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Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess

Am Beispiel der Hinweispflicht des Gerichts zeigt sich, dass die Gerichte ihren aus der Zivilprozessordnung (ZPO) resultierenden Pflichten den Parteien gegenüber oftmals nur unzureichend nachkommen.

So ist es zum Beispiel nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO.

Gerichtliche Hinweise erst in der Gerichtsverhandlung sind nicht rechtzeitig!

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig und kann ein Berufungsgrund sein! Gerichte müssen – dies besagt ausdrücklich § 139 Abs. 4 ZPO – Hinweise so früh wie möglich erteilen. Anderenfalls wurde der Hinweispflicht des Gerichts nicht Genüge getan.

Es ist daher begrüßenswert, dass der BGH auf diesen Umstand in seiner Revisionsrechtsprechung immer wieder (siehe auch diesen Beitrag) deutlich hinweist. Mal wieder mit Beschluss vom 21.01.2020 (Az. VI ZR 346/18) hat der BGH diesen Hinweis an die Instanzgerichte wiederholt und ausgeführt (Anmerkung: der zugrundeliegende Fall betraf einen verspäteten Hinweis des Berufungsgerichts):

„(…) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben. Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 , NJW 2019, 1082 Rn. 6; BVerfGE 69, 141, 143 f. [BVerfG 30.01.1985 – 1 BvR 393/84] ; jeweils mwN). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts findet im Gesetz keine Stütze mehr.

 

Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 – V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 – VII ZR 177/17 , NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 – V ZR 183/15 Rn. 5, juris; vom 4. Juli 2013 – V ZR 151/12 , NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 – VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 [BGH 29.05.2018 – VI ZR 370/17] Rn. 15; jeweils mwN). Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, das sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – VII ZR 177/17 , NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 27. September 2013 – V ZR 43/12 Rn. 12 ff., juris; vom 4. Juli 2013 – VII ZR 192/11 , NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7).

Gegen diese Pflichten hat das Berufungsgericht verstoßen. (…)“

Bewertung

Nach Auffassung des Verfassers hat diese Rechtsprechung auch für die Hinweispflichten in erster Instanz Geltung. Dies folgt schon aus § 139 Abs. 4 ZPO, wonach Hinweise so früh wie möglich zu erteilen sind. Verstößt das Gericht hiergegen, indem es mit seinen Hinweisen bis zum Verhandlungstermin wartet, muss es späteren Vortrag der Partei auch ohne Beantragung eines auf die Hinweise bezogenen Schriftsatznachlasses berücksichtigen, um nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu verstoßen.

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Die Bezugnahme auf auf einen USB-Stick im Klageantrag ist zulässig. Dies hat der BGH in einem noch jungen Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) klargestellt.

Problembeschreibung: Digitalisierung Im Zivilprozess

Die Digitalisierung schreitet voran – auch im Zivilprozess. Schon nach dem Gesetz (vgl. § 130a Abs. 1 ZPO) dürfen Anlagen zu Klageschriften oder sonstigen Schriftsätzen unter Beachtung bestimmter Vorgaben als „elektronische Dokumente“ bei Gericht eingereicht werden. § 130a Abs. 1 ZPO lautet:

„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“

Problematisch ist, dass sich die vorstehend zitierte Erlaubnis auf die digitale Einreichung von auch in Schriftform vorhandenen bzw. produzierbaren Gegenständen beschränkt. In der Realität haben wir es aber zunehmend mit rein digitalen Gegenständen bzw. Sachverhalten zu tun. Für diese immer häufiger vorkommende Konstellation hat der BGH nun für die Praxis wertvolle Klarstellungen getroffen.

Das BGH Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) – Die Digitalisierung des Zivilprozesses umfasst auch die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag

In seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) hat der BGH klargestellt, dass auch ein Klageantrag, aus dem im Erfolgsfalle vollstreckt werden soll, die Bezugnahme auf einen USB-Stick erlaubt ist. Der BGH hat ausgeführt:

„Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 – ÖKO-TEST III, mwN). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 19] – Influencer I, mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15]=WRP2019,731 – Deutschland-Kombi; Beschluss vom 4. Februar 2021 – I ZR79/20,K&R 2021, 333 [juris,Rn.12]).

Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf den von der Klägerin als Anlage K 1 zu den Akten gereichten USB-Stick, der das beanstandete Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform unstreitig vollständig dokumentiert, zur Konkretisierung der Unterlassungsanträge der Klägerin ausreicht.“

Meine Bewertung zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag

Das Urteils stellt begrüßenswert klar, dass die Digitalisierung des Zivilprozesses nicht bei der Einreichung von Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens halt macht.   
§ 130a Abs. 1 ZPO hilft dann nicht weiter, wenn der eigentliche Streitgegenstand in einem Verfahren ein digitales Produkt ist. Dann nämlich ist es schlichtweg kaum möglich, in einem Urteilspruch auf die Bezugnahme auf eine außerhalb des Urteils liegende digitale Quelle (hier: USB-Stick) zu verzichten.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten ist eine Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ keine Seltenheit. Oft geht es dabei z.B. um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen kommt es dann immer wieder zu Urteilen, die eine Klage als derzeit unbegründet abweisen.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

BGH zur Rechtskraftwirkung einer Klagebweisung als derzeit unbegründet

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2022 (Az. V ZR 72/21) zur Begründung ausgeführt:

„(…)

Geklärt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei der Abweisung einer Zahlungsklage als derzeit unbegründet gemäß § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch gegen den Beklagten hatte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 – V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1898; BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12; Beschluss vom 23. Januar 2014 – VII ZB 49/13, NJW 2014, 1306 Rn. 11).

(…)

Umstritten war bisher, inwieweit einer Klageabweisung als zurzeit unbegründet neben dieser „negativen“ Rechtskraftwirkung zu Lasten des Klägers auch eine „positive“ Rechtskraftwirkung dahingehend zukommen kann, dass zu Gunsten des Klägers das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des Anspruchs feststeht.

 (…)

Diese Frage hat der III. Zivilsenat in einer nach Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts ergangenen Entscheidung in einem Fall, in dem in einem Vorprozess ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Notar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) umfassend geprüft und sodann allein wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit abgewiesen worden war, bejaht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2022 – III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff. mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines die Klage als zurzeit unbegründet abweisenden Urteils auch darauf, dass im Übrigen die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, wenn und soweit diese in den Entscheidungsgründen bejaht bzw. positiv festgestellt worden sind. Für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft seien bei klageabweisenden Urteilen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen.

(…)

Der überzeugenden Argumentation des III. Zivilsenats schließt sich der V. Zivilsenat an und hält sie auch in dieser Konstellation für einschlägig.

 

Allerdings erwächst nicht der gesamte Urteilsinhalt in Rechtskraft. Die Rechtskraft beschränkt sich vielmehr auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Bei einer klagabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Urteilsbegründung.

(…)

Bejaht das Gericht in dem Vorprozess, in dem der Beklagte die unbeschränkte Klageabweisung beantragt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit Ausnahme des Eintritts von aufschiebenden Bedingungen, handelt es sich bei der Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nicht allein um ein Element der Urteilsbegründung und eine Vorfrage, sondern gemessen an dem Rechtsschutzziel des Beklagten um einen ausschlaggebenden Abweisungsgrund. Der Beklagte, der eine unbeschränkte Klageabweisung beantragt, ist aufgrund seines weitergehenden Rechtsschutzziels beschwert, soweit (lediglich) eine Abweisung als derzeit unbegründet erfolgt.

(…)

Er kann daher – jedenfalls mit einem Rechtsmittel – erreichen, dass gerichtlich geprüft wird, inwieweit der geltend gemachte Anspruch unbeschränkt abzuweisen ist, weil er endgültig nicht besteht.

(…)

Dann ist es aber folgerichtig, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen „positiv“ zugunsten des Klägers wirkt. Dieses Ergebnis ist auch deswegen überzeugend, weil andernfalls der Kläger in einem Folgeprozess gegebenenfalls gezwungen wäre, die bereits geprüften und bejahten Anspruchsvoraussetzungen nochmals zu beweisen. Der Beklagte könnte also durch erneutes Bestreiten erreichen, dass eine umfassende Prüfung derselben Anspruchsvoraussetzungen sowohl im Vorprozess als auch im Folgeprozess stattfindet. Ein derartiges Ergebnis wäre aus prozessökonomischer Sicht unsinnig, weil es die Ergebnisse des Vorprozesses entwertete.(…)“

 

Bewertung dieser Sichtweise zur Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Das Urteil ist grundsätzlich zu begrüßen, da es in der Tat unsinnig wäre, bereits geprüfte und bejahte Anspruchsvoraussetzungen in einem Folgeprozess erneut prüfen zu müssen.

Vorsicht ist für Betroffene solcher Konstellationen aber insofern geboten, als diese Rechtsprechung auch Tücken in sich birgt – jedenfalls dann, wenn man die aufgeführten Grundsätze auf jeden erdenklichen Fall einer Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ wegen Fehlens einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung ausdehnt. Beispielhaft sei der Fall genannt, dass der Kläger gegen ein solches Urteil Berufung einlegt mit dem Ziel, dass das Berufungsgericht auch die fehlende Anspruchsvoraussetzung bejaht und damit der Klage stattgibt.  Streng genommen wäre dann die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts auf die Frage des Vorliegens dieser einzelnen Fälligkeitsvoraussetzung beschränkt. Die vom Erstgericht bejahten, übrigen Anspruchsvoraussetzungen bildet ja keine Beschwer des die Berufung einlegenden Klägers. Damit also das Berufungsgericht (zugunsten des Beklagten I. Instanz) auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen überprüft, müsste der Beklagte Anschlussberufung einlegen.