Urkundenprozess im Anlagenbau
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Die Anlage ist geliefert. Sie läuft, der Auftraggeber nutzt sie, die Schlussrechnung ist gestellt — und es kommt keine Zahlung, sondern eine Mängelliste. Pauschal, umfangreich, häufig zum ersten Mal überhaupt erhoben, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass wegen der Mängel die Schlussrechnung nicht oder nicht vollständig beglichen werde. Wie diese Strategie funktioniert und wie sie außergerichtlich abzuwehren ist, habe ich an anderer Stelle in einem eigenen Praxiswissen-Beitrag beschrieben. Was passiert, wenn die außergerichtliche Verteidigung nicht ausreicht, ist Gegenstand dieses Beitrags — und insbesondere die Frage, ob der Anbieter den Streit zwangsläufig in der Verfahrensform führen muss, auf die der Auftraggeber setzt.
Warum die normale Werklohnklage Zeit verliert
Wer in dieser Lage die ordentliche Werklohnklage erhebt, hat noch nichts gewonnen. Die Klageerwiderung enthält denselben Mängelvortrag, nun prozessual eingekleidet. Der Mangel wird behauptet, das Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend gemacht, mit Mängelbeseitigungskosten und Verzugsschäden hilfsweise aufgerechnet, für alles Sachverständigenbeweis angeboten. Das Gericht erlässt einen Beweisbeschluss, ein Sachverständiger wird beauftragt, ein Ortstermin terminiert, der Termin wegen Anlagenbetriebs verschoben, das Gutachten verlangt Ergänzungen, beide Seiten rügen das Gutachten, ein Obergutachten wird erwogen.
Im Anlagenbau ist eine solche Beweisaufnahme selten schnell erledigt. Ortstermin, schriftliches Gutachten, Ergänzungsfragen und weitere Stellungnahmen können den Zahlungsprozess erheblich verlängern. Während dieser Zeit liegt der streitige Werklohn beim Auftraggeber, der Anbieter trägt die Vorfinanzierung, und bei den Summen, um die es im Anlagenbau geht, ist diese Vorfinanzierung in vielen Fällen das eigentliche Problem. Selbst eine schwache, in der Sache aussichtslose Mängelrüge gewinnt Zeit, sobald sie den Prozess in die technische Breite zieht — und für den Auftraggeber, der die Schlussrechnung nicht zahlen will, ist Zeit die wichtigste Währung.
Für den Auftraggeber kann diese Verzögerungswirkung wirtschaftlich attraktiv sein. Die Frage für den Anbieter ist, ob er den Streit in dieser Form führen muss oder ob ihm ein anderer Verfahrensweg offensteht.
Der Urkundenprozess
§§ 592 ff. ZPO. Ein eigenes Verfahren mit beschränkten Beweismitteln. Zugelassen sind auf beiden Seiten Urkunden und Parteivernehmung, sonst nichts (§ 595 Abs. 2 ZPO). Wer im Urkundenprozess klagen will, muss sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen urkundlich beweisen können (§ 592 ZPO) und die Klage ausdrücklich als Urkundenprozess kennzeichnen (§ 593 Abs. 1 ZPO). Einwendungen des Beklagten, die nicht mit den zulässigen Beweismitteln geführt werden können, sind als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen (§ 598 ZPO).
Genau hier liegt der Hebel des Urkundenprozesses gegen die Schlussrechnungsblockade durch pauschale Mängelrügen. Der Auftraggeber kann seine Mangelverteidigung im Urkundenprozess nicht durch Sachverständigenbeweis und Zeugen führen. Soweit der behauptete Mangel sich nur durch Sachverständigengutachten klären lässt — und das ist im Anlagenbau die Regel —, soweit die Mängelbeseitigungskosten nur durch sachverständige Bewertung beziffert werden können, soweit die Aufrechnungsforderung Zeugenvernehmung oder technische Begutachtung verlangt, fallen diese Einwendungen für die erste Verfahrensphase aus. Nicht endgültig: Der Auftraggeber kann sie im Nachverfahren in voller Breite ausbreiten. Aber das Vorbehaltsurteil steht zu diesem Zeitpunkt schon.
Wirtschaftlich liegt darin der entscheidende Effekt. Aus dem jahrelangen technischen Streit kann zunächst ein deutlich engeres Verfahren bis zum Vorbehaltsurteil werden. Das Vorbehaltsurteil verschafft dem Anbieter eine andere Ausgangsposition. Je nach Vollstreckungslage kann zusätzlich die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO eine Rolle spielen. Was bisher beim Auftraggeber lag, kommt damit früher in Bewegung. Der Urkundenprozess nimmt dem Auftraggeber nichts in der Sache. Aber er nimmt ihm die Zeit, in der die Vorfinanzierung des Anbieters als Druckmittel wirkt.
Die Frage ist die Projektakte
Ob der Urkundenprozess in einer konkreten Konstellation in Betracht kommt, entscheidet sich am dünnsten Punkt der eigenen Akte. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen vollständig urkundlich darstellbar sein, sonst greift § 597 Abs. 2 ZPO und die Klage wird als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen. Das ist kein bloß formales Risiko, sondern Zeitverlust ohne Gewinn.
Der Urkundenprozess ist kein Mittel, um eine schwache Akte zu beschleunigen. Er ist nur dann ein Mittel, wenn die Akte bereits stark genug ist, den Zahlungsanspruch auf Urkundenebene zu tragen.
Im Anlagenbau heißt anspruchsbegründend mehr als „die Rechnung“. Es heißt: der unterschriebene Vertrag mit Leistungsbeschreibung und Vergütungsregelung, die Nachträge und Change Orders, der Zahlungsplan, die Abnahme. Und genau dort, bei der Abnahme, liegt der häufigste Stolperstein. Eine förmliche Abnahme mit unterschriebenem Protokoll ist die saubere Grundlage. Eine konkludente Abnahme — über dauerhafte Nutzung, Ablauf einer Prüffrist, fehlende Mängelanzeige — kann zwar materiell die Fälligkeit nach § 641 BGB tragen, ist aber im Urkundenprozess schwer zu beweisen, weil die tragenden Indizien meist nicht aus einer einzelnen Urkunde hervorgehen, sondern erst in der Zusammenschau einer Reihe von Vorgängen erkennbar werden.
Wo es trägt, sind es die typischen Bausteine: das FAT-Protokoll der Werksabnahme, das SAT-Protokoll vor Ort, die Inbetriebnahmeprotokolle, die Performance-Test-Nachweise, unterzeichnete Projektbesprechungsprotokolle, E-Mails mit ausdrücklichen Freigaben oder Bestätigungen, Korrespondenz, aus der die Nutzung der Anlage hervorgeht, die Schlussrechnung selbst, die Kommunikation während der Prüffrist nach § 650g Abs. 4 BGB. Hinzu kommt, was in der Verteidigung oft den Ausschlag gibt: schriftliche Kommunikation des Auftraggebers im Projektverlauf, in der die jetzt umfangreich gerügten Mängel entweder nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang erwähnt waren.
Bei der Aktendurchsicht geht es weniger um die Lückenlosigkeit der Dokumentation als um die Frage, an welchen Stellen die urkundliche Beweisführung trägt und an welchen nicht. Wo sie nicht trägt — eine streitige konkludente Abnahme ohne urkundliche Indizien, eine Anspruchshöhe aus Aufmaßstreit und Nachtragskalkulation, eine mündlich getroffene Vereinbarung, ein Werklohn nach Kündigung mit umstrittenem Leistungsstand —, ist der Urkundenprozess nicht der richtige Weg. § 596 ZPO erlaubt zwar den Übergang in das ordentliche Verfahren während des laufenden Urkundenprozesses, aber dieser Übergang verschiebt nur das Verfahren. Den Zeitvorteil, der die ganze Operation gerechtfertigt hätte, gibt er nicht zurück.
Was sich verändert, wenn die Voraussetzungen liegen
Wenn die Projektakte trägt und der Auftraggeber sich im Wesentlichen auf technische Behauptungen stützt, verändert der Urkundenprozess die Lage in drei Dimensionen.
Er verändert die Beweislage. Die Mängelliste, die außergerichtlich Druck erzeugt hat, verliert im Urkundenprozess häufig ihre unmittelbare Verzögerungswirkung — nicht in der Sache, sondern in der Beweismitteltauglichkeit. Was sich nur durch Sachverständigengutachten klären lässt, fällt aus. Was sich nur durch Zeugenvernehmung belegen ließe, fällt aus. Hilfsaufrechnungen mit Schadensersatzforderungen, deren Tatbestandsvoraussetzungen ihrerseits nicht urkundlich beweisbar sind, werden nach § 598 ZPO als unstatthaft zurückgewiesen.
Er verändert die zeitliche Lage. Statt eines mehrjährigen Hauptsacheverfahrens steht zunächst der Weg zum Vorbehaltsurteil. Aus der ungeklärten Forderung beim Auftraggeber kann, je nach Vollstreckungslage über die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, eine gesicherte Position beim Anbieter werden — lange bevor die Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.
Er verändert die Verhandlungslage, und das ist in der Praxis oft das Entscheidende. Der Auftraggeber, der die Schlussrechnung mit pauschalen Mängelrügen blockiert hat, weil er auf die Verzögerungswirkung gesetzt hat, muss früher entscheiden, wie tragfähig seine Verteidigung tatsächlich ist. Die Drohkulisse einer langjährigen Beweisaufnahme verliert jedenfalls in der ersten Verfahrensphase erheblich an Gewicht. Was bleibt, ist die Sachfrage — und die wird im Vergleichsgespräch anders bewertet, wenn sie nicht mehr durch die Zeitachse abgemildert wird, auf die der Auftraggeber gebaut hatte.
Der Urkundenprozess schneidet die Mängelverteidigung nicht endgültig ab. Sie kann im Nachverfahren in voller Breite geführt werden. Aber er verhindert, dass die Mängelverteidigung den Zahlungsstreit von Anfang an dominiert — und das ist der Unterschied, um den es hier geht.
Wenn eine Schlussrechnung im Anlagenbau mit pauschalen Mängelrügen blockiert wird, ist die erste Frage nicht, wie der Mängelvorwurf zu widerlegen ist. Die erste Frage ist, ob die Projektakte trägt. Trägt sie, ist der Urkundenprozess das Werkzeug, das den Streit aus der jahrelangen technischen Beweisaufnahme herauszieht — nicht weil er die Sachfrage anders entscheidet, sondern weil er die Verfahrensart bestimmt, in der sie zuerst geprüft wird. Trägt sie nicht, hat die Prüfung trotzdem einen Nutzen: Sie zeigt, an welchen Stellen die eigene Vertrags- und Projektpraxis Lücken hat, die in künftigen Projekten zu schließen sind. Im Anlagenbau, wo Schlussrechnungen sechs- oder siebenstellig sind und Vorfinanzierungsdauer in Bilanzen sichtbar wird, ist das keine Detailfrage.
Fazit: Nicht jede Mängelrüge verdient den technischen Großprozess
Wenn eine Schlussrechnung im Anlagenbau mit pauschalen Mängelrügen blockiert wird, ist die erste Frage nicht, wie der Mängelvorwurf zu widerlegen ist. Die erste Frage ist, ob die Projektakte trägt. Trägt sie, ist der Urkundenprozess das Werkzeug, das den Streit aus der jahrelangen technischen Beweisaufnahme herauszieht — nicht weil er die Sachfrage anders entscheidet, sondern weil er die Verfahrensart bestimmt, in der sie zuerst geprüft wird. Trägt sie nicht, hat die Prüfung trotzdem einen Nutzen: Sie zeigt, an welchen Stellen die eigene Vertrags- und Projektpraxis Lücken hat, die in künftigen Projekten zu schließen sind. Im Anlagenbau, wo Schlussrechnungen sechs- oder siebenstellig sind und Vorfinanzierungsdauer in Bilanzen sichtbar wird, ist das keine Detailfrage.
Der Urkundenprozess gehört nicht zu den prozessualen Werkzeugen, die jeder Anwalt routinemäßig führt. Er verlangt sorgfältige Aktenprüfung vor der Klageerhebung, eine präzise Strukturierung der Klage und die Bereitschaft, im Nachverfahren das ordentliche Mängelthema auszufechten, falls der Auftraggeber durchhält. Aber in der Konstellation, in der die Schlussrechnung durch pauschale Mängelrügen blockiert wird und die Projektakte urkundlich trägt, sollte er vor der ordentlichen Werklohnklage geprüft werden.
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Blog-Artikel: „GS Zeichen“ – Wofür haftet der „TÜV“?
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Gerichte müssen ihrer sog. Hinweispflicht (§ 139 ZPO) grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung nachkommen! – BGH-Beschluss vom 11.4.2018 (Az. VII ZR 177/17)
Es ist leider gängige Praxis im Zivilprozess, dass die Gerichte Hinweise an die Parteien erst in der mündlichen Verhandlung erteilen. Mit den Konsequenzen dieser Praxis hat sich der BGH in einem praxisrelevanten Beschluss vom 11.4.2018 (Az. VII ZR 177/17) beschäftigt.

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