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Kurz-Überblick: Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Seit dem 1. September 2023 gilt in der EU das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“).

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collection of various flags of different countries standing tall together in a row on a stand

Die Ukraine hatte das Übereinkommen im August 2022 ratifiziert. In Folge dieser Ratifikation und des vorausgegangenen Beitritts der Europäischen Union war die erforderliche Anzahl von Mitgliedsstaaten erreicht, und das Übereinkommen konnte ein Jahr später in Kraft treten.

Im EU-Raum (ausgenommen Dänemark) ergänzt das HAVÜ künftig die EUGVVO, das Luganer Übereinkommen sowie das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen.

Neben der EU und der Ukraine haben noch fünf weitere Staaten (Costa Rica, Israel, Russland, USA und Uruguay)  das HAVÜ unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die praktische Bedeutung ist somit noch auf das Verhältnis zur Ukraine beschränkt, denn unter den EU-Mitgliedstaaten hat insbesondere die EUGVVO Vorrang.

Das HAVÜ sieht vor, dass Urteile eines Vertragsstaates, die dort wirksam und vollstreckbar sind, in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Voraussetzung ist, dass das ausländische Gericht seine internationale Zuständigkeit auf einen in Art. 5 HAVÜ genannten Grund stützt.

Art. 7 Abs. 1 HAVÜ definiert sechs Fallkonstellationen, in denen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden können. Es handelt sich dabei um folgende, auch in der EUGVVO enthaltene Fälle:

  • Mangelhaft Zustellung
  • Betrügerische Erlangung des Urteilstitels
  • Verstoß gegen den odre public
  • Verstoß gegen Gerichtsstandsvereinbarung
  • Entgegenstehendes Urteil im ersuchten Staat
  • Entgegenstehende ältere Entscheidung
Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve
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Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig und war viele Jahre in internationalen Wirtschaftskanzleien tätig. Seine Arbeit ist geprägt von persönlicher Verantwortung im Mandat, klarer strategischer Führung und dem Anspruch, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur zu begleiten, sondern zu übernehmen.

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