Haftungsbeschränkungen verhandeln und durchsetzen — Wie Sie als Anbieter Ihr Risiko begrenzen

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Haftungsbeschränkungen verhandeln und durchsetzen — Wie Sie als Anbieter Ihr Risiko begrenzen

Ein Ventil versagt. Nicht irgendein Ventil, sondern das Regelventil in einer Dampfturbinenanlage, das Ihr Unternehmen als Komponentenhersteller geliefert hat. Der Schaden am Ventil selbst beträgt 12.000 Euro. Aber die Turbine steht still, die Produktionslinie dahinter steht still, und der Betreiber beziffert seinen Produktionsausfall auf 800.000 Euro — pro Woche. Nach sechs Wochen Stillstand, in denen ein Ersatzventil beschafft, eingebaut und die Anlage wieder angefahren wird, steht eine Schadensforderung von knapp fünf Millionen Euro im Raum. Für ein Bauteil, das Sie für 40.000 Euro geliefert haben.

Das ist kein konstruiertes Beispiel. Es stellt ein typisches Risiko im Maschinen- und Anlagenbau dar, wo eine einzelne Komponente den Betrieb einer gesamten Anlage zum Stillstand bringen kann — und wo die Folgeschäden den Wert der eigenen Leistung um ein Vielfaches übersteigen. Die Frage, ob Ihr Unternehmen dieses Szenario überlebt, hängt nicht von der Qualität Ihres Ventils ab. Sie hängt davon ab, was in Ihrem Vertrag zur Haftung steht.

Dieser Beitrag beschreibt, wie Haftungsbeschränkungen im Maschinenbau und im Anlagenbau funktionieren, warum sie für den Anbieter existenziell sind, wo die rechtlichen Grenzen liegen — und wie Sie als Generalunternehmer, Subunternehmer oder Komponentenhersteller Ihr Haftungsrisiko vertraglich so begrenzen, dass es beherrschbar bleibt.

Warum Haftungsbeschränkungen im Anlagenbau existenziell sind

In vielen Branchen ist die Haftungsbeschränkung ein Komfortthema. Man verhandelt sie, weil es zur guten Vertragspraxis gehört, aber im Ernstfall geht es selten um existenzgefährdende Beträge. Im Anlagenbau ist das anders. Hier besteht ein strukturelles Missverhältnis zwischen dem Wert der eigenen Leistung und dem Schaden, der bei einem Fehler entstehen kann.

Der Generalunternehmer, der eine Anlage für zehn Millionen Euro errichtet, riskiert bei einem Ausfall nicht nur Nachbesserungskosten, sondern den Produktionsausfall des Betreibers, Vertragsstrafen gegenüber dem Endkunden, Konventionalstrafen aus dessen eigenen Lieferverträgen und im schlimmsten Fall Personenschäden. Der Subunternehmer, der für eine Million Euro eine Teilleistung erbringt, kann für das Scheitern des Gesamtprojekts in Anspruch genommen werden, wenn seine Teilleistung ursächlich war. Und der Komponentenhersteller — wie im Eingangsbeispiel — sieht sich mit Forderungen konfrontiert, die seinen gesamten Jahresumsatz übersteigen können.

Dieses Missverhältnis lässt sich nicht technisch lösen. Auch ein gutes Qualitätsmanagement beseitigt dieses Risiko nicht vollständig. Es lässt sich nur vertraglich lösen — durch eine Haftungsbeschränkung, die das Risiko des Anbieters auf ein kalkulierbares Maß begrenzt.

In der Praxis stellt sich allerdings heraus, dass viele Anbieter ihre Haftung nicht oder nicht ausreichend beschränkt haben. Entweder weil sie die Vertragsbedingungen des Auftraggebers akzeptiert haben, ohne die Haftungsklauseln sorgfältig zu prüfen, oder weil sie in der Verhandlung nachgegeben haben, als der Auftraggeber auf seiner unbeschränkten Haftungsregelung bestand. Oder — und das ist der häufigste Fall — weil sie ihre eigene Haftungsbeschränkung durchgesetzt haben, aber nicht geprüft haben, ob die Formulierung im Ernstfall auch hält.

Die Instrumente: Was eine Haftungsbeschränkung leisten kann

Eine wirksame Haftungsbeschränkung ist ein System aus mehreren Regelungen, die zusammenwirken und die verschiedenen Dimensionen des Haftungsrisikos adressieren.

Die Haftungshöchstsumme — der Cap

Das bekannteste Instrument ist die Haftungshöchstsumme, in der internationalen Vertragspraxis als „Cap“ oder „Limitation of Liability“ bezeichnet. Sie begrenzt die Gesamthaftung des Anbieters auf einen bestimmten Betrag — typischerweise einen Prozentsatz der Auftragssumme.

Die Höhe des Caps variiert je nach Branche, Projekt und Verhandlungsposition. Im Anlagenbau sind Obergrenzen zwischen fünfzig und hundert Prozent der Auftragssumme verbreitet. Im Komponentengeschäft, wo das Missverhältnis zwischen Lieferwert und Schadenpotenzial besonders ausgeprägt ist, werden häufig niedrigere Prozentsätze angestrebt — dreißig oder fünfzig Prozent, manchmal auch eine feste Summe. In FIDIC-basierten Verträgen liegt der Cap üblicherweise bei hundert Prozent des Accepted Contract Amount, wobei einzelne Schadenskategorien separat gedeckelt sein können.

Was trivial klingt, erfordert in der Formulierung äußerste Sorgfalt. Ein Cap, der „die Haftung des Anbieters“ begrenzt, ohne zu definieren, welche Ansprüche er umfasst, ist im Streitfall auslegungsbedürftig. Umfasst er nur vertragliche Ansprüche oder auch deliktische? Umfasst er Schadensersatz und Vertragsstrafen gemeinsam oder nur den Schadensersatz? Gilt er pro Schadensfall oder für die Summe aller Schäden während der Vertragslaufzeit?

Für den Anbieter ist die Antwort klar: Der Cap muss so umfassend wie möglich formuliert sein. Er sollte alle Ansprüche des Vertragspartners aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassen — vertragliche und außervertragliche, Schadensersatz und Vertragsstrafen, Erstschäden und Folgeschäden. Und er sollte als Gesamtobergrenze für die kumulative Haftung gelten, nicht als Einzelfallbegrenzung. Ein Cap von einer Million Euro pro Schadensereignis schützt wenig, wenn im Projektverlauf drei oder vier Schadensereignisse eintreten.

Der Ausschluss mittelbarer Schäden und entgangenen Gewinns

Neben dem Cap ist der Ausschluss mittelbarer Schäden — im Englischen „indirect, consequential and incidental damages“ — das zweite Kernelement der Haftungsbeschränkung. Er betrifft die Schadenskategorie, die im Anlagenbau regelmäßig die größten Beträge ausmacht: Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Folgeschäden bei Dritten, verpasste Geschäftschancen.

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden ist im deutschen Recht weniger scharf als im angelsächsischen Rechtskreis. Das BGB kennt keinen abgeschlossenen Begriff des „mittelbaren Schadens“. Die Rechtsprechung differenziert zwischen dem Schaden, der typischerweise und vorhersehbar aus der Pflichtverletzung folgt, und dem Schaden, der nur unter besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen eintritt. Ein Ausschluss „mittelbarer Schäden“ im Vertrag wird von deutschen Gerichten daher nicht immer in derselben Weise ausgelegt wie von einem englischen oder amerikanischen Gericht.

Für den Anbieter bedeutet das: Die Klausel muss konkret benennen, welche Schadensarten ausgeschlossen werden — nicht nur pauschal „mittelbare Schäden“, sondern ausdrücklich entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungsschäden, Verlust von Verträgen mit Dritten und ähnliche Positionen. Je konkreter die Aufzählung, desto geringer das Risiko, dass ein Gericht die Klausel einschränkend auslegt.

Auftraggeber versuchen diese Klausel häufig durch Gegenausnahmen auszuhöhlen. Eine beliebte Formulierung lautet: „Der Ausschluss mittelbarer Schäden gilt nicht für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.“ Das ist im Ergebnis akzeptabel — Vorsatz und Körperschäden kann ohnehin niemand wirksam ausschließen. Problematischer sind Formulierungen, die den Ausschluss auch für Fälle „einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten“ aufheben. Denn die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — der sogenannten Kardinalpflichten — ist im Anlagenbau praktisch jeder Haftungsfall: Wer eine Anlage errichtet und sie funktioniert nicht, hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine Ausnahme für Kardinalpflichten höhlt den Ausschluss mittelbarer Schäden deshalb weitgehend aus, wenn sie nicht ihrerseits durch den Cap begrenzt wird.

Die Differenzierung nach Verschuldensgraden

Das dritte Element einer robusten Haftungsbeschränkung ist die Differenzierung nach Verschuldensgraden. Nicht jede Pflichtverletzung wiegt gleich schwer, und das Recht zieht hier klare Linien, die der Vertrag respektieren muss.

Die Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden — das ist zwingend, § 276 Abs. 3 BGB. Wer seinen Vertragspartner vorsätzlich schädigt, haftet unbeschränkt. Das ist auch für den Anbieter akzeptabel, denn vorsätzliche Schädigungen sind in der Vertragspraxis die absolute Ausnahme.

Bei grober Fahrlässigkeit ist die Lage differenzierter. Individualvertraglich lässt sich die Haftung für grobe Fahrlässigkeit zwar nicht vollständig ausschließen, wohl aber der Höhe nach begrenzen — durch den Cap. In AGB hingegen ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit regelmäßig unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB als Indiz im unternehmerischen Verkehr über § 307 BGB).

Die eigentliche Verhandlungsmasse liegt bei der leichten Fahrlässigkeit. Hier ist der Spielraum am größten, und hier wird in der Praxis am intensivsten gerungen. Der Anbieter will seine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf den Cap begrenzen und mittelbare Schäden vollständig ausschließen. Der Auftraggeber will den Anbieter für alle vorhersehbaren Schäden haften lassen, auch wenn sie auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.

In einer gut strukturierten Haftungsklausel ergibt sich daraus ein Stufenmodell: Bei Vorsatz haftet der Anbieter unbeschränkt — das ist zwingend. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er bis zur Höhe des Caps, aber ohne Ausschluss von Schadensarten. Bei leichter Fahrlässigkeit greift sowohl der Cap als auch der Ausschluss mittelbarer Schäden, begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Personenschäden sind von allen Beschränkungen ausgenommen.

Dieses Stufenmodell ist in der Vertragspraxis des Anlagenbaus weit verbreitet, wird aber selten sauber formuliert. In vielen Verträgen finden sich stattdessen pauschale Formulierungen, die im Streitfall zu Auslegungsproblemen führen, oder Auftraggeber-AGB, die die Differenzierung zugunsten des Auftraggebers verwischen.

Die AGB-Dimension: Wenn der Auftraggeber keine Haftungsbeschränkung zulässt

Praktisch gelingt es eher selten, eine eigene Haftungsbeschränkung vollständig in den Vertrag zu bringen. In der Realität des Anlagenbaus ist es meist umgekehrt: Der Auftraggeber legt seine Vertragsbedingungen vor, und diese enthalten keine Haftungsbeschränkung zugunsten des Anbieters — oder, schlimmer noch, eine Haftungsregelung, die die gesetzliche Haftung noch verschärft: Freistellungsklauseln, die den Anbieter für Schäden Dritter einstandspflichtig machen, verschuldensunabhängige Haftung für Folgeschäden, Haftungserstreckung auf den gesamten Projektschaden unabhängig vom Verursachungsbeitrag.

Hier greift die AGB-Kontrolle — und zwar in beide Richtungen.

In der einen Richtung schützt § 307 BGB den Anbieter vor unangemessen belastenden Haftungsklauseln in Auftraggeber-AGB. Freistellungsklauseln, die den Anbieter auch für Schäden haften lassen, die der Auftraggeber selbst verursacht hat, sind nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam. Klauseln, die die Haftung des Anbieters über das gesetzliche Maß hinaus erweitern — etwa durch verschuldensunabhängige Haftung für Folgeschäden —, weichen vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteiligen den Anbieter unangemessen. Und Klauseln, die dem Anbieter keine Möglichkeit lassen, seine Haftung der Höhe nach zu begrenzen, können im Einzelfall ebenfalls unwirksam sein, wenn sie zu einer existenzgefährdenden Belastung führen.

In der anderen Richtung begrenzt die AGB-Kontrolle auch die Möglichkeiten des Anbieters, seine eigene Haftung in seinen AGB weitgehend auszuschließen. Wer als Anbieter in seinen eigenen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausschließt, riskiert die Unwirksamkeit dieser Klausel, wenn sie wesentliche Vertragspflichten betrifft. Die Rechtsprechung verlangt, dass auch in AGB eine Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten bei leichter Fahrlässigkeit bestehen bleibt — begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, aber nicht vollständig ausgeschlossen.

Für den Anbieter ergeben sich daraus zwei praktische Konsequenzen.

Die erste: Wenn der Auftraggeber auf seiner unbeschränkten Haftungsregelung besteht und der Anbieter den Vertrag gleichwohl akzeptiert, ist die Situation nicht hoffnungslos. Die Haftungsklauseln des Auftraggebers sind mit hoher Wahrscheinlichkeit AGB und unterliegen der Inhaltskontrolle. Im Streitfall kann der Anbieter die Unwirksamkeit der unangemessenen Klauseln einwenden, und an deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung — die in vielen Fällen für den Anbieter günstiger ist als die vertragliche.

Die zweite Konsequenz: Wer als Anbieter seine eigene Haftungsbeschränkung formuliert, muss die Grenzen der AGB-Kontrolle kennen und respektieren. Eine Klausel, die zu weitgehend formuliert ist, ist nicht besser als keine Klausel — sie ist schlechter, weil sie dem Anbieter eine Sicherheit vorgaukelt, die im Streitfall nicht besteht. Eine AGB-feste Haftungsbeschränkung ist eine, die die Haftung für Kardinalpflichten bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unberührt lässt und Personenschäden ausdrücklich ausnimmt.

Haftung in der Projektkette: Der Blick nach oben und nach unten

Im Anlagenbau steht kein Anbieter allein. Der Generalunternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber und nimmt seine Subunternehmer in Regress. Der Subunternehmer haftet gegenüber dem GU und greift auf seine Zulieferer zurück. Der Komponentenhersteller haftet gegenüber dem Sub und hat im schlimmsten Fall niemanden, an den er den Schaden weitergeben kann.

Nach oben: Die eigene Haftung begrenzen

Die Haftungsbeschränkung gegenüber Ihrem Vertragspartner — demjenigen, der Sie beauftragt hat — ist die offensichtliche und wichtigste Maßnahme. Sie folgt den Grundsätzen, die oben beschrieben sind: Cap, Ausschluss mittelbarer Schäden, Differenzierung nach Verschuldensgraden.

Für den Subunternehmer und den Komponentenhersteller gibt es dabei eine besondere Herausforderung, die über die reine Verhandlungsfrage hinausgeht. In vielen Back-to-back-Verträgen wird die Haftungsregelung des Hauptvertrags pauschal in den Subunternehmervertrag übernommen. Das bedeutet: Die Haftung des Subunternehmers richtet sich nach einer Klausel, die für das Verhältnis GU/Auftraggeber verhandelt wurde — mit einem Cap, der sich auf die Auftragssumme des Hauptvertrags bezieht, und mit Schadenskategorien, die auf das Gesamtprojekt zugeschnitten sind, nicht auf die Teilleistung des Sub.

Ein Subunternehmer, der eine Teilleistung von 500.000 Euro erbringt und dessen Haftung sich — durch Back-to-back-Verweisung — nach dem Hauptvertrag mit einer Auftragssumme von zehn Millionen Euro richtet, hat einen Cap von zehn Millionen Euro, nicht von 500.000. Das ist offensichtlich inadäquat. Der Sub muss deshalb sicherstellen, dass seine Haftungsbeschränkung im Subunternehmervertrag eigenständig geregelt ist — bezogen auf seine eigene Auftragssumme, nicht auf die des Hauptvertrags.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung der Haftung dem Grunde nach. Ein Komponentenhersteller, der einen Antrieb liefert, haftet für Mängel des Antriebs. Er haftet nicht für das Scheitern des Gesamtprojekts, wenn dieses Scheitern auf Integrationsfehlern, auf fehlerhafter Planung oder auf dem Versagen anderer Komponenten beruht. Diese Abgrenzung muss vertraglich festgeschrieben sein, denn ohne sie wird im Streitfall der gesamte Projektschaden auf denjenigen abgewälzt, bei dem die Ursache vermutet wird — und der Komponentenhersteller hat die schwächste Verhandlungsposition, wenn es darum geht, die Ursache einem anderen zuzuordnen.

Nach unten: Die Absicherung in Zuliefererverträgen

Jeder Anbieter, der nach oben eine Haftungsbeschränkung verhandelt hat, muss sich fragen: Was passiert, wenn der Schaden nicht bei mir, sondern bei meinem Zulieferer seinen Ursprung hat?

Die Antwort hängt davon ab, ob der Vertrag mit dem Zulieferer eine Haftungsregelung enthält, die mit der eigenen Haftung nach oben kompatibel ist. Kompatibel bedeutet nicht identisch — es wäre unrealistisch, von jedem Zulieferer dieselbe Haftungsobergrenze zu verlangen, die man selbst nach oben akzeptiert hat. Aber es muss eine Regressmöglichkeit bestehen, die im Ernstfall auch wirtschaftlich etwas wert ist.

Die typische Falle sieht so aus: Der Subunternehmer hat gegenüber dem GU eine Haftungsobergrenze von einer Million Euro akzeptiert. Sein Zulieferer — der die fehlerhafte Komponente geliefert hat — hat in seinen eigenen AGB die Haftung auf den einfachen Auftragswert begrenzt, also auf 50.000 Euro. Wenn der Schaden eintritt und der Sub gegenüber dem GU 800.000 Euro zahlen muss, kann er von seinem Zulieferer maximal 50.000 Euro im Regress verlangen. Die Differenz von 750.000 Euro bleibt bei ihm hängen.

Dieses Szenario ist vermeidbar — aber nur, wenn der Anbieter bei der Gestaltung seiner Zulieferverträge denselben Aufwand treibt wie bei der Verhandlung seines eigenen Haftungscaps nach oben. Die Haftung des Zulieferers muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen, das sein Produkt im Gesamtsystem verursachen kann. Und die Verjährungsfristen müssen aufeinander abgestimmt sein: Wer nach oben eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten akzeptiert, aber in seinen Zulieferverträgen nur 12 Monate Gewährleistung vereinbart hat, hat eine Lücke, die im Regressfall zu einem vollständigen Anspruchsverlust führen kann.

Typische Verhandlungsfehler — und wie man sie vermeidet

In meiner Praxis sehe ich immer wieder dieselben Fehler bei der Verhandlung von Haftungsbeschränkungen. Die meisten lassen sich auf drei Grundmuster zurückführen.

Die Haftungsfrage auf den Cap reduzieren

Viele Anbieter konzentrieren ihre gesamte Verhandlungsenergie auf die Höhe des Caps — und übersehen, dass die Frage, welche Schadensarten der Cap überhaupt umfasst, ebenso wichtig ist. Ein Cap von 500.000 Euro, der nur den direkten Schaden umfasst, während der Auftraggeber zusätzlich mittelbaren Schaden, entgangenen Gewinn und Vertragsstrafen geltend machen kann, schützt den Anbieter nicht. Die Haftungsbeschränkung muss ein Gesamtkonzept sein, in dem Cap, Schadensausschlüsse und Verschuldensdifferenzierung zusammenwirken.

Ausnahmen akzeptieren, die den Cap aushöhlen

Kein Auftraggeber akzeptiert einen Cap ohne Ausnahmen. Das ist verständlich — Personenschäden und Vorsatz müssen ausgenommen sein, und bei grober Fahrlässigkeit ist eine Ausnahme oft nicht vermeidbar. Aber manche Ausnahmen sind so weit formuliert, dass sie den Cap faktisch aufheben. Eine Ausnahme für „alle Ansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten“ — also der Kardinalpflichten — erfasst im Anlagenbau praktisch jeden Haftungsfall, denn die Errichtung einer funktionierenden Anlage ist immer eine wesentliche Vertragspflicht. Eine solche Ausnahme macht den Cap wertlos.

Der Anbieter muss deshalb die Ausnahmen ebenso sorgfältig verhandeln wie den Cap selbst. Die Mindestforderung lautet: Auch bei Verletzung von Kardinalpflichten gilt eine Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Und dieser Betrag muss beziffert oder zumindest objektivierbar sein — nicht als offene Verweisung auf das, was ein Gericht im Einzelfall für „vorhersehbar“ hält.

Versicherungsdeckung und Haftungscap nicht abstimmen

Eine Haftungsbeschränkung und eine Haftpflichtversicherung verfolgen dasselbe Ziel — die Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos —, aber sie wirken auf unterschiedlichen Ebenen. Die Haftungsbeschränkung begrenzt den Anspruch. Die Versicherung deckt den Schaden, wenn der Anspruch besteht. Im Idealfall ergänzen sie sich: Der Cap liegt unterhalb der Deckungssumme der Versicherung, und die vom Cap nicht erfassten Ausnahmen — Personenschäden, grobe Fahrlässigkeit — sind versichert.

In der Praxis ist diese Abstimmung selten gegeben. Der Vertrag wird vom Vertrieb oder der Rechtsabteilung verhandelt, die Versicherung von der Finanzabteilung abgeschlossen, und niemand prüft, ob beides zusammenpasst. Wer einen Cap von zwei Millionen Euro verhandelt hat, aber eine Betriebshaftpflicht mit einer Deckungssumme von einer Million, hat eine Lücke von einer Million, die im Schadensfall aus dem eigenen Vermögen finanziert werden muss. Und wer eine Produkthaftpflichtversicherung hat, die Performance-Schäden und Folgeschäden ausschließt — was bei vielen Policen der Fall ist —, ist für genau die Schadenskategorie unversichert, die im Anlagenbau die größten Beträge ausmacht.

Fazit: Die Haftung ist das unternehmerische Kernrisiko — behandeln Sie sie entsprechend

Im Anlagenbau wird über Preise hart verhandelt, über Termine intensiv diskutiert und über Spezifikationen im Detail gerungen. Die Haftungsklausel wird dagegen häufig als juristische Nebensache behandelt — ein Punkt unter vielen auf Seite 67 des Vertrags, den man akzeptiert, weil die Verhandlung ohnehin zu lange gedauert hat und der Auftraggeber auf seine Bedingungen besteht.

Das ist ein Fehler, der im Ernstfall existenzgefährdend sein kann. Denn die Haftungsklausel definiert die Obergrenze dessen, was ein einzelnes Projekt Ihr Unternehmen kosten kann. Ohne Cap fehlt eine vertragliche Obergrenze. Ein schlecht formulierter Cap kann im Streitfall gerade dort versagen, wo er gebraucht wird. Ein Cap ohne Abstimmung auf die Zulieferkette lässt ein Risiko entstehen, das wirtschaftlich beim Anbieter hängenbleibt.

Was es braucht, ist ein Anwalt, der die Haftungsklausel nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenspiel mit den Vertragsstrafen, der Performance-Garantie, der Gewährleistung und der gesamten Risikokette des Projekts. Der die Klausel vor Vertragsschluss auf AGB-Festigkeit prüft, in der Verhandlung die richtigen Prioritäten setzt und im Streitfall weiß, wo die Klausel des Auftraggebers angreifbar ist. Das ist die Verbindung von Vertragsgestaltung und Prozessführung, die LEGAL+ ausmacht — Verträge mit Blick auf den Konflikt zu denken und Konflikte mit Blick auf das Geschäft zu führen.

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