Sachverständiger befangen – Vorhandenes Gutachten dennoch vom Gericht verwertbar?
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In einem praxisrelevanten Urteil hat sich der BGH klarstellend dazu geäußert, ob und in welchen Fällen das Gutachten eines für Befangen erklärten Sachverständigen vom Gericht verwertet werden darf.
Problembeschreibung: Neues Gutachten bei Befangenheit des Sachverständigen, § 412 Abs. 2 ZPO
In § 412 Abs. 2 ZPO heißt es:
„(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.“
Die Formulierung „kann“ in § 412 Abs. 2 ZPO legt die Annahme nahe, dass bereits erstellte Gutachten trotz Befangenheit des Gutachters nach weitgehend freiem Ermessen des Gerichts verwertet werden dürfen.
Die hohe Arbeitsbelastung in deutschen Gerichten dürfte viele Richter in Versuchung bringen, die sich – vermeintlich – aus § 412 Abs. 2 ZPO ergebenen Spielräume zu Lasten der von der Befangenheit betroffenen Partei ausnutzen.
Dem hat nun der BGH zu Recht einen Riegel vorgeschoben!
Das BGH-Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 34/22
Mit seinem Urteil vom 05.12.2023 (Az. VI ZR 34/22) hat der BGH zunächst klargestellt, dass ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO (Stichwort: „kann“) das Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht verwertet werden darf.
Ausnahmen sind gemäß den weiteren Ausführungen des BGH nur in engsten Grenzen möglich, nämlich dann, wenn
„die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist.“
Zu Recht hat der BGH zu diesem Ausnahmentatbestand weiter ausgeführt, dass es für die Annahme, bei Erstellung des Gutachtens habe eine Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit noch nicht vorgelegen, nicht ausreichen kann, dass der Anknüpfungspunkt für die Annahme der Unvoreingenommenheit erst später, also nach Gutachtenerstellung, zutage getreten war. Der BGH wörtlich:
„Daraus, dass eine (mögliche) Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit sich nicht schon früher offenbart hat, folgt nicht, dass eine solche auch nicht vorgelegen hat.“
Fazit – Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen praktisch nie verwertbar
Der Fall, dass das Gutachten eines wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen trotzdem verwertet werden darf, hat im Ergebnis eine rein theoretische Natur. Denn:
Sollte der Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert worden sein, dann dürfte bereits die Ablehnung des Sachverständigen aus diesem Grund scheitern.
Ist er dann aber erst einmal abgelehnt, ist regelmäßig ungeachtet der konkreten Umstände nicht auszuschließen, dass die festgestellte Besorgnis der Befangenheit bereits bei Gutachtenerstellung vorgelegen hat.
AKTUELLE BEITRÄGE

Ratgeber GmbH-Recht: Zu den Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH
Im Außenverhältnis haftet zwar grundsätzlich nur die GmbH, die sich bei ihren Geschäftsführern schadlos halten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Außenhaftung der Geschäftsführer ausgeschlossen ist.
Neben der Eigenhaftung im Bereich des Steuer– und Sozialrechts kommt eine Haftung des Geschäftsführers aus eigenen vertraglichen Verpflichtungen, aus veranlasstem Rechtsschein, wegen eines (Eigen-)Verschuldens bei Vertragsschluss sowie aus unerlaubter Handlung in Betracht.
Aus vorgenannten Gründen ist jedem Geschäftsführer einer GmbH dringend zu empfehlen, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführertätigkeit genau zu kennen.

Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten
Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19. Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.

EUGH-Urteil „LKW Walter“
Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.
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