LEGAL+

LEGAL+ NEWS

Überblick: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  betreffen jedermann: Ob Wirtschaftsunternehmen, die im geschäftlichen Kontakt miteinander jeweils versuchen, ihre jeweiligen AGB zur Grundlage der Geschäftsbeziehung zu machen, oder Privatleute, die in jeder Lage des Lebens mit AGB – zum Beispiel bei Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim Einkauf über eBay oder amazon oder auch beim Betreten eines Kaufhauses – konfrontiert werden. Die Bedeutung von AGB ist mithin immens.

Vor diesem Hintergrund möchte ich in diesem Beitrag versuchen, einen kleinen Überblick zu diesem überaus bedeutsamen Thema zu vermitteln:

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten Regelungen über AGB´s:

Im Einzelnen:

Warum Allgemeine Geschäftsbedingungen?

AGB werden überwiegend aus folgenden Gründen eingesetzt:

  • Vereinfachung des Geschäftsablaufs (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim Aushandeln des Vertrages)
  • AGB schaffen einheitliche und detaillierte Regelungen der Rechtsbeziehungen bei Massenverträgen (Vereinfachung des Rechtsverkehrs)
  • ermöglichen unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen weiterzuentwickeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (z.B.: steht im Gesetz „angemessene“ Frist, kann dies in den AGB genau bestimmt werden)
  • Oft sogar unentbehrlich, soweit für den Vertragstyp keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sind
  • Stärken die eigene Rechtsposition im Verhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner

Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB müssen, um überhaupt Wirkung entfalten zu können, wirksam in eine vertragliche Beziehung einbezogen werden:

Grenzen der Zulässigkeit (Inhaltskontrolle) von AGB

In AGB kann dessen Verwender nicht grenzenlos Regelungen (zu seinen Gunsten) treffen. Das Gesetz sieht hierzu insbesondere bei Verwendung gegrenüber Verbrauchern ganz konkrete Regelungsverbote vor. Aber auch zwischen Untenehmern unterliegen AGB einer sog. Inhaltskontrolle, insbesondere gilt auch hier das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Einen Überblick gibt die folgende Grafik:

Demnach gelten für die Grenzen der Zulässigkeit von AGB insbesondere folgende Grundsätze:

§ 307 I S. 2 BGB Transparenzgebot

  = Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch daraus ergeben, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist

§ 305 c BGB überraschende Klauseln

  = AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn sie „so ungewöhnlich      sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“

§ 305 b BGB individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB

= Stets gilt, dass sog. Individidualabreden zwischen den Parteien Vorrang haben. Mit solchen individuellen Abreden kollidierende AGB entfalten keinerlei Wirkung.

 

juridical contract on wooden table with pen, law concept

Kollision von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist es eher Regel als Ausnahme, dass beide Seiten versuchen,  ihre jeweiligen AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Dann stellt sich ins besondere im Falle sich widersprechender Regelungen, was dann gelten soll. Hierzu folgende Grafik für den Fall, dass keine der Parteien in ihren jeweiligen AGB den Fall einer solchen Kollision bedacht hat:

Anders liegt der Fall, wenn sog. Abwehrklauseln zum Einsatz kommen:

Abwehrklausel: „Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Einkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.“

In dem Fall, dass eine oder beide Parteien eine sog. Abwehrklausel in ihre AGB aufgenommen haben, gilt Folgendes:

Variante 1 (eine Partei hat Abwehrklausel aufgenommen)

Variante 2 (beide Parteien haben Abwehrklausel aufgenommen)

Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Business Asian people and lawyers, Businessman and lawyer discuss the contract document. Judge gavel
Internationales Prozessrecht

Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

Weiter lesen »
Judge's gavel. Symbol for jurisdiction. Law concept a wooden judges gavel on table in a courtroom
Internationales Prozessrecht

Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

Nachfolgender Beitrag verschafft einen Überblick, wie ein in der EU in Zivil- und/oder Handelssachen erlassenes Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten – hier am Beispiel Deutschland – vollstreckt werden kann.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2024 © All rights Reserved.