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Neues zur Digitalisierung IM Zivilprozess – Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag ZULÄSSIG

Die Bezugnahme auf auf einen USB-Stick im Klageantrag ist zulässig. Dies hat der BGH in einem noch jungen Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) klargestellt.

Problembeschreibung: Digitalisierung Im Zivilprozess

Die Digitalisierung schreitet voran – auch im Zivilprozess. Schon nach dem Gesetz (vgl. § 130a Abs. 1 ZPO) dürfen Anlagen zu Klageschriften oder sonstigen Schriftsätzen unter Beachtung bestimmter Vorgaben als „elektronische Dokumente“ bei Gericht eingereicht werden. § 130a Abs. 1 ZPO lautet:

„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“

Problematisch ist, dass sich die vorstehend zitierte Erlaubnis auf die digitale Einreichung von auch in Schriftform vorhandenen bzw. produzierbaren Gegenständen beschränkt. In der Realität haben wir es aber zunehmend mit rein digitalen Gegenständen bzw. Sachverhalten zu tun. Für diese immer häufiger vorkommende Konstellation hat der BGH nun für die Praxis wertvolle Klarstellungen getroffen.

Woman plugging a USB flash drive into her laptop

Das BGH Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) – Die Digitalisierung des Zivilprozesses umfasst auch die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag

In seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) hat der BGH klargestellt, dass auch ein Klageantrag, aus dem im Erfolgsfalle vollstreckt werden soll, die Bezugnahme auf einen USB-Stick erlaubt ist. Der BGH hat ausgeführt:

„Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von
Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2021 – I ZR 201/20,
GRUR 2022, 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 – ÖKO-TEST III, mwN).
Nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1
Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 19] – Influencer I, mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15]=WRP2019,731 – Deutschland-Kombi; Beschluss vom 4. Februar 2021 – I ZR79/20,K&R 2021, 333 [juris,Rn.12]).

Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
die Bezugnahme auf den von der Klägerin als Anlage K 1 zu den Akten gereichten USB-Stick, der das beanstandete Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform unstreitig vollständig dokumentiert, zur Konkretisierung der Unterlassungsanträge der Klägerin ausreicht.“

Meine Bewertung zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag

Das Urteils stellt begrüßenswert klar, dass die Digitalisierung des Zivilprozesses nicht bei der Einreichung von Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens halt macht.   
§ 130a Abs. 1 ZPO hilft dann nicht weiter, wenn der eigentliche Streitgegenstand in einem Verfahren ein digitales Produkt ist. Dann nämlich ist es schlichtweg kaum möglich, in einem Urteilspruch auf die Bezugnahme auf eine außerhalb des Urteils liegende digitale Quelle (hier: USB-Stick) zu verzichten.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

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Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

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