EXPERTISE
Rechtliche Kompetenz für unternehmerische Realität
Wer ein Unternehmen führt, braucht keinen Anwalt, der Rechtsgebiete aufzählt. Er braucht einen Anwalt, der seine Situation versteht — und der die Werkzeuge beherrscht, die in dieser Situation gebraucht werden. Prozessführung und Vertragsgestaltung sind meine Grunddisziplinen. Werkrecht, Vertriebsrecht, Transportrecht und das internationale Wirtschaftsrecht sind die materiellen Felder, in denen sie zum Einsatz kommen.
Prozessführung
Prozessführung ist das Fundament meiner anwaltlichen Arbeit. Alles andere baut darauf auf — nicht umgekehrt. Wer Prozesse führt, sieht, woran Verträge im Streitfall tragen und woran sie scheitern.
Seit über zwei Jahrzehnten führe ich für Unternehmen wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten vor deutschen Gerichten, in Verfahren mit wirtschaftlichem Gewicht, prozessualer Tiefe und oft internationalem Bezug. Ich vertrete Hersteller, Generalunternehmer, Zulieferer und Exporteure, bis hin zum Bundesgerichtshof in Zusammenarbeit mit dort zugelassenen Kollegen.
Viele dieser Verfahren haben einen internationalen Bezug: ausländische Vertragspartner, Gerichtsstände in mehreren Ländern, Zuständigkeitsfragen und Vollstreckung über Grenzen hinweg. Prozessführung und internationales Prozessrecht greifen in meiner Praxis unmittelbar ineinander.
Vertragsgestaltung
Vertragsgestaltung bei LEGAL+ ist keine eigenständige Dienstleistung neben der Prozessführung. Sie ist deren Vorstufe.
Jeder Vertrag, den ich entwerfe oder prüfe, wird an einer Frage gemessen: Was passiert mit diesem Vertrag, wenn es zum Streit kommt? Hält die Klausel einer AGB-rechtlichen Prüfung stand? Lässt sich die vereinbarte Leistung beweisen? Ist die Haftungsbeschränkung wirksam, wenn sie gebraucht wird? Diese Fragen stellt, wer regelmäßig erlebt, wie Verträge im Prozess auseinandergenommen werden. Genau das ist mein tägliches Geschäft.
Ich entwerfe und verhandle Werkverträge, Lieferverträge, Vertriebsverträge und Subunternehmerverträge. Ich prüfe Einkaufsbedingungen von Auftraggebern und Vertragsentwürfe ausländischer Vertragspartner. In grenzüberschreitenden Verträgen entscheidet sich die Qualität der Gestaltung daran, ob Ansprüche, Leistungsabweichungen und Verantwortlichkeiten im Streit über Grenzen hinweg überhaupt sauber durchgesetzt werden können. Verträge entwerfe ich deshalb nicht für den Idealfall, sondern für den Konfliktfall.
Werkrecht
Werkrecht ist das materielle Zentrum meiner Arbeit. Wo Prozessführung die Methode ist, ist Werkrecht der häufigste Gegenstand.
Das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB ist auf einen einfachen Grundsatz gebaut: Der Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller die vereinbarte Vergütung. Zwischen Vertragsschluss und Vergütung aber liegt die Abnahme — und mit ihr ein Regelwerk, das über Risikotragung, Beweislast und Durchsetzbarkeit entscheidet. Die Abnahme nach § 640 BGB ist der Dreh- und Angelpunkt: Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über, die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Wer als Anbieter die Abnahme nicht sauber herbeiführt, bleibt in der Vorleistung gefangen — wirtschaftlich und rechtlich.
Ich gestalte Werkverträge so, dass Leistungsbeschreibung, Nachtragsregelungen, Abnahme und Gewährleistung ineinandergreifen — und vertrete Unternehmen, wenn Auftraggeber die Abnahme verweigern, Mängel behaupten oder die Vergütung zurückhalten.
Vertriebsrecht
Handelsvertreter, Vertragshändler, Vertriebspartner im Ausland — Vertriebsstrukturen schaffen Umsatz und rechtliche Bindungen, die sich im Streitfall als erheblich erweisen. Der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB ist dafür das prominenteste Beispiel, aber bei weitem nicht das einzige. Wer einen Vertragshändlervertrag kündigt, sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob analog ein Ausgleichsanspruch besteht. Wer einen Vertriebspartner im Ausland einsetzt, muss wissen, ob das dortige Recht zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Vertriebsmittlers vorsieht, die eine vertragliche Rechtswahl nicht aushebeln kann. Wer Exklusivitätsvereinbarungen trifft, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen vertraglicher Gestaltungsfreiheit und kartellrechtlichen Grenzen.
Ich gestalte Vertriebsverträge, die den wirtschaftlichen Interessen des Herstellers dienen und im Streitfall tragen — und vertrete Unternehmen, wenn Vertriebsbeziehungen enden und die Abrechnung beginnt.
Transportrecht
Im nationalen Straßentransport gelten das HGB und die Vorschriften des Frachtrechts. Im internationalen Straßentransport die CMR. Im Seetransport die Haager Regeln, die Haag-Visby-Regeln oder — je nach Konstellation — andere Übereinkommen. Im Lufttransport das Montrealer Übereinkommen. Und im multimodalen Transport stellt sich die Frage, welches Regime auf welchen Transportabschnitt anwendbar ist. Die Haftungshöchstgrenzen unterscheiden sich erheblich, die Rüge- und Anmeldefristen sind kurz, und wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch — oft unwiederbringlich.
Ich berate bei der Gestaltung von Transportverträgen, bei der Prüfung von Speditions- und Frachtführer-AGB, bei der Geltendmachung und Abwehr von Transportschadensansprüchen und bei der Frage, welche Transportversicherung das Risiko tatsächlich abdeckt. Mein Fundament ist die langjährige Beratung eines der weltweit größten Logistikunternehmen — sie hat mir ein Verständnis für die operative Realität des Transports vermittelt, das über die reine Rechtskenntnis hinausgeht.
Internationales Wirtschaftsrecht
Wer Maschinen oder Anlagen exportiert, bewegt sich in einem dichten Regelwerk, das weit über den Vertrag hinausreicht. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bilden den nationalen Rahmen. Die EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt, welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, weil sie neben zivilen auch militärische Verwendungszwecke haben können. EU-Embargo-Verordnungen und Sanktionslisten schränken den Handel mit bestimmten Ländern, Unternehmen und Personen ein — mit Verschärfungen, die sich in kurzen Abständen ändern. Die Rechtsfolgen bei Verstößen sind keine Bußgelder am Rande: §§ 17, 18 AWG sehen Freiheitsstrafen vor.
Wer ein schlüsselfertiges Werk ins Ausland liefert, muss nicht nur den Vertrag beherrschen, sondern auch wissen, welche Genehmigungen er braucht, welche Güterlistenpositionen betroffen sind und welche Compliance-Anforderungen sein Unternehmen erfüllen muss.
Ich berate Unternehmen im Außenwirtschaftsrecht, bei der Exportkontroll-Compliance und bei der vertraglichen Absicherung internationaler Liefergeschäfte — und vertrete sie, wenn Verstöße im Raum stehen.
Schwerpunkte
In kaum einem Bereich wird deutlicher als im Zusammenspiel dieser Expertise-Felder, worauf LEGAL+ angelegt ist: Verträge mit Blick auf den Konflikt zu denken und Konflikte mit Blick auf das Geschäft zu führen. Wo dieses Zusammenspiel besonders zum Tragen kommt, zeigen die beiden Schwerpunkte von LEGAL+:
KONTAKT
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