„Beweisführung“ allein durch Parteivortrag möglich! – Zum Beschluss des BGH vom 10.03.2021 – Az. XII ZR 54/20

LEGAL+

LEGAL+ NEWS

"Beweisführung“ allein durch Parteianhörung möglich! – Zum Beschluss des BGH vom 10.03.2021 – Az. XII ZR 54/20

Wohl jedermann ist bekannt, dass die Beweisführung im Zivilprozess im Wesentlichen über Urkunden, Zeugen und Sachverständige erfolgt.

Demgegenüber sind Ausführungen der beteiligten Parteien (Parteivortrag) –  so meint man weitläufig – „nur“ Sachvortrag, der erst noch durch Beweise unterlegt werden muss, wenn man mit seinem Vorbringen Erfolg haben möchte.

Mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az. XII ZR 54/20) hat der BGH – wie selbstverständlich – darauf hingewiesen, dass allein der Parteivortrag der Klagepartei ausreichend sein kann, um darauf ein Urteil zu stützen!

Der BGH hat ausgeführt:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil es versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 67/19NJW-RR 2020, 392 Rn. 8 mwN).“


„Das Oberlandesgericht hat sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der Klägerin tragend auch darauf gestützt, dass ihre Angaben zur im Hinblick auf
eine für 2016 gemeinsam beabsichtigte Eheschließung mit dem Erblasser unter-
lassenen dinglichen Absicherung der Zahlung nicht glaubhaft seien. Insoweit hat es sich anhand des Sachvortrags und der persönlichen Anhörung der Klägerin keine Überzeugung bilden können und den der Klägerin obliegenden Beweis damit als nicht geführt erachtet. Dabei hat es aber wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen.“

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-
zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll
das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.“

Vorzitierte Passagen des BGH-Beschlusses stellen zunächst allgemein den zivilprozessualen Stellenwert von Parteivortrag dar.

In nachfolgender Feststellung erinnert der BGH dann an einen grundlegenden, vielen unbekannten zivilprozessualen Grundsatz:

„Zwar musste das Landgericht den Zeugenbeweis nicht erheben, nachdem es seine Überzeugungsbildung bereits auf die Angaben der Klägerin allein gestützt hatte. Wollte jedoch das Oberlandesgericht abweichend davon den Beweis über die von der Klägerin aufgestellte Behauptung nicht bereits durch das Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung als geführt ansehen, so musste es entweder die weiter angebotenen Zeugenbeweise zusätzlich erheben und würdigen oder wenn es den über die innere Tatsache der Eheschließungsabsicht angetretenen Zeugenbeweis als nicht hinreichend mit beweiszugänglichen Indiztatsachen unterlegt ansah – die Klägerin darauf hinweisen. Indem es dies unterlassen hat, hat es das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.“

Hieraus folgt, dass ein Gericht sein Urteil allein auf Parteivortrag stützen kann! Lediglich dann, wenn es von diesem Parteivortrag abweichen möchte, ist (weiterer) Beweis zu erheben!

wooden judges gavel on table in a courtroom or enforcement office.

Meine Bewertung:

Als selbstverständlich hat der BGH diesen Grundsatz zutreffend deshalb benannt, weil sich ein Gericht seine Überzeugung nach der Zentralnorm des § 286 Abs. 1 S.1 ZPO frei bildet:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“

Hieraus folgt in der Tat selbstverständlich, dass das Gericht frei, das heißt ohne Notwendigkeit einer Beweisaufnahme, z.B. durch Einvernahme von Zeugen, seine Überzeugung hinsichtlich der Wahrheit bildet darf. Dementsprechend, ebenfalls selbstverständlich, darf das Gericht sein Urteil auch allein auf die Ausführungen einer Partei stützen.

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Businessmen Deal Handshake Agreement Concept
Handelsrecht

Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden. Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.

Weiter lesen »
collection of various flags of different countries standing tall together in a row on a stand
Prozessführung

Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?

Verklagt zu werden, ist immer unerfreulich. Hat man es allerdings mit einer Klage aus dem Ausland zu tun, ist das Ärgernis aus diversen Gründen erheblich größer, nur beispielhaft sei auf die oft erheblichen Kosten hingewiesen. Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, wenn Sie in Ihrem Briefkasten eine Klage aus dem Ausland vorfinden, lautet: Ist Zustellung der Klage überhaupt wirksam? Oftmals ist dies nämlich nicht der Fall, was Ihnen diverse Vorteile bringt (z.B. Zeitgewinn, Möglichkeit eigener prozessualer Schritte etc.).

Weiter lesen »
Businessman sleeping at office
Handelsrecht

Prozessrecht: Der untätige Sachverständige

Der untätige Sachverständige bedeutet für Betroffene ein großes Dilemma. Der Gesetzgeber hat dies durchaus erkannt und hat mit einer Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016 durchaus relevante Verschärfungen im Zivilprozessrecht verankert.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2024 © All rights Reserved.