icon

WhatsApp Business AGB im Check

LEGAL+ NEWS

a person holding a cell phone with a whatsapp on it
Prominentes „Kleingedrucktes“ unter der Lupe - Folge 1: WhatsApp Business

AGB liest kaum jemand. Diese Reihe markiert Klauseln, die regelmäßig übersehen werden und beim Lesen überraschen: weil ihr Umfang weiter reicht als erwartet, weil sie versteckte Voraussetzungen oder Ausschlüsse enthalten oder weil sie die Risiken unerwartet zuschreiben. Heute: WhatsApp Business (Stand: 16. Februar 2024) – Lizenz an Unternehmensinhalten und Haftungsdeckel 100 US-Dollar.

Vertragspartner und anwendbares Recht

(Hinweis: Rechtswahl/Gerichtsstand wirken erst, wenn das Klauselwerk wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist – dazu der Folge-Abschnitt.)

Für Unternehmen in der EU, im EWR und in der Schweiz ist Vertragspartner WhatsApp Ireland Limited (Dublin).

Die WhatsApp-Business-Nutzungsbedingungen vereinbaren als anwendbares Recht kalifornisches Recht sowie den Gerichtsstand San Mateo County bzw. den Northern District of California. Die Rechtswahl ist im B2B-Sektor nach der Rom-I-Verordnung grundsätzlich wirksam. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von US-Gerichten kann im unternehmerischen Verkehr wirksam getroffen werden; deutsche Gerichte erkennen solche Vereinbarungen im B2B-Verkehr grundsätzlich an, sofern sie klar, individuell und ausschließlich getroffen sind. Unionsrecht – insbesondere die DSGVO – gilt unabhängig davon fort.

Für die nachfolgende Einordnung nutze ich die deutsche AGB-Systematik als Orientierungsraster. Das schärft den Blick auf potenzielle Risiken und hilft, präventive Maßnahmen zu planen. Maßgeblich bleibt die vereinbarte Rechtsordnung.

Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?

Ob die Plattformbedingungen im Streitfall überhaupt Teil des Vertrags sind, hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich sind in aller Regel: klarer Hinweis, Zugriff auf den Volltext vor Vertragsschluss und nachweisliche Zustimmung zur konkreten Version. Diese Grundanforderungen dürften – allenfalls in Nuancen unterschiedlich – in den meisten Rechtsordnungen eine Rolle spielen.

Konkreter Anknüpfungspunkt: Nach Art. 10 Abs. 1 Rom I richtet sich die Frage der Einbeziehung grundsätzlich hypothetisch nach dem Recht, das nach den AGB gelten soll (hier: kalifornisches Recht). Ausnahmsweise kann sich eine deutsche Partei nach Art. 10 Abs. 2 Rom I auf deutsches Recht berufen, um fehlende Zustimmung zu rügen, wenn eine Beurteilung nach dem vorgesehenen ausländischen Recht den Umständen nach nicht gerechtfertigt wäre. Die Reichweite dieser Ausnahme ist streitig; im Streitfall lohnt der Einbeziehungs-Check.

WhatsApp Business – konkret:

Die Zustimmung erfolgt typischerweise durch aktives Anklicken in der App/Console (Button „Zustimmen“ o. ä.). Streitentscheidend sind Protokolle (Zeitstempel, betätigter Button, Version der Bedingungen, Account-Bezug) und der nachweisbare Zugriff auf den Volltext vor dem Klick. Bei Fassungswechseln sind Update-Hinweise und der Geltungsbeginn der neuen Version zu belegen. Fehlen diese Nachweise, bietet die Einbeziehungsfrage eine tragfähige Angriffslinie.

Vertiefung: AGB-Einbeziehung im B2B – Leitfaden & Checkliste

Lizenz an Unternehmensinhalten

 In Den WhatsApp-Business Bedingungen heißt es:

„Du gewährst WhatsApp und seinen Tochter- und verbundenen Unternehmen eine weltweite, nicht-exklusive, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Modifizierung, Anpassung, Veröffentlichung, Übersetzung, Erstellung abgeleiteter Werke, Verbreitung und öffentlichen Aufführung bzw. Darstellung der Unternehmens-Inhalte, die du auf unsere/n oder über unsere Business Services hochlädst, einreichst, speicherst, sendest oder empfängst, und zwar ausschließlich für die Zwecke des Bereitstellens, Betreibens, Entwickelns, Hervorhebens, Aktualisierens und Verbesserns unserer Business Services sowie des Forschens und Entwickelns neuer Dienste, Funktionen oder Nutzungen.“

(WhatsApp Business Nutzungsbedingungen, Ziff. 5, „Die Lizenz des Unternehmens gegenüber uns“, Stand 16.02.2024)

Analyse

Der Wortlaut reicht weit. Unterlizenzierung, Übertragbarkeit und die Befugnis, „abgeleitete Werke“ zu erstellen, gehen über das hinaus, was viele Unternehmen mit einem Messenger verbinden. Der Zweckrahmen wirkt beruhigend, ist aber offen: „Hervorheben“, „Verbessern“, „Forschung und Entwicklung“ sowie „neue Nutzungen“ lassen Spielräume. AGB-rechtlich ist das im B2B nicht automatisch unwirksam. Überraschung im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB wird man einer verbreiteten Plattformklausel kaum zuschreiben können. Maßstab ist  § 307 BGB: Transparenz und Zumutbarkeit. Je weiter der Zweck gefasst ist, desto höher die Anforderungen an Verständlichkeit und die Erwartbarkeit der Rechtsfolgen.

Praktisch kollidiert diese Lizenz schnell mit fremden Rechten. Stock-Material enthält häufig Unterlizenz-Verbote oder enge Bearbeitungsrechte. Agenturwerke stehen unter eigenen Nutzungsabsprachen. Markenrichtlinien und Co-Branding-Vorgaben setzen Grenzen, die eine unterlizenzierbare Plattformlizenz nicht ohne Weiteres „überholt“. Personenabbildungen erfordern dokumentierte, widerrufliche Einwilligungen. Wer interne Dokumente, Verträge oder Preislisten in Workflows einspeist, riskiert zudem, Geheimnisse aus der Hand zu geben. Das ändert die Schutzvoraussetzungen nicht, erhöht aber das faktische Exponierungsrisiko.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Unternehmen brauchen eine einfache, verbindliche Upload-Policy: Welche Asset-Klassen sind freigegeben, welche nicht. Für jedes hochgeladene Asset muss die Rechtekette belegbar sein: Lizenzdokumente, Agenturfreigaben, Markenfreigaben und Einwilligungen werden an der Medienablage mitgeführt. Sensible Inhalte gehören nicht in den Kanal. Bei geplanter Außendarstellung sollten exklusive Materialien organisatorisch getrennt und klar gekennzeichnet werden. So bleibt die Nutzung rechtssicher, und die Kommunikation funktionsfähig.

Haftungsdeckel auf 100 US-Dollar

In den WhatsApp-Business Bedingungen heißt es zur Haftung:

 „Unsere gesamte Haftung, die sich in Bezug auf diese Business Bedingungen, auf unsere Handlungen oder Unterlassungen oder unsere Business Services oder dadurch oder in Verbindung damit ergibt, ist auf einhundert US-Dollar (100 $) oder den Betrag begrenzt, den das Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten für die Nutzung unserer Business Services an uns gezahlt hat, je nachdem, welcher Betrag höher ist.“

(WhatsApp Business Nutzungsbedingungen, Ziff. 10, „Haftungsbeschränkung“, Stand 16.02.2024)

Analyse

Die Klausel verlagert wirtschaftliche Folgen von Ausfällen, Sperren, Fehlzustellungen oder Integrationsbrüchen auf einen Bagatellbetrag. Das ist deutlich und wirkt in der Unternehmenspraxis sofort. Zugleich gilt der bekannte rechtliche Rahmen: Keine Begrenzung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Keine Begrenzung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Produkthaftung bleibt unberührt. Ansprüche Betroffener nach Art. 82 DSGVO lassen sich durch AGB-Caps nicht abschneiden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trägt eine starre Pauschale regelmäßig nicht; hier kommt allenfalls eine Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden in Betracht. Pauschale Vorbehalte „soweit gesetzlich zulässig“ heilen Intransparenz nicht, wenn der Kunde nicht erkennen kann, wann der Cap greift und wann nicht.

Auch dort, wo Teile der Klausel im deutschen Recht nicht durchdringen, entfaltet sie faktische Wirkung. Ohne belastbare Beweise für Störungen, Verzögerungen und Kausalität bleibt jede Durchsetzung zäh. Wer den Kanal geschäftskritisch nutzt, trägt das Betriebsrisiko praktisch selbst, wenn Resilienz und Beweisführung nicht vorbereitet sind.

Konsequenzen für Ihre Praxis

Kommunikation darf nicht exklusiv an einem Messenger hängen. Ein zweiter Kanal muss definiert, eingerichtet und regelmäßig erprobt sein. Für Vorfälle braucht es Beweise: Zustell- und Fehlerprotokolle sichern, Screenshots und Kurznotizen zeitnah erstellen, Eskalationswege festlegen. Gegenüber eigenen Kunden keine Zusagen, die von Drittplattformen abhängen; vertragliche Reaktions- und Wiederanlauffristen unabhängig vom Messenger definieren. Datenschutz bleibt daneben ein eigener Prüfbereich: Verarbeitungsvorgänge dokumentieren, Auftragsverarbeitung prüfen, Datentransfers bewerten und die technischen sowie organisatorischen Schutzmaßnahmen aktuell halten.

Mein Fazit zu WhatsApp Business

Die Lizenz verlangt Disziplin beim Hochladen und eine saubere Rechtekette. Der Haftungsdeckel verlangt technische und organisatorische Resilienz plus Beweissicherheit. Beides lässt sich mit schlanken Vorgaben erreichen: klare Zuständigkeiten, kurze Prüfliste am Upload-Punkt, ein getesteter Ausweichkanal. So wird WhatsApp Business nutzbar, ohne die eigene Rechts- und Risikoposition zu verwässern.

Sie haben Beratungsbedarf?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
person holding brown leather bifold wallet

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

LEGAL+ NEWS

Close up detail of the scales of justice
Post vom Insolvenzverwalter: Rückforderung von Zahlungen (Insolvenzanfechtung) – Leitfaden für Unternehmen

 EINLEITUNG

Der Insolvenzverwalter fordert bereits vereinnahmte Zahlungen zurück. Grundlage ist die Insolvenzanfechtung nach §§ 129–146 InsO. Für Unternehmen geht es dann nicht um Moral, sondern um bares Geld: Lässt sich der Anspruch abwehren, reduzieren oder wirtschaftlich sauber erledigen. Dieser Beitrag ordnet die maßgeblichen Anfechtungstatbestände, erklärt deren Voraussetzungen verständlich und zeigt, wie sich ein von der Anfechtung betroffenes Unternehmen wirksam verteidigt.

RECHTLICHER AUSGANGSPUNKT

Die Anfechtung stützt sich auf §§ 129 bis 146 InsO. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die andere Gläubiger benachteiligt. Rechtshandlung ist jede willensgetragene Gestaltung mit rechtlichen Wirkungen, etwa eine Zahlung oder die Bestellung einer Sicherheit. Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Masse verringert oder der Zugriff der Gläubiger erschwert wird. Der Insolvenzverwalter muss Tatbestand und Benachteiligung substantiiert darlegen und beweisen. Das betroffene Unternehmen ist für entlastende Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig.

TATBESTÄNDE  – VERSTÄNDLICH ERKLÄRT

§ 130 InsO (kongruente Deckung)

  • Worum es geht: Erfüllung einer fälligen, geschuldeten Forderung auf dem vereinbarten Weg.
  • Warum der Verwalter angreift: behauptete Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
  • Worauf es ankommt: übliche Zahlungsziele, unveränderte Kontoverbindung, keine Eskalation. Routine senkt die Anfechtungswahrscheinlichkeit.

131 InsO (inkongruente Deckung)

  • Worum es geht: Leistung, auf die so kein Anspruch bestand (z. B. vorzeitige Zahlung ohne Grundlage, ungewöhnliche Sicherheit, Leistung unter Vollstreckungsdruck).
  • Warum der Verwalter leichter durchdringt: Atypik als Krisensignal.
  • Verteidigung: Atypik als branchenüblich oder vertraglich vereinbart erklären; Gleichwertigkeit und Kausalität belegen.

132 InsO (unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung)

  • Worum es geht: Handlungen, die ohne Zwischenschritt die Masse schmälern (z. B. nicht geschuldete Sicherheiten für Altverbindlichkeiten).
  • Verteidigung: kein Netto-Nachteil, Wertausgleich und Gegenleistung belegen.

134 InsO (unentgeltliche Leistung)

  • Worum es geht: Leistungen ohne angemessenen Gegenwert.
  • Verteidigung: Entgeltlichkeit und Gegenwert dokumentieren; echte Gegenleistung zeigen.

135 InsO (Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern)

  • Worum es geht: Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern.
  • Relevanz für Lieferanten: nur, wenn Lieferant zugleich Gesellschafter ist oder nahesteht.

133 InsO (Vorsatzanfechtung)

  • Worum es geht: Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; der Gläubiger kannte den Vorsatz.
  • Indizien: dauerhafte Zahlungsstockungen, Vollstreckungsnähe, ratenähnliche Abreden mit Krisenbezug.
  • Verteidigung: Normalität der Geschäftsbeziehung, Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

142 InsO (Bargeschäft)

  • Worum es geht: gleichwertiger, zeitnaher Austausch von Leistung und Gegenleistung.
  • Bedeutung: zentrales Gegengewicht; Streit über enge Zeitnähe und Gleichwertigkeit, beides dokumentationsintensiv.

RÜCKSCHAUFRISTEN – ÜBERBLICK

  • § 130 InsO (kongruent): grundsätzlich die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag.
  • § 131 InsO (inkongruent): besonders scharf im letzten Monat; im zweiten und dritten Monat nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (u. a. Zahlungsunfähigkeit/Kenntnis).
  • § 133 InsO (Vorsatz): bis zu zehn Jahre; für Sicherungen und Befriedigungen teils auf vier Jahre begrenzt.
  • § 134 InsO (unentgeltlich): vier Jahre.
  • § 135 InsO (Gesellschafter): Rückzahlung Gesellschafterdarlehen ein Jahr; Sicherheiten teils längere Zeiträume.
    Die genaue Einordnung richtet sich nach dem konkreten Tatbestand und dem Zeitpunkt der Handlung.

DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST – WER WAS BELEGEN MUSS

Der Insolvenzverwalter (als Vertreter der Masse) muss den geltend gemachten Anfechtungstatbestand vollständig darlegen und beweisen – einschließlich Gläubigerbenachteiligung, Art und Zeitpunkt der Rechtshandlung, (In-)Kongruenz, Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum sowie – soweit tatbestandlich gefordert – Kenntnis bzw. Kennenmüssen auf Seiten des Anfechtungsgegners.
Das von der Anfechtung betroffene Unternehmen (Anfechtungsgegner) trägt die Darlegungs- und Beweislast nur für rechtsausschließende Einwendungen, insbesondere Bargeschäft (§ 142 InsO), konkreten Wertausgleich oder Verjährung.

Tatbestandsbezogen – präzise zusammengefasst:

  • § 130 InsO (kongruent): Verwalter belegt Deckung, Zeitraum, Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis/Kennenmüssen; der Anfechtungsgegner legt Normalitätsbelege vor und – falls einschlägig – das Bargeschäft.
  • § 131 InsO (inkongruent): Verwalter belegt Atypik und Zeitraum (Monat 1 streng; Monate 2–3 mit Zusatzvoraussetzungen); der Anfechtungsgegner zeigt vertragliche/branchenübliche Grundlage und Gleichwertigkeit.
  • § 132 InsO (unmittelbar benachteiligend): Verwalter belegt die unmittelbare Benachteiligung; der Anfechtungsgegner weist wirtschaftlichen Wertausgleich nach.
  • § 134 InsO (unentgeltlich): Verwalter behauptet Unentgeltlichkeit; der Anfechtungsgegner belegt Entgeltlichkeit und Gegenleistung.
  • § 135 InsO (Gesellschafter): Verwalter belegt Gesellschaftertatbestand; der Anfechtungsgegner grenzt Rollen und etwaige Drittmittel ab.
  • § 133 InsO (Vorsatz): Verwalter trägt Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis beim Anfechtungsgegner (meist über Indizien); der Anfechtungsgegner erschüttert die Indizkette mit Routine- und Gegenwertbelegen.
  • § 142 InsO (Bargeschäft – Einwendung): liegt vollständig beim Anfechtungsgegner; Gleichwertigkeit und enge wirtschaftliche Zeitnähe sind zu belegen.

Vermutungen und Indizien – Wirkung ohne Beweislastumkehr

Indizien wie Zahlungseinstellung, dauerhafte Zahlungsstockung, Vollstreckungsnähe oder ratenähnliche Abreden erleichtern dem Verwalter den Einstieg. Sie begründen Indizwirkung, verlagern die materielle Beweislast aber nicht. Aufgabe des Anfechtungsgegners ist es, solche Indizien substantiell zu erschüttern – durch dokumentierte Routine, projekt- oder abnahmebedingte Zahlungsmodalitäten, klare Gegenleistungen, stabile Kredit-/Limitdaten und nachvollziehbare Drittmittelwege.

Sekundäre Darlegungslast

Tatsachen aus der Sphäre des Anfechtungsgegners (z. B. Gleichwertigkeit beim Bargeschäft, interne Abnahmeprozesse, Zahlungswege über Factoring/Treuhand/Konzernclearing) lösen eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmens aus: strukturierter Sachvortrag mit Belegen ist erforderlich. Die materielle Beweislast für den Anfechtungstatbestand verbleibt gleichwohl beim Insolvenzverwalter.

Typische Beleglagen

  • Für den Verwalter sprechen: geplatzte Lastschriften, Kontowechsel, Vollstreckungsnähe, nachträgliche Sicherheiten für Altverbindlichkeiten, E-Mails mit erkennbaren Liquiditätsproblemen.
  • Für die Abwehr sprechen: geschlossene Zeitlinie (Bestellung – Leistung/Abnahme – Rechnung – Zahlung), unveränderte Zahlungsziele/Konten, dokumentierte Gegenleistungen, vertraglich fixierte – leistungsbedingte – Raten, nachvollziehbare Drittmittelströme.
person holding brown leather bifold wallet

VERTEIDIGUNGSANSÄTZE

§ 130 InsO (kongruent)

  • Ansatz: vertragliche Routine belegen, Kenntnisvorwürfe entkräften.
  • Erforderliche Unterlagen: Bestellung/Rahmenvertrag mit Zahlungsziel; Abnahme-/Leistungsnachweise; Rechnung; Zahlungsavis und Valuta; unveränderte Kontoverbindung; OP-Listen; ggf. Kreditversicherungs-/Limitdaten.
  • Kernargumente: fällige Forderung; vereinbarter Zahlungsweg; keine Vollstreckungsnähe; keine außergewöhnlichen Stundungen; keine Kenntnis/kein Kennenmüssen von Zahlungsunfähigkeit.

131 InsO (inkongruent)

  • Ansatz: Atypik vertraglich/branchenüblich erklären; wirtschaftliche Neutralität herausarbeiten.
  • Erforderliche Unterlagen: vertragliche Grundlagen für vorgezogene/gestaffelte Zahlungen/Sicherheiten; Prozessbeschreibungen; Leistungs-/Abnahmeprotokolle; Wertnachweise.
  • Kernargumente: leistungs- bzw. abnahmebedingte Abweichung; Gleichwertigkeit; keine Benachteiligung im Vorgang.

132 InsO (unmittelbar benachteiligend)

  • Ansatz: Wertausgleich und Gegenleistung im selben wirtschaftlichen Zusammenhang belegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Bewertungsunterlagen; Gutschriften/Verrechnungen; Leistungsbelege; Verrechnungsabreden.
  • Kernargumente: kein Nettoabfluss aus der Masse; wirtschaftliche Neutralität.

134 InsO (unentgeltlich)

  • Ansatz: Entgeltlichkeit in Tatsachen auflösen.
  • Erforderliche Unterlagen: Leistungs-/Abnahmeprotokolle; Serviceberichte; Nutzennachweise; Gegenrechnungen
  • Kernargumente: konkrete, messbare Gegenleistung; kein Gefälligkeitscharakter.

135 InsO (Gesellschafter)

  • Ansatz: Rollen säubern und Drittmittel offenlegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Gesellschafterliste/Kapitalstruktur; Darlehens- und Sicherungsverträge; Zahlungsflüsse; Drittgläubigerpositionen.
  • Kernargumente: kein Gesellschafterdarlehen bzw. externe Drittmittel; andernfalls wirtschaftliche Lösung über belastbaren Vergleich.

133 InsO (Vorsatz)

  • Ansatz: Indizkette auflösen; Geschäftsablauf als geordnet dokumentieren.
  • Erforderliche Unterlagen: Chronologie Bestellung–Leistung–Abnahme–Rechnung–Zahlung; Termin-/Projektmails; Limit-/Bonitätsunterlagen; Nachweise für Gegenleistungen; ggf. Drittmittelwege.
  • Kernargumente: keine Krisenkenntnis; projekt-/abnahmebedingte Zahlungsmodalitäten statt Liquiditätsnot; Gleichwertigkeit.

142 InsO (Bargeschäft – Einwendung)

  • Ansatz: Gleichwertigkeit und enge wirtschaftliche Zeitnähe lückenlos belegen.
  • Erforderliche Unterlagen: Bestellung; Lieferschein/Leistungsnachweis; Abnahme; Rechnung; Zahlungsavis; Valuta; ggf. Preis-/Wertgutachten.
  • Kernargumente: unmittelbarer Austausch; wirtschaftliche Gleichwertigkeit; Sperrwirkung gegen Anfechtung.

BELEGTE CHRONOLOGIE DES GESCHÄFTS – ZWECK UND UMSETZUNG

Die Chronologie des Geschäfts ist das Beweisgerüst für das betroffene Unternehmen. Sie soll prüfbar belegen, dass jede Zahlung auf einer konkreten, gleichwertigen Leistung beruht und der Ablauf vertraglich normal war. Damit trägt sie die Verteidigung (Routine, Bargeschäft, Wertausgleich, keine Kenntnis).

Was die Chronologie nachweist:

  • Vertragsbasis: Bestellung/Rahmenvertrag, Zahlungsziel, ggf. Abnahmeprozesse und Sicherheiten.
  • Gegenleistung: Lieferung/Leistung und Abnahme mit Datum und Bezug zur Bestellung.
  • Zahlungszuordnung: Rechnung und Valuta, eindeutig derselben Leistung zugeordnet.
  • Zahlungsweg: Zahlung über den vereinbarten Weg/Konto, keine Sonderwege.
  • Zeitnähe/Gleichwertigkeit (falls geltend gemacht): enger wirtschaftlicher Zusammenhang und Wertäquivalenz.
  • Wertausgleich/Drittmittel (falls relevant): Gutschrift/Verrechnung bzw. Factoring/Treuhand/Konzernclearing nachvollziehbar dargestellt.

So wird die Chronologie aufgebaut:

  • Reihenfolge der Belege: Bestellung/Rahmenvertrag → Leistungs-/Abnahmenachweis → Rechnung → Kontoauszug/Valuta (ggf. Zahlungsavis) → ggf. Gutschrift/Verrechnung → ggf. Drittmittelunterlagen.
  • Zu jedem Beleg eine knappe Verknüpfung: „bezieht sich auf Bestellung X/Position Y; betrifft Rechnung Z; Valuta am …“.
  • Abweichungen (z. B. Teilabnahmen/-zahlungen wegen Abnahmefenstern) kurz begründen und belegen.

MUSTERTEXTE FÜR DEN ERSTKONTAKT MIT DEM INSOLVENZVERWALTER


Muster 1:  Erste sachliche Erwiderung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Anfechtung nach InsO – Vorgang [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

die geltend gemachte Rückgewährforderung wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der streitige Zahlungsvorgang steht in einem laufenden Leistungsaustausch. Fällige Forderungen wurden vertragsgemäß beglichen. Hinweise auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit lagen auf unserer Seite nicht vor.

Bitte übermitteln Sie die von Ihnen herangezogene Zahlungsübersicht mit Valutadaten sowie die aus Ihrer Sicht relevanten Unterlagen. Nach Eingang werden wir ergänzend Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen, Ansprechpartner, Kontaktdaten]

Muster 2: Unterlagenanforderung und Friststeuerung

Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Anfechtung nach InsO – Vorgang [Aktenzeichen] – Unterlagenanforderung / Frist

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur sachgerechten Prüfung benötigen wir die folgenden Unterlagen und Angaben:
– Zahlungsaufstellung mit Buchungs- und Valutadaten, Zuordnung zu Rechnungen/Leistungen,
– die von Ihnen herangezogenen Indizien zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum,
– Hinweise auf etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ratenabreden oder Sicherheitsbestellungen, auf die Sie sich stützen.

Bitte übersenden Sie die Unterlagen zeitnah. Die von Ihnen gesetzte Frist bitten wir bis auf Weiteres zu verlängern. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach Auswertung der Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen, Ansprechpartner, Kontaktdaten]

DREI BEISPIELHAFTE PRAXISFÄLLE


Kongruente Zahlung im Projektablauf

Ein Unternehmen liefert Spezialteile nach Meilensteinen. Rechnung wird nach Abnahme fällig und innerhalb des vereinbarten Zieles bezahlt. Es gab keine Mahnspirale, keine Vollstreckung, keine Kontowechsel. Der Verwalter argumentiert mit angeblicher Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Die Chronologie zeigt Routine: Bestellung, Abnahme, Rechnung, Zahlung.

Ergebnis:

Angriff scheitert oder führt zu einer sehr niedrigen Quote.

Ratenabrede aus Leistungsgründen

Großprojekt, ein hoher Einzelbetrag wird in mehreren Tranchen abgerechnet, weil Abnahmen nur in definierten Produktionsfenstern stattfinden. Das ist vertraglich dokumentiert. Keine E-Mails mit Liquiditätsklagen, sondern Termin- und Abnahmeabsprachen. Der Verwalter will eine Krisenbeziehung konstruieren. Die Unterlagen zeigen das Gegenteil.

Ergebnis:

Vertretbare Einigung oder Abwehr, je nach Nachweislage.

Bargeschäft bei Ersatzteillieferung

Expresslieferung kritischer Ersatzteile. Zahlung kurz nach Lieferung. Abnahme- und Servicenachweise lückenlos, Zahlungsavis und Valuta belegt. Gleichwertigkeit und enge zeitliche Klammer sind klar.

Ergebnis:

Anfechtung scheitert am Bargeschäft.

person holding brown leather bifold wallet
Ich vertrete Unternehmen bei Insolvenzanfechtungen und führe die Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter. Ziel ist eine belastbare Lösung: Abwehr, Reduktion, saubere Erledigung.

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Was machen sog. Mediaagenturen? – Eine Analyse der im Mediageschäft üblichen Vertragsverhältnisse.

Das Vertragsverhältnis zwischen Mediaagenturen und Werbekunden wird schon lange kontrovers diskutiert. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob Mediaagenturen auf einer eigenen Wirtschaftsstufe stehen oder aber als Geschäftsbesorger der Werbekunden zu qualifizieren sind. Prominentester Fall, der hierzu geführt hatte, ist Alexander Ruzicka, der zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden war, weil  er zu Lasten der Mediaagentur (und damit letztlich auch zu Lasten der Werbekunden), deren Geschäftsführung er damals innehatte, von den Medien erhaltene Rabatte und sonstige Vergünstigungen in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll. Spätestens dieser pressewirksame Prozess hat die Praxis der Mediaagenturen insgesamt, insbesondere Umfang und Behandlung der Vergünstigungen (“Kick backs”, Freespots etc.), die seitens der Medien gewährt wurden und werden,  zu einem großen Thema werden lassen. Diskutiert wird vor dem Hintergrund der auffälligen  Intransparenz des “Systems”  insbesondere darüber Art und Umfang der gewährten Rabatte sowie nicht zuletzt über die Frage, wem diese Rabatte zustehen.

Im Folgenden soll überblicksmäßig dargestellt werden, wie die im Mediageschäft existenten Vertragsverhältnisse zivilrechtlich zu beurteilen sind.

Vorüberlegung zur Tätigkeit von Mediaagenturen

Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses Mediaagentur/Medien ist die Platzierung der Werbung der Werbekunden. Mithin erfolgt – jedenfalls rein tatsächlich – seitens der Mediaagenturen eine “Vermittlung” von Werbung zwischen Werbungskunde und Medien. Mit Blick auf Vorstehendes, erscheint es jedenfalls denkbar, dass das Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur Einfluss hat auf das Vertragsverhältnis Mediaagentur/Medien. Es erscheint deshalb vorliegend sinnvoll, zunächst das Vertragsverhältnis zwischen den Mediaagenturen mit den Werbekunden zu betrachten:

Vertragsverhältnis Werbungskunde/Mediaagentur

Meinungsstand: Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB versus “Eigene Wirtschaftsstufe” (Eigenhändler)

Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB

Mit Blick auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses, nämlich Mediaeinkauf und Mediaabwicklung, Mediaplanung, Mediaberatung und Mediaanalyse, wird es herkömmlich dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 BGB) zugeordnet: Der Werbungskunde wirbt nicht selbst, sondern er lässt werben. Diese Tätigkeit entspricht der (noch) herrschenden Meinung zum Begriff der “Geschäftsbesorgung” i.S.d. ” 675 BGB, wonach der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn dazu verpflichtet ist, eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auszuführen (vgl. BGH Urteil vom 16.6.2016, Az. III ZR 282/14NJW-RR 2016, 1391; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 675, Rn. 3 ff. m.w.N).

Vorgenannter Definition entspricht bis heute die Tätigkeit der Mediaagenturen, die von den Mediaagenturen im Sinne vorgenannter Definition der herrschenden Meinung eigenständig – nämlich mangels abweichender Vereinbarung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – jedenfalls auch in Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Werbungskunden durchgeführt wird (vgl. Martinek, Mediaagenturen und Mediarabatte, 2008, S. 27; ders. jM 2015, 6, 9 f., 13f.). Diese Einordnung wird auch im Gutachten des BGH Richters a.D. Dr. Gerhard Schäfer vom 31.1.2009  bestätigt.

Diese Geschäftsbesorgungsverträge sind – je nach inhaltlicher Ausgestaltung – dem Dienst- (§ 611 BGB) oder Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) zuzuordnen. Ein Werkvertrag dürfte vorliegen, wen – erfolgsbezogen – eine Einzelmaßnahme Gegenstand des Vertrages ist, um einen Dienstvertrag dürfte es sich handeln, wenn es sich um einen rein zeitlich und/oder gegenständlich abgesteckten Vertrag handelt.

 “Eigene Wirtschaftsstufe”

Vorstehend dargestellter herrschenden Meinung steht die von den Mediaagenturen selbst vertretene und von nicht ungewichtigen Stimmen der Literatur (insb. Prof. Michael Martinek, aaO.) unterstützte Auffassung gegenüber, wonach die Vorschriften des Auftragsrechts, mithin auch das Geschäftsbesorgungsrecht, mit Blick auf die über Jahrzehnte herausgebildete Praxis des Mediaagenturgeschäfts zu einer “Entfremdung” vom Leitbild des Geschäftsbesorgers geführt habe mit der Folge, dass das Geschäftsbesorgungsrecht unanwendbar bleiben solle. Diese Auffassung wird vor allem darauf gestützt, dass die Mediaagenturen mittlerweile eine “eigene Wirtschaftsstufe” darstellen würden, mithin die Einordnung der Mediaagenturen als  “Mittler” nicht mehr passend sei.

Diese Auffassung wird im Wesentlichen auf folgende Umstände der Mediageschäftspraxis gestützt:

  • Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: Unternehmerisches RisikoDie Mediaagenturen handeln, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Das bedeutet, dass sie auch das unternehmerische Risiko aus der Schaltung von Werbemaßnahmen in den Medien tragen wie beispielsweise Zahlung der Schaltkosten auch bei Insolvenz oder Zahlungsweigerung des Kunden. Ihrem Auftraggeber gegenüber haften sie für Fehler des Mediums, etwa bei nicht rechtzeitigem oder fehlerhaftem Abdruck der Anzeige.
  • Vergütungssystem: Angewiesen sein auf außertarifliche RabatteIn der Praxis verlangen die Werbekunden von den Mediaagenturen die Herausgabe bzw. die Weiterleitung der von den Medien erhaltenen Mediaprovision (Agenturvergütung, AE-Provision). Dies geschieht praktisch in der Regel mittels eines Verrechnungsvorgangs: Der Werbekunde vereinbart mit der Mediaagentur eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mediaschaltvolumen; der Prozentsatz liegt in der Realität zwischen 0,8 und 2,0%. Den Rest der 15%igen AE-Provision verwendet der Werbekunde zu einem Teil für die Vergütung der Kreativagentur (etwa 7%) und den verbleibenden Teil behält er selbst.

    Den Mediaagenturen verbleiben also von der ihnen medienseits gewährten Agenturvergütung nur ein kleiner Bruchteil. Sie sehen sich deshalb zur Erreichung ihrer kaufmännischen Ziele für ihr Unternehmen veranlasst, von den Medien für Zusatzleistungen oder auch für die Bündelung der Budgets mehrerer Kunden zusätzliches Einkommen in Form von außertariflichen Rabatten, Boni oder Vergütungen zu generieren.

    Aus vorgenannten Umständen, die im Tatsächlichen kaum angezweifelt werden können, wird zunehmend gefolgert, dass hier jedenfalls keine typische Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB gegeben sei. So stehe die eigene Vermittlungstätigkeit in Geschäft der Mediaagenturen heute eher im Hintergrund.

Würdigung

Wenn ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag eine “Geschäftsbesorgung” zum Gegenstand hat, ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 675 Abs. 1 i.V. mit § 667 BGB). Hierin liegt die Relevanz des Meinungsstreites:

Die Auffassung, dass die Mediaagenturen als eigene Wirtschaftsstufe keine Geschäftsbesorgung mehr nach dem Leitbild des BGB betreiben, verdient Beachtung. Die Mediaagenturen betreiben zum wohl größeren Teil ein eigenes Geschäft auf eigener Wirtschaftsstufe. Das Betreiben dieses eigenen Geschäfts kann in der Tat als eine Notwendigkeit bezeichnet werden, die daraus resultiert, dass die Werbekunden regelmäßig mit Erfolg die Durchleitung der tariflichen Rabatte durchsetzen. Eigenes Einkommen können die Mediaagenturen vor diesem Hintergrund nur auf andere Weise, z.B. durch Aushandeln von kundenunabhängigen, nur ihnen gebührenden Rabatten, generieren.

Dennoch gilt gemäß dem bereits oben angeführten aktuellen Urteil des BGH vom 16.6.2016 (Az. III ZR 282/14NJW-RR 2016, 1391), dass im Zweifel eine Weiterleitungspflicht anzunehmen ist, weil nach seiner Auffassung die Mediaagentur ein „typischer Geschäftsbesorger“ sei. Die Leitsätze des BGH lauten (NJW-RR 2016, 1391, beck-online):

1.Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

2.Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666667 Alt. 2 BGB.

3.Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, NJW 1987, 1380).

 Aus Leitsatz 3 ergibt sich, dass die Herausgabepflicht anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist. Hiermit im Einklang hat das OLG München mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 7 U 3044/09) ausdrücklich festgestellt, dass die Weiterleitungspflicht (Herausgabepflicht) von Rabatten und Vergünstigungen individualvertraglich geregelt werden kann. Dies sollten die Parteien tun, um den oben beschriebenen Meinungsstreit zu umgehen.

Vertragsrecht Stuttgart 21 – Sprechklausel Urteil

Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück für klare Vertragsgestaltung

LEGAL+ NEWS

The contract on desktop
Vertragsrecht: Stuttgart 21 und die Sprechklausel – ein Lehrstück Für klare Vertragsgestaltung

Im Vertragsrecht kann manchmal ein einziger Satz über Milliarden entscheiden. Beim Projekt Stuttgart 21 ist genau das passiert. Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand eine kurze Vertragsregelung – die sogenannte „Sprechklausel“. Sie sollte im Fall von Mehrkosten für Gesprächsbereitschaft sorgen, wurde von der Deutschen Bahn jedoch als Grundlage für zusätzliche Zahlungen verstanden. Vor Gericht hielt diese Argumentation nicht stand. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind ein Musterbeispiel dafür, wie Verträge auszulegen sind – und was geschieht, wenn sie zu vage bleiben.

Teil 1: Das Urteil zu Stuttgart 21 als Lehrbuchfall im Vertragsrecht

Mit Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 13 K 9542/16) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Deutschen Bahn auf Kostenbeteiligung der Projektpartner am Projekt Stuttgart 21 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 1. August 2025 (Az. 14 S 1737/24) den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Streit betrifft einen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvertrag mit einem Volumen im zweistelligen Milliardenbereich. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht eine einzige Klausel: die sogenannte „Sprechklausel“.

Diese lautet:

„Im Falle weiterer Kostensteigerungen nehmen die EIU und das Land Gespräche auf.“

Die Bahn hatte geltend gemacht, aus dieser Regelung lasse sich eine Pflicht zur nachträglichen Erhöhung der Finanzierungsbeiträge ableiten. Die Gerichte haben das klar verneint.

Die Entscheidung des VG Stuttgart und ihre ausdrückliche Bestätigung durch den VGH Baden-Württemberg können als exemplarischer Fall für die systematische Auslegung von Verträgen gelten. Sie zeigen, wie Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweckbestimmung zusammenspielen – und welche Konsequenzen unklare oder strategisch offen gehaltene Regelungen haben können.

1. Wortlaut der Sprechklausel

Die Klausel regelt im Fall weiterer Kostenüberschreitungen lediglich die Pflicht zur Aufnahme von Gesprächen. Aus dem bloßen Gebot, Gespräche zu führen, lässt sich kein materieller Anspruch auf Kostenbeteiligung ableiten. Der Begriff „Gespräche“ ist rechtstechnisch zu unspezifisch, um rechtliche Verpflichtungen in Form zusätzlicher Zahlungen zu begründen.

2. Systematik des Vertrags

Die Sprechklausel folgt auf eine abgestufte und bezifferte Finanzierungsregelung. Diese Struktur spricht dafür, dass mit dem letzten bezifferten Beitrag eine materielle Pflicht endet und durch eine verfahrensrechtliche Klausel ersetzt wird, die keine Rechtsfolgen außerhalb der Kommunikationspflicht entfaltet. Das Fehlen eines Verteilungsschlüssels zeigt, dass bewusst keine weitere Leistungspflicht entstehen sollte.

3. Historische Auslegung

Die Klausel entstand nach mehreren Entwurfsfassungen, in denen – teils auf Initiative der Bahn – eine ausdrückliche Abkehr von automatischen Nachschüssen vorgesehen war. Die Entwicklung zeigt: Die Parteien wollten keine verbindliche Regelung weiterer Beiträge.

4. Teleologische Auslegung

Zweck der Sprechklausel war es nicht, eine Pflicht zur Fortführung des Projekts oder zur Mitfinanzierung zu begründen, sondern allenfalls eine Gesprächsbasis für einvernehmliche Lösungen zu schaffen. Eine Pflicht zur Einigung oder zur Zahlung lässt sich daraus nicht ableiten.

5. Keine ergänzende Vertragsauslegung

Es gibt keine Vertragslücke, die durch Ergänzung zu schließen wäre. Die klar gestufte Finanzierung bis zu einem Maximalbetrag und der Verzicht auf automatische Fortschreibung waren Ausdruck bewusster Risikobegrenzung.

6. Keine Störung der Geschäftsgrundlage

Auch der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage half der Bahn nicht. Die Parteien hatten ausdrücklich vorgesehen, dass bei Mehrkosten nur gesprochen, nicht automatisch gezahlt wird.

Signing contract in cafe
Teil 2: Was eine gute Klausel im Vertragsrecht leisten muss – Lehren aus der Sprechklausel

Für mich ist das Urteil ein Lehrstück für das Vertragsrecht: Verträge leben nicht von wohlklingenden Formulierungen, sondern von klaren, belastbaren Regelungen.

Ich sehe hier ein Paradebeispiel für ein zentrales Problem vieler Vertragsverhandlungen: Wenn wirtschaftliche Kompromisse in sprachliche Unverbindlichkeit übersetzt werden. Es entstehen scheinbar elegante Formulierungen, die im Streitfall keine Substanz entfalten – genau wie hier.

Wer Regelungen nur als diplomatische Formel einsetzt, sie aber nicht mit rechtlicher Verbindlichkeit unterlegt, baut auf Sand. Bei großen Projekten kann das fatal sein. Verträge müssen wie Prozesse gedacht werden: streitfest, auslegungsfest, strategisch solide. Und umgekehrt gilt: Ein Urteil ist immer auch das Ergebnis des Vertrags, auf dem der Prozess beruht.

Im Vertragsrecht entstehen gute Klauseln nicht durch Harmonie, sondern durch das Ringen um klare Lösungen. Wer in der Verhandlung ausweicht, wird im Streit verlieren. Die Sprechklausel zeigt, was passiert, wenn man statt Klarheit nur Gesprächsbereitschaft vereinbart – und damit den eigentlichen Konflikt vertagt.

Über RA Daniel Meier-Greve

Daniel Meier-Greve ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Hamburg. Er berät und vertritt Mandanten in komplexen wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen – außergerichtlich und vor Gericht. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Vertragsgestaltung und der Prozessführung.

Beides betrachtet er nicht getrennt: Wer Verträge gestaltet, muss den Streit mitdenken – und wer Prozesse führt, sollte verstehen, wie Verträge zustande kommen. Dieser Perspektivwechsel prägt seine juristische Arbeit – und ist Grundlage seiner Beratung.

Über Legal+

Legal+ steht für juristische Beratung mit strategischem Blick: Gestaltung und Streit gehören zusammen. Ein Vertrag ist kein Ziel, sondern ein Mittel – zur Risikosteuerung, zum Interessenausgleich, zur Vorbereitung auf den Streitfall. Legal+ denkt Verträge vom Konflikt her – und führt Verfahren mit dem Wissen, wie sie entstanden sind.

Unklare Klauseln kosten Zeit und Geld – ich gestalte Verträge, die HALTEN.

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

Bleichenbrücke 11 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Judge's gavel. Symbol for jurisdiction. Law concept a wooden judges gavel on table in a courtroom

Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

LEGAL+ NEWS

Ratgeber Internationales Zivilprozessrecht: Der Verstoß gegen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung kann schadensersatzpflichtig machen! – Zum Urteil des BGH vom 17.10.2019 (Az. III ZR 42/19)

Problembeschreibung

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, gerade wenn ihnen eine ausschließliche Geltung zukommen soll, haben in aller Regel nicht zuletzt den Zweck, die von der Vereinbarung begünstigte Partei vor oft sehr erheblichen Kosten eines Rechtsstreits in der Fremde zu schützen.

 

Leider ist es aber keine Seltenheit, dass der andere Vertragspartner im Streitfall von der Gerichtsstandsvereinbarung plötzlich nichts mehr wissen will. Hintergrund eines solchen an sich unredlichen Vorgehens ist – auf der Hand liegend – nicht zuletzt das Erpressungspotential, das sich mit einem solchen Vorgehen verbindet. Denn die sich – unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung – einer ausländischen Klage ausgesetzt sehende Partei ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßig gezwungen, im Ausland über Anwälte tätig zu werden. Dies wiederum ist oftmals sehr teuer, wobei hierbei die USA das wohl prominenteste Beispiel darstellen.

 

Der BGH ist deutschen Betroffenen in einem sehr bedeutsamen, vielen noch unbekannten Urteil „zur Seite gesprungen“ und hat zu deren Gunsten geurteilt, dass der Verstoß eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel zum Schadensersatz verpflichtet. Das Urteil betrifft einen deutsch-amerikanischen Fall, erscheint nach Auffassung des Autors jedoch auf andere Drittlandskonstellationen übertragbar.

Litigation between the countries of the USA and Israel for the gold riches of their countries

BGH-Urteil vom 17.10.2019; Az. III ZR 42/19; BGHZ 223, 269

Mit Urteil vom 17.10.2019 hat der BGH entschieden, dass ein US-Kläger, der unter Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung in den USA eine Klage erhebt, der anderen Partei zum Schadensersatz hinsichtlich der durch diese Klage entstehenden Kosten verpflichtet ist (vgl. BGH-Urteil vom 17.10.2019; Az. III ZR 42/19; BGHZ 223, 269). Die einprägsamen Leitsätze des Urteils lauten:

  1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.
  2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht („American rule of costs“) eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Die Lektüre der Entscheidungsgründe legt nahe, dass gemäß BGH in so gut wie jede internationale Gerichtsstandsvereinbarung – über die rein prozessuale Vereinbarung eines Gerichtsstandes hinaus – auch die materielle Pflicht hineinzulesen ist, sich an diese Vereinbarung auch zu halten:

Ausgangslage

Bisher wurde Gerichtsstandsvereinbarungen von Juristen nur eine prozessuale Wirkung zugeschrieben. Demnach beschränkte sich ihre Bedeutung auf die Begründung und/oder den Ausschluss einer bestimmten Gerichtszuständigkeit.

Eine darüberhinausgehende verpflichtende Wirkung wurde hingegen abgelehnt, sodass Klagen, die gegen eine solche Vereinbarung verstießen, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auslösen konnten. Besonders problematisch war dies in Fällen, in denen unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung Klagen in Ländern ohne prozessualen Kostenerstattungsanspruch erhoben wurden. So ist beispielsweise gemäß der „American Rule of Costs“ in den USA die Erstattung von Anwaltskosten der obsiegenden Partei ausgeschlossen. Mit Blick auf die in den USA bekanntermaßen besonders horrenden Anwaltshonorare ist dies für den Betroffenen besonders bitter.

Von dieser Sichtweise ist der BGH nun – sehr begrüßenswert – abgekommen.

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen materiell-rechtlichen Bestandteil

Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um einen materiell-rechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen.

Den Parteien ist es, wie der BGH zutreffend ausführt, im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich, in einem Vertrag neben rein prozessualen Verpflichtungen ergänzend auch materielle Pflichten zu vereinbaren.

Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass eine solche Annahme mit Blick auf das nationale und auch europäische Zivilprozessrecht keinen Bedenken begegnen würde, da der materiell-rechtliche Teil der Vereinbarung außerhalb des Anwendungsbereichs der Zivilprozessordnung und der EuGVVO liege.

Dies gelte in Drittlandsfällen ohne weiteres auch mit Blick auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu sog. „anti-suit-injunctions“, da dann der innerhalb der EU geltende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht berührt sei. Im Übrigen seien so oder so dann keine Wertungswidersprüche erkennbar, wenn das derogierte Gericht, also das unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht, in Kenntnis aller relevanten Umstände seine Zuständigkeit verneint hat.

In Gerichtsstandsvereinbarungen kann ein schuldrechtlich verpflichtender Inhalt hineingelesen werden

Ein schuldrechtlicher Inhalt kann gemäß der sehr überzeugenden Ausführungen des BGH in eine Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung hineingelesen werden.

Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise von einem redlichen und verständigen Vertragspartner“ dahin zu verstehen ist, dass damit die gemäß § 280 Abs. 1 BGB sanktionierte schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen worden ist, nicht an einem anderen Gerichtsstand als dem Vereinbarten zu klagen.

Zitierenswert ist folgende Passage des Urteils, in der sich der BGH mit der typischen Interessenlage der Parteien auseinandersetzt (Rn. 37 des Urteils):

„Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und – auch wirtschaftliche – Prozessrisiken berechenbar machen (Eichel aaO S. 224). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern.“

Schutzbedürftigkeit der betroffenen Partei

Diese typische und dabei schützenswerte Interessenlage beinhalt auch, unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden. Der  Schutzzweck einer solchen Vereinbarung kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.

Es bestehe nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine Partei, die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den materiell-rechtlichen Kostenfolgen zu schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt – unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens – im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht zu tragen hätte.

Die dargestellte Schutzbedürftigkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen werde auch durch Art. 31 Abs. 2 und 3 der EuGVVO bestätigt, wobei der Anwendungsbereich dieser Regelung nur begrenzt und ihr Schutz hinsichtlich der Kostenfolgen der Anrufung eines unzuständigen Gerichts auch unzureichend ist.

Fazit des BGH

Nach allem sieht der BGH in einer Klage, die vom vereinbarten internationalen Gerichtsstand abweicht, einen zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverstoß; dies jedenfalls dann, wenn es sich um einen Drittlandsfall (Nicht-EU) handelt und das Drittland keinen ausreichenden Erstattungsanspruch vorsieht.

Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Prozessführung – Symbolbild Urteil

Bewertung

Das BGH-Urteil hat Bedeutung nicht nur bei Klagen in US-Fällen.

Zumindest bei Verträgen mit Partnern aus Nicht-EU-Staaten empfiehlt sich im Falle einer Verletzung der getroffenen, ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Prüfung des vom BGH bejahten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Kosten, die eine Rechtsverteidigung im Drittland ausgelöst hat und deren Erstattung vom dortigen Prozessrecht nicht abgedeckt ist.

Aber auch bei reinen EU-Sachverhalten erscheint nach Auffassung des Autors auf Basis des oben besprochenen BGH-Urteils ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch möglich.

Eine unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erhobene Klage zwingt die von der Gerichtsstandsvereinbarung begünstigte Partei vertragswidrig dazu, sich in einem fremden Rechtskreis zu – jedenfalls aus deutscher Sicht – oft deutlich höheren Kosten mit dem Vertragspartner auseinanderzusetzen.  Oftmals wird in diesen Fällen der Kostenerstattungsanspruch, den das vertragswidrig angerufene Gericht zuspricht, nicht ausreichen, um die für die Rechtsverteidigung „in der Fremde“ erforderlich gewordenen Kosten zu decken. Wie vom BGH selbst zutreffend bemerkt, sieht auch der EU-Gesetzgeber eine besondere Schutzbedürftigkeit der von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung begünstigten Partei.  Die hierauf zurückgehende Regelung des Art.  31 Abs. 2 der EUGVVO reicht aber allein nicht aus, da sie eine unzulässig erhobene Klage zwar „stoppen“ hilft, aber eben nicht gewährleistet, dass die betroffene Partei tatsächlich alle Kosten erstattet erhält.

Zu den Möglichkeiten im Übrigen, sich gegen Klagen, die unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erhoben werden, zu Wehr zu setzen, lesen Sie hier!

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Vertragsgestaltung im Vertragsrecht – klare Regelungen

Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

LEGAL+ NEWS

Ratgeber Prozessrecht: Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

Zivilprozesse werden vielfach im Wege eines zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleichs beendet. Häufig geschieht dies mit Hilfe des Gerichts. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Vergleichsschluss, trotz Beteiligung des Gerichts, durchaus Tücken in sich birgt. Nachfolgend möchte ich einen Überblick verschaffen:

Businessmen shaking hands

Überblick über die Arten des gerichtlichen Vergleichsschlusses

Die Zivilprozessordnung sieht für einen mit Hilfe des Gerichts geschlossenen Vergleich zwei Wege vor:

  • Zum einen kann ein Prozessvergleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschlossen werden. In diesem Fall wird der in der Verhandlung ausgehandelte Vergleich vom Gericht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen und muss dann von den Parteien bzw. deren Vertretern genehmigt werden. Die Genehmigung ist ebenfalls zu protokollieren.
  • Zum anderen kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.

Wirkung des Vergleichsabschlusses

Der auf eine der vorgenannten Wege wirksam geschlossene Vergleich führt grundsätzlich zur Beendigung des Rechtsstreits.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2015 (Az. VI ZR 326/14; NJW 2015, 2965) zur rechtlichen Natur und Wirkung eines Prozessvergleichs zusammenfassend ausgeführt:

„(…)

Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach  verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGHZ 164, 190 [193 f.] = NJW 2005, 3576 mwN; vgl. auch BGHZ 142, 84 [88] = NJW 1999, 2806; BGHZ 79, 71 [74] = NJW 1981, 823; BGHZ 41, 310 [311] = NJW 1964, 1524; BGHZ 28, 171 [172] = NJW 1958, 1970; BGHZ 16, 388 [390] = NJW 1955, 705; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGHZ 164, 190 [194] = NJW 2005, 3576; BGHZ 79, 71 = NJW 1981, 823). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGHZ 164, 190 = NJW 2005, 3576; vgl. auch BGHZ 16, 388 = NJW 1955, 705). Das gilt auch für den Prozessvergleich iSd § 278 VI ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4722, 82; BAGE 120, 251 = NJW 2007, 1831 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.).

(…)“

Streit über Wirksamkeit des Vergleiches

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs anzuzweifeln versucht.

Ausgangspunkt ist (siehe vorzitiertes BGH-Urteil) hier, dass der Prozessvergleich doppelter Natur ist mit der Folge, dass sich Unwirksamkeitsgründe auf zwei Ebenen ergeben können.  Es sind mithin zwei Arten von denkbaren Mängeln zu unterscheiden:

Ebene 1: Prozessuale Mängel

So ist der Prozessvergleich zum einen ein Prozessvertrag und könnte an prozessualen Mängeln leiden.

Der häufigste Mangel auf dieser Ebene liegt in einer fehlerhaften Protokollierung des Vergleichsinhalts.

Ebene 2: Materielle Mängel

Der Prozessvergleich ist zudem ein „normaler“ materiell-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, mit dem diese ihre Streitigkeit beenden bzw. regeln wollen.

Auch dieser Vertrag kann an Mängeln leiden, z.B. dergestalt, dass sich eine der Parteien bei Abgabe ihrer den Vergleich ermöglichenden Erklärungen in einem Irrtum befand. Dies würde es ihr unter Umständen ermöglichen, den Vergleich nach §119 BGB wegen Irrtums anzufechten. Auch in Betracht kommt der gesetzlich ausdrückliche geregelte Fall des § 779 BGB (Irrtum über die Vergleichsgrundlage). Ein Anpassungsrecht kann sich ferner auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ergeben (§ 313 BGB)

Prozessuale Folgen einer Vergleichsanfechtung

Macht eine Partei Mängel des Vergleichs gegenüber dem Gericht geltend, führt dies zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung der geltend gemachten Mängel durch das Gericht.

Danach ist zu unterscheiden:

  • Wenn das Gericht prozessuale Mängel bejaht, bedeutet dies, dass der Prozessvergleich unwirksam ist. Der Rechtsstreit ist weiter rechtshängig. Eine besondere Situation liegt dann in Fällen, in denen die Parteien zunächst eine materiell wirksame Einigung getroffen hatten und diese Einigung im Anschluss fehlerhaft protokolliert worden ist. Denn die lediglich fehlerhafte Protokollierung beseitigt nicht die zuvor materiell wirksam erfolgte Einigung.

    Und auch in sonstigen Fällen eines aus prozessualen Gründen unwirksamen Prozessvergleichs kann es wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn eine Partei sich auf den prozessualen Mangel beruft. Dies hat der BGH im bereits oben zitierten Urteil wie folgt angenommen:

    (…)
    Die Kl. kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der vom BerGer. nach § 278 VI 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zu Stande gekommen ist.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (…).
    Widersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein (…).

    Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (…). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (…).

  • Wenn das Gericht materielle Mängel feststellt, die eine Nichtigkeit des Vergleichs (d.h. anfängliche Unwirksamkeit) zur Folge haben, so ist die Situation so, als hätte es den Vergleich nie gegeben.

    Das Verfahren läuft normal weiter, weil der Rechtsstreit tatsächlich nie beendet worden ist.

  • In Fällen, in denen der Vergleich zunächst wirksam war und erst durch später eintretende Umstände, z.B. wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, ex nunc in Frage steht bzw. unwirksam geworden ist, ist die Situation komplexer, weil der Vergleich ja zunächst vergleichsbeendigende Wirkung hatte.

    Zutreffenderweise ist dann ein neuer Prozess zu führen, da ein Wideraufleben des alten, zwischenzeitlich wirksam beendeten Prozesses, keine rechtliche Grundlage hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es an Mängeln fehlt, stellt es die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs durch berufungsfähiges Urteil fest.

Lawyer or judge holding Hammer prepares to judge the case with justice, and litigation, scales of
FAZIT

Wer glaubt, dass durch die Beteiligung des Gerichts ein „saubere“ Vergleichsschluss sichergestellt ist, unterliegt einem Trugschluss!

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Person filling the car with diesel at the gas station, close-up.

Ratgeber Prozessrecht: Erleichterter Weg zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen – Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

LEGAL+ NEWS

Close up of nozzles in diesel engine under opened bonnet
Ratgeber Prozessrecht: Erleichterter Weg zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen – Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

Dieser Beitrag versucht eine Einordnung und Bewertung des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21) zum Thema Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen bei Autoherstellern.

Der Beitrag beleuchtet zunächst kurz den ins Jahr 2015 zurückgehenden Hintergrund des Dieselskandals sowie auch das erste Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020, um sich sodann mit den Auswirkungen des aktuellen EuGH-Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) zu befassen, das die Grundlagen für die geänderte, nachfolgend analysierte BGH-Rechtsprechung gelegt hat.

Rückblick ins Jahr 2015

Der Skandal um Abgasmanipulationen von Autoherstellern geht bis in das Jahr 2015 zurück.

Damals stellte sich heraus, dass VW eine spezielle Software in die Motorsteuerung eingebaut hatte, um auf dem Prüfstand bei Emissionstests niedrigere Stickoxidwerte zu erzeugen. Im normalen Fahrbetrieb waren die Abgasreinigungssysteme jedoch deaktiviert, um die Motorleistung und den Kraftstoffverbrauch zu verbessern. Dies führte dazu, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte im realen Straßenverkehr nicht einhielten.

 

Später kam heraus, dass VW nicht der einzige Hersteller war, der sich auf vorbeschriebene (oder ähnliche) Weise die vermeintliche Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzen „erschummelt“ hatten.

Folge hiervon waren Klagewellen von betroffenen Autokäufern. Die Klagen waren gerichtet auf Schadensersatz, Kaufpreisminderung und Rückabwicklung von Verträgen.

Zum ersten Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020

In seinem ersten Diesel-Urteil vom 25.5.2020 (Az. VI ZR 252/19) hatte der BGH entschieden und insoweit die Vorinstanz bestätigt, dass das durch die Abgasmanipulation erfolgte Erschleichen von Typengenehmigungen auch eine unmittelbare Täuschung der Autokäufer bedeuten und gegebenenfalls eine Recht der Käufer auf Schadensersatz, unter Umständen auch Rückabwicklung, in Betracht kommen kann.

Die Leitsätze des Urteils lauteten:

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

 

Dieses zunächst positiv klingende Urteil bedeutete für betroffene Autokäufer nicht unwesentliche Hürden auf dem Weg zu einem möglichen Schadensersatz, insbesondere:

  • Ein Anspruch sollte gemäß dem damaligen Urteil Vorsatz voraussetzen. Wenn auch mit vom BGH aufgestellten Beweiserleichterungen, mussten die Betroffenen den Unternehmensleitern – ggf. auch eine über Mitarbeiter „vermittelte“ – Kenntnis nachweisen.
  • Schwierigkeiten bereitete den betroffenen Käufern nicht zuletzt der erforderliche Schadensnachweis. So forderte der BGH (siehe obigen Leitsatz 3), dass „die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung (…) den Vertragsschluss als (…) nachteilig ansieht.“

Die „Vorgeschichte“ der neuen BGH-Rechtsprechung: Das EuGH-Urteil vom 21.3.2023 (Az. C-100/21)

Für das Verständnis der zugunsten der Verbraucher geänderten Rechtsprechung des BGH ist das übergeordnete Europarecht und damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von wesentlicher Bedeutung.

Der EUGH hat in einem ebenfalls noch sehr jungen Urteil vom 21.3.2023 (Az. C-100/21) die Grundlagen für die jetzt geltende BGH-Rechtsprechung gelegt, indem er – entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung – dem europäischen Typengenehmigungsrecht einen Individualschutz der Verbraucher zugesprochen hat. In Randnummer 85 des EuGH-Urteils heißt es dementsprechend,

„(…) dass Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO (EG) 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestattet ist.“

Damit nicht genug, leitet der EUGH aus dem europäischen Recht gar einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Autokäufers ab, wenn dem Käufer durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. In Randnummer 91 des EUGH-Urteils heißt es dazu,

„(…) dass sich aus Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO Nr. 715/2007 ergibt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (…)“

Der EUGH geht noch weiter und ermahnt die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher auch tatsächlich in den Genuss dieses „europäischen Schadensersatzanspruchs“   kommen. Hierzu gehört es laut EuGH, dass die Hürden auf den Weg zu einem solchen Schadenersatz für den Verbraucher nicht zu hoch gehängt werden dürfen. Im EUGH-Urteil heißt es dazu unter den Randnummern 92 und 93:

„92In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Ersatzes durch die betreffenden Käufer wegen des Erwerbs eines solchen Fahrzeugs ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen.

93Allerdings stünden nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 II VO Nr. 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang.“

Kurz gesagt folgt aus dem vorzitierten EUGH-Urteil die verpflichtende Anweisung an die Mitgliedstaaten, dass diese gefälligst dafür zu sorgen haben, dass ein Schadensersatzanspruch von Verbrauchern wegen Abgasmanipulationen, die gegen das europäische Typengenehmigungsrecht verstoßen, nicht bloße Theorie bleiben.

Zum neuen Diesel-Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21)

Das nun ergangene Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. Via ZR 335/21) will die vorbeschriebenen Vorgaben des EUGH umsetzen.

Im Ergebnis hat der BGH die Hürden für Schadensersatzklagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt, wobei (siehe dazu meinen Ausblick am Ende dieses Beitrags) es fraglich erscheint, ob der BGH den Verbrauchern damit weit genug entgegengekommen ist.

Gemäß der geänderten BGH-Rechtsprechung können Fahrzeughersteller künftig auch dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie „nur“ fahrlässig gehandelt haben.

Zudem hat der BGH die weitere Vorgabe des EUGH, wonach den Autokäufern auch ein effektiver Weg zu Schadenersatz offenstehen muss, dadurch umgesetzt, dass er betroffenen Verbrauchern grundsätzlich und ohne Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens Schadensersatz in einer Spanne von bei 5 bis 15 % des Kaufpreises zubilligt.

Im Einzelnen:

EG-Typengenehmigung kann Schadensersatzanspruch nicht ausschließen

In seinem Urteil stellt der BGH zunächst erneut klar, dass weder eine erteilte EG-Typengenehmigung noch eine hinzutretende Übereinstimmungsbescheinigung geeignet sein können, einen deliktischen Anspruch des Autokäufers von vornherein auszuschließen.

Entscheidend sei, dass EG-Typengenehmigungen sowie auch ggf. hinzutretende Übereinstimmungsbescheinigungen nur Wirkung bezüglich eines bestimmten Fahrzeugtyps hätten, für einen deliktsrechtlichen Anspruch aber die Betroffenheit des konkret erworben Fahrzeugs entscheidend sei.

Rückabwicklung („Großer“ Schadensersatz) nach wie vor nur bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung

Unverändert hält der BGH daran fest, dass „großer“ Schadensersatz nur im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangt werden kann. Ein Käufer könne im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug zurücknimmt und den Kaufpreis abzüglich erlangter Vorteile erstattet.

Zwar schütze das europäische Abgasrecht auch den einzelnen Autokäufer gegenüber dem Hersteller, wenn das gekaufte Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, aber, so der BGH wörtlich (vgl. Rn. 22 des Urteils):

„Das Unionsrecht verlangt, was aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 2023 geklärt ist, gleichwohl nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen.“

Der BGH begründet dies weiterhin u.a. mit dem beschränkten Unrechtsgehalt einer „nur“ schuldhaften Schutzgesetzverletzung im Verhältnis zu einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung.

Der BGH sieht im Unionsrecht und der Rechtsprechung des EUGH keine Vorgabe dahingehend, dass das nationale Recht einen Anspruch auf Rückabwicklung vorsehen müsse. Er bezieht sich dabei darauf, dass der EUGH lediglich Sanktionen fordere, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten. Er nimmt dabei auch auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 25. April 2023 Bezug, der – für Österreich – einen Anspruch auf großen Schadensersatz bejaht hatte. Der BGH sieht diese Rechtsprechung in Modalitäten des nationalen, österreichischen Rechts begründet. Dem Urteil des Obersten Gerichtshofs entnimmt er dann auch, dass dieser selbst davon ausgehe, dass das Unionsrecht die Gewährung eines großen Schadensersatzes nicht fordere.

Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens wegen fahrlässiger Verletzung des EU-Abgasrechts

Der BGH räumt sodann ein, dass eine fahrlässige Verletzung des EU-Abgasrechts – in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung – einen Anspruch des Autokäufers auf Ersatz des sog. Differenzschadens begründen kann. 

Insoweit habe der EUGH vorgegeben, dass die sog. Übereinstimmungserklärung nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46EG einen individuellen Schutz des Fahrzeugkäufers, der auch darauf gerichtet sei, dass das erworbene Fahrzeug alle relevante Rechtsakte einhalte. Aus der Übereinstimmungserklärung leite sich gemäß EuGH insbesondere das Recht ab, das Fahrzeug ohne weitere technische Unterlagen in jedem Mitgliedstaat zulassen zu können.

Aus dieser Begründung wiederum folge nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verknüpfung der Übereinstimmungserklärung mit der individuellen Kaufentscheidung des Verbrauchers. Dies wiederum korrespondiere mit dem vom BGH aufgestellten Erfahrungssatz, dass

„ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte

(vgl. Rn. 30 des Urteils).

Als Ergebnis hat der BGH festgehalten (vgl. Rn. 32 des Urteils):

„Das demnach unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unions- rechtlichen Lesart geschützt. (…)“

Erforderlichkeit eines Verschuldens des Autoherstellers

Unverändert fordert der BGH ein Verschulden des Autoherstellers.

Der BGH räumt dabei ein, dass sich der EuGH zwar mit einem Verschuldenserfordernis nicht auseinandergesetzt habe. Der EuGH habe aber – was mir fraglich erscheint (!) – aus dem Unionsrecht einen Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtung nicht unmittelbar abgleitet, sondern einen solchen, von den Mitgliedstaaten näher auszugestalten Anspruch lediglich gefordert. Unter Verweis auf nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland hält der BGH am Verschuldenserfordernis fest und hat dazu ausgeführt (vgl. Rn. 37 des Urteils):

§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt nach seinem Wortlaut eine von einem Verschulden des Schädigers unabhängige Ersatzpflicht nicht. Vielmehr tritt nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Ver- stoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist, die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Auch unter Ausschöpfung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung kommt demnach die Ableitung einer verschuldensunabhängigen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Frage. Nichts anderes gilt mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet eine solche Auslegung des nationalen Rechts ihre Grenze in einem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17, NZA 2019, 297 Rn. 74 mwN).“

Soweit der betroffene Autokäufer das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachgewiesen hat, steht dem Fahrzeughersteller damit nach wie vor die Möglichkeit offen, darzulegen und zu beweisen, dass er weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Gelingt dem Fahrzeughersteller das, haftet er auch in Zukunft nicht! Denn deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt für eine deliktische Haftung des Schädigers stets ein Verschulden voraus. Denn die deutschen Gerichte können – so der BGH – eine verschuldensunabhängige deliktische Haftung, die auch nach den Vorgaben des EuGH im Rahmen des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden haben, nicht anordnen.

Erforderlichkeit einer Vermögensminderung – Differenzschaden stets anzunehmen

Für Fahrlässigkeitssachverhalte hält der BGH weiter an dem allgemeinen Grundsatz fest, dass ein Schadensersatzanspruch eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt.

Ausgehend von der Vorgabe des EuGH, den Verbrauchern einen „effektiven Schadensersatzanspruch“ zu gewähren, knüpft der BGH bei der erforderlichen Vermögensminderung an die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs an, der ein für sich gesehen ein Geldwert zukomme.

Mit „Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs“, genüge schon „die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist“ (vgl. Rn. 42 des Urteils), um einen Schaden zulasten es Autokäufers anzunehmen.

Entsprechend erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.

Zugunsten des Käufers greift dabei laut BGH der bereits erwähnte Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte. Entsprechend ist für den erforderlichen Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

Schadenshöhe im Bereich von 5% bis 15% des gezahlten Kaufpreises

Ausgehend von den Vorgaben des EUGH, wonach das nationale Recht eine effektive Sanktion für die Verletzung des Unionsrechts bereithalten muss, hat der BGH weiter entschieden, dass dem einzelnen Käufer stets und ohne Erforderlichkeit eines Schadensgutachtens ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren ist.

Begründet hat der BGH die Schätzung eines Schadens innerhalb dieser Spanne damit, dass einerseits ein Mindestschaden erforderlich sei, um so eine hinreichend effektive Sanktionierung sicherzustellen, anderseits aber berücksichtigt werden müsse, dass Gründe der Verhältnismäßigkeit und auch der den Hersteller treffende Kumulierungseffekt infolge mehrfacher Verkäufe eine Obergrenze gebieten.

Der BGH hat zur Begründung der Schätzungsspanne im Einzelnen ausgeführt (vgl. Rn. 72 ff. des Urteils):

„Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt. (…)

Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben. (…)

Der geschätzte Schaden kann aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität nicht geringer sein als 5% des gezahlten Kaufpreises. Anderenfalls wäre die Sanktionierung eines auch bloß fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Hinblick auf die Förderung der unionsrechtlichen Ziele wegen ihrer Geringfügigkeit nicht hinreichend wirksam. (…)

Ein allein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und nicht auch nach §§ 826, 31 BGB geschuldeter Schadensersatz kann umgekehrt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15% des gezahlten Kaufpreises. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst Fälle objektiv vergleichsweise geringfügiger Rechtsverstöße, die der Gesetzgeber lediglich als Ordnungswidrigkeit eingeordnet hat. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV den Fahrzeughersteller bezogen auf ein einzelnes Kraftfahrzeug im Falle der mehrfachen Veräußerung mehrfach trifft, so dass ein Kumulierungseffekt eintreten kann. (…)

Innerhalb dieser Bandbreite obliegt laut BGH die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen.

Ausblick

Dieses BGH-Urteil wird nicht das letzte zum Dieselskandal gewesen sein.

Das Urteil zeigt das nachvollziehbare und begrüßenswerte Bemühen des BGH, die Eingriffe des EuGH in die grundsätzlich allein den Mitgliedstaaten obliegende Regelung deliktsrechtlicher Ansprüche auf ein Minimum zu begrenzen. Besonders zeigt sich dies beim Verschuldenserfordernis, an dem der BGH mit „krampfhaft“ anmutender Begründung festhält, obwohl der EuGH von jedem Mitgliedstaat einen Schadensersatzanspruch fordert, der allein an eine unzulässige Abschalteinrichtung anknüpft.

Close up of nozzles in diesel engine under opened bonnet
Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Businessmen Deal Handshake Agreement Concept

Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

LEGAL+ NEWS

Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? Pacta sunt servanda – auch in Corona Zeiten!

Der BGH hat mit Blick auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  jüngst in zwei richtungsweisenden Urteilen klargestellt, dass dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) auch unter ungewöhnlichen, von niemanden einkalkulierten Umständen wie die Corona-Krise besondere Beachtung gebührt. Richtig so!

Concept of signing to sign a contract.

Problembeschreibung: Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden (vgl. dazu auch diesen Beitrag). Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.

Die Instanzgerichte haben in den zurückliegenden rund zwei Jahren unter Verweis auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage allzu leicht der belasteten Partei – im vorgenannten Beispiel also dem Mieter – das Recht auf Kürzung oder gar Fortfall der eigenen Leistungspflicht (z.B. Mietzahlung) zugesprochen. Oft wurde dabei pauschal vorgegangen und z.B. eine Teilung ausgeurteilt.

Dieses Vorgehen ist nach nun ergangener BGH-Rechtsprechung rechtlich nicht haltbar. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen!

Die Klarstellungen des BGH zu Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  im Einzelnen 

Ausgangspunkt: pacta sunt servanda

Wie schon eingangs erwähnt, hat der BGH in zwei aktuellen, für das Recht auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) richtungsweisenden Entscheidungen in begrüßenswert deutlicher Form klargestellt, dass Verträge auch im Falle einer späteren schwerwiegenden Änderung der vertraglichen Grundlagen grundsätzlich einzuhalten sind.

Würdigung der vereinbarten und/oder im Vertrag angelegten Risikoverteilung – wer trägt das Verwendungsrisiko?

Dies gilt insbesondere und selbstverständlich dann, wenn das sich infolge der geänderten Umstände realisierte Risiko einer Vertragspartei gesetzlich und/oder vertraglich zugewiesen ist.

Am Beispiel des Gewerberaummietrechts hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, erläutert, wie streng die Verpflichtung zum Einhalten eines geschlossenen Gewerbemietvertrages zu verstehen ist.

Dazu Folgendes:

Gegenstand dieses neuen Urteils des BGH vom 12. Januar 2022 war die vollständige Schließung eines Ladengeschäfts, die durch Corona bedingte behördliche Maßnahmen erforderlich geworden war.

Für den Mieter bedeutete dies für den Schließungszeitraum einen vollständigen Wegfall der Verwendungsmöglichkeiten hinsichtlich des von ihm angemieteten Gewerberaums.

Zu diesem Sachverhalt hat der BGH festgestellt, dass

  • der komplette Fortfall der Verwendungsmöglichkeiten weder einen Mangel der Mietsache noch einen Fall der Unmöglichkeit der Überlassung der Mietsache darstellt, und
  • bei mietrechtlichen Vertragsverhältnissen das sogenannte Verwendungsrisiko qua Gesetz beim Mieter liegt.

Gegenstand des Verwendungsrisikos ist dabei laut BGH insbesondere auch die Erwartung des Mieters ist, Gewinne erwirtschaften zu können.

Noch bedeutsamer ist die weitere Feststellung des BGH, dass die Übernahme des vorgeschriebenen Verwendungsrisikos auch nachträglich eintretende Umstände, z.B. in Form behördlicher Maßnahmen, umfasst. Der BGH hat ausgeführt:

„Das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstandes nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09NJW 2011, 3151 Rn. 8 f. mwN).“

Recht auf Vertragsanpassung als große Ausnahme

Als eine Konsequenz daraus, dass das Verwendungsrisiko auch nachträglich eintretende, dabei möglicherweise schwerwiegend wirkende, Umstände umfasst, hat der BGH weiterhin klargestellt, dass ein Anspruch der betroffenen Partei auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht in Betracht kommen kann, wenn und soweit die fraglichen Umstände, auf die ein solches Anpassungsrecht gestützt wird, vom von dieser Partei übernommenen Vertragsrisiko umfasst ist.

Der BGH hat dazu in wiederum begrüßenswerter Klarheit ausgeführt:

„Für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist allerdings grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN).“

Zwischen Fazit zur Bedeutung von Corona als Störung der Geschäftsgrundlage

„Pacta sunt servanda“ bedeutet, dass übernommene Vertragspflichten grundsätzlich auch bei einer nachträglichen schwerwiegenden Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände unverändert fortgelten.

Insbesondere wenn also nach den getroffenen Vereinbarungen ein bestimmtes Vertragsrisiko, z.B. das Verwendungsrisiko, von einer Partei übernommen worden ist, so können Umstände, die dieses übernommene Risiko betreffen, nicht Basis eines Vertragsanpassungsanspruchs sein.

BEACHTE:

Selbst wenn eine Auslegung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die im fraglichen Fall eingetretenen Umstände das übernommene Risiko „sprengen“, führt dies nicht dazu, dass die vereinbarte Risikoverteilung unbeachtlich wird.

Vielmehr trägt in solchen Fällen, auch dies hat der BGH klargestellt, die nach den getroffenen Vereinbarungen risikotragende Partei das verwirklichte Risiko nicht allein. Anhand der Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, wie die Parteien an den Folgen des verwirklichten Risikos konkret zu beteiligen sind. Der BGH hat ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vertraglich das alleinige Verwendungsrisiko für den Fall einer pandemiebedingten Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts übernommen.“

Wichtig an vorzitierter Feststellung ist wie gesagt, dass der BGH selbst bei einer kompletten Schließung nur annimmt, dass in diesem Fall das Verwendungsrisiko nicht allein beim Mieter zu sehen ist.

Inhalt und Verlust des Vertragsanpassungsrechts

Für den Fall, dass der betroffenen Partei ausnahmsweise ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß den vorgeschriebenen Kriterien zuzubilligen ist, hat der BGH auf Rechtsfolgenseite, also mit Blick auf den Inhalt einer etwaigen Vertragsanpassung, wiederum dem Grundsatz des pacta sunt servanda ein hohes Gewicht beigemessen.

Mit weiterem Urteil vom 2. März 2022, Az XII. ZR 36/21 hat der BGH zunächst darauf hingewiesen, dass es für ein Recht auf Vertragsanpassung noch nicht ausreichend ist, dass die fraglichen veränderten Umstände das vertraglich übernommene Risiko übersteigen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 (Az. XII ZR 8/21) ausgeführt:

Auch wenn die mit einer pandemiebedingten Betriebsschließung verbundene

Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache nicht allein dem Verwendungsrisiko des Mieters zugeordnet werden kann, bedeutet dies aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann.“

Vielmehr muss hinzukommen, dass unter Würdigung wiederum aller Umstände des Einzelfalls das unveränderte Festhalten am Vertrag als gänzlich unzumutbar erscheint.

Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der vereinbarten Risikoverteilung besondere Bedeutung zu. Dies hat der BGH in diesem weiteren Corona-Urteil vom 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) explizit herausgestellt:

Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht muss daher nach § 313 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsfolgen wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar sind (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89) und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (BGH Urteil vom 21. September 1995 – VII ZR 80/94ZIP 1995, 1935, 1939 mwN).“

Den vorzitierten Ausführungen des BGH ist eine weitere wichtige und dabei sehr begrüßenswerte Feststellung zu entnehmen. Diese besteht darin, dass im Falle der Bejahung eines Vertragsanpassungsanspruchs inhaltlich eine Anpassung zu wählen ist, die einen möglichst geringen Eingriff in das ursprünglich Vereinbarte darstellt. Damit hat der BGH ein weiteres Mal den hohen Stellenwert des Pacta-sunt-servanda Grundsatzes herausgestellt.

Vertragsanpassungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des BGH „Millimeter Arbeit“.

Jede inhaltliche Anpassung des Vereinbarten bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die unter Beachtung der vorbeschriebenen Kriterien und unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu begründen ist.

BEACHTE:

Aus dem Dargestellten folgt, konsequenterweise, dass die unter Umständen anspruchsberechtigte Partei ihr Vertragsanpassungsrecht auch wieder – und zwar endgültig – verlieren kann!

Dies gilt nämlich dann, wenn die Partei das ihr angebotene Anpassungsrecht endgültig ablehnt. Letzteres war im vom BGH mit Urteil vom 2. März 2022 entschiedenen Fall gegeben.

In diesem Fall musste die dort streitgegenständliche Hochzeitsfeier Corona-bedingt für den geplanten Termin abgesagt werden. Vom Vermieter der Hochzeitsräumlichkeiten waren Ersatztermine genannt worden, an denen das Brautpaar allerdings kein Interesse mehr zeigte, es wollte ausschließlich die bereits gezahlte Miete erstattet bekommen.

Der BGH hat dazu entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Miete nicht besteht. Das Ehepaar hätte sich zumindest mit einer Verschiebung der Feier einverstanden erklären müssen. Da es dies abgelehnt hatte, blieb es bei der Mietzahlungspflicht. 

Der BGH hat ausgeführt (ab Rz. 41 des Urteils):

(…) Rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen hat, ob sich der Anspruch der Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier beschränkt, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. (…)  Dabei hat es jedoch nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beklagte den Klägern bereits am 26. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch für das Jahr 2021, angeboten hat, die den Klägern eine langfristige Planung auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens ermöglicht hätte. Dieses Angebot zu einer kostenlosen Umbuchung des Termins hat die Beklagte am 25. April 2020 wiederholt. Die Kläger waren jedoch zu weiteren Verhandlungen mit der Beklagten über eine angemessene Vertragsanpassung nicht bereit und haben das Angebot auf Verlegung des Termins pauschal abgelehnt. Dies zeigt, dass die Kläger an einer interessengerechten Lösung nicht interessiert waren, sondern allein eine Aufhebung des Mietvertrags erreichen und damit das Risiko der Absage der Feier einseitig auf die Beklagte verlagern wollten.

(…)

Die von den Klägern angestrebte Vertragsanpassung dahingehend, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung ganz oder teilweise befreit werden, kommt somit nicht in Betracht, weil ihnen die Annahme des Angebots der Beklagten auf Verlegung des Termins für die geplante Hochzeitsfeier unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung (§ 313 Abs. 1 BGB) zumutbar ist. (…)“

BEACHTE:

Wesentlich ist das vorzitierte Urteil vom 2. März 2022 auch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Denn der BGH hat in diesem Urteil, das im Anschluss an das erste Corona-Urteil vom 12. Januar 2022 (BGH-Urteil vom 12.02.2022, Az. XII ZR 8/21), bei dem es bekanntlich um Gewerbemietrecht ging, ergangen ist, nun auch für den  Verbraucherbereich entschieden, dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ sehr streng anzuwenden ist und eine Vertragsanpassung daher nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.

Businessmen Deal Handshake Agreement Concept

Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? – Gesamt-Fazit

Pacta sunt servanda! Auch in Corona-Zeiten.

 

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Skyline of Frankfurt / Main in Germany with the European Central Bank on the Right side.

EURO-Klauseln – Vorbeugung gegen Eurokrisenszenarien

LEGAL+ NEWS

EURO-Klauseln: Vorbeugung gegen Eurokrisenszenarien

EURO-Klauseln werden bis heute überwiegend mit der Einführung des Euro in Verbindung gebracht. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem unschönen Fall, dass der Euro in eine Krise gerät, verbunden z.B. mit dem Ausstieg einzelner Staaten aus der Euro-Zone. Zur Vorbeugung dieses Falles lohnt es sich, über „Nach-EURO“-Klauseln nachzudenken.

Problembeschreibung

Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist Eckfeiler eines jedes „guten“ Vertrages. Nun stelle man sich Folgendes vor: Lieferant A verpflichtet sich gegenüber Abnehmer B zur Lieferung einer komplexen industriellen Anlage zum Preis von 20 Mio. Euro. Die letzte Zahlungsrate in Höhe von 2 Millionen Euro wird erst nach Fertigstellung und Abnahme fällig. Mit der Abnahme ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Plan erst nach 2 Jahren zu rechnen. Ohne viel Fantasie führt dies zu der Frage, wie bzw. ob eigentlich sichergestellt ist, dass 2 Mio. Euro zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und 2 Mio. Euro zum Zeitpunkt der Abnahme 2 Jahre später noch (in etwa) gleichwertig sind. Die Antwort ist: Dies ist schlichtweg nicht sichergestellt! Die aktuell wegen Vorrang des Gesundheitsschutzes noch nicht so sehr im Fokus stehenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, die aus diversen Gründen wohl auch den Euro nicht unerheblich belasten werden, lassen die Frage, wie sich der Lieferant gegen Währungsrisiken und damit einem drohenden Wertverfall der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Gegenleistung vertraglich schützen kann, hoch aktuell erscheinen. Der nachfolgende Beitrag ordnet die Problematik zunächst rechtlich ein und zeigt einige vertragsrechtliche Lösungsansätze überblicksmäßig auf.

 

 

 
 
Skyline of Frankfurt / Main in Germany with the European Central Bank on the Right side.

Erforderlichkeit vertraglicher Regelungen

Die eingangs erwähnten wirtschaftlichen Folgen, die die Corona-Krise erst noch zutage bringen wird, bedrohen die Stabilität des Euro in vielerlei Hinsicht. Bliebe es bei nur bei einer wohl zu erwartenden überdurchschnittlichen Inflation wäre dies als Best Case zu bezeichnen. Nicht auszuschließen ist eine politisch motivierte schmerzhafte Geldentwertung, der Ausstieg einzelner Staaten aus der Euro-Zone oder gar ein Zerbrechen der Währungsunion. Ist ein Vertrag von diesem Szenario betroffen, stellt sich die Frage für den Lieferanten, ob er gegen eine hieraus resultierende Entwertung seiner Gegenleistung, die auf einen bestimmten Euro-Betrag gerichtet ist, rechtlich abgesichert ist.

Denken könnte man an eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Demnach kann Anpassung eines Vertrages gefordert werden, wenn

„(…) sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, (…)“

Im Falle der hier diskutierten Währungsrisiken dürfte ein Anpassungsanspruch meist an der Voraussetzung mangelnder Vorhersehbarkeit scheitern. Die Risiken rund um die Euro-Zone sind seit langer Zeit in schwankender Intensität ein Thema.

Im Falle eines Austritts einzelner Euro-Staaten oder auch einer Beendigung der Währungsunion dürfte § 313 BGB zudem entgegenstehen, dass der Gesetzgeber ggf. – wie schon bei Einführung des Euro – den Grundsatz der Vertragskontinuität festschreiben wird. So wurde damals bei Einführung des Euro über Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Folgendes geregelt:

„Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.“

Zwischenergebnis zu EURO-Klauseln

Wie eingangs schon erwähnt, ist der Lieferant als Geldgläubiger gegen das Risiko einer Geldentwertung und damit einhergehend einer Störung des Aquivalenzverhältnisses
zwischen Leistung (= Lieferung) und Gegenleistung (= Geldzahlung) nicht geschützt. Er sollte daher nach Möglichkeiten suchen, sich hiergegen vertraglich abzusichern.

 

Formen zulässiger Vertragsklauseln

Nachdem herausgearbeitet ist, dass der Lieferant als Geldgläubiger gegen die Risiken, die mit einer „echten“ Euro-Krise einhergingen, nicht ohne weiteres geschützt ist, stellt sich die Frage, in welcher Form er mit seinem Geschäftspartner vertraglich vorbeugen kann.

Preisanpassungsklauseln

Auf den ersten Blick erscheinen automatische Preisanpassungsklauseln als das Mittel der Wahl. Bei solchen Klauseln wird der Preis orientiert an einem in Bezug genommen Index (z.B. Verbrauchpreisindex) automatisch angepasst.

Zwar sind solche Klauseln zur Wertsicherung im Grundsatz höchstrichterlich anerkannt. Leider hat der Gesetzgeber dieser Lösung aber recht enge Grenzen gesetzt. Insbesondere ist eine automatische Preisanpassung verboten. Zu nennen sind das Preisklauselgesetz sowie das AGB-Recht. Gemäß Preisklauselgesetz gilt ein sog. Indexierungsverbot, das die Vereinbarung einer automatischen Preisanpassung grundsätzlich untersagt, vgl. § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz:

„Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.“

Hintergrund ist, dass ansonsten befürchtet würde, dass durch automatische Preisanpassungsklauseln unerwünschte Inflation unkontrolliert angetrieben werden könnte.

Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, die eine (nicht automatische) Preisanpassung erlauben, vgl. § 1 Abs. 2 Preisklauselgesetz:

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können

Von diesen Ausnahmen interessant sind insbesondere die Leistungsvorbehaltsklauseln sowie die Spannungsklauseln.

Zulässige Leistungsvorbehaltsklauseln sehen anstatt einer – verbotenen – automatischen Preisanpassung vor, dass der Berechtigte bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen (insb. Änderung der Bezugsgröße, Eintritt eines bestimmten Ereignisses) nach seinem Ermessen den Preis neu bestimmen darf. Es dürfte jedem einleuchten, dass ein solches einseitiges Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) rechtlich schnell auf Bedenken stößt. Hier kommt dann ggf. auch schnell das AGB-Recht ins Spiel. Der BGH hat zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Berechtigung von Leistungsvorbehaltsklauseln mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az. XII ZR 79/10) ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH stellen Preisänderungsklauseln bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (…)

Dabei ist das Interesse des Vertragspartners des Verwenders einer Preisänderungsklausel daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 94, BGHZ Band 94 Seite 355 = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2270; BGHZ 158, BGHZ Band 158 Seite 149 = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1588 [NJW Jahr 2004 1590]; jew. m. w. Nachw.).“

Erforderlich und unabdingbar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein berechtigtes Interesse des von der Klausel Begünstigten sowie eine hinreichende Konkretisierung der Voraussetzungen für das Anpassungsrecht, um die Interessen des Vertragspartners ausreichend und damit AGB-sicher zu schützen. Für den Vertragspartner muss hinreichend ersichtlich sein, was auf ihn zukommt. Der BGH hat mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. VIII ZR 360/14) ausgeführt:

„(…) Allerdings kann sich nach § 307 I 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 307 I 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (…)“

Spannungsklauseln nehmen für eine Preisanpassung einen bestimmten Index in Bezug, der sich auf mit dem Vertragsprodukt vergleichbare Güter bezieht. Um die Wirksamkeit der Klausel zu gewährleisten, muss die Regelung hinreichend bestimmt und dem Kriterium der Vergleichbarkeit genüge getan sein. „Vergleichbarkeit“ erfordert, dass das in Bezug genommene Vergleichsgut gleichartig ist oder zumindest dem Wesen nach vergleichbar ist. Das Verhältnis zwischen Geldschuld und Bezugsgröße muss „nach der Verkehrsanschauung“ gleichartig sein. Die Bezugsgröße muss dem zu sichernden Schuldverhältnis eigentümlich und wesensgemäß sein. Nach allem handelt es sich um eine Wertungsfrage, so dass bei Gestaltung einer entsprechenden Klausel besondere Vorsicht geboten ist, um das Risiko der Unwirksamkeit zu minimieren.

Nachverhandlungsklauseln

Die oben beschriebenen Unsicherheiten bei der vertraglichen Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel lassen sich durch eine reine Nachverhandlungsklausel umgehen.

Mit einer Nachverhandlungsklausel lässt sich vereinbaren, dass die Parteien bei erheblicher Veränderung der Umstände – hier also ggf. des Geldwertes – zu Nachverhandlungen verpflichtet sind. Es gibt also kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, sondern „nur“ die Verpflichtung beider Parteien, den ursprünglichen Preis nachzuverhandeln. Großer Vorteil einer solchen Regelung ist, dass deren Wirksamkeit kaum in Frage gestellt werden kann. Über eine geeignete Formulierung der Klausel lässt sich dabei weitgehend sicherstellen, dass sich der Vertragspartner einer Preisanpassung nicht gänzlich versperren kann.

Social Media Influencer
Social Media Influencer

Fazit zu (Nach) EURO-Klauseln

Das einleitend beschriebene Risiko hinsichtlich des Euro ist seiner Höhe nach schwer einzuschätzen. Durch eine „Nach-EURO“-Klausel zur Wertsicherung lässt sich dieses Risiko im beschriebenen Rahmen ausschalten. Sie als Unternehmer haben so eine Sorge weniger.

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Concept of signing to sign a contract.

Vereinbarung von Freihaltepflichten

LEGAL+ NEWS

Die Vereinbarung von Freihaltepflichten – ein unterschätztes Instrument des Vertragsrechts

Die vertragliche Vereinbarung von Freihaltepflichten ist ein bis heute selten angewandtes vertragliches Instrument. Dabei können solche Freihaltevereinbarungen gerade in Mehr-Parteien-Konstellationen sehr hilfreich sein. Ein besonders relevantes Beispiel liegt im Bereich des sehr komplexen und daher streitträchtigen Anlagenbaus. Hier kann sich durch Freihaltevereinbarungen die typischerweise unangenehme Position des Generalunternehmers gegenüber Auftraggeber und Subunternehmer erheblich verbessern, wenn es um die Gewerke seiner Subunternehmer geht.

Hierüber will der Autor das interessierte Publikum in nachfolgendem Beitrag informieren.

high angle view of lawyer and client discussing contract

Das Problem: Die „Sandwich-Position“ des Generalunternehmers

Bei den Gewerken seiner Subunternehmer sitzt der Generalunternehmer gewissermaßen „zwischen den Stühlen“.

Gibt es ein Problem, das auf ein Gewerk eines Subunternehmers zurückgeht, wird die Problematik leicht sichtbar:

Der Generalunternehmer hat zwei Vertragspartner, den Auftraggeber und den Subunternehmer. Nun stelle man sich folgende, nicht seltene Konstellation vor:

Der Auftraggeber konfrontiert den Generalunternehmer mit einer Mängelrüge, die ein Subunternehmer-Gewerk betrifft. Aus Sicht des Auftraggebers hat der Generalunternehmer als sein alleiniger Vertragspartner den Mangel zu verantworten. Aus Sicht des Generalunternehmers sieht dies wiederum anders aus, denn der Subunternehmer schuldet ihm gegenüber eine mangelfreie Lieferung. Folgerichtig wird der Generalunternehmer diese Mängelrüge an den betreffenden Subunternehmer weiterreichen. Im (seltenen) Idealfall herrscht Einigkeit über den Mangel und der Subunternehmer wird den Mangel zur allseitigen Zufriedenheit beheben. Doch was passiert, wenn der Subunternehmer streikt und das Vorliegen eines Mangels zurückweist? In diesen Fällen ann die Vereinbarung Freihaltepflichten zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer helfen.

Was bedeutet Freihaltung?

Der (vermeintlichen) Unschärfe des Begriffs Freihaltung ist es wohl unter anderem geschuldet, dass wie eingangs erwähnt Freihaltevereinbarungen bis heute eher selten sind.

Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der hohen praktischen Bedeutung der Übernahme von Freihaltepflichten bereits umfassend und aussagekräftig beschäftigt

Nach dieser als gefestigt zu bezeichnenden BGH-Rechtsprechung sind Freihaltepflichten sehr weitreichend (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 86/09, Rz. 12). So gehört gemäß dem vorbezeichneten Urteil des BGH zu jeder Freihaltepflicht

„(…) grundsätzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter (Senatsurteil vom 24.06.1970 – VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b; BGH, Urteile vom 19.01.1983 – IVa ZR 116/81, WM 1983, 387 unter 2 a; vom 19.04.2002 – V ZR 3/01, WM 2002, 1358 unter II 3; vom 24.10.2002 – IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255).

Zur Begründung führte der BGH aus:

„(….) Denn mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1970 – VIII ZR 268/67, aaO unter II 1 b, 2; BGH, Urteil vom 19. April 2002 – V ZR 3/01, aaO).“

Dies bedeutet:

Der zur Freistellung Verpflichtete hat den Freizustellenden grundsätzlich jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte zu entheben, und demgemäß ggf. auch die Abwehr einen solchen Inanspruchnahme zu übernehmen.

Bei uneingeschränkter Freihaltepflicht darf der Freizustellende daher erwarten, dass der zur Freistellung Verpflichtete ihn sozusagen von allen Sorgen rund um Ansprüche der betroffenen Dritten entledigt.

 

 

Folgen der Verletzung von Freihaltepflichten

Verstößt der zur Freistellung Verpflichtete gegen die von ihm übernommene Freihaltepflicht, stellt sich die wichtige Frage, welche Reaktionsmöglichkeiten daraus für den Begünstigten erwachsen.

Freistellungsansprüche sind primär nicht auf Zahlung gerichtet. Der Freizustellende kann also zunächst nicht Zahlung an sich selbst verlangen. Auch umgekehrt kann der zur Freistellung Verpflichtete nicht durch Zahlung an den Freizustellenden erfüllen.

Allerdings kann sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandeln. Hierzu bedarf es einer erfolglosen Fristsetzung zur Erfüllung der primären Freistellungspflicht. Wenn nämlich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig die geforderte Freistellung verweigert, wandelt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch.

Hat der zur Freistellung Verpflichtete seine Freistellungsverpflichtung, z.B. durch nicht rechtzeitige Erfüllung, verletzt, steht dem Freizustellenden nach den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch wird mindestens auf Ersatz dessen gerichtet sein, was der Freizustellende an den Dritten infolge der Pflichtverletzung des zur Freistellung Verpflichteten leisten musste.

Wichtig ist, dass der Freizustellende dem zur Freistellung Verpflichteten vor einer Zahlung an den Dritten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und ggf. zur Abwehr der Forderung gegeben hat. Hat er dies getan, ist der zur Freistellung Verpflichtete danach nicht mehr berechtigt, einzuwenden, der zur Freizustellende habe zu Unrecht an den Dritten geleistet. Denn er hat es wegen der Verletzung seiner Freistellungspflichten selbst zu vertreten, dass der zur Freistzustellende an den Dritten zahlen musste.

Besonders relevant: Auswirkungen des Freistellungsanspruchs auf eigene Zahlungspflichten des Freizustellenden gegenüber dem zur Freistellung Verpflichteten

Wenn der zur Freistellung Verpflichtete seine Freistellungsverpflichtung verletzt und dadurch den Freizustellenden im Ergebnis denjenigen Risiken aussetzt, vor denen er schützen soll,

stellt sich die gerade in Generalunternehmerfällen praxisrelevante Frage, welche Auswirkung diese Verletzung der Freistellungsverpflichtung auf eine etwaig offene Vergütung des Freizustellenden (= Generalunternehmer) gegenüber dem zur Freistellung Verpflichteten (= Subunternehmer) hat. Meist wird es in diesen Fällen so sein, dass der Auftraggeber (= der Dritte) seinerseits Vergütung gegenüber dem Generalunternehmer zurückhält.

Eine vertragliche Freihalteverpflichtung in baurechtlichen Generalunternehmerkonstellationen

muss in Umsetzung der oben zitierten BGH-Rechtsprechung auch das Freihalten von Einbehalten des Dritten umfassen. Denn wenn nämlich gemäß gefestigter BGH-Rechtsprechung Freihaltung bedeutet,

    • den Freizustellenden jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte zu entheben, und
    • demgemäß ggf. auch die Abwehr einer solchen Inanspruchnahme zu übernehmen,

dann muss der zur Freistellung Verpflichtete selbstverständlich auch einen entsprechenden

Einbehalt dieses Dritten verhindern bzw. geeignet abwehren.

Im Ergebnis kann der Freizustellende daher Einbehalte des Dritten, die zumindest auch auf der Verletzung der Freihaltepflichten beruhen, an den zur Freistellung Verpflichteten weitergeben.

 

Discussing contract.

 

Fazit zu Sinn und Zweck von Freihaltepflichten

Freistellungsansprüche sind ein weitreichendes und auch flexibles Instrument gerade für Generalunternehmer, um das von ihnen typischerweise umfangreich übernommene Risiko um ein wesentliches Stück auf die beteiligten Subunternehmer zu verlagern.
[/av_textblock]

The contract on desktop
Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.
Artificial intelligence concept

LEGAL+ meets Legal Tech: LEGAL+ startet Kooperation mit BlockAxs

 

 

LEGAL+ NEWS

LEGAL+ meets Legal Tech: LEGAL+ startet Kooperation mit BlockAxs

Legal+ setzt ab sofort auf Legal Tech im Vertragsrecht und dabei auf die intelligente, auf künstlicher Intelligenz basierende digitale Vertragsmanagementlösung ContrAxs:

ContrAxs bildet den gesamten Lebenszyklus von juristischen Dokumenten ab. Dokumente können innovativ erstellt, schnell und innovativ verhandelt, digital signiert, automatisiert analysiert und am Ende durch smarte Visualisierung verwaltet werden.

Für die Mandaten von Legal+ bedeutet dies mehr Sicherheit und Effizienz bei der Erstellung, Verhandlung, Signatur und Verwaltung von Verträgen. Durch den Einsatz der Software erwartet Legal+  schnellere Prozesse, effizientere Abläufe und eine vereinfachte Bearbeitung von Vertragsdokumenten mit den Mandanten.

Wir sind davon überzeugt, dass der Einsatz von Software aus dem Feld der künstlichen Intelligenz unsere Beratungsleistungen für unsere Mandanten weiter verbessern wird. Unsere Mandanten werden nach unserer Überzeugung eine ganz neue Art der Zusammenarbeit im Vertragsmanagement genießen können.

Circuit board and AI micro processor, Artificial intelligence of digital human. 3d render

Über die BlockAxs GmbH:

Die BlockAxs GmbH (https://blockaxs.com) mit Sitz in Berlin ist ein deutsches Legal Tech-Start-Up.

Tätigkeitsschwerpunkt ist die Entwicklung eines Vertragsmanagementsystems für die Erstellung, die Verhandlung und wirksame digitale Signatur von Verträgen. BlockAxs verbindet juristisches Know-How mit disruptiver Technologie. Das Team hinter BlockAxs besteht zum Großteil aus Juristen und Informatikern. In engster Zusammenarbeit entstehen so hochtechnologische Module, die die tägliche Arbeit von Juristen beschleunigen und vor allem qualitativ verbessern.

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

icon
Internationales Prozessrecht

WhatsApp Business AGB im Check

WhatsApp Business AGB mit weiter Inhaltslizenz und 100-Dollar-Cap. Was rechtlich wirklich greift und wie Unternehmen mit Upload-Policy, Beweisroutine und Zweitkanal ihre Position sichern.

Weiter lesen »
person holding brown leather bifold wallet
Handelsrecht

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen

Wenn nach der Insolvenz Post vom Verwalter kommt, geht es meist um viel Geld. Gefordert wird die Rückzahlung längst vereinnahmter Beträge – gestützt auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Für betroffene Unternehmen ist das kein Randthema, sondern ein echtes Haftungsrisiko. Der Beitrag zeigt, welche Anfechtungstatbestände es gibt, worauf es in der Verteidigung ankommt und welche Unterlagen jetzt entscheidend sind.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2025 © All rights Reserved.