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Ermittlung von Handelsbräuchen im Zivilprozess

In vielen wirtschaftlichen Konfliktlagen stehen zwei Ebenen nebeneinander. Auf der einen Seite stehen der Vertrag und die Kommunikation zwischen den Parteien. Auf der anderen Seite steht die tatsächliche Praxis im Markt. Hier kann es etwa darum gehen, ob in laufenden Lieferbeziehungen bestimmte Zahlungsziele und Skontofristen als selbstverständlich vorausgesetzt werden, wie in Rahmenlieferverträgen Abrufmengen und -fristen gehandhabt werden, ab welchem Zeitpunkt in der Containerlogistik Standgelder oder Ablöseentgelte entstehen oder ob bei Handelsgeschäften verdeckte Mängel noch nach einer zunächst unauffälligen Eingangskontrolle gerügt werden können.

Sobald eine beteiligte Partei sagt „so läuft das bei uns in der Branche“, steht die Behauptung eines Handelsbrauchs im Raum.

Kommt es dann mangels Einigung zum Prozess, stellt sich der behauptete Handelsbrauch als echte Tatfrage dar, an der sich der ganze Rechtsstreit entscheiden kann. Es steht dann in tatsächlicher Hinsicht im Raum: Gibt es in dem betroffenen Markt tatsächlich eine gefestigte Übung? Welche Unternehmen gehören zu diesem Markt? Und natürlich: Welchen konkreten Inhalt hat diese Übung?

Der nachfolgende Beitrag setzt sich damit auseinander, wie Handelsbräuche in gerichtlichen Verfahren ermittelt werden und was es für die Beteiligten zu beachten gilt.

Was ein Handelsbrauch im Rechtssinn ist – Abgrenzung zur bloßen „Gepflogenheit“

Das deutsche Handelsgesetzbuch kennt Handelsbräuche ausdrücklich. § 346 HGB lautet:

„Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“

Damit ist bereits qua Gesetz geklärt: Handelsbräuche sind keine unverbindlichen „Praxisphänomene“, sondern ein zwingend zu berücksichtigender Faktor, wenn es um die Bedeutung und Wirkung von Handlungen im Handelsverkehr geht. Sie wirken in die Auslegung und Ergänzung von Verträgen hinein und können im Streitfall den Ausschlag geben, wie ein Geschäft rechtlich einzuordnen ist.

Was damit gemeint ist:

Ein Handelsbrauch ist keine Rechtsnorm, sondern eine tatsächliche Übung. Gemeint sind Abläufe, die

  • in einem bestimmten Markt über längere Zeit gleichförmig praktiziert werden
  • von den beteiligten Kaufleuten gekannt werden
  • und unter den Beteiligten als verbindlich gelten.

Es geht also um mehr als reine Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit. Ein Handelsbrauch liegt nur vor, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen, dass ein Geschäft „so zu laufen hat“ und dass ein Abweichen eine Erklärung erfordert.

Handelsbräuche sind dabei nie grenzenlos. Sie gelten

  • sachlich nur für bestimmte Arten von Geschäften
  • räumlich nur in bestimmten Regionen oder Märkten
  • personell nur für die Kreise, die diesen Markt tatsächlich prägen.

Der Verweis in § 346 HGB knüpft an die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 157, 242 BGB an. Dort ist von „Verkehrssitte“ und „Treu und Glauben“ die Rede. Handelsbräuche sind die spezifische Ausprägung dieser Verkehrssitte im kaufmännischen Verkehr.

Abgrenzung zu bloßer Gepflogenheit

In der Praxis ist die Abgrenzung zu bloßen Gepflogenheiten von großer Bedeutung. Nicht jede regelmäßige Praxis erreicht die Dichte eines Handelsbrauchs. Typische Merkmale einer bloßen Gepflogenheit sind:

  • Sie ist bequem, aber nicht zwingend.
  • Abweichungen kommen häufig vor, ohne dass dies als Regelverstoß empfunden wird.
  • Die Beteiligten würden nicht sagen, dass der andere „gegen die üblichen Handelsregeln“ verstößt.

Demgegenüber erfordert ein Handelsbrauch eine gefestigte Erwartungslage. Die maßgeblichen Verkehrskreise halten die Übung für selbstverständlich. Wer anders verfährt, muss damit rechnen, dass sein Verhalten als ungewöhnlich angesehen und im Streitfall hinterfragt wird.

Diese Abgrenzung entscheidet im Prozess darüber, ob ein behaupteter Handelsbrauch als ernstzunehmender Beweisgegenstand behandelt wird oder ob das Gericht ihn als unverbindliche Praxis einstuft, die für die Entscheidung keine tragende Rolle spielt.

Handelsbrauch und Vertrag

Für Unternehmen besonders wichtig ist das Zusammenspiel von Handelsbrauch und vertraglichen Abreden. Grundsätzlich gilt:

  • Der individuell ausgehandelte Vertrag hat stets Vorrang.
  • Ein Handelsbrauch wird herangezogen, um Erklärungen auszulegen und Lücken zu schließen.
  • Zwingendes Recht bleibt unberührt.

In der Praxis bedeutet das:

Wenn ein Vertrag oder die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Frage klar regeln, gibt ein Handelsbrauch diese Regelung nicht ohne Weiteres „aus der Hand“. Er kann aber helfen, unklare Begriffe zu konkretisieren und zu zeigen, wie eine Klausel im betreffenden Markt üblicherweise verstanden wird. Fehlt eine Regelung vollständig, kann ein Handelsbrauch die Lücke füllen und faktisch den Vertragsinhalt bestimmen.

Gerade im Streitfall ist daher genau zu prüfen,

  • ob überhaupt eine Lücke besteht, in die ein Handelsbrauch hineinwirken kann
  • ob der angebliche Handelsbrauch in genau diesem Markt und für diesen Geschäftstyp gilt und
  • ob die behauptete Übung die erforderliche Dichte erreicht.

Für die vertragliche Gestaltung folgt daraus: Je klarer ein Vertrag heikle Punkte regelt, desto weniger Raum bleibt für unsichere Handelsbrauchbehauptungen.

Exkurs:

Abweichung vom Handelsbrauch durch AGB

Für die Praxis stellt sich schnell die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach von einem gefestigten Handelsbrauch abweichen dürfen. Grundsätzlich ist das möglich. Handelsbräuche nach § 346 HGB sind kein zwingendes Recht, sondern wirken als Auslegungs- und Ergänzungsmaßstab. Ein klar formulierter Vertrag oder wirksam einbezogene AGB können davon abweichen.

Ganz frei ist man aber nicht. Je gefestigter ein Handelsbrauch im Markt ist, desto stärker prägt er die Erwartung eines marktbeteiligten Vertragspartners. Eine AGB-Klausel, die diese Erwartung stillschweigend in das Gegenteil verkehrt, kann als überraschend im Sinn von § 305c BGB oder als unangemessen im Sinn von § 307 BGB bewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Abweichung weder sprachlich klar noch optisch erkennbar herausgestellt ist.

Für die Vertragsgestaltung heißt das: Wer bewusst gegen einen Handelsbrauch steuern möchte, muss dies deutlich tun und sich der Risiken bewusst sein. Für den Streitfall heißt das: Es lohnt sich zu prüfen, ob eine belastende AGB-Regelung überhaupt wirksam ist, wenn im betreffenden Markt ein verfestigter Handelsbrauch besteht.

Prozessuale Einordnung – Handelsbrauch ist Tatfrage

Spätestens im Prozess stellt sich die Frage, wie ein Handelsbrauch prozessual behandelt wird.

Handelsbrauch als Tatfrage

Prozessual wird der Handelsbrauch als Tatsache behandelt. Das Gericht muss bei Entscheidungserheblichkeit feststellen,

  • ob es im relevanten Markt überhaupt eine gefestigte Übung gibt,
  • welche Unternehmen zu diesem Markt gehören,
  • und welchen konkreten Inhalt diese Übung hat.

Diese Feststellung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung auf Grundlage der erhobenen Beweise. Der behauptete Handelsbrauch ist damit keine abstrakte Rechtsfrage, sondern er bildet einen eigenen Tatsachenkomplex, der im Urteil nachvollziehbar abgearbeitet werden muss. Das hat zwei Konsequenzen:

  • Handelsbräuche werden vom Tatrichter festgestellt, nicht im Rahmen einer rein rechtlichen Kontrolle.
  • Die Qualität der Beweisaufnahme entscheidet über das Ergebnis und dessen Bestand in der Rechtsmittelinstanz.

Folgen für die Beweisaufnahme

Wenn ein Handelsbrauch entscheidungserheblich ist und bestritten wird, ist er grundsätzlich Gegenstand einer geordneten Beweisaufnahme.

In der Praxis ist das zentrale Beweismittel das Sachverständigengutachten, in Wirtschaftssachen häufig in Form eines Handelsbrauchgutachtens der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Ergänzend können Urkunden aus dem Marktumfeld – etwa Verbandsbedingungen, Branchenempfehlungen oder typische Musterverträge – als Indizien herangezogen werden. Zeugenaussagen spielen, wenn überhaupt, eher eine untergeordnete Rolle und dürften Relevanz haben, wenn es zum Beispiel um die denkbare Erschütterung eines Handelsbrauchs geht.

Die Einordnung als Tatfrage bedeutet, dass das Gericht nicht aus eigener Rechtsauffassung heraus festlegen darf, was „branchenüblich“ ist. Es muss die tatsächlichen Verhältnisse ermitteln. Wie das konkret geschieht, hängt vom Einzelfall ab. In den wohl meisten wirtschaftlich bedeutsamen Konstellationen führt der Weg des Sachverständigenbeweises zur Einholung eines IHK-Gutachtens (dazu sogleich).

Darlegungs- und Beweislast

Wer sich im Prozess auf einen Handelsbrauch stützt, trägt die Darlegungs- und Beweislast. Das umfasst zwei Ebenen:

  • Darlegungslast: Die Partei muss den behaupteten Handelsbrauch so konkret beschreiben, dass er überhaupt zum Gegenstand eines Beweisbeschlusses gemacht werden kann. Dazu gehören Geschäftstyp, Markt, Zeitraum und der genaue Ablauf.
  • Beweislast: Die Partei muss die Überzeugung des Gerichts davon ermöglichen, dass die behauptete Übung in den verkehrsbeteiligten Kreisen tatsächlich besteht und als verbindlich angesehen wird.

Pauschale Hinweise auf „branchenüblich“ reichen dafür nicht aus. Ohne konkret eingegrenztes Beweisthema kann das Gericht weder sinnvoll Beweis erheben noch das Ergebnis prüfen.

Gerichtskundigkeit als Ausnahme

In seltenen Fällen kann ein Handelsbrauch als gerichtsbekannt im Sinn von § 291 ZPO behandelt werden. Dann bedarf es keiner Beweisaufnahme. Das setzt aber voraus, dass das Gericht die betreffende Übung aus eigener, verlässlicher Kenntnis beurteilen kann.

In spezialisierten Märkten mit komplexen Vertragsstrukturen ist das realistisch kaum anzunehmen. Gerade in größeren wirtschaftlichen Streitigkeiten wird ein Gericht sich deshalb regelmäßig nicht auf Gerichtskundigkeit stützen, sondern Beweis erheben müssen. Für Unternehmen bedeutet das: Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass das Gericht „schon weiß“, wie ein Markt funktioniert, sondern darauf bestehen, dass Handelsbräuche im Wege der Beweiserhebung ermittelt werden.

Abgrenzung von Tatfrage und Rechtsfrage

Die Einordnung als Tatfrage bedeutet nicht, dass der Handelsbrauch vollständig aus dem Bereich der Rechtsanwendung herausfällt. Tatsächlich werden zwei Ebenen getrennt: Zunächst ist festzustellen, ob in einem Markt überhaupt eine bestimmte Übung besteht und wie sie konkret ausgestaltet ist. Das ist Tatsachenfeststellung. Erst im zweiten Schritt entscheidet das Gericht, ob diese Übung die Qualität eines Handelsbrauchs im Sinn von § 346 HGB erreicht und welche Rechtsfolgen sich daraus für Auslegung und Ergänzung des Vertrags ergeben. Diese Qualifikation ist Rechtsanwendung. In der Praxis verschwimmen beide Ebenen häufig, weshalb es sich lohnt, sie sauber auseinanderzuhalten.

Der Weg zur Feststellung eines Handelsbrauchs im Zivilprozess

Im materiellen Recht ist der Handelsbrauch in § 346 HGB gesetzlich verankert.

Im Prozess stellt sich die andere Frage: Wie kommt ein Gericht überhaupt zu der Feststellung, dass eine bestimmte Übung im Markt besteht. Die ZPO kennt kein Sonderverfahren für Handelsbräuche. Sie gibt nur den allgemeinen Rahmen der Beweisaufnahme vor. Wie Gerichte diesen Rahmen füllen, ist in der Praxis uneinheitlich.

Nicht untypisch sind Konstellationen, in denen zunächst ein Sachverständigengutachten zur „Üblichkeit“ bestimmter Abläufe angeordnet wird, ohne den Markt genauer zu definieren. Erst später entsteht im Verfahren zum Beispiel die „Idee“, ein Handelsbrauchgutachten der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzuholen. Die Weichenstellungen des weiteren Ablaufs erfolgen dann oft in Abweichung zu den allgemeinen Regeln zur Erhebung des Sachverständigenbeweises, obwohl diese auch auf IHK-Gutachten anzuwenden sind. Im Prozess bedeutet das: Es lohnt sich die Einhaltung der grundsätzlichen zwingenden Regeln der ZPO zu prüfen und Abweichungen zu rügen.

Entscheidungserheblichkeit und Beweisfrag

Am Anfang steht die Frage, ob ein Handelsbrauch für den Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich ist. Wenn die Antwort ja lautet und der behauptete Handelsbrauch bestritten wird, muss das Gericht klären, was genau aufgeklärt werden soll.

Ideal wäre eine Beweisfrage, die

  • den betroffenen Geschäftstyp beschreibt
  • das Marktsegment und gegebenenfalls die Region eingrenzt
  • den relevanten Zeitraum benennt
  • und den behaupteten Ablauf konkret fasst.

In vielen Beschlüssen findet man aber hiervon abweichend unvollständige Formulierungen wie zum Beispiel „zur Üblichkeit bestimmter Zahlungsschritte im Großhandel“. Verkehrskreise, räumlicher Zuschnitt und genaue Ausgestaltung werden offen gelassen. Die eigentliche Marktabgrenzung verschiebt sich damit in die Gutachtenerstellung, ohne dass klar ist, auf welcher Grundlage der Sachverständige oder die Kammer arbeitet.

Beweisbeschluss und ZPO-Rahmen

Formell beginnt der Weg mit einem Beweisbeschluss nach den §§ 355, 358 ZPO. Der Beschluss legt fest, welche Tatsachen aufgeklärt werden sollen und mit welchem Beweismittel. Für Handelsbräuche gibt es keine Sonderregel. Es gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere zum Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO) und zur Verfahrensleitung (§ 404a ZPO).

Für Handelsbräuche bedeutet das:

  • der Beweisbeschluss ist der Ort, an dem die Tatsachenfrage sauber gefasst werden muss.
  • Er sollte erkennen lassen, welcher Markt gemeint ist und auf welchen Geschäftsbereich sich die Übung bezieht.
  • Er ist zugleich Anknüpfungspunkt für spätere Rügen, wenn das Verfahren in eine falsche Richtung gelaufen ist.

In der Praxis bleibt der Beweisbeschluss häufig hinter diesem Ideal zurück. Die eigentliche Konkretisierung des Markts erfolgt mündlich oder wird dem Sachverständigen überlassen, ohne dass dies im Beschluss deutlich niedergelegt wird.

Wahl und Einbindung des Beweismittels

Die ZPO privilegiert kein bestimmtes Beweismittel für Handelsbräuche. Zulässig sind grundsätzlich alle gesetzlichen Beweisformen. In Wirtschaftssachen haben sich jedoch zwei Wege herausgebildet:

  • Bestellung eines Sachverständigen, der anhand seiner Marktkenntnis und ergänzender Ermittlungen die Übung prüft, oder
  • Einholung eines Handelsbrauchgutachtens der Industrie- und Handelskammer, das strukturierte Umfragen bei verkehrsbeteiligten Unternehmen auswertet

Die Auswahl ist bedeutsam: Von ihr hängt ab, ob am Ende eine belastbare Tatsachengrundlage entsteht. Ein einzelner Sachverständiger kann seine Einschätzung nur dann tragfähig begründen, wenn er seinerseits ein hinreichend dichtes Bild des Marktes erhebt. Die IHK stützt sich umgekehrt auf die Rückmeldungen einer Vielzahl von Unternehmen. In beiden Fällen bleibt es bei einem Sachverständigenbeweis, auf den die Vorschriften §§ 402 ff. ZPO einschließlich der Verfahrensleitung nach § 404a ZPO Anwendung finden.

Ansatzpunkte für die Parteiarbeit

Für Unternehmen und ihre Berater ergeben sich entlang dieses Wegs mehrere konkrete Ansatzpunkte:

  • In der frühen Phase kann darauf hingewirkt werden, dass die Beweisfrage nicht nur „Üblichkeit“ abstrakt benennt, sondern Markt, Geschäftstyp und Zeitraum erkennbar macht.
  • Wenn der Beweisbeschluss zu vage ist, kann eine Ergänzung oder Konkretisierung beantragt werden.
  • Sachverständige aktiv vorschlagen: Parteien können geeignete Sachverständige benennen, die den betreffenden Markt tatsächlich kennen. Das erhöht die Chance auf eine fachkundig fundierte Ermittlung der Marktüblichkeit.
  • Alternativen prüfen, wenn sich kein geeigneter Sachverständiger finden lässt: Gerade in spezialisierten Märkten kann es schwierig sein, eine natürliche Person zu bestellen, die zugleich unabhängig und hinreichend tief im Markt verankert ist. Spätestens dann sollte gezielt die Möglichkeit eines Handelsbrauchgutachtens der Industrie- und Handelskammer ins Spiel gebracht werden.
  • Auf den Charakter des IHK-Gutachtens hinweisen: Wird eine IHK einbezogen, ist klarzustellen, dass auch hier das Sachverständigenrecht der ZPO gilt. Das Gutachten ist kein bloßer informeller Erfahrungsbericht, sondern unterliegt denselben Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Befragung wie ein anderes Sachverständigengutachten

Wichtig ist:

Es gibt keinen automatischen Standardpfad, der von der ZPO vorgegeben wird. Der Weg zur Feststellung eines Handelsbrauchs entsteht durch eine Reihe einzelner Verfahrensentscheidungen. Wer an diesen Punkten nicht aufpasst, steht später vor einem Gutachten, das den Markt anders abbildet, als er in Wirklichkeit funktioniert – mit allen Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens.

Wie ein IHK-Handelsbrauchgutachten entsteht – Stellung im Verfahren und praktische Abläufe

In Handelsbrauchsachen ist die Beauftragung eines Gutachtens der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer ein von Gerichten oft gewählter Weg, Marktüblichkeiten zu ermitteln. Zugleich unterscheidet sich ein IHK-Gutachten deutlich vom klassischen Sachverständigengutachten einer Einzelperson. Es basiert nicht auf der persönlichen Fachkunde einer natürlichen Person, sondern auf einer strukturierten Befragung verkehrsbeteiligter Unternehmen und deren Auswertung.

Trotz dieser Besonderheit bleibt die rechtliche Einordnung klar: Auch das Handelsbrauchgutachten einer Industrie- und Handelskammer ist ein Sachverständigenbeweis im Sinn der §§ 402 ff. ZPO. Das gilt insbesondere für

  • die Bestellung als Sachverständige,
  • die Vorgaben des § 404a ZPO zur Verfahrensleitung,
  • die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung,
  • und natürlich die Kontrolle durch das Gericht im Rahmen von § 286 ZPO.

Es handelt sich also nicht um eine informelle „Markterkundung“, sondern um ein förmliches Beweismittel, das denselben Anforderungen an Transparenz und Überprüfbarkeit unterliegt wie ein klassisches ZPO-Sachverständigengutachten.

Ermittlungsansatz: Marktumfrage statt Einzelwissen

Der Ermittlungsansatz der IHK unterscheidet sich methodisch vom Vorgehen eines einzelnen Sachverständigen. Im Kern geht es um drei Schritte:

  • Bestimmung des relevanten Marktes und der verkehrsbeteiligten Unternehmen.
  • Befragung dieser Unternehmen zu konkreten Abläufen.
  • Auswertung der Antworten und Verdichtung zu einer Aussage über eine gefestigte Übung.

Ausgangspunkt ist die Beweisfrage des Gerichts. Sie muss so präzise sein, dass die Kammer erkennen kann, welche Geschäfte, welche Marktsegmente und welcher Zeitraum erfasst sein sollen. Je unklarer der Beweisbeschluss, desto größer die Gefahr, dass die Kammer faktisch eigene Annahmen zur Marktabgrenzung trifft, ohne dass dies im Verfahren sichtbar wird.

Auf dieser Grundlage stellt die Kammer eine Liste von Unternehmen zusammen, die den relevanten Markt abbilden sollen. Anschließend werden diese Unternehmen mit einem Fragenkatalog angeschrieben. Inhaltlich geht es um die tatsächliche Handhabung bestimmter Abläufe, nicht um Rechtsmeinungen. Die Antworten bilden die Rohdaten.

Für die Auswertung bilden die verwertbaren Antworten die Grundlage. Auf dieser Basis wird ermittelt, in welchem Umfang die behauptete Praxis tatsächlich angewandt wird. Erst wenn ein deutlicher Schwerpunkt zugunsten einer bestimmten Handhabung erkennbar ist, kann von einer gefestigten Übung gesprochen werden. Das Gutachten muss diesen Weg von der Beweisfrage über die Auswahl der Unternehmen bis zur Auswertung erkennbar machen.

Transparenz- und Kontrollanforderungen nach der ZPO

Weil ein IHK-Gutachten auf einer Umfrage beruht, stellen sich besondere Anforderungen an Transparenz und gerichtliche Kontrolle. Nach der ZPO darf das Gericht seine Überzeugung nicht auf bloße Ergebnisbehauptungen stützen. Es muss nachvollziehen können, wie das Gutachten zustande gekommen ist. Dazu gehört insbesondere:

  • Welche Unternehmen wurden gefragt und warum.
  • Wie hoch war der Rücklauf.
  • Welche Antworten wurden als verwertbar angesehen und auf welcher Grundlage.
  • Wie wurde ausgewertet.
  • Welche Schwelle wurde zugrunde gelegt, um von einer gefestigten Übung zu sprechen.

Nur wenn diese Punkte offengelegt sind, können Gericht und Parteien prüfen, ob das IHK-Gutachten den Markt tatsächlich abbildet, der im Beweisbeschluss gemeint war. Für die Partei, die sich auf einen Handelsbrauch stützt oder ihn angreifen will, ergeben sich daraus konkrete Ansatzpunkte:

  • Wurde der Markt zu weit oder zu eng gezogen.
  • Wurden typische Marktteilnehmer nicht einbezogen.
  • Sind die Fragen geeignet, den streitigen Ablauf zu erfassen.
  • Trägt die Auswertung die gezogene Schlussfolgerung.

Ein IHK-Handelsbrauchgutachten ist kein unantastbarer Weg der Feststellung. Es ist ein Sachverständigenbeweis mit besonderer Methodik, der sich im Rahmen der ZPO bewegen und sich derselben Kontrolle stellen muss wie jedes andere Gutachten auch.

Vor- und Nachteile: IHK-Gutachten oder Einzelsachverständiger?

Für die Parteien dürfte sich regelmäßig die Frage stellen, ob ein in Frage stehender Handelsbrauch besser durch ein IHK-Gutachten oder durch einen „klassischen“ Einzelsachverständigen festgestellt werden sollte. Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Es kommt auf Markt, Streitgegenstand und Verfahrenslage an.

Das IHK-Gutachten hat seine Stärke in der Breite. Es beruht auf einer strukturierten Befragung verkehrsbeteiligter Unternehmen und verdichtet deren Antworten zu einem Gesamtbild. Für das Gericht ist das nachvollziehbar: Anzahl und Art der angeschriebenen Unternehmen, Rücklauf, Auswertung. Das verleiht der Feststellung eine Breitenwirkung, die sich insbesondere dann anbietet, wenn es um Märkte mit vielen typischen Akteuren und vergleichsweise homogenen Abläufen geht. Die Kehrseite: Die Methodik orientiert sich an Mehrheitsverhältnissen. Feinere Unterschiede, Sonderkonstellationen oder stark segmentierte Märkte lassen sich nur begrenzt abbilden. Zudem besteht die Gefahr, dass die Auswahl der Unternehmen und die Gestaltung der Fragen entscheidende Vorentscheidungen treffen, ohne dass dies im ersten Zugriff sichtbar wird.

Der Einzelsachverständige arbeitet naturgemäß stärker aus der Tiefe. Er bringt eigene Marktkenntnis ein, wertet Unterlagen wie Verbandsbedingungen, Musterverträge und Brancheninformationen aus und kann gezielt mit ausgewählten Marktteilnehmern sprechen. Das ist ein Vorteil in Nischenmärkten, bei hochspezialisierten Geschäftsmodellen oder dort, wo es weniger um eine breite Standardpraxis als um eine komplexe, technisch geprägte Abwicklung geht. Gleichzeitig steigt die Abhängigkeit von der Person des Sachverständigen. Wenn die Dokumentation seiner Ermittlungen knapp bleibt und nicht erkennen lässt, wie viele und welche Marktquellen tatsächlich einbezogen wurden, ist das Gutachten angreifbar. Die Gefahr, dass „Erfahrungswissen“ und Einzelstimmen überbetont werden, ist größer als bei einer institutionalisierten Umfrage.

Für die Parteistrategie folgen daraus einige Eckpunkte:

  • In breiten, relativ homogenen Märkten mit vielen Akteuren spricht vieles für ein IHK-Gutachten, weil die Kammer die Stimmen einer Vielzahl von Unternehmen bündeln kann und Gerichte diese Form der Ermittlung erfahrungsgemäß gern heranziehen.
  • In stark spezialisierten, technisch geprägten oder sehr kleinen Märkten kann ein Einzelsachverständiger sinnvoller sein, der fachlich tief drin ist und die Besonderheiten des Segments erläutern kann.

Unabhängig vom gewählten Weg bleibt entscheidend, dass die Methodik offengelegt wird: Welche Quellen wurden genutzt, welche Unternehmen wurden einbezogen, wie wurde ausgewertet. Nur dann lässt sich das Ergebnis im Prozess bewerten und nötigenfalls konkret angreifen.

Fazit: Handelsbräuche im Prozess

Handelsbräuche können in wirtschaftlichen Streitigkeiten den Ausschlag geben. Sie sind aber nichts, was „einfach so“ feststeht. Ob es eine gefestigte Übung gibt, in welchem Markt sie gilt und welchen Inhalt sie hat, ist Ergebnis eines Feststellungsverfahrens. Diese Feststellung kann zutreffend sein, sie kann aber auch wegen eines zu groben Marktbegriffs, unklaren Beweisfragen, fehlerhaft ausgewählten Verkehrskreisen oder einer unzureichenden Gutachtenmethode falsch sein.

Im Geschäftsleben ist daher Aufmerksamkeit gefragt, sobald eine Seite sich auf „so läuft das bei uns in der Branche“ beruft oder eine bislang selbstverständliche Praxis plötzlich bestritten wird. Dann stellt sich die nüchterne Frage, ob es sich nur um eine Unternehmensgewohnheit oder um eine tatsächlich verbreitete, als verbindlich angesehene Übung in einem abgrenzbaren Markt handelt. Dazu gehört Klarheit über die eigene Praxis, über vertragliche Regelungen und über erkennbare Branchenstandards.

Kommt es zum Prozess, sollten die dargestellten Punkte von Beginn an berücksichtigt und möglichst gesteuert werden: Einordnung des Handelsbrauchs als Tatfrage, präzise Fassung der Beweisfrage, marktgerechte Abgrenzung der Verkehrskreise sowie Wahl und Kontrolle des Beweismittels, insbesondere eines IHK-Gutachtens. Wer diese Schritte früh im Blick hat, verhindert, dass über einen behaupteten Handelsbrauch auf der Grundlage unklarer Annahmen oder eines unpassenden Gutachtens entschieden wird.

Linkedin logo displayed on a smartphone screen.

LinkedIn Pages im AGB-Check

AGB liest kaum jemand. Diese Reihe markiert Klauseln, die regelmäßig übersehen werden und beim Lesen überraschen: weil ihr Umfang weiter reicht als erwartet, weil sie versteckte Voraussetzungen oder Ausschlüsse enthalten oder weil sie Risiken unerwartet zuweisen. Heute: LinkedIn Pages – Namens- und Markenhoheit der Plattform, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht sowie Kostenverlagerung und Auslandsforum.

Vertragspartner und anwendbares Recht

(Hinweis: Rechtswahl/Gerichtsstand wirken erst, wenn das Klauselwerk wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist – dazu der Folge-Abschnitt.)

Für Unternehmen in der EU, im EWR und in der Schweiz ist Vertragspartner LinkedIn Ireland Unlimited Company (Dublin).

Die LinkedIn Pages Nutzungsbedingungen vereinbaren als anwendbares Recht irisches Recht und den Gerichtsstand Dublin. Diese Rechtswahl ist im unternehmerischen Verkehr nach Art. 3 Rom I-VO grundsätzlich wirksam. Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der irischen Gerichte ist im EU-Binnenmarkt nach Art. 25 Brüssel-Ia-VO regelmäßig wirksam (wenn Formvorgaben eingehalten werden).  Zwingendes Unionsrecht – insbesondere Datenschutz-, Wettbewerbs- und Plattformvorgaben – gilt unabhängig davon fort.

Für die nachfolgende Einordnung wird die deutsche AGB-Systematik als Orientierungsraster verwendet. Sie verdeutlicht, an welchen Stellen auch nach irischem Recht Fragen der Transparenz, Fairness und Zumutbarkeit entstehen können. Maßgeblich bleibt jedoch die vereinbarte Rechtsordnung.

Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?

Ob die Plattformbedingungen im Streitfall überhaupt Teil des Vertrags sind, hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich sind in aller Regel: klarer Hinweis, Zugriff auf den Volltext vor Vertragsschluss und nachweisliche Zustimmung zur konkreten Version. Diese Grundanforderungen dürften – allenfalls in Nuancen unterschiedlich – in den meisten Rechtsordnungen eine Rolle spielen.

Konkreter Anknüpfungspunkt: Nach Art. 10 Abs. 1 Rom I richtet sich die Frage der Einbeziehung grundsätzlich nach dem Recht, das nach den AGB gelten soll (hier: irisches Recht). Ausnahmsweise kann sich eine deutsche Partei nach Art. 10 Abs. 2 Rom I auf deutsches Recht berufen, um fehlende Zustimmung zu rügen, wenn eine Beurteilung nach dem vorgesehenen ausländischen Recht den Umständen nach nicht gerechtfertigt wäre. Die Reichweite dieser Ausnahme ist streitig; im Streitfall lohnt der Einbeziehungs-Check.

LinkedIn Pages – konkret:

Die Bindung entsteht regelmäßig über die Einrichtung als Seiten-Administrator mit aktiver Bestätigung (Klick). Streitentscheidend sind Admin-Protokolle (wer, wann, welche Fassung), der zugängliche Volltext vor dem Klick sowie Update-Mitteilungen und ein klarer Geltungsbeginn bei späteren Fassungswechseln. Fehlen diese Nachweise, bietet die Einbeziehungsfrage eine tragfähige Angriffslinie – insbesondere bei Eingriffen in Namensführung/Darstellung, Inhaltslöschungen oder Haftungsgrenzen.

Vertiefung: AGB-Einbeziehung im B2B – Leitfaden & Checkliste

Namens- und Markenhoheit der Plattform

 „… dass wir die Seite gemäß unseren Richtlinien ändern können. Wir können beispielsweise den Namen des Unternehmens auf der Seite ändern und Erklärungen zur Klarstellung auf der Seite hinzufügen, um Verwechslungen bei Mitgliedern oder Konflikte in Bezug auf Markenrechte zu vermeiden. Darüber hinaus können wir (a) jede Namensänderung einschränken und sind nicht verpflichtet, Änderungen, Zusammenführungen oder sonstige Anfragen umzusetzen, und (b) bestimmen, wie Namensänderungen in Profilen und anderen Verweisen auf das Unternehmen in den LinkedIn Services dargestellt werden.“

(LinkedIn Pages, Ziff. 4, „Einschränkungen des Unternehmensseiten-Services“)

Analyse

LinkedIn kann Namen von Unternehmensseiten eigenmächtig anpassen und ergänzende Hinweise zur Klarstellung einfügen. Wie Umbenennungen im Netzwerk dargestellt werden, entscheidet allein die Plattform. Das geht über reine Moderation hinaus und betrifft unmittelbar die Außendarstellung. Rechtlich ist das im Plattformumfeld nicht ungewöhnlich; die Grenzen sind jedoch wenig konkret. In Fällen von Namensnähe, Markenstreit oder Umfirmierung kann der Eingriff spürbar wirken, ohne geregeltes Anhörungsverfahren.

Im B2B-Plattformkontext sind Eingriffsrechte nicht unüblich, sie müssen aber transparent und proportional sein (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Klausel fehlt ein erkennbarer Prüfmaßstab und ein Verfahrensrahmen, was die Transparenzanforderungen tendenziell nicht erfüllen dürfte.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Nachweise zur Markenführung bereithalten (Registerauszug, verbindliche Schreibweise, Logo-Leitfaden) und die Seite fortlaufend dokumentieren (Screenshots mit Datum und Permalink). Einen kurzen Reaktionsweg festlegen: Wer prüft, wer antwortet, welche Unterlagen werden beigefügt. Bei geplanten Umbenennungen Rechtekette und Status vorab klären.

Inhaltslöschung und keine Speicher- oder Anzeigepflicht

 „… dass wir nicht dazu verpflichtet sind, Informationen oder Inhalte auf unseren Business-Services (oder sonstigen Serviceleistungen) zu veröffentlichen, und diese nach eigenem Ermessen mit oder ohne vorherige Benachrichtigung entfernen können. LinkedIn kann gesetzlich dazu verpflichtet sein, in bestimmten Ländern gewisse Informationen oder Inhalte zu entfernen.“
„… wir uns nicht dazu verpflichten, von Ihnen veröffentlichte Informationen und Inhalte zu speichern oder weiterhin anzuzeigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine Kopie von Inhalten oder Informationen, die Sie oder andere Personen bereitstellen, verfügbar zu machen und diese zu speichern oder aufzubewahren, soweit dies nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben ist oder in unserer Datenschutzrichtlinie festgelegt ist.“

(LinkedIn Pages, Ziff. 4, „Einschränkungen des Unternehmensseiten-Services“)

Analyse

Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung, fortdauernde Anzeige oder Speicherung. Inhalte können ohne Vorankündigung entfernt werden. Für Unternehmen bedeutet das: Sichtbarkeit und Nachweis hängen nicht verlässlich an der Plattform. Wer Beiträge oder Metriken als Beleg braucht, muss selbst vorsorgen.

Ein vollständiger Speicher-/Anzeigeausschluss kombiniert mit Entfernung ohne vorherige Benachrichtigung verschiebt das Gleichgewicht zulasten des Nutzers. Ohne Benachrichtigungs- und Begründungspflicht droht Intransparenz; bei wesentlichen Kommunikationsinhalten kann eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) im Raum stehen, sofern keine legitimen Missbrauchsgründe dokumentiert sind.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Wichtige Veröffentlichungen parallel unternehmensintern sichern. Für entfernte Inhalte ein kurzes „Vorfallsprotokoll“ führen. Zentrale Informationen zusätzlich auf eigenen Systemen bereitstellen; Zusagen gegenüber Kunden nicht an die Verfügbarkeit der Plattform knüpfen.

Kostenverlagerung und Auslandsforum

 „Die bei einem Rechtsstreit obsiegende Partei hat das Recht, um Erstattung ihrer Anwalts- und Rechtskosten zu ersuchen.“

(LinkedIn Pages, Ziff. 8.2, Schluss)

Flankierend (Gerichtsstand/Recht):

„… Kalifornien … Santa Clara County …“ bzw. „… Irland … Dublin …“

(je nach LinkedIn-Entität, Ziff. 8.1/8.2).

Analyse

Aus deutscher Sicht ist das ungewöhnlich und überraschend: Anders als die RVG-Deckelung erlaubt die Klausel im ausländischen Forum die Geltendmachung voller Anwaltsgebühren nach lokalem Recht. Das erhöht das Kostenrisiko deutlich und macht Verfahren ohne belastbare Belege wirtschaftlich wenig sinnvoll.

Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln sind im B2B grundsätzlich zulässig. Die zusätzliche sog. Fee-Shifting-Regel kann jedoch wegen abschreckender Kostenwirkung eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wenn sie ohne Ausnahmen und ohne inhaltliche Balance greift (§ 307 Abs. 1 BGB). In Summe verstärkt die Kumulation (Forum + Recht + Fees) den Druck zur Streitvermeidung und ist angreifbar, sofern sie faktisch Rechtsschutz vereitelt.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Vor jedem Streitfall nüchtern prüfen: Rechtslage, Schaden, Beweise. Belege geordnet vorhalten (Exporte, Systemhinweise, datierte Screenshots). Früh Alternativen erwägen (Kontaktaufnahme, Vergleich, Mediation) und die Absicherung für internationale Verfahren klären.

Mein Fazit zu LinkedIn Pages

Die Bedingungen räumen LinkedIn spürbare Eingriffe in Name und Darstellung von Unternehmensseiten ein, sehen keine Pflicht zur Speicherung oder Anzeige vor und verknüpfen Streitigkeiten mit einem erhöhten Kosten- und Auslandsrisiko. Mit drei einfachen Vorkehrungen – Markenunterlagen griffbereit, eigenes Archiv für Veröffentlichungen, klare Eskalationsregeln – bleibt die Nutzung beherrschbar und rechtlich solide.

architectural photography of trial court interior view

Commercial Courts in Deutschland

Deutschland hat mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz neue Spruchkörper für große Wirtschaftssachen geschaffen: Commercial Courts bei den Oberlandesgerichten und vorgelagert Commercial Chambers bei den Landgerichten. Die neuen Spruchkörper sind noch jung. Erfahrungswerte entstehen erst. Gesetzlich gilt: Unternehmen können Streitigkeiten auf Wunsch direkt vor einem Senat am Oberlandesgericht verhandeln. Die Verfahrensführung ist durchgehend auf Englisch möglich. Im Anschluss ist der Weg zum Bundesgerichtshof ohne Zulassung geöffnet.

Im Folgenden ordne ich Commercial Courts und Commercial Chambers ein und zeige, in welchen Konstellationen diese neue Schiene die bessere Alternative gegenüber klassischen staatlichen Verfahren und privaten Schiedsverfahren sein kann.

Was ist neu – Zentrale Unterschiede zum „normalen“ Verfahren

Die Reform erlaubt den Ländern, „Commercial Courts“ beim Oberlandesgericht und „Commercial Chambers“ beim Landgericht einzurichten (§ 119b GVG). Der Commercial Court verhandelt erstinstanzlich genau definierte Wirtschaftszivilsachen, die das jeweilige Land in seiner Zuständigkeitsverordnung festlegt und an eine Streitwertschwelle knüpft. Parteien können diesen Weg vertraglich wählen; er entsteht auch, wenn der Beklagte sich rügelos einlässt (§ 39 ZPO). Vor dem Commercial Court ist die vollständige Verfahrensführung auf Englisch möglich(§ 184a GVG, §§ 606–608 ZPO) . Gegen dessen Urteile ist die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnet.

Die Commercial Chambers sind die parallele, spezialisierte Eingangsebene am Landgericht für dieselben Sachgebiete unterhalb der landesrechtlichen Streitwertschwelle. Auch dort kann das Verfahren vollständig auf Englisch geführt werden. Der Instanzenzug bleibt hier klassisch: Berufung zum Oberlandesgericht, Revision nur bei Zulassung. Welche Streitarten jeweils erfasst sind und wo die Streitwertschwelle liegt, regelt jedes Land gesondert; die Praxis unterscheidet sich daher je Standort.

Das Verfahren in der Praxis

Ein Verfahren vor den Commercial Courts läuft wie ein normales Zivilverfahren vor staatlichen Gerichten, aber mit einigen klaren Besonderheiten. Erste Instanz ist nicht das Landgericht, sondern ein Senat am Oberlandesgericht. Es entscheiden drei Berufsrichter. Das hebt die juristische Tiefe von Anfang an.

Organisationstermin

Zu Beginn gibt es einen frühen Termin zur Verfahrensorganisation (sog. „Organisationstermin“). Dort werden Streitpunkte geordnet, Fristen gesetzt und die Beweisaufnahme geplant. Diese Vorgaben gelten verbindlich (§ 612 ZPO i. V. m. §§ 224, 296 ZPO). Wer später mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln kommt, trägt ein erhöhtes Risiko der Zurückweisung. Konsequenz für Unternehmen: Sachverhalt, Unterlagen und Zeugen müssen vor diesem Termin vollständig vorbereitet sein. Wer hier sauber arbeitet, vermeidet Folgeschäden in der nächsten Instanz.

Englische Verfahrensführung

Das Verfahren kann vollständig auf Englisch geführt werden. Schriftsätze, Verhandlung, Entscheidung. Das ist sinnvoll, wenn Verträge, E-Mails und technische Dokumente ohnehin auf Englisch vorliegen oder internationale Zeugen beteiligt sind. Wo Deutsch nötig ist, ordnet das Gericht gezielt Übersetzungen an. Ziel ist ein durchgängiger Ablauf ohne Sprachbruch.

Wortgetreues Protokoll

Im klassischen Zivilprozess wird nur zusammenfassend protokolliert. Formulierungen stammen vom Gericht; wörtliche Aussagen erscheinen selten. Das ist für die spätere Überprüfung unbefriedigend. Vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers kann auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wortgetreu protokolliert werden (§ 613 ZPO). Aussagen und Vorhalte werden vollständig erfasst. Für die Praxis ist das ein echter Fortschritt: Missverständnisse lassen sich vermeiden, Beweisaufnahmen sind nachterminlich nachvollziehbar, und Rechtsmittel stützen sich auf ein präzises Tatsachengerüst statt auf knappe Paraphrasen. Meine klare Empfehlung: das Wortprotokoll stets anstreben, früh ankündigen, im Organisationstermin fixieren und im Termin ausdrücklich beantragen. Der Mehraufwand im Ablauf ist einkalkuliert – die Nutzen des Protokolls rechtfertigt ihn.

Commercial Courts versus Commercial Chambers

Neben dem Commercial Court gibt es die Commercial Chambers. Sie sind die spezialisierte Eingangsebene am Landgericht für dieselben wirtschaftsrechtlichen Streitarten, wenn die landesrechtlich festgelegte Streitwertschwelle des Commercial Court nicht erreicht ist. Auch vor der Commercial Chamber gibt es den frühen Organisationstermin mit verbindlichen Fristen. Auch dort kann das Verfahren vollständig auf Englisch geführt und auf Wunsch wortgetreu protokolliert werden. Der wesentliche Unterschied liegt im Instanzenweg.

Rechtsmittelweg

Der Rechtsmittelweg beim Commercial Court ist kürzer und klarer. Das Oberlandesgericht entscheidet als erste Instanz. Gegen dieses Urteil ist unmittelbar die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnet. Anders als beim „normalen“ ZPO-Verfahren ist keine Zulassung der Revision erforderlich (§ 614 ZPO). In der Revision werden keine neuen Tatsachen ermittelt. Der Bundesgerichtshof prüft, ob das Recht richtig angewendet und das Verfahren korrekt geführt wurde. Der Gesetzgeber will mit diesem zulassungsfreien Weg zum BGH Leitentscheidungen auf höchster Ebene erleichtern, eine schnelle Klärung von Grundfragen des Wirtschaftsrechts und eine verlässliche Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Zugleich soll der staatliche Weg gegenüber der Privatjustiz (d. h. Schiedsverfahren) an Attraktivität gewinnen, weil Rechtsfortbildung möglich bleibt.

Beim Commercial-Chamber-Verfahren bleibt demgegenüber der klassische Instanzenweg bestehen. Aus der Entscheidung des Landgerichts geht es in die Berufung zum Oberlandesgericht. Neues Vorbringen ist dort nur ausnahmsweise zulässig. Was im Organisationstermin festgelegt und später versäumt wurde, lässt sich in der Berufung nur schwerer „reparieren“ als beim normalen ZPO-Verfahren ohne Organisationstermin. Eine Revision zum Bundesgerichtshof kommt erst nach der Berufungsentscheidung in Betracht und bedarf wie sonst auch der Zulassung.

Unterschiede zum Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren ist privat organisiert. Die Parteien bestimmen die Schiedsrichter und viele Abläufe vorab vertraglich. Der Schiedsspruch ist in der Regel endgültig. Eine umfassende Rechtskontrolle findet nicht statt. Dafür ist die weltweite Vollstreckbarkeit außerhalb der Europäischen Union erprobt. Die Kehrseite sind zusätzliche Kosten für Tribunal und Institution, die neben den Anwaltskosten anfallen und schwer kalkulierbar sein können.
Die Commercial Courts sind staatlich. Der gesamte Tatsachenstoff wird in einer Instanz am Oberlandesgericht bearbeitet. Anschließend ist die Revision zum Bundesgerichtshof ohne Zulassung eröffnet. Das schafft eine rechtliche Kontrolle auf höchster Ebene. Die Verfahrensführung kann vollständig auf Englisch erfolgen. In der Revision entscheidet der BGH jedoch, ob er auf Englisch fortführt oder auf Deutsch umstellt. Dieser mögliche Sprachwechsel wird zu Recht kritisch gesehen und sollte bei der Vorbereitung einkalkuliert werden. Vertraulichkeit ist nicht der Ausgangspunkt. Schutz entsteht nur auf Antrag und muss konkret begründet werden.

Fazit

Eine Bilanz ist heute noch nicht seriös. Der Weg zu den Commercial Courts ist dafür zu neu. Verlässliche Kennzahlen fehlen.

Gleichwohl lässt sich ein Ausblick wagen: Wer zügige Ergebnisse in einem straff geführten staatlichen Verfahren wünscht, wer englischsprachige Unterlagen ohne Übersetzungsbrüche nutzen möchte und wer die hohen Zusatzkosten eines Schiedsverfahrens scheut, findet künftig in den Commercial Courts einen potentiell passenden Weg. Besonders hervorzuheben ist das wortgetreue Protokoll: Es schafft eine präzise Tatsachenbasis – in streitigen Beweisaufnahmen oft der Unterschied zwischen „gefühlter“ und überprüfbarer Wahrheit. Wer dagegen primär außerhalb der Europäischen Union vollstrecken muss oder maximale Vertraulichkeit ohne Rechtsmittel sucht, bleibt mit dem Schiedsverfahren auf der sicheren Seite.

Für Ihre Praxis heißt das:

Wenn die neue staatliche Schiene in Betracht kommt, sollten passende Gerichtsstandsklauseln rechtzeitig vorbereitet werden, damit der Weg zum Commercial Court verbindlich wird. Ohne Vereinbarung hängt die Zuständigkeit davon ab, ob die Gegenseite sich rügelos einlässt. Das ist planungsunsicher. Wer diese Option offenhalten will, legt sie besser vertraglich an.