LEGAL+
Legal Prozesskanzlei

PROZESSPRÄVENTION

PROZESSFÜHRUNG

KONFLIKTLÖSUNG

INTERNATIONALE KONFLIKTBERATUNG

SPEZIALISIERT UND FOKUSSIERT AUF DIE DURCHSETZUNG IHRER RECHTE.

LEGAL+ ist Ihre Prozesskanzlei. Wir wollen nicht streiten, aber wir können es, wenn es zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich ist.

Als Prozesskanzlei sind wir darauf fokussiert, Ihre Rechte durch kluge vertragliche Gestaltung Ihrer Geschäftsbeziehungen optimal zu schützen. Dies verstehen wir als Prozessprävention. Kommt es  zum Streit, lassen sich die allermeisten Prozesse durch konsequente Anwendung der für die Streitfrage geltenden Vertragsregelungen verhindern. Unsere langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Streitbelegung ist unser primäres „Legal Plus“ für Sie.

Im Falle der Fälle, wenn es also doch einmal zum Prozess kommt, ist es Ihr „Legal Plus“, einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, der die Prozessführung als höchst anspruchsvolles Spezialgebiet identifiziert hat und seit bald 20 Jahren mit diesem Fokus für seine Mandanten da ist.

Schließlich bedeutet unser Branchenfokus ein gewichtiges „Legal Plus“ für Sie: Wir wollen und können nicht alles. Unsere wirtschaftsrechtliche Ausrichtung haben wir im Laufe der Jahre auf bestimmte Branchen fokussiert. Wir wissen, was unsere Mandanten tun und kennen Ihre Belange.

LEGAL+ | SPEZIALISIERUNG

1.) Prozessprävention

„Die Feder ist mächtiger als das Schwert“, heißt es ganz richtig. Viele Prozesse lassen sich durch eine richtige Vertragsgestaltung oder einem strategischen Konfliktmanagement vermeiden. 

Lesen Sie hier, wie ich Sie bei der Prozessprävention unterstützen kann: 

Prozessprävention​
Prozessführung

2.) Prozessführung

„Wer nicht kämpft, hat schon verloren“ und genau darum geht es bei Prozessen. Ein Prozess ist dafür da, Klarheit und Ergebnisse zu schaffen und genau darauf muss ein Prozessanwalt hinarbeiten -fokussiert und mit entsprechender Erfahrung. 

Lesen Sie hier, was ich als Prozessanwalt für Sie tun kann:

LEGAL+ | KANZLEI

Rechtsanwalt Daniel J. Meier-Greve

Erfolg ist für LEGAL+, dass Sie Ihren Kopf frei haben und sich nicht über mögliche oder tatsächliche geschäftliche Konflikte Gedanken machen müssen. 

Und um Ihnen genau das zu ermöglichen, habe ich mich als Anwalt gezielt auf die Bereiche Prozessprävention und Prozessführung spezialisiert.
Hier erfahren Sie mehr über die Kanzlei, LEGAL+ und meine umfassenden Erfahrungen als Vertrags- und Prozessanwalt:

REFERENZEN

MANDANTENSTIMMEN

AKTUELLE BEITRÄGE

Entrance to the Royal Court of Justice
Prozessführung

Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.

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Business shaking hands of partner over the photo blurred of group of Businessman Corporate
Prozessführung

Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

Zivilprozesse werden vielfach im Wege eines zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleichs beendet. Häufig geschieht dies mit Hilfe des Gerichts. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Vergleichsschluss, trotz Beteiligung des Gerichts, durchaus Tücken in sich birgt. Nachfolgend möchte ich einen Überblick verschaffen.

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Quotes
Prozessführung

Zur Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen, kann dies einen Befangenheitsantrag rechtfertigen!

Im Anschluss an meinen Überblicks-Beitrag zum Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO möchte ich über ein interessantes Urteil des OLG Karlsruhe berichten. Demnach kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter die von einer Partei eingereichten Schriftsätze nicht liest. Im betreffenden Fall hatte ein Richter einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag übersehen, da er den diesen enthaltenen Schriftsatz ungelesen an die Gegenpartei zur Stellungnahme weitergeleitet hatte. Dies verstößt gegen die sog. Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ab Stellung eines Befangenheitsantrags bis zu dessen Erledigung nur „unaufschiebbare Amtshandlungen“ zulässig sind.

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