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Urkundenklage im Zivilprozess: Definition, Ablauf und Kontext mit dem Mahnverfahren

Dieser Ratgeber erklärt bündig die Urkundenklage im deutschen Zivilprozess, ihre Unterschiede zum Mahnverfahren und gibt Tipps, wann sie sinnvoll ist.

Was versteht man unter einer Urkundenklage?

Eine Urkundenklage bzw. ein Urkundenprozess bietet als beschleunigtes Verfahren die Möglichkeit, eine Klage – zunächst – nur mittels Urkunden zu führen, vgl. § 592 ZPO.  

Im sog. Urkundenprozess werden folglich keine Zeugen vernommen und keine Gutachten erstellt. Es wird nur der Anspruch aus der Urkunde geprüft. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten sind spiegelbildlich auf Urkunden beschränkt. Letzteres bedeutet: 

Selbst wenn der mittels Urkunden geltend gemachte Anspruch unbegründet ist, dies vom Beklagten jedoch nicht mittels Urkunden belegt werden kann, wird die Klagepartei den Urkundenprozess zunächst gewinnen und erhält so einen – vorläufig – vollstreckbaren Titel.  

Der Beklagte hat dann allerdings die Möglichkeit, in einem sog. Nachverfahren (§ 600 ZPO) alle ihm im Urkundenprozess verwehrt gebliebenen Einwände gegen die Klageforderung zu erheben. Im Erfolgsfalle ist der Kläger, der aufgrund des im Urkundenprozess erwirkten Titels Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, gegenüber dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet.

Urkundenklage vs. Mahnverfahren

Der vorstehend in Grundzügen dargestellte Urkundenprozess ist im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren zu sehen. Beide Verfahren stellen eine Möglichkeit dar, in im Vergleich zur regulären Klage deutlich kürzerer Zeit einen Vollstreckungstitel zu erhalten.

Während im Mahnverfahren ein unbegründeter Widerspruch des Beklagten ohne weiteres dazu führt, dass der Kläger seinen Anspruch im regulären Klageverfahren weiterverfolgen muss, bietet die Urkundenklage die Chance, über eine Urkunde, die den fraglichen Anspruch geeignet verbrieft, zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Hier reicht also ein Widerspruch des Beklagten allein nicht aus. Nur dann, wenn es dem Beklagten gelingt, die Begründetheit des Anspruchs aus der Urkunde heraus zu Fall zu bringen, muss der Kläger – wie im Falle des Mahnverfahrens – seinen Anspruch im regulären Klageverfahren weiterverfolgen.

Bewertung: Wann ist die Urkundenklage das richtige Verfahren für Sie?

Die Urkundenklage soll der Verfahrensbeschleunigung dienen, kann jedoch ihre Vorteile nur dann voll ausspielen, wenn der Anspruch eindeutig aus der Urkunde hervorgeht und der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhebt. Andernfalls kann – eher: wird – das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren (Nachverfahren) übergehen mit der Folge, dass sich der Kläger besser von vornherein für das normale Verfahren hätte entscheiden sollen.

Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erhebung einer Urkundenklage vorliegen, ist diese daher nicht in jedem Fall die beste Wahl.

Dem Kläger ist insbesondere zu raten, den potenziellen Widerstand des Beklagten im Voraus zu antizipieren und entsprechend zu planen. Wenn ein Widerstand des Beklagten wahrscheinlich erscheint, ist es im Zweifel sinnvoller, direkt ein reguläres Klageverfahren zu wählen, um Zeit und Ressourcen zu sparen.

Jedoch sollte vor der Wahl dieses Verfahrens immer der spezifische Sachverhalt betrachtet und eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorgenommen werden.

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Offenkundige Tatsachen im Zivilprozess – gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich?

In der digitalen Ära, in der Suchmaschinen wie Google eine zentrale Rolle spielen, gewinnen „offenkundige Tatsachen im Zivilprozess“ zunehmend an Bedeutung. Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt in § 291 nämlich klar, dass „offenkundige Tatsachen“, im Zivilprozess keiner Beweiserhebung bedürfen. Doch was genau unter einer „offenkundigen Tatsache“ zu verstehen ist und wie sie verwertet werden darf, wirft in der Praxis häufig Fragen auf.

Wesentliche Klarstellungen durch das BGH-Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. III ZR 195/20)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einem sehr praxisrelevanten Urteil wichtige Punkte in Bezug auf „offenkundige Tatsachen“ klargestellt.

Er bestätigte zunächst, dass im Internet auffindbare Informationen als „offenkundige Tatsachen“ im Sinne des § 291 ZPO gelten können. Darüber hinaus gab der BGH wertvolle Hinweise für die Gerichte, wie sie mit solchen Tatsachen umzugehen hat.

Vorgaben des BGH für die Verwertung „offenkundiger Tatsachen“

Der BGH unterstrich in seinem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. III ZR 195/20) insbesondere die Notwendigkeit, dass ein Gericht den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme geben muss, bevor es eine „offenkundige Tatsache“ in seine Entscheidung einfließen lässt. Das gilt selbst dann, wenn diese Tatsache dem Internet entnommen wurde. Ein Hinweis kann lediglich dann entfallen, wenn beide Parteien bereits Kenntnis von der fraglichen Tatsache und ihrer Entscheidungsrelevanz haben.

Der BGH hat wörtlich ausgeführt:

„(…) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. Das gilt auch dann, wenn es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO handelt. Zu diesen gehören auch solche, die das Gericht dem Internet entnommen hat; will es diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis (…).“

Ausnahme: Für die Parteien ist die Offenkundigkeit und Erheblichkeit der Tatsache „ohne Weiteres gegenwärtig“.

Eines gerichtlichen Hinweises soll es allerdings ausnahmsweise dann nicht bedürfen, wenn es sich um Tatsachen bzw. Umstände handelt, die den Parteien „ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen“.

Expertenbewertung

Mit dieser Entscheidung des BGH wurde das grundrechtlich verankerte Recht beider Parteien auf rechtliches Gehör respektiert und betont. Die Gerichte müssen die betroffene Partei auf die beabsichtigte Verwertung einer „offenkundigen Tatsache“ hinweisen. Nur so erhält die Partei die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Ausnahmen sind lediglich bei allgemein bekannten Umständen und ihrer klaren Relevanz für den Fall zulässig.