Bitte beachten Sie, dass nachstehende Erläuterungen nur Informationszwecken dienen und keine Rechtsberatung darstellen. Für die inhaltliche Richtigkeit wird keinerlei Gewähr übernommen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich.

A

AGB ist die gebräuchliche Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Hierunter sind Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei einem Vertragsschluss zugrunde legen will.

Insbesondere dann, wenn ein Unternehmer solche AGB einem Vertrag mit einem Verbraucher zugrunde legen will, stellt das Gesetz besondere Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis. So soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher sich der Einbeziehung wirklich bewusst ist er auch nachweislich die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Vertragsbedingungen Kenntnis zu erlangen. Darüber hinaus unterliegen AGB – dies besonders streng bei Verwendung gegenüber Verbrauchern – einer sog. Inhaltskontrolle. Hierbei sieht das Gesetz einen ganzen Katalog an Regelungen vor, die über AGB nicht wirksam vereinbart werden können. Grundprinzipien der Inhaltskontrolle sind, dass AGB

  • vom gesetzlichen Leitbild nicht wesentlich nachteilig abweichen dürfen,
  • nicht unangemessen benachteiligen dürfen, und
  • nicht überraschend sein dürfen.

Ihre Rechtfertigung findet die Inhaltskontrolle darin, dass der Verwender mit der Einsatz von AGB darauf setzt, dass der Vertragspartner die AGB nicht wirklich prüft, sie vielmehr „brav akzeptiert“. Zudem wird hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass die fraglichen Regelungen für Verhandlungen nicht zur Disposition standen. Gerade im Falle von Verbrauchern tritt hinzu, dass sie oft einen geschäftlichen Übermacht gegenüberstehen.

Worum es sich bei einem als „Auftragsbestätigung“ bezeichneten Dokument rechtlich handelt, kann letztlich allein durch Auslegung bzw. eine Würdigung des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden. Denn für die Herleitung der Rechtsfolgen aus einer „Auftragsbestätigung“ ist nicht der verwendete Ausdruck entscheidend. Es kommt in der Praxis insbesondere oft vor, dass es sich bei einem als „Auftragsbestätigung“ bezeichneten Schriftstück in Wahrheit um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt.

In der Regel wird der Absender einer „Auftragsbestätigung“ einen (aus seiner Sicht) bereits geschlossenen Vertrag bestätigen wollen oder auf ein Vertragsangebot des Adressaten modifiziert reagieren wollen.

In letzterem Fall sieht die Rechtsprechung gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des vom Empfänger der Auftragsbestätigung zuvor gemachten Angebots verbunden mit einem Gegenangebot. Eine solche „Auftragsbestätigung“, die rechtlich als (neues) Vertragsangebot zu werten ist, bedarf einer Annahme durch den Empfänger, damit ein Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande kommt. Die Annahme eines solchen Angebots kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Auftragsbestätigung widerspruchslos entgegengenommen wird. Ein Handelsbrauch, wonach das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung als Zustimmung gilt, besteht nicht.

Anders liegt es, wenn dann auch die Vertragsleistung ohne Vorbehalt ganz oder teilweise abgenommen wird und Zahlungen geleistet werden. In diesem Fall wird die ausbleibende Reaktion (Schweigen) auf die Auftragsbestätigung als Angebotsannahme gewertet werden.

Das Schweigen auf eine „Auftragsbestätigung“ kann weiterhin auch dann als Annahme zu werten sein, wenn die Parteien in einer länger andauernden Geschäftsverbindung im kaufmännischen Verkehr stehen, oder wenn der Auftragsbestätigung umfangreiche Verhandlungen vorausgegangen sind und die Auftragsbestätigung das Ergebnis dieser Verhandlungen nur wiedergibt. Gegebenenfalls würde dies einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben gleichkommen.

B

Die Beschaffenheitsgarantie ist zu unterscheiden von der (bloßen) Beschaffenheitsvereinbarung:

Während eine Beschaffenheitsvereinbarung (nur) definiert, für welche Beschaffenheit einer Kaufsache der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung haften möchte,  bedeutet die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, NJW 2007, 1346). Diese Haftung ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung und geht regelmäßig weiter.

Der Begriff Beschaffenheitsvereinbarung entstammt insbesondere dem Kaufrecht. Der Verkäufer haftet dafür, dass der Kaufgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Fehlt es an einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung, haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache sich für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“, im Übrigen dafür, dass sie „sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. BGH, NJW 2008, 1517 Rn. 13). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind gemäß Bundesgerichtshof strenge Anforderungen zu stellen. Unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht.

Die Entfaltung einer Bindungswirkung eines Urteils erfordert zunächst dessen Rechtskraft. Ist ein Urteil, z.B. durch Ablauf der Berufungsfrist, rechtskräftig geworden, entfaltet das fragliche Urteil zunächst eine Bindungswirkung dahin, dass das erkennende Gericht sich damit selbst gebunden hat. § 318 ZPO lautet:

„Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.“

Das Gericht kann allenfalls noch kleinere/formale Berichtigungen vornehmen, z.B. Rechtsschreibkorrekturen (§ 319 ZPO) oder Berichtigungen des Tatbestands (§ 320 ZPO).

Eine weitere Bindungswirkung entfaltet ein Urteil in Form seiner sog. materiellen Rechtskraft. Diese besagt vereinfacht ausgedrückt, dass über denselben Sachverhalt nicht nochmals im Rahmen eines weiteren Urteils entschieden werden darf. Sollen insbesondere sich widersprechende Entscheidungen verhindert werden.

Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

  • Deckt sich der Streitgegenstand des neuen Prozesses vollständig mit dem eines rechtskräftigen Urteils, so ist der neue Prozess erst gar nicht zulässig. Der existierende Urteil entfaltet eine Sperrwirkung, die mit dem Einwand der anderweitigen Rechtskraft geltend zu machen ist.
  • Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen im existierenden Urteil rechtskräftig und damit bindend über eine einzelne Vorfragen entschieden worden ist, denen im zweiten Prozess Entscheidungserheblichkeit zukommt. In diesen Fällen ist das Gericht des zweiten Prozesses an die Entscheidung des Gericht in dem rechtskräftigen Urteil hinsichtlich der Vorfragen gebunden.

Die oben dargestellte (materielle) Rechtskraftwirkung ist begrenzt auf den Urteilsspruch (Tenor). Die Urteilsgründe dienen insoweit nötigenfalls der Auslegung des Tenors. Keine Bindungswirkung entfalten damit insbesondere die rechtlichen Erwägungen, die ein Gericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat.

E

Die Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung über Tatsachen, deren Richtigkeit der Erklärende an Eides Statt versichert. Sie bedarf keiner besonderen Form. Die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt ist strafbar.

Im Zivilprozess dient die eidesstattliche Versicherung vor allem der Glaubhaftmachung.

Weiterhin ist die eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedeutsam, weil der Schuldner die Richtigkeit einer von ihm erteilten Vermögensauskunft (bekannt als „Offenbarungseid“) an Eides statt zu versichern hat.

Kann ich mit meinem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?

Seit dem 1. Juli 2008 ist es in bestimmten Fällen möglich, seinen Anwalt nur im Erfolgsfall in Form einer prozentualen Beteiligung zu bezahlen. Die entsprechende Vorschrift im die Anwaltsvergütung regelnden Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/RVG) lautet

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Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

  1.  die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.“

Aus vorzitierter Vorschrift ergibt sich, dass ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden kann, wenn

  • es um ein gerichtliches Verfahren geht und
  • anderenfalls – wegen der finanziellen Verhältnisse des Mandanten  – eine Rechtsverfolgung ganz unterbleiben müsste

G

Bei der Garantie handelt es sich um eine Erklärung, z.B. eines Verkäufers, für das Vorhandensein bestimmter Merkmale (z.B. einer Kaufsache) oder für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges unbedingt einstehen zu wollen. Dieses Einstehenwollen gemäß der Garantieerklärung während umfasst regelmäßig Rechtsfolgen, die das Gesetz auf Basis der dort verankerten Haftungsregeln nicht vorsieht. Diese „echte“ Garantie (auch selbständiges Garantieversprechen genannt) begründet einen eigenständigen Anspruch, der neben etwaig gesetzliche bestehende Ansprüche tritt.

Erklärt der Verkäufer einer Sache, er „garantiere“ für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob damit (lediglich) gemeint ist, dass der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung einstehen will, oder ob er damit eine echte Garantie eingehen will. Letzteres dürfte die Ausnahme sein und vor allem dann zum Tragen kommen, wenn es um Eigenschaften oder Merkmale geht, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein können.

Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man einen Vertrag bzw. eine Vereinbarung, in welchem zwei Parteien in Abweichung vom Gesetz eine Regelung darüber treffen, wo im Streitfalle  geklagt werden darf.

Als international verbreiteter Grundsatz gilt, dass jede Person bzw. jedes Unternehmen an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz verklagt werden kann (sog. allgemeiner Gerichtsstand). Darüber hinaus sieht das Gesetz in Deutschland diverse besondere Gerichtstände vor, z.B. den Ort, an dem eine unerlaubte Handlung verübt worden ist.

Gerichtsstandsvereinbarungen sind grundsätzlich nur im unternehmerischen Verkehr möglich. Im internationalen Verkehr bedürfen sie einer schriftlichen Vereinbarung, zumindest aber einer schriftlichen Bestätigung. Zentrale Norm ist in Deutschland § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO):

 (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Der Begriff Gewährleistung ist wohl jedermann ein Begriff. Doch was ist damit eigentlich genau gemeint?
Gewährleistung bezeichnet das Einstehen für die Fehlerfreiheit einer Sache, eines Rechts oder einer Werkleistung (d.h. zum Beispiel einer Reparaturleistung). Es geht also darum, dass der Verkäufer (bei einer Sache oder einem Recht) sowie der Auftragnehmer (z.B. Handwerker) bei einer Werkleistung dafür haften, dass ihre Leistung fehlerfrei ist. Da dies selbstverständlich nicht endlos gelten kann, endet die Gewährleistung grundsätzlich nach zwei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung.
Im Gewährleistungsfall stehen dem Käufer bzw. Auftragnehmer diverse Gewährleistungsrechte zu.

  1. Kaufrecht

Tritt bei einer verkauften Sache oder Recht innerhalb der geltenden bzw. vereinbarten Gewährleistungsfrist ein Mangel auf (Gewährleistungsfall),  stehen dem Betroffenen folgende überblicksmäßig dargestellten Rechte zu:

Zunächst kann der Käufer sog. Nacherfüllung verlangen:  Dies bedeutet, dass der Käufer nach seiner grundsätzlich freien Wahl entweder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen kann. In bestimmten Fällen – insb. im Falle unverhältnismäßigen Aufwands – kann der Verkäufer eine oder sogar beide Arten der Nacherfüllung verweigern. Dem Käufer bleiben dann aber noch die nachfolgend geschilderten Rechte.

 Das Recht zum Rücktritt, d.h. zum Rückgängigmachen des Kaufs, steht dem Käufer grundsätzlich erst zu, wenn der Verkäufer zunächst die Gelegenheit hatte, nachzubessern.

Minderung bedeutet angemessene Herabsetzung des gezahlten Kaufpreises. Sie stellt eine logische Alternative zum Rücktritt dar. Hat nämlich die Kaufsache trotz des (nicht behebbaren) Mangels für den Käufer einen Nutzen, wird er die Sache oftmals gern behalten wollen, so dass der Rücktritt für ihn keine geeignete Alternative ist. In diesem Fall kann der Käufer den Kaufpreis in „angemessener Höhe“  zu rückverlangen.

Erhält der Käufer eine mangelhafte Sache, so steht ihm stets – unabhängig von Rücktritt und Minderung –  ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser Anspruch kann allein oder neben Rücktritt beziehungsweise Minderung geltend machen.

Einen eigenständigen Anspruch bilden sog. „frustrierte Aufwendungen“. Gemeint sind Aufwendungen des Käufers im Vertrauen auf die Fehlerfreiheit der Kaufsache (z.B. die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstanden sind, Zinsschäden bei einer Finanzierung etc.) 

  1. Werkvertrag

Die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag sind mit denen des Kaufrechts weitgehend identisch. Aus der unterschiedlichen Natur der beiden Vertragstypen ergeben sich jedoch insbesondere folgende Unterschiede:

Zunächst ist zu beachten, dass Gewährleistungsrechte nicht vor der sog. Abnahme durch den Auftraggeber (Besteller) entstehen können. Bis zur Abnahme (d.h. der formalen Bestätigung des Auftraggebers, dass das Werk vertragsgemäß erstellt und entgegen genommen ist) besteht die eigentliche Hauptvertragspflicht, die auf die Erstellung eines mangelfreien, vertragsgemäßen Werks gerichtet ist, fort. Zeigt sich dann innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gelten folgende Abweichungen gegenüber dem Kaufrecht:

  • Nacherfüllung

Anders als beim Kaufrecht, hat beim Werkvertrag der Werkunternehmer ein Wahlrecht dahingehend, ob er den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder durch Neuherstellung des Werks beseitigen möchte.  Ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung hat der Werkunternehmer nur dann, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm sonst unzumutbar ist.

  • Selbstvornahme auf Kosten des Werkunternehmers (§ 637 BGB)

Der Auftraggeber hat nach Scheitern der Nacherfüllung bzw. nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen und die hierfür erforderlichen Kosten geltend machen. Er kann dafür auch einen Kostenvorschuss geltend machen.

  • Minderung des Entgelts, Rücktritt vom Vertrag, und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

Hier gilt das zum Kaufvertrag Gesagte entsprechend.

Im deutschen Zivilprozess ist die Glaubhaftmachung eine erleichterte Form der Beweisführung. Die Beweisführung durch Glaubhaftmachung ist nur in den gesetzlichen geregelten Fällen zulässig. Gegenüber dem sog. Vollbeweis gilt ein herabgesetztes Beweismaß: Der Beweisführer muss nicht wie beim Vollbeweis dem Richter eine vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit einer  Tatsache verschaffen, sondern er hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint.

Neben der Reduzierung des Beweismaßes kommen bei der Beweisführung mittels Glaubhaftmachung neben den üblichen Beweismitteln (insb. Zeugenbeweis, Urkundenbeweis Sachverständigenbeweis) weitere Möglichkeiten der Beweisführung in Betracht. Zu nennen ist insbesondere die Versicherung an Eides statt.

H

Der Begriff Handelsbrauch entspringt dem Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten. Im Handelsgesetzbuch heißt es dazu in § 346 HGB:

„Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“

Aus dieser Gesetzesdefinition folgt, dass Handelsbräuche bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen sind. Besteht also im Rahmen der Geschäftsbeziehung zweier Kaufleute Unklarheit hinsichtlich der Bedeutung einer abgegebenen Erklärung, so ist bei deren Würdigung auf etwaig bestehende Gewohnheiten und Bräuche in dem betroffenen kaufmännischen Geschäftsverkehr Rücksicht zu nehmen.

Die Entstehung eines ggf. zu berücksichtigenden Handelsbrauchs erfordert eine tatsächliche, von den beteiligten Verkehrskreisen allgemein u. nahezu einheitlich befolgten Übung. Auch Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können auf diese Weise zu einem Handelsbrauch erstarken. Die Übung im vorbeschriebenen Sinne muss sich über einen hinreichenden Zeitraum dauerhaft für vergleichbare Geschäftsvorfälle herausgebildet haben. Wichtig ist, dass die fragliche Übung von der „Zustimmung von Handel und Gewerbe“ getragen sein muss. Entfällt diese Voraussetzung, erlischt auch der entsprechende Handelsbrauch.

Der Gesetzgeber hat den Begriff der höheren Gewalt nicht näher umschrieben.

In den Motiven zum Entwurf des ersten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es:

„Der Ausdruck ‚höhere Gewalt’ wird, obwohl er an sich ein verschiedenes Verständnis gestattet, nicht zu beanstanden sein…. Wissenschaft und Praxis verbinden mit dem Ausdruck einen bestimmten, der Verdeutlichung durch Gesetz sich entziehenden Sinn.”

Den Protokollen, welche die Beratungen zum BGB wiedergeben, heißt es:

„durch ein nicht von ihm verschuldetes nicht voraussehbares Ereignis”

Der BGH hat sich bereits 1955 (Urteil vom 4. 5. 1955, Az. VI ZR 37/5) recht ausführlich mit dem Begriff Höhere Gewalt beschäftigt:

Der Begriff der höheren Gewalt ist seit langem von der Rspr. entwickelt worden. Das RG hat schon in Bd. 21 (S. 15 ff.) ausgeführt: „… vorausgesetzt wird, daß das äußere Ereignis, durch welches der Schaden verursacht wurde, und welches selbst durch Naturkräfte oder durch Menschenhand herbeigeführt worden sein kann, mit einer gewissen Unwiderstehlichkeit aufgetreten sein muß, derart, daß die anzuwendende Menschenkraft zur Abwendung des Ereignisses oder seiner Folgen nicht ausreichte … Höhere Gewalt liegt… dann vor, wenn es der Person, deren Haftpflicht behauptet wird, bei den gegebenen Verhältnissen trotz Anwendung der äußersten Sorgfalt und Vorsicht nicht mögl. war, das schädigende Ereignis oder dessen Folgen abzuwenden.“

An dieser Umschreibung der höheren Gewalt hat sich bis heute ncihts grundsätzlch geändert. Im Sinne einer Faustformel lässt sich die Höhere Gewalt demnach als

„ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.“

umschreiben.

Besondere Bedeutung hat die Höhere Gewalt auch im Vertragsrecht. Gerade bei langfristig angelegten Verträgen ist es ratsam, Fällen höherer Gewalt durch eine sog. „Force Majeure-Klausel“ zu begegnen:

Grundsätzlich ist jede Vertragspartei auch bei langfristig bindenden Verträgen verpflichtet, unter allen Umständen die übernommenen Pflichten bis Vertragsende vollständig zu erfüllen. Unvorhergesehene Ereignisse können den Charakter der übernommenen Pflichten grundlegend verändern und im Extremfall die weitere Erfüllung des Vertrages unzumutbar erscheinen lassen. Über eine „Force Majeure-Klausel“, die solche Fälle umfasst und interessengerechte Rechtsfolgen vorsieht, lassen sich spätere Streitigkeiten geeignet vermeiden.

I

Unter einer Individualvereinbarung versteht man einen Vertrag bzw. eine Vertragsregelung, die von den Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden ist.

Relevanz kommt der Frage des Aushandelns mit Blick auf das AGB-Recht zu, weil eine zwischen Parteien ausgehandelte Regelung nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

Wichtig zu wissen ist, dass „Aushandeln“ mehr als „Verhandeln“ erfordert. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass die Partei, die eine Vertragsregelung zur Verhandlung stellt, diese auch tatsächlich zur inhaltlichen Disposition stellt. Hierfür ist sie im Streitfall beweispflichtig. Bleibt die Regelung am Ende der Verhandlungen unverändert, so ist die ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Regelung nicht ausgehandelt ist.

Sog. Influencer sind Personen, die eine relevante Reichweite in sozialen Netzwerken haben (z.B. You Tube oder Instagram) und diese nutzen, um selbst erstellte redaktionelle Themen (meistens mit Schwerpunkten, wie bspw. Videospiele, Autos, Auswandern, Hochzeiten etc.) dort zu publizieren.

Da zu jeglicher redaktioneller Arbeit – weltweit – auch die partielle Integration von Marken gehört (bspw. Probefahrten bei Automagazinen, Berichte über Videospiele), werden diese entsprechend redaktionell eingebunden.

Kein Medium weltweit (also auch kein Printmedium), inklusive der Nachrichten, kann seine Tätigkeiten völlig ohne die redaktionelle Integration von Marken und Unternehmen schaffen. Sog. Influencer sind  Teil der heutigen gesellschaftlichen Realität, hierzu gehört auch deren (legaler) Einsatz im Bereich Werbung.

Zu kennzeichnungspflichtiger Werbung kommt es bei Influencern in folgenden Fällen (nach Meinung des Autors aber auch nur dann) :

Wie jedes andere Medium weltweit, bekommen erfolgreiche Influencer, die eine relevante Reichweite haben, Werbeangebote von Firmen und Marken, um diese werblich gekennzeichnet gegen entsprechend monetäre Vergütungen auf ihren Plattformen zu platzieren.  Sehr erfolgreiche Influencer bekommen heute sogar die Gelegenheit, ihre eigenen Produkte in Kooperation mit Marken kreieren und verkaufen zu können. Diese Form von Werbung ist, solange sie entsprechend gekennzeichnet ist, es sich also um keine redaktionelle Berichterstattung handelt, rechtmäßig.

L

Das sog. Legalitätsprinzip gibt die Kardinalpflicht eines jeden Geschäftsführungsorgans wieder.

Es verlangt von jedem Geschäftsführungsorgan, sich bei der Amtsführung gesetzestreu zu verhalten und sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihren Rechtspflichten nachkommt (Legalitätspflicht und Legalitätskontrolle). Es greift ein, wo zwingendes Recht dem Geschäftsleiter keine Handlungsspielräume für alternative gesetzmäßige Entscheidungen lässt (dort gilt die sog. Business Judgement Rule).

Soweit das Legalitätsprinzip greift, muss die Geschäftsführung, um nicht rechtswidrig zu handeln, alle geltenden Gesetze sowie auch das Binnenrecht seiner Gesellschaft, insbesondere die Satzung und die Geschäftsordnung, beachten.

M

Lohnt sich ein Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches, heute weitestgehend automatisiertes Spezialverfahren ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebungen. Ohne vorherige Durchführung eines aufwendigen Klageverfahrens kann im Mahnverfahren ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden, der einem Urteil gleich kommt. Voraussetzungen sind (kurz gefasst):

  • Zahlungsanspruch (Geldanspruch)
  • Fälligkeit
  • Zustellbarkeit des Mahnbescheids (Aufenthaltsort des Schuldners muss bekannt sein)
  • Formgerechter Mahnantrag

Die Durchführung eines Mahnverfahrens kann mithin eine empfehlenswerte Möglichkeit darstellen, gegen säumige Schuldner vorzugehen. So ist das Mahnverfahren nicht nur deutlich schneller als ein Klagverfahren, sondern auch billiger. Zudem ist es ohne Rechtsanwalt durchführbar, was weitere Kosten spart.
Gemäß dem Gesagten könnte man meinen, ein Mahnverfahren sei- soweit dessen Voraussetzungen vorliegen – stets empfehlenswert. Dem ist jedoch nicht so:
Das Mahnverfahren soll „dem Schuldner Beine machen“. Es geht also darum, bockige (faule) Schuldner mittels Mahnbescheid zur Räson zu bringen. In solchen Fallkonstellationen ist damit zu rechnen, dass der Schuldner einen Widerspruch unterlässt und schließlich zahlt. Denn aus reiner „Faulheit“ wird sich niemand auf ein Klageverfahren einlassen wollen.
In allen anderen Fällen, wenn also mit einem Widerspruch zu rechnen ist, kann ein Mahnverfahren nicht empfohlen werden: So geht gegenüber einem normalen (sofortigen) Klageverfahren lediglich unnötig Zeit verloren, da sich das Mahnverfahren nach Widerspruch in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung „umwandelt“.
Fehlen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, warum der Schuldner nicht zahlen will, so gilt als Faustregel, dass im Falle hoher Forderungen der Schuldner im Zweifel schon deshalb Widerspruch einlegen wird, um Zeit zu gewinnen. Bei hohen Streitwerten ist deshalb ein Mahnverfahren meist nicht empfehlenswert.

O

Sog. Obliegenheiten sind Bestandteil vieler Vertragsverhältnisse und bezeichnen dabei an einen Vertragspartner gerichtete „Verhaltensanweisungen“. Beispielhaft zu nennen ist das Versicherungsvertragsrecht, welches für Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Obliegenheiten vorsieht (z.B. die Obliegenheit, veränderte Risiken unverzüglich anzuzeigen).

Die Obliegenheit ist keine Pflicht im Rechtssinne. Dementsprechend kann ein Verhalten bzw. Tun, das Gegenstand einer Obliegenheit ist, nicht eingeklagt werden. Rechtsfolge der Verletzung von Obliegenheiten ist regelmäßig ein (ganz oder teilweiser) Rechtsverlust. Im Versicherungsrecht z.B. kann die Verletzung von Obliegenheiten dazu führen, dass im Schadensfall die Versicherung nicht oder nur vermindert zur Leistung verpflichtet ist.

P

Ein Prozessanwalt ist ein auf Prozessführung spezialisierter Rechtsanwalt.

Die allermeisten Rechtsanwälte betreiben Prozessführung nur als „Beiwerk“ ihrer sonstigen Spezialisierung. Dies wird dem Umstand nicht gerecht, dass bekanntermaßen „Recht haben” und “Recht bekommen” nicht selten auseinanderfallen. Verantwortlich hierfür ist nicht selten ein Anwalt, der das Prozesshandwerk unzureichend beherrscht: In Deutschland gilt im Zivilprozess die so genannte Parteimaxime. Sie müssen bzw. Ihr Anwalt muss danach das Gerichtsverfahren interessengerecht gestalten.  Der Richter, der dazu berufen ist, über “ihr Recht” zu entscheiden, macht – vereinfacht ausgedrückt – nur das, was die Parteien ihm sagen. Von entscheidender Bedeutung kann es manchmal sein, einen winzig erscheinenden Aspekt in das Verfahren einzuführen oder gerade nicht einzuführen, einem Zeugen eine bestimmte Fragen zu stellen oder gerade nicht zu stellen. “Der Punkt auf dem i” entscheidet nicht selten über den Ausgang eines Verfahrens! Nur ein Prozessanwalt hat die erforderliche Expertise und Erfahrung im Prozessrecht, um bestmöglich dafür zu sorgen, dass Sie auch Recht bekommen.

S

Es ist nicht selten, dass der Inhaber eines Anspruchs nicht sicher ist, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Hier kommt die sog. Streitverkündung ins Spiel. Die Streitverkündung soll dem Anspruchsinhaber im Rahmen einer Klage dazu dienen, einen Dritten an das Ergebnis der laufenden Klage zu binden. Sollte die Klage gegen den zunächst „auserkorenen“ Schuldner scheitern, so kann der Kläger das Prozessergebnis im Folgeprozess in bestimmten Grenzen (s.u.) dem Streitverkündeten entgegenhalten. Ohne diese sog. Interventionswirkung diesem Dritten gegenüber wären die getroffenen Feststellungen im Erstprozess nicht bindend. Die Streitverkündung dient dazu, diese Bindungswirkung herbeizuführen,. Der Streit kann dem Dritten bereits mit der Klageerhebung, aber auch während des Rechtsstreites verkündet werden.

Typische Fälle, in denen eine Streitverkündung aus Sicht des Klägers sinnvoll erscheint, sind:

  • Stellvertretungsfälle: Die Klage wird gegen den Vertretenen mit gleichzeitiger Streitverkündung gegenüber dem Vertreter erhoben, wenn das Fehlen der Vollmacht des Vertreters eingewendet wird
  • Sachverständigengutachten: Schadensersatzklage mit Streitverkündung gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Fall eines vorsätzlich oder (grob) fahrlässig unrichtigen Gutachtens.

Aber auch aus Beklagtensicht kann eine Streitverkündung angezeigt sein. Zum Beispiel in Fällen der Gesamtschuldnerschaft: Der verklagte  Gesamtschuldner kann gegenüber einem weiteren Gesamtschuldner den Streit verkünden, um eine Bindungswirkung für die Durchsetzung seines Ausgleichsanspruch sicherzustellen. Weitere Beispielfälle sind die Streitverkündung des in Anspruch genommenen Verkäufers gegen seinen Lieferanten oder des in Anspruch genommenen Bauunternehmers gegenüber seinem Subunternehmers.

Die Bindungswirkung des Vorprozesses bezieht sich sowohl auf den Entscheidungssatz als auch auf die die Entscheidung tragenden Feststellungen.

Die vorbeschriebene Interventionswirkung tritt stets nur zu Gunsten des Streitverkünders ein. Ein weiterer Vorteil besteht für den Streitverkünder darin, dass die Verjährung gegenüber dem Dritten gehemmt wird.

U

Eine Urkundenklage bzw. ein Urkundenprozess bietet die Möglichkeit, eine Klage – zunächst – nur mittels Urkunden zu führen, vgl. § 592 ZPO. Im sog. Urkundenprozess werden folglich keine Zeugen vernommen und keine Gutachten erstellt. Es wird nur der Anspruch aus der Urkunde geprüft. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten sind spiegelbildlich auf Urkunden beschränkt. Letzteres bedeutet: Selbst wenn der mittels Urkunden geltend gemachte Anspruch unbegründet ist, dies vom Beklagten jedoch nicht mittels Urkunden belegt werden kann, wird die Klagepartei den Urkundenprozess zunächst gewinnen und erhält so einen – vorläufig – vollstreckbaren Titel. Der Beklagte hat dann allerdings die Möglichkeit, in einem sog. Nachverfahren alle ihm im Urkundenprozess verwehrt geliebenen Einwände gegen die Klageforderung zu erheben. Im Erfolgsfalle ist der Kläger, der aufgrund des im Urkundenprozess erwirkten Titels Vollstrckungsmaßnahmen ergriffen hat, gegenüber dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet.
Der vorstehend in Grundzügen dargestellte Urkundenprozess ist im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren zu sehen. Beide Verfahren stellen eine Möglichkeit dar, in im Vergleich zur regulären Klage deutlich kürzerer Zeit einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Sinn macht dies freilich meist nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte/Antragsgegner ein Urteil im Urkundneprozess bzw. einen Mahnbescheid akzeptieren wird. Andernefalls sollte zur Vermeidung unnötigen Zeitverlusts unmittelbar eine reguläre Klage eroben werden.

V

Unter Vergleich versteht man einen Vertrag, mit welchem zwei Parteien über einen zwischen ihnen in streitigen Sachverhalt eine abschließende, rechtsverbindliche Einigung treffen.

Auch wenn die Parteien bereits gerichtlich streiten, können sie jederzeit außerhalb des Gerichtsverfahrens ihren Streit im Wege des Vergleichs beilegen. Hierbei können sie auch über die prozessualen Folgen eine entsprechende Vereinbarung treffen, z.B. mit dem Inhalt, dass der Kläger nach Vergleichsschluss seine Klage zurücknimmt.

Eine weitere Möglichkeit besteht in Form des sog. Prozessvergleichs. Hierbei wird der Vergleich über das Gericht geschlossen. Es stehen dafür zwei Wege zur Verfügung. Entweder einigen sich die Parteien unmittelbar in der mündlichen Verhandlung, oder aber die Parteien beantragen gegenüber dem Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung, dass das Gericht einen von den Parteien außergerichtlich abgestimmten Vergleich per Beschluss feststellt. Geregelt ist der außerhalb der mündlichen Verhandlung abgestimmte Prozessvergleich in § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO):

„§ 278 

(…)

 (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.“

Der Prozessvergleich führt prozessual unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits.

Das sog. Versäumnisurteil ergeht in der mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses, wenn

  • eine Partei der Verhandlung unentschuldigt fern bleibt, und
  • die erschienene Partei dies beantragt.

Erscheint der Kläger nicht, so ist Inhalt des Versäumnisurteils, dass die Klage abgewiesen ist (§ 330 ZPO). Wenn der Beklagte nicht erscheint, so ergeht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt ist, ein Versäumnisurteil, wonach der Beklagte antragsgemäß verurteilt wird. (§ 331 ZPO)

Das Versäumnisurteil ist ein vollwertiges Urteil und somit Vollstreckungstitel wie jedes andere Urteil auch.

Gegen ein Versäumnisurteil kann die betroffene Partei binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (§§ 338, 339 ZPO). Dieser hat, wenn er zulässig – also insbesondere fristgerecht – erfolgt ist, zur Folge, dass der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wird, dies mit dem Unterschied, dass es nach wie vor ein Vollstreckungstitel gegen die säumige Partei existiert (§ 342 ZPO). Das Gericht bestimmt entsprechend erneut Termin zur mündlichen Verhandlung.

Erscheint die säumige Partei erneut nicht, ergeht auf Antrag ein sog. zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch nicht mehr zulässig ist (§ 345 ZPO). Die erste Instanz ist damit abgeschlossen. Es verbleibt der säumigen Partei dann der Gang in die zweite Instanz durch Einlegung der Berufung.

Unter Vertragsfreiheit ist das Recht eines jeden Individuums zu verstehen, frei darüber zu entscheiden, einen Vertrag zu schließen (sog. Abschlussfreiheit), sowie frei über den Inhalt eines Vertrages zu entscheiden (sog. Gesltaltungsfreiheit)

Die Vertragsfreiheit ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sie gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Privatautonomie, wonach jedem Einzelnen das Recht eingeräumt ist, seine privaten Lebensverhältnisse frei zu gestalten. Bestandteil hiervon ist die Freiheit, Verträge zu schließen und auch ihren Inhalt zu bestimmen.

Beide Ausprägungen der Vertragsfreiheit – also Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit – unterliegen Beschränkungen:

So existiert in bestimmten Sachverhaltskonstellationen ein Kontrahierungszwang. Als Beispiel lässt sich die KFZ-Haftpflichtversicherung nennen. Dort besteht für die Versicherungsunternehmen nach § 5 Pflichtversicherungsgesetz ( mit dort geregelten Einschränkungen) ein Kontrahierungszwang.

Wie gesagt, unterliegt auch die Gestaltungsfreiheit zum Schutz höherwertiger Interessen gewissen Beschränkungen. So gibt es in diversen Rechtsbereichen gesetzliche Regelungen, die zwingender Natur sind und vertraglich nicht abbedungen werden können, solche Regelungen finden sich beispielsweise im AGB-Recht, das in erster Linie zum Schutze der Verbraucher bestimmte Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus gesetzlichen Formzwängen (Schriftform, notarielle Form etc.) sowie der gesetzlichen Nichtigkeitsanordnung bezüglich solcher Regelungen, die gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)  oder gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) verstoßen.

Unter Vorvertrag ist ein Vertrag zu versehen, durch den für beide Teile oder auch nur für einen von ihnen die Verpflichtung begründet wird, den eigentlich angestrebten schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen.

Hintergrund von Vorverträgen ist meist, dass aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen für den Hauptvertrag noch keine „Vertragsreife“ besteht.

Mit dem Vorvertrag möchten die Parteien in solchen Fällen erreichen, dass zumindest eine vertragliche Bindung dahin besteht, den Hauptvertrag später auch zu schließen. Für die Parteien besteht dahin die gegenseitige Verpflichtung, die offenen Punkte zu verhandeln, um damit den Weg frei zu machen für den Hauptvertrag, zu deren Abschluss sie sich im Vorvertrag verpflichtet haben.

Besonders zu beachten ist bei Vorverträgen, ob für den Hauptvertrag Formvorschriften gelten. Soll eine Formvorschrift den Hauptvertrag betreffend vor übereilter Bindung schützen (Warnfunktion), so verlangt dieser Formzweck bereits für den Vorvertrag die Beachtung der Form des Hauptvertrags. Demgemäß wurde vom BGH z.B . ein Vorvertrag, der auf eine Grundstücksveräußerung abzielte, für formbedürftig angesehen.

Dient die Formvorschrift für den Hauptvertrag hingegen (nur) der Klarstellung- und Beweissicherung, so ist der Vorvertrag formlos wirksam, da durch die Beachtung der für den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form diesen Formzwecken Genüge getan wird.

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Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält in § 33 eine Regelung zur sog. Widerklage. Demnach ist die Widerklage grundsätzlich nichts anderes als eine ganz normale Klage. Das Besondere der Widerklage ist rein prozessualer Natur:

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage folgt dem Gedanken des Sachzusammenhangs. In einem schwebenden Rechtsstreit kann durch eine Widerklage vor dem Gericht der Hauptsache ein Gegenanspruch eingeführt werden. Dadurch soll eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Rechtsstreitigkeiten und die inhaltliche Divergenz von Gerichtsentscheidungen vermieden werden. Weiterer Zweck ist die Konzentration von Rechtsstreitigkeiten an einem einheitlichen Gerichtsstand, denn normalerweise müsste der Beklagte der Hauptsache die eigene Klage am Gerichtsstand des Klägers erheben. Da wie gesagt die Widerklage eine normale Klage darstellt, ist sie auch unabhängig von der Hauptklage. Würde also z.B. die Klage zurückgenommen werden, so würde die Widerklage als eine normale Klage weiterlaufen.

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