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Ratgeber: Klage aus dem Ausland – Was tun?

Eine Situation, in die niemand kommen möchte: In der Post befindet sich ein Schreiben des örtlichen Amtsgerichts, mit welchem eine Klage aus dem Ausland übermittelt wird. Regelmäßig heißt es im Begleitschreiben des örtlichen Amtsgerichts:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hier liegt für Sie ein wichtiges Schriftstück eines ausländischen Gerichts zur Zustellung bereit.

Sie werden höflichst gebeten, dieses Schriftstück binnen einer Frist von einer Woche abzuholen.

Sie   werden   bereits   jetzt   darauf   hingewiesen,  dass  Sie bei Nichtabholung unter Umständen Nachteile in dem ausländischen Verfahren erleiden können.“

Solch ein Posteingang dürfte auch erfahrene Unternehmer zunächst ratlos machen.

Problembeschreibung

Das vorstehend zitierte Begleitschreiben legen es nahe, auf die Klage in jedem Fall geeignet zu reagieren.

Wenn erkennbar ist, dass eine ausländische Gerichtszuständigkeit gegeben ist, liegt der Fall insofern klar, als eine Reaktion (aktive Verteidigung im Ausland) in der Tat angezeigt ist.

Gerade aber dann, wenn Sie als beklagte Partei der Auffassung sind, dass das ausländische Gericht gar nicht zuständig ist (z.B. aufgrund einer mit dem Kläger geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung), stellt sich durchaus die Frage, ob auf die Klage überhaupt reagiert werden muss. Hierbei spielen nicht zuletzt die oft sehr erheblichen Kosten eine Rolle, die mit einer Rechtsverteidigung im Ausland einhergehen. Weiterer Aspekt, der eine Reaktion erschwert, ist meist das Fehlen eines anwaltlichen Kontakts im betreffenden Land.

Klage aus dem Ausland – Mein „Leitfaden“

Nachfolgender Beitrag, der auf Erfahrungen des Autors aus seiner anwaltlichen Praxis beruht, soll Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen. Die Komplexität der angesprochenen Materie lässt eine Beratung im Einzelfall allerdings unersetzlich erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen Klagen aus dem EU-Ausland sowie solchen von außerhalb der EU erhebliche Unterschiede bestehen.

District court warrant for the arrest of a witness in a civil action papers with handcuffs and blue

Wesentliche Prüfungspunkte bei Klage aus dem Ausland

Erreicht Sie eine Klage aus dem Ausland, sollten Sie zunächst folgende Prüfungspunkte durchgehen:

Grundfrage: Klage aus dem Ausland wirksam zugestellt?

Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, ist, ob Ihnen die Klage überhaupt wirksam übermittelt worden ist. Nicht selten fehlt es an formalen Voraussetzungen, was zur Folge haben kann, dass die Klage Sie rechtlich betrachtet gar nicht erreicht hat.  Die Vorrausetzungen, die für die Zustellung zu beachten sind, ergeben sich aus im Einzelfall anwendbaren internationalen Übereinkommen.

Für den EU-Raum gilt hier z.B. die EU-Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen), wonach die Klage in aller Regel in deutscher Übersetzung übermittelt werden, sowie ein Formblatt nebst Belehrung über das Recht der Annahmeverweigerung beigefügt sein muss. Lesen Sie hierzu im Detail meinen gesonderten Artikel.

Bei Klagen von außerhalb des EU-Auslands helfe ich gerne bei der Identifizierung der zu beachtenden Vorschriften.

 Ausländisches Gericht zuständig?

Das ratsame Vorgehen wird weichenstellend von der Frage bestimmt, wie es sich um die Rechtslage betreffend die Gerichtszuständigkeit verhält. Diesbezüglich ist eine einheitliche Beurteilung nicht möglich, weil in vielen Ländern rechtliche „Spezialitäten“ zu beachten sind. Dennoch dürften folgende Ausführungen allgemein gelten:

Fehlen jedweder Vereinbarung über die Zuständigkeit

Fehlt eine Vereinbarung über die Gerichtszuständigkeit mit dem ausländischen Kläger, lässt sich die Frage der Gerichtszuständigkeit meist leicht klären.

Diese lässt sich dann meist über einschlägige internationale Abkommen ermitteln.

Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des deutschen Beklagten

Wenn zwischen dem ausländischen Kläger und Ihnen eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, der auch keine Wirksamkeitsbedenken gegenüberstehen, scheint die Lage eindeutig:

Entsprechend der Vereinbarung sollte das vereinbarte deutsche Gericht zuständig sein. Die ausländische Klage wäre dann als unzulässig abzuweisen.

„Spezialitäten“ mancher Jurisdiktionen

In manchen Jurisdiktionen ist aber Vorsicht geboten:

Zwar haben die Parteien durch Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich die Möglichkeit, vertraglich festzulegen, welches Gericht an welchem Ort für ihre Streitigkeiten zuständig sein soll. Nach dem deutschen Recht sind diese Gerichte dann auch ausschließlich zuständig.

Beispiel: Australien

Anders ist dies aber z.B. im australischen Recht.

Auch dort ist es zwar grundsätzlich möglich, vertraglich einen Gerichtsstand zu vereinbaren.

Meist nur „zusätzlicher Gerichtsstand“

Eine Gerichtsstandsvereinbarung begründet dort jedoch im Regelfall nur einen zusätzlichen und keinen ausschließlichen Gerichtsstand, da es nach einem in Australien geltenden juristischen Grundsatz den Parteien verwehrt ist, einem Gericht durch eine vertragliche Abrede die Rechtsprechungskompetenz zu entziehen. Damit sollen Vereinbarungen unterbunden werden, die australischen Gerichten die Entscheidung entziehen können.

Überprüfung durch australisches Gericht

Insofern muss eine Gerichtsstandvereinbarung einer Überprüfung durch australische Gerichte standhalten. Bei Nichtstandhaltung der Überprüfung durch ein australisches Gericht, kann ein in Australien ansässiger Geschäftspartner also auch in Australien klagen, dies z.B. dann, wenn der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen in Australien liegt.

Sondergerichtsstände

Hinzu kommt, dass sich über das australische Wettbewerbsrecht leicht eine Zuständigkeit australischer Gerichte begründen lässt. Hierfür reicht es allgemein aus, dass der australische Kläger in seiner Klage geltend macht, der Beklagte habe auf australischem Boden wettbewerbswidrige Handlungen zu seinem Nachteil  begangen.

Zwischen-Fazit betreffend Gerichsstandsvereinbarungen:

Bei Gerichtsstandsvereinbarungen müssen Sie darauf achten, dass das Recht im Staat des ausländischen Partners Gerichtsstandsvereinbarungen als ausschließlich akzeptiert. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass die Vereinbarung im Ernstfall ins Leere läuft.

Schiedsvereinbarung

Haben Sie eine internationalen Anforderungen genügende Schiedsvereinbarung mit dem ausländischen Kläger getroffen, dürfte Sie die gesichertste Grundlage für eine Abwehr der ausländischen Klage als unzulässig haben.

Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung entzieht – z.B. auch in Australien – regelmäßig den Streitfall der Rechtsprechungskompetenz der staatlichen Gerichte, da die Partei, die sich auf die Schiedsgerichtsvereinbarung beruft, einen gesetzlichen Anspruch auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat.

Klageanspruch in der Sache berechtigt?

 Schließlich sollten Sie neben der Frage der Gerichtszuständigkeit auch die inhaltliche Berechtigung der erhobenen Klage prüfen. Denn auch hiervon hängt die Auswahl der interessengerechten Reaktion ab.

 

Reaktionsmöglichkeiten auf Klagen aus dem Ausland

 Sobald Sie die vorgenannten Prüfungen abgeschlossen haben, lässt sich die für Ihren Fall sinnvolle Reaktionsmöglichkeit bestimmen:

Fall 1: Fehlen einer wirksamen Zustellung, ausländische Gericht grundsätzlich zuständig

Fehlt es bereits an einer wirksamen Zustellung, ist die Klage sozusagen aus Ihrer Sicht noch gar „nicht in der Welt“.

In diesem Fall würde ich – soweit das ausländische Gericht für die Klage grundsätzlich zuständig ist – empfehlen, die Klage zu ignorieren. Voraussetzung wäre allerdings, dass an der Unwirksamkeit der Zustellung keine Zweifel bestehen.

Bei Klagen aus dem EU-Raum ist zu beachten, dass die EU-Mitgliedstaaten immer enger kooperieren. Es ist erklärtes Ziel, grenzüberschreitende Gerichtsverfahren soweit es nur geht zu erleichtern. Hieraus resultiert auch eine gewisse Kooperationspflicht von Seiten der Wirtschaftsteilnehmer, mit der Folge, dass von Ihnen unter Umständen erwartet werden kann, dass Sie auch ein unter formalen Mängeln leidende Klage nicht einfach ignorieren. Es ist daher zu empfehlen, das Gericht, sei es per E-Mail, auf den Zustellungsmangel hinzuweisen. Auf diesem Weg haben Sie im Falle haben Sie etwas in der Hand, um Ihre Kooperation zu belegen.

Fall 2: Fehlen einer wirksamen Zustellung, ausländische Gericht zudem unzuständig

Der Fall, dass es an einer wirksamen Zustellung fehlt und von der Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts auszugehen ist, drängt geradezu folgendes Vorgehen auf:

Ausgehend davon, dass die Klage (noch) nicht zugestellt ist, mithin rechtlich betrachtet noch nicht „in der Welt ist“, sollte Sie nun umgehend Ihrerseits das zuständige deutsche Gericht einschalten und dort eine sog. negative Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass der fragliche Anspruch nicht besteht – dies ungeachtet dessen, ob Sie den Anspruch für begründet halten oder nicht. Hierbei sollten Sie darauf achten, die Klage schnellstmöglich unter penibler Einhaltung aller Formalien nicht nur beim deutschen Gericht einzureichen, sondern auch die Zustellung an den ausländischen Gegner zu bewirken. Ziel ist es, der wirksamen Zustellung der ausländischen Klage an Sie zuvor zu kommen. Gelingt Ihnen das, so ist das Problem der Auslandsverfahren so gut wie „vom Tisch“.

Fall 3: Ausländisches Gericht für wirksam zugestellte Klage zuständig und Anspruch berechtigt

Hat die Prüfung ergeben, dass das ausländische Gericht für die Klage aus dem Ausland zuständig und auch der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, so geht es vorrangig darum, die Kosten minimal zu halten.

In Betracht kommen hier in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalles sowie auch der betroffenen Jurisdiktion grundsätzliche folgende Handlungsmöglichkeiten:

Option 1: Nicht reagieren

Sie reagieren nicht und lassen die Dinge ihren Lauf nehmen. Diese Handlungsvariante erspart Ihnen die oft erheblichen Anwaltskosten im Ausland. Zudem verbleibt Ihnen die Möglichkeit, auf ein Vollstreckungshindernis zu setzen:

Zu bedenken ist nämlich, dass gerade Urteile aus dem außereuropäischen Ausland in einem recht komplexen Verfahren zunächst in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden müssen. Hier können sich dann für den ausländischen Kläger manchmal unüberwindbare Hindernisse auftun, die am Ende eine Vollstreckung des Urteils in Deutschland dauerhaft blockieren.

Zwar bedeutet das Vollstreckungsverfahren seinerseits eine Kostenposition. Dieser stehen dann aber die ersparten ausländischen Anwaltskosten entgegen.

Option 2: Anerkenntnis

Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich um eine überraschende Klage handelt, mit der Sie nicht rechnen mussten, so käme unter Umständen ein sog. sofortiges Anerkenntnis in Betracht, wodurch unter Umständen die entstandenen Kosten dem Kläger aufgebürdet würden. Zu prüfen wäre, ob es in der betroffenen Jurisdiktion das sog. Anerkenntnis oder ein vergleichbares Rechtsinstitut gibt.

Gegebenenfalls wären über einen in der betroffenen Jurisdiktion tätigen Rechtsanwalt die Rechtslage zu prüfen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Gerne begleite ich Sie mit meinen umfangreichen Erfahrungen bei der Auswahl eines geeigneten Kollegen und kann bei Bedarf auch die komplette Korrespondenz für Sie übernehmen.

Option 3: Kontaktaufnahme mit Gegner

Im Übrigen erscheint ratsam, mit dem Kläger unter Beachtung der im ausländischen Verfahren laufenden Fristen außergerichtlich in Kontakt zu treten, um eine schnelle kostenschonende einvernehmlich Erledigung herbeizuführen. Gerne unterstütze ich Sie dabei.

Fall 4: Ausländisches Gericht für wirksam zugestellte Klage unzuständig, Anspruch aber berechtigt

Ist das Gericht unzuständig, die Klage jedoch in der Sache berechtigt, steht wiederum im Vordergrund, die Kosten gering zu halten: Im Verhältnis zu Fall 3 spricht hier noch mehr dafür, gar nicht zu reagieren:

Option 1: Nicht reagieren

Wenn Sie auf die vor dem unzuständigen Gericht erhobene Klage nicht reagieren, erscheint es vertretbar und könnte von einem deutschen Gericht entsprechend gehandhabt werden, dass einem vom unzuständigen ausländischen Gericht erlassenen Urteil ein Vollstreckungshindernis entgegensteht. Das Urteil wäre für den Kläger gegebenenfalls wertlos.

Aber:

Ohne eine im Rahmen des ausländischen Verfahrens erhobene Zuständigkeitsrüge dürfte einiges dafür sprechen, dass das deutsche, mit der Vollstreckbarkeitserklärung befasste Gericht die fehlende Zuständigkeit ignorieren würde. Diese Konstellation ist unter Juristen umstritten

Option 2: Zuständigkeitsrüge

Aus vorgenanntem Grund erscheint es daher vorzugswürdig, in jedem Fall die Zuständigkeitsrüge vor dem ausländischen Gericht zu erheben. Dies ließe sich mit der Aufnahme von Vergleichsbemühungen verbinden. Die Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts wäre hier als Verhandlungsmasse geeignet.

Fall 5: Ausländisches Gericht für wirksam zugestellte Klage unzuständig, Anspruch zudem unberechtigt

Hat Ihre Prüfung ergeben, dass das ausländische Gericht nicht zuständig ist, sowie auch, dass der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht besteht, stellen sich Ihre Handlungsalternativen wie folgt dar:

Option 1: Zuständigkeitsrüge, hilfsweise Geltendmachung der Unbegründetheit

Sie rügen vor dem ausländischen Gericht dessen Unzuständigkeit und berufen sich hilfsweise auf die Unbegründetheit der Klage.

Dies stellt die sicherste Vorgehensweise dar, die allerdings mit der Inkaufnahme der oft sehr erheblichen Verfahrenskosten (= Anwalts- und Gerichtskosten) einher geht. Zu beachten ist dabei, dass – anders als in Deutschland – in vielen Ländern ein nur begrenzter und schwer kalkulierbarer Kostenerstattungsanspruch besteht. Dies bedeutet: Selbst im Falle eines vollständigen Obsiegens vor dem ausländischen Gericht könnten Sie auf einem erheblichen Kostenanteil dennoch „sitzen bleiben“.

Option 2: Nicht reagieren

Für den etwas mutigeren Beklagten stünde als Alternative wiederum die Variante aus Fall 4 zur Verfügung, die darin besteht, auf die Klage nicht zu reagieren und darauf zu setzen, dass das ggf. für eine Vollstreckung zuständige Gericht ein (endgültiges) Vollstreckungshindernis annimmt.

Zu empfehlen ist diese Variante (leider) nicht. Zu groß ist das Risiko, dass das ausländische Gericht der Klage trotz der Unbegründetheit stattgibt und Sie am Ende für einen an sich unbegründeten Anspruch „gerade stehen“ müssen.

Option 3: Gegenangriff durch negative Feststellungsklage in Deutschland

Nach dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“ bietet sich schließlich die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage in Deutschland an. Diese Klage wäre darauf gerichtet, dass das deutsche Gericht feststellt, dass der im Ausland geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Grundsätzlich steht einem solchen Vorgehen in der hier diskutierten Konstellation das sog Prioritätsprinzip sowie auch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen. Demnach geht bei zwei denselben Streitgegenstand betreffenden Klagen die zuerst erhobene vor (Prioritätsprinzip), zudem ist eine denselben Streitgegenstand Leistungsklage vorrangig gegenüber einer Feststellungklage.

Dennoch:

Ein ausländisches Urteil  ist in Deutschland grundsätzlich nur anerkennungsfähig, wenn das ausländische Gericht, welches das Urteil erlassen hat, im Zeitpunkt des Erlasses auch zuständig gewesen ist. Mit diesem Argument lassen sich grundsätzlich auch das Prioritätsprinzip sowie der Vorrang der Leistungsklage aushebeln. Gegenüber dem deutschen Gericht wäre zu argumentieren, dass das ausländische Gericht unzuständig ist und infolgedessen die dortige Leistungsklage unzulässig und damit eben nicht vorrangig bzw. prioritär ist.

Ergänzend wäre zu empfehlen, vor dem ausländischen Gericht zumindest die Zuständigkeitsrüge zu erheben. Denkbar erschiene mit Blick auf die Kosten des ausländischen Verfahrens, diese vor dem deutschen Gericht als Schaden einzuklagen.

Option 4: Kombination von Leistungsklage und negativer Feststellungsklage

Last but not least empfiehlt es sich, zu prüfen, ob eigene Ansprüche gegen den ausländischen Kläger in Betracht kommen. Diese könnten dann von Ihnen im Wege der Leistungsklage in Deutschland geltend gemacht werden, und zwar in Kombination mit einer negativen Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass der im Ausland geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Anders als in der vorgenannten Kombination könnte so über das Argument des Sachzusammenhangs das Problem des Vorrangs der Leistungsklage umgangen werden.

Two figures of people opponents stand near the courthouse and the judge

Fazit zur Klage aus dem Ausland

 Die vorstehende rein überblicksmäßige Darstellung dürfte aufgezeigt haben, dass im Falle einer Klage aus dem Ausland durchaus zahlreiche Handlungsoptionen bestehen, die sauber abzuwägen sind. Gerne unterstütze ich Sie bei der Wahl und Umsetzung der für Sie im Einzelfall besten Lösung.

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