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AGB-Check Folge 4: Stripe AGB – Was Unternehmen wissen müssen

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AGB-Check Folge 4: Stripe AGB – Was Unternehmen wissen müssen

Stripe gehört zu den weltweit am häufigsten eingesetzten Zahlungsdienstleistern – und zu den verhandlungsresistentesten. Ein Blick in die Stripe AGB zeigt, warum das problematisch sein kann.

In dieser Serie beleuchten wir die Nutzungsbedingungen großer Dienstleister aus Sicht von Unternehmen, die diese Dienste im Tagesgeschäft einsetzen. Ziel ist es, typische Risikofelder zu erkennen, juristisch einzuordnen und konkrete Hinweise für die Praxis zu geben. Grundlage sind die deutschen Vertragsunterlagen von Stripe mit dem Stand: „Letzte Änderung: 11. November 2024″, bestehend aus dem Rahmenvertrag, den allgemeinen Vertragsbedingungen sowie den besonderen Bedingungen für „Stripe Payments“ und „Stripe Connect“.

Hinweis (Januar 2026): Stripe hat seine Nutzungsbedingungen am 18. November 2025 erneut aktualisiert. Eine deutsche Fassung liegt noch nicht vor. Nach Abgleich mit der aktuellen englischen Fassung sind die hier dargestellten Klauseln inhaltlich unverändert; lediglich die Nummerierung einzelner Ziffern hat sich verschoben. Die rechtliche Bewertung und die Praxishinweise behalten daher ihre Gültigkeit.

Was ist Stripe?

Stripe ist ein international tätiger Zahlungsdienstleister. Unternehmen nutzen Stripe, um Zahlungen von Kunden anzunehmen, Rückerstattungen auszulösen und ausbezahlte Beträge auf das eigene Bankkonto weiterleiten zu lassen. Stripe stellt hierfür technische Schnittstellen (Programmierschnittstellen, sogenannte APIs), grafische Oberflächen (das „Dashboard“) sowie ergänzende Dienste bereit, etwa Betrugsprävention („Radar“) oder Lösungen für Marktplätze („Connect“).

Stripe arbeitet mit sogenannten Acquirern zusammen. Das sind Abwicklungsbanken, die Kartentransaktionen autorisieren und abrechnen. Rechtlich ist zusätzlich relevant, dass die Stripe-Gesellschaft für die eigentlichen Zahlungsdienste in Irland als E-Geld-Institut zugelassen ist. „E-Geld“ meint dabei Guthaben, das elektronisch gespeichert und wie Bargeld zum Bezahlen verwendet werden kann, ohne dass ein klassisches Bankkonto geführt wird.

Vertragspartner und anwendbares Recht

Nach den Stripe AGB ist der Rahmenvertrag in Deutschland als Dreiecksverhältnis ausgestaltet: Stripe Payments Europe Limited ist die zentrale Vertragspartei für den überwiegenden Teil der Leistungen. Für die zugelassenen Zahlungsdienste – also das, was rechtlich als Zahlungsdienst im Sinne des europäischen Rechts gilt – ist die irische Stripe-Gesellschaft als gesonderte Vertragspartei zuständig. Diese Rollenaufteilung wirkt in der Praxis vor allem bei der Haftung und der Zurechnung von Pflichtverletzungen.

Die Verträge stellen auf irisches Recht ab. Streitigkeiten sollen – mit einer Ausnahme für Streitigkeiten über geistiges Eigentum – in einem Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) in Dublin, in englischer Sprache, entschieden werden. Die Verfahrenskosten eines ICC-Schiedsverfahrens liegen selbst bei kleineren Streitwerten regelmäßig im fünfstelligen Bereich. Das setzt eine bestimmte prozessuale Erfahrung voraus und ist für deutsche Unternehmen faktisch eine von Stripe gewollte Hemmschwelle bei der Entscheidung, Forderungen gegenüber Stripe durchzusetzen.

Wichtig: Rechtswahl und Gerichtsstand entfalten erst Wirkung, wenn die Nutzungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (siehe nächsten Punkt).

Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?

Die strengen Regelungen in den Stripe-Bedingungen – etwa irisches Recht und ein Schiedsverfahren in Dublin – wirken nur, wenn diese Bedingungen überhaupt wirksam Teil Ihres Vertrags geworden sind.

In grenzüberschreitenden Verträgen bestimmt die Rom-I-Verordnung, nach welchem Recht sich die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen richtet. Diese EU-Verordnung regelt, welches nationale Recht auf internationale Verträge anzuwenden ist. Steht die Rechtswahl selbst noch nicht fest, verweist Rom-I zunächst auf das Recht, das den Vertrag ohne Rechtswahl typischerweise beherrschen würde; bei Zahlungsdiensten führt das häufig nach Irland. Daneben erlaubt Rom-I, sich auf das Recht des eigenen Sitzstaates zu berufen, wenn nach diesem Recht keine wirksame Zustimmung zu den Bedingungen vorliegt.

Die Frage des zuständigen Gerichts ist davon zu trennen: Sie richtet sich nach der Brüssel-Ia-Verordnung, dem zentralen EU-Regelwerk zur internationalen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Schiedsverfahren sind hiervon ausgenommen; ob die in den Stripe-Bedingungen vorgesehene Schiedsklausel greift, hängt wiederum davon ab, ob sie wirksam einbezogen und hinreichend transparent ist.

Was heißt das für die Praxis – und wie lässt sich im Streit „der Weg nach Deutschland“ öffnen?

Entscheidend ist, ob Sie vor Vertragsschluss klar auf die Stripe-Bedingungen hingewiesen wurden, ob der vollständige Text in der maßgeblichen Fassung zugänglich war und ob eine eindeutige Zustimmung vorliegt. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Verweisungen auf externe Regelwerke (zum Beispiel Regeln einzelner Zahlungsmethoden) und deren Vorrang. Solche Verweisketten tragen nur, wenn der Bezug eindeutig ist und spätere Änderungen transparent, mit angemessenem Vorlauf und einer realistischen Reaktionsmöglichkeit angekündigt werden.

Fehlen diese Elemente, lassen sich Rechtswahl und Schiedsklausel angreifen – mit dem Ziel, die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts zu erreichen. Praktisch empfiehlt es sich deshalb, bereits beim Abschluss zu dokumentieren, wie die Zustimmung erteilt wurde, welche Texte zugänglich waren und welche Fassung galt.

Klausel: Aufrechnung, Einzug und Rücklagen

In Ziffer 4.2 der allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es:

„Stripe ist berechtigt, Gebühren und andere Beträge […] von Ihrem Stripe-Konto abzuziehen, zurückzufordern oder aufzurechnen oder Ihnen diese Beträge in Rechnung zu stellen. […] Stripe kann […] die fälligen Beträge von […] jedem Nutzerbankkonto […] und dem Stripe-Guthaben jedes Stripe-Kontos, welches […] mit Ihnen […] verbunden ist, abbuchen, abziehen, zurückfordern oder aufrechnen.“

In Ziffer 4.3 heißt es weiter:

„Sie ermächtigen Stripe, jedes Nutzerbankkonto […] zu belasten, um Beträge einzuziehen, die Sie im Rahmen dieser Vereinbarung schulden. […] Ihre Ermächtigung […] bleibt in vollem Umfang wirksam, bis […] alle Vergütungen und sonstigen Beträge […] bezahlt sind.“

In Ziffer 5.2 und 5.6 (Payments) wird ergänzt:

„Sofern Ihr Stripe-Kontostand einen negativen Saldo […] aufweist, ist Stripe berechtigt, die Nutzerbankkonten mit dem Betrag zu belasten, der erforderlich ist, um die von Ihnen geschuldeten Beträge einzutreiben.“

„Stripe kann […] den Auszahlungszeitplan ändern oder Auszahlungen verzögern […] eine Rücklage bilden, finanzieren und verwenden […] und mit Beträgen aufrechnen, die eine Stripe-Gesellschaft einer Nutzergesellschaft schuldet.“

Die Stripe-Verträge sehen damit sehr weitreichende Rechte zur Verrechnung und zum Einzug von Beträgen vor. Stripe darf nicht nur Gebühren, Steuern und sonstige fällige Beträge vom Stripe-Guthaben abziehen, sondern auch Nutzerbankkonten belasten. „Nutzerbankkonto“ ist das Konto, das der Händler Stripe angegeben hat. Zudem kann Stripe Rücklagen bilden. Rücklagen sind einbehaltene Gelder, die als Sicherheit dienen.

Die Verträge erlauben Stripe darüber hinaus, mit Forderungen gegen andere Unternehmen derselben Nutzergruppe zu verrechnen; damit sind verbundene Gesellschaften des Händlers gemeint. Schließlich kann Stripe Währungsumrechnungen zu eigenen Kursen vornehmen und hierfür Gebühren erheben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Erstens ein unmittelbar spürbares Liquiditätsrisiko. Wenn Stripe Rücklagen erhöht oder belastet, fehlt der Betrag kurzfristig im laufenden Geschäft.

Zweitens ein Steuerungsproblem: Die Trigger für Rücklagen – also die auslösenden Faktoren – sind weit gefasst. Häufig sind es erhöhte Rückbuchungsquoten, offene Erstattungen, ein negativer Saldo oder eine aus Sicht von Stripe gestiegene Risikolage.

Drittens ein Buchhaltungs- und Prüfungsbedarf: Währungsumrechnungen nach Stripe-Kurs und Sammelbuchungen müssen sauber nachvollzogen werden können.

Analyse

Juristisch halte ich diese Klauselgruppe für angreifbar. Sie verschiebt Risiken in erheblichem Umfang auf die Nutzerunternehmen, ohne eine abgestufte Sicherungsmechanik vorzusehen. Nach deutschem Recht sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, unwirksam. Auch der Überraschungseffekt spielt eine Rolle: Ein gruppenübergreifender Durchgriff auf Konten verbundener Unternehmen ist jedenfalls nicht das, womit man in marktüblichen Zahlungsdienstleistungsverträgen zwingend rechnet. Zudem bestehen Transparenzmängel, wenn unklar bleibt, was genau „andere Beträge“ umfasst und nach welchen Maßstäben die Reserve bemessen wird.

Praxishinweis

In der Verhandlung sollte man eine Reihenfolge festschreiben (zuerst Verrechnung mit Stripe-Guthaben, dann begrenzte Reserve, keine Belastung externer Konten), Höchstgrenzen und klare Enddaten für Rücklagen vereinbaren und eine Ankündigungsfrist für Abbuchungen vorsehen. Bei Auslandswährungen empfiehlt sich die Festlegung eines Referenzkurses – etwa der Kurs der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines festen, niedrigen Aufschlags – sowie die Offenlegung der konkreten Umrechnungsgebühr. Schließlich sollte ein täglicher oder wöchentlicher Ausweis aller Verrechnungen über einen maschinenlesbaren Bericht vereinbart werden, damit die Buchhaltung prüffähig bleibt.

Klausel: Kündigung und Aussetzung

In Ziffer 6.1(b) der allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es:

„Stripe kann die Vereinbarung (oder Teile davon) jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Mitteilung kündigen oder Ihr Stripe-Konto schließen […].“

In Ziffer 6.2 der allgemeinen Vertragsbedingungen weiter:

„Stripe kann die Erbringung einzelner oder aller Services […] sofort aussetzen, wenn […] (a) Stripe der Ansicht ist, dass dies gegen anwendbares Recht […] verstößt; (b) eine Behörde oder ein Finanzpartner Stripe dazu auffordert; (c) Sie nicht rechtzeitig auf die Nachfrage nach Nutzerinformationen reagieren; (d) Sie gegen diese Vereinbarung […] verstoßen; […] (h) Stripe der Ansicht ist, dass Sie ein […] inakzeptables Risiko darstellen; oder (i) Stripe der Ansicht ist, dass Ihre Nutzung der Services schädlich ist oder sein könnte […].“

Ergänzend Ziffer 2.3 und 2.9(b) der allgemeinen Vertragsbedingungen (Updates/Änderungen):

„Wenn Stripe ein Update zur Verfügung stellt, müssen Sie das Update […] spätestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung vollständig installieren.“

„Stripe kündigt im Voraus an, wenn eine Änderung oder Einstellung die Funktionalität […] erheblich verringert, außer wenn eine Vorankündigung ein Sicherheitsrisiko darstellen würde oder Rechtspflichten entgegenstehen.“

Stripe kann den Vertrag demnach ohne Angabe von Gründen kündigen und „genehmigt“ sich sehr weitreichende Suspendierungsrechte: Stripe darf Leistungen sofort aussetzen, wenn dies nach Einschätzung von Stripe notwendig oder geboten ist. Auslöser sind zum Beispiel Anfragen von Behörden oder Finanzpartnern, fehlende oder veraltete Nutzerinformationen, ein aus Sicht von Stripe inakzeptables Risiko, erhöhte Betrugsindikatoren oder die nicht fristgerechte Umsetzung von verpflichtenden Updates. Teilweise reichen Formulierungen wie „könnte beeinträchtigen“, also bereits eine prognostische Gefährdung.

Was bedeutet das praktisch?

Unternehmen müssen damit rechnen, dass Zahlungsabwicklung und Auszahlungen kurzfristig unterbrochen werden können. Das betrifft nicht nur neue Zahlungen, sondern auch laufende Vorgänge. Die Pflicht, vorgegebene Änderungen binnen 30 Tagen umzusetzen, erzeugt zusätzlichen Anpassungsdruck, der organisatorisch und technisch zu bewältigen ist. Besonders empfindlich reagieren Strukturen mit regelmäßigen Zahlungen oder mehreren Beteiligten (etwa Marktplatzmodelle), weil Unterbrechungen dort schnell Folgewirkungen entlang der gesamten Abwicklungskette auslösen.

Analyse

Im unternehmerischen Verkehr sind Kündigungs- und Suspendierungsrechte grundsätzlich möglich. In der hier vorgesehenen Breite – eine jederzeitige Kündigung ohne Grund, Sperren bereits bei einer offenen Gefährdungsprognose und kurze Umstellungsfristen – erscheinen die Regelungen in dieser Reichweite fragwürdig.

Gemessen an deutschem AGB-Recht (§ 307 BGB) spricht viel dafür, die Regelungen wegen fehlender Verhältnismäßigkeit und mangelnder Bestimmtheit als unangemessen benachteiligend einzuordnen: Unklare Begriffe wie „inakzeptables Risiko“ oder Formulierungen wie „könnte schädlich sein“ unterstreichen das. Eine abgestufte Vorgehensweise (Hinweis, Gelegenheit zur Abhilfe, Teilmaßnahmen vor Vollsperre) ist nicht vorgesehen. Je nach Einzelfall kommt zudem ein Überraschungsmoment in Betracht (§ 305c Abs. 1 BGB). Insgesamt erscheinen die Klauseln daher angreifbar und bieten im Streitfall Ansatzpunkte für Verhandlungen.

Praxishinweis

Vor Vertragsschluss sollte geklärt und möglichst von Stripe schriftlich bestätigt werden, wie Stripe mit Sperren, Kündigungen, Rücklagen, Aufrechnung und Updatepflichten konkret umgeht (Ankündigung, Fristen, Behandlung bereits autorisierter Zahlungen). Wenn die Verhandlungsmacht es zulässt, sind behutsame Präzisierungen sinnvoll – etwa eine abgestufte Vorgehensweise vor Vollsperren, nachvollziehbare Schwellen für „Risiko“ und angemessene Fristen für nicht sicherheitskritische Änderungen. Wo das nicht erreichbar ist, empfiehlt sich die praktische Absicherung: interne Abläufe für Störfälle sowie eine belastbare Ausweichmöglichkeit für die Zahlungsabwicklung.

Klausel: Haftungsbegrenzung und Gewährleistung

In Ziffer 12.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es:

„Stripe stellt die Services und die Stripe-Technologie im gegenwärtigen Zustand (‚as is‘) zur Verfügung … [und] lehnt alle ausdrücklichen und konkludenten Garantien ab …“

In Ziffer 12.2 der allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es weiter:

„Die Stripe-Parteien haften … nicht für indirekte, beiläufige, Folge-, besondere oder Strafschäden…“

„Die Gesamthaftung … übersteigt nicht den höheren Betrag von (i) den von Ihnen in den letzten drei Monaten gezahlten Gebühren oder (ii) 500 USD.“

In Ziffer 12 der Stripe-Payments-Bedingungen heißt es ergänzend:

„Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 12.2(b) gilt nicht für Ansprüche, wonach Abrechnungsbeträge nicht überwiesen wurden; hierfür ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, den Stripe erhalten hat und schuldet, aber nicht überwiesen hat.“

Stripe gibt demnach keine inhaltlichen Leistungszusagen, schließt weite Schadenskategorien aus und deckelt die verbleibende Haftung auf drei Monatsgebühren oder 500 US-Dollar. Nur wenn vereinnahmte Abrechnungsbeträge nicht weitergeleitet werden, haftet Stripe bis zur Höhe dieses Betrags; weitergehende Folgeschäden sind auch dann nicht umfasst.

Was bedeutet das praktisch?

Größere Vermögensschäden aus Störungen der Zahlungsabwicklung – etwa Ausfälle, Verzögerungen oder fehlerhafte Risikobewertungen – lassen sich auf Grundlage dieser Klauseln regelmäßig nicht durchsetzen. Selbst bei Pflichtverletzungen bleibt der Ersatz typischerweise sehr niedrig. Die Sonderöffnung bei nicht weitergeleiteten Auszahlungen beschränkt sich auf den reinen Auszahlungsbetrag.

Analyse

Aus deutscher AGB-Perspektive (§ 307 BGB) erscheinen die Regelungen in dieser Dichte – „as is“, breite Ausschlüsse ganzer Schadenskategorien und eine sehr niedrige Gesamthaftung, die an wenige Monatsgebühren anknüpft – angreifbar. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Kern der Leistung (Abwicklung, Verwahrung, Auszahlung) nur minimal abgesichert ist und gesetzliche Leitplanken nicht ausdrücklich abgebildet werden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden sowie ein angemessener Ersatz bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten).

Das eröffnet im Streitfall Ansatzpunkte, Reichweite und Anwendung der Klauseln zu begrenzen. Auch nach irischem Vertragsrecht sind Haftungsbeschränkungen zwar grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer engen Auslegung; unklare oder sehr weit gefasste Klauseln – insbesondere bei zentralen Vertragspflichten – werden zurückhaltend angewendet, Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Verwenders. Die rechtliche Stoßrichtung ist damit vergleichbar: Sehr weit formulierte Haftungsdecks lassen sich, je nach Sachverhalt, auch unter irischem Recht angreifen.

Praxishinweis

In der Anbahnungsphase sollte geklärt und – wenn möglich – kurz schriftlich festgehalten werden, dass für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit keine Begrenzung gilt, Personenschäden unberührt bleiben und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ein angemessener Ersatz vorgesehen ist. Soweit die Verhandlungsmacht es erlaubt, empfiehlt sich eine sachgerechte Kappung, die sich nicht an Gebühren, sondern an einem realistischen Mehrmonatsvolumen orientiert, sowie eine Klarstellung, dass bei Auszahlungs-, Verwahr- und Datensicherheitsfehlern nicht nur der Nettobetrag, sondern der adäquate Vermögensschaden ersatzfähig bleibt.

Wo Anpassungen nicht erreichbar sind, sollten Versicherungsschutz und eine tragfähige operative Ausweichmöglichkeit die wirtschaftlichen Risiken abfedern.

Mein Fazit zu den Stripe AGB

Stripe ist im Markt gesetzt. Die rechtliche Ausgestaltung des von Stripe vorgegebenen Regelwerks fällt jedoch deutlich zugunsten von Stripe aus. Besonders negativ ins Gewicht fallen – wie oben beschrieben – der weitreichende Zugriff auf Gelder durch Aufrechnung, Einzug und Rücklagen, die Möglichkeit kurzfristiger Sperren und Kündigungen sowie eine sehr niedrige Haftungsdecke.

Wenn machbar, sollte man die Annahme des Standardwerks an klare Nebenabreden knüpfen.

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YouTube-AGB für Unternehmen: Monetarisierung und Embeds im Praxischeck

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YouTube-AGB für Unternehmen: Monetarisierung und Embeds im Praxischeck

In dieser Serie beleuchte ich die Nutzungsbedingungen großer Plattformen mit dem Blick eines Unternehmens: Wer ist unser Vertragspartner, welches Recht gilt – und welche Klauseln bergen praktisches Risiko? In meiner Folge 3 geht es um YouTube. Ich konzentriere mich auf zwei Punkte, die in der Praxis häufig Fragen auslösen: das allgemeine Monetarisierungsrecht von YouTube bei Uploads und die Regeln für das Einbetten (Embeds) – jeweils mit verständlicher Einordnung und einer kurzen AGB-rechtlichen Bewertung.

Vertragspartner & anwendbares Recht

(Hinweis: Rechtswahl/Gerichtsstand greifen erst, wenn die Nutzungsbedingungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind – dazu gleich.)

Für Nutzer in EU/EWR und der Schweiz ist Vertragspartner Google Ireland Limited (Dublin). Für in Deutschland ansässige Nutzer – dazu zählen in der Praxis regelmäßig auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland – sehen die deutschsprachigen YouTube-Nutzungsbedingungen vor, dass deutsches Recht gilt und Gerichtsverfahren vor den nach Gesetz zuständigen deutschen Gerichten geführt werden können. Das ist bemerkenswert, weil YouTube damit bewusst ein lokales Rechts- und Gerichtsregime akzeptiert. Das wirkt nutzerfreundlich, ist aber auch strategisch: Es vermeidet kollisionsrechtliche Reibungen im Binnenmarkt und spiegelt gesetzliche Anforderungen an digitale Inhalte und Dienste in der EU wider.

Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?

Ob die Plattformbedingungen im Streitfall überhaupt Teil des Vertrags sind, hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich sind regelmäßig: klarer Hinweis, Zugriff auf den Volltext vor Vertragsschluss und nachweisliche Zustimmung zur konkreten Version. Diese Grundanforderungen spielen – mit geringfügigen Unterschieden – in den meisten Rechtsordnungen eine Rolle.
Für deutsche Unternehmen wird die Einbeziehung nach deutschem Recht beurteilt. Praktisch entscheidend sind also saubere Protokolle (Zeitstempel, Version der Bedingungen, Account-Bezug) und der nachweisbare Zugriff auf den Volltext vor der Zustimmung. Fehlen diese Nachweise, lohnt ein genauer Blick – auch bei YouTube.

Vertiefung: AGB-Einbeziehung im B2B – Leitfaden & Checkliste: https://www.legal-plus.eu/agb-einbeziehung/

„Recht auf Monetarisierung“ (allgemeines Monetarisierungsverbot für Uploader)

In den YouTube-Nutzungsbedingungen, Abschnitt „Ihre Inhalte und Ihr Verhalten“ ist zu lesen:

„Sie räumen YouTube das Recht ein, Ihre Inhalte auf dem Dienst zu monetarisieren. Diese Monetarisierung kann das Einblenden von Anzeigen in oder im Rahmen der Inhalte oder das Erheben von Zugriffsgebühren von den Nutzern umfassen. Diese Vereinbarung berechtigt Sie nicht zu Zahlungen. Zahlungen, die Sie aufgrund einer anderen Vereinbarung zwischen Ihnen und YouTube (z. B. über das YouTube-Partnerprogramm, Kanalmitgliedschaften oder Super Chat) von YouTube erhalten, werden ab dem 1. Juni 2021 als Tantiemen behandelt. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, behält Google Steuern für diese Zahlungen ein.

Was heißt das in der Praxis?

YouTube darf auf jedem von Ihnen hochgeladenen Video eigene Werbung schalten oder auf andere Weise Geld verdienen – auch dann, wenn Sie selbst kein Partnerprogramm nutzen. Ohne eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z. B. YouTube-Partnerprogramm) erhalten Sie keine Beteiligung an diesen Einnahmen. Für Unternehmenskommunikation heißt das: Ein reines „Uploaden und Einbetten“ kann dazu führen, dass neben Ihrem Unternehmensvideo Fremdwerbung erscheint, auf die Sie keinen Einfluss haben.

Analyse (gem. deutsches Recht)

Die Klausel ist deutlich formuliert und im Ökosystem „Werbefinanzierung gegen kostenlose Distribution“ grundsätzlich erwartbar. Überraschungs­charakter hat sie dennoch für Unternehmen, die intuitiv davon ausgehen, über eigene Inhalte frei zu verfügen – inklusive Werbeumfeld. In der Sache ist sie kontrollfest, weil sie das Geschäftsmodell transparent offenlegt und alternative Vergütungswege (YPP etc.) anbietet. Angriffsfläche entsteht vor allem dann, wenn YouTube Werbeformen nutzt, die falsch zugeordneten Absender-Eindruck vermitteln oder Kommunikations-/Kennzeichnungs­pflichten tangieren (z. B. Schleichwerbungs-/Kennzeichnungsfragen nach UWG/Medienstaatsvertrag).

Streitpunkte entstehen nach allem eher faktisch: Unerwünschte Fremdwerbung neben Corporate-Inhalten.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie werbefrei kommunizieren möchten (z. B. für Produkt-, HR- oder Investor-Videos), sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass YouTube Ihre Inhalte ohne Werbung zeigt. Drei pragmatische Wege:

  1. Eigene Mediathek oder ein professioneller Video-Hoster, der werbefreie Ausspielung garantiert.
  2. Zwei-Spuren-Strategie: Werbefreier Primär-Host für Ihre Website; zusätzlich YouTube für Reichweite, aber nicht als einzige Quelle in wichtigen Kontexten (z.B. Karriere, Produkt, IR).
  3. Interne Kommunikation: Für vertrauliche oder interne Inhalte kein YouTube nutzen; hier bietet sich ein geschlossener, werbefreier Kanal außerhalb öffentlicher Plattformen an. 

Einbettung („Embeds“) und Werbeumfeld auf eigener Website

In den YouTube-Nutzungsbedingungen, Abschnitt „Ihre Nutzung des Dienstes“, heißt es:

„Sie können Inhalte für Ihren persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch ansehen oder anhören. Außerdem können Sie YouTube-Videos über den integrierbaren YouTube-Player zeigen.“

Das zugehörige Verbot (Auszug) lautet:

„Folgendes ist nicht zulässig:
10. Den Dienst dazu zu benutzen, um (a) Werbung oder Sponsoring zu verkaufen, das in, um oder um den Dienst oder dessen Inhalte herum platziert wird, außer, es entspricht den Richtlinien zu Werbung auf YouTube (beispielsweise die Richtlinien erfüllende Produktplatzierungen); oder (b) Werbung oder Sponsoring auf irgendeiner Seite einer Website oder Anwendung zu verkaufen, die ausschließlich vom Dienst stammende Inhalte enthält oder deren vom Dienst stammende Inhalte die vorrangige Grundlage für derartige Verkäufe bildet (beispielsweise Verkauf von Anzeigen auf einer Webseite, auf der YouTube-Videos die einzigen Inhalte mit einem Mehrwert sind).“

Was bedeutet das praktisch?

YouTube erlaubt das Einbetten von Videos nur über den offiziellen Player. Sie dürfen das Video dann auf Ihrer Website anzeigen. Nicht erlaubt ist es, den eingebetteten Player so zu „umrahmen“, dass Ihre Anzeigen diese Inhalte begleiten oder überlagern – es sei denn, dies entspricht ausdrücklich den YouTube-Werberichtlinien.

Typische „No-Gos“ sind:

  • Einbettung und eigene Display-Ads direkt am oder über dem Player („Pre-Roll“ aus eigenem Adserver, Overlays, Interstitials).
  • Technische Veränderungen am Player (z. B. Entfernen von YouTube-Branding/Links, Blockieren von Funktionen).

Analyse (gem. deutsches Recht)

Die Regelung ist jedenfalls hinreichend transparent: Einbettung ja, aber nur im YouTube-Ökosystem und ohne eigenes Werbe-„Drumherum“. Das schützt YouTubes Geschäftsmodell und Urheber-Interessen. Aus AGB-Sicht ist das regelmäßig unbedenklich.

Reibungspunkte entstehen, wenn Webseiten auf eigene Vermarktung setzen. Wer die Monetarisierung rund um das Video selbst steuern will, sollte keinen YouTube-Embed einsetzen.

Praxis-Tipp:

  • Nur den offiziellen Einbettungscode verwenden. Keine Modifikationen am Player.
  • Kein eigenes Anzeigen-Overlay.
  • Wenn Werbung auf der Seite nötig ist: Anzeigen außerhalb des unmittelbaren Player-Umfelds platzieren (klar getrennt), und YouTube-Werberichtlinien beachten.
  • Alternative bei Bedarf eigener Vermarktungshoheit: ein Host, der vollständig werbefreie oder eigene Werbeeinbindungen zulässt
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Mein Bewertung zu YouTube

Der Rechtsrahmen von YouTube ist für Unternehmen in Deutschland vergleichsweise klar: Vertragspartner ist Google Ireland, es gilt deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Inhaltlich sind die beiden hier behandelten Klauseln zwar rechtlich „sauber“, aber geschäftlich für Sie relevant:

  • Das Monetarisierungsrecht bedeutet: Sie haben keinen Anspruch auf werbefreie Ausspielung Ihrer Uploads. Wer „clean“ kommunizieren oder die eigene Vermarktung steuern will, braucht eine alternative Hosting-Strategie.

  • Die Einbettungsregeln zwingen zur Nutzung des offiziellen Players und untersagen eigene Werbeformate unmittelbar „um das Video herum“. Wer die Seite selbst vermarktet, stößt hier schnell an Grenzen.

Für Reichweite und öffentliche Kommunikation ist YouTube kaum ersetzbar. Für kontrollierte Markenführung, werbefreie Ausspielunen und eigene Vermarktung sind ergänzende oder alternative Ansätze sinnvoll.

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LinkedIn Pages im AGB-Check

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Prominentes „Kleingedrucktes“ unter der Lupe – Folge 2: LinkedIn Pages

AGB liest kaum jemand. Diese Reihe markiert Klauseln, die regelmäßig übersehen werden und beim Lesen überraschen: weil ihr Umfang weiter reicht als erwartet, weil sie versteckte Voraussetzungen oder Ausschlüsse enthalten oder weil sie Risiken unerwartet zuweisen. Heute: LinkedIn Pages – Namens- und Markenhoheit der Plattform, Inhaltslöschung ohne Speicherpflicht sowie Kostenverlagerung und Auslandsforum.

Vertragspartner und anwendbares Recht

(Hinweis: Rechtswahl/Gerichtsstand wirken erst, wenn das Klauselwerk wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist – dazu der Folge-Abschnitt.)

Für Unternehmen in der EU, im EWR und in der Schweiz ist Vertragspartner LinkedIn Ireland Unlimited Company (Dublin).

Die LinkedIn Pages Nutzungsbedingungen vereinbaren als anwendbares Recht irisches Recht und den Gerichtsstand Dublin. Diese Rechtswahl ist im unternehmerischen Verkehr nach Art. 3 Rom I-VO grundsätzlich wirksam. Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der irischen Gerichte ist im EU-Binnenmarkt nach Art. 25 Brüssel-Ia-VO regelmäßig wirksam (wenn Formvorgaben eingehalten werden).  Zwingendes Unionsrecht – insbesondere Datenschutz-, Wettbewerbs- und Plattformvorgaben – gilt unabhängig davon fort.

Für die nachfolgende Einordnung wird die deutsche AGB-Systematik als Orientierungsraster verwendet. Sie verdeutlicht, an welchen Stellen auch nach irischem Recht Fragen der Transparenz, Fairness und Zumutbarkeit entstehen können. Maßgeblich bleibt jedoch die vereinbarte Rechtsordnung.

Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?

Ob die Plattformbedingungen im Streitfall überhaupt Teil des Vertrags sind, hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich sind in aller Regel: klarer Hinweis, Zugriff auf den Volltext vor Vertragsschluss und nachweisliche Zustimmung zur konkreten Version. Diese Grundanforderungen dürften – allenfalls in Nuancen unterschiedlich – in den meisten Rechtsordnungen eine Rolle spielen.

Konkreter Anknüpfungspunkt: Nach Art. 10 Abs. 1 Rom I richtet sich die Frage der Einbeziehung grundsätzlich nach dem Recht, das nach den AGB gelten soll (hier: irisches Recht). Ausnahmsweise kann sich eine deutsche Partei nach Art. 10 Abs. 2 Rom I auf deutsches Recht berufen, um fehlende Zustimmung zu rügen, wenn eine Beurteilung nach dem vorgesehenen ausländischen Recht den Umständen nach nicht gerechtfertigt wäre. Die Reichweite dieser Ausnahme ist streitig; im Streitfall lohnt der Einbeziehungs-Check.

LinkedIn Pages – konkret:

Die Bindung entsteht regelmäßig über die Einrichtung als Seiten-Administrator mit aktiver Bestätigung (Klick). Streitentscheidend sind Admin-Protokolle (wer, wann, welche Fassung), der zugängliche Volltext vor dem Klick sowie Update-Mitteilungen und ein klarer Geltungsbeginn bei späteren Fassungswechseln. Fehlen diese Nachweise, bietet die Einbeziehungsfrage eine tragfähige Angriffslinie – insbesondere bei Eingriffen in Namensführung/Darstellung, Inhaltslöschungen oder Haftungsgrenzen.

Vertiefung: AGB-Einbeziehung im B2B – Leitfaden & Checkliste

Namens- und Markenhoheit der Plattform

 „… dass wir die Seite gemäß unseren Richtlinien ändern können. Wir können beispielsweise den Namen des Unternehmens auf der Seite ändern und Erklärungen zur Klarstellung auf der Seite hinzufügen, um Verwechslungen bei Mitgliedern oder Konflikte in Bezug auf Markenrechte zu vermeiden. Darüber hinaus können wir (a) jede Namensänderung einschränken und sind nicht verpflichtet, Änderungen, Zusammenführungen oder sonstige Anfragen umzusetzen, und (b) bestimmen, wie Namensänderungen in Profilen und anderen Verweisen auf das Unternehmen in den LinkedIn Services dargestellt werden.“

(LinkedIn Pages, Ziff. 4, „Einschränkungen des Unternehmensseiten-Services“)

Analyse

LinkedIn kann Namen von Unternehmensseiten eigenmächtig anpassen und ergänzende Hinweise zur Klarstellung einfügen. Wie Umbenennungen im Netzwerk dargestellt werden, entscheidet allein die Plattform. Das geht über reine Moderation hinaus und betrifft unmittelbar die Außendarstellung. Rechtlich ist das im Plattformumfeld nicht ungewöhnlich; die Grenzen sind jedoch wenig konkret. In Fällen von Namensnähe, Markenstreit oder Umfirmierung kann der Eingriff spürbar wirken, ohne geregeltes Anhörungsverfahren.

Im B2B-Plattformkontext sind Eingriffsrechte nicht unüblich, sie müssen aber transparent und proportional sein (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Klausel fehlt ein erkennbarer Prüfmaßstab und ein Verfahrensrahmen, was die Transparenzanforderungen tendenziell nicht erfüllen dürfte.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Nachweise zur Markenführung bereithalten (Registerauszug, verbindliche Schreibweise, Logo-Leitfaden) und die Seite fortlaufend dokumentieren (Screenshots mit Datum und Permalink). Einen kurzen Reaktionsweg festlegen: Wer prüft, wer antwortet, welche Unterlagen werden beigefügt. Bei geplanten Umbenennungen Rechtekette und Status vorab klären.

Inhaltslöschung und keine Speicher- oder Anzeigepflicht

 „… dass wir nicht dazu verpflichtet sind, Informationen oder Inhalte auf unseren Business-Services (oder sonstigen Serviceleistungen) zu veröffentlichen, und diese nach eigenem Ermessen mit oder ohne vorherige Benachrichtigung entfernen können. LinkedIn kann gesetzlich dazu verpflichtet sein, in bestimmten Ländern gewisse Informationen oder Inhalte zu entfernen.“
„… wir uns nicht dazu verpflichten, von Ihnen veröffentlichte Informationen und Inhalte zu speichern oder weiterhin anzuzeigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine Kopie von Inhalten oder Informationen, die Sie oder andere Personen bereitstellen, verfügbar zu machen und diese zu speichern oder aufzubewahren, soweit dies nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben ist oder in unserer Datenschutzrichtlinie festgelegt ist.“

(LinkedIn Pages, Ziff. 4, „Einschränkungen des Unternehmensseiten-Services“)

Analyse

Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung, fortdauernde Anzeige oder Speicherung. Inhalte können ohne Vorankündigung entfernt werden. Für Unternehmen bedeutet das: Sichtbarkeit und Nachweis hängen nicht verlässlich an der Plattform. Wer Beiträge oder Metriken als Beleg braucht, muss selbst vorsorgen.

Ein vollständiger Speicher-/Anzeigeausschluss kombiniert mit Entfernung ohne vorherige Benachrichtigung verschiebt das Gleichgewicht zulasten des Nutzers. Ohne Benachrichtigungs- und Begründungspflicht droht Intransparenz; bei wesentlichen Kommunikationsinhalten kann eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) im Raum stehen, sofern keine legitimen Missbrauchsgründe dokumentiert sind.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Wichtige Veröffentlichungen parallel unternehmensintern sichern. Für entfernte Inhalte ein kurzes „Vorfallsprotokoll“ führen. Zentrale Informationen zusätzlich auf eigenen Systemen bereitstellen; Zusagen gegenüber Kunden nicht an die Verfügbarkeit der Plattform knüpfen.

Kostenverlagerung und Auslandsforum

 „Die bei einem Rechtsstreit obsiegende Partei hat das Recht, um Erstattung ihrer Anwalts- und Rechtskosten zu ersuchen.“

(LinkedIn Pages, Ziff. 8.2, Schluss)

Flankierend (Gerichtsstand/Recht):

„… Kalifornien … Santa Clara County …“ bzw. „… Irland … Dublin …“

(je nach LinkedIn-Entität, Ziff. 8.1/8.2).

Analyse

Aus deutscher Sicht ist das ungewöhnlich und überraschend: Anders als die RVG-Deckelung erlaubt die Klausel im ausländischen Forum die Geltendmachung voller Anwaltsgebühren nach lokalem Recht. Das erhöht das Kostenrisiko deutlich und macht Verfahren ohne belastbare Belege wirtschaftlich wenig sinnvoll.

Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln sind im B2B grundsätzlich zulässig. Die zusätzliche sog. Fee-Shifting-Regel kann jedoch wegen abschreckender Kostenwirkung eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wenn sie ohne Ausnahmen und ohne inhaltliche Balance greift (§ 307 Abs. 1 BGB). In Summe verstärkt die Kumulation (Forum + Recht + Fees) den Druck zur Streitvermeidung und ist angreifbar, sofern sie faktisch Rechtsschutz vereitelt.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Vor jedem Streitfall nüchtern prüfen: Rechtslage, Schaden, Beweise. Belege geordnet vorhalten (Exporte, Systemhinweise, datierte Screenshots). Früh Alternativen erwägen (Kontaktaufnahme, Vergleich, Mediation) und die Absicherung für internationale Verfahren klären.

Scales

Mein Fazit zu LinkedIn Pages

Die Bedingungen räumen LinkedIn spürbare Eingriffe in Name und Darstellung von Unternehmensseiten ein, sehen keine Pflicht zur Speicherung oder Anzeige vor und verknüpfen Streitigkeiten mit einem erhöhten Kosten- und Auslandsrisiko. Mit drei einfachen Vorkehrungen – Markenunterlagen griffbereit, eigenes Archiv für Veröffentlichungen, klare Eskalationsregeln – bleibt die Nutzung beherrschbar und rechtlich solide.

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WhatsApp Business AGB im Check

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a person holding a cell phone with a whatsapp on it
Prominentes „Kleingedrucktes“ unter der Lupe - Folge 1: WhatsApp Business

AGB liest kaum jemand. Diese Reihe markiert Klauseln, die regelmäßig übersehen werden und beim Lesen überraschen: weil ihr Umfang weiter reicht als erwartet, weil sie versteckte Voraussetzungen oder Ausschlüsse enthalten oder weil sie die Risiken unerwartet zuschreiben. Heute: WhatsApp Business (Stand: 16. Februar 2024) – Lizenz an Unternehmensinhalten und Haftungsdeckel 100 US-Dollar.

Vertragspartner und anwendbares Recht

(Hinweis: Rechtswahl/Gerichtsstand wirken erst, wenn das Klauselwerk wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist – dazu der Folge-Abschnitt.)

Für Unternehmen in der EU, im EWR und in der Schweiz ist Vertragspartner WhatsApp Ireland Limited (Dublin).

Die WhatsApp-Business-Nutzungsbedingungen vereinbaren als anwendbares Recht kalifornisches Recht sowie den Gerichtsstand San Mateo County bzw. den Northern District of California. Die Rechtswahl ist im B2B-Sektor nach der Rom-I-Verordnung grundsätzlich wirksam. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von US-Gerichten kann im unternehmerischen Verkehr wirksam getroffen werden; deutsche Gerichte erkennen solche Vereinbarungen im B2B-Verkehr grundsätzlich an, sofern sie klar, individuell und ausschließlich getroffen sind. Unionsrecht – insbesondere die DSGVO – gilt unabhängig davon fort.

Für die nachfolgende Einordnung nutze ich die deutsche AGB-Systematik als Orientierungsraster. Das schärft den Blick auf potenzielle Risiken und hilft, präventive Maßnahmen zu planen. Maßgeblich bleibt die vereinbarte Rechtsordnung.

Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?

Ob die Plattformbedingungen im Streitfall überhaupt Teil des Vertrags sind, hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich sind in aller Regel: klarer Hinweis, Zugriff auf den Volltext vor Vertragsschluss und nachweisliche Zustimmung zur konkreten Version. Diese Grundanforderungen dürften – allenfalls in Nuancen unterschiedlich – in den meisten Rechtsordnungen eine Rolle spielen.

Konkreter Anknüpfungspunkt: Nach Art. 10 Abs. 1 Rom I richtet sich die Frage der Einbeziehung grundsätzlich hypothetisch nach dem Recht, das nach den AGB gelten soll (hier: kalifornisches Recht). Ausnahmsweise kann sich eine deutsche Partei nach Art. 10 Abs. 2 Rom I auf deutsches Recht berufen, um fehlende Zustimmung zu rügen, wenn eine Beurteilung nach dem vorgesehenen ausländischen Recht den Umständen nach nicht gerechtfertigt wäre. Die Reichweite dieser Ausnahme ist streitig; im Streitfall lohnt der Einbeziehungs-Check.

WhatsApp Business – konkret:

Die Zustimmung erfolgt typischerweise durch aktives Anklicken in der App/Console (Button „Zustimmen“ o. ä.). Streitentscheidend sind Protokolle (Zeitstempel, betätigter Button, Version der Bedingungen, Account-Bezug) und der nachweisbare Zugriff auf den Volltext vor dem Klick. Bei Fassungswechseln sind Update-Hinweise und der Geltungsbeginn der neuen Version zu belegen. Fehlen diese Nachweise, bietet die Einbeziehungsfrage eine tragfähige Angriffslinie.

Vertiefung: AGB-Einbeziehung im B2B – Leitfaden & Checkliste

Lizenz an Unternehmensinhalten

 In Den WhatsApp-Business Bedingungen heißt es:

„Du gewährst WhatsApp und seinen Tochter- und verbundenen Unternehmen eine weltweite, nicht-exklusive, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Modifizierung, Anpassung, Veröffentlichung, Übersetzung, Erstellung abgeleiteter Werke, Verbreitung und öffentlichen Aufführung bzw. Darstellung der Unternehmens-Inhalte, die du auf unsere/n oder über unsere Business Services hochlädst, einreichst, speicherst, sendest oder empfängst, und zwar ausschließlich für die Zwecke des Bereitstellens, Betreibens, Entwickelns, Hervorhebens, Aktualisierens und Verbesserns unserer Business Services sowie des Forschens und Entwickelns neuer Dienste, Funktionen oder Nutzungen.“

(WhatsApp Business Nutzungsbedingungen, Ziff. 5, „Die Lizenz des Unternehmens gegenüber uns“, Stand 16.02.2024)

Analyse

Der Wortlaut reicht weit. Unterlizenzierung, Übertragbarkeit und die Befugnis, „abgeleitete Werke“ zu erstellen, gehen über das hinaus, was viele Unternehmen mit einem Messenger verbinden. Der Zweckrahmen wirkt beruhigend, ist aber offen: „Hervorheben“, „Verbessern“, „Forschung und Entwicklung“ sowie „neue Nutzungen“ lassen Spielräume. AGB-rechtlich ist das im B2B nicht automatisch unwirksam. Überraschung im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB wird man einer verbreiteten Plattformklausel kaum zuschreiben können. Maßstab ist  § 307 BGB: Transparenz und Zumutbarkeit. Je weiter der Zweck gefasst ist, desto höher die Anforderungen an Verständlichkeit und die Erwartbarkeit der Rechtsfolgen.

Praktisch kollidiert diese Lizenz schnell mit fremden Rechten. Stock-Material enthält häufig Unterlizenz-Verbote oder enge Bearbeitungsrechte. Agenturwerke stehen unter eigenen Nutzungsabsprachen. Markenrichtlinien und Co-Branding-Vorgaben setzen Grenzen, die eine unterlizenzierbare Plattformlizenz nicht ohne Weiteres „überholt“. Personenabbildungen erfordern dokumentierte, widerrufliche Einwilligungen. Wer interne Dokumente, Verträge oder Preislisten in Workflows einspeist, riskiert zudem, Geheimnisse aus der Hand zu geben. Das ändert die Schutzvoraussetzungen nicht, erhöht aber das faktische Exponierungsrisiko.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Unternehmen brauchen eine einfache, verbindliche Upload-Policy: Welche Asset-Klassen sind freigegeben, welche nicht. Für jedes hochgeladene Asset muss die Rechtekette belegbar sein: Lizenzdokumente, Agenturfreigaben, Markenfreigaben und Einwilligungen werden an der Medienablage mitgeführt. Sensible Inhalte gehören nicht in den Kanal. Bei geplanter Außendarstellung sollten exklusive Materialien organisatorisch getrennt und klar gekennzeichnet werden. So bleibt die Nutzung rechtssicher, und die Kommunikation funktionsfähig.

Haftungsdeckel auf 100 US-Dollar

In den WhatsApp-Business Bedingungen heißt es zur Haftung:

 „Unsere gesamte Haftung, die sich in Bezug auf diese Business Bedingungen, auf unsere Handlungen oder Unterlassungen oder unsere Business Services oder dadurch oder in Verbindung damit ergibt, ist auf einhundert US-Dollar (100 $) oder den Betrag begrenzt, den das Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten für die Nutzung unserer Business Services an uns gezahlt hat, je nachdem, welcher Betrag höher ist.“

(WhatsApp Business Nutzungsbedingungen, Ziff. 10, „Haftungsbeschränkung“, Stand 16.02.2024)

Analyse

Die Klausel verlagert wirtschaftliche Folgen von Ausfällen, Sperren, Fehlzustellungen oder Integrationsbrüchen auf einen Bagatellbetrag. Das ist deutlich und wirkt in der Unternehmenspraxis sofort. Zugleich gilt der bekannte rechtliche Rahmen: Keine Begrenzung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Keine Begrenzung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Produkthaftung bleibt unberührt. Ansprüche Betroffener nach Art. 82 DSGVO lassen sich durch AGB-Caps nicht abschneiden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trägt eine starre Pauschale regelmäßig nicht; hier kommt allenfalls eine Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden in Betracht. Pauschale Vorbehalte „soweit gesetzlich zulässig“ heilen Intransparenz nicht, wenn der Kunde nicht erkennen kann, wann der Cap greift und wann nicht.

Auch dort, wo Teile der Klausel im deutschen Recht nicht durchdringen, entfaltet sie faktische Wirkung. Ohne belastbare Beweise für Störungen, Verzögerungen und Kausalität bleibt jede Durchsetzung zäh. Wer den Kanal geschäftskritisch nutzt, trägt das Betriebsrisiko praktisch selbst, wenn Resilienz und Beweisführung nicht vorbereitet sind.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Kommunikation darf nicht exklusiv an einem Messenger hängen. Ein zweiter Kanal muss definiert, eingerichtet und regelmäßig erprobt sein. Für Vorfälle braucht es Beweise: Zustell- und Fehlerprotokolle sichern, Screenshots und Kurznotizen zeitnah erstellen, Eskalationswege festlegen. Gegenüber eigenen Kunden keine Zusagen, die von Drittplattformen abhängen; vertragliche Reaktions- und Wiederanlauffristen unabhängig vom Messenger definieren. Datenschutz bleibt daneben ein eigener Prüfbereich: Verarbeitungsvorgänge dokumentieren, Auftragsverarbeitung prüfen, Datentransfers bewerten und die technischen sowie organisatorischen Schutzmaßnahmen aktuell halten.

Mein Fazit zu WhatsApp Business

Die Lizenz verlangt Disziplin beim Hochladen und eine saubere Rechtekette. Der Haftungsdeckel verlangt technische und organisatorische Resilienz plus Beweissicherheit. Beides lässt sich mit schlanken Vorgaben erreichen: klare Zuständigkeiten, kurze Prüfliste am Upload-Punkt, ein getesteter Ausweichkanal. So wird WhatsApp Business nutzbar, ohne die eigene Rechts- und Risikoposition zu verwässern.

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Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

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Close up detail of the scales of justice
Post vom Insolvenzverwalter: Rückforderung von Zahlungen (Insolvenzanfechtung) – Leitfaden für Unternehmen

 EINLEITUNG

Der Insolvenzverwalter fordert bereits vereinnahmte Zahlungen zurück. Grundlage ist die Insolvenzanfechtung nach §§ 129–146 InsO. Für Unternehmen geht es dann nicht um Moral, sondern um bares Geld: Lässt sich der Anspruch abwehren, reduzieren oder wirtschaftlich sauber erledigen. Dieser Beitrag ordnet die maßgeblichen Anfechtungstatbestände, erklärt deren Voraussetzungen verständlich und zeigt, wie sich ein von der Anfechtung betroffenes Unternehmen wirksam verteidigt.

RECHTLICHER AUSGANGSPUNKT

Die Anfechtung stützt sich auf §§ 129 bis 146 InsO. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die andere Gläubiger benachteiligt. Rechtshandlung ist jede willensgetragene Gestaltung mit rechtlichen Wirkungen, etwa eine Zahlung oder die Bestellung einer Sicherheit. Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Masse verringert oder der Zugriff der Gläubiger erschwert wird. Der Insolvenzverwalter muss Tatbestand und Benachteiligung substantiiert darlegen und beweisen. Das betroffene Unternehmen ist für entlastende Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig.

TATBESTÄNDE  – VERSTÄNDLICH ERKLÄRT

§ 130 InsO (kongruente Deckung)

  • Worum es geht: Erfüllung einer fälligen, geschuldeten Forderung auf dem vereinbarten Weg.
  • Warum der Verwalter angreift: behauptete Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
  • Worauf es ankommt: übliche Zahlungsziele, unveränderte Kontoverbindung, keine Eskalation. Routine senkt die Anfechtungswahrscheinlichkeit.

131 InsO (inkongruente Deckung)

  • Worum es geht: Leistung, auf die so kein Anspruch bestand (z. B. vorzeitige Zahlung ohne Grundlage, ungewöhnliche Sicherheit, Leistung unter Vollstreckungsdruck).
  • Warum der Verwalter leichter durchdringt: Atypik als Krisensignal.
  • Verteidigung: Atypik als branchenüblich oder vertraglich vereinbart erklären; Gleichwertigkeit und Kausalität belegen.

132 InsO (unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung)

  • Worum es geht: Handlungen, die ohne Zwischenschritt die Masse schmälern (z. B. nicht geschuldete Sicherheiten für Altverbindlichkeiten).
  • Verteidigung: kein Netto-Nachteil, Wertausgleich und Gegenleistung belegen.

134 InsO (unentgeltliche Leistung)

  • Worum es geht: Leistungen ohne angemessenen Gegenwert.
  • Verteidigung: Entgeltlichkeit und Gegenwert dokumentieren; echte Gegenleistung zeigen.

135 InsO (Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern)

  • Worum es geht: Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern.
  • Relevanz für Lieferanten: nur, wenn Lieferant zugleich Gesellschafter ist oder nahesteht.

133 InsO (Vorsatzanfechtung)

  • Worum es geht: Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; der Gläubiger kannte den Vorsatz.
  • Indizien: dauerhafte Zahlungsstockungen, Vollstreckungsnähe, ratenähnliche Abreden mit Krisenbezug.
  • Verteidigung: Normalität der Geschäftsbeziehung, Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

142 InsO (Bargeschäft)

  • Worum es geht: gleichwertiger, zeitnaher Austausch von Leistung und Gegenleistung.
  • Bedeutung: zentrales Gegengewicht; Streit über enge Zeitnähe und Gleichwertigkeit, beides dokumentationsintensiv.

RÜCKSCHAUFRISTEN – ÜBERBLICK

  • § 130 InsO (kongruent): grundsätzlich die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag.
  • § 131 InsO (inkongruent): besonders scharf im letzten Monat; im zweiten und dritten Monat nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (u. a. Zahlungsunfähigkeit/Kenntnis).
  • § 133 InsO (Vorsatz): bis zu zehn Jahre; für Sicherungen und Befriedigungen teils auf vier Jahre begrenzt.
  • § 134 InsO (unentgeltlich): vier Jahre.
  • § 135 InsO (Gesellschafter): Rückzahlung Gesellschafterdarlehen ein Jahr; Sicherheiten teils längere Zeiträume.
    Die genaue Einordnung richtet sich nach dem konkreten Tatbestand und dem Zeitpunkt der Handlung.

DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST – WER WAS BELEGEN MUSS

Der Insolvenzverwalter (als Vertreter der Masse) muss den geltend gemachten Anfechtungstatbestand vollständig darlegen und beweisen – einschließlich Gläubigerbenachteiligung, Art und Zeitpunkt der Rechtshandlung, (In-)Kongruenz, Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum sowie – soweit tatbestandlich gefordert – Kenntnis bzw. Kennenmüssen auf Seiten des Anfechtungsgegners.
Das von der Anfechtung betroffene Unternehmen (Anfechtungsgegner) trägt die Darlegungs- und Beweislast nur für rechtsausschließende Einwendungen, insbesondere Bargeschäft (§ 142 InsO), konkreten Wertausgleich oder Verjährung.

Tatbestandsbezogen – präzise zusammengefasst:

  • § 130 InsO (kongruent): Verwalter belegt Deckung, Zeitraum, Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis/Kennenmüssen; der Anfechtungsgegner legt Normalitätsbelege vor und – falls einschlägig – das Bargeschäft.
  • § 131 InsO (inkongruent): Verwalter belegt Atypik und Zeitraum (Monat 1 streng; Monate 2–3 mit Zusatzvoraussetzungen); der Anfechtungsgegner zeigt vertragliche/branchenübliche Grundlage und Gleichwertigkeit.
  • § 132 InsO (unmittelbar benachteiligend): Verwalter belegt die unmittelbare Benachteiligung; der Anfechtungsgegner weist wirtschaftlichen Wertausgleich nach.
  • § 134 InsO (unentgeltlich): Verwalter behauptet Unentgeltlichkeit; der Anfechtungsgegner belegt Entgeltlichkeit und Gegenleistung.
  • § 135 InsO (Gesellschafter): Verwalter belegt Gesellschaftertatbestand; der Anfechtungsgegner grenzt Rollen und etwaige Drittmittel ab.
  • § 133 InsO (Vorsatz): Verwalter trägt Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis beim Anfechtungsgegner (meist über Indizien); der Anfechtungsgegner erschüttert die Indizkette mit Routine- und Gegenwertbelegen.
  • § 142 InsO (Bargeschäft – Einwendung): liegt vollständig beim Anfechtungsgegner; Gleichwertigkeit und enge wirtschaftliche Zeitnähe sind zu belegen.

Vermutungen und Indizien – Wirkung ohne Beweislastumkehr

Indizien wie Zahlungseinstellung, dauerhafte Zahlungsstockung, Vollstreckungsnähe oder ratenähnliche Abreden erleichtern dem Verwalter den Einstieg. Sie begründen Indizwirkung, verlagern die materielle Beweislast aber nicht. Aufgabe des Anfechtungsgegners ist es, solche Indizien substantiell zu erschüttern – durch dokumentierte Routine, projekt- oder abnahmebedingte Zahlungsmodalitäten, klare Gegenleistungen, stabile Kredit-/Limitdaten und nachvollziehbare Drittmittelwege.

Sekundäre Darlegungslast

Tatsachen aus der Sphäre des Anfechtungsgegners (z. B. Gleichwertigkeit beim Bargeschäft, interne Abnahmeprozesse, Zahlungswege über Factoring/Treuhand/Konzernclearing) lösen eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmens aus: strukturierter Sachvortrag mit Belegen ist erforderlich. Die materielle Beweislast für den Anfechtungstatbestand verbleibt gleichwohl beim Insolvenzverwalter.

Typische Beleglagen

  • Für den Verwalter sprechen: geplatzte Lastschriften, Kontowechsel, Vollstreckungsnähe, nachträgliche Sicherheiten für Altverbindlichkeiten, E-Mails mit erkennbaren Liquiditätsproblemen.
  • Für die Abwehr sprechen: geschlossene Zeitlinie (Bestellung – Leistung/Abnahme – Rechnung – Zahlung), unveränderte Zahlungsziele/Konten, dokumentierte Gegenleistungen, vertraglich fixierte – leistungsbedingte – Raten, nachvollziehbare Drittmittelströme.
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VERTEIDIGUNGSANSÄTZE

§ 130 InsO (kongruent)

  • Ansatz: vertragliche Routine belegen, Kenntnisvorwürfe entkräften.
  • Erforderliche Unterlagen: Bestellung/Rahmenvertrag mit Zahlungsziel; Abnahme-/Leistungsnachweise; Rechnung; Zahlungsavis und Valuta; unveränderte Kontoverbindung; OP-Listen; ggf. Kreditversicherungs-/Limitdaten.
  • Kernargumente: fällige Forderung; vereinbarter Zahlungsweg; keine Vollstreckungsnähe; keine außergewöhnlichen Stundungen; keine Kenntnis/kein Kennenmüssen von Zahlungsunfähigkeit.

131 InsO (inkongruent)

  • Ansatz: Atypik vertraglich/branchenüblich erklären; wirtschaftliche Neutralität herausarbeiten.
  • Erforderliche Unterlagen: vertragliche Grundlagen für vorgezogene/gestaffelte Zahlungen/Sicherheiten; Prozessbeschreibungen; Leistungs-/Abnahmeprotokolle; Wertnachweise.
  • Kernargumente: leistungs- bzw. abnahmebedingte Abweichung; Gleichwertigkeit; keine Benachteiligung im Vorgang.

132 InsO (unmittelbar benachteiligend)

  • Ansatz: Wertausgleich und Gegenleistung im selben wirtschaftlichen Zusammenhang belegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Bewertungsunterlagen; Gutschriften/Verrechnungen; Leistungsbelege; Verrechnungsabreden.
  • Kernargumente: kein Nettoabfluss aus der Masse; wirtschaftliche Neutralität.

134 InsO (unentgeltlich)

  • Ansatz: Entgeltlichkeit in Tatsachen auflösen.
  • Erforderliche Unterlagen: Leistungs-/Abnahmeprotokolle; Serviceberichte; Nutzennachweise; Gegenrechnungen
  • Kernargumente: konkrete, messbare Gegenleistung; kein Gefälligkeitscharakter.

135 InsO (Gesellschafter)

  • Ansatz: Rollen säubern und Drittmittel offenlegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Gesellschafterliste/Kapitalstruktur; Darlehens- und Sicherungsverträge; Zahlungsflüsse; Drittgläubigerpositionen.
  • Kernargumente: kein Gesellschafterdarlehen bzw. externe Drittmittel; andernfalls wirtschaftliche Lösung über belastbaren Vergleich.

133 InsO (Vorsatz)

  • Ansatz: Indizkette auflösen; Geschäftsablauf als geordnet dokumentieren.
  • Erforderliche Unterlagen: Chronologie Bestellung–Leistung–Abnahme–Rechnung–Zahlung; Termin-/Projektmails; Limit-/Bonitätsunterlagen; Nachweise für Gegenleistungen; ggf. Drittmittelwege.
  • Kernargumente: keine Krisenkenntnis; projekt-/abnahmebedingte Zahlungsmodalitäten statt Liquiditätsnot; Gleichwertigkeit.

142 InsO (Bargeschäft – Einwendung)

  • Ansatz: Gleichwertigkeit und enge wirtschaftliche Zeitnähe lückenlos belegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Bestellung; Lieferschein/Leistungsnachweis; Abnahme; Rechnung; Zahlungsavis; Valuta; ggf. Preis-/Wertgutachten.
  • Kernargumente: unmittelbarer Austausch; wirtschaftliche Gleichwertigkeit; Sperrwirkung gegen Anfechtung.

BELEGTE CHRONOLOGIE DES GESCHÄFTS – ZWECK UND UMSETZUNG

Die Chronologie des Geschäfts ist das Beweisgerüst für das betroffene Unternehmen. Sie soll prüfbar belegen, dass jede Zahlung auf einer konkreten, gleichwertigen Leistung beruht und der Ablauf vertraglich normal war. Damit trägt sie die Verteidigung (Routine, Bargeschäft, Wertausgleich, keine Kenntnis).

Was die Chronologie nachweist:

  • Vertragsbasis: Bestellung/Rahmenvertrag, Zahlungsziel, ggf. Abnahmeprozesse und Sicherheiten.
  • Gegenleistung: Lieferung/Leistung und Abnahme mit Datum und Bezug zur Bestellung.
  • Zahlungszuordnung: Rechnung und Valuta, eindeutig derselben Leistung zugeordnet.
  • Zahlungsweg: Zahlung über den vereinbarten Weg/Konto, keine Sonderwege.
  • Zeitnähe/Gleichwertigkeit (falls geltend gemacht): enger wirtschaftlicher Zusammenhang und Wertäquivalenz.
  • Wertausgleich/Drittmittel (falls relevant): Gutschrift/Verrechnung bzw. Factoring/Treuhand/Konzernclearing nachvollziehbar dargestellt.

So wird die Chronologie aufgebaut:

  • Reihenfolge der Belege: Bestellung/Rahmenvertrag → Leistungs-/Abnahmenachweis → Rechnung → Kontoauszug/Valuta (ggf. Zahlungsavis) → ggf. Gutschrift/Verrechnung → ggf. Drittmittelunterlagen.
  • Zu jedem Beleg eine knappe Verknüpfung: „bezieht sich auf Bestellung X/Position Y; betrifft Rechnung Z; Valuta am …“.
  • Abweichungen (z. B. Teilabnahmen/-zahlungen wegen Abnahmefenstern) kurz begründen und belegen.

MUSTERTEXTE FÜR DEN ERSTKONTAKT MIT DEM INSOLVENZVERWALTER


Muster 1:  Erste sachliche Erwiderung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Anfechtung nach InsO – Vorgang [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

die geltend gemachte Rückgewährforderung wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der streitige Zahlungsvorgang steht in einem laufenden Leistungsaustausch. Fällige Forderungen wurden vertragsgemäß beglichen. Hinweise auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit lagen auf unserer Seite nicht vor.

Bitte übermitteln Sie die von Ihnen herangezogene Zahlungsübersicht mit Valutadaten sowie die aus Ihrer Sicht relevanten Unterlagen. Nach Eingang werden wir ergänzend Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen, Ansprechpartner, Kontaktdaten]

Muster 2: Unterlagenanforderung und Friststeuerung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Anfechtung nach InsO – Vorgang [Aktenzeichen] – Unterlagenanforderung / Frist

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur sachgerechten Prüfung benötigen wir die folgenden Unterlagen und Angaben:
– Zahlungsaufstellung mit Buchungs- und Valutadaten, Zuordnung zu Rechnungen/Leistungen,
– die von Ihnen herangezogenen Indizien zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum,
– Hinweise auf etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ratenabreden oder Sicherheitsbestellungen, auf die Sie sich stützen.

Bitte übersenden Sie die Unterlagen zeitnah. Die von Ihnen gesetzte Frist bitten wir bis auf Weiteres zu verlängern. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach Auswertung der Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen, Ansprechpartner, Kontaktdaten]

DREI BEISPIELHAFTE PRAXISFÄLLE


Kongruente Zahlung im Projektablauf

Ein Unternehmen liefert Spezialteile nach Meilensteinen. Rechnung wird nach Abnahme fällig und innerhalb des vereinbarten Zieles bezahlt. Es gab keine Mahnspirale, keine Vollstreckung, keine Kontowechsel. Der Verwalter argumentiert mit angeblicher Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Die Chronologie zeigt Routine: Bestellung, Abnahme, Rechnung, Zahlung.

Ergebnis:

Angriff scheitert oder führt zu einer sehr niedrigen Quote.

Ratenabrede aus Leistungsgründen

Großprojekt, ein hoher Einzelbetrag wird in mehreren Tranchen abgerechnet, weil Abnahmen nur in definierten Produktionsfenstern stattfinden. Das ist vertraglich dokumentiert. Keine E-Mails mit Liquiditätsklagen, sondern Termin- und Abnahmeabsprachen. Der Verwalter will eine Krisenbeziehung konstruieren. Die Unterlagen zeigen das Gegenteil.

Ergebnis:

Vertretbare Einigung oder Abwehr, je nach Nachweislage.

Bargeschäft bei Ersatzteillieferung

Expresslieferung kritischer Ersatzteile. Zahlung kurz nach Lieferung. Abnahme- und Servicenachweise lückenlos, Zahlungsavis und Valuta belegt. Gleichwertigkeit und enge zeitliche Klammer sind klar.

Ergebnis:

Anfechtung scheitert am Bargeschäft.

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Was machen sog. Mediaagenturen? – Eine Analyse der im Mediageschäft üblichen Vertragsverhältnisse.

Das Vertragsverhältnis zwischen Mediaagenturen und Werbekunden wird schon lange kontrovers diskutiert. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob Mediaagenturen auf einer eigenen Wirtschaftsstufe stehen oder aber als Geschäftsbesorger der Werbekunden zu qualifizieren sind. Prominentester Fall, der hierzu geführt hatte, ist Alexander Ruzicka, der zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden war, weil  er zu Lasten der Mediaagentur (und damit letztlich auch zu Lasten der Werbekunden), deren Geschäftsführung er damals innehatte, von den Medien erhaltene Rabatte und sonstige Vergünstigungen in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll. Spätestens dieser pressewirksame Prozess hat die Praxis der Mediaagenturen insgesamt, insbesondere Umfang und Behandlung der Vergünstigungen (“Kick backs”, Freespots etc.), die seitens der Medien gewährt wurden und werden,  zu einem großen Thema werden lassen. Diskutiert wird vor dem Hintergrund der auffälligen  Intransparenz des “Systems”  insbesondere darüber Art und Umfang der gewährten Rabatte sowie nicht zuletzt über die Frage, wem diese Rabatte zustehen.

Im Folgenden soll überblicksmäßig dargestellt werden, wie die im Mediageschäft existenten Vertragsverhältnisse zivilrechtlich zu beurteilen sind.

Vorüberlegung zur Tätigkeit von Mediaagenturen

Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses Mediaagentur/Medien ist die Platzierung der Werbung der Werbekunden. Mithin erfolgt – jedenfalls rein tatsächlich – seitens der Mediaagenturen eine “Vermittlung” von Werbung zwischen Werbungskunde und Medien. Mit Blick auf Vorstehendes, erscheint es jedenfalls denkbar, dass das Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur Einfluss hat auf das Vertragsverhältnis Mediaagentur/Medien. Es erscheint deshalb vorliegend sinnvoll, zunächst das Vertragsverhältnis zwischen den Mediaagenturen mit den Werbekunden zu betrachten:

Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur

Meinungsstand: Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB versus “Eigene Wirtschaftsstufe” (Eigenhändler)

Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB

Mit Blick auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses, nämlich Mediaeinkauf und Mediaabwicklung, Mediaplanung, Mediaberatung und Mediaanalyse, wird es herkömmlich dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 BGB) zugeordnet: Der Werbungskunde wirbt nicht selbst, sondern er lässt werben. Diese Tätigkeit entspricht der (noch) herrschenden Meinung zum Begriff der “Geschäftsbesorgung” i.S.d. ” 675 BGB, wonach der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn dazu verpflichtet ist, eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auszuführen (vgl. BGH Urteil vom 16.6.2016, Az. III ZR 282/14NJW-RR 2016, 1391; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 675, Rn. 3 ff. m.w.N).

Vorgenannter Definition entspricht bis heute die Tätigkeit der Mediaagenturen, die von den Mediaagenturen im Sinne vorgenannter Definition der herrschenden Meinung eigenständig – nämlich mangels abweichender Vereinbarung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – jedenfalls auch in Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Werbungskunden durchgeführt wird (vgl. Martinek, Mediaagenturen und Mediarabatte, 2008, S. 27; ders. jM 2015, 6, 9 f., 13f.). Diese Einordnung wird auch im Gutachten des BGH Richters a.D. Dr. Gerhard Schäfer vom 31.1.2009  bestätigt.

Diese Geschäftsbesorgungsverträge sind – je nach inhaltlicher Ausgestaltung – dem Dienst- (§ 611 BGB) oder Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) zuzuordnen. Ein Werkvertrag dürfte vorliegen, wen – erfolgsbezogen – eine Einzelmaßnahme Gegenstand des Vertrages ist, um einen Dienstvertrag dürfte es sich handeln, wenn es sich um einen rein zeitlich und/oder gegenständlich abgesteckten Vertrag handelt.

 “Eigene Wirtschaftsstufe”

Vorstehend dargestellter herrschenden Meinung steht die von den Mediaagenturen selbst vertretene und von nicht ungewichtigen Stimmen der Literatur (insb. Prof. Michael Martinek, aaO.) unterstützte Auffassung gegenüber, wonach die Vorschriften des Auftragsrechts, mithin auch das Geschäftsbesorgungsrecht, mit Blick auf die über Jahrzehnte herausgebildete Praxis des Mediaagenturgeschäfts zu einer “Entfremdung” vom Leitbild des Geschäftsbesorgers geführt habe mit der Folge, dass das Geschäftsbesorgungsrecht unanwendbar bleiben solle. Diese Auffassung wird vor allem darauf gestützt, dass die Mediaagenturen mittlerweile eine “eigene Wirtschaftsstufe” darstellen würden, mithin die Einordnung der Mediaagenturen als  “Mittler” nicht mehr passend sei.

Diese Auffassung wird im Wesentlichen auf folgende Umstände der Mediageschäftspraxis gestützt:

  • Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: Unternehmerisches RisikoDie Mediaagenturen handeln, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Das bedeutet, dass sie auch das unternehmerische Risiko aus der Schaltung von Werbemaßnahmen in den Medien tragen wie beispielsweise Zahlung der Schaltkosten auch bei Insolvenz oder Zahlungsweigerung des Kunden. Ihrem Auftraggeber gegenüber haften sie für Fehler des Mediums, etwa bei nicht rechtzeitigem oder fehlerhaftem Abdruck der Anzeige.
  • Vergütungssystem: Angewiesen sein auf außertarifliche RabatteIn der Praxis verlangen die Werbekunden von den Mediaagenturen die Herausgabe bzw. die Weiterleitung der von den Medien erhaltenen Mediaprovision (Agenturvergütung, AE-Provision). Dies geschieht praktisch in der Regel mittels eines Verrechnungsvorgangs: Der Werbekunde vereinbart mit der Mediaagentur eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mediaschaltvolumen; der Prozentsatz liegt in der Realität zwischen 0,8 und 2,0%. Den Rest der 15%igen AE-Provision verwendet der Werbekunde zu einem Teil für die Vergütung der Kreativagentur (etwa 7%) und den verbleibenden Teil behält er selbst.

    Den Mediaagenturen verbleiben also von der ihnen medienseits gewährten Agenturvergütung nur ein kleiner Bruchteil. Sie sehen sich deshalb zur Erreichung ihrer kaufmännischen Ziele für ihr Unternehmen veranlasst, von den Medien für Zusatzleistungen oder auch für die Bündelung der Budgets mehrerer Kunden zusätzliches Einkommen in Form von außertariflichen Rabatten, Boni oder Vergütungen zu generieren.

    Aus vorgenannten Umständen, die im Tatsächlichen kaum angezweifelt werden können, wird zunehmend gefolgert, dass hier jedenfalls keine typische Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB gegeben sei. So stehe die eigene Vermittlungstätigkeit in Geschäft der Mediaagenturen heute eher im Hintergrund.

Würdigung

Wenn ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag eine “Geschäftsbesorgung” zum Gegenstand hat, ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 675 Abs. 1 i.V. mit § 667 BGB). Hierin liegt die Relevanz des Meinungsstreites:

Die Auffassung, dass die Mediaagenturen als eigene Wirtschaftsstufe keine Geschäftsbesorgung mehr nach dem Leitbild des BGB betreiben, verdient Beachtung. Die Mediaagenturen betreiben zum wohl größeren Teil ein eigenes Geschäft auf eigener Wirtschaftsstufe. Das Betreiben dieses eigenen Geschäfts kann in der Tat als eine Notwendigkeit bezeichnet werden, die daraus resultiert, dass die Werbekunden regelmäßig mit Erfolg die Durchleitung der tariflichen Rabatte durchsetzen. Eigenes Einkommen können die Mediaagenturen vor diesem Hintergrund nur auf andere Weise, z.B. durch Aushandeln von kundenunabhängigen, nur ihnen gebührenden Rabatten, generieren.

Dennoch gilt gemäß dem bereits oben angeführten aktuellen Urteil des BGH vom 16.6.2016 (Az. III ZR 282/14NJW-RR 2016, 1391), dass im Zweifel eine Weiterleitungspflicht anzunehmen ist, weil nach seiner Auffassung die Mediaagentur ein „typischer Geschäftsbesorger“ sei. Die Leitsätze des BGH lauten (NJW-RR 2016, 1391, beck-online):

1.Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

2.Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666667 Alt. 2 BGB.

3.Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, NJW 1987, 1380).

 Aus Leitsatz 3 ergibt sich, dass die Herausgabepflicht anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist. Hiermit im Einklang hat das OLG München mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 7 U 3044/09) ausdrücklich festgestellt, dass die Weiterleitungspflicht (Herausgabepflicht) von Rabatten und Vergünstigungen individualvertraglich geregelt werden kann. Dies sollten die Parteien tun, um den oben beschriebenen Meinungsstreit zu umgehen.

Vertragsrecht Stuttgart 21 – Sprechklausel Urteil

Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück für klare Vertragsgestaltung

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Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück Für klare Vertragsgestaltung

Im Vertragsrecht kann manchmal ein einziger Satz über Milliarden entscheiden. Beim Projekt Stuttgart 21 ist genau das passiert. Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand eine kurze Vertragsregelung – die sogenannte „Sprechklausel“. Sie sollte im Fall von Mehrkosten für Gesprächsbereitschaft sorgen, wurde von der Deutschen Bahn jedoch als Grundlage für zusätzliche Zahlungen verstanden. Vor Gericht hielt diese Argumentation nicht stand. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind ein Musterbeispiel dafür, wie Verträge auszulegen sind – und was geschieht, wenn sie zu vage bleiben.

Teil 1: Das Urteil zu Stuttgart 21 als Lehrbuchfall im Vertragsrecht

Mit Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 13 K 9542/16) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Deutschen Bahn auf Kostenbeteiligung der Projektpartner am Projekt Stuttgart 21 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 1. August 2025 (Az. 14 S 1737/24) den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Streit betrifft einen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvertrag mit einem Volumen im zweistelligen Milliardenbereich. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht eine einzige Klausel: die sogenannte „Sprechklausel“.

Diese lautet:

„Im Falle weiterer Kostensteigerungen nehmen die EIU und das Land Gespräche auf.“

Die Bahn hatte geltend gemacht, aus dieser Regelung lasse sich eine Pflicht zur nachträglichen Erhöhung der Finanzierungsbeiträge ableiten. Die Gerichte haben das klar verneint.

Die Entscheidung des VG Stuttgart und ihre ausdrückliche Bestätigung durch den VGH Baden-Württemberg können als exemplarischer Fall für die systematische Auslegung von Verträgen gelten. Sie zeigen, wie Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweckbestimmung zusammenspielen – und welche Konsequenzen unklare oder strategisch offen gehaltene Regelungen haben können.

1. Wortlaut der Sprechklausel

Die Klausel regelt im Fall weiterer Kostenüberschreitungen lediglich die Pflicht zur Aufnahme von Gesprächen. Aus dem bloßen Gebot, Gespräche zu führen, lässt sich kein materieller Anspruch auf Kostenbeteiligung ableiten. Der Begriff „Gespräche“ ist rechtstechnisch zu unspezifisch, um rechtliche Verpflichtungen in Form zusätzlicher Zahlungen zu begründen.

2. Systematik des Vertrags

Die Sprechklausel folgt auf eine abgestufte und bezifferte Finanzierungsregelung. Diese Struktur spricht dafür, dass mit dem letzten bezifferten Beitrag eine materielle Pflicht endet und durch eine verfahrensrechtliche Klausel ersetzt wird, die keine Rechtsfolgen außerhalb der Kommunikationspflicht entfaltet. Das Fehlen eines Verteilungsschlüssels zeigt, dass bewusst keine weitere Leistungspflicht entstehen sollte.

3. Historische Auslegung

Die Klausel entstand nach mehreren Entwurfsfassungen, in denen – teils auf Initiative der Bahn – eine ausdrückliche Abkehr von automatischen Nachschüssen vorgesehen war. Die Entwicklung zeigt: Die Parteien wollten keine verbindliche Regelung weiterer Beiträge.

4. Teleologische Auslegung

Zweck der Sprechklausel war es nicht, eine Pflicht zur Fortführung des Projekts oder zur Mitfinanzierung zu begründen, sondern allenfalls eine Gesprächsbasis für einvernehmliche Lösungen zu schaffen. Eine Pflicht zur Einigung oder zur Zahlung lässt sich daraus nicht ableiten.

5. Keine ergänzende Vertragsauslegung

Es gibt keine Vertragslücke, die durch Ergänzung zu schließen wäre. Die klar gestufte Finanzierung bis zu einem Maximalbetrag und der Verzicht auf automatische Fortschreibung waren Ausdruck bewusster Risikobegrenzung.

6. Keine Störung der Geschäftsgrundlage

Auch der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage half der Bahn nicht. Die Parteien hatten ausdrücklich vorgesehen, dass bei Mehrkosten nur gesprochen, nicht automatisch gezahlt wird.

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Teil 2: Was eine gute Klausel im Vertragsrecht leisten muss – Lehren aus der Sprechklausel

Für mich ist das Urteil ein Lehrstück für das Vertragsrecht: Verträge leben nicht von wohlklingenden Formulierungen, sondern von klaren, belastbaren Regelungen.

Ich sehe hier ein Paradebeispiel für ein zentrales Problem vieler Vertragsverhandlungen: Wenn wirtschaftliche Kompromisse in sprachliche Unverbindlichkeit übersetzt werden. Es entstehen scheinbar elegante Formulierungen, die im Streitfall keine Substanz entfalten – genau wie hier.

Wer Regelungen nur als diplomatische Formel einsetzt, sie aber nicht mit rechtlicher Verbindlichkeit unterlegt, baut auf Sand. Bei großen Projekten kann das fatal sein. Verträge müssen wie Prozesse gedacht werden: streitfest, auslegungsfest, strategisch solide. Und umgekehrt gilt: Ein Urteil ist immer auch das Ergebnis des Vertrags, auf dem der Prozess beruht.

Im Vertragsrecht entstehen gute Klauseln nicht durch Harmonie, sondern durch das Ringen um klare Lösungen. Wer in der Verhandlung ausweicht, wird im Streit verlieren. Die Sprechklausel zeigt, was passiert, wenn man statt Klarheit nur Gesprächsbereitschaft vereinbart – und damit den eigentlichen Konflikt vertagt.

Über RA Daniel Meier-Greve

Daniel Meier-Greve ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Hamburg. Er berät und vertritt Mandanten in komplexen wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen – außergerichtlich und vor Gericht. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung und der Prozessführung.

Beides betrachtet er nicht getrennt: Wer Verträge gestaltet, muss den Streit mitdenken – und wer Prozesse führt, sollte verstehen, wie Verträge zustande kommen. Dieser Perspektivwechsel prägt seine juristische Arbeit – und ist Grundlage seiner Beratung.

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Legal+ steht für juristische Beratung mit strategischem Blick: Gestaltung und Streit gehören zusammen. Ein Vertrag ist kein Ziel, sondern ein Mittel – zur Risikosteuerung, zum Interessenausgleich, zur Vorbereitung auf den Streitfall. Legal+ denkt Verträge vom Konflikt her – und führt Verfahren mit dem Wissen, wie sie entstanden sind.

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Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

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Ratgeber Internationales Zivilprozessrecht: Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Problembeschreibung

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

 

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

 

Der BGH ist deutschen Betroffenen in einem sehr bedeutsamen, vielen noch unbekannten Urteil „zur Seite gesprungen“ und hat zu deren Gunsten geurteilt, dass der Verstoß eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel zum Schadensersatz verpflichtet. Das Urteil betrifft einen deutsch-amerikanischen Fall, erscheint nach Auffassung des Autors jedoch auf andere Drittlandskonstellationen übertragbar.

Litigation between the countries of the USA and Israel for the gold riches of their countries

BGH-Urteil vom 17.10.2019; Az. III ZR 42/19; BGHZ 223, 269

Mit Urteil vom 17.10.2019 hat der BGH entschieden, dass ein US-Kläger, der unter Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung in den USA eine Klage erhebt, der anderen Partei zum Schadensersatz hinsichtlich der durch diese Klage entstehenden Kosten verpflichtet ist (vgl. BGH-Urteil vom 17.10.2019; Az. III ZR 42/19; BGHZ 223, 269). Die einprägsamen Leitsätze des Urteils lauten:

  1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.
  2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht („American rule of costs“) eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Die Lektüre der Entscheidungsgründe legt nahe, dass gemäß BGH in so gut wie jede internationale Gerichtsstandsvereinbarung – über die rein prozessuale Vereinbarung eines Gerichtsstandes hinaus – auch die materielle Pflicht hineinzulesen ist, sich an diese Vereinbarung auch zu halten:

Ausgangslage

Bisher wurde Gerichtsstandsvereinbarungen von Juristen nur eine prozessuale Wirkung zugeschrieben. Demnach beschränkte sich ihre Bedeutung auf die Begründung und/oder den Ausschluss einer bestimmten Gerichtszuständigkeit.

Eine darüberhinausgehende verpflichtende Wirkung wurde hingegen abgelehnt, sodass Klagen, die gegen eine solche Vereinbarung verstießen, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auslösen konnten. Besonders problematisch war dies in Fällen, in denen unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung Klagen in Ländern ohne prozessualen Kostenerstattungsanspruch erhoben wurden. So ist beispielsweise gemäß der „American Rule of Costs“ in den USA die Erstattung von Anwaltskosten der obsiegenden Partei ausgeschlossen. Mit Blick auf die in den USA bekanntermaßen besonders horrenden Anwaltshonorare ist dies für den Betroffenen besonders bitter.

Von dieser Sichtweise ist der BGH nun – sehr begrüßenswert – abgekommen.

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen materiell-rechtlichen Bestandteil

Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um einen materiell-rechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen.

Den Parteien ist es, wie der BGH zutreffend ausführt, im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich, in einem Vertrag neben rein prozessualen Verpflichtungen ergänzend auch materielle Pflichten zu vereinbaren.

Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass eine solche Annahme mit Blick auf das nationale und auch europäische Zivilprozessrecht keinen Bedenken begegnen würde, da der materiell-rechtliche Teil der Vereinbarung außerhalb des Anwendungsbereichs der Zivilprozessordnung und der EuGVVO liege.

Dies gelte in Drittlandsfällen ohne weiteres auch mit Blick auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu sog. „anti-suit-injunctions“, da dann der innerhalb der EU geltende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht berührt sei. Im Übrigen seien so oder so dann keine Wertungswidersprüche erkennbar, wenn das derogierte Gericht, also das unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht, in Kenntnis aller relevanten Umstände seine Zuständigkeit verneint hat.

In Gerichtsstandsvereinbarungen kann ein schuldrechtlich verpflichtender Inhalt hineingelesen werden

Ein schuldrechtlicher Inhalt kann gemäß der sehr überzeugenden Ausführungen des BGH in eine Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung hineingelesen werden.

Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise von einem redlichen und verständigen Vertragspartner“ dahin zu verstehen ist, dass damit die gemäß § 280 Abs. 1 BGB sanktionierte schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen worden ist, nicht an einem anderen Gerichtsstand als dem Vereinbarten zu klagen.

Zitierenswert ist folgende Passage des Urteils, in der sich der BGH mit der typischen Interessenlage der Parteien auseinandersetzt (Rn. 37 des Urteils):

„Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und – auch wirtschaftliche – Prozessrisiken berechenbar machen (Eichel aaO S. 224). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern.“

Schutzbedürftigkeit der betroffenen Partei

Diese typische und dabei schützenswerte Interessenlage beinhalt auch, unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden. Der  Schutzzweck einer solchen Vereinbarung kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.

Es bestehe nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine Partei, die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den materiell-rechtlichen Kostenfolgen zu schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt – unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens – im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht zu tragen hätte.

Die dargestellte Schutzbedürftigkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen werde auch durch Art. 31 Abs. 2 und 3 der EuGVVO bestätigt, wobei der Anwendungsbereich dieser Regelung nur begrenzt und ihr Schutz hinsichtlich der Kostenfolgen der Anrufung eines unzuständigen Gerichts auch unzureichend ist.

Fazit des BGH

Nach allem sieht der BGH in einer Klage, die vom vereinbarten internationalen Gerichtsstand abweicht, einen zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverstoß; dies jedenfalls dann, wenn es sich um einen Drittlandsfall (Nicht-EU) handelt und das Drittland keinen ausreichenden Erstattungsanspruch vorsieht.

Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Prozessführung – Symbolbild Urteil

Bewertung

Das BGH-Urteil hat Bedeutung nicht nur bei Klagen in US-Fällen.

Zumindest bei Verträgen mit Partnern aus Nicht-EU-Staaten empfiehlt sich im Falle einer Verletzung der getroffenen, ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Prüfung des vom BGH bejahten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Kosten, die eine Rechtsverteidigung im Drittland ausgelöst hat und deren Erstattung vom dortigen Prozessrecht nicht abgedeckt ist.

Aber auch bei reinen EU-Sachverhalten erscheint nach Auffassung des Autors auf Basis des oben besprochenen BGH-Urteils ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch möglich.

Eine unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erhobene Klage zwingt die von der Gerichtsstandsvereinbarung begünstigte Partei vertragswidrig dazu, sich in einem fremden Rechtskreis zu – jedenfalls aus deutscher Sicht – oft deutlich höheren Kosten mit dem Vertragspartner auseinanderzusetzen.  Oftmals wird in diesen Fällen der Kostenerstattungsanspruch, den das vertragswidrig angerufene Gericht zuspricht, nicht ausreichen, um die für die Rechtsverteidigung „in der Fremde“ erforderlich gewordenen Kosten zu decken. Wie vom BGH selbst zutreffend bemerkt, sieht auch der EU-Gesetzgeber eine besondere Schutzbedürftigkeit der von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung begünstigten Partei.  Die hierauf zurückgehende Regelung des Art.  31 Abs. 2 der EUGVVO reicht aber allein nicht aus, da sie eine unzulässig erhobene Klage zwar „stoppen“ hilft, aber eben nicht gewährleistet, dass die betroffene Partei tatsächlich alle Kosten erstattet erhält.

Zu den Möglichkeiten im Übrigen, sich gegen Klagen, die unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erhoben werden, zu Wehr zu setzen, lesen Sie hier!

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Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

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Ratgeber Prozessrecht: Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

Zivilprozesse werden vielfach im Wege eines zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleichs beendet. Häufig geschieht dies mit Hilfe des Gerichts. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Vergleichsschluss, trotz Beteiligung des Gerichts, durchaus Tücken in sich birgt. Nachfolgend möchte ich einen Überblick verschaffen:

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Überblick über die Arten des gerichtlichen Vergleichsschlusses

Die Zivilprozessordnung sieht für einen mit Hilfe des Gerichts geschlossenen Vergleich zwei Wege vor:

  • Zum einen kann ein Prozessvergleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschlossen werden. In diesem Fall wird der in der Verhandlung ausgehandelte Vergleich vom Gericht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen und muss dann von den Parteien bzw. deren Vertretern genehmigt werden. Die Genehmigung ist ebenfalls zu protokollieren.
  • Zum anderen kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.

Wirkung des Vergleichsabschlusses

Der auf eine der vorgenannten Wege wirksam geschlossene Vergleich führt grundsätzlich zur Beendigung des Rechtsstreits.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2015 (Az. VI ZR 326/14; NJW 2015, 2965) zur rechtlichen Natur und Wirkung eines Prozessvergleichs zusammenfassend ausgeführt:

„(…)

Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach  verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGHZ 164, 190 [193 f.] = NJW 2005, 3576 mwN; vgl. auch BGHZ 142, 84 [88] = NJW 1999, 2806; BGHZ 79, 71 [74] = NJW 1981, 823; BGHZ 41, 310 [311] = NJW 1964, 1524; BGHZ 28, 171 [172] = NJW 1958, 1970; BGHZ 16, 388 [390] = NJW 1955, 705; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGHZ 164, 190 [194] = NJW 2005, 3576; BGHZ 79, 71 = NJW 1981, 823). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGHZ 164, 190 = NJW 2005, 3576; vgl. auch BGHZ 16, 388 = NJW 1955, 705). Das gilt auch für den Prozessvergleich iSd § 278 VI ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4722, 82; BAGE 120, 251 = NJW 2007, 1831 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.).

(…)“

Streit über Wirksamkeit des Vergleiches

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs anzuzweifeln versucht.

Ausgangspunkt ist (siehe vorzitiertes BGH-Urteil) hier, dass der Prozessvergleich doppelter Natur ist mit der Folge, dass sich Unwirksamkeitsgründe auf zwei Ebenen ergeben können.  Es sind mithin zwei Arten von denkbaren Mängeln zu unterscheiden:

Ebene 1: Prozessuale Mängel

So ist der Prozessvergleich zum einen ein Prozessvertrag und könnte an prozessualen Mängeln leiden.

Der häufigste Mangel auf dieser Ebene liegt in einer fehlerhaften Protokollierung des Vergleichsinhalts.

Ebene 2: Materielle Mängel

Der Prozessvergleich ist zudem ein „normaler“ materiell-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, mit dem diese ihre Streitigkeit beenden bzw. regeln wollen.

Auch dieser Vertrag kann an Mängeln leiden, z.B. dergestalt, dass sich eine der Parteien bei Abgabe ihrer den Vergleich ermöglichenden Erklärungen in einem Irrtum befand. Dies würde es ihr unter Umständen ermöglichen, den Vergleich nach §119 BGB wegen Irrtums anzufechten. Auch in Betracht kommt der gesetzlich ausdrückliche geregelte Fall des § 779 BGB (Irrtum über die Vergleichsgrundlage). Ein Anpassungsrecht kann sich ferner auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ergeben (§ 313 BGB)

Prozessuale Folgen einer Vergleichsanfechtung

Macht eine Partei Mängel des Vergleichs gegenüber dem Gericht geltend, führt dies zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung der geltend gemachten Mängel durch das Gericht.

Danach ist zu unterscheiden:

  • Wenn das Gericht prozessuale Mängel bejaht, bedeutet dies, dass der Prozessvergleich unwirksam ist. Der Rechtsstreit ist weiter rechtshängig. Eine besondere Situation liegt dann in Fällen, in denen die Parteien zunächst eine materiell wirksame Einigung getroffen hatten und diese Einigung im Anschluss fehlerhaft protokolliert worden ist. Denn die lediglich fehlerhafte Protokollierung beseitigt nicht die zuvor materiell wirksam erfolgte Einigung.

    Und auch in sonstigen Fällen eines aus prozessualen Gründen unwirksamen Prozessvergleichs kann es wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn eine Partei sich auf den prozessualen Mangel beruft. Dies hat der BGH im bereits oben zitierten Urteil wie folgt angenommen:

    (…)
    Die Kl. kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der vom BerGer. nach § 278 VI 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zu Stande gekommen ist.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (…).
    Widersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein (…).

    Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (…). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (…).

  • Wenn das Gericht materielle Mängel feststellt, die eine Nichtigkeit des Vergleichs (d.h. anfängliche Unwirksamkeit) zur Folge haben, so ist die Situation so, als hätte es den Vergleich nie gegeben.

    Das Verfahren läuft normal weiter, weil der Rechtsstreit tatsächlich nie beendet worden ist.

  • In Fällen, in denen der Vergleich zunächst wirksam war und erst durch später eintretende Umstände, z.B. wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, ex nunc in Frage steht bzw. unwirksam geworden ist, ist die Situation komplexer, weil der Vergleich ja zunächst vergleichsbeendigende Wirkung hatte.

    Zutreffenderweise ist dann ein neuer Prozess zu führen, da ein Wideraufleben des alten, zwischenzeitlich wirksam beendeten Prozesses, keine rechtliche Grundlage hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es an Mängeln fehlt, stellt es die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs durch berufungsfähiges Urteil fest.

Lawyer or judge holding Hammer prepares to judge the case with justice, and litigation, scales of
FAZIT

Wer glaubt, dass durch die Beteiligung des Gerichts ein „saubere“ Vergleichsschluss sichergestellt ist, unterliegt einem Trugschluss!

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Ratgeber Prozessrecht: Erleichterter Weg zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen – Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

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Ratgeber Prozessrecht: Erleichterter Weg zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen – Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

Dieser Beitrag versucht eine Einordnung und Bewertung des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21) zum Thema Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen bei Autoherstellern.

Der Beitrag beleuchtet zunächst kurz den ins Jahr 2015 zurückgehenden Hintergrund des Dieselskandals sowie auch das erste Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020, um sich sodann mit den Auswirkungen des aktuellen EuGH-Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) zu befassen, das die Grundlagen für die geänderte, nachfolgend analysierte BGH-Rechtsprechung gelegt hat.

Rückblick ins Jahr 2015

Der Skandal um Abgasmanipulationen von Autoherstellern geht bis in das Jahr 2015 zurück.

Damals stellte sich heraus, dass VW eine spezielle Software in die Motorsteuerung eingebaut hatte, um auf dem Prüfstand bei Emissionstests niedrigere Stickoxidwerte zu erzeugen. Im normalen Fahrbetrieb waren die Abgasreinigungssysteme jedoch deaktiviert, um die Motorleistung und den Kraftstoffverbrauch zu verbessern. Dies führte dazu, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte im realen Straßenverkehr nicht einhielten.

 

Später kam heraus, dass VW nicht der einzige Hersteller war, der sich auf vorbeschriebene (oder ähnliche) Weise die vermeintliche Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzen „erschummelt“ hatten.

Folge hiervon waren Klagewellen von betroffenen Autokäufern. Die Klagen waren gerichtet auf Schadensersatz, Kaufpreisminderung und Rückabwicklung von Verträgen.

Zum ersten Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020

In seinem ersten Diesel-Urteil vom 25.5.2020 (Az. VI ZR 252/19) hatte der BGH entschieden und insoweit die Vorinstanz bestätigt, dass das durch die Abgasmanipulation erfolgte Erschleichen von Typengenehmigungen auch eine unmittelbare Täuschung der Autokäufer bedeuten und gegebenenfalls eine Recht der Käufer auf Schadensersatz, unter Umständen auch Rückabwicklung, in Betracht kommen kann.

Die Leitsätze des Urteils lauteten:

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

 

Dieses zunächst positiv klingende Urteil bedeutete für betroffene Autokäufer nicht unwesentliche Hürden auf dem Weg zu einem möglichen Schadensersatz, insbesondere:

  • Ein Anspruch sollte gemäß dem damaligen Urteil Vorsatz voraussetzen. Wenn auch mit vom BGH aufgestellten Beweiserleichterungen, mussten die Betroffenen den Unternehmensleitern – ggf. auch eine über Mitarbeiter „vermittelte“ – Kenntnis nachweisen.
  • Schwierigkeiten bereitete den betroffenen Käufern nicht zuletzt der erforderliche Schadensnachweis. So forderte der BGH (siehe obigen Leitsatz 3), dass „die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung (…) den Vertragsschluss als (…) nachteilig ansieht.“

Die „Vorgeschichte“ der neuen BGH-Rechtsprechung: Das EuGH-Urteil vom 21.3.2023 (Az. C-100/21)

Für das Verständnis der zugunsten der Verbraucher geänderten Rechtsprechung des BGH ist das übergeordnete Europarecht und damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von wesentlicher Bedeutung.

Der EUGH hat in einem ebenfalls noch sehr jungen Urteil vom 21.3.2023 (Az. C-100/21) die Grundlagen für die jetzt geltende BGH-Rechtsprechung gelegt, indem er – entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung – dem europäischen Typengenehmigungsrecht einen Individualschutz der Verbraucher zugesprochen hat. In Randnummer 85 des EuGH-Urteils heißt es dementsprechend,

„(…) dass Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO (EG) 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestattet ist.“

Damit nicht genug, leitet der EUGH aus dem europäischen Recht gar einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Autokäufers ab, wenn dem Käufer durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. In Randnummer 91 des EUGH-Urteils heißt es dazu,

„(…) dass sich aus Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO Nr. 715/2007 ergibt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (…)“

Der EUGH geht noch weiter und ermahnt die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher auch tatsächlich in den Genuss dieses „europäischen Schadensersatzanspruchs“   kommen. Hierzu gehört es laut EuGH, dass die Hürden auf den Weg zu einem solchen Schadenersatz für den Verbraucher nicht zu hoch gehängt werden dürfen. Im EUGH-Urteil heißt es dazu unter den Randnummern 92 und 93:

„92In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Ersatzes durch die betreffenden Käufer wegen des Erwerbs eines solchen Fahrzeugs ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen.

93Allerdings stünden nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 II VO Nr. 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang.“

Kurz gesagt folgt aus dem vorzitierten EUGH-Urteil die verpflichtende Anweisung an die Mitgliedstaaten, dass diese gefälligst dafür zu sorgen haben, dass ein Schadensersatzanspruch von Verbrauchern wegen Abgasmanipulationen, die gegen das europäische Typengenehmigungsrecht verstoßen, nicht bloße Theorie bleiben.

Zum neuen Diesel-Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

Das nun ergangene Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21) will die vorbeschriebenen Vorgaben des EUGH umsetzen.

Im Ergebnis hat der BGH die Hürden für Schadensersatzklagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt, wobei (siehe dazu meinen Ausblick am Ende dieses Beitrags) es fraglich erscheint, ob der BGH den Verbrauchern damit weit genug entgegengekommen ist.

Gemäß der geänderten BGH-Rechtsprechung können Fahrzeughersteller künftig auch dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie „nur“ fahrlässig gehandelt haben.

Zudem hat der BGH die weitere Vorgabe des EUGH, wonach den Autokäufern auch ein effektiver Weg zu Schadenersatz offenstehen muss, dadurch umgesetzt, dass er betroffenen Verbrauchern grundsätzlich und ohne Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens Schadensersatz in einer Spanne von bei 5 bis 15 % des Kaufpreises zubilligt.

Im Einzelnen:

EG-Typengenehmigung kann Schadensersatzanspruch nicht ausschließen

In seinem Urteil stellt der BGH zunächst erneut klar, dass weder eine erteilte EG-Typengenehmigung noch eine hinzutretende Übereinstimmungsbescheinigung geeignet sein können, einen deliktischen Anspruch des Autokäufers von vornherein auszuschließen.

Entscheidend sei, dass EG-Typengenehmigungen sowie auch ggf. hinzutretende Übereinstimmungsbescheinigungen nur Wirkung bezüglich eines bestimmten Fahrzeugtyps hätten, für einen deliktsrechtlichen Anspruch aber die Betroffenheit des konkret erworben Fahrzeugs entscheidend sei.

Rückabwicklung („Großer“ Schadensersatz) nach wie vor nur bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung

Unverändert hält der BGH daran fest, dass „großer“ Schadensersatz nur im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangt werden kann. Ein Käufer könne im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug zurücknimmt und den Kaufpreis abzüglich erlangter Vorteile erstattet.

Zwar schütze das europäische Abgasrecht auch den einzelnen Autokäufer gegenüber dem Hersteller, wenn das gekaufte Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, aber, so der BGH wörtlich (vgl. Rn. 22 des Urteils):

„Das Unionsrecht verlangt, was aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 2023 geklärt ist, gleichwohl nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen.“

Der BGH begründet dies weiterhin u.a. mit dem beschränkten Unrechtsgehalt einer „nur“ schuldhaften Schutzgesetzverletzung im Verhältnis zu einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung.

Der BGH sieht im Unionsrecht und der Rechtsprechung des EUGH keine Vorgabe dahingehend, dass das nationale Recht einen Anspruch auf Rückabwicklung vorsehen müsse. Er bezieht sich dabei darauf, dass der EUGH lediglich Sanktionen fordere, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten. Er nimmt dabei auch auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 25. April 2023 Bezug, der – für Österreich – einen Anspruch auf großen Schadensersatz bejaht hatte. Der BGH sieht diese Rechtsprechung in Modalitäten des nationalen, österreichischen Rechts begründet. Dem Urteil des Obersten Gerichtshofs entnimmt er dann auch, dass dieser selbst davon ausgehe, dass das Unionsrecht die Gewährung eines großen Schadensersatzes nicht fordere.

Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens wegen fahrlässiger Verletzung des EU-Abgasrechts

Der BGH räumt sodann ein, dass eine fahrlässige Verletzung des EU-Abgasrechts – in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung – einen Anspruch des Autokäufers auf Ersatz des sog. Differenzschadens begründen kann. 

Insoweit habe der EUGH vorgegeben, dass die sog. Übereinstimmungserklärung nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46EG einen individuellen Schutz des Fahrzeugkäufers, der auch darauf gerichtet sei, dass das erworbene Fahrzeug alle relevante Rechtsakte einhalte. Aus der Übereinstimmungserklärung leite sich gemäß EuGH insbesondere das Recht ab, das Fahrzeug ohne weitere technische Unterlagen in jedem Mitgliedstaat zulassen zu können.

Aus dieser Begründung wiederum folge nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verknüpfung der Übereinstimmungserklärung mit der individuellen Kaufentscheidung des Verbrauchers. Dies wiederum korrespondiere mit dem vom BGH aufgestellten Erfahrungssatz, dass

„ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte

(vgl. Rn. 30 des Urteils).

Als Ergebnis hat der BGH festgehalten (vgl. Rn. 32 des Urteils):

„Das demnach unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unions- rechtlichen Lesart geschützt. (…)“

Erforderlichkeit eines Verschuldens des Autoherstellers

Unverändert fordert der BGH ein Verschulden des Autoherstellers.

Der BGH räumt dabei ein, dass sich der EuGH zwar mit einem Verschuldenserfordernis nicht auseinandergesetzt habe. Der EuGH habe aber – was mir fraglich erscheint (!) – aus dem Unionsrecht einen Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtung nicht unmittelbar abgleitet, sondern einen solchen, von den Mitgliedstaaten näher auszugestalten Anspruch lediglich gefordert. Unter Verweis auf nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland hält der BGH am Verschuldenserfordernis fest und hat dazu ausgeführt (vgl. Rn. 37 des Urteils):

§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt nach seinem Wortlaut eine von einem Verschulden des Schädigers unabhängige Ersatzpflicht nicht. Vielmehr tritt nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Ver- stoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist, die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Auch unter Ausschöpfung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung kommt demnach die Ableitung einer verschuldensunabhängigen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Frage. Nichts anderes gilt mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet eine solche Auslegung des nationalen Rechts ihre Grenze in einem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17, NZA 2019, 297 Rn. 74 mwN).“

Soweit der betroffene Autokäufer das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachgewiesen hat, steht dem Fahrzeughersteller damit nach wie vor die Möglichkeit offen, darzulegen und zu beweisen, dass er weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Gelingt dem Fahrzeughersteller das, haftet er auch in Zukunft nicht! Denn deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt für eine deliktische Haftung des Schädigers stets ein Verschulden voraus. Denn die deutschen Gerichte können – so der BGH – eine verschuldensunabhängige deliktische Haftung, die auch nach den Vorgaben des EuGH im Rahmen des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden haben, nicht anordnen.

Erforderlichkeit einer Vermögensminderung – Differenzschaden stets anzunehmen

Für Fahrlässigkeitssachverhalte hält der BGH weiter an dem allgemeinen Grundsatz fest, dass ein Schadensersatzanspruch eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt.

Ausgehend von der Vorgabe des EuGH, den Verbrauchern einen „effektiven Schadensersatzanspruch“ zu gewähren, knüpft der BGH bei der erforderlichen Vermögensminderung an die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs an, der ein für sich gesehen ein Geldwert zukomme.

Mit „Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs“, genüge schon „die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist“ (vgl. Rn. 42 des Urteils), um einen Schaden zulasten es Autokäufers anzunehmen.

Entsprechend erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.

Zugunsten des Käufers greift dabei laut BGH der bereits erwähnte Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte. Entsprechend ist für den erforderlichen Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

Schadenshöhe im Bereich von 5% bis 15% des gezahlten Kaufpreises

Ausgehend von den Vorgaben des EUGH, wonach das nationale Recht eine effektive Sanktion für die Verletzung des Unionsrechts bereithalten muss, hat der BGH weiter entschieden, dass dem einzelnen Käufer stets und ohne Erforderlichkeit eines Schadensgutachtens ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren ist.

Begründet hat der BGH die Schätzung eines Schadens innerhalb dieser Spanne damit, dass einerseits ein Mindestschaden erforderlich sei, um so eine hinreichend effektive Sanktionierung sicherzustellen, anderseits aber berücksichtigt werden müsse, dass Gründe der Verhältnismäßigkeit und auch der den Hersteller treffende Kumulierungseffekt infolge mehrfacher Verkäufe eine Obergrenze gebieten.

Der BGH hat zur Begründung der Schätzungsspanne im Einzelnen ausgeführt (vgl. Rn. 72 ff. des Urteils):

„Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt. (…)

Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben. (…)

Der geschätzte Schaden kann aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität nicht geringer sein als 5% des gezahlten Kaufpreises. Anderenfalls wäre die Sanktionierung eines auch bloß fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Hinblick auf die Förderung der unionsrechtlichen Ziele wegen ihrer Geringfügigkeit nicht hinreichend wirksam. (…)

Ein allein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und nicht auch nach §§ 826, 31 BGB geschuldeter Schadensersatz kann umgekehrt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15% des gezahlten Kaufpreises. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst Fälle objektiv vergleichsweise geringfügiger Rechtsverstöße, die der Gesetzgeber lediglich als Ordnungswidrigkeit eingeordnet hat. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV den Fahrzeughersteller bezogen auf ein einzelnes Kraftfahrzeug im Falle der mehrfachen Veräußerung mehrfach trifft, so dass ein Kumulierungseffekt eintreten kann. (…)

Innerhalb dieser Bandbreite obliegt laut BGH die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen.

Ausblick

Dieses BGH-Urteil wird nicht das letzte zum Dieselskandal gewesen sein.

Das Urteil zeigt das nachvollziehbare und begrüßenswerte Bemühen des BGH, die Eingriffe des EuGH in die grundsätzlich allein den Mitgliedstaaten obliegende Regelung deliktsrechtlicher Ansprüche auf ein Minimum zu begrenzen. Besonders zeigt sich dies beim Verschuldenserfordernis, an dem der BGH mit „krampfhaft“ anmutender Begründung festhält, obwohl der EuGH von jedem Mitgliedstaat einen Schadensersatzanspruch fordert, der allein an eine unzulässige Abschalteinrichtung anknüpft.

Close up of nozzles in diesel engine under opened bonnet
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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? Pacta sunt servanda – auch in Corona Zeiten!

Der BGH hat mit Blick auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  jüngst in zwei richtungsweisenden Urteilen klargestellt, dass dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) auch unter ungewöhnlichen, von niemanden einkalkulierten Umständen wie die Corona-Krise besondere Beachtung gebührt. Richtig so!

Concept of signing to sign a contract.

Problembeschreibung: Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden (vgl. dazu auch diesen Beitrag). Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.

Die Instanzgerichte haben in den zurückliegenden rund zwei Jahren unter Verweis auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage allzu leicht der belasteten Partei – im vorgenannten Beispiel also dem Mieter – das Recht auf Kürzung oder gar Fortfall der eigenen Leistungspflicht (z.B. Mietzahlung) zugesprochen. Oft wurde dabei pauschal vorgegangen und z.B. eine Teilung ausgeurteilt.

Dieses Vorgehen ist nach nun ergangener BGH-Rechtsprechung rechtlich nicht haltbar. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen!

Die Klarstellungen des BGH zu Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  im Einzelnen 

Ausgangspunkt: pacta sunt servanda

Wie schon eingangs erwähnt, hat der BGH in zwei aktuellen, für das Recht auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) richtungsweisenden Entscheidungen in begrüßenswert deutlicher Form klargestellt, dass Verträge auch im Falle einer späteren schwerwiegenden Änderung der vertraglichen Grundlagen grundsätzlich einzuhalten sind.

Würdigung der vereinbarten und/oder im Vertrag angelegten Risikoverteilung – wer trägt das Verwendungsrisiko?

Dies gilt insbesondere und selbstverständlich dann, wenn das sich infolge der geänderten Umstände realisierte Risiko einer Vertragspartei gesetzlich und/oder vertraglich zugewiesen ist.

Am Beispiel des Gewerberaummietrechts hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, erläutert, wie streng die Verpflichtung zum Einhalten eines geschlossenen Gewerbemietvertrages zu verstehen ist.

Dazu Folgendes:

Gegenstand dieses neuen Urteils des BGH vom 12. Januar 2022 war die vollständige Schließung eines Ladengeschäfts, die durch Corona bedingte behördliche Maßnahmen erforderlich geworden war.

Für den Mieter bedeutete dies für den Schließungszeitraum einen vollständigen Wegfall der Verwendungsmöglichkeiten hinsichtlich des von ihm angemieteten Gewerberaums.

Zu diesem Sachverhalt hat der BGH festgestellt, dass

  • der komplette Fortfall der Verwendungsmöglichkeiten weder einen Mangel der Mietsache noch einen Fall der Unmöglichkeit der Überlassung der Mietsache darstellt, und
  • bei mietrechtlichen Vertragsverhältnissen das sogenannte Verwendungsrisiko qua Gesetz beim Mieter liegt.

Gegenstand des Verwendungsrisikos ist dabei laut BGH insbesondere auch die Erwartung des Mieters ist, Gewinne erwirtschaften zu können.

Noch bedeutsamer ist die weitere Feststellung des BGH, dass die Übernahme des vorgeschriebenen Verwendungsrisikos auch nachträglich eintretende Umstände, z.B. in Form behördlicher Maßnahmen, umfasst. Der BGH hat ausgeführt:

„Das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstandes nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09NJW 2011, 3151 Rn. 8 f. mwN).“

Recht auf Vertragsanpassung als große Ausnahme

Als eine Konsequenz daraus, dass das Verwendungsrisiko auch nachträglich eintretende, dabei möglicherweise schwerwiegend wirkende, Umstände umfasst, hat der BGH weiterhin klargestellt, dass ein Anspruch der betroffenen Partei auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht in Betracht kommen kann, wenn und soweit die fraglichen Umstände, auf die ein solches Anpassungsrecht gestützt wird, vom von dieser Partei übernommenen Vertragsrisiko umfasst ist.

Der BGH hat dazu in wiederum begrüßenswerter Klarheit ausgeführt:

„Für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist allerdings grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN).“

Zwischen Fazit zur Bedeutung von Corona als Störung der Geschäftsgrundlage

„Pacta sunt servanda“ bedeutet, dass übernommene Vertragspflichten grundsätzlich auch bei einer nachträglichen schwerwiegenden Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände unverändert fortgelten.

Insbesondere wenn also nach den getroffenen Vereinbarungen ein bestimmtes Vertragsrisiko, z.B. das Verwendungsrisiko, von einer Partei übernommen worden ist, so können Umstände, die dieses übernommene Risiko betreffen, nicht Basis eines Vertragsanpassungsanspruchs sein.

BEACHTE:

Selbst wenn eine Auslegung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die im fraglichen Fall eingetretenen Umstände das übernommene Risiko „sprengen“, führt dies nicht dazu, dass die vereinbarte Risikoverteilung unbeachtlich wird.

Vielmehr trägt in solchen Fällen, auch dies hat der BGH klargestellt, die nach den getroffenen Vereinbarungen risikotragende Partei das verwirklichte Risiko nicht allein. Anhand der Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, wie die Parteien an den Folgen des verwirklichten Risikos konkret zu beteiligen sind. Der BGH hat ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vertraglich das alleinige Verwendungsrisiko für den Fall einer pandemiebedingten Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts übernommen.“

Wichtig an vorzitierter Feststellung ist wie gesagt, dass der BGH selbst bei einer kompletten Schließung nur annimmt, dass in diesem Fall das Verwendungsrisiko nicht allein beim Mieter zu sehen ist.

Inhalt und Verlust des Vertragsanpassungsrechts

Für den Fall, dass der betroffenen Partei ausnahmsweise ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß den vorgeschriebenen Kriterien zuzubilligen ist, hat der BGH auf Rechtsfolgenseite, also mit Blick auf den Inhalt einer etwaigen Vertragsanpassung, wiederum dem Grundsatz des pacta sunt servanda ein hohes Gewicht beigemessen.

Mit weiterem Urteil vom 2. März 2022, Az XII. ZR 36/21 hat der BGH zunächst darauf hingewiesen, dass es für ein Recht auf Vertragsanpassung noch nicht ausreichend ist, dass die fraglichen veränderten Umstände das vertraglich übernommene Risiko übersteigen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 (Az. XII ZR 8/21) ausgeführt:

Auch wenn die mit einer pandemiebedingten Betriebsschließung verbundene

Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache nicht allein dem Verwendungsrisiko des Mieters zugeordnet werden kann, bedeutet dies aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann.“

Vielmehr muss hinzukommen, dass unter Würdigung wiederum aller Umstände des Einzelfalls das unveränderte Festhalten am Vertrag als gänzlich unzumutbar erscheint.

Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der vereinbarten Risikoverteilung besondere Bedeutung zu. Dies hat der BGH in diesem weiteren Corona-Urteil vom 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) explizit herausgestellt:

Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht muss daher nach § 313 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsfolgen wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar sind (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89) und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (BGH Urteil vom 21. September 1995 – VII ZR 80/94ZIP 1995, 1935, 1939 mwN).“

Den vorzitierten Ausführungen des BGH ist eine weitere wichtige und dabei sehr begrüßenswerte Feststellung zu entnehmen. Diese besteht darin, dass im Falle der Bejahung eines Vertragsanpassungsanspruchs inhaltlich eine Anpassung zu wählen ist, die einen möglichst geringen Eingriff in das ursprünglich Vereinbarte darstellt. Damit hat der BGH ein weiteres Mal den hohen Stellenwert des Pacta-sunt-servanda Grundsatzes herausgestellt.

Vertragsanpassungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des BGH „Millimeter Arbeit“.

Jede inhaltliche Anpassung des Vereinbarten bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die unter Beachtung der vorbeschriebenen Kriterien und unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu begründen ist.

BEACHTE:

Aus dem Dargestellten folgt, konsequenterweise, dass die unter Umständen anspruchsberechtigte Partei ihr Vertragsanpassungsrecht auch wieder – und zwar endgültig – verlieren kann!

Dies gilt nämlich dann, wenn die Partei das ihr angebotene Anpassungsrecht endgültig ablehnt. Letzteres war im vom BGH mit Urteil vom 2. März 2022 entschiedenen Fall gegeben.

In diesem Fall musste die dort streitgegenständliche Hochzeitsfeier Corona-bedingt für den geplanten Termin abgesagt werden. Vom Vermieter der Hochzeitsräumlichkeiten waren Ersatztermine genannt worden, an denen das Brautpaar allerdings kein Interesse mehr zeigte, es wollte ausschließlich die bereits gezahlte Miete erstattet bekommen.

Der BGH hat dazu entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Miete nicht besteht. Das Ehepaar hätte sich zumindest mit einer Verschiebung der Feier einverstanden erklären müssen. Da es dies abgelehnt hatte, blieb es bei der Mietzahlungspflicht. 

Der BGH hat ausgeführt (ab Rz. 41 des Urteils):

(…) Rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen hat, ob sich der Anspruch der Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier beschränkt, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. (…)  Dabei hat es jedoch nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beklagte den Klägern bereits am 26. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch für das Jahr 2021, angeboten hat, die den Klägern eine langfristige Planung auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens ermöglicht hätte. Dieses Angebot zu einer kostenlosen Umbuchung des Termins hat die Beklagte am 25. April 2020 wiederholt. Die Kläger waren jedoch zu weiteren Verhandlungen mit der Beklagten über eine angemessene Vertragsanpassung nicht bereit und haben das Angebot auf Verlegung des Termins pauschal abgelehnt. Dies zeigt, dass die Kläger an einer interessengerechten Lösung nicht interessiert waren, sondern allein eine Aufhebung des Mietvertrags erreichen und damit das Risiko der Absage der Feier einseitig auf die Beklagte verlagern wollten.

(…)

Die von den Klägern angestrebte Vertragsanpassung dahingehend, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung ganz oder teilweise befreit werden, kommt somit nicht in Betracht, weil ihnen die Annahme des Angebots der Beklagten auf Verlegung des Termins für die geplante Hochzeitsfeier unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung (§ 313 Abs. 1 BGB) zumutbar ist. (…)“

BEACHTE:

Wesentlich ist das vorzitierte Urteil vom 2. März 2022 auch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Denn der BGH hat in diesem Urteil, das im Anschluss an das erste Corona-Urteil vom 12. Januar 2022 (BGH-Urteil vom 12.02.2022, Az. XII ZR 8/21), bei dem es bekanntlich um Gewerbemietrecht ging, ergangen ist, nun auch für den  Verbraucherbereich entschieden, dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ sehr streng anzuwenden ist und eine Vertragsanpassung daher nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? – Gesamt-Fazit

Pacta sunt servanda! Auch in Corona-Zeiten.

 

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