LEGAL+ NEWS
In einem recht aktuellen Urteil hat der BGH aufschlussreiche Feststellungen zu der äußerst praxisrelevanten Frage getroffen, wann im konkreten Fall bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist.
I.
Im BGH-Urteil vom 31.8.2017 (Az. VII ZR 5/17, NJW 2017, 3590) heißt es:
„ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die vom BerGer. vorgenommene Auslegung des Werkvertrags der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Auslegungsergebnis des BerGer., wonach hinsichtlich der Farbstabilität des Weißanstrichs keine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist, beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2007, 3275 = NZBau 2007, 507 = BauR 2007, 1407 [1409] Rn. 23). Der Bekl. durfte mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss und mangels besonderen Fachwissens zu dieser Problematik angesichts der beträchtlichen Kosten der Malerarbeiten die berechtigte Erwartung hegen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich – übliche Reinigung vorausgesetzt – nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilben würde. Diesen für eine beiderseits interessengerechte Vertragsauslegung bedeutsamen Gesichtspunkt hat das BerGer. nicht hinreichend gewürdigt.“
II.
Fazit:
Der BGH hat in diesem interessanten Urteil klargestellt, dass eine schlüssige Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit selbst dann vorliegend kann, wenn es an einer bestätigenden Bekundung fehlt. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Käufer im Einzelfall für den Verkäufer erkennbar eine berechtigte Erwartung hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit hat.
AKTUELLE BEITRÄGE

Spezifikationsänderungen im Projektverlauf
Spezifikationsänderungen gehören im Maschinen- und Anlagenbau zum Projektalltag. Streit entsteht regelmäßig nicht wegen der Änderung selbst, sondern wegen der Frage, ob sie vom ursprünglichen Leistungsumfang gedeckt ist oder als Nachtrag zusätzlich zu vergüten ist. Der Beitrag zeigt, worauf Anbieter bei Dokumentation, Nachtragsmanagement und vertraglicher Ausgangslage achten sollten.

Mängelrügen als Zahlungsvermeidungsstrategie im Maschinen- und Anlagenbau
Die Schlussrechnung ist gestellt, die Anlage läuft — und statt der Zahlung kommt eine Mängelrüge. Wer dieses Muster nicht erkennt, verliert Zeit, Liquidität und Verhandlungsposition. Der Beitrag zeigt, wie Anbieter sich dagegen aufstellen — von der Dokumentation über die qualifizierte Zurückweisung bis zur Klage.

Beweissicherung bei Sachmängeln
In der Praxis erlebe ich es immer wieder: Entscheidende Fehler bei der Beweissicherung werden in den ersten Tagen gemacht. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Sachmängel richtig dokumentieren – und warum Privatgutachten allein nicht ausreichen.
KONTAKT
+49 (40) 57199 74 80
+49 (170) 1203 74 0
Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg
kontakt@legal-plus.eu
Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!
Ich freue mich auf unsere Vernetzung.
This post is also available in: EN

