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BGH-Urteil “Influencer II”

Was entschied der BGH im Verfahren „Influencer II“ über die Kennzeichnung von Beiträgen zugunsten anderer Unternehmen? Dieser Kurzbeitrag dokumentiert eine Passage aus der damaligen Pressemitteilung.

ca. 1 Min. Lesezeit
Social Media Influencer

In seinem Urteil “Influencer II” stellt der BGH auf damit abgewiesene Klagen des VSW (“Verband sozialer Wettbewerb”) klar, dass  vom Influencer eine Werbekennzeichnung seines Beitrags nur dann zu erfolgen hat, wenn er vom betreffenden Unternehmen eine Gegenleistung erhält. In der Pressemitteilung heißt es:

"(...) Hinsichtlich geschäftlicher Handlungen zugunsten fremder Unternehmen scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 6 UWG aus, weil die Beklagte für die beanstandeten Beiträge keine Gegenleistung erhalten hat und diese Beiträge daher den vorrangigen Spezialvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügen (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren I ZR 125/20). Ein Verstoß gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegt danach ebenfalls nicht vor. "

Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve
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Rechtsanwalt Daniel Meier-Greve ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig und war viele Jahre in internationalen Wirtschaftskanzleien tätig. Seine Arbeit ist geprägt von persönlicher Verantwortung im Mandat, klarer strategischer Führung und dem Anspruch, rechtliche Auseinandersetzungen nicht nur zu begleiten, sondern zu übernehmen.

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