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Ratgeber Transportrecht: Voraussetzungen für die Erlangung einer Güterkraftverkehrslizenz in Deutschland

Das Güterkraftverkehrsgewerbe ist bei Transporten mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen erlaubnispflichtig. Die zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Güterkraftverkehrslizenz werden nachfolgend überblicksmäßig beschrieben.

close up of truck on parking

Rechtsgrundlagen der Güterkraftverkehrslizenz

Die meisten Anforderungen folgen unmittelbar aus dem EU-Recht, dort Art. 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009. In Deutschland ist Art. 3 der vorgenannten Verordnung in § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) umgesetzt worden. § 3  GüKG lautet:

㤠3 Erlaubnispflicht

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im

Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14. 11.2009, S. 51) genannten

Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrs-unternehmers erfüllt.

(…)“

Demnach sind folgende Voraussetzungen, die sich unmittelbar aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ergeben, zu erfüllen:

  • Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der EU
  • Zuverlässigkeit
  • Angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Die erforderliche Niederlassung muss im Inland, also in Deutschland, liegen (§ 3 Abs. 2 S. 1 GüKG). Die Anforderungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung müssen bei der in dem Unternehmen für den Güterkraftverkehr verantwortlichen Person, seit 4.12.2011 als Verkehrsleiter bezeichnet, auf Dauer vorhanden sein.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen grundsätzlich bei der Antragstellung nach § 3 GüKG durch geeignete Nachweise belegt werden. Das erforderliche Antragsformular kann bei verschiedenen zuständigen Verwaltungsbehörden von deren Homepage heruntergeladen werden.

Wie die Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind und was bei den einzelnen Erlaubnis-, Anhörungs- und Rücknahme-/Widerrufsverfahren gilt, ist in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (GüKVwV) geregelt.

Niederlassung

Es bedarf einer Niederlassung in Deutschland.

Die zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus Art. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009:

„Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat

a)

über eine Niederlassung in dem genannten Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet auch andere Unterlagen jederzeit in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung halten;

b)

nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstiges Rechts, beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet-oder Leasingvertrags, in seinem Besitz sind sowie in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden;

c)

seine Tätigkeit betreffend die unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft, mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung, an einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte ausüben.“

Die Niederlassung muss am betreffenden Ort über Räumlichkeiten zur stetigen und dauerhaften Teilnahme am Geschäftsleben und zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verfügen, eine Tätigkeit als Güterkraftverkehrsunternehmer mit Standort und Disposition von Fahrzeugen sowie angestelltem Personal ausüben, und zwar durch zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Personen.

Folgende Anforderungen muss die Niederlassung demnach erfüllen:

  • eigene Räumlichkeiten
  • dortige Aufbewahrung der wesentlichen Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über Lenk- und Ruhezeiten, zu denen die Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht Zugang haben müssen.
  • Betrieb von Fahrzeugen über diese Niederlassung. Diese können auch gemietet oder geleast sein.
  • Tatsächliche Ausübung Güterkraftverkehrstätigkeit am Ort der Niederlassung

 

Wichtig:

Büroräume für die Aktenverwahrung und gelegentliche Personalbesprechungen ohne erkennbare Hinweise auf regelmäßige Benutzung durch Mitarbeiter reichen nicht aus (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 11.2.2016 – 2 L 901/15).

Die Gerichte untersuchen im Streitfall sehr streng, ob die äußeren Umstände die Annahme, dass es sich tatsächlich um eine Niederlassung im vorbeschriebenen Sinne handelt, zulassen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 27.03.2012 – Au 3 K 11.1212) hat z.B. in einem von diesem untersuchten Fall die örtlichen/baurechtlichen Gegebenheiten genauestens untersucht und u.a. mit folgender Begründung das Bestehen einer (Zweig-)Niederlassung abgelehnt:

„(…) Ein häufigeres Anfahren des angeblichen Sitzes der Zweigniederlassung mit Lastkraftwagen verbietet sich zudem schon aus baurechtlichen Gründen. Nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern liegt das Gebäude, in dem sich die Wohnung der stellvertretenden Geschäftsführerin der Klägerin befindet, in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung. Dort sind selbst nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Wurde die Wohnung regelmäßig mit Lastkraftwagen angefahren, wäre die Nutzung als Zweigniederlassung unzulässig. (…)

Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es der Klägerin nur darum geht, formal eine Niederlassung in Deutschland zu besitzen, um Einschränkungen im Transportgeschäft zu umgehen, … wurde lediglich gewählt, weil die Geschäftsführerin der Klägerin dort eine Wohnung besitzt und so keine Geschäftsräume angemietet werden mussten.“

 Nach allem ist dringend  zu empfehlen,

  • tatsächlich Räumlichkeiten anzumieten, die nach den örtlichen Gegebenheiten rechtlich und tatsächlich einen Güterkraftverkehrsbetrieb zulassen,
  • die Räumlichkeiten technisch so auszustatten, dass dort sämtliche Verwaltungsaufgaben eines Güterkraftverkehrsbetrieb wahrgenommen werden können,
  • mindestens einen LKW über die Niederlassung anzumelden
  • zumindest in einem gewissen Umfang vom Ort der Niederlassung Transporte durchzuführen.

 

Zuverlässigkeit

Über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit gibt § 2 der GBZugV Auskunft. Dort heißt es:

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

  1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet

wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

  1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

  1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder

  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen

  4. a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

  5. b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,

  6. c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  7. d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

  8. e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

  9. f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen

  10. g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

Erforderlich ist demnach insbesondere

  • eine Berufsausübung im Einklang mit den Gesetzen sowie
  • das Fehlen rechtskräftiger Verurteilungen wegen erheblicher Verstöße gegen nationales und Gemeinschaftsrecht.

Es geht im Ergebnis darum, dass keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden (nationalen und europäischen) Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet werden.

Die Zuverlässigkeit steht z.B. bei folgenden Verstößen gegen einschlägiges Gemeinschaftsrecht in Frage (vgl. Auflistung in Anlage IV der VO (EG) 1071/2009):

  • Überschreitung der maximalen Tageslenkzeiten um 50 % und mehr, der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr,
  • fehlenden Fahrtenschreibern oder Geschwindigkeitsbegrenzern,
  • Verwendung von Vorrichtungen zur betrügerischen
  • Veränderung oder Fälschung von Schaublättern und heruntergeladener Daten,
  • Fahren von vorschriftswidrig nicht überwachten Fahrzeugen und von solchen mit schwerwiegenden Mängeln, z.B. an Bremsen und Lenkung,
  • verbotener Verwahrung oder verbotener Beförderung gefährlicher Güter mit einer solchen Gefahr für Menschenleben und Umwelt, dass die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt,
  • Beförderung von Personen und Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen ohne Gemeinschaftslizenz
  • Verwendung gefälschter Fahrerkarten

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Als finanziell leistungsfähig gilt der Unternehmer gem. § 3 GBZugV, wenn er die Voraussetzungen des Art. 7 der VO (EG) 1071/2009 erfüllt. Die nationale Bestimmung verweist unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung, die die entsprechende Definition enthält. Dort heißt es in Absatz 1:

„Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, imVerlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungennachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmenanhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe vonmindestens 9000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.“

Der Zeitwert der genutzten Fahrzeuge kann bei der Berechnung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden, da es sich um Betriebsmittel handelt (Hamburgisches OVG 16.9.2012 – 3 Bs 5/12).

Bei der ersten Antragstellung ist das erforderliche Eigenkapital durch eine entsprechende Eigenkapitalbescheinigung z.B. eines Steuerberaters nachzuweisen. Ergänzend kann wohl trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefordert werden.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung ist nach § 4 GBZugV i.V.m. Art. 8 VO (EG) 1071/2009 gegeben, wenn bei dem sog. „Verkehrsleiter“ die Kenntnisse zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens in den im Anhang I Teil 1 VO (EG) 1071/2009 aufgeführten Sachgebieten vorliegen.

Es geht um die Sachgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, kaufmännische und finanzielle Unternehmensführung, Zugang zum Markt, technische Normen, technischer Betrieb sowie Sicherheit im Straßenverkehr, jeweils bezogen auf den Güterkraftverkehr.

Der Nachweis ist grundsätzlich durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einem Prüfungsausschuss der  zuständigen Industrie- und Handelskammer abzulegen ist.

Als gleichwertig werden nach geltendem Recht Abschlussprüfungen, wie z.B. als Speditionskaufmann, als Kaufmann im Straßen- und Eisenbahnverkehr, als Verkehrsfachwirt und in verschiedenen Studiengängen als Diplom-Betriebswirt angesehen (vgl. im Einzelnen Anlage 4 zur aF der GBZugV).

Containers in international logistics center
truck on a highway through the grasslands area of eastern Washington, USA.

 

Wichtig:

Ihre fachliche Eignung können Praktiker auch durch eine mindestens zehnjährige leitende ununterbrochene Tätigkeit in Unternehmen, die Güterkraftverkehr in der EU betreiben, nachweisen (§ 8 Abs. 1 GBZugV).

 

Verkehrseiter

Die oben beschriebenen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung müssen in Person des sog. Verkehrsleiters vorliegen.

Nach Art. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ist Verkehrsleiter „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.“

Nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ist zur Erlangung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Benennung eines Verkehrsleiters i.S.d. Art. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009 zwingend erforderlich.

„Verkehrsleiter“ kann nur sein, wer

  • Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
  • in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
  • ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.

    Wichtig:

    Es besteht bei Bedarf die Möglichkeit, einen Dritten, der nicht im eigenen Unternehmen angestellt ist, als Verkehrsleiter vertraglich zu beauftragen.

    Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009. Dort sind auch die zu erfüllenden Voraussetzungen aufgeführt. Wichtig ist insbesondere, dass in dem erforderlichen Verkehrsleiter-Vertrag der Inhalt der übernommenen Pflichten als Verkehrsleiter genau geregelt ist. Zudem darf die vertraglich beauftragte Person in höchstens 4 Unternehmen als Verkehrsleiter beschäftigt sein.

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