In einem sehr praxisrelevanten Beschluss hat der BGH daran erinnert, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits vom Gericht erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, vom Berufungsgericht in vielen Fällen dennoch berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 27.2.2018 – Az. VIII ZR 90/17).
1. Die zentrale Vorschrift, die von Berufungsgerichten immer wieder falsch – besser: zu weitreichend – angewendet wird, ist § 531 Abs. 1 ZPO:
„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“
Hintergrund ist, dass für die erste Instanz folgende Regelung gilt (§ 296a S.1 ZPO):
„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“
Dem reinen Wortlaut nach könnte man meinen, dass Vorbringe, das in erster Instanz unter Berufung auf letztgenannte Vorschrift zurückgewiesen worden war, grundsätzlich mit Blick auf § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsgericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen werden müsste.
Diese Auffassung ist nach übrigens nicht neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes falsch.
Hieran hat der BGH nun mit Beschluss vom 27.2.2018 erinnert und nochmals die Instanzgerichte dahingehend belehrt, dass § 531 Abs. 1 ZPO ausschließlich gilt, wenn Vorbringen in erster Instanz unter Berufung auf die in § 296 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO genannten Fälle zurückgewiesen worden war.
Hingegen greift § 531 Abs. ZPO schlichtweg nicht, wenn der Ausschluss in erster Instanz auf § 296a ZPO zurückgeht – dies unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt war.
Ergänzend hat der BGH mit Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO, der regelt, wann „neuer“ Vortrag in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, klargestellt, dass
Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden. Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.
Verklagt zu werden, ist immer unerfreulich. Hat man es allerdings mit einer Klage aus dem Ausland zu tun, ist das Ärgernis aus diversen Gründen erheblich größer, nur beispielhaft sei auf die oft erheblichen Kosten hingewiesen. Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, wenn Sie in Ihrem Briefkasten eine Klage aus dem Ausland vorfinden, lautet: Ist Zustellung der Klage überhaupt wirksam? Oftmals ist dies nämlich nicht der Fall, was Ihnen diverse Vorteile bringt (z.B. Zeitgewinn, Möglichkeit eigener prozessualer Schritte etc.).
Der untätige Sachverständige bedeutet für Betroffene ein großes Dilemma. Der Gesetzgeber hat dies durchaus erkannt und hat mit einer Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016 durchaus relevante Verschärfungen im Zivilprozessrecht verankert.
Ich freue mich auf unsere Vernetzung.
Diese Webseite nutzt Cookies. Wenn Sie die Webseite weiterhin nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.
VerstandenMehr erfahrenWir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.
Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.
Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.
Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Webseite verwendet wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um unsere Webseite und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.
Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website erfassen, können Sie das tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:
Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Webfont-Einstellungen:
Google Map-Einstellungen:
Google reCaptcha-Einstellungen:
Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:
Die folgenden Cookies werden ebenfalls benötigt - Sie können auswählen, ob Sie sie zulassen möchten:
Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.
Datenschutzerklärung