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Prozessrecht: Der untätige Sachverständige -Verschärfungen durch Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016

Der untätige Sachverständige bedeutet für Betroffene ein großes Dilemma. Der Gesetzgeber hat dies durchaus erkannt und hat mit einer Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016 (Gesetz v. 11.10.2016, BGBl. I S. 2222) durchaus relevante Verschärfungen im Zivilprozessrecht verankert.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick hinsichtlich der Problematik um den untätigen Sachverständigen sowie der geltenden Rechtslage seit der jüngsten Reform des Sachverständigenrechts. 

Businessman sleeping at office

Problembeschreibung: Der untätige Sachverständige

Sachverständigengutachten haben im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine erhebliche praktische Bedeutung. Gerade in haftungsrechtlichen Streitigkeiten hängt die Frage der Berechtigung eines Anspruchs regelmäßig von Fragen ab, die das zur Entscheidung berufene Gericht mangels hinreichender eigener Sachkunde nicht selbst beantworten kann. Dann kommt es unweigerlich zur Beauftrag eines (vermeintlich) geeigneten Sachverständigen durch das Gericht.

Auf diese Weise rückt ein Sachverständiger regelmäßig in den Mittelpunkt von Zivilprozessen, in denen es nicht selten um Forderungen in Millionenhöhe geht.

Mit Blick auf diese erhebliche Bedeutung der Sachverständigen im Zivilprozess überrascht es, dass die Zivilprozessordnung wenig Handhabe bietet, wenn – was nicht selten der Fall ist – der Sachverständige seiner Pflichten zur Erstellung des beauftragten Sachverständigengutachtens nicht bzw. nur unzureichend nachkommt. Insbesondere der säumige oder gar untätige Sachverständige bedeutet faktisch den Stillstand des betroffenen Zivilprozesses und stellt daher ein großes Ärgernis für die Betroffenen dar.

Der Gesetzgeber hat Schwächen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erkannt und durchaus beachtenswerte Verschärfungen im Rahmen einer Reform des Sachverständigenrechts (Gesetz v. 11.10.2016, BGBl. I S. 2222) mit Wirkung seit 15.10.2016 eingeführt. Nach ersten Erfahrungen des Autors fehlt es bislang an einer konsequenten Anwendung dieser verschärften Vorschriften durch die Gerichte.

Rechtslage: Der untätige Sachverständige im Zivilprozess

Die Rechtslage stellst sich seit 15.10.2016 wie folgt überblicksmäßig dar:

Überblick: Sachverständigenrecht der ZPO

Versäumt es ein Sachverständiger, das beauftragte Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kommt die Frage auf, welche rechtlichen Grundlagen existieren, hierauf zu reagieren.

Die relevanten Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) stellen sich wie folgt dar:

Ausgangspunkt bildet § 407 ZPO:

§ 407 ZPO
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.“

Demnach ist der einmal bestellte Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens gesetzlich verpflichtet. Gründe zur Verweigerung des Gutachtens beschränken sich nach § 408 ZPO auf solche, die auch einen Zeugen zur Aussageverweigerung berechtigten würden. Diese Konstellation kann vorliegend außer Acht bleiben.

Die Folgen bei Ausbleiben des Gutachtens ergeben sich aus den §§ 409, 411 (Abs. 1 u. 2) ZPO:

409 ZPO
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

(1) 1Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

Vorzitierte Norm befasst sich mit dem Fall, dass der Gutachter zu verstehen gibt, dass er das Gutachten trotz übernommener Pflicht nicht erstatten will. Zwingende Rechtsfolge ist konsequenterweise die Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der aus der Verweigerung resultierenden Kosten

Von größerer praktischer Bedeutung ist § 411 ZPO, der das Procedere bei – was die Regel ist – Beauftragung eines schriftlichen Gutachtens regelt:

411 ZPO
Schriftliches Gutachten

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) 1Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. 3Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 4Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. 5§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

Wichtigste Erkenntnis dieser im Rahmen der Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.2016 verschärften Norm lautet, dass das Gericht dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens von vornherein eine Frist setzen muss (früher: „soll“).

Versäumt der „Gutachtenverweigerer“ diese zwingend zu setzende Frist, „soll“ ein Ordnungsgeld von maximal 3000 Euro festgesetzt werden. Dies gilt allerdings erst, nachdem ihm zunächst die Festsetzung eines solchen Ordnungsgeldes angedroht worden war. Im Falle einer nochmaligen Säumnis kann – dies einmalig (!) – ein Ordnungsgeld nochmals festgesetzt werden.

Wohl größte Relevanz dürfte der Möglichkeit zukommen, dem Sachverständigen seinen Vergütungsanspruch zu entziehen oder zumindest zu kürzen. Hierzu folgt aus § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG):

§ 8a JVEG
Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2.eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3.im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4.trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.“

Demnach kann dem Sachverständigen seine Vergütung entzogen oder zumindest gekürzt werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Im vorliegenden Kontext ist § 8a Abs. 2 Nr. 4 JVEG von besonderer Bedeutung:

Denn hieraus folgt für den Fall eines zweimalig fruchtlos auferlegten Ordnungsgeldes nach § 411 Abs. 2 ZPO, dass dem Sachverständigen in diesem Fall seine Vergütung entzogen werden kann. Näheres zu dieser Regelung ist der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung zu entnehmen (BT -Drucksache 17/11471; S. 259):

„Nur für den Fall, dass die gesetzlich beschriebenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld wegen Fristversäumnis und wegen wiederholter Fristversäumnis) fruchtlos bleiben, soll nach der vorgeschlagenen Nummer 4 der Vergütungsanspruch gemindert werden. In diesem Zusammenhang erscheint eine Minderung vorzugswürdig, weil im Falle von fristgerecht erbrachten und verwertbaren Teilleistungen ein vollständiger Wegfall unangemessen erscheint. Auch für die sonstigen Fälle des Absatzes 2 soll die Vergütung nicht generell vollständig entfallen, sondern (nur) für die verwertbaren Leistungen gewährt werden. Soweit jedoch verwertbare Leistungen oder Leistungsteile nicht festgestellt werden, soll der Vergütungsanspruch vollständig entfallen.“

Es lässt sich feststellen, dass im Falle des Ausbleibens verwertbarer Ergebnisse trotz zweifach festgesetzten Ordnungsgeldes der Vergütungsanspruch vollständig zu versagen ist.

Zwischenfazit zum Sachverständigenrecht der ZPO

Die existenten Regelungen zum praktisch sehr bedeutsamen Problem des untätigen Sachverständigen sind erstaunlich dünn. Erfreulich ist, dass mit der Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.2016 ein bereits mit Beauftragung des Gutachtens in Gang zu setzender Sanktionsmechanismus eingeführt worden ist:

Verweigert ein Sachverständiger trotz zweifache Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.S.d. § 4011 Abs. 2 ZPO, droht ihm der vollständige Verlust seiner Vergütung, soweit im Zeitpunkt des fruchtlosen Verstreichens der letzten Frist ein verwertbares Ergebnis nicht vorliegt.

Der untätige Sachverständige: Interessante Rechtsprechung

Wie vorstehend dargelegt, ist die Gesetzeslage betreffend den untätigen Sachverständigen äußerst dünn bzw. lückenhaft. Umso mehr Bedeutung kommt der Rechtsprechung zu, der sich (auszugsweise) folgende Erkenntnisse entnehmen lassen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.5.2019 (8 W 103/19): Gutachtenauftrag bedeutet „hoheitliche Beanspruchung“

Zur Rechtsstellung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen hat das OLG Stuttgart in einer neueren Entscheidung zurecht darauf hingewiesen, dass der Sachverständige eine hoheitliche Position innehat:

„Die Heranziehung eines Sachverständigen durch das Gericht ist eine staatlich hoheitliche Beanspruchung, die nicht den Regeln des Vertragsrechts unterliegt (OVG Berlin, JurBüro 2001, 485; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 1 JVEG, Rn. 11).“ 

Diese Feststellung des OLG Stuttgart belegt einerseits die besondere Pflichtenstellung des Sachverständigen. Kehrseite hiervon ist allerdings eine äußerst schwache Rechtsposition der Parteien, die auf das Gutachten angewiesen sind. Der Gutachtenauftrag entfaltet insbesondere keine Schutzwirkungen zugunsten der Parteien. (Schadensersatz-)Ansprüche einer Partei gegen den Sachverständigen wegen verzögerter Erstellung des Gutachtens sind deshalb nur sehr schwer auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Im Falle einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung gilt die Spezialregelung des § 839a BGB.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. 6. 2011 (1 W 30/11): Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, wenn Gericht/Sachverständiger überlange untätig bleiben – sog. „Tu-was-Beschwerde“

Unter anderem das OLG Frankfurt hat zutreffend die Möglichkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde für zulässig erklärt, wenn ein Sachverständigengutachten unangemessen lange auf sich warten lässt.Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 9. 6. 2011, Az. 1 W 30/11) hat in seinem ersten Leitsatz festgestellt:

„Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aus Verfassungsgründen ausnahmsweise statthaft, wenn das Ausgangsgericht nicht oder nicht mit gebotener Beschleunigung tätig wird (sog. „Tu-was-Beschwerde“).

Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der Sachverständige, sondern das Gericht, welches es versäumt, in geeigneter Form den Sachverständigen zum Tätigwerden zu bewegen.

BGH, Beschluss vom 27. 7. 2006 (VII ZB 16/06): Streitverkündung gegenüber Sachverständigen rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

Ungeachtet dessen, dass eine Haftung des Sachverständigen wegen aus seiner Untätigkeit resultierender Schäden (wohl) ohnehin nicht in Betracht kommt, hat der BGH bereits 2006 klargestellt, dass eine Streitverkündung gegenüber einem Sachverständigen im selben Verfahren unzulässig ist. Im entsprechenden Leitsatz heißt es (vgl. Beschluss vom 27. 7. 2006, Az. VII ZB 16/06):

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.“

Hintergrund der Entscheidung sind Fälle, in denen sich aus Sicht einer Partei abzeichnet, dass ein Sachverständiger sein Gutachten zu Lasten dieser Partei (grob) fahrlässig unrichtig erstellt. Dann nämlich kommt ggf. eine Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB in Betracht. Über eine Streitverkündung lässt gemäß dem BGH eine Haftungsklage gegen den Sachverständigen nicht vorbereiten.

Fazit zum untätigen Sachverständigen

Die Zivilprozessordnung hält für den Fall des untätigen Sachverständigen nur wenige Regelungen vor. Vor allem bedeutsam und daher nochmals hervorzuheben ist der mit der  Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.206 eingeführte Sanktionsmechanismus, an dessen Ende für den untätigen Sachverständigen der vollständige Verlust seiner Vergütung stehen kann.

Das wirkungsvollste Mittel, untätige Sachverständige zur Pflichterfüllung zu animieren, liegt damit meines Erachtens darin, dem säumigen Sachverständigen geeignet vor Augen zu führen, dass ihm bei wiederholter Fristversäumung der vollständige Verlust seiner Vergütung droht. Dies setzt freilich einiges voraus:

  1. Das Gericht muss dem Sachverständigen eine Frist gesetzt haben, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
  2. Nach Versäumung der vorgenannten Frist muss dem Sachverständigen unter Setzung einer Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Leistung ein Ordnungsgeld angedroht worden sein.
  3. Dieses Ordnungsgeld muss verhängt sein.
  4. Dem Sachverständigen muss unter Setzung einer weiteren Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Leistung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht worden sein.
  5. Das weitere Ordnungsgeld muss rechtskräftig verhängt sein.
  6. Mit der Rechtskraft des Weiteren Ordnungsgeldbeschlusses erlischt der Anspruch des Sachverständigen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich, auch keine allgemeine weitere Verschuldensprüfung.
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