Vertragsstrafen im Anlagenbau – Was Sie als Anbieter wissen müssen
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Sie liegen drei Wochen hinter dem Zeitplan. Nicht weil Sie schlecht geplant haben, sondern weil der Auftraggeber seine Beistellungen verspätet geliefert hat, weil ein anderes Gewerk auf der Baustelle nicht fertig geworden ist und weil eine Genehmigung sechs Wochen statt der angekündigten zwei gedauert hat. Trotzdem liegt jetzt ein Schreiben des Auftraggebers auf Ihrem Tisch, in dem er die Vertragsstrafe für Terminüberschreitung geltend macht. Pro Woche 0,5 Prozent der Auftragssumme. Bei einem Projektvolumen von zwei Millionen Euro sind das 30.000 Euro — für drei Wochen, die nicht Sie zu verantworten haben.
Und das Schreiben enthält keinen Satz zum Verschulden. Keinen Hinweis darauf, dass geprüft wurde, ob Sie die Verzögerung verursacht haben. Nur die Feststellung: Termin überschritten, Vertragsstrafe fällig.
Willkommen in der Realität des Anlagenbaus.
Warum Vertragsstrafen im Anlagenbau so brisant sind
In anderen Branchen sind Vertragsstrafen ein Randthema. Im Anlagenbau sind sie ein Kernrisiko. Das liegt an der Kombination dreier Faktoren.
Erstens sind die Beträge erheblich. Bei Großprojekten summieren sich Vertragsstrafen schnell auf sechs- oder siebenstellige Summen. Eine Vertragsstrafe von fünf Prozent der Auftragssumme — in vielen Verträgen als Obergrenze vorgesehen — kann die gesamte Marge des Anbieters aufzehren und das Projekt in die Verlustzone treiben. Ein Projekt, das der Anbieter in der Kalkulation mit acht Prozent Marge angesetzt hat, wird bei voller Ausschöpfung der Vertragsstrafe zum Verlustgeschäft.
Zweitens betreffen Vertragsstrafen im Anlagenbau fast immer Terminüberschreitungen — und Termine sind das, worüber der Anbieter am wenigsten Kontrolle hat. Er kann die Qualität seiner eigenen Arbeit kontrollieren. Aber er kann nicht kontrollieren, ob der Auftraggeber seine Beistellungen rechtzeitig liefert, ob das Baufeld termingerecht übergeben wird, ob andere Gewerke ihre Vorleistungen erbringen, ob behördliche Genehmigungen im geplanten Zeitrahmen erteilt werden. Die Terminüberschreitung, für die der Anbieter eine Vertragsstrafe zahlen soll, hat ihre Ursache häufig in Umständen, die er nicht verursacht hat und nicht beeinflussen konnte.
Drittens schaffen Vertragsstrafen eine Verhandlungsasymmetrie. Der Auftraggeber, der eine Vertragsstrafe geltend macht, hat eine bezifferte Forderung, die er gegen den Werklohn aufrechnen kann. Der Anbieter, der sie abwehren will, muss aktiv werden — während der Auftraggeber einfach den Betrag von der Schlussrechnung abzieht.
Die Praxisrealität: Verschulden spielt oft keine Rolle
Wer als Anbieter im Anlagenbau eine Vertragsstrafenklausel unterschreibt, unterschreibt in den meisten Fällen eine verschuldensunabhängige Regelung. Termin überschritten, Vertragsstrafe verwirkt — ohne dass der Auftraggeber prüfen müsste, warum der Termin nicht gehalten wurde.
Das ist kein Zufall, sondern gewollt. Der Auftraggeber will einen automatischen Mechanismus. Er will gerade nicht über Verschulden diskutieren, nicht über Behinderungen, nicht über die Frage, ob die Verzögerung auf seiner Seite liegt oder auf Ihrer. Die Vertragsstrafe soll wirken wie eine Versicherungspolice: Tritt der Verzug ein, wird gezahlt. Wer ihn verursacht hat, ist irrelevant.
International ist das der Standard. Verträge nach FIDIC-Muster, Verträge mit Auftraggebern aus dem angelsächsischen Rechtskreis, Verträge mit Projektgesellschaften, die ihrerseits gegenüber ihren Investoren an Zeitpläne gebunden sind — sie alle arbeiten mit „Liquidated Damages“, die bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Und auch in rein deutschen Verträgen wird das Verschuldenserfordernis des § 339 BGB regelmäßig abbedungen.
Das Gesetz lässt das zu. § 339 BGB ist dispositiv — die Parteien können vereinbaren, dass die Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt wird. Individualvertraglich ist das zulässig und wirksam.
Für den Anbieter bedeutet das: Er kann sich nicht darauf verlassen, im Streitfall einfach einzuwenden, er habe die Verzögerung nicht verschuldet. Wenn der Vertrag eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorsieht und diese Regelung individualvertraglich vereinbart wurde, greift dieser Einwand nicht. Der Anbieter muss andere Verteidigungslinien aufbauen.
Wo die Gegenwehr ansetzt
Ganz schutzlos ist der Anbieter auch bei einer scharf formulierten Vertragsstrafenklausel nicht. Die Gegenwehr setzt an mehreren Stellen an, und die wichtigste ist oft nicht die Frage des Verzugs selbst, sondern die rechtliche Tragfähigkeit der Klausel.
Erste Verteidigungslinie: AGB-Kontrolle
Hier liegt für den Anbieter häufig der entscheidende Hebel. Denn Anlagenbauverträge werden in aller Regel vom Auftraggeber gestellt. Die Vertragsstrafenklauseln sind Bestandteil seiner Vertragsbedingungen — und damit AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Und in AGB gelten strengere Regeln.
Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in AGB ist nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam, weil sie vom gesetzlichen Leitbild des § 339 BGB abweicht und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das ist ein fundamentaler Unterschied zur Individualvereinbarung: Was individualvertraglich zulässig ist, kann in AGB unwirksam sein.
Die Konsequenz für die Praxis ist erheblich. Wenn die Vertragsstrafenklausel AGB ist — und das ist sie in den meisten Fällen, weil der Auftraggeber seine Vertragsbedingungen stellt —, kann der Anbieter im Streitfall einwenden, dass die verschuldensunabhängige Ausgestaltung unwirksam ist. Fällt die Klausel, fällt die Vertragsstrafe. Fällt nur die Verschuldensunabhängigkeit, bleibt eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe übrig — und dann greift der Einwand, dass der Anbieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Die entscheidende Vorfrage in jedem Vertragsstrafenstreit ist deshalb: Liegt eine Individualvereinbarung vor oder AGB? Die Abgrenzung ist im Anlagenbau nicht immer trivial. Der Umstand, dass über einzelne Punkte verhandelt wurde, macht den Vertrag nicht insgesamt zur Individualvereinbarung. Und der Umstand, dass der Vertrag als „verhandelt“ bezeichnet wird, ändert an seiner AGB-Qualität nichts, wenn die Klauseln vom Auftraggeber vorgegeben und vom Anbieter nur akzeptiert wurden.
Aber die AGB-Kontrolle ist nicht der einzige Ansatzpunkt. Auch jenseits der AGB-Frage gibt es Grenzen:
Eine Vertragsstrafe ohne Obergrenze ist problematisch — in AGB regelmäßig unwirksam, aber auch individualvertraglich angreifbar, wenn sie zu einer existenzgefährdenden Belastung führen kann.
Klauseln, die mehrere Vertragsstrafen kumulieren — etwa für Terminüberschreitung und zusätzlich für Performance-Defizite —, sind in ihrer Summe an der Angemessenheit zu messen. Die Rechtsprechung legt bei Kumulierung einen strengeren Maßstab an.
Und schließlich: Auch bei einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe muss der Auftraggeber den Vorbehalt bei der Abnahme erklären. § 341 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Auftraggeber sich die Vertragsstrafe bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Versäumt er das, ist der Anspruch verloren — unabhängig davon, ob die Klausel verschuldensabhängig oder verschuldensunabhängig ausgestaltet war.
Zweite Verteidigungslinie: Behinderungsanzeige und Fristverlängerung
Auch wenn die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig ist und die Klausel der AGB-Kontrolle standhält, ist der Anbieter nicht schutzlos. Denn die Vertragsstrafe knüpft an die Überschreitung eines Termins an. Und wenn der Termin selbst sich verschiebt — weil der Anbieter Anspruch auf Fristverlängerung hat —, dann liegt keine Terminüberschreitung vor.
Die meisten Anlagenbauverträge sehen Regelungen zur Fristverlängerung vor: bei Behinderungen durch den Auftraggeber, bei höherer Gewalt, bei Änderungen des Leistungsumfangs. Der Schlüssel liegt darin, diese Regelungen zu nutzen — und zwar rechtzeitig.
Das bedeutet: Jede Behinderung, die den Zeitplan gefährdet, muss unverzüglich, schriftlich und konkret angezeigt werden. Nicht pauschal („es gibt Verzögerungen“), sondern mit Beschreibung der Behinderung, ihrer Ursache, ihrer voraussichtlichen Dauer und ihrer Auswirkung auf den Terminplan. Wer das versäumt — wer weiterbaut, ohne die Behinderung anzuzeigen, und erst bei der Schlussrechnung argumentiert, er sei behindert worden —, verliert diese Verteidigungslinie.
Die Behinderungsanzeige ist deshalb nicht nur ein formales Erfordernis. Sie ist die Grundlage dafür, dass sich der vertragliche Fertigstellungstermin verschiebt. Und wenn der Termin sich verschiebt, gibt es keine Überschreitung — und keine Vertragsstrafe.
Dritte Verteidigungslinie: Mitverschulden und Verursachungsbeitrag des Auftraggebers
Selbst wenn die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig wirksam vereinbart ist und der Anbieter keinen Anspruch auf Fristverlängerung durchsetzen kann, bleibt der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB). Hat der Auftraggeber durch eigene Pflichtverletzungen — verspätete Beistellungen, fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen — zur Terminüberschreitung beigetragen, kann die Vertragsstrafe anteilig reduziert oder ganz ausgeschlossen sein.
Die Rechtsprechung wendet § 254 BGB auch auf Vertragsstrafen an. Das ist für den Anbieter eine wichtige Verteidigungslinie — aber sie erfordert, dass er den Verursachungsbeitrag des Auftraggebers darlegen und beweisen kann. Und damit sind wir wieder bei der Dokumentation: Wer die Pflichtverletzungen des Auftraggebers nicht dokumentiert hat, kann sie im Prozess nicht beweisen.
Vorsorge: Was der Anbieter im Verhandlungsstadium tun kann
Die beste Verteidigung gegen Vertragsstrafen beginnt bei Vertragsschluss. Auch wenn der Anbieter eine Vertragsstrafenklausel nicht vollständig verhindern kann, hat er Verhandlungsspielraum bei den Details — und die Details entscheiden.
Bestehen Sie auf einer Obergrenze. Fünf Prozent der Auftragssumme als Gesamtobergrenze für alle Vertragsstrafen ist eine Größenordnung, die die Rechtsprechung akzeptiert und die für den Auftraggeber schwer abzulehnen ist. Ohne Obergrenze ist die Klausel ohnehin angreifbar — aber es ist besser, den Streit darüber gar nicht erst zu führen.
Verhandeln Sie das Verschuldenserfordernis. Wenn Sie es nicht durchsetzen können — was bei Großauftraggebern häufig der Fall ist —, dann verhandeln Sie zumindest eine klare Fristverlängerungsregelung, die Ihnen bei Behinderungen durch den Auftraggeber oder Dritte einen Terminaufschub verschafft. Denn eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe mit einer robusten Fristverlängerungsklausel ist in der Praxis für den Anbieter beherrschbar. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ohne Fristverlängerung ist ein offenes Risiko.
Achten Sie auf die Kumulierung. Wenn der Vertrag Vertragsstrafen für Terminüberschreitung und zusätzlich für Performance-Defizite vorsieht, sollte die Obergrenze für die Summe aller Vertragsstrafen gelten, nicht für jede einzeln.
Und dokumentieren Sie vom ersten Tag an. Jede Behinderung, jede Verzögerung, jede Mitwirkungspflichtverletzung des Auftraggebers — schriftlich, konkret, zeitnah. Diese Dokumentation ist Ihre Lebensversicherung, ob die Vertragsstrafe verschuldensabhängig oder verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.
Fazit: Die Vertragsstrafe ist kein Naturgesetz — sie ist verhandelbar und abwehrbar
Vertragsstrafen sind im Anlagenbau Realität — und die Realität ist, dass die meisten Klauseln verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Das macht sie nicht unantastbar. Die AGB-Kontrolle, die Behinderungsanzeige als Grundlage für Fristverlängerung, der Mitverschuldenseinwand und der Vorbehalt bei Abnahme sind vier Hebel, die dem Anbieter zur Verfügung stehen. Aber sie müssen vorbereitet werden — durch sorgfältige Vertragsverhandlung und durch konsequente Dokumentation im Projektverlauf.
Was es dafür braucht, ist die Verbindung von Vertragsgestaltung und Prozesserfahrung: Verträge verhandeln mit dem Wissen, welche Klauseln vor Gericht halten und welche nicht. Und Prozesse führen mit dem Verständnis dafür, warum ein Projekt in Verzug geraten ist — nicht aus der Perspektive des Gesetzbuchs, sondern aus der Perspektive des Anbieters, der inmitten einer komplexen Projektkette seinen Termin einhalten wollte und es aus Gründen nicht konnte, die nicht auf seiner Seite liegen.
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