In einem sehr praxisrelevanten Beschluss hat der BGH daran erinnert, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits vom Gericht erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, vom Berufungsgericht in vielen Fällen dennoch berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 27.2.2018 – Az. VIII ZR 90/17).
1. Die zentrale Vorschrift, die von Berufungsgerichten immer wieder falsch – besser: zu weitreichend – angewendet wird, ist § 531 Abs. 1 ZPO:
„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.“
Hintergrund ist, dass für die erste Instanz folgende Regelung gilt (§ 296a S.1 ZPO):
„Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“
Dem reinen Wortlaut nach könnte man meinen, dass Vorbringe, das in erster Instanz unter Berufung auf letztgenannte Vorschrift zurückgewiesen worden war, grundsätzlich mit Blick auf § 531 Abs. 1 ZPO vom Berufungsgericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen werden müsste.
Diese Auffassung ist nach übrigens nicht neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes falsch.
Hieran hat der BGH nun mit Beschluss vom 27.2.2018 erinnert und nochmals die Instanzgerichte dahingehend belehrt, dass § 531 Abs. 1 ZPO ausschließlich gilt, wenn Vorbringen in erster Instanz unter Berufung auf die in § 296 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO genannten Fälle zurückgewiesen worden war.
Hingegen greift § 531 Abs. ZPO schlichtweg nicht, wenn der Ausschluss in erster Instanz auf § 296a ZPO zurückgeht – dies unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt war.
Ergänzend hat der BGH mit Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO, der regelt, wann „neuer“ Vortrag in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, klargestellt, dass
Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19. Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.
Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.
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