YouTube-AGB für Unternehmen: Monetarisierung und Embeds im Praxischeck
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In dieser Serie beleuchte ich die Nutzungsbedingungen großer Plattformen mit dem Blick eines Unternehmens: Wer ist unser Vertragspartner, welches Recht gilt – und welche Klauseln bergen praktisches Risiko? In meiner Folge 3 geht es um YouTube. Ich konzentriere mich auf zwei Punkte, die in der Praxis häufig Fragen auslösen: das allgemeine Monetarisierungsrecht von YouTube bei Uploads und die Regeln für das Einbetten (Embeds) – jeweils mit verständlicher Einordnung und einer kurzen AGB-rechtlichen Bewertung.
Vertragspartner & anwendbares Recht
(Hinweis: Rechtswahl/Gerichtsstand greifen erst, wenn die Nutzungsbedingungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind – dazu gleich.)
Für Nutzer in EU/EWR und der Schweiz ist Vertragspartner Google Ireland Limited (Dublin). Für in Deutschland ansässige Nutzer – dazu zählen in der Praxis regelmäßig auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland – sehen die deutschsprachigen YouTube-Nutzungsbedingungen vor, dass deutsches Recht gilt und Gerichtsverfahren vor den nach Gesetz zuständigen deutschen Gerichten geführt werden können. Das ist bemerkenswert, weil YouTube damit bewusst ein lokales Rechts- und Gerichtsregime akzeptiert. Das wirkt nutzerfreundlich, ist aber auch strategisch: Es vermeidet kollisionsrechtliche Reibungen im Binnenmarkt und spiegelt gesetzliche Anforderungen an digitale Inhalte und Dienste in der EU wider.
Geltung der Nutzungsbedingungen – sind sie überhaupt Vertragsinhalt?
Ob die Plattformbedingungen im Streitfall überhaupt Teil des Vertrags sind, hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich sind regelmäßig: klarer Hinweis, Zugriff auf den Volltext vor Vertragsschluss und nachweisliche Zustimmung zur konkreten Version. Diese Grundanforderungen spielen – mit geringfügigen Unterschieden – in den meisten Rechtsordnungen eine Rolle.
Für deutsche Unternehmen wird die Einbeziehung nach deutschem Recht beurteilt. Praktisch entscheidend sind also saubere Protokolle (Zeitstempel, Version der Bedingungen, Account-Bezug) und der nachweisbare Zugriff auf den Volltext vor der Zustimmung. Fehlen diese Nachweise, lohnt ein genauer Blick – auch bei YouTube.
Vertiefung: AGB-Einbeziehung im B2B – Leitfaden & Checkliste: https://www.legal-plus.eu/agb-einbeziehung/
„Recht auf Monetarisierung“ (allgemeines Monetarisierungsverbot für Uploader)
In den YouTube-Nutzungsbedingungen, Abschnitt „Ihre Inhalte und Ihr Verhalten“ ist zu lesen:
„Sie räumen YouTube das Recht ein, Ihre Inhalte auf dem Dienst zu monetarisieren. Diese Monetarisierung kann das Einblenden von Anzeigen in oder im Rahmen der Inhalte oder das Erheben von Zugriffsgebühren von den Nutzern umfassen. Diese Vereinbarung berechtigt Sie nicht zu Zahlungen. Zahlungen, die Sie aufgrund einer anderen Vereinbarung zwischen Ihnen und YouTube (z. B. über das YouTube-Partnerprogramm, Kanalmitgliedschaften oder Super Chat) von YouTube erhalten, werden ab dem 1. Juni 2021 als Tantiemen behandelt. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, behält Google Steuern für diese Zahlungen ein.
Was heißt das in der Praxis?
YouTube darf auf jedem von Ihnen hochgeladenen Video eigene Werbung schalten oder auf andere Weise Geld verdienen – auch dann, wenn Sie selbst kein Partnerprogramm nutzen. Ohne eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z. B. YouTube-Partnerprogramm) erhalten Sie keine Beteiligung an diesen Einnahmen. Für Unternehmenskommunikation heißt das: Ein reines „Uploaden und Einbetten“ kann dazu führen, dass neben Ihrem Unternehmensvideo Fremdwerbung erscheint, auf die Sie keinen Einfluss haben.
Analyse (gem. deutsches Recht)
Die Klausel ist deutlich formuliert und im Ökosystem „Werbefinanzierung gegen kostenlose Distribution“ grundsätzlich erwartbar. Überraschungscharakter hat sie dennoch für Unternehmen, die intuitiv davon ausgehen, über eigene Inhalte frei zu verfügen – inklusive Werbeumfeld. In der Sache ist sie kontrollfest, weil sie das Geschäftsmodell transparent offenlegt und alternative Vergütungswege (YPP etc.) anbietet. Angriffsfläche entsteht vor allem dann, wenn YouTube Werbeformen nutzt, die falsch zugeordneten Absender-Eindruck vermitteln oder Kommunikations-/Kennzeichnungspflichten tangieren (z. B. Schleichwerbungs-/Kennzeichnungsfragen nach UWG/Medienstaatsvertrag).
Streitpunkte entstehen nach allem eher faktisch: Unerwünschte Fremdwerbung neben Corporate-Inhalten.
Praxis-Tipp:
Wenn Sie werbefrei kommunizieren möchten (z. B. für Produkt-, HR- oder Investor-Videos), sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass YouTube Ihre Inhalte ohne Werbung zeigt. Drei pragmatische Wege:
- Eigene Mediathek oder ein professioneller Video-Hoster, der werbefreie Ausspielung garantiert.
- Zwei-Spuren-Strategie: Werbefreier Primär-Host für Ihre Website; zusätzlich YouTube für Reichweite, aber nicht als einzige Quelle in wichtigen Kontexten (z.B. Karriere, Produkt, IR).
- Interne Kommunikation: Für vertrauliche oder interne Inhalte kein YouTube nutzen; hier bietet sich ein geschlossener, werbefreier Kanal außerhalb öffentlicher Plattformen an.
Einbettung („Embeds“) und Werbeumfeld auf eigener Website
In den YouTube-Nutzungsbedingungen, Abschnitt „Ihre Nutzung des Dienstes“, heißt es:
„Sie können Inhalte für Ihren persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch ansehen oder anhören. Außerdem können Sie YouTube-Videos über den integrierbaren YouTube-Player zeigen.“
Das zugehörige Verbot (Auszug) lautet:
„Folgendes ist nicht zulässig:
10. Den Dienst dazu zu benutzen, um (a) Werbung oder Sponsoring zu verkaufen, das in, um oder um den Dienst oder dessen Inhalte herum platziert wird, außer, es entspricht den Richtlinien zu Werbung auf YouTube (beispielsweise die Richtlinien erfüllende Produktplatzierungen); oder (b) Werbung oder Sponsoring auf irgendeiner Seite einer Website oder Anwendung zu verkaufen, die ausschließlich vom Dienst stammende Inhalte enthält oder deren vom Dienst stammende Inhalte die vorrangige Grundlage für derartige Verkäufe bildet (beispielsweise Verkauf von Anzeigen auf einer Webseite, auf der YouTube-Videos die einzigen Inhalte mit einem Mehrwert sind).“
Was bedeutet das praktisch?
YouTube erlaubt das Einbetten von Videos nur über den offiziellen Player. Sie dürfen das Video dann auf Ihrer Website anzeigen. Nicht erlaubt ist es, den eingebetteten Player so zu „umrahmen“, dass Ihre Anzeigen diese Inhalte begleiten oder überlagern – es sei denn, dies entspricht ausdrücklich den YouTube-Werberichtlinien.
Typische „No-Gos“ sind:
- Einbettung und eigene Display-Ads direkt am oder über dem Player („Pre-Roll“ aus eigenem Adserver, Overlays, Interstitials).
- Technische Veränderungen am Player (z. B. Entfernen von YouTube-Branding/Links, Blockieren von Funktionen).
Analyse (gem. deutsches Recht)
Die Regelung ist jedenfalls hinreichend transparent: Einbettung ja, aber nur im YouTube-Ökosystem und ohne eigenes Werbe-„Drumherum“. Das schützt YouTubes Geschäftsmodell und Urheber-Interessen. Aus AGB-Sicht ist das regelmäßig unbedenklich.
Reibungspunkte entstehen, wenn Webseiten auf eigene Vermarktung setzen. Wer die Monetarisierung rund um das Video selbst steuern will, sollte keinen YouTube-Embed einsetzen.
Praxis-Tipp:
- Nur den offiziellen Einbettungscode verwenden. Keine Modifikationen am Player.
- Kein eigenes Anzeigen-Overlay.
- Wenn Werbung auf der Seite nötig ist: Anzeigen außerhalb des unmittelbaren Player-Umfelds platzieren (klar getrennt), und YouTube-Werberichtlinien beachten.
- Alternative bei Bedarf eigener Vermarktungshoheit: ein Host, der vollständig werbefreie oder eigene Werbeeinbindungen zulässt
Mein Bewertung zu YouTube
Der Rechtsrahmen von YouTube ist für Unternehmen in Deutschland vergleichsweise klar: Vertragspartner ist Google Ireland, es gilt deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Inhaltlich sind die beiden hier behandelten Klauseln zwar rechtlich „sauber“, aber geschäftlich für Sie relevant:
Das Monetarisierungsrecht bedeutet: Sie haben keinen Anspruch auf werbefreie Ausspielung Ihrer Uploads. Wer „clean“ kommunizieren oder die eigene Vermarktung steuern will, braucht eine alternative Hosting-Strategie.
Die Einbettungsregeln zwingen zur Nutzung des offiziellen Players und untersagen eigene Werbeformate unmittelbar „um das Video herum“. Wer die Seite selbst vermarktet, stößt hier schnell an Grenzen.
Für Reichweite und öffentliche Kommunikation ist YouTube kaum ersetzbar. Für kontrollierte Markenführung, werbefreie Ausspielunen und eigene Vermarktung sind ergänzende oder alternative Ansätze sinnvoll.
AKTUELLE BEITRÄGE

Ratgeber GmbH-Recht: Zu den Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH
Im Außenverhältnis haftet zwar grundsätzlich nur die GmbH, die sich bei ihren Geschäftsführern schadlos halten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Außenhaftung der Geschäftsführer ausgeschlossen ist.
Neben der Eigenhaftung im Bereich des Steuer– und Sozialrechts kommt eine Haftung des Geschäftsführers aus eigenen vertraglichen Verpflichtungen, aus veranlasstem Rechtsschein, wegen eines (Eigen-)Verschuldens bei Vertragsschluss sowie aus unerlaubter Handlung in Betracht.
Aus vorgenannten Gründen ist jedem Geschäftsführer einer GmbH dringend zu empfehlen, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführertätigkeit genau zu kennen.

Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten
Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19. Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.

EUGH-Urteil „LKW Walter“
Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.
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