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Bericht des „Handelsblatt“ vom 15./16./17. März 2019 bekräftigt Fragwürdigkeit des Vorgehens des Verband sozialer Wettbewerb (VSW) gegen Influencer

In meinem Blog-Beitrag Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)“  hatte ich aus praktischer Erfahrung bereits darüber berichtet, dass sog. Abmahnvereine bis heute – von Gerichten gedeckt – meist schadlos zu Lasten von Marktteilnehmern agieren.

Social Media Influencer

Mit seinem jüngsten Vorgehen gegen Influencer hat der Verband sozialer Wettbewerb (VSW) viel mediale Aufmerksamkeit erregt und so – ungewollt – endlich auch Bewegung in die Frage gebracht, was Abmahnvereine dürfen und was nicht. Das „Handelsblatt“ hat nun – auch mit meiner Unterstützung –  in seiner jüngsten Wochenendausgabe vom 15./16./17. März 2019 wertvolle Aufklärungsarbeit hinsichtlich des fragwürdigen Agierens des VSW geleistet.

Rechtsfolge des in Rede stehenden Agierens des VSW sowie ggf. natürlich jedes anderen Abmahnvereins kann, wie ich in meinem oben bezeichneten Artikel erläutert habe, u.a. eine Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Marktteilnehmern sein.

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AKTUELLE BEITRÄGE

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Haftungsrecht

Überblick: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betreffen jedermann: Ob Wirtschaftsunternehmen, die im geschäftlichen Kontakt miteinander jeweils versuchen, ihre jeweiligen AGB zur Grundlage der Geschäftsbeziehung zu machen, oder Privatleute, die in jeder Lage des Lebens mit AGB – zum Beispiel bei Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim Einkauf über eBay oder amazon oder auch beim Betreten eines Kaufhauses – konfrontiert werden. Die Bedeutung von AGB ist mithin immens.

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Haftungsrecht

Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus):

Der Anteilskauf ist Rechtskauf, auf den die Regeln über die Sachmängelhaftung grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Kaufgegenstand das ganze Unternehmen ist bzw. im Falle des Anteilskaufs (fast) alle Anteile sind. Entgegen eines Jahrzehnte lang bestehenden Irrtums der Rechtsliteratur sowie der Instanzgerichte reicht es hingegen nicht aus, wenn der Erwerber in Folge der Transaktion alle bzw. fast aller Anteile eines Unternehmens hält.

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