Oder: Wann ist Vorbringen in der Berufungsinstanz „neu“?
Mit Beschluss vom 27.2.2018, Az. VIII ZR 90/17, hat der BGH – sehr bedeutsam für die Praxis konkretisiert, wie umfassend der sog. Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu verstehen ist (vgl. auch den Blog-Beitrag: Berufungsgerichte weisen erstinstanzlich verspätetes Vorbringen oftmals zu Unrecht zurück).
Über den sog. Schriftsatznachlass hat das erstinstanzliche Gericht der durch spätes Vorbringen des Prozessgegners überraschten Partei rechtliches Gehör – dies ohne Vertagung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – zu gewähren, indem es dieser Partei auf deren Antrag Gelegenheit einräumt, binnen bestimmter Frist zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen.
Bezüglich des Umfangs der Gelegenheit zur Stellungnahme im vorbeschriebenen Sinne neigen die Instanzgerichte – wie der BGH jetzt einmal wieder aufgezeigt hat – zu einem zu engen Verständnis, das dahin geht, zulässigen Vortrag allein auf die Stellungnahme zur Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des fraglichen Vorbringens zu beeschränken.
Der BGH hat klargestellt, dass das Recht zur Stellungnahme nicht unerheblich weiter geht:
So ist auch gänzlich neues Vorbringen zuzulassen, wenn und soweit es „als Reaktion auf das verspätete Vorbringen des Gegners erfolgt“.
Der BGH hat ausgeführt (vgl. Beschluss vom 27.2.2018, Rn. 24):
„§ 283 ZPO soll es einer Partei, die auf ein Vorbringen des Gegners nicht mehr rechtzeitig reagieren kann, ermöglichen, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu erklären, es also – gegebenenfalls auch durch substanziierte Gegenbehauptungen – zu bestreiten, zuzugestehen oder ihm schließlich durch ein selbstständiges – gegebenenfalls auf neue tatsächliche Behauptungen gestütztes – Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegenzutreten.
Dies bedeutet:
Selbst gänzlich (!) neue Behauptungen können zuzulassen sein, wenn diese als „Reaktion“ auf das späte Vorbringen des Gegners zu würdigen sind.
Wenn das erstinstanzliche Gericht dies verkennt, und die fraglichen Behauptungen in seinem Urteil unter Berufung auf § 296a ZPO unberücksichtigt lässt, so handelt es sich um in der Berufungsinstanz nicht „neuen“ Vortrag, der ohne weiteres vom Berufungsgericht zu würdigen ist.
Aus diesem Urteil ist zu lernen, dass auch Obergerichte prozessuale Regeln immer wieder falsch anwenden. Also: Aufpassen!
Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden. Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.
Verklagt zu werden, ist immer unerfreulich. Hat man es allerdings mit einer Klage aus dem Ausland zu tun, ist das Ärgernis aus diversen Gründen erheblich größer, nur beispielhaft sei auf die oft erheblichen Kosten hingewiesen. Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, wenn Sie in Ihrem Briefkasten eine Klage aus dem Ausland vorfinden, lautet: Ist Zustellung der Klage überhaupt wirksam? Oftmals ist dies nämlich nicht der Fall, was Ihnen diverse Vorteile bringt (z.B. Zeitgewinn, Möglichkeit eigener prozessualer Schritte etc.).
Der untätige Sachverständige bedeutet für Betroffene ein großes Dilemma. Der Gesetzgeber hat dies durchaus erkannt und hat mit einer Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016 durchaus relevante Verschärfungen im Zivilprozessrecht verankert.
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