Beweissicherung bei Sachmängeln
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Eine vollautomatische Verpackungsanlage läuft seit Wochen unter der vertraglich zugesicherten Leistung. Achttausend Einheiten pro Stunde waren vereinbart, tatsächlich werden nur fünfeinhalbtausend erreicht. Der Hersteller bestreitet den Mangel und verweist auf Bedienungsfehler. Die Produktion läuft ineffizient, täglich entstehen Mehrkosten. Die Anlage wird dringend benötigt und kann nicht monatelang stillstehen.
Ein anderer Fall: Fünfzig Tonnen Edelstahl, importiert aus Asien für ein Bauprojekt. Die Eingangsprüfung zeigt Abweichungen von der vereinbarten Spezifikation. Der Kunde erwartet termingerechte Lieferung, bei Verzug droht eine Vertragsstrafe. Der Lieferant in Shanghai bestreitet den Mangel. Die Ware liegt im Lager, verursacht Kosten und bindet Kapital.
In beiden Fällen sind Sie beweisbelastet. Die Zeit arbeitet gegen Sie. Was Sie jetzt tun oder unterlassen, bestimmt über die Erfolgsaussichten ihrer Mangelansprüche.
Der Folgende Beitrag will etwas Licht in diese höchst praxisrelevante Thematik bringen.
Das Grunddilemma: Zustand erhalten oder verändern?
Wer einen Mangel beweisen muss, steht vor einem Konflikt. Einerseits sollte der Zustand unverändert bleiben, damit ein Sachverständiger ihn später untersuchen kann. Andererseits kann die Produktion nicht monatelang stillstehen. Verderbliche oder zeitkritische Ware muss bewegt werden, Transportschäden müssen behoben werden. Die Schadensminderungspflicht verlangt oft schnelles Handeln.
Die Frage lautet also nicht, ob Sie den Beweis sichern oder handeln. Die Frage ist: Wie sichern Sie den Beweis so, dass Sie danach handeln können?
Die Optionen der Beweissicherung und ihre prozessuale Tragfähigkeit
Eigene Dokumentation: Notwendig, aber meist nicht ausreichend
Naheliegend und stets zu empfehlen ist die sofortige eigene Dokumentation. Fotos der mangelhaften Komponenten, Videos von Produktionsabläufen, eigene Messungen soweit möglich. Diese Dokumentation sollte unverzüglich erfolgen, am besten noch am Tag der Feststellung. Sie bildet die Grundlage für alles Weitere.
Die prozessuale Tragfähigkeit dieser Dokumentation hängt allerdings stark von der Art des Mangels ab. Bei eindeutig sichtbaren Schäden, etwa bei Transportschäden an einer Maschine oder bei offensichtlichen Materialfehlern, kann eine sorgfältige fotografische Dokumentation ausreichen. Wenn die Tatsache des Schadens unstrittig ist und nur noch über dessen Ursache oder Umfang gestritten wird, liefern Fotos und Videos eine belastbare Grundlage.
Bei technisch komplexen Fragestellungen stößt die eigene Dokumentation jedoch an Grenzen. Ein Foto zeigt, dass eine Schweißnaht gerissen ist, aber es erklärt nicht, ob der Riss auf einen Konstruktionsfehler, auf fehlerhafte Ausführung oder auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist. Eine Videoaufzeichnung der Produktionsanlage dokumentiert, dass sie langsamer läuft als vorgesehen, aber sie belegt nicht, welcher technische Defekt dafür ursächlich ist.
Hinzu kommt die Frage der Glaubwürdigkeit. Die Gegenseite wird Ihre eigene Dokumentation anzweifeln.
Wann genau wurden die Fotos aufgenommen? Wurden die Bedingungen manipuliert? Sind die Messungen nach fachlichen Standards durchgeführt worden? Ohne sachverständige Bestätigung wird Ihre Dokumentation als bloße Parteibehauptung behandelt.
Die eigene Dokumentation ist unverzichtbar als erste Maßnahme. Sie sollte so umfassend wie möglich sein. Als alleinige Beweisgrundlage reicht sie in technisch anspruchsvollen Fällen jedoch nicht aus.
Privatgutachten als Parteivortrag: Die rechtliche Ausgangslage
Wer ein Privatgutachten in Auftrag gibt, hofft oft, damit bereits einen belastbaren Beweis in der Hand zu haben. Diese Hoffnung trägt streng juristisch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Privatgutachten schlichter Parteivortrag. Sie sind kein Beweismittel im prozessualen Sinne.
In einem Beschluss vom 26. Februar 2020 hat der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass Privatgutachten zwar nicht einfach übergangen werden dürfen, aber eben auch nicht die Qualität eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens haben. Das Gericht muss sich mit ihnen auseinandersetzen, schuldet aber keine Bindung an deren Ergebnisse (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – IV ZR 220/19).
Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob Sie ein Privatgutachten haben. Die Frage ist: Unter welchen Voraussetzungen wird dieser Parteivortrag im Zusammenspiel mit einem späteren gerichtlichen Sachverständigengutachten beweiserheblich?
Die Antwort liegt in den sog. Anknüpfungstatsachen:
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der mangels Möglichkeit des Augenscheins ein Gutachten nach Aktenlage erstellt, stützt sich nicht auf die Schlussfolgerungen Ihres Privatgutachters. Er stützt sich auf die objektiven Befunde, die dokumentiert wurden: Fotos, Messungen, Materialproben, Protokolle. Diese Anknüpfungstatsachen muss das Gericht würdigen, wenn sie belastbar sind.
Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 13. Januar 2015 ausgeführt, dass die Entscheidungsgründe deutlich machen müssen, dass privatgutachtlich gestützter Parteivortrag in die Überzeugungsbildung des Gerichts einbezogen wurde (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – VI ZR 204/14). Wenn also ein Privatgutachten belastbare Anknüpfungstatsachen enthält, kann das Gericht diese nicht ignorieren, nur weil sie von einem Privatgutachter erhoben wurden.
Daraus folgt die strategische Konsequenz: Sie müssen von Anfang an so dokumentieren, dass objektive, nachprüfbare Anknüpfungstatsachen entstehen. Ob Sie zusätzlich ein Privatgutachten beauftragen, ist eine zweite Frage.
Schaffung belastbarer Anknüpfungstatsachen
Belastbare Anknüpfungstatsachen sind solche, die ein späterer Sachverständiger – ob nun vom Gericht bestellt oder von Ihnen beauftragt – als Grundlage seiner Begutachtung heranziehen kann. Sie müssen objektiv, nachprüfbar und möglichst unmanipulierbar sein.
Die fotografische Dokumentation ist das naheliegendste Mittel. Aber nicht jedes Foto ist eine belastbare Anknüpfungstatsache. Ein unscharfes Handyfoto ohne Maßstab, ohne erkennbare Details und ohne Zeitstempel hat prozessual wenig Wert. Die Gegenseite wird es anzweifeln, und ein späterer Sachverständiger kann damit wenig anfangen.
Eine belastbare fotografische Dokumentation zeigt Gesamtansichten und Details, nutzt Maßstäbe oder bekannte Referenzgrößen, dokumentiert Datum und Uhrzeit und ist technisch einwandfrei. Bei der Verpackungsanlage bedeutet das: Fotos der gesamten Anlage, Detailaufnahmen der relevanten Komponenten, Aufnahmen von Bedienelementen und Anzeigewerten. Bei der Stahllieferung: Oberfläche, Querschnitte, Kennzeichnungen, Verpackung, Begleitdokumente.
Videos sind sinnvoll, wenn es um Abläufe geht. Eine Produktionsanlage, die fehlerhaft arbeitet, lässt sich durch ein Video oft besser dokumentieren als durch Standbilder. Das Video sollte einen vollständigen Produktionszyklus zeigen, idealerweise mehrere Zyklen unter verschiedenen Bedingungen.
Eigene Messungen und Protokolle sind wertvoll, wenn sie nach nachvollziehbaren Standards durchgeführt werden. Leistungsmessungen über mehrere Tage, dokumentiert in einem strukturierten Protokoll, können eine belastbare Grundlage sein. Die Schwäche liegt darin, dass Sie als Partei selbst gemessen haben. Die Gegenseite wird die Methodik anzweifeln. Aber wenn die Messungen nach anerkannten Standards durchgeführt wurden und Sie das dokumentieren können, sind sie als Anknüpfungstatsache verwertbar.
Zeugen spielen eine Rolle, vor allem wenn es um die Beobachtung von Vorgängen geht. Technisch sachkundige Mitarbeiter, die den Mangel festgestellt oder beobachtet haben, sollten benannt und ihre Beobachtungen sollten schriftlich festgehalten werden. Zeugenaussagen sind keine objektiven Anknüpfungstatsachen im engeren Sinne, aber sie können andere Dokumentationen stützen.
Die Sicherung von Beweisobjekten ist entscheidend, wenn Teile ausgetauscht werden müssen. Defekte Komponenten sollten ausgebaut, gekennzeichnet und gesichert werden. Die Kennzeichnung muss Verwechslungen ausschließen. Die Lagerung sollte dokumentiert sein. Vor dem Ausbau sollte die Einbausituation fotografiert werden, damit später nachvollziehbar ist, wo und wie das Teil verbaut war.
Die Entscheidung über ein Privatgutachten
Ein Privatgutachten ist kein Ersatz für die Schaffung von Anknüpfungstatsachen, sondern eine Ergänzung und Professionalisierung. Es leistet mehreres: Es dokumentiert nach fachlichen Standards, was Sie selbst nur laienhaft dokumentieren können. Es liefert eine fachliche Bewertung, die über die bloße Feststellung hinausgeht. Es schafft eine höhere Autorität als Ihre eigene Dokumentation. Und es kann selbst noch Anknüpfungstatsachen schaffen, etwa durch Messungen, Materialanalysen oder Untersuchungen, die Sie ohne Sachverständigen nicht durchführen können.
Die Kosten eines Privatgutachtens variieren erheblich und können bei komplexen Schadensanalysen leicht höhere fünfstellige Dimensionen erreichen.
Die Entscheidung, ob sich diese Investition lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Komplexität der technischen Frage ist ein Faktor. Eine offensichtliche Transportschädigung lässt sich möglicherweise mit guten Fotos ausreichend dokumentieren. Ein Leistungsmangel bei einer Produktionsanlage, dessen Ursache technisch komplex ist, erfordert meist sachverständige Untersuchung.
Der wirtschaftliche Druck spielt eine Rolle. Wenn die Verpackungsanlage täglich dreitausend Euro Produktionsausfall verursacht, amortisiert sich ein achttausend Euro teures Gutachten nach wenigen Tagen.
Die Qualität der bereits vorhandenen Anknüpfungstatsachen ist ein weiterer Faktor. Wenn Sie bereits umfassend dokumentiert haben und die Anknüpfungstatsachen objektiv belastbar sind, kann ein Privatgutachten die fachliche Bewertung hinzufügen. Wenn Ihre eigene Dokumentation lückenhaft oder anfechtbar ist, muss das Privatgutachten diese Lücken schließen.
Bei grenzüberschreitenden Fällen ist ein Privatgutachten oft alternativlos. Wenn die Ware in Shanghai liegt und Sie keinen dauerhaften Zugriff mehr haben werden, ist ein sofort beauftragtes Privatgutachten die einzige Möglichkeit, überhaupt eine belastbare Beweisgrundlage zu schaffen. Die Kosten relativieren sich, wenn die Alternative der vollständige Verlust des Beweises ist.
Das Beweisobjekt im Gerichtsverfahren
Spätestens wenn etwaige außergerichtliche Bemühungen gescheitert sind, wird ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar. Dann wird ein Gericht über die Mangelhaftigkeit entscheiden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das Gericht vorgehen kann:
Vollgutachten
Wenn das Beweisobjekt noch unverändert vorhanden ist, wird das Gericht typischerweise ein Vollgutachten anordnen. Der bestellte Sachverständige untersucht die Anlage, die Ware oder die Maschine selbst. Er führt eigene Messungen durch, nimmt eigene Analysen vor, macht eigene Beobachtungen. Ihr Privatgutachten spielt dann eine ergänzende Rolle. Es hat Ihnen geholfen, die Situation einzuschätzen und Ihre Ansprüche zu formulieren. Im Prozess wird es vom Gerichtsgutachten überlagert.
Das Gutachten nach Aktenlage und das Zusammenwirken der Gutachten
Wenn das Beweisobjekt verändert oder nicht mehr vorhanden ist, ordnet das Gericht ein Gutachten nach Aktenlage an. Der Sachverständige untersucht nicht mehr das Objekt selbst, sondern wertet die vorhandene Dokumentation aus. Hier wird entscheidend, wie gut Sie vorher dokumentiert haben. Die Anknüpfungstatsachen, die Sie geschaffen haben, sind nun die Grundlage für die gesamte Begutachtung.
Der Sachverständige prüft dabei zwei Dinge:
Erstens: Sind die Anknüpfungstatsachen belastbar? Wurden die Messungen nach anerkannten Standards durchgeführt? Sind die Fotos aussagekräftig? Sind die Materialanalysen nach fachlich korrekter Methodik erfolgt?
Zweitens: Sind die Schlussfolgerungen, die aus diesen Befunden gezogen wurden, fachlich nachvollziehbar und zutreffend?
Wenn beide Fragen bejaht werden können, übernimmt der Gerichtsgutachter die Befunde als Anknüpfungstatsachen und bestätigt die Schlussfolgerungen.
Achtung: Abweichende „Rhetorik“
Bei Aktenlagegutachten formuliert der Gerichtsgutachter anders als Ihr Privatgutachter.
Ihr Privatgutachter hat selbst gemessen, selbst untersucht, selbst analysiert. Er kommt zu dem Ergebnis: Die Anlage erreicht die vertraglich zugesicherte Leistung nicht. Ursache ist ein Konstruktionsfehler im Hydrauliksystem. Die Formulierung ist kategorisch. Er hat die Primärerhebung durchgeführt, er stellt fest.
Der Gerichtsgutachter wertet diese Dokumentation aus. Er schreibt: Die im Privatgutachten dokumentierten Messungen sind nach anerkannter Methodik durchgeführt worden und nachvollziehbar. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass ein Konstruktionsfehler im Hydrauliksystem vorliegt, ist fachlich plausibel und entspricht dem Stand der Technik. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt ein Konstruktionsfehler vor.
Der Unterschied in der Formulierung ist auffällig. Der Privatgutachter sagt: liegt vor. Der Gerichtsgutachter sagt: mit hoher Wahrscheinlichkeit. Fachlich kommen beide zum selben Ergebnis. Der Gerichtsgutachter bestätigt die Befunde und die Schlussfolgerungen des Privatgutachters. Aber er formuliert vorsichtiger.
Diese Vorsicht ist vor allem methodisch bedingt, nicht Ausdruck fachlicher Unsicherheit. Ein Sachverständiger, der nicht selbst erhebt, sondern fremde Daten auswertet, formuliert zurückhaltender. Das entspricht den Regeln fachlicher Sorgfalt. Er hat nicht selbst gemessen, nicht selbst fotografiert, nicht selbst analysiert. Auch wenn er die Qualität der Dokumentation für hoch hält und fachlich voll überzeugt ist, dass die Befunde korrekt sind, bleibt seine Formulierung vorsichtiger. Die Wahrscheinlichkeitsaussage bezieht sich auf die Methode der Begutachtung, nicht auf die Sache selbst.
Die gerichtliche Würdigung von Gutachten nach Aktenlage
Bei der gerichtlichen Würdigung von Aktenlagegutachten beobachte ich in der Praxis immer wieder: Das Gericht liest im Gerichtsgutachten die Formulierung „mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt ein Konstruktionsfehler vor“, und es schreibt im Urteil „Der Sachverständige hält einen Konstruktionsfehler nur für wahrscheinlich“. Der Kläger hat damit den Vollbeweis nicht geführt. Die Klage wird abgewiesen.
Das Gericht hat die vorsichtige Formulierung isoliert betrachtet. Es hat sie als Ausdruck fachlicher Unsicherheit interpretiert. Es hat übersehen, dass der Gerichtsgutachter die Befunde aus dem Privatgutachten ausdrücklich als belastbar und die Schlussfolgerungen als fachlich zutreffend bewertet hat. Es hat übersehen, dass die Vorsicht methodisch bedingt ist, nicht inhaltlich. Und es hat übersehen, dass beide Gutachten zusammen eine gesicherte Feststellung ergeben.
§ 286 Absatz 1 der Zivilprozessordnung verpflichtet das Gericht, den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Diese Pflicht umfasst auch Privatgutachten. Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, nur das von ihm selbst eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen und das Privatgutachten zu ignorieren.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 28. März 2023 ausgeführt, dass bei Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten und dem Gerichtsgutachten regelmäßig zu prüfen ist, ob der Sachverständige mündlich anzuhören ist und ob ergänzende Fragen oder eine weitere Begutachtung in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 28. März 2023 – VI ZR 29/21). Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn kein Widerspruch besteht, sondern das Gerichtsgutachten das Privatgutachten im Kern bestätigt.
Wenn der Gerichtsgutachter die Befunde aus dem Privatgutachten übernimmt und als fachlich zutreffend bewertet, kann das Gericht das Privatgutachten nicht ignorieren. Es muss beide Gutachten in ihrer Gesamtheit würdigen. Eine Würdigung, die nur die vorsichtige Formulierung des Gerichtsgutachtens herausgreift, ohne zu berücksichtigen, dass diese Vorsicht methodisch bedingt ist und der Gerichtsgutachter die Befunde und Schlussfolgerungen des Privatgutachtens bestätigt hat, ist unvollständig. Sie verletzt die Würdigungspflicht aus Paragraf 286 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und kann den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen.
Fazit
Beweissicherung bei technischen Mängeln beginnt in dem Moment, in dem Sie den Mangel feststellen. Die entscheidenden Weichenstellungen fallen oft in den ersten Tagen.
Die rechtliche Ausgangslage ist klar: Privatgutachten sind Parteivortrag, kein Beweis. Beweiserheblich werden sie durch objektive Anknüpfungstatsachen, die ein späteres Gerichtsgutachten übernehmen und bestätigen kann. Diese Anknüpfungstatsachen müssen Sie schaffen, unabhängig davon, ob Sie ein Privatgutachten beauftragen.
Die Schaffung belastbarer Anknüpfungstatsachen erfordert professionelle Dokumentation. Fotos, Videos, Messungen, Protokolle, gesicherte Beweisobjekte. Je objektiver und nachprüfbarer, desto belastbarer. Bei grenzüberschreitenden Fällen müssen Sie sofort handeln, weil Sie später keinen Zugriff mehr haben werden.
Bei einem vor allem praxisrelevanten Gutachten nach Aktenlage ist die vorsichtige Formulierung des Gerichtsgutachters methodisch bedingt, nicht Ausdruck fachlicher Zweifel. Wenn er die Befunde aus dem Privatgutachten bestätigt, liegen beide Gutachten zusammen eine gesicherte Feststellung vor. Das Gericht darf diese nicht isoliert würdigen.
Die prozessuale Umsetzung erfordert, dass Sie aktiv das Zusammenwirken der Gutachten herausstellen. Schriftsätzliche Klarstellungen, Ergänzungsfragen in der mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls Rügen im Berufungsverfahren.
Sie stehen vor der Entscheidung, wie Sie einen technischen Mangel beweissichern sollen? Oder Sie haben ein Privatgutachten und sind unsicher, wie es im Prozess gewürdigt wird? Als Prozessanwalt mit Fokus auf Handel, Anlagenbau und Transport berate ich Sie zur optimalen Beweisstrategie. Sprechen Sie mich gern an.
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