collection of various flags of different countries standing tall together in a row on a stand

Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

We would like to inform you whether and how a foreign judgment given outside the EU can be enforced in Germany.

Description of the problem

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

Starting point: Necessity of a Recognition Procedure under Section 722 (1) of the Code of Civil Procedure (Zivilprozessordnung/ZPO).

Unless special agreements under international law provide otherwise, a foreign judgment is initially of no value in Germany. Rather, only a successfully obtained enforcement judgment (cf. section 723 ZPO) leads to the enforceability of the foreign judgment in Germany as well.

A foreign creditor wishing to enforce a foreign judgment against a German debtor in Germany must therefore first apply to the competent German court for the foreign judgment to be declared enforceable. This is standardised in Section 722(1) of the German Code of Civil Procedure (ZPO):

“(1) Compulsory enforcement may be pursued under the judgment of a foreign court if such compulsory enforcement is ruled admissible by a judgment for enforcement.“

The object of this enforcement procedure under Section 722(1) of the ZPO is no longer the facts of the case already decided by the foreign court, but only the examination of whether the conditions for recognition set out in Section 328 of the ZPO are fulfilled.

If the German court comes to the conclusion that the foreign proceedings meet these requirements and that the decision was therefore formally justified, enforcement of the foreign judgment is also permitted for the territory of the Federal Republic of Germany. Enforcement is then carried out solely on the basis of the German enforcement order, which in fact merely reproduces the decision of the foreign court.

Grounds for refusal to be examined by the German court

As mentioned above, the enforceability of a foreign judgment in Germany requires that it be recognised in Germany. The enforceability of a foreign judgment is reviewed ex officio by the German court in the enforcement proceedings referred to above under Sections 722 and 723 ZPO.

In the absence of a relevant bilateral agreement between Germany and the plaintiff state, the general rules of international law apply to recognisability.  In this general case, recognisability is to be measured against section 328(1) of the ZPO:

“(1) Recognition of a judgment handed down by a foreign court shall be ruled out if:

  1. The courts of the state to which the foreign court belongs do not have jurisdiction according to German law;

  2. The defendant, who has not entered an appearance in the proceedings and who takes recourse to this fact, has not duly been served the document by which the proceedings were initiated, or not in such time to allow him to defend himself;

  3. The judgment is incompatible with a judgment delivered in Germany, or with an earlier judgment handed down abroad that is to be recognised, or if the proceedings on which such judgment is based are incompatible with proceedings that have become pending earlier in Germany;

  4. The recognition of the judgment would lead to a result that is obviously incompatible with essential principles of German law, and in particular if the recognition is not compatible with fundamental rights;

  5. Reciprocity has not been granted.”

Accordingly, recognition of a foreign judgment is to be refused in the following cases:

Lack of jurisdiction of the foreign court

The objection of lack of jurisdiction is always the most obvious argument against recognition. This is because the international principle is that, in case of doubt, an action must be brought at the defendant’s domicile or place of business. Consequently, the jurisdiction of the foreign court for an action against a German defendant would have to be based on a special place of jurisdiction or an effective agreement on jurisdiction.

No proper service / breach of the right to be heard

It is not uncommon to raise the objection that the foreign claim has not been properly served. This presupposes, for example, that the German defendant had sufficient opportunity to defend himself properly against the action. Since case law interprets this requirement very narrowly, this objection is usually only helpful in extreme cases, e.g. if there were only a few days between service on the German defendant and the date of the foreign judgment, which is likely to be rare.

In addition, a translation of the complaint into German is usually required. In most cases, this follows from the Hague Service Convention of 15 November 1965, to which a large majority of countries in addition to Germany have adhered.

Incompatibility with other judgments

The objection that the recognition of the foreign judgment is incompatible with a domestic, German court decision is also very relevant in practice and accordingly significant.

This is particularly relevant in the case of an earlier lis pendens of domestic proceedings with the same subject-matter. „Lis pendens“ is the point in time at which a validly filed claim has been validly received by the defendant. The time of lis pendens abroad is determined by the foreign law. It is irrelevant whether the foreign court was aware of the domestic proceedings.

Please also read my separate article on this constellation „The negative declaratory action to prevent a foreign action“.  

By the way:

The priority of the domestic judgment applies even if the domestic judgment was issued despite the earlier pendency of the foreign proceedings. Domestic judgments therefore always block, even if they should not have been issued at all.

Incompatibility with the so-called ordre public

Finally, the so-called ordre public must be observed. This concerns the compatibility of the foreign judgment in question with the essential principles of German law.

If a foreign judgment is so contrary to the fundamental principles of German law that it would be almost intolerable to declare such a judgment enforceable in Germany, it must be refused recognition.

The above applies above all to violations of fundamental rights (In German: ”Grundrechte”). Other examples of judgments that violate German ordre public are those that are based on procedural fraud or judgments whose subject matter is gambling or betting debts.

Lack of guarantee of so-called reciprocity (In German: “Verbürgung der Gegenseitigkeit”)

A mandatory requirement for recognition is also the so-called „guarantee of reciprocity“ in relation to the sentencing state in question.

„Reciprocity“ means that the recognition and enforcement of a German judgment in the foreign state in question should not encounter significantly greater difficulties than, conversely, the recognition and enforcement of a comparable foreign judgment in Germany. In short: The point is that the „rules of the game“ must be reasonably consistent among themselves. It is unacceptable for Germany to recognise a judgment from a country which, on the other hand, refuses to recognise German judgments or only recognises them under considerably more difficult conditions.

Notice:

The above definition leads to the following problem: The question of so-called reciprocity can only be answered by looking at the actual judicial practice of both countries. This practice is in a constant state of flux, so the question must be examined on a case-by-case basis.

The above-mentioned requirements for the recognition of foreign judgments already have an impact on the German defendant’s decision as to whether he should defend against the foreign action at all.

In principle, the German defendant is free to decide whether to take up the „defence at a distance“ – accepting (perhaps) unnecessary and thereby high costs.

For the German defendant, however, it is important to note that objections to the merits of the claim must generally be raised in the main action, i.e. in the foreign proceedings. However, according to the case law of the German Federal Supreme Court (BGH), this does not apply without exceptions. In particular, it is still possible to raise the defence of procedural fraud in the recognition proceedings. In its judgment of 29.04.1999 (X ZR 263/97), the BGH stated that:

„In proceedings for a declaration of enforceability, supplementary factual submissions by the parties are admissible at any rate to the extent that a violation of section 328 (1) no. 4 of the Code of Civil Procedure is to be inferred from the manner in which the judgment to be recognised was reached. (….)

In contrast, both section 328 (1) no. 2 and no. 4 of the Code of Civil Procedure leave it up to the defendant domiciled in Germany to plead abroad at all. If he takes the risk of being sentenced abroad, he takes on the complication of only being allowed to assert narrowly limited defences in the recognition proceedings. In any case, the plea of fraud is not cut off.“

According to the aforementioned judgment, the German debtor who did not defend himself against the foreign claim could still claim in the subsequent German recognition proceedings that

  • he was never properly served with the claim, and/or
  • the foreign judgment is incompatible with fundamental principles of German law.

Conclusion and Recommendation

The above summaries show that there are various obstacles to the recognition and thus the enforceability of foreign judgments in Germany. It follows that competent advice and, if necessary, representation are indispensable for foreign creditors.

Entrance to the Royal Court of Justice

Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.

Diese erstaunlicherweise verbreitete Auffassung ist falsch und – immer wieder – Grund für den BGH, diesem Versuch vieler OLGs, Akten vom Tisch zu bekommen, Einhalt zu gebieten.

Klarstellungen des BGH zum Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts

Wenn eine Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wofür es ausreicht, dass die Berufungsbegründung eine einzige zulässige Rüge enthält, dann wird der gesamte erstinstanzliche Prozessstoff Gegenstand der Überprüfung durch das Berufungsgericht.

Mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az. VI ZR 347/19) hat der BGH – mal wieder – mit diesem verbreiteten Irrtum aufgeräumt. Anlass hierfür war ein Urteil des OLG München, dass eine eigentliche begründete (!) Berufung mit dem unzutreffenden Argument zurückgewiesen hatte, der Berufungsführer habe die fragliche begründete Rüge nicht in seiner Berufungsbegründung benannt. Eine Nachholung in einem Folgeschriftsatz sei nicht möglich gewesen. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az. VI ZR 347/19) wie folgt Stellung bezogen und die Auffassung des OLG als „offenkundig fehlerhaft“ gebrandmarkt:

„(…)

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

  1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass für die im Schriftsatz vom 26. März 2019 beantragte Vernehmung der Zeugen Z. und G., die erstinstanzlich im Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 benannt worden seien, gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum sei. Denn in der Berufungsbegründung sei die Nichteinvernahme der beiden Zeugen durch das Landgericht nicht beanstandet worden. Damit sei im jetzigen Verfahrensstadium für eine Nachholung der in erster Instanz nicht erhobenen Beweise kein Raum mehr.
  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass der Kläger durch die Zurückweisung seines in der Berufungsinstanz – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – wiederholten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Z. und G. in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 – VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Zeugenvernehmung sei gemäß § 520 Abs. 3 ZPO kein Raum, offenkundig fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn.

    a) Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 27. September 2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16). Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8). Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist. Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 279).

Anderes ergibt sich nicht aus den im Berufungsurteil zitierten Kommentierungen zu § 520 Abs. 3 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 520 Rn. 23; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 41). Denn § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und die Kommentierungen hierzu betreffen lediglich die inhaltlichen Anforderungen, die an die Berufungsbegründung zu stellen sind. Entspricht aber auch nur eine Rüge diesen Anforderungen, ist – bezogen auf ein und denselben Streitgegenstand – die Berufung zulässig. Die Prüfungspflicht des Berufungsgerichts erstreckt sich dann nach der genannten Rechtsprechung auch auf sonstige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen.(…).

Fazit

Jeder Rechtsanwalt ist im Sinne seiner Mandanten gut beraten, diese Rechtsprechung des BGH immer griffbereit zu haben, wenn ein OLG – mal wieder – versucht, eine Berufung mit der Begründung „abzubügeln“, die Berufungsbegründung sei auf einen bestimmten, im konkreten Fall nicht durchgreifenden Angriffspunkt beschränkt gewesen. 

Lesen Sie auch meinen Beitrag zur oftmals unberechtigten Zurückweisung von Parteivortrag durch die Berufungsgerichte!

Vertragsgestaltung im Vertragsrecht – klare Regelungen

Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

Überblick über die Arten des gerichtlichen Vergleichsschlusses

Die Zivilprozessordnung sieht für einen mit Hilfe des Gerichts geschlossenen Vergleich zwei Wege vor:

  • Zum einen kann ein Prozessvergleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschlossen werden. In diesem Fall wird der in der Verhandlung ausgehandelte Vergleich vom Gericht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen und muss dann von den Parteien bzw. deren Vertretern genehmigt werden. Die Genehmigung ist ebenfalls zu protokollieren.
  • Zum anderen kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.

Wirkung des Vergleichsabschlusses

Der auf eine der vorgenannten Wege wirksam geschlossene Vergleich führt grundsätzlich zur Beendigung des Rechtsstreits.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2015 (Az. VI ZR 326/14; NJW 2015, 2965) zur rechtlichen Natur und Wirkung eines Prozessvergleichs zusammenfassend ausgeführt:

„(…)

Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach  verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGHZ 164, 190 [193 f.] = NJW 2005, 3576 mwN; vgl. auch BGHZ 142, 84 [88] = NJW 1999, 2806; BGHZ 79, 71 [74] = NJW 1981, 823; BGHZ 41, 310 [311] = NJW 1964, 1524; BGHZ 28, 171 [172] = NJW 1958, 1970; BGHZ 16, 388 [390] = NJW 1955, 705; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGHZ 164, 190 [194] = NJW 2005, 3576; BGHZ 79, 71 = NJW 1981, 823). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGHZ 164, 190 = NJW 2005, 3576; vgl. auch BGHZ 16, 388 = NJW 1955, 705). Das gilt auch für den Prozessvergleich iSd § 278 VI ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4722, 82; BAGE 120, 251 = NJW 2007, 1831 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.).

(…)“

Streit über Wirksamkeit des Vergleiches

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs anzuzweifeln versucht.

Ausgangspunkt ist (siehe vorzitiertes BGH-Urteil) hier, dass der Prozessvergleich doppelter Natur ist mit der Folge, dass sich Unwirksamkeitsgründe auf zwei Ebenen ergeben können.  Es sind mithin zwei Arten von denkbaren Mängeln zu unterscheiden:

Ebene 1: Prozessuale Mängel

So ist der Prozessvergleich zum einen ein Prozessvertrag und könnte an prozessualen Mängeln leiden.

Der häufigste Mangel auf dieser Ebene liegt in einer fehlerhaften Protokollierung des Vergleichsinhalts.

Ebene 2: Materielle Mängel

Der Prozessvergleich ist zudem ein „normaler“ materiell-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, mit dem diese ihre Streitigkeit beenden bzw. regeln wollen.

Auch dieser Vertrag kann an Mängeln leiden, z.B. dergestalt, dass sich eine der Parteien bei Abgabe ihrer den Vergleich ermöglichenden Erklärungen in einem Irrtum befand. Dies würde es ihr unter Umständen ermöglichen, den Vergleich nach §119 BGB wegen Irrtums anzufechten. Auch in Betracht kommt der gesetzlich ausdrückliche geregelte Fall des § 779 BGB (Irrtum über die Vergleichsgrundlage). Ein Anpassungsrecht kann sich ferner auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ergeben (§ 313 BGB)

Prozessuale Folgen einer Vergleichsanfechtung

Macht eine Partei Mängel des Vergleichs gegenüber dem Gericht geltend, führt dies zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung der geltend gemachten Mängel durch das Gericht.

Danach ist zu unterscheiden:

  • Wenn das Gericht prozessuale Mängel bejaht, bedeutet dies, dass der Prozessvergleich unwirksam ist. Der Rechtsstreit ist weiter rechtshängig. Eine besondere Situation liegt dann in Fällen, in denen die Parteien zunächst eine materiell wirksame Einigung getroffen hatten und diese Einigung im Anschluss fehlerhaft protokolliert worden ist. Denn die lediglich fehlerhafte Protokollierung beseitigt nicht die zuvor materiell wirksam erfolgte Einigung.

    Und auch in sonstigen Fällen eines aus prozessualen Gründen unwirksamen Prozessvergleichs kann es wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn eine Partei sich auf den prozessualen Mangel beruft. Dies hat der BGH im bereits oben zitierten Urteil wie folgt angenommen:

    (…)
    Die Kl. kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der vom BerGer. nach § 278 VI 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zu Stande gekommen ist.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (…).
    Widersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein (…).

    Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (…). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (…).

  • Wenn das Gericht materielle Mängel feststellt, die eine Nichtigkeit des Vergleichs (d.h. anfängliche Unwirksamkeit) zur Folge haben, so ist die Situation so, als hätte es den Vergleich nie gegeben.

    Das Verfahren läuft normal weiter, weil der Rechtsstreit tatsächlich nie beendet worden ist.

  • In Fällen, in denen der Vergleich zunächst wirksam war und erst durch später eintretende Umstände, z.B. wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, ex nunc in Frage steht bzw. unwirksam geworden ist, ist die Situation komplexer, weil der Vergleich ja zunächst vergleichsbeendigende Wirkung hatte.

    Zutreffenderweise ist dann ein neuer Prozess zu führen, da ein Wideraufleben des alten, zwischenzeitlich wirksam beendeten Prozesses, keine rechtliche Grundlage hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es an Mängeln fehlt, stellt es die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs durch berufungsfähiges Urteil fest.

FAZIT

Wer glaubt, dass durch die Beteiligung des Gerichts ein „saubere“ Vergleichsschluss sichergestellt ist, unterliegt einem Trugschluss!

Quotes

Zur Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen, kann dies einen Befangenheitsantrag rechtfertigen!

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022  (Az. 9 W 24/22) zu Recht geurteilt, dass ein Richter Schriftsätze lesen muss! Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022 (Az. 9 W 24/22) sehr lehrreich zu den Kriterien, nach denen die Frage der Befangenheit zu beurteilen ist, ausgeführt:

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022 (Az. 9 W 24/22) zu Recht geurteilt, dass ein Richter Schriftsätze lesen muss! Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 11.05.2022 (Az. 9 W 24/22) sehr lehrreich zu den Kriterien, nach denen die Frage der Befangenheit zu beurteilen ist, ausgeführt:

„(…) Es liegen Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters am Landgericht … zu rechtfertigen.

1. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und an einer objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, wobei diese jedoch aus der Perspektive der Partei zu betrachten sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. (Vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 42 ZPO Rn. 9 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen.)

2. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus dem Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Nach den Ablehnungsanträgen der Beklagten war der abgelehnte Richter zu den Verfügungen vom 22.11.2021 (I, 208) und vom 03.12.2021 (I, 319) nicht berechtigt. Die Verstöße lassen aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten einen Schluss zu auf eine evident fehlende Sorgfalt des Richters bei der Wahrnehmung und Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 ZPO Rn. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aus der Perspektive der Beklagten ergibt sich aus den Verstößen die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei einer späteren Sachentscheidung das Vorbringen der Beklagten möglicherweise nicht in angemessener Weise ernst nehmen würde.

a) Die Verstöße des abgelehnten Richters sind schwerwiegend. Die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat nicht nur einen formalen Charakter; sie ist vielmehr Ausdruck des für den Zivilprozess wesentlichen Prinzips des gesetzlichen Richters. Unaufschiebbare Amtshandlungen sind bei den Verfügungen vom 22.11.2021 und vom 03.12.2021 nicht ersichtlich und vom abgelehnten Richter auch nicht geltend gemacht. Die Ablehnungsanträge waren, soweit prozessuale Fehler des Richters in der Zeit vor der Klageerwiderung gerügt wurden, auch aus der Perspektive des abgelehnten Richters zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Verfügungen vom 22.11.2021 und vom 03.12.2021 beruhten daher nicht auf einer zwar unzutreffenden, aber vertretbaren, Rechtsauffassung des Richters (vgl. zu einem solchen Verfahrensverstoß von geringerem Gewicht BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – AnwZ (B) 13/10 -, zitiert nach Juris).

b) Das zweifache Übersehen der Befangenheitsanträge durch den abgelehnten Richter ist bei einer üblichen Bearbeitung nicht nachvollziehbar. (…)

Der Hinweis des abgelehnten Richters, er habe sich bei der Klageerwiderung lediglich das Inhaltsverzeichnis angeschaut, ändert nichts. Denn dies entspricht, unabhängig von der Länge des Schriftsatzes, nicht den berechtigten Erwartungen einer Partei. Die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO geht vielmehr – unabhängig von der Arbeitsbelastung des Richters – davon aus, dass der Richter ständig beim Eingang von Schriftsätzen eine geeignete Prozessförderung im Auge behält (vgl. dazu Zöller/Greger, a. a. O., § 139 ZPO Rn. 4 c mit Nachweisen). Dies setzt eine zeitnahe Kenntnisnahme vom Inhalt des jeweiligen Schriftsatzes voraus.

Der Hinweis des Richters auf das Inhaltsverzeichnis der Klageerwiderung reicht zudem nicht aus, um den (ersten) Verstoß gegen die Wartepflicht in der Verfügung vom 22.11.2021 zu erklären. Aus dem Inhaltsverzeichnis ergibt sich, dass die Ausführungen in der Klageerwiderung „zur Sache“ erst auf Seite 7 beginnen, so dass für den Richter zu Beginn des Schriftsatzes (vor den Ausführungen zur Sache) mit anderen prozessualen Ausführungen zu rechnen war, die aus der Perspektive des Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglicherweise eine vorrangige Bedeutung haben sollten. Auch das Inhaltsverzeichnis hat der abgelehnte Richter zudem allenfalls unvollständig zur Kenntnis genommen; denn eine Zustellung der Klageerwiderung an die Streitverkündete (vgl. I Ziffer 1 d) kk) des Inhaltsverzeichnisses) ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die Beklagte weist im Zusammenhang mit dem Befangenheitsantrag zu Recht darauf hin, dass Richterin am Landgericht … als Vertreterin des abgelehnten Richters durch die Verfügungen vom 10.01.2022 (I, 328) und vom 08.02.2022 (I, 342) das Verfahren in der Hauptsache gefördert hat, obwohl sie hierzu gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht befugt war. Wenn es sich um eine unaufschiebbare Handlung gehandelt hätte, wäre nur der abgelehnte Richter, Richter am Landgericht …, selbst für diese Maßnahmen entscheidungsbefugt gewesen. Aus der Perspektive der Beklagten stellt sich die Frage, ob der abgelehnte Richter – im Zusammenhang mit den eigenen Verstößen gegen § 47 Abs. 1 ZPO – der unzutreffenden Auffassung war, nach dem Ablehnungsantrag könne die Richterin am Landgericht … als seine Vertreterin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befangenheitsantrag das Verfahren in der Hauptsache durch geeignete Maßnahmen fördern.

c) Ein „offenkundiges Versehen“ steht der Ablehnung des Richters nicht entgegen.

a) Zwar ist nach der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 12.01.2022 davon auszugehen, dass die Verstöße gegen § 47 Abs. 1 ZPO auf einem Versehen (zweifaches Übersehen der Ablehnungsanträge) beruhten. Es bestehen jedoch gewisse Zweifel, ob dieses Versehen aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten offenkundig war (vgl. zu einem offenkundigen Versehen bei einem Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO beispielsweise OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1091), oder ob aus der Perspektive der Beklagten mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass der abgelehnte Richter seine Wartepflicht nicht ernst nahm. Diese Frage kann für die Entscheidung des Senats jedoch dahinstehen.

b) Auch wenn man von einem offenkundigen Versehen des abgelehnten Richters ausgehen sollte, bestehen aus der Perspektive der Beklagten vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters. Denn das Versehen ist nur durch evident mangelnde Sorgfalt des Richters erklärbar (siehe im Einzelnen oben). Das bedeutet: Die Fehler des abgelehnten Richters rechtfertigen aus der Perspektive der Beklagten die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei der weiteren Verfahrensführung, insbesondere bei einer späteren Entscheidung in der Sache, Vorbringen und Standpunkte der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigen und ernst nehmen könnte.“

Fazit

Die Ausführungen zeigen einmal mehr, dass  die Besorgnis der Befangenheit eines Richters aus der Perspektive der betroffenen Partei zu beurteilen ist, die nicht wissen kann, was im zuständigen Richter wirklich vorgeht. Vorliegend hatte die betroffene Partei zu Recht das zweifache „Übersehen“ eines Antrags als grob nachlässig empfunden. In einem solchem Fall spielt es dann keine Rolle mehr, ob der Richter „aus Versehen“ nachlässig war.