Performance-Garantien und Leistungstests — Was Sie als Anbieter tatsächlich schulden

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Performance-Garantien und Leistungstests im Maschinen- und Anlagenbau — Was Sie als Anbieter tatsächlich schulden

Der Leistungstest ist abgeschlossen. Ihre Anlage erreicht einen Durchsatz von 7.800 Einheiten pro Stunde. Der Vertrag sieht 8.000 vor. Der Auftraggeber erklärt die Performance-Garantie für verfehlt und verlangt Nachbesserung oder Strafzahlung. Sie wenden ein: 7.800 bei einer Umgebungstemperatur, die zehn Grad über der Spezifikation liegt, mit Rohmaterial, dessen Qualität unter dem vereinbarten Standard liegt, und nach einer Inbetriebnahme, die drei Wochen kürzer war als geplant, weil der Auftraggeber den Zeitplan komprimiert hat.

Wer hat recht? Die Antwort hängt nicht davon ab, ob die Zahl 8.000 im Vertrag steht. Sie hängt davon ab, was genau mit dieser Zahl gemeint war, unter welchen Bedingungen sie gelten sollte und welche Konsequenzen eine Unterschreitung auslöst. Über genau diese Fragen wird im Maschinen- und Anlagenbau gestritten — regelmäßig um erhebliche Beträge.

Dieser Beitrag beschreibt, wie Performance-Garantien in der Vertragspraxis funktionieren, wo die typischen Risiken für den Anbieter liegen — ob Generalunternehmer, Subunternehmer oder Komponentenhersteller —, welche rechtlichen Grenzen diese Klauseln haben und wie Sie sich vertraglich absichern können.

Was eine Performance-Garantie vom gewöhnlichen Werkvertrag unterscheidet

Im klassischen Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung eines Werks. Im Anlagenbau geht die Erwartung regelmäßig darüber hinaus: Der Anbieter schuldet nicht nur die Errichtung der Anlage, sondern ein bestimmtes Leistungsergebnis — einen Durchsatz, einen Wirkungsgrad, einen Emissionswert, einen Energieverbrauch, eine Verfügbarkeitsquote. Die Anlage soll nicht nur stehen und laufen. Sie soll Kennzahlen erreichen, die der Auftraggeber in seine eigene Geschäftsplanung eingestellt hat.

Rechtlich ist die Performance-Garantie ein eigenständiges vertragliches Konstrukt. Die Parteien vereinbaren bestimmte Leistungsparameter als garantierte Werte, definieren ein Testverfahren, mit dem die Erreichung gemessen wird, und regeln die Rechtsfolgen bei Nichterreichen — typischerweise als gestufte Strafzahlungen, sogenannte Performance Liquidated Damages. Die §§ 633 ff. BGB stehen im Hintergrund als Auffangordnung; sie greifen dort, wo der Vertrag keine eigene Regelung trifft. In einem sorgfältig ausgestalteten Anlagenbauvertrag ist das aber gerade nicht der Fall. Die Rechtsfolgen der Performance-Verfehlung sind dort vertraglich geregelt, nicht gesetzlich.

Das Konfliktpotenzial liegt in einem Umstand, der jedem Anbieter vertraut ist: Die Performance einer Anlage ist keine feste Größe. Ob die garantierten Werte erreicht werden, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die der Anbieter nicht sämtlich kontrollieren kann — Rohmaterialqualität, Umgebungsbedingungen, Qualifikation des Bedienpersonals, Einfahrzeit, Beistellungen des Auftraggebers, Schnittstellen zu anderen Anlagenteilen. Für den Subunternehmer und den Komponentenhersteller verschärft sich dieses Problem noch: Wer einen Baustein in ein Gesamtsystem liefert, garantiert eine Leistung, die vom Zusammenwirken aller Bausteine abhängt — einem Zusammenwirken, das er weder planen noch beeinflussen kann.

Die drei Stellschrauben: Rahmenbedingungen, Testverfahren, Rechtsfolgen

Eine Performance-Garantie besteht aus drei Elementen, die untrennbar zusammengehören. Ist eines davon unzureichend geregelt, wird die Garantie zum kaum kontrollierbaren Risiko. Sind alle drei sorgfältig ausgestaltet, ist sie beherrschbar — auch bei anspruchsvollen Leistungsparametern.

Die Definition: Was genau wird garantiert — und unter welchen Bedingungen?

Ein Satz wie „die Anlage erreicht einen Durchsatz von 8.000 Einheiten pro Stunde“ erscheint eindeutig. Bei näherer Betrachtung ist er es nicht. Meint er 8.000 Einheiten im Dauerbetrieb oder im Spitzenbetrieb? Bei welcher Umgebungstemperatur? Mit welchem Rohmaterial? Nach welcher Einfahrzeit? Im Neuzustand oder über die gesamte Lebensdauer? Brutto oder netto, also mit oder ohne Ausschuss?

Jede dieser Fragen kann die Differenz zwischen Vertragserfüllung und Performance-Verfehlung ausmachen. Und jede wird im Streitfall aufgeworfen — häufig erstmals, weil sie bei Vertragsschluss nicht bedacht wurde.

Die Performance-Garantie darf deshalb nicht als isolierte Zahl im Vertrag stehen. Sie muss eingebettet sein in eine vollständige Definition der Rahmenbedingungen: Referenzwerte für Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Höhenlage, Spezifikation des Rohmaterials, Mindest-Einfahrzeit vor dem Test, Anforderungen an das Bedienpersonal, Schnittstellenwerte zu angrenzenden Systemen. Sie muss Toleranzen definieren — sowohl für die Rahmenbedingungen als auch für die Messergebnisse. Eine Garantie ohne Toleranz ist eine Garantie, die praktisch nie erfüllt werden kann, weil jede technische Messung eine Streuung aufweist.

Für den Subunternehmer und den Komponentenhersteller kommt eine Dimension hinzu, die oft übersehen wird: Die Garantie muss sich auf die Performance der eigenen Teilleistung beziehen, gemessen unter Bedingungen, die der Sub kontrollieren oder zumindest verifizieren kann. Eine Garantie, die sich auf die Performance des Gesamtsystems bezieht, in das die Komponente eingebaut wird, ohne die Integrationsbedingungen zu definieren, ist kein kalkulierbares Risiko. Sie ist eine Blankovollmacht, die der Anbieter nicht unterschreiben sollte.

Der Leistungstest: Wie wird gemessen?

Der Leistungstest ist der Prüfstein der Performance-Garantie — und zugleich der Punkt, an dem die meisten Konflikte entstehen. Bezeichnenderweise entzünden sich diese Konflikte selten an der Leistung der Anlage selbst. Sie entzünden sich an den Bedingungen, unter denen getestet wird.

Dieselbe Anlage, die bei optimalen Bedingungen 8.200 Einheiten pro Stunde produziert, erreicht bei suboptimalem Rohmaterial vielleicht nur 7.600. Die Frage, welche Bedingungen für den Test gelten, entscheidet darüber, ob die Garantie erfüllt ist oder nicht. Und wenn diese Frage bei Vertragsschluss nicht beantwortet wurde, beantwortet sie der Auftraggeber — zu seinen Gunsten.

Der Vertrag muss deshalb das Testverfahren im Detail regeln, und zwar bei Vertragsschluss, nicht erst bei der Inbetriebnahme. Welche Parameter werden getestet, in welcher Reihenfolge, im Einzeltest oder im kombinierten Betrieb? Mit welchen Messinstrumenten, wer kalibriert sie? Über welchen Zeitraum wird gemessen — ein Durchsatztest über zwei Stunden liefert ein anderes Bild als ein Test über 72 Stunden; ein Verfügbarkeitstest über eine Woche sagt etwas anderes als einer über drei Monate? Welches Rohmaterial wird verwendet, und wer stellt es bereit? Wer bedient die Anlage während des Tests — das Personal des Anbieters, das die Anlage kennt, oder das Personal des Auftraggebers? Wie werden Abweichungen von den Referenzbedingungen berücksichtigt — durch Korrekturfaktoren, durch Anpassung der Zielwerte oder gar nicht? Und was geschieht bei einem Ergebnis knapp unter dem Zielwert — sofortige Verfehlung, Wiederholung des Tests, Mittelung mehrerer Durchläufe?

Für den Subunternehmer stellt sich eine zusätzliche Frage: Wird seine Teilleistung in einem eigenständigen Test geprüft, oder wird sie nur als Bestandteil des Gesamttests bewertet? Wer sich darauf einlässt, dass seine Performance ausschließlich im Gesamttest gemessen wird, hat keine Kontrolle über die Testbedingungen und keine Möglichkeit, die Ursache einer Verfehlung seinem Leistungsanteil zuzuordnen — oder, was ebenso wichtig ist, von ihm abzugrenzen.

Die Rechtsfolgen: Was passiert bei Nichterreichen?

Für den Anbieter entscheidet sich das wirtschaftliche Risiko vor allem bei den Rechtsfolgen. Eine Unterschreitung ist das eine. Entscheidend ist, ob sie zu einer kalkulierbaren Zahlung, zu Nachbesserungspflichten oder zu weitergehenden Rechten des Auftraggebers führt.

In der Vertragspraxis des Anlagenbaus folgen die Rechtsfolgen einem eigenen Muster, das sich vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht deutlich unterscheidet. Der Standardmechanismus ist die gestufte Konsequenzenregelung, die jeder Stufe der Unterschreitung eine andere Rechtsfolge zuordnet.

Bei vollständiger Erfüllung ist der Leistungstest bestanden. Die Abnahme kann erklärt, die Schlusszahlung ausgelöst werden.

Bei geringfügiger Unterschreitung — typischerweise innerhalb eines definierten Toleranzbereichs, etwa zwischen 95 und 100 Prozent des Zielwerts — sind Performance Liquidated Damages fällig: ein Betrag pro Prozentpunkt der Unterschreitung oder eine Pauschale. Der Anbieter zahlt einen kalkulierbaren Betrag, die Anlage wird aber abgenommen. Nachbesserung oder Rücktritt stehen in dieser Stufe nicht zur Debatte.

Bei erheblicher Unterschreitung — unterhalb des Toleranzbereichs, aber oberhalb eines definierten Minimums — greift die Pflicht zur Nachbesserung innerhalb einer vertraglichen Frist. Der Leistungstest wird wiederholt. Zusätzlich können höhere Strafzahlungen anfallen. Scheitert die Nachbesserung, eskaliert die Situation in die nächste Stufe.

Bei dauerhafter Totalverfehlung — die Anlage bleibt auch nach Nachbesserung unterhalb des definierten Minimums — hat der Auftraggeber typischerweise das Recht zum Rücktritt oder kann erheblichen Schadensersatz verlangen. Gerade dieses Szenario soll durch eine klare Stufenstruktur von leichteren Performance-Abweichungen getrennt werden.

Diese Stufenstruktur liegt besonders im Interesse des Anbieters. Sie kanalisiert das Risiko: Wer bei 97 Prozent landet, zahlt eine berechenbare Strafzahlung, verliert aber nicht den Vertrag. Ohne eine vertragliche Stufenregelung fällt die Frage ins gesetzliche Gewährleistungsrecht zurück, und dort stehen dem Auftraggeber potentiell weitergehende Rechte zu — bis hin zum Rücktritt auch bei Abweichungen, die geschäftlich tragbar wären. Ein Vertrag, der Performance-Garantien definiert, aber die Konsequenzen bei Nichterreichen offenlässt, ist aus Anbietersicht deshalb gefährlicher als ein Vertrag mit klaren, auch harten Strafzahlungen.

Die Strafzahlungen selbst müssen begrenzt sein. Performance Liquidated Damages ohne Obergrenze können die Marge eines Projekts aufzehren und den gesamten Auftrag in die Verlustzone treiben. In der Vertragspraxis sind Obergrenzen zwischen fünf und fünfzehn Prozent der Auftragssumme üblich. Besonderes Augenmerk verdient dabei die Frage, ob die Obergrenze kumulativ gilt — also Performance-LDs und Verzugs-LDs gemeinsam umfasst — oder ob jede Kategorie ein eigenes Cap hat. Für den Anbieter ist die kumulative Obergrenze vorzuziehen, weil sie das Gesamtrisiko deckelt. Getrennte Obergrenzen von jeweils zehn Prozent summieren sich zu einem theoretischen Gesamtrisiko von zwanzig Prozent der Auftragssumme — ein Betrag, der die Marge der meisten Anlagenbauvorhaben bei weitem übersteigt.

Die rechtlichen Grenzen: Wann Performance-Garantie-Klauseln angreifbar sind

Die vorstehenden Abschnitte beschreiben, wie Performance-Garantien im Idealfall gestaltet sein sollten. Die Wirklichkeit sieht in vielen Fällen anders aus. Die Klauseln stehen in den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Generalunternehmers, und der Anbieter hat sie nicht verhandelt, sondern akzeptiert — weil er den Auftrag brauchte, weil der Wettbewerb keinen Spielraum ließ, weil die Klauseln als nicht verhandelbar präsentiert wurden.

Die Frage, die sich im Streitfall stellt, lautet: Ist der Anbieter an diese Klauseln gebunden, auch wenn sie ihn unangemessen belasten?

In vielen Fällen lautet die Antwort: Nicht uneingeschränkt. Die Mechanik der Performance-Garantie — Testverfahren, Strafzahlungen, Rechtsfolgen — ist typischerweise vorformuliert und vom Auftraggeber für eine Vielzahl von Verträgen gestaltet. Damit handelt es sich um AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB, und die Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Die Leistungszahl selbst — die Vereinbarung, dass die Anlage 8.000 Einheiten pro Stunde erreichen soll — ist als Leistungsbeschreibung grundsätzlich kontrollfrei (§ 307 Abs. 3 BGB). Was die Parteien als Leistung vereinbaren, ist ihre Sache. Die Klauseln aber, die an die Garantie anknüpfen — die Strafzahlungen, die Testmodalitäten, die Eskalationsregeln —, unterliegen der Kontrolle. Und hier gibt es regelmäßig Ansatzpunkte.

Performance Liquidated Damages ohne Obergrenze sind in AGB angreifbar, weil der Anbieter bei Vertragsschluss sein maximales Risiko nicht kalkulieren kann. Verschuldensunabhängige Performance-LDs weichen vom gesetzlichen Leitbild ab, das Verschulden voraussetzt — ein Einwand, der besonders dann Gewicht hat, wenn die Verfehlung auf Umstände zurückgeht, die der Anbieter nicht kontrolliert: Beistellungen des Auftraggebers, Schnittstellenprobleme, vorgegebenes Rohmaterial. Klauseln, die dem Auftraggeber die alleinige Hoheit über die Testbedingungen einräumen — ohne Widerspruchsrecht, ohne Wiederholungsmöglichkeit —, schaffen eine einseitige Bestimmungsmacht über die Frage, ob die Garantie erfüllt ist, und sind in AGB ebenfalls problematisch. Und Klauseln, die bei jeder Verfehlung, auch einer marginalen, ein sofortiges Rücktrittsrecht ohne Nachbesserungsmöglichkeit vorsehen, weichen vom gesetzlichen Leitbild ab, das dem Unternehmer grundsätzlich eine Nacherfüllungschance gewährt.

Für den Anbieter bedeutet das: Auch wenn er die Performance-Garantie-Klausel bei Vertragsschluss hinnehmen musste, ist sie im Streitfall nicht jeder Prüfung entzogen. Die AGB-Kontrolle ist ein wirksamer Hebel. Er muss allerdings aktiv geltend gemacht werden — das Gericht prüft weder die AGB-Eigenschaft noch die Unangemessenheit von Amts wegen. Der Anbieter sollte den Einwand deshalb ausdrücklich erheben, die AGB-Eigenschaft darlegen und erläutern, warum die konkrete Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält. Wer das nicht sauber aufbereitet, verschenkt im Streitfall eine wichtige Verteidigungslinie.

Performance in der Projektkette: Der Blick nach oben und nach unten

Der Generalunternehmer garantiert dem Auftraggeber die Performance der Gesamtanlage. Aber die Gesamtperformance hängt von den Teilleistungen seiner Subunternehmer ab. Also reicht er die Garantie weiter — Back-to-back. Der Sub, der gegenüber dem GU garantiert, steht seinerseits vor der Frage, ob er sich nach unten abgesichert hat. Und der Komponentenhersteller, der an den Sub liefert, sieht sich mit Leistungszusagen konfrontiert, die drei Vertragsstufen über ihm verhandelt wurden.

Nach oben: Die Garantie eingrenzen

Der Sub muss sicherstellen, dass seine Performance-Garantie an Voraussetzungen geknüpft ist, die er kontrollieren oder zumindest überprüfen kann: definierte Schnittstellenwerte, definierte Qualität der Beistellungen, definierte Betriebsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Garantie nicht gegen ihn durchschlagen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Gesamtperformance. Ein Komponentenhersteller, der einen Wärmetauscher liefert, kann dessen Leistung auf einem Prüfstand unter definierten Bedingungen garantieren. Ob der Wärmetauscher im eingebauten Zustand innerhalb des Gesamtsystems dieselben Werte erreicht, hängt von der Integration ab — von der Verrohrung, von der Steuerung, von den Volumenströmen, die andere Anlagenteile liefern. All das liegt außerhalb seiner Einflusssphäre. Eine Garantie, die sich auf die Performance der Komponente im Gesamtsystem bezieht, ohne die Integrationsbedingungen zu definieren, verlagert ein Risiko auf den Komponentenhersteller, das er weder einschätzen noch beherrschen kann.

Der Leistungstest für die Teilleistung des Sub muss deshalb — soweit technisch möglich — als eigenständiger Test angelegt sein, dessen Ergebnisse unabhängig vom Gesamttest der Anlage ausgewertet werden können. Nur so hat der Sub die Möglichkeit, die Ursache einer Verfehlung seinem Leistungsanteil zuzuordnen — oder, was für seine Verteidigung ebenso wichtig ist, sie davon abzugrenzen.

Nach unten: Die Absicherung in der Kette

Jeder Anbieter, der nach oben eine Performance-Garantie übernommen hat, muss gleichzeitig nach unten absichern. Wenn seine Leistung davon abhängt, dass ein Zulieferer eine Komponente in der vereinbarten Qualität liefert, muss der Vertrag mit dem Zulieferer eine korrespondierende Garantie enthalten.

Korrespondierend heißt nicht identisch. Die Strafzahlungen, die der Sub gegenüber dem GU riskiert, lassen sich nicht in jedem Fall eins zu eins an den Zulieferer weiterreichen — das wäre für viele Zulieferer wirtschaftlich nicht darstellbar. Aber die Struktur muss stimmen. Wenn der Sub wegen einer fehlerhaften Komponente seines Zulieferers die Performance-Garantie gegenüber dem GU verfehlt, muss er die Möglichkeit haben, den Zulieferer in Regress zu nehmen. Die Fristen müssen aufeinander abgestimmt sein: Wer nach oben eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten akzeptiert hat, aber nach unten nur 12 Monate durchsetzen konnte, hat eine Lücke, die im Regressfall nicht mehr zu schließen ist. Und die Referenzbedingungen müssen kompatibel sein, damit der Kausalitätsnachweis im Streitfall gelingt.

Wer nach oben garantiert, ohne nach unten abgesichert zu sein, trägt das Risiko der gesamten Kette allein. Solche Konstellationen sind im Anlagenbau von hoher praktischer Bedeutung.

Was Sie als Anbieter bei der Vertragsgestaltung beachten sollten

Definieren Sie die Rahmenbedingungen vollständig. Nicht nur die Leistungszahl, sondern sämtliche Bedingungen, unter denen sie gelten soll — Umgebungsbedingungen, Rohmaterial, Einfahrzeit, Schnittstellenwerte, Toleranzen. Was bei Vertragsschluss nicht definiert ist, wird im Streitfall zum Gegenstand der Auslegung, und diese Auslegung fällt selten zugunsten des Anbieters aus.

Vereinbaren Sie das Testverfahren verbindlich bei Vertragsschluss. Nicht als Verweis auf einen noch zu erstellenden Testplan, sondern als vertragliche Festlegung aller relevanten Parameter. Wer die Testbedingungen offenlässt, übergibt dem Vertragspartner die Kontrolle über die Frage, ob die Garantie erfüllt ist.

Bestehen Sie auf einer gestuften Rechtsfolgenregelung. Toleranzbereich mit Strafzahlung, Nachbesserungspflicht bei erheblicher Unterschreitung, Rücktrittsrecht erst bei dauerhafter Totalverfehlung. Diese Stufenstruktur schützt den Anbieter wirksamer als das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Begrenzen Sie die Strafzahlungen durch kumulative Obergrenzen. Performance Liquidated Damages und Verzugs-Liquidated Damages unter einem gemeinsamen Cap sind für den Anbieter erheblich günstiger als getrennte Obergrenzen, die sich im Ernstfall addieren.

Prüfen Sie die Klauseln auf AGB-Festigkeit. Verschuldensunabhängige Strafzahlungen, fehlende Obergrenzen, einseitige Testhoheit, Ausschluss des Nachbesserungsrechts — all das sind Ansatzpunkte, die im Streitfall genutzt werden können und sollten.

Trennen Sie Ihre Garantie von der Gesamtperformance, wenn Sie Subunternehmer oder Komponentenhersteller sind. Bestehen Sie auf einem eigenständigen Teiltest unter Bedingungen, die Sie kontrollieren können.

Sichern Sie sich nach unten ab. Jede Performance-Garantie, die Sie nach oben übernehmen, braucht eine korrespondierende Absicherung in Ihren eigenen Zulieferverträgen — mit kompatiblen Fristen, kompatiblen Referenzbedingungen und einer Regressmöglichkeit, die im Ernstfall trägt.

Fazit

Performance-Garantien gehören zum Anlagenbau. Der Vertragspartner, der Sie beauftragt — ob Endkunde, Generalunternehmer oder Hauptsubunternehmer —, will Sicherheit, dass Ihre Leistung das erbringt, was vereinbart wurde. Das ist ein berechtigtes Anliegen, und es gehört zur Grundlogik dieser Branche.

Aber die Leistungszahl allein — 8.000 Einheiten, 95 Prozent Verfügbarkeit, 0,3 Prozent Ausschuss — entfaltet ihre Bedeutung erst durch das, was um sie herum geregelt ist: die Rahmenbedingungen, die Testmodalitäten, die Rechtsfolgen bei Nichterreichen, die AGB-rechtlichen Grenzen, die Absicherung in der Projektkette. Für den Anbieter liegt in diesen Regelungen der Unterschied zwischen einem beherrschbaren geschäftlichen Risiko und einem existenzgefährdenden Haftungsrisiko.

Performance-Garantien gehören im Anlagenbau zum Geschäft. Für den Anbieter kommt es darauf an, dass sie nicht als isolierte Leistungszahl im Vertrag stehen bleiben, sondern mit den Testbedingungen, den Rechtsfolgen und der Projektkette sauber verzahnt werden. Genau dort liegt die anwaltliche Arbeit: Garantieklauseln so zu gestalten, dass das Risiko kalkulierbar bleibt, und im Streit die Regelungen anzugreifen, die dieses Risiko einseitig auf den Anbieter verlagern.

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