Werklohnprozess in Deutschland, Anlage in den Niederlanden: Die EU-Beweisaufnahmeverordnung in der Praxis

LEGAL+ NEWS

Werklohnprozess in Deutschland, Anlage in den Niederlanden: Die EU-Beweisaufnahmeverordnung in der Praxis

Als deutscher Anlagenbauer haben Sie eine Fertigungsanlage für einen niederländischen Auftraggeber geliefert und montiert. Auftragswert 2,4 Mio €. Die Inbetriebnahme ist erfolgt, die Anlage läuft seit Monaten im Probebetrieb. Ihre Schlussrechnung über 720.000 € ist offen.

Der Auftraggeber zahlt nicht. Er beruft sich auf Mängel — Ausbeute unter Plan, Durchsatz nicht erreicht, einzelne Aggregate angeblich fehlerhaft eingestellt. Eine förmliche Abnahme hat es nicht gegeben. Auf Ihre Aufforderungen reagiert er ausweichend. Sie bereiten die Werklohnklage vor dem zuständigen deutschen Gericht vor.

Sie können klagen — der Werklohn ist offen, der Anspruch besteht. Wie weit Sie die Mangelfreiheit der Anlage selbst beweisen müssen, hängt davon ab, ob das Werk als abgenommen gilt. Eine förmliche Abnahme hat es nicht gegeben; ob in der monatelangen Nutzung der Anlage eine konkludente Abnahme oder ein Abnahmesurrogat im Sinne des § 640 BGB liegt, ist die erste prozessuale Frage. Solange sie offen ist, müssen Sie sich darauf einstellen, die Abnahmereife der Anlage zu beweisen — und dieser Beweis liegt in einer Anlage, die in den Niederlanden steht.

Wenn der technische Beweis im Ausland liegt

Genau für solche Konstellationen gilt seit Juli 2022 die Verordnung (EU) 2020/1783, die EU-Beweisaufnahmeverordnung in der Neufassung. Sie regelt, wie ein deutsches Gericht Beweis in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhebt; die §§ 1072 bis 1075 ZPO enthalten die innerstaatlichen Anschlussregelungen. In der mittelständisch geprägten Anwaltschaft wird sie noch wenig genutzt. Das hat mit der Sache zu tun und mit dem Reflex: Auslandsbeweisaufnahme war jahrzehntelang aufwändig, und der vereinfachte Weg ist vielen Beteiligten noch nicht geläufig.

Im Werklohnprozess hat der Anbieter den Anspruch schlüssig darzulegen — Vertrag, Leistung, Fälligkeit (§ 641 BGB). Mit der Abnahme nach § 640 BGB kehrt sich die Beweislast für Mängel zum Auftraggeber um. Solange aber um die Abnahme selbst gestritten wird, müssen Sie die Abnahmereife der Anlage darlegen und beweisen. Der technische Kern des Streits — insbesondere die Abnahmereife der Anlage — wird über Augenschein und Sachverständigengutachten an der Anlage geführt. Damit dort, wo sie steht.

Bevor die EU sich des Themas annahm, lief die grenzüberschreitende Beweisaufnahme im Verhältnis zu den Niederlanden nach dem Haager Beweisübereinkommen von 1970: über Rechtshilfeersuchen, zentrale Behörden, Übersetzungen und lange Übermittlungswege. Die erste EU-Beweisaufnahmeverordnung — VO (EG) 1206/2001 — eröffnete ab 2004 die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten. Sie blieb aber papierbasiert. Ersuchen wurden postalisch übermittelt, Formblätter ausgedruckt und gescannt, Rückmeldungen kamen mit Postlaufzeiten. Wochen- und monatelange Wartezeiten zwischen einzelnen Verfahrensschritten waren der Normalfall.

Elektronische Übermittlung, klare Fristen, unmittelbare Beweisaufnahme

Die Neufassung von 2020 hat das modernisiert. Drei Punkte sind in der Praxis spürbar.

Die Übermittlung läuft nach Art. 7 EuBVO über ein dezentrales IT-System der EU-Mitgliedstaaten. Seit Mai 2025 ist die elektronische Übermittlung der Regelweg. Andere Übermittlungswege bleiben für die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmefälle. Damit fallen die Postzeiten weg, die früher allein zwischen den einzelnen Verfahrensschritten Wochen ausgemacht haben.

Die Verordnung enthält klare Fristvorgaben. Das ersuchte Gericht soll das Ersuchen innerhalb von 90 Tagen erledigen oder begründen, warum es länger dauert. Das schafft keine Garantie, aber einen deutlich klareren zeitlichen Rahmen als die frühere Rechtshilfe.

Praktikabler geworden ist die unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 19 EuBVO durch das deutsche Gericht oder einen von ihm beauftragten Sachverständigen, einschließlich der Vernehmung per Videokonferenz nach Art. 20 EuBVO. Dieser Weg setzt allerdings voraus, dass die Beweisaufnahme freiwillig und ohne Zwangsmittel erfolgen kann. Wo Mitwirkung verweigert wird, bleibt der Weg über das ersuchte Gericht — Art. 12 EuBVO in Verbindung mit § 1072 Nr. 1 ZPO —, das mit niederländischen Zwangsmitteln arbeiten kann.

So läuft die Beweisaufnahme in den Niederlanden ab

Für Ihren Fall heißt das: Das zuständige deutsche Gericht erlässt im Werklohnprozess auf Ihren Beweisantritt hin den Beweisbeschluss — Augenschein und Sachverständigengutachten an der Anlage in den Niederlanden. Das Ersuchen wird nach Art. 7 EuBVO elektronisch an das zuständige niederländische Gericht übermittelt. Dieses führt die Beweisaufnahme nach Art. 12 EuBVO durch, bestellt einen Sachverständigen, ordnet Termin und Modalitäten an und lädt die Parteien. Bei der Beweisaufnahme können Ihr Anwalt, der Anwalt der Gegenseite und ein eigener technischer Sachverständiger nach § 1073 ZPO anwesend und beteiligt sein. Das Gutachten kommt nach Deutschland zurück und wird im Werklohnprozess verwertet.

Das Beweisthema ist weichenstellend

Herausragende Bedeutung kommt der Formulierung des Beweisthemas zu. Ein Antrag, der allgemein die „Mangelfreiheit der Anlage“ zum Beweisthema macht, gibt dem Sachverständigen einen weiten Spielraum, der oft genug nicht in Ihre Richtung wirkt. Präzise Beweisthemen — zu Durchsatzwerten, Ausbeuteparametern, Vertragskonformität einzelner Aggregate — engen den Auftrag ein und zwingen den Sachverständigen zur Stellungnahme zu den Punkten, die wirklich strittig sind. Das ist Antragsarbeit; sie entscheidet stärker über das Ergebnis als die spätere Wahl des Sachverständigen.

Beweisaufnahme schon vor der Werklohnklage?

Zwei Alternativen zum Beweisantritt im Hauptverfahren gehören auf den Tisch. Ein vorgeschaltetes selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann sinnvoll sein, wenn Sie vor Klage wissen wollen, was die Beweisaufnahme ergibt — etwa um über Klage, Vergleich oder Anpassung zu entscheiden; die Zustellung des Antrags hemmt zudem nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung. § 487 ZPO verlangt im selbständigen Beweisverfahren die genaue Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll — eine Disziplin, die auch dem Antrag im Hauptverfahren gut tut. Schneller wird es durch das selbständige Verfahren in Deutschland erfahrungsgemäß nicht. Auch das niederländische Recht kennt eine vorgelagerte Beweisaufnahme — das voorlopig deskundigenbericht, ein vom niederländischen Gericht angeordnetes Gutachten. Wenn besonderer Zeitdruck herrscht, kann das im Einzelfall der zügigere Weg sein. Es ist allerdings ein niederländisches Verfahren mit niederländischem Anwalt; das Ergebnis muss anschließend in den deutschen Werklohnprozess eingeführt werden.

Fazit

Die Verordnung hat den Weg vereinfacht. Eine Auslandsbeweisaufnahme bleibt sie trotzdem. Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ausgangspunkt beim niederländischen Gericht, weil die Erledigung des Ersuchens nach Art. 12 Abs. 2 EuBVO niederländischem Recht folgt; der Einfluss des deutschen Gerichts und der Parteien ist deutlich begrenzter als in einer inländischen Beweisaufnahme. Die 90-Tage-Frist ist eine Sollvorgabe; bei technisch komplexen Fragen dauert es länger. Und der praktische Aufwand bleibt höher als bei einer inländischen Beweisaufnahme — der eigene technische Sachverständige reist, das Gutachten muss übersetzt werden, die Beweiswürdigung im deutschen Verfahren wirft Fragen auf, die der niederländische Sachverständige nicht immer mitbedacht hat.

Für Ihren Werklohnprozess heißt das: Die Beweisaufnahme an einer Anlage in den Niederlanden ist heute prozessual gangbar, ohne dass Sie selbst in ein niederländisches Verfahren gehen müssten. Das deutsche Gericht erhebt Beweis, das niederländische Gericht führt aus, die Übermittlung läuft elektronisch und mit klaren Fristen. Die saubere Vorbereitung der Beweisthemen und die Entscheidung zwischen Beweisantritt im Hauptverfahren und vorgeschaltetem selbständigem Beweisverfahren gehören in die Vorbesprechung der Werklohnklage. Anlagenbauverträge mit Auslandsbezug, in denen die entscheidende technische Frage am Standort liegt, gehören zu den Konstellationen, mit denen wir bei LEGAL+ regelmäßig arbeiten.

Sie haben Beratungsbedarf?

AKTUELLE BEITRÄGE

Vertragsgestaltung im Vertragsrecht – klare Regelungen
Internationales Prozessrecht

Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2026 © All rights Reserved.