LEGAL+

LEGAL+ NEWS

Neuere Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine nicht ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarung

In einem recht aktuellen Urteil hat der BGH aufschlussreiche Feststellungen zu der äußerst praxisrelevanten Frage getroffen, wann im konkreten Fall bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist.

I.
Im BGH-Urteil vom 31.8.2017 (Az. VII ZR 5/17, NJW 2017, 3590) heißt es:

„ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die vom BerGer. vorgenommene Auslegung des Werkvertrags der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Auslegungsergebnis des BerGer., wonach hinsichtlich der Farbstabilität des Weißanstrichs keine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist, beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2007, 3275 = NZBau 2007, 507 = BauR 2007, 1407 [1409] Rn. 23). Der Bekl. durfte mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss und mangels besonderen Fachwissens zu dieser Problematik angesichts der beträchtlichen Kosten der Malerarbeiten die berechtigte Erwartung hegen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich – übliche Reinigung vorausgesetzt – nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilben würde. Diesen für eine beiderseits interessengerechte Vertragsauslegung bedeutsamen Gesichtspunkt hat das BerGer. nicht hinreichend gewürdigt.“

II.
Fazit:
Der BGH hat in diesem interessanten Urteil klargestellt, dass eine schlüssige Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit selbst dann vorliegend kann, wenn es an einer bestätigenden Bekundung fehlt. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Käufer im Einzelfall für den Verkäufer erkennbar eine berechtigte Erwartung hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit hat.

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Young serious businesswoman in suit intently looking away working with papers on street
Handelsrecht

Der Vorvertrag

In der Geschäftswelt sind laufend Entscheidungen zu treffen. Viele solcher Entscheidungen bestehen darin, sich in einem Projekt für einen bestimmten Partner entschieden zu haben, mit dem dann ein entsprechender Vertrag abzuschließen ist. Das häufige Problem ist dann: Es fehlt die Zeit bzw. auch einfach nur an bestimmten Klärungen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art, den Vertrag „ adhoc“ schließen zu können. Dann kommt der Vorvertrag ins Spiel, durch den die Parteien sofort eine Bindung herbeiführen können, obwohl noch offene, klärungsbedürftige Punkte existieren.

Weiter lesen »
Construction of building
Handelsrecht

Fertigstellungsgrad des Werkes

In den das Recht zur Verweigerung der Abnahme betreffenden Normen (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 12 Abs. 3 VOB/B)  heißt es, dass die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Es findet sich dort keinerlei Aussage zum erforderlichen Fertigstellungsgrad des Werkes als Abnahmevoraussetzung.

Gerade im regelmäßig sehr komplexen Anlagenbau ist aber die Frage, welchen Grad der Fertigstellung das Werk erreicht haben muss, damit es als abnahmereif angesehen werden kann, sehr bedeutsam.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2024 © All rights Reserved.