ohne dass der Auftraggeber einen Schaden nachweisen müsste; die Schadenspauschale setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist, und erleichtert nur den Nachweis seiner Höhe. Bei der Vertragsstrafe bleibt es dem Auftraggeber nach §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 Satz 2 BGB unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, während sich die Schadenspauschale im Zweifel auf den gesamten typischerweise eintretenden Schaden erstreckt und damit abschließend wirkt. Die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Strafe nach § 343 BGB kommt nur bei der Vertragsstrafe in Betracht, im kaufmännischen Verkehr allerdings nach § 348 HGB nicht, sodass dort nur die Grenzen des § 242 BGB und die AGB-Kontrolle bleiben. Und der gleich anzusprechende Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB gilt allein für die Vertragsstrafe.
Für den Anbieter folgt daraus eine schlichte Prüfungsreihenfolge. Er sollte zuerst feststellen, welches der beiden Instrumente sein Vertrag tatsächlich enthält, und erst danach nach den Folgen fragen. Die Überschrift der Klausel hilft dabei wenig. Gerade in internationalen Anlagenbauverträgen steht dort regelmäßig Liquidated Damages, ein Begriff aus dem angelsächsischen Rechtskreis, den das deutsche Recht nicht kennt. Unterliegt der Vertrag deutschem Recht, entscheidet allein der Inhalt der Regelung darüber, ob sie als Vertragsstrafe oder als Schadenspauschale zu behandeln ist. In der Praxis ist diese Abgrenzung häufig schwierig, weil beide Klauseltypen dieselben Prozentsätze pro Verzugswoche und dieselben Obergrenzen verwenden und sich nur noch in ihrer Formulierung unterscheiden.
Abschließende Haftungsregelung
Wirtschaftlich ist für den Anbieter die abschließende Regelung die günstigere, weil sie seine Haftung kalkulierbar hält. Wer sie will, muss sie ausdrücklich vereinbaren, und zwar in der Fassung, die den Nachweis eines weitergehenden Schadens ausschließt. Fehlt eine solche Abgeltungsregelung, bleibt es bei der Kumulation mit Anrechnung. Steht die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, lohnt zusätzlich die Prüfung nach § 307 BGB, insbesondere wenn eine als Pauschalierung bezeichnete Regelung dem Auftraggeber daneben den weitergehenden Schaden offenhält, denn sie nimmt der Pauschalierung ihren Sinn und belastet den Anbieter doppelt.
Vorbehalt bei Abnahme
Die schärfste Verteidigung steht allerdings in § 341 Abs. 3 BGB, und sie wird in der Praxis regelmäßig übersehen. Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. Übertragen auf den Anlagenbau heißt das: Wer die Anlage abnimmt, ohne sich die Vertragsstrafe vorzubehalten, verliert sie. Der Anbieter, dem Monate nach einer vorbehaltlosen Abnahme eine Vertragsstrafenforderung präsentiert wird, sollte deshalb als Erstes in das Abnahmeprotokoll sehen. Umgekehrt enthalten gut gemachte Auftraggeberbedingungen eine Klausel, die das Vorbehaltserfordernis abbedingt — auch die ist in AGB eine eigene Prüfung wert.
Angriff: Eigene Verzögerungsschäden durchsetzen
Der Anbieter, der durch Verzögerungen des Auftraggebers oder anderer Beteiligter Schäden erleidet, hat eigene Ansprüche. Sie durchzusetzen ist anspruchsvoller, als viele annehmen, und das liegt vor allem an den Grenzen der gesetzlichen Grundlage.
§ 642 BGB und was er nicht leistet
Unterlässt der Besteller eine Mitwirkungshandlung, die zur Herstellung des Werks erforderlich ist, hat der Unternehmer nach § 642 BGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Vorschrift setzt allerdings Annahmeverzug des Bestellers voraus. Der Anbieter muss leistungsbereit gewesen sein und seine Produktionsmittel tatsächlich vorgehalten haben; die unterbliebene Mitwirkung allein trägt den Anspruch nicht.
Rechtsnatur und Bemessung
Entschädigung ist dabei kein Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art handelt, auf den die §§ 249 ff. BGB zur Schadensberechnung nicht anwendbar sind. Die Höhe richtet sich nach § 642 Abs. 2 BGB nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, unter Abzug dessen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwerben kann. Zur Bemessung hat der BGH mit Urteil vom 30. Januar 2020 – VII ZR 33/19 nachgelegt: Anknüpfungspunkt ist die vereinbarte Vergütung einschließlich der Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn, und tatsächlich angefallene Vorhaltekosten sind keine anspruchsbegründende Voraussetzung.
Zeitliche Grenze des § 642 BGB
Die praktisch wichtigste Grenze ist zeitlicher Natur. Nach BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17, besteht der Anspruch nur für die Dauer des Annahmeverzugs. Mehrkosten, die zwar auf dem Annahmeverzug beruhen, aber erst nach dessen Ende bei Ausführung der verschobenen Leistung anfallen — gestiegene Lohn- und Materialkosten etwa —, sind nicht erfasst. Für den Anlagenbau bedeutet das eine unangenehme Lücke: Gerade die Beschleunigungskosten, mit denen der Anbieter nach der Behinderung den Terminplan wieder einfängt, entstehen typischerweise nach dem Ende des Annahmeverzugs und lassen sich über § 642 BGB nicht ersetzen.
Darlegung im Prozess
Immerhin hat die Rechtsnatur des Anspruchs auch eine Kehrseite zugunsten des Anbieters. Weil es kein Schadensersatz ist, wird im Schrifttum aus der Entscheidung gefolgert, dass die bauablaufbezogene Darstellung, die der BGH für Schadensersatzansprüche entwickelt hat, hier nicht verlangt werden kann. Entschieden ist das nicht, aber die Argumentation ist tragfähig: Darzulegen wäre dann nur, dass der Anbieter im fraglichen Zeitraum wegen der unterbliebenen Mitwirkung nicht leisten konnte, obwohl er leistungsbereit war und seine Produktionsmittel vorgehalten hat.
Der vertragliche Anspruch ist meist der bessere
Aus alldem folgt, dass § 642 BGB für den Anbieter die Auffangposition ist und nicht die erste Wahl. Viele Anlagenbauverträge enthalten eigene Regelungen über die Folgen von Mitwirkungsverzögerungen: Kostenerstattungsklauseln, Standgeldregelungen, Anpassung der Vergütung bei verlängerter Projektlaufzeit. Diese Ansprüche stellen auf die Erstattung konkreter Kosten ab und decken deshalb auch die Positionen, die § 642 BGB ausspart. Wo die Mitwirkung des Auftraggebers im Vertrag als echte Pflicht und nicht bloß als Obliegenheit ausgestaltet ist, kommt daneben Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, und der reicht dann so weit wie der Schaden.
Nachweisen muss der Anbieter seine Posten in jedem Fall. Wie viel Personal wie lange bereitstand, ohne arbeiten zu können, und zu welchem Tagessatz. Welche Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen wurden und welche Mehrkosten sie verursacht haben. Wie die verlängerte Projektlaufzeit die Kapitalbindung beeinflusst hat. Belegt wird das mit Stundenzetteln, Rechnungen, Kalkulationen und Finanzierungsnachweisen. Wer seine Mehrkosten pauschal beziffert, wird vor Gericht scheitern.
Mehrkosten sollten nicht pauschal beziffert werden. Personalvorhaltung, Beschleunigungsmaßnahmen und verlängerte Kapitalbindung müssen konkret dokumentiert und durch Stundenzettel, Rechnungen, Kalkulationen oder Finanzierungsnachweise belegt werden.
Die Behinderungsanzeige als Grundlage
Auch für eigene Ansprüche ist die Behinderungsanzeige die praktische Grundlage. Sie dokumentiert, dass die Behinderung eingetreten ist, wann das geschah und welche Auswirkungen sie hatte. § 642 BGB selbst setzt keine förmliche Anzeige voraus, und wo der Vertrag sie nicht zur Anspruchsvoraussetzung macht, geht der Anspruch ohne sie nicht unter. In der Beweisführung fehlt dann aber genau das Dokument, mit dem sich Annahmeverzug und Leistungsbereitschaft für einen bestimmten Zeitraum belegen lassen. Die Anzeige wirkt damit in beide Richtungen — als Verteidigung gegen Ansprüche von oben und als Fundament für eigene Forderungen.
Prozessuale Absicherung in der Kette
Was Verzögerungsschäden im Anlagenbau von anderen Konstellationen unterscheidet, ist die Mehrstufigkeit. Der Auftraggeber nimmt den Generalunternehmer in Anspruch, der Generalunternehmer den Subunternehmer, der Subunternehmer den Komponentenhersteller. Diese Kette erzeugt eine prozessuale Lage, die eigene Instrumente erfordert und in der Fehler besonders teuer sind.
Streitverkündung: Das zentrale Instrument
Wird der Generalunternehmer vom Auftraggeber auf Verzögerungsschäden verklagt und liegt die Ursache ganz oder teilweise beim Subunternehmer, muss er diesem nach § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkünden. Die Streitverkündung ist im Anlagenbau von überragender Bedeutung, und sie wird dennoch regelmäßig versäumt oder zu spät ausgesprochen.
Ihr Zweck ist die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 ZPO. Der Streitverkündete muss im Regressprozess die tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Vorprozesses gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn er dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Für den Generalunternehmer heißt das, dass er im Regressprozess nicht erneut beweisen muss, dass die Verzögerung eingetreten ist, welcher Schaden daraus entstanden ist und in welcher Höhe er verurteilt wurde. Ohne Streitverkündung fehlt diese Bindung. Der Subunternehmer kann dann alles bestreiten, der Generalunternehmer muss alles von vorn beweisen, und ein zweites Gericht kann die Beweislage anders bewerten als das erste.
Die Bindung ist allerdings nicht schrankenlos, und genau darin liegt der Grund, früh zu verkünden. Nach § 68 ZPO wird der Streitverkündete mit dem Einwand, die Hauptpartei habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt, insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei daran gehindert war, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. § 74 Abs. 3 ZPO setzt für die Streitverkündung an die Stelle des Beitrittszeitpunkts denjenigen Zeitpunkt, zu dem der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war. Wer den Erstprozess über Monate führt, die gesamte Beweisaufnahme zu den Verzögerungsursachen abschließen lässt und erst kurz vor der Entscheidung verkündet, öffnet dem Subunternehmer damit die Tür: Er kann im Regressprozess geltend machen, dass er zu diesem Zeitpunkt auf die Beweisaufnahme keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Automatisch entfällt die Bindung dadurch nicht — der Streitverkündete muss den Einwand erheben und die Behinderung darlegen. Aber wer früh verkündet, idealerweise mit der Klageerwiderung oder der ersten eigenen Prozesshandlung, nimmt ihm diese Argumentationslinie von vornherein.
Für den Subunternehmer, der eine Streitverkündung erhält, stellt sich spiegelbildlich die Frage des Beitritts. Er kann dem Rechtsstreit auf Seiten des Generalunternehmers beitreten, Beweismittel beibringen, Sachvortrag halten und darauf hinwirken, dass keine Feststellungen getroffen werden, die ihm im Regress schaden. Tritt er nicht bei, wirken die Feststellungen trotzdem gegen ihn; er hat dann nur keine Gelegenheit gehabt, auf sie einzuwirken. Die Entscheidung über den Beitritt ist deshalb in Wahrheit die Entscheidung darüber, ob man an einem Verfahren mitwirkt, dessen Ergebnis einen ohnehin binden wird.
Regressklage: Die Verzögerung in der Kette weiterreichen
Nach Abschluss des Erstprozesses, oder parallel dazu, muss der Generalunternehmer seine Regressansprüche gegen den Subunternehmer durchsetzen. Dabei tauchen regelmäßig zwei Probleme auf.
Das erste ist die Verjährung. Sie richtet sich für den Regressanspruch nach dem Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer, nicht nach dem Hauptvertrag. Zieht sich der Erstprozess über Jahre, stellt sich die Frage, ob der Regressanspruch in der Zwischenzeit verjährt. Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil der Streitverkündung: Ihre Zustellung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung des Regressanspruchs. Der Generalunternehmer kann den Erstprozess also abwarten, ohne den Regressprozess parallel einleiten zu müssen. Wer die Streitverkündung versäumt, verliert nicht nur die Interventionswirkung, sondern auch diese Hemmung und muss die Frist eigenständig sichern, durch verjährungshemmende Verhandlungen nach § 203 BGB oder durch rechtzeitige Klage.
Das zweite Problem ist die Beweislage in der Kette. Im Regressprozess muss der Generalunternehmer nachweisen, dass der Subunternehmer die Verzögerung verursacht hat, und zusätzlich die Kausalität zwischen dessen Verzögerung und dem im Erstprozess festgestellten Schaden. Das setzt voraus, dass die Verzögerungsursachen sauber aufgearbeitet sind, also klar ist, welcher Verzögerungsanteil auf den Subunternehmer zurückgeht und welcher auf andere Ursachen. Hat die Streitverkündung stattgefunden und sind im Erstprozess Feststellungen zu den Ursachen getroffen worden, erleichtert das die Beweisführung erheblich. Ohne sie beginnt die Beweisaufnahme von vorn.
Feststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden
Im Anlagenbau kommt es häufig vor, dass der Anbieter weiß, dass er Verzögerungsschäden erlitten hat, den Schaden aber noch nicht beziffern kann, etwa weil das Projekt noch läuft, weil die Beschleunigungsmaßnahmen nicht abgeschlossen sind oder weil der Erstprozess, in dem die Schadenshöhe festgestellt wird, noch andauert. Dann kann die Feststellungsklage nach § 256 ZPO das richtige Instrument sein. Das Gericht stellt fest, dass der Vertragspartner dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, ohne die Höhe zu beziffern.
Der Vorteil liegt darin, dass die Klage die Verjährung hemmt und den Anspruch dem Grunde nach sichert, ohne dass der Anbieter seine Mehrkosten bereits vollständig aufbereitet haben muss. Der Preis dafür ist, dass sie keinen vollstreckbaren Titel liefert; der Anbieter muss nach der Feststellung einen weiteren Prozess führen, um den Schaden der Höhe nach zugesprochen zu bekommen. Ob Feststellungs- oder Leistungsklage der richtige Weg ist, hängt vom Stadium des Konflikts ab.
Parallelverfahren: Erstprozess und Regress gleichzeitig führen
In manchen Konstellationen ist es sinnvoll, den Regressprozess parallel zum Erstprozess zu führen statt erst nach dessen Abschluss. Das gilt besonders dann, wenn die Streitverkündung versäumt wurde, denn dann fehlen sowohl die Interventionswirkung als auch die Verjährungshemmung, und der Generalunternehmer muss den Regressanspruch eigenständig sichern. Die Gerichte können den Regressprozess nach § 148 ZPO bis zum Abschluss des Erstprozesses aussetzen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Für den Anbieter, der in beiden Richtungen gleichzeitig agieren muss, ist die Koordination der Verfahren damit eine eigene strategische Aufgabe.
Vertragliche Gestaltung: Vorsorge in beide Richtungen
Viele der Schwierigkeiten, die bei der Abwehr und der Durchsetzung von Verzögerungsschäden auftreten, lassen sich durch vorausschauende Vertragsgestaltung entschärfen.
Haftung nach oben begrenzen
Nach oben, im Vertrag mit dem Auftraggeber oder Generalunternehmer, sollte der Anbieter auf eine klare Haftungsbegrenzung achten. Die Haftung für Verzögerungsschäden gehört durch eine Obergrenze begrenzt, idealerweise als Prozentsatz der Auftragssumme. Regelungen zur Terminüberschreitung sollten erkennbar einem der beiden Instrumente zugeordnet und abschließend formuliert sein, sodass dem Auftraggeber der pauschalierte Ersatz zusteht, dem Anbieter aber die Haftung für darüber hinausgehende Schäden abgeschnitten ist. Und die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn sollte ausgeschlossen sein, denn der Produktionsausfall des Auftraggebers kann schon bei einer Verzögerung von wenigen Wochen ein Vielfaches der Auftragssumme betragen.
Daneben sollte der Vertrag die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers konkret benennen und die Folgen ihrer Verletzung regeln, also Fristverlängerung, Kostenerstattung und Suspendierung der Vertragsstrafe. Dass die Mitwirkung dabei ausdrücklich als Pflicht und nicht nur als Obliegenheit ausgestaltet wird, entscheidet darüber, ob der Anbieter im Ernstfall Schadensersatz verlangen kann oder auf die Entschädigung nach § 642 BGB beschränkt bleibt. Allgemeine Klauseln, die den Auftraggeber zur angemessenen Mitwirkung verpflichten, helfen im Streitfall wenig.
Regress nach unten sichern
Nach unten, im Vertrag mit den eigenen Subunternehmern und Zulieferern, muss der Anbieter sicherstellen, dass er Verzögerungsschäden, für die er nach oben haftet, in der Kette weiterreichen kann. Die Termine müssen kompatibel sein: Wer nach oben einen Fertigstellungstermin zugesagt hat, braucht nach unten Zwischentermine, die mit dem Gesamtterminplan zusammenpassen. Die Haftungsregelungen müssen durchgängig sein, damit dem Risiko nach oben eine Regressmöglichkeit nach unten entspricht. Und die Verjährungsfristen müssen aufeinander abgestimmt sein: Wer nach oben fünf Jahre akzeptiert hat, nach unten aber nur zwei durchgesetzt hat, hat eine Lücke, die er im Regressfall nicht mehr schließen kann.
Anzeigepflichten in beide Richtungen
Besonders wichtig ist die Anzeigepflicht in beide Richtungen. Dass der Anbieter Behinderungen gegenüber seinem Auftraggeber anzuzeigen hat, ist Standard. Ebenso sollte der Vertrag mit dem Subunternehmer eine Anzeigepflicht des Subunternehmers gegenüber dem Anbieter vorsehen, damit Störungen in der Kette nach unten rechtzeitig erkannt und dokumentiert werden.
Fazit
Verzögerungsschäden im Anlagenbau sind selten eine Frage des einfachen Verschuldens. Sie sind eine Frage der Dokumentation, der Kausalitätszuordnung und der prozessualen Strategie. Wer seine Behinderungsanzeigen gestellt, seinen Terminplan geführt und seine Mehrkosten belegt hat, hat eine verteidigungsfähige Position nach oben und eine durchsetzungsfähige nach unten. Wer das versäumt hat, trägt den Schaden, unabhängig davon, ob er ihn verursacht hat.
Das Zusammenspiel von materieller Anspruchsprüfung und prozessualer Absicherung — Streitverkündung, Verjährungsüberwachung, Koordination von Erst- und Regressprozess — ist dabei der Bereich, in dem anwaltliche Begleitung den größten Unterschied macht. Nicht weil die Rechtslage besonders kompliziert wäre, sondern weil in der Projektkette Fehler unwiederbringlich sind. Eine versäumte Streitverkündung, eine verjährte Regressforderung, eine fehlende Behinderungsanzeige: Das sind Versäumnisse, die sich nicht heilen lassen.
Wer Anlagenbauverträge gestaltet, muss deshalb den Prozess kennen, den sie im Streitfall auslösen. Und wer den Prozess führt, muss wissen, was das Projekt wirtschaftlich noch trägt. Verträge mit Blick auf den Konflikt zu denken und Konflikte mit Blick auf das Geschäft zu führen: Im Recht der Verzögerungsschäden fallen beide Aufgaben zusammen.

